VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2004 - 15 L 370/04
Fundstelle
openJur 2011, 27983
  • Rkr:
Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 325,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die am 5. Februar 2004 sinngemäß gestellten Anträge,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2004 anzuordnen,

hilfsweise,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung über den Widerspruch vorläufig von der Pflicht zur Zahlung der mit dem Bescheid vom 26. Januar 2004 auf 650,00 Euro festgesetzten Studiengebühr zu entbinden,

bleiben ohne Erfolg.

Das dem Hauptantrag zu Grunde liegende Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ist bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO ist im Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Weil der Widerspruch des Antragstellers entgegen § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit er sich gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2004 geforderte Studiengebühr und damit gegen die Anforderung einer öffentlichen Abgabe i. S. des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO richtet, hatte der Antragsgegner als Behörde, die den Gebührenbescheid erlassen und hier auch über den Widerspruch zu entscheiden hat, gemäß § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO die Aussetzung der Vollziehung seiner Entscheidung abzulehnen, bevor der Antragsteller das Gericht mit der Sache befassen durfte,

vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. April 1996, 15 B 3499/95, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1997, 23.

Zwar hat der Antragsteller mit seinem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO verbunden. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ist der bislang unbeschiedene Antrag dort aber erst am 9. Februar 2004 eingegangen und damit vier Tage nach dem bei Gericht schon am 5. Februar 2004 anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzgesuch. Über das Fehlen der in § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO normierten Zulässigkeitsbedingung für den vorläufigen Rechtsschutzantrag hilft der hier während des gerichtlichen Verfahrens gestellte Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO nicht hinweg. Der Aussetzungsantrag ist nicht nur schlichte Voraussetzung für die sachliche Bescheidung des Rechtsschutzgesuchs, sondern eine Bedingung für den Zugang zu den Gerichten, die bezweckt, sie durch die Vorschaltung eines verwaltungsbehördlichen Aussetzungsverfahrens zu entlasten, und deshalb begriffsnotwendig nach Prozessbeginn nicht mehr eintreten kann,

vgl. OVG NRW, a. a. O.; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Beschluss vom 26. November 1991, 6 CS 91.5277, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 990; OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 1992, 12 B 10465/92, NVwZ-Rechtsprechungsreport 1992, 589.

Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ohne negative behördliche Aussetzungsentscheidung i. S. des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO war hier auch nicht ausnahmsweise nach § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO zulässig.

Die Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO, die zur Voraussetzung hat, dass ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist sachlich beschieden wird, findet hier keine Anwendung. Diese Regelung erfasst nur - den hier nicht gegebenen - Fall, dass wenigstens der Aussetzungsantrag vor der Inanspruchnahme des Gerichts gestellt ist. Hinsichtlich der weiteren Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO ist der Tatbestand nicht erfüllt, da dem Antragsteller i. S. dieser Vorschrift keine Vollstreckung der Gebührenforderung droht. Offen bleiben kann, ob der Antragsteller die Studiengebühr bereits entrichtet hat. Sollte dies der Fall sein, was mit der (formularmäßig verfassten) Begründung zum Widerspruch vorgetragen ist, scheidet eine Vollstreckung der Gebührenforderung schon deshalb aus. Eine Vollstreckung i. S. des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO droht (jedenfalls derzeit) aber auch dann nicht, wenn - wofür die Ausführungen in der Antragsschrift sprechen - die Gebührenforderung noch nicht beglichen ist. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob nach der Konzeption der hochschulrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen Hochschulverwaltungen rückständige Studiengebühren überhaupt zwangsweise beitreiben werden, nachdem § 70 Abs. 3 Buchst. c) des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) vorsieht, dass Studierende exmatrikuliert werden können, wenn sie Gebühren oder Beiträge nicht entrichten. Dass der Antragsgegner abweichend hiervon beabsichtigt, vom Antragsteller rückständige Studiengebühren nach den §§ 1 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beizutreiben, ist jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach Aktenlage spricht aber auch nichts dafür, dass dem Antragsteller die Vollstreckung nicht entrichteter Studiengebühren im Wege einer Zwangsexmatrikulation unmittelbar bevorsteht. Zwar ist die Exmatrikulation von Studierenden als eine in § 70 Abs. 3 Buchst. c) HG vorgesehene Folge der Weigerung, Studiengebühren zu begleichen, im rechtstechnischen Sinne keine Vollstreckung des Gebührenbescheides als vollstreckungsrechtlichem Grundverwaltungsakt. Sie ist aber im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO einer solchen Vollstreckung gleichzustellen, weil es Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht, den Gebührenschuldner jedenfalls dann nicht mehr auf das behördliche Aussetzungsverfahren zu verweisen, wenn die Behörde droht, aus Anlass der nicht beglichenen Gebührenforderung für ihn nachteilige Rechtsfolgen zu setzen,

vgl. Bay VGH, Beschluss vom 2. Dezember 1999, 7 CS 99.2013, Bayrische Verwaltungsblätter, 2000, 724 (725).

Für die nach dem Wortlaut der Vorschrift zudem im Ermessen der Hochschule liegende Exmatrikulation des Antragstellers wegen Nichtentrichtung der Studiengebühr sind indes schon die tatbestandlichen Voraussetzung des § 70 Abs. 3 Buchst. c) HG nicht gegeben. Dass der Antragsteller entsprechend der Norm unter Fristsetzung und Androhung seiner Exmatrikulation zwecks Zahlung der Gebühr gemahnt worden ist, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil steht ihm nach dem angegriffenen Bescheid noch eine Frist zur Zahlung der Studiengebühr bis zum 22. März 2004 offen.

Im Übrigen wäre einem zulässigen Rechtsschutzantrag jedenfalls in der Sache der Erfolg versagt geblieben.

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn die Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass das Interesse des Rechtsschutzsuchenden, von den Folgen der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ist dies in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.

Die Rechtmäßigkeit der dem Bescheid vom 26. Januar 2004 zu Grunde liegenden Forderung des Antragsgegners nach einer Studiengebühr in Höhe von 650 Euro ist bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ernstlich zweifelhaft. Die Gebührenpflicht findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und finanzierungsgesetz - StKFG), das als Artikel 2 Bestandteil des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) ist und gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes seit 1. Februar 2003 als dem Tag nach seiner Verkündung gilt.

Nach § 1 Abs. 1 StKFG werden, soweit das StKFG nicht selbst Ausnahmen zulässt, für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt (§ 1 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 StKFG), keine Studiengebühren erhoben. Gemäß den §§ 15 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 StKFG wird aber erstmals ab dem Sommersemester 2004 von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr erhoben, die nach § 13 Abs. 1 S. 2 StKFG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO- StKFG NRW) vom 17. September 2003 (GV NRW S. 570) zurzeit 650,00 Euro beträgt. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Studierende lediglich in den Fällen des § 9 Abs. 1 S. 2 StKFG sowie der §§ 9 Abs. 1 S. 3 StKFG, 13 Abs. 1 bis Abs. 3 RVO-StKFG NRW. Das Studienguthaben, für das die Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Sommersemester 2004 ein Studienkonto einzurichten haben, ist nach den §§ 13 Abs. 1 S. 1 StKFG, 2 ff. RVO-StKFG NRW zu bemessen und umfasst gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StKFG 200 SWS begrenzt auf das 1,5-fache der Regelstudienzeit. Auf Antrag gewährt die Hochschule Studierenden in den Fällen des § 5 StKFG gemäß den §§ 13 Abs. 1 S. 1 StKFG, 9 RVO-StKFG NRW einen Bonus auf ihr Studienguthaben. Das Studienguthaben wird derzeit nach Maßgabe einer Regelabbuchung verbraucht (§ 4 Abs. 1 StKFG). Für jedes Semester, in dem Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben sind, werden gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 StKFG von dem Studienkonto Abbuchungen vorgenommen, die in der 1,5-fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führen (Regelabbuchungen). Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs (§ 6 Abs. 3 S. 1 StKFG) und beträgt für das Masterstudium i. S. des § 1 Abs. 2 StKFG 10 Semester (§ 6 Abs. 3 S. 2 StKFG). Eine Regelabbuchung, deren Höhe sich aus der Division des Studienguthabens nach § 4 Abs. 2 S. 1 StKFG durch das 1,5-fache der Regelstudienzeit ergibt (§ 6 Abs. 2 S. 1 StKFG), erfolgt nach § 6 Abs. 1 S. 2 und S. 3 StKFG auch für jedes Semester vor dem Sommersemester 2004, in dem die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 StKFG erfüllt waren. Ausgenommen hiervon sind Urlaubssemester (§ 6 Abs. 1 S. 6 StKFG). Semester, für die bereits Studiengebühren erhoben wurden, bleiben nach § 6 Abs. 1 S. 4 StKFG auf Antrag unberücksichtigt. Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG, die gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 StKFG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RVO-StKFG NRW mit Stellung des Antrags auf Immatrikulation oder Rückmeldung entsteht und mit ihrer Entstehung fällig wird, kann gemäß den §§ 13 Abs. 1 S. 2 StKFG, 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr für Studierende auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt.

Gemessen daran ist das Studium des Antragstellers an der Hochschule O im Sommersemester 2004 gebührenpflichtig. Hiervon unberührt bleibt die im Rahmen der Prüfung des Hilfsantrages gesondert zu erörternde Frage, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass der Studiengebühr wegen unbilliger Härte ihrer Einziehung nach § 14 StKFG zusteht, der nach dieser Vorschrift in einem gesonderten Verwaltungsverfahren geltend zu machen und durch den Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid vom 26. Januar 2004 verneint worden ist.

Dem Antragsteller, der seit dem Wintersemester 1996/97 und damit im Sommersemester 2004 im 15. Fachsemester an der Hochschule O im Studiengang Oecotrophologie mit dem Schwerpunkt Ernährung, Gesundheit und Umwelt eingeschrieben ist, und für den eine Ausnahme von der Gebührenpflicht nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 S. 2 StKFG oder 13 Abs. 1 bis Abs. 3 RVO-StKFG NRW weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, steht i. S. des § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG kein Studienguthaben mehr zur Verfügung. Er hat für sein Studium bereits mehr als 1,5-fach der Regelstudienzeit in Anspruch genommen (§ 4 Abs. 2 S. 1 StKFG), die nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Antragsgegners in der für die Bestimmung der Regelstudienzeit gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 StKFG maßgeblichen Diplomprüfungsordnung für sein Studium auf 7 Semester festgelegt ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren verfassungsrechtlich nicht ernstlich zweifelhaft. Obergerichtlich ist vielmehr weitgehend geklärt, dass eine durch ein Studienkontenmodell gewählte Ausgestaltung der Studiengebühr den Vorgaben des Verfassungsrechts entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht,

vgl. Urteil vom 25. Juli 2001, 6 C 8/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 206 ff.

hat hierzu festgestellt, dass die im Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (BWGBL: S. 173) vorgesehene Studiengebühr, die Studierende dort zu entrichten haben, wenn ihr Bildungsguthaben verbraucht ist, weil das Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Studiensemester dauert, mit Bundes-, insbesondere Bundesverfassungsrecht vereinbar ist. Soweit das StKFG und / oder die auf ihr beruhende RVO-StKFG NRW, gegen deren ordnungsgemäßes Zustandekommen rechtlich durchgreifende Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, im Vergleich zu den in Baden- Württemberg geltenden Vorschriften abweichende Regelungen enthält, erweisen sich diese bei summarischer Prüfung als ebenfalls verfassungsrechtlich wohl unbedenklich.

Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG ist der Landesgesetzgeber zur Einführung von Studiengebühren befugt. Der Bund hat in dem die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (vgl. Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG) regelnden Hochschulrahmengesetz (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) von seiner Regelungsbefugnis diesbezüglich nur insoweit Gebrauch gemacht hat, als § 27 Abs. 4 S. 2 HRG bestimmt, dass das Landesrecht in besonderen Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz des § 27 Abs. 4 S. 1 HRG vorsehen kann, nach dem das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei ist.

Das StKFG verstößt auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche Grundsätze über die Wahrnehmung von Gesetzgebungszuständigkeiten. Insbesondere trifft es mit der Gebührenpflicht eines Studiums an nordrhein- westfälischen Hochschulen keine Regelungen für Sachverhalte außerhalb Nordrhein- Westfalens. Die nach § 6 Abs. 1 StKFG vorgesehene Anrechnung von Studienzeiten, die außerhalb des Landes an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolviert worden sind, greift nicht regelnd in die Gesetzgebungszuständigkeit anderer Bundesländer ein,

vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 206.

Das StKFG widerspricht auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Interessen des Bundes und der anderen Bundesländer zu berücksichtigen und diesen gegenüber eigene Interessen nicht missbräuchlich wahrzunehmen. Dass Studierende durch die Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen in verfassungswidriger Weise bewogen werden sollen oder sich in nennenswerter Zahl dazu veranlasst sehen werden, das Studium an Hochschulen anderer Bundesländer fortzusetzen,

vgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O.,

ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig verstößt das StKFG gegen die Grundsätze der Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG), nach denen die Steuergesetzgebung weitgehend dem Bund obliegt. Die Studiengebühr ist als nichtsteuerliche Abgabe eine Gebühr im rechtstechnischen Sinne. Sie ist nicht wie eine Steuer voraussetzungslos geschuldet. Ihre Erhebung knüpft vielmehr an die mit der Immatrikulation an einer Hochschule verbundene Möglichkeit an, deren Einrichtungen und Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dieser den Studierenden zu Gute kommende besondere Vorteil erlaubt es jedenfalls grundsätzlich, Studierende zum Vorteilsausgleich an der Finanzierung der Kosten der Hochschule als öffentlicher Einrichtung zu beteiligen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

Die Einführung einer Studiengebühr für einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer Hochschule verletzt auch nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit. Das danach allen Deutschen grundgesetzlich garantierte Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst die Gebührenfreiheit eines Studiums nicht,

BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

Die Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit lässt auch das Recht des Einzelnen unangetastet, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip folgt. Dieser Zulassungsanspruch steht dem Einzelnen nur unter dem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Deshalb ist auch der Gesetzgeber nicht gehindert, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, künftig nicht mehr dauerhaft kostenfrei anzubieten; dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkrete Ausgestaltung der Studiengebühr dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, die Möglichkeit belässt, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren,

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207.

Diesen Anforderungen genügt das StKFG. Einerseits liegen nach der dem Entwurf des Gesetzes beigegebenen Begründung,

Drucksache des Landtags NRW 13/3023

der Einführung der Studiengebühr die sachlich nachvollziehbare und damit rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung zu Grunde, dass eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ausnahmslos jedes Studium und jeden Personenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation, der begrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen Belastungen der Hochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist und es bildungspolitisch gilt, einen Anreiz für stringentere und ergebnisorientierte Studienverläufe zu schaffen. Andererseits bleiben nach dem StKFG das Erststudium für die Dauer von 200 SWS begrenzt auf das 1,5-fache der Regelstudienzeit (§ 4 Abs. 2 S. 1 StKFG) sowie das Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang (§ 1 Abs. 2 StKFG), hier allerdings nur nach den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 2 RVO-StKFG NRW, gebührenfrei.

Angesichts dessen und der vorbenannten Zielsetzungen des StKFG verletzt im Übrigen die Einführung der Studiengebühr das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG nicht, weil die betreffenden Regelungen den Anforderungen des Regelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügen. Die Studiengebühr ist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestaltet die Studienbedingungen. Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird,

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207 f.

Die mit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu einem zügigen und zielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn auch die Erhebung Gebühren darf mit Lenkungszwecken verbunden sein,

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

Die Beschleunigung des Studiums als Lenkungszweck der Studiengebühr liegt auch im Interesse des Gemeinwohls,

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.

Die durch das StKFG in Nordrhein-Westfalen eingeführte Studiengebühr wahrt ferner den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie ist zur Erreichung des Lenkungs- und Finanzierungszwecks geeignet und erforderlich. Außerdem stehen die Folgen, die mit ihr für die Studierenden verbundenen sind, auch nicht außer Verhältnis zu den mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Zielen.

Es spricht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafür, dass die Studiengebühr als ein Kostenfaktor des Studiums in die Studienplanung eingeht und schon deswegen Studierende regelmäßig dazu anhält, das Studium nach Möglichkeit vor Eintritt einer Gebührenpflicht abzuschließen. Dass dies einem so großen Teil der Studierenden wegen ihrer finanziellen Situation verwehrt ist, und deshalb bei der insoweit gebotenen, einzelfallunabhängigen, generalisierenden Betrachtungsweise die Annahme gerechtfertigt erscheint, die Studiengebühr verfehle notwendig ihren Lenkungszweck, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Zwecks Beschleunigung des Studiums steht auch ein milderes Mittel als die Einführung einer Studiengebühr nicht zur Verfügung. Als solches kommt namentlich das Verbot einer Immatrikulation bei überlanger Studiendauer nicht in Betracht, da diese Maßnahme die Fortsetzung eines Studiums gänzlich unterbindet und in die Studienfreiheit weit gravierender eingreift als eine Studiengebühr,

vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208.

Ebenso scheidet als milderes Mittel eine Regelung aus, die die Erhebung einer Studiengebühr davon abhängig macht, dass keine Nachweise über im jeweiligen Vorsemester erbrachte Studienleistungen geführt werden können. Sie liefe dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck der Studiengebühr zuwider und wäre damit ungeeignet, ein zielstrebiges Studium mit einem Abschluss auf Grund des Studienguthaben zu fördern, weil mit ihr Studienleistungen honoriert würden, obwohl das Studium in angemessener Zeit nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden ist,

vgl. BVerwG, , Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208 f.

Auch eine unzumutbare Belastung stellt die Studiengebühr für Studierende nicht dar. Das StKFG mit seinen ausdifferenzierten Regelungen über die Entstehung der Gebührenpflicht erlaubt entsprechend seiner Zielsetzung bei ziel- und regelgerechtem Studienverlauf einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einem gebührenfreien Studium in einem durch öffentliche Mittel finanzierten Hochschulstudiengang. Dabei trägt es besonderen Umständen, die sich aus dem gewählten Studienverlauf bzw. dem avisierten Studienabschluss selbst ergeben und / oder in der Person bzw. den Lebensumständen der Studierenden oder ihrem bestimmten Engagement für die Hochschule oder die Studierendenschaft begründet sind, bei summarischer Prüfung ausreichend Rechnung.

Das Erststudium und das konsekutive Studium in einem Masterstudiengang i. S. des § 1 Abs. 2 StKFG sind im Rahmen der verfügbaren Studienguthaben ebenso gebührenfrei (§ 4 Abs. 1 StKFG) wie das Zweitstudium, das für den angestrebten Berufsabschluss nach den berufsrechtlichen Regelungen erforderlich ist (vgl. § 8 RVO-StKFG NRW). Zudem ist die zu Beginn eines Studiums durch Studierende oftmals benötigte Orientierungsphase berücksichtigt. Bei einem Wechsel des Studiengangs bis zu Beginn des dritten Hochschulsemesters wird erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt (§ 2 Abs. 3 StKFG). Studierende, die aus wichtigem Grund beurlaubt sind, einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben, ein integriertes Praxis- oder Auslandssemester bzw. ihr praktischen Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten oder sich ausschließlich in einem Promotionsstudium befinden, sind von der Gebührenpflicht ebenso ausgenommen (§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG i. V. m. den §§ 9 Abs. 1 S. 3 StKFG, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 RVO-StKFG NRW) wie Studierende, die sich in Form eines Ergänzungsstudium i. S. von § 88 Abs. 2 S. 1 HG gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) HG auf die Promotion vorbereiten oder ausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der drittmittelfinanziert ist und nicht von einer Hochschule getragen wird (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Nr. 7 RVO- StKFG NRW). Während gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 StKFG bei der Berechnung der (noch) verfügbaren Studienguthaben auf Antrag solche Hochschulsemester unberücksichtigt bleiben, für die bereits Studiengebühren entrichtet worden sind, wirken sich andere Umstände, die individuell begründet sind, das Studium verlängern können und deren Anerkennung im öffentlichen Interesse liegt, durch die Gewährung von Bonusguthaben (§§ 5 StKFG, 9 RVO-StKFG NRW) nicht nachteilig auf die Zeiten eines gebührenfreien Studiums aus. Damit ist den Sachverhalten, die bei generalisierender Betrachtungsweise im Einzelfall einen Studienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erschweren können, nicht nur durch die generelle Bemessung der gebührenfreien Zeit des für einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erforderlichen Studiums auf das 1,5-fache der Regelstudienzeit ausreichend Rechnung getragen. Wenn auch in begrenztem Umfang werden nämlich Bonusguthaben gewährt für die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder (§ 5 Nr. 1 StKFG), für die Mitwirkung als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke bzw. die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (§ 5 Nr. 2 und Nr. 3 StKFG) und auf Grund der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung (§ 5 Nr. 4 StKFG). Andere Umstände, die entgegen der dem Gesetzgeber insoweit obliegenden Einschätzungsprärogative aus Rechtsgründen als weitere Ausnahmetatbestände hätten Berücksichtigung finden müssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Anerkennung sonstiger Lebenssachverhalte, die die mit ihnen verbundene Folge einer gebührenpflichtigen Studienzeitverlängerung als unbillige Härte erscheinen lassen, nicht als Ausnahme von der Gebührenpflicht ausgestaltet hat, sondern als Tatbestand, der gemäß § 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag den teilweisen oder vollständigen Erlass der Gebühr nach sich zieht. Ein derartiger Regelungsmechanismus wahrt die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens und erlaubt und gebietet der Hochschule, die einzelfallabhängigen Konsequenzen des Härtefallgrundes auf den Studienverlauf durch eine entsprechende Minderung der Höhe der Gebühr bis hin zu deren Erlass differenziert zu berücksichtigen.

Entgegen dem Antragsvorbringen spricht bei summarischer Prüfung nichts dafür, dass gemessen an den Zielsetzungen des StKFG und den rechtlichen Grenzen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt, das Studienguthaben mehr als 200 SWS bzw. das 1,5-fache der Regelstudienzeit hätte umfassen müssen. Insbesondere lässt sich dies nicht aus dem Umstand ableiten, dass Studierende während des Studiums ihren Lebensunterhalt zum Teil durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit (mit-)finanzieren. Soweit das Studium zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses i. S. des StKFG einer ersten Berufsausbildung dient, ist schon durch das Unterhaltsrecht und die sich aus dem Berufsausbildungsförderungsgesetz ergänzend ergebenden Ansprüche eine rechtlich ausreichende Finanzierung der Studienzeit sichergestellt. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für Studierende, die sich erst nach Abschluss einer nicht an einer Hochschule absolvierten Ausbildung entschließen, ein Hochschulstudium aufzunehmen oder aus sonstigen Gründen keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz besitzen. Sie sind zwar im Vergleich zu Studierenden, deren Hochschulstudium dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses dient und die einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung von dritter Seite besitzen, materiell schlechter gestellt. Rechtlich unzumutbar ist aber auch ihnen der Verweis auf das Studienguthaben nicht. Der Notwendigkeit, studienbegleitend einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, ist bereits durch die Bemessung des Studienguthabens auf das maximal 1,5-fache der Regelstudienzeit rechtlich hinreichend Rechnung getragen. Dass sich der existenzielle Lebensunterhalt Studierender bei einem Zeitaufwand für die Erwerbstätigkeit von der Hälfte der Studienzeit tatsächlich nicht sichern lässt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,

vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, nach der das Bildungsguthaben die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester umfasst: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

Die Regelungen des StKFG stehen auch mit dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Auslandssemester und Praxissemester (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StKFG) von der Gebührenpflicht ausgenommen sind und nach einem abgeschlossenen Lehramtsstudiengang das Studium im Studiengang Deutsch als Zweitsprache / Interkulturelle Pädagogik unter den in § 11 Abs. 2 RVO-StKFG NRW bestimmten Voraussetzungen gebührenbefreit sind. Gleiches gilt, soweit Studierenden mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss für bestimmte Lehramtsstudiengänge ein weiteres Studienkonto zur Verfügung gestellt wird (§§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG, 11 Abs. 3 RVO- StKFG NRW) und Studienkonten von studierenden Angehörigen der A-, Bescheid- und C-Kader der nordrheinwestfälischen Olympiastützpunkte auf Antrag pro Semester jeweils nur mit einer hälftigen Regelabbuchung belastet werden (§ 11 Abs. 1 RVO-StKFG NRW). Die Privilegierung der Studierenden, die in die einzelnen Anwendungsbereiche der vorgenannten Regelungen fallen, erscheint bei summarischer Prüfung nicht willkürlich, sondern durch jeweils sachliche Gründe gerechtfertigt. Während im Auslandssemester befindliche Studierende regelmäßig keine Leistungen deutscher Hochschulen in Anspruch nehmen, liegt es angesichts der nach Einschätzung des Normgebers offenbar gegebenen Unterversorgung bestimmter Schulformen bzw. Schulfächer mit qualifiziertem Lehrpersonal im öffentlichen Interesse, durch einen Gebührenverzicht einen Anreiz für das Studium bestimmter Studiengänge im Bereich der Lehrerausbildung zu schaffen. Rechtlich zu beanstanden ist das ebenso wenig wie die gebührenrechtliche Sonderbehandlung von Studierenden, die dem Olympiakader angehören. Dass sie Studienbelange teilweise hinter den Einsatz für ihr sportliches Fortkommen zurückstellen, liegt im nationalen Interesse an einer möglichst erfolgreichen Teilnahme bundesdeutscher Sportler bei internationalen Sportwettkämpfen.

Verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint auch der Umstand, dass gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG ein Auslandsstudium sowie das Studium an einer (außer-)staatlichen deutschen Bildungseinrichtungen, die nicht Hochschulen i. S. des HRG sind, und das Studium in einem ausschließlich drittmittelfinanzierten Studiengang (§ 3 Abs. 3 RVO-StKFG) in dem Umfang zum Verbrauch des Studienguthabens führen, in dem sie auf das an einer Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen aufgenommene oder fortgesetzte Studium angerechnet werden. Ebenso wenig wie der Gesetzgeber gehindert ist, etwa das Studium Deutscher im Ausland und das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen durch Sondertatbestände im Rahmen des Hochschulgebührenrechts zu fördern,

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209,

ist er zur Schaffung von Tatbeständen verpflichtet, die trotz Anrechnung der an nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf das Studium an einer nordrheinwestfälischen Hochschule die Berücksichtigung der bereits durchlaufenen Ausbildungszeit bei der Bemessung des Studienguthabens ausschließen. Eine solche Regelung würde vielmehr entgegen der Intention des StKFG keinen Anreiz bieten, auch ein solches Studium möglichst zielstrebig abzuschließen.

Auch der Höhe nach begegnet die Studiengebühr bei summarischer Prüfung keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sie mit 650 Euro je Semester dem Äquivalenzprinzip entspricht, das als Grundsatz mit Verfassungsrang ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und der öffentlichen Leistung verbietet, die sie abgelten soll. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lässt sich ein solches Missverhältnis jedenfalls nicht verifizieren. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die in der Begründung zum Entwurf des StKFG enthaltene Feststellung,

vgl. Drucksache des Landtags NRW 13/3023

zutrifft, nach der die semesterlichen Kosten des Landes für Studierende je Person die Gebührenhöhe von 650 Euro jedenfalls überschreitet. Revisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben,

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209,

ist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg,

Urteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1782 ff.,

der die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land Baden-Württemberg vorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro Semester mit der Begründung gebilligt hat, diese Gebührenhöhe liege angesichts der staatlichen Aufwendungen für die Lehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das Äquivalenzprinzip dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum setze. Dass im Land Nordrhein-Westfalen die tatsächlichen Verhältnisse, nach denen der Finanzierungsaufwand für Lehrleistungen je Semester zu bemessen ist, von den in Baden-Württemberg festgestellten in einer Weise abweichen, die eine rechtliche Missbilligung der hier maßgeblichen Gebührenhöhe rechtfertigen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Dem Äquivalenzprinzip widerspricht auch nicht, dass eine zu entrichtende Studiengebühr alle Studierenden mit 650 Euro in der Höhe gleichmäßig trifft. Eine solche Regelung, die weder nach den konkreten Kosten des belegten Studiengangs noch nach dem finanziellen Aufwand differenziert, den Studierende nach ihrem jeweiligen Studienfortschritt tatsächlich (noch) verursachen, ist sachlich gerechtfertigt. Einerseits verpflichtet das Äquivalenzprinzip nicht dazu, dem unterschiedlichen Maß der Nachfrage staatlicher Leistungen punktgenau Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber ist danach vielmehr nur gehalten, in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen Sorge zu tragen, was die Befugnis einschließt, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu pauschalieren,

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.

Diesen Anforderungen genügt die Bemessung der semesterlichen Studiengebühr auf 650 Euro allem Anschein nach. Es spricht alles dafür, dass - entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen in Baden-Württemberg - auch eine Studiengebühr in dieser Höhe selbst die Kosten weit unterschreitet, die Hochschulen für die Bereitstellung von Lehrangeboten in besonders kostengünstigen Studiengängen entstehen. Im Übrigen ist der Vorteil, der durch die Studiengebühr (teilweise) abgegolten werden soll, gebührenrechtlich nicht dadurch bestimmt, dass Studierende Lehrangebote, die die Hochschule zur Verfügung stellt, im Einzelfall auch tatsächlich in Anspruch nehmen, sondern durch das mit der Immatrikulation verbundene Recht, das Ausbildungsangebot der Hochschule umfassend zu nutzen. Der Umfang des tatsächlich nachgefragten Ausbildungsangebots ist damit für die Bemessung der Gebührenhöhe grundsätzlich rechtlich unerheblich,

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209.

Entgegen dem Antragsvorbringen kommt dem StKFG auch keine mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbare Rückwirkung zu. Eine "echte Rückwirkung" bewirkt das Gesetz nicht, nachdem es keine Rechtsfolgen für die Zeit vor seiner Verkündung setzt. Zwar knüpfen die Vorschriften des StKFG über den Verbrauch von Studienguthaben an Sachverhalte an, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Februar 2003 gelegen sind, weil § 6 Abs. 1 S. 2 StKFG bestimmt, dass Regelabbuchungen auch für jedes Semester vorgenommen werden, das vor dem Sommersemester 2004 gelegen ist. Die Studiengebühr selbst wird indes gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 StKFG erstmalig zum Sommersemester 2004 erhoben und damit für Studienzeiten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes. Eine solche "unechte" Rückwirkung normativer Regelungen ist verfassungsrechtlich namentlich dann unbedenklich, wenn und soweit eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Neuregelung das Interesse des Betroffenen am Erhalt des status quo überwiegt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210 m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Dies ist hier der Fall. Während die bereits beschriebenen Finanzierungs- und Lenkungszwecke der Studiengebühr als besonderes öffentliches Interesse anzuerkennen sind, weil sie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen als wichtigem Allgemeingut gelten, durften Studierende nicht darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium auch ohne zeitliche Begrenzung gebührenfrei fortsetzen und beenden zu können. Vielmehr mussten sie bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise jederzeit damit rechnen, dass der Gebührenfreiheit eines überlangen Studiums rechtliche Grenzen gezogen werden,

vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.

Abgesehen davon hat der Landesgesetzgeber, anders als dies etwa im bayrischen Hochulgebührenrecht für die Einführung einer Zweitstudiengebühr vorgesehen war,

vgl. hierzu: Bay VGH, Urteil vom 28. März 2001, 7 B 00.1551, Die öffentliche Verwaltung (DöV) 2000, 833 (Leitsatz) und juris-Dokumentation Nr.: MWRE105240100 (Langtext),

ein überlanges Studium an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht ohne Übergangsfrist der Gebührenpflicht unterworfen. Zwischen dem In-Kraft- Treten des StKFG zum 1. Februar 2003 und der erstmals für das Sommersemester 2004 statuierten Gebührenpflicht (§ 15 Abs. 1 S. 1 StKFG) liegen zwei Hochschulsemester. Dass dieser Zeitraum bei generalisierender Betrachtung ausreichend bemessen ist, um ein zielstrebig absolviertes, gleichwohl aber schon über die Regelstudienzeit hinaus erstrecktes Studium bis zum Beginn des Sommersemesters 2004 noch innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit abzuschließen, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Andernfalls liegt dem Studienverlauf jedenfalls regelmäßig eine nicht sachgerechte und damit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fallende Studienplanung zu Grunde, für deren finanzielle Folgen die Allgemeinheit zumindest nicht aufkommen muss. Atypische Lebenssachverhalte, die zu einer Fortführung des Studiums zwingen, obwohl das Studienguthaben bereits verbraucht ist, finden im Rahmen der Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG hinreichend Berücksichtigung.

Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, dass die Einführung einer Studiengebühr auch weder gegen den Internationalen Pakt vom 9. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) noch gegen die Europäische Sozialcharta (BGBl. II 1964 S. 1261) verstößt und damit in Einklang mit dem Völkerrecht steht, das den Rang von Bundesgesetzen besitzt,

vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210.

Bleibt das Rechtsschutzgesuch nach allem mit dem Hauptantrag erfolglos, gilt Gleiches für den Hilfsantrag. Dieses gemäß § 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsschutzbegehren ist ebenfalls nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht nach Lage der Akten alles dafür, dass der Antragsgegner den Härtefallantrag des Antragstellers vom 25. November 2003 mit dem Gebührenbescheid vom 26. Januar 2004 zu Recht abgelehnt hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW kann die Studiengebühr auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für Studierende eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG in der Regel vor, wenn einer der Tatbestände erfüllt ist, die dort unter den Nummern 1 bis 3 benannt sind. Der Härtefallgrund gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVO-StKFG, der nach dem Antragsvorbringen hier ernstlich allein in Betracht kommt, liegt nicht vor. Dass der Antragsteller sich i. S. dieser Vorschrift in einer von ihm nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage in zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung befindet, ist nicht glaubhaft gemacht.

Offen bleiben kann, ob sich der Antragsteller überhaupt in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Eine solche liegt jedenfalls nicht in zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung vor. Nach Ziffer V zu § 14 RVO-StKFG in Abschnitt B der Verwaltungsvorschriften zum StKFG und zur RVO-StKFG (VV- StKFG NRW),

Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1. Oktober 2003, 321-2.03.07.02, Ministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen, S. 1155,

ist eine unmittelbare zeitliche Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung i. S. des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVO-StKFG NRW gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Studium in dem Semester, für das der Gebührenerlass beantragt wird, spätestens aber im darauf folgenden Semester abgeschlossen wird. Diese zwar die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, nicht aber die Gerichte in der Rechtsanwendung bindende inhaltliche Ausgestaltung des Tatbestandes zu § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVO-StKFG NRW ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht ersichtlich dem Willen des Gesetzgebers, mit dem Instrument der Härtefallregelung zur Einzelfallgerechtigkeit beizutragen,

vgl. Drucksache des Landtags NRW 13/3023,

ohne dabei den Zweck der Studiengebühr unberücksichtigt zu lassen, solche Studien nicht länger finanziell zu fördern, die nicht in angemessener Zeit zum Abschluss gebracht werden.

Bei Studierenden, die zwar ihr Studienguthaben auf Grund einer überlangen Studiendauer bereits verbraucht haben, deren Studienabschluss nach dem konkreten Studienfortschritt aber unmittelbar bevorsteht, ist das Interesse, das schon im Endstadium des Prüfungsverfahrens befindliche Studium nicht aus wirtschaftlichen Gründen kurz vor Schluss vorzeitig beenden zu müssen, gewichtiger als in dem Regelfall, der nach dem StKFG zur Entrichtung einer Studiengebühr verpflichtet. Ein solches studentisches Einzelfallinteresse überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Entrichtung der Studiengebühr, weil in einer solchen Fallkonstellation jedenfalls der Lenkungszweck der Studiengebühr weitgehend leer läuft.

An der danach erforderlichen zeitlichen Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung fehlt es dem Studium des Antragstellers. Ausweislich der Feststellungen des zuständigen Prüfungsamtes, die sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befinden und mit dem Vortrag des Antragstellers korrespondieren, er wolle sich im Sommersemester 2005 zur Diplomprüfung anmelden, wird der Antragsteller auf Grund derzeit noch fehlender vier Leistungsnachweise mit der Diplomprüfung nicht vor dem Sommersemester 2005 beginnen können. Damit befindet sich der Antragsteller nach seinem Studienfortschritt noch nicht einmal unmittelbar vor Beginn der Abschlussprüfung seines Studiums und damit erst recht nicht i. S. des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVO-StKFG in zeitlicher Nähe zu ihrem letzten Abschnitt.

Dass der Antragsteller sein Studium wird beenden müssen, wenn er wirtschaftlich außer Stande ist, die nach allem geschuldete Studiengebühr zu entrichten, stellt schließlich auch keine Härte dar, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist. Sie ist vielmehr hinzunehmen, weil gesetzgeberisch gewollt und rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2 GKG. i. V. m. I. Nr. 7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

DVBl. 1996, S. 605 ff.

Danach war für den Hauptantrag ¼ des Gebührenbetrages von 650,00 Euro anzusetzen. Zu diesen 162,50 Euro hinzuzurechnen waren weitere 162,50 Euro (¼ x 650 Euro) als Streitwert für den beschiedenen, auf den Erlass der Studiengebühr von 650,00 Euro gerichteten und damit einen anderen Streitgegenstand betreffenden Hilfsantrag.