OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2003 - Ss 194/03
Fundstelle
openJur 2011, 27088
  • Rkr:
Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 19. November 2002 wird verworfen.

Der Tenor des angefochtenen Urteils wird mit Rücksicht auf den Regelungsgehalt des § 25 Abs. 2a StVG dahin neu gefasst, dass das verhängte Fahrverbot erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h zu einer Geldbuße von 100 &...8364; verurteilt und ihm gemäß § 25 StVG für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Es hat festgestellt, dass der Betroffene aufgrund von Fahrlässigkeit am 4. November 2002 um 1.20 Uhr als Führer des Pkw xxx 222 den in C. innerorts gelegenen H. Straßentunnel trotz örtlich durch Zeichen 274 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) angeordneter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 81 Km/h befahren hat.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bonn.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im übrigen keinen Bedenken. In der Sache erweist sie sich indessen als unbegründet.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.

1.

Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 71 OWiG, 261 StPO stellt sich als unzulässig dar, weil sie nicht den formalen Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerecht wird. Denn dem Beschwerdegericht ist es nicht möglich, allein anhand des Vortrages in der Rechtsbeschwerdebegründung und ohne Rückgriff auf die Akte zu überprüfen, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, sofern das Antragsvorbringen zutrifft (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 2 (Sander(; BGH NStZ-RR 2003, 34 (Sander(; BayObLG NJW 1998, 3656; SenE v. 24. 10. 2000 - Ss 329/00 = VRS 99, 431 (437( = StraFo 2001, 200 (203(; SenE v. 9. 1. 2001 - Ss 477/00 = VRS 100, 123 (125( = VerkMItt 2001, 52; SenE v. 4. 2. 2003 - Ss 4/03 Z; Bick JA 2001, 691 m. w. N.).

Der Betroffene rügt, das Amtsgericht habe gegen die Bestimmung der §§ 71 OWiG, 261 StPO verstoßen, indem es Feststellungen getroffen habe, welche es nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft habe. Er trägt hierzu vor, das Amtsgericht beziehe sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf mehrere Urkunden, namentlich den Anhörungsbogen Bl. 10 d. A., die Eichunterlagen Bl. 19 ff. und den Verteidigerschriftsatz vom 15. November 2002 = Bl. 42 d. A., welche es weder durch Verlesen (§§ 71 OWiG, 249 StPO) noch im Wege des Vorhaltes in die Hauptverhandlung eingeführt habe.

Anhand dieses Vorbringens kann der Senat nicht ohne Rückgriff auf die Akten nachvollziehen, ob der gerügte Verstoß gegen §§ 71 OWiG, 261 StPO tatsächlich vorliegt. Denn die Rechtsbeschwerdebegründung enthält keine Ausführungen dazu, ob die fraglichen Urkunden gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (vgl. SenE v. 19. 9. 1997 - Ss 433/97 = NStZ-RR 1997, 367 (368( = StV 1998, 364; Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 261 Rdnr. 185; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 261 Rdnr. 38a; Bick a. a. O., S. 695 f.).

2.

Die von dem Betroffenen in zulässiger Form erhobene Sachrüge (§§ 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO) erweist sich als nicht begründet.

Denn die Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiellrechtlicher Hinsicht deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

a)

Dies gilt zunächst für den Schuldspruch, der in den rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellung des Amtsgerichts eine tragfähige Grundlage findet. Insbesondere waren im Rahmen der Beweiswürdigung keine weiteren Ausführungen geboten, weil der Betroffene ausweislich der Urteilsgründe die konkrete Höhe der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung in seinem Geständnis eingeräumt hat (vgl. BGHSt. 39, 291 (303( = NJW 1993, 3081 (3084( = NZV 1993, 485 (487( = VRS 86, 287 (294(; KG VRS 101, 60; SenE v. 29. 10. 2001 - Ss 427/01 Z = VRS 101, 373 (376(; SenE v. 15. 11. 2002 - Ss 458/02 B = DAR 2003, 87 = NZV 2003, 100 = zfs 2003, 261; SenE v. 15. 11. 2002 - Ss 426/02 B).

b)

Auch im Rechtsfolgenausspruch ist das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen letztlich nicht zu beanstanden.

Dies gilt namentlich für die Anordnung des Fahrverbotes.

Denn bei einer - hier festgestellten - Überschreitung der innerorts angeordneten Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h kommt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i. V. mit der Tabelle 1 c, Ziffer 11.3.6 des Bußgeldkataloges in der Regel die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht, weshalb die von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG für die Verhängung eines Fahrverbots zu verlangende qualifizierte Pflichtwidrigkeit durch die festgestellte Ordnungswidrigkeit indiziert wird (vgl. BGHSt. 38, 125 (129 ff.( = NJW 1992, 446 = NZV 1992, 117 = VRS 82, 223; BGHSt. 38, 231 (235( = NJW 1992, 1397 (1398( = NZV 1992, 286 = VRS 83, 112; BGH VRS 94, 221 (224(; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 188; OLG Zweibrücken DAR 2003, 134; SenE v. 12. 10. 1995 - Ss 535/95 B = NStZ-RR 1996, 52; SenE v. 27. 6. 1997 - Ss 302/97; SenE v. 5. 6. 1998 - Ss 290/98 B; SenE v. 6. 7. 2001 - Ss 168/01 (B) = VRS 101, 133 (135( = VerkMitt 2002, 20 (21(; SenE v. 28. 1. 2003 - Ss 14/03 B = DAR 2003, 183; Janiszewski/Buddendiek, Der neue Bußgeldkatalog mit Punktsystem, 8. Aufl., Rdnr. 110 m. w. N.; Deutscher NZV 2003, 117)

Zu Recht führt das Amtsgericht insoweit weiter aus, dass der von ihm festgestellte Sachverhalt keine Gesichtspunkte aufweist, welche für sich betrachtet oder in ihrer Gesamtschau die vorgenannte Indizwirkung aufheben könnten. Dies gilt namentlich für die beiden sowohl in den Urteilsgründen als auch in der Rechtsbeschwerdebegründung erörterten Aspekte, nämlich zum einen die Überschreitung der "Fahrverbotsschwelle" der Tabelle 1c, Ziffer 11.3.6 des Bußgeldkataloges um lediglich einen km/h (vgl. OLG Naumburg NZV 1995, 161; SenE v. 12. 10. 1995 - Ss 535/95 B = NStZ-RR 1996, 52; Jagow in: Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 17. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 10 d; Janiszewski/Buddendiek a. a. O., Rdnr. 114) sowie zum anderen für die nächtliche, "verkehrsschwache" Tatzeit 1.20 Uhr. Bezüglich des letztgenannten Gesichtspunkts legt das Amtsgericht in überzeugender und nicht zu beanstandender Weise dar, dass die mit der Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen verbundene abstrakte Verkehrsgefährdung angesichts der Tatortbeschaffenheit (enge Tunnelröhre) auch zur Nachtzeit uneingeschränkt fortbesteht und daher die Indizierung einer groben Pflichtwidrigkeit nicht entfallen lässt (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2000, 415 (416(; OLG Hamm VRS 90, 60 (61(; OLG Hamm NZV 2003, 103 (104(; OLG Oldenburg DAR 1997, 363; Janiszewski/Buddendiek a. a. O.; Deutscher NZV 2003, 117 (119( m. w. N.).

Die von der Rechtsbeschwerdebegründung zitierte Entscheidung OLG Düsseldorf NZV 1996, 371 führt insoweit zu keinem abweichenden Ergebnis, da sie sich ausschließlich mit dem hier nicht einschlägigen Sonderfall einer nächtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung in einer "Tempo-30-Zone" (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274.1 und 274.2 StVO) befasst (vgl. ähnlich AG Aachen NZV 1994, 450 für den Sonderfall der Geschwindigkeitsüberschreitung an einer nachts unbesetzten Baustelle).

Schließlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht nicht entsprechend § 4 Abs. 4 BKatV aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat. Das Vorliegen solcher Gründe ist nämlich in der Regel nur dann zu bejahen, wenn wesentliche Besonderheiten zugunsten des Betroffenen vorliegen, insbesondere erhebliche und unvermeidliche Härten durch Arbeits- oder Existenzverlust oder mehrere für sich betrachtet gewöhnliche Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Anordnung des Fahrverbots als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Berufliche oder wirtschaftliche Nachteile genügen indessen regelmäßig nicht, um ein Absehen vom Fahrverbot nach Maßgabe dieser Bestimmung zu rechtfertigen (st. Senatsrechtsprechung; grundlegend SenE v. 8. 8. 2000 - Ss 306/00 B = DAR 2000, 583 (584( = NZV 2001, 391 (393( = VRS 99, 288 (290 f.(; zuletzt SenE v. 3. 4. 2002 - Ss 100/02 B; SenE v. 15. 11. 2002 - Ss 426/02 B; SenE v. 4. 4. 2003 - Ss 124/03 B; Deutscher a. a. O., S. 119 f., m. w. N.).

Diesbezügliche Gesichtspunkte lassen sich jedoch den Urteilsgründen nicht entnehmen. Deshalb waren weitere Ausführungen zu einer das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigenden Härte nicht geboten (vgl. Senat a. a. O.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.