VG Minden, vom 08.03.2004 - 11 K 7422/03
Fundstelle
openJur 2011, 27437
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des ca. 5000 m² großen Grundstückes "N. -M. - T. 34" in C. P. -M. . Das Grundstück wird auf zwei Seiten von einer Hainbuchenhecke in einer Länge von jeweils ca. 120 m eingegrenzt.

Mit Schreiben vom 23.7.2003 an den Beklagten beantragte der Kläger, ihm für das Verbrennen des zwei Mal im Jahr anfallenden Heckenschnittes eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Zur Begründung seines Antrages führte der Kläger aus, dass bei der Länge und Höhe der Hecke und den damit verbundenen überdurchschnittlichen Schnittmengen ein jeweiliger Transport mit dem Pkw zum städtischen Bauhof unzumutbar und unverhältnismäßig sei.

Mit Bescheid vom 18. 9.2003 lehnte der Beklagte die beantragte Ausnahmegenehmigung ab und führte zur Begründung aus: Die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG sei eine Ermessenentscheidung, bei der zu prüfen sei, ob für die betreffenden Abfälle Abfallbeseitigungsanlagen verfügbar sind und deren Benutzung dem Abfallbesitzer zumutbar sei. Für die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Heckenschnittabfälle ständen Abfallbeseitigungsanlagen zur Verfügung, deren Benutzung dem Kläger auch zumutbar sei. Er habe darüber hinaus auch die Möglichkeit, die Abfallstoffe auf dem eigenen Grundstück zu verwerten, z.B. durch Häckseln oder durch Kompostierung. Gerade ein 5000 m² großes Grundstück biete hierfür ausreichend Platz und Gelegenheit. Der Gesetzgeber wünsche gerade eine Verwertung von Abfällen oder eine Beseitigung in dafür zugelassenen Anlagen. Der Fall des Klägers weiche nicht von dem im Gesetz vorgesehenen Normalfällen ab. Die Kosten von 2,50 EUR pro Pkw-Anlieferung bzw. 10,- EUR für einen Pkw-Anhänger voll Grünabfall seien vertretbar. Auch durch eine größere oder zweite Biotonne könnten die Probleme des Klägers kostengünstig gelöst werden.

Gegen diesen, ihm am 23.9.2003 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 30.9.2003 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Der Beklagte habe sein Ermessen falsch ausgeübt. Sein Fall stelle schon auf Grund der Größe der Hainbuchenhecke einen Ausnahmefall da und sei mit anderen Grundstückseigentümern nicht vergleichbar. Eine Entsorgung des anfallenden Grünschnittes sei auch nicht dadurch Gewähr leistet, dass eine zweite Biotonne angeschafft werde.

Mit Bescheid vom 8.12.2003 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde ergänzend aus: Dem Kläger seien verschiedene Möglichkeiten der zumutbaren Abfallbeseitigung aufgeführt worden. Neben der möglichen Kompostierung des anfallenden Heckenschnittes auf dem Grundstück sei es auch möglich, den Heckenschnitt zunächst auf dem Grundstück austrocknen zu lassen und diesen zu einem späteren Zeitpunkt mit geringerem Aufwand einer Entsorgung zuzuführen. Es habe sich gezeigt, dass die Menge des Heckenschnittes allein durch Eintrocknen schon so reduziert werden könne, dass der Rest mit einer Pkw-Fahrt einer Entsorgung zugeführt werden könne. Von einem unverhältnismäßigen Aufwand könne daher nicht gesprochen werden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung würde auch den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung und der flächendeckenden Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen zuwiderlaufen. Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers, sofern sie nicht einer Eigenkompostierung zugeführt werden, grundsätzlich dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden.

Der Kläger hat daraufhin am 15.12.2003 Klage erhoben und auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen.

Er beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.9.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2003 zu verpflichten, ihn die beantragte Ausnahmegenehmigung für ein zweimaliges Verbrennen von Heckenschnitt im Jahr zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter).

Gründe

Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil ihm ein Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Für die begehrte Entsorgung des anfallenden Heckenschnittes durch Verbrennen auf seinem Grundstück, bedarf der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG, weil eine landesrechtliche Regelung i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 1 Krw- /AbfG, die das Verbrennen des Heckenschnittes auf dem Grundstück des Klägers allgemein zulässt, nicht mehr besteht. Von der Ermächtigung des § 27 Abs. 3 Satz 1 Krw-/AbfG hatte der Landesgesetzgeber durch die Pflanzenabfallverordnung vom 6.9.1978 (GVBL. 1978,530) Gebrauch gemacht. Diese sah in § 5 vor, dass auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallende pflanzliche Abfälle, z.B. Schnittholz, verbrannt werden dürfen, wenn ein Verrotten nicht möglich ist. § 6 Satz 1 bestimmte darüber hinaus, dass pflanzliche Abfälle in geringen Mengen, die in Haus- und Kleingärten anfallen (sog. Kleingartenabfälle), an Werktagen einmal täglich verbrannt werden dürfen, wenn für diese kein Anschluss- und Benutzungszwang von den Gemeinden für das Einsammeln durch Satzung besonders vorgeschrieben ist. Nach § 6 Satz 2 wurden die Gemeinden ermächtigt, durch Satzung das Verbrennen auf bestimmte Werktage und bestimmte Stunden dieser Tage zu beschränken. Von dieser Möglichkeit hatte die Stadt C. P. durch § 6 Abs. 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt C. P. vom 15.6.2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.12.2002 - im Folgenden: Abfallentsorgungssatzung - keinen Gebrauch gemacht. § 6 Abs. 4 der Satzung nahm vielmehr nur auf die nach der Pflanzenabfallverordnung zulässige Verbrennung von Kleingartenabfällen Bezug.

Mit der Verordnung vom 11.2.2003 zur Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung vom 6.7.1978 mit Wirkung zum 1.5.2003 (GVBL. 2003, 71) ist die landesrechtliche Rechtsgrundlage i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 1 Krw-/AbfG, die eine Beseitigung von bestimmten Abfällen außerhalb von Anlagen i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG allgemein zuließ, entfallen. Dies hat zur Folge, dass ein Verbrennen des hier anfallenden Heckenschnittes auf dm Grundstück, mithin eine Beseitigung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Krw-/AbfG i.V.m. Anhanges II A. D 10, einer Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG bedarf. Für die Erteilung einer derartigen Genehmigung ist der Beklagte gemäß Nr. 30.1.14 der Anlage zur Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) zuständig.

Die mit den angefochtenen Bescheid erfolgte Versagung der beantragten Genehmigung ist rechtmäßig. Nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufes Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nicht bereits ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, weil das Verbrennen des Heckenschnittes das Wohl der Allgemeinheit i.S.d § 10 Abs. 4 Krw- /AbfG beeinträchtigt. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Krw-/AbfG liegt eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor, wenn sonst die öffentliche Sicherheit gefährdet oder gestört wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Krw-/AbfG knüpft inhaltlich an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht an,

Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: September 2003, § 10 Rdn 78,

umfasst mithin die Unverletztlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger Hoheitsgewalt.

Vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechtes, 3. Auflage, 2001, Seite 205.

Das geltende Abfallrecht geht davon aus, dass Abfälle in erster Linie vermieden, in zweiter Linie verwertet sollen und eine Beseitigung erst dann in Betracht kommt, wenn eine Verwertung dieser Abfälle nicht möglich ist (§§ 5. Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 1 Krw-/AbfG) Eine Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennung widerspricht damit grundsätzlich dem sich aus den vorgenannten Vorschriften ergebenden (primären) Verwertungsgebot und damit dem Wohl der Allgemeinheit i.S.d. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Krw-/AbfG.

Ob und unter welchen Voraussetzungen angesichts dessen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG zum Zwecke der Verbrennung auf dem Grundstück anfallender pflanzlicher Abfälle nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung überhaupt noch Raum bleibt, kann dahingestellt bleiben.

Der Beklagte hat jedenfalls die begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG abgelehnt, weil hier eine Verwertung des anfallenden Heckenschnittes auf dem eigenen Grundstück des Klägers nach Art und Menge des Abfalls möglich und zumutbar ist und das ihm zustehende Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht in einer Weise reduziert ist, dass dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen wäre.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist für das Gericht nur innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO überprüfbar. Dass diese Grenzen hier überschritten sind, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Bei der Ablehnung der beantragten Genehmigung ist der Beklagte weder von sachfremden Erwägungen ausgegangen noch verletzt seine Entscheidung im Ergebnis den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Der Beklagte geht unter Hinweis auf das

Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen vom 8.4.2003 an die Regierungspräsidenten und die Direktoren der Landwirtschaftskammern sowie das als Anlage beigefügte Merkblatt

zu Recht davon aus, dass die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt, weil eine großzügige Handhabung dieser Regelung den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung und der flächendeckenden Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen zuwiderläuft, die letztlich in der Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung mit Wirkung zum 1.5.2003 ihren Niederschlag gefunden hat. Sofern eine Eigenkompostierung nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist, sind derartige Abfälle deshalb grundsätzlich dem öffentlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn - wie hier - ein Erfassungssystem (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 Abfallentsorgungssatzung) bzw. Sammelstellen (§ 17 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung) zur Verfügung gestellt werden.

Dass im Falle des Klägers eine eigene Verwertung des Heckenschnittes oder eine Überlassung dieser Abfälle an den öffentlichen Entsorgungsträger unzumutbar ist und bei sachgerechter Ausübung des Ermessens ihm deshalb eine Genehmigung zum Verbrennen des Heckenschnittes zu erteilen ist, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht ersichtlich. Der Beklagte ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass ein ca. 5000 m2 großes landwirtschaftlich genutztes Grundstück grundsätzlich ausreichend Raum für eine Kompostierung des hier anfallenden Heckenschnittes bietet. Dafür, dass dies hier aus rechtlichen Gründen nicht möglich seien soll, hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Soweit in der Widerspruchsbegründung (VV Bl. 19) vorgetragen wird, er habe den "Hauptteil" des Grundstückes verpachtet, ergibt sich hieraus nicht, welcher Teil des Grundstückes überhaupt verpachtet ist und dass der verbliebene Teil für eine Eigenkompostierung nicht ausreicht oder ungeeignet ist. In tatsächlicher Hinsicht ist für das Gericht ebenfalls nicht ersichtlich, warum ein Kompostieren des Hainbuchenheckenschnittes nicht möglich sein soll. Für die Behauptung, ein Häckseln oder Kompostieren bei einem "solchen Material" sei unfachmännisch und ungeeignet (VV Bl. 18), ist der Kläger jeden Nachweis schuldig geblieben.

Der Beklagte hat darüber hinaus zu Recht darauf hingewiesen, dass - sofern eine Eigenverwertung nicht gewollt bzw. beabsichtigt ist - jedenfalls die Überlassung des anfallenden Heckenschnittes an den öffentlichen Entsorgungsträger nicht mit unzumutbaren finanziellen Folgen oder Arbeitsaufwand verbunden ist. Die bei einer Ortsbesichtigung am 14.9.2003 (VV Bl. 11) vorgefundenen Schnittmenge erreichte ungefähr den Inhalt einer Biotonne. Sie resultierte nach den Angaben des Klägers aus dem Frühjahrsschnitt und hatte sich durch Austrocknung zwischenzeitlich auf ein Viertel reduziert. Selbst wenn eine vollständige Entsorgung des Heckenschnittes über die zur Verfügung gestellte Biotonne nicht möglich seien sollte, ist es dem Kläger jedenfalls zumutbar, die eingerichtete Sammelstelle für Grünschnitt in Anspruch zu nehmen. Angesichts der festgestellten Mengen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Inanspruchnahme für den Kläger mit unzumutbarem Arbeitaufwand oder finanziellen Aufwand verbunden ist.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, es werde hier mit zweierlei Maß gemessen, weil er eine Verbrennung von Holz- bzw. Holzschnitt in Hauskaminen zulässig sei, obwohl dies in gleichem Maße das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtige. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt hierin schon deshalb nicht, weil es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Derjenige, der wie der Kläger pflanzliche Abfälle im Garten verbrennt, beseitigt Abfälle und bedarf damit einer Genehmigung nach § 27 Abs. 3 Krw-/AbfG. Die Verbrennung von Holz- und Holzschnitt in Hauskaminen zum Zwecke der Wärmeerzeugung ersetzt andere fossile Brennstoffe und stellt sich demgegenüber als energetische Verwertung i.S.d. § 4 Abs. 4 Krw-/AbfG dar. Sie bedarf damit jedenfalls keiner Genehmigung nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG. Eine Ungleichbehandlung im Rahmen zu erteilender Ausnahmegenehmigungen nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG kommt damit schon vom Ansatz her nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte