OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2003 - I-1 U 140/02
Fundstelle
openJur 2011, 26365
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Die Parteien streiten im Wesentlichen nur noch darüber, wie der Fahrzeugschaden abzurechnen ist, ob auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens - so die Beklagten - oder auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten unter Inanspruchnahme des sogenannten Integritätszuschlags von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert.

Nach dem Auffahrunfall vom 6. Mai 2001 beauftragte der Kläger die örtliche Niederlassung der D. mit der Schätzung des Schadens an seinem Fahrzeug, einem Mercedes Benz C 280, Erstzulassungsdatum 8/93, 147.355 km gelaufen. Laut DEKRA-Gutachten vom 8. Mai 2001 ergaben sich folgende Einzelwerte:

Reparaturkosten brutto 26.180,06 DM Wiederbeschaffungswert brutto 25.500,00 DM.

Ein merkantiler Minderwert wurde nicht in Anschlag gebracht. In der Spalte "Restwert" hieß es: "Wird nachgereicht". Der Sachverständige der D. holte sodann über die A. GmbH mehrere Restwertangebote ein. Das höchste Gebot belief sich auf 12.890,00 DM (vgl. Fax-Formular Bl. 27 d. A.).

Der zweitbeklagte Haftpflichtversicherer rechnete den Fahrzeugschaden dergestalt ab, dass er dem Kläger die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert von 25.500,00 DM und dem - unbestrittenen - Restwert von 12.890,00 DM (= 12.610,00 DM) erstattete.

Der Kläger gab sich mit dieser Abrechnung nicht zufrieden. Er bezifferte seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des D.-Schadensgutachtens mit 26.180,06 DM. Zur Begründung machte er geltend:

Er habe das Fahrzeug, wenn auch in Eigenregie, fachgerecht instand gesetzt und anschließend dem D.-Sachverständigen zur Besichtigung vorgeführt.

Unstreitig hat der Kläger am 30. Mai 2001 die D.-Niederlassung in Mönchengladbach aufgesucht. Das Besichtigungsergebnis ist in dem Schreiben der D. vom 1. Juni 2001 festgehalten. Dort heißt es unter anderem:

"Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeug instand gesetzt wurde, aber der Instandsetzungsweg ist im Detail nicht nachprüfbar, da keine Rechnung vorliegt."

Die Beklagte zu 2. lehnte eine Nachregulierung ab, zumal das Fahrzeug infolge zwischenzeitlicher Weiterveräußerung nicht mehr nachbesichtigt werden konnte.

Durch das angefochtene Urteil vom 25. Juni 2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Seiner Meinung nach kann der Kläger den Fahrzeugschaden nicht auf der Grundlage der gutachterlich geschätzten Reparaturkosten abrechnen. Das dafür notwendige Integritätsinteresse könne nicht festgestellt werden. Dem stehe zum einen entgegen, dass der Kläger sein Fahrzeug "unmittelbar" nach der Instandsetzung veräußert habe. Das zeige, dass der Zweck der Reparatur nicht die Weiterbenutzung, sondern ein Verkauf gewesen sei. Zum anderen habe der Kläger die erforderliche Reparaturqualität nicht nachgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese im Kern wie folgt begründet:

Entgegen der Einschätzung des Landgerichts sei das Integritätsinteresse nachweislich dokumentiert worden, so dass der Fahrzeugschaden im Rahmen der 130 %-Grenze auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden dürfe.

Der Verkauf des Fahrzeugs könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden. Denn dazu habe er sich erst längere Zeit nach dem Unfall und nach der Reparatur entschlossen. Zunächst habe er die Absicht gehabt, das Fahrzeug zu behalten und mit dieser Zielrichtung habe er es wieder instand gesetzt. Nicht tragfähig sei auch die Argumentation des Landgerichts, das Fahrzeug sei nicht vollständig und fachgerecht repariert worden. Bereits in der Klageschrift sei umfassend Beweis für die fach- und sachgerechte Reparatur angetreten worden. Diese Beweisantritte habe das Landgericht ohne Begründung übergangen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

In der letzten mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger angehört. Er hat im Wesentlichen folgende Angaben gemacht:

Richtig sei, dass er sein Fahrzeug mit Hilfe eines Bekannten repariert habe. Er selbst sei kein Kfz-Mechaniker, sein Freund bzw. Bekannter habe aber Ahnung von Autos. Die Reparatur habe etwa drei bis vier Wochen gedauert. Man habe in einer Hobbywerkstatt gearbeitet. Der Wagen sei auch in einer Lackiererei gewesen, den Kontakt dorthin habe sein Bekannter hergestellt.

Es sei nicht so gewesen, dass er seinen Wagen sogleich nach dem Unfall habe weiterverkaufen wollen. Vielmehr habe er ihn repariert, um ihn anschließend weiter zu benutzen, unter anderem für eine Urlaubsfahrt in die Türkei. Vor Abschluss der Reparaturarbeiten sei das Fahrzeug nicht verkauft worden. Erst drei bis vier Tage nach der Besichtigung des reparierten Fahrzeugs durch die D. sei es verkauft worden, und zwar an einem Samstag auf dem Platz des Autokinos in Essen. Einen schriftlichen Vertrag könne er nicht vorlegen. Der Grund für den Verkauf habe darin gelegen, dass er einige Tage zuvor rein zufällig bei BMW H. in Mönchengladbach vorbeigekommen sei und sich dort für die Bestellung eines fabrikneuen BMW Typ 3 entschieden habe. Auf den neuen BMW habe er dann rund sechs Monate lang warten müssen. Zur Überbrückung habe er einen Gebrauchtwagen gekauft. In den Urlaub sei er geflogen.

Der Anwalt der Beklagten hat dem Senat eine Fotoanlage, bestehend aus 11 digital gefertigten Fotos aus dem D.-Schadensgutachten, vorgelegt. Eine weitere von ihm eingereichte Fotoanlage, bestehend aus zwei Schwarz-Weiß-Fotos (Kopien), zeigten das Fahrzeug des Klägers im reparierten Zustand. Gefertigt wurden sie anlässlich der Nachbesichtigung durch den D.-Sachverständigen am 30. Mai 2001.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Seine Erwägungen, mit denen es dem Kläger das notwendige Integritätsinteresse als Voraussetzung für den sogenannten Integritätszuschlag abgesprochen hat, können indessen nicht in allen Punkten überzeugen. Aus der Tatsache, dass der Kläger sein Fahrzeug im reparierten Zustand am 30. Mai 2001, so die Darstellung des Klägers in erster Instanz, verkauft hat, hat das Landgericht den Schluss gezogen, der Kläger habe den Wagen nicht repariert, um anschließend mit ihm zu fahren, sondern um ihn weiterzuveräußern. Offensichtlich habe der Kläger lediglich den Sachverständigentermin (Nachbesichtigung) abgewartet und den "vorbereiteten Verkauf" im unmittelbaren Anschluss daran "durchgeführt". Eine solch dichte zeitliche Abfolge von Pkw-Vorführung und Verkauf sei nur damit zu erklären, dass der Kläger sich bereits zuvor zum Verkauf des Kraftfahrzeuges entschlossen haben müsse.

II.

Diese Ausführungen tragen die getroffene Tatsachenfeststellung nicht. Zudem lassen sie darauf schließen, dass das Landgericht in der Frage des Integritätsinteresses von sachlich unrichtigen Vorstellungen ausgegangen ist.

1. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist eine Abrechnung im Toleranzbereich von 130 % nur dann gestattet, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug mit dem Ziel hat reparieren lassen, es zumindest eine zeitlang weiter zu benutzen (vgl. Urteil vom 12.02.1996, 1 U 28/95, NZV 1996, 279 = VersR 1996, 904; Urteil vom 16.12.1996, 1 U 45/96, SP 1997, 103; Urteil vom 30.03.1998, 1 U 124/97, SP 1998, 390). Ohne sich in dieser Frage bislang abschließend festgelegt zu haben, hat der Senat die Meinung vertreten, dass es materiellrechtlich genügen dürfte, wenn der Geschädigte bei Erteilung des Reparaturauftrages bzw. bei Beginn der Eigenreparatur nachweislich den Willen gehabt hat, sein Fahrzeug im Anschluss an die Instandsetzung zumindest einige Zeit weiter zu nutzen. Dass der Weiterbenutzungswille nach Beendigung der Reparaturarbeiten in die Tat umgesetzt werde, sei rechtlich nicht erforderlich.

Der Streitfall gibt dem Senat Veranlassung, seinen Standpunkt zu verdeutlichen und zu präzisieren.

Während es nach der maßgeblichen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH außer Frage steht, dass die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs den Zahlungsanspruch nach § 249 S. 2 BGB a. F. nicht entfallen lässt, andererseits in diesem Fall aber auch kein Recht auf den so genannten Integritätszuschlag besteht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, welche Auswirkungen die Veräußerung/Inzahlunggabe des Unfallfahrzeugs im reparierten Zustand auf die Berechtigung des Geschädigten hat, den Schädiger mit Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu belasten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts).

Bei der Beantwortung dieser Frage sind zunächst zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Zum einen geht es um die Konstellation, dass das Unfallfahrzeug sach- und fachgerecht repariert und in diesem Zustand zeitnah nach der Instandsetzung vom Geschädigten veräußert worden ist. Gegenüber zu stellen ist die Fallgestaltung, dass der Geschädigte sein Fahrzeug im Anschluss an eine Instandsetzung veräußert hat, die das Prädikat "fachgerecht und vollständig" nicht verdient (so genannte Teilreparatur oder Behelfsreparatur).

Im Streitfall macht der Kläger unter Beweisantritt geltend, seinen Mercedes-Benz fachgerecht und vollständig repariert zu haben, wenn auch in Eigenregie. Die Beklagten bestreiten die notwendige Reparaturqualität in beachtlicher Weise.

Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat, dass die Instandsetzungsarbeiten von derjenigen Qualität gewesen sind, die für die Zubilligung des Integritätszuschlags unerlässlich ist (siehe dazu Senatsurteil vom 25.04.2001, 1 U 9/00, NZV 2001, 475 = DAR 2001, 499). Gleichwohl steht dem Kläger diese Vergünstigung nicht zu.

Die gegenständliche Wiederherstellung des früheren Zustandes durch eine Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs ist lediglich eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung, um dem Geschädigten den Integritätszuschlag zu gewähren. Hinzu kommen muss, dass das Herstellungsinteresse, also das Erhaltungs- oder Integritätsinteresse, von dem Geschädigten als dem Träger des verletzten Rechtsgutes verfolgt wird. Schließlich geht es um die Erhaltung seines Güterbestandes. Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall repariert bzw. reparieren lässt, um es anschließend zu verkaufen oder zu verschenken und auf diese Weise aus seinem Güterbestand auszugliedern, zeigt nicht das Interesse, um dessen Schutz es im Rahmen der 130 %-Rechtsprechung geht.

Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Reparatur des Fahrzeugs das Integritätsinteresse des Geschädigten regelmäßig in stärkerem Maße befriedigen kann als eine Ersatzbeschaffung (BGH NJW 1999, 500). Infolgedessen darf der Geschädigte den Schädiger/Versicherer im Fall einer Reparatur in Grenzen stärker belasten als mit den Kosten einer Ersatzbeschaffung mit Restwertanrechnung. Dieser Sonderbelastung ("Opfergrenze") fehlte die innere Rechtfertigung, gestattete man dem Geschädigten, sein Fahrzeug mit dem Ziel zu reparieren, es im Anschluss an die Reparatur zu veräußern. Wenn er diesen Weg wählt, was ihm frei steht, muss er sich eine Abrechnung in den Grenzen der Wiederbeschaffungskosten gefallen lassen. Für eine Lockerung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu seinen Gunsten ist dann kein Raum. Der gegenteiligen Meinung von Fleischmann/Hillmann, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2, 3. Aufl., § 7 Rn. 296, kann der Senat nicht folgen.

Zweifelhaft kann nach Ansicht des Senats allein sein, ob ein Behaltenwollen genügt oder ob ein tatsächliches Behalten des reparierten Fahrzeugs Voraussetzung für die Gewährung des Integritätszuschlags ist. Wie bereits in seinen früheren Entscheidungen angedeutet, verlangt der Senat keine Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeugs. Es kommt nur darauf an, ob der Geschädigte den Weiterbenutzungswillen gehabt hat, als er sich zur Reparatur entschloss. Bei einer Fremdreparatur ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die werkvertragliche Vergütungspflicht des Geschädigten entsteht (verbindliche Erteilung des Reparaturauftrags). Bei einer Reparatur in Eigenregie ist auf den Beginn der Arbeiten abzustellen. Die damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten müssen in Kauf genommen werden.

Der Senat kann schon keinen schadensrechtlich plausiblen Grund dafür erkennen, die Zubilligung des Integritätszuschlags von einer tatsächlichen Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeugs abhängig zu machen. Dabei verkennt er nicht, dass das Funktions- und Nutzungsinteresse ein wesentlicher Bestandteil des Integritätsinteresses ist, um dessen Beachtlichkeit es in diesem Zusammenhang geht. Das im Vergleich mit der eigentlichen Restitutionsmaßnahme eher zweitrangige Element der Nutzung muss aber nicht notwendigerweise nach außen in Erscheinung treten, damit das Integritätsinteresse schützenswert ist. Der Geschädigte ist auch ohne effektive Fortsetzung der Nutzung schutzwürdig. Andernfalls griffe man nicht nur in unzulässiger Weise in seine Verfügungsbefugnis ein. Die Aufgabe des Weiterbenutzungswillens hätte auch eine unverhältnismäßig scharfe Sanktion zur Folge. Der Geschädigte würde allein wegen seines Sinneswandels auf die regelmäßig deutlich niedrigeren Wiederbeschaffungskosten (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) herabgesetzt. Ein wesentlicher Teil der Kosten einer Fremdreparatur bliebe ohne Deckung.

Abgesehen davon lässt sich eine Zeitgrenze ("Schamfrist"), innerhalb derer der Geschädigte an sein Fahrzeug gebunden ist, nachvollziehbar und überzeugend nicht festlegen. Erwogen hat der Senat, die Zeit- und Laufleistungsgrenzen bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis heranzuziehen. Diese ohnehin fragwürdigen Grenzwerte sind jedoch im Zusammenhang mit dem Integritätszuschlag nicht geeignet. Eine Analogie verbietet sich, weil die zu bewertenden Sachverhalte keine Gemeinsamkeit haben. Dem Geschädigten die Veräußerung erst dann frei zu geben, wenn der Schädiger/Versicherer die Ersatzleistung erbracht hat, macht gleichfalls keinen Sinn. Das bedarf keiner näheren Begründung. Fehlt demnach jeglicher Anhalt für die Bestimmung einer sinnvollen "Behaltensgrenze", so ist - auch aus Gründen der Praktikabilität - die Lösung vorzuziehen, die ohne dieses Kriterium auskommt.

Dagegen kann nicht vorgebracht werden, der bloße Weiterbenutzungswille sei einem Beweis nicht zugänglich. Auch das Mißbrauchsargument kann nicht überzeugen. So wie der Nutzungswille im Zusammenhang mit der abstrakten Nutzungsentschädigung beweiskräftig feststellbar ist, kann auch der erforderliche Weiterbenutzungswille vom Geschädigten bewiesen werden (Einzelheiten dazu unter II,2). Die Gefahr des Missbrauchs (durch Vortäuschen des Weiterbenutzungswillens) ist nach Einschätzung des Senats nicht größer als in dem Fall, dass der Geschädigte zu einem begrenzten Halten seines Fahrzeugs gezwungen wird, will er nicht den Integritätszuschlag einbüßen.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 05.03.1985 (NJW 1985, 2469) den Grundsatz formuliert, dass für die Mehrbelastung des Schädigers von bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes prinzipiell kein Raum sei, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug gar nicht weiter benutze. Weder diese Äußerung noch andere Bemerkungen des BGH zum Integritätszuschlag werden von der überwiegenden Rechtsprechung und der Mehrheit im Schrifttum dahin interpretiert, dass der Geschädigte sein repariertes Fahrzeug tatsächlich weiter benutzen müsse, um in den Genuss des Integritätszuschlags zu kommen (vgl. Lemcke in: Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rn. 160 unter Hinweis auf obergerichtliche Judikatur; ferner LG Osnabrück ZfS 1996, 178; wohl auch OLG Karlsruhe ZfS 1997, 53). Diese Deutung erscheint zutreffend. Sollte der BGH außer der Restitutionsmaßnahme der Instandsetzung in Weiterbenutzungsabsicht eine tatsächliche Ingebrauchnahme (Nutzung) des reparierten Fahrzeugs verlangen (dafür u. a. Budewig/Gehrlein, Haftpflichtrecht nach der Reform, Kap. 19, Rn. 36 mit zweifelhaftem Hinweis auf OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1436), könnte der Senat dem aus den genannten Gründen nicht folgen (so auch Ch. Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, § 1 Rn. 403, 414; Lemcke, a. a. O.; Röttgering, ZfS 1995, 441, 444). Dass auch beim Abstellen auf den bloßen Weiterbenutzungswillen der Zeitfaktor eine Rolle spielt, ist kein Grund auf das subjektive Erfordernis ganz zu verzichten.

2. Für die Tatsache, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt hat, als er sich zur Reparatur entschloss, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteil vom 30.03.1998, 1 U 124/97, SP 1998, 390; OLG Hamm NZV 1999, 297). An den Nachweis des Weiterbenutzungswillens können im Rahmen des § 287 ZPO nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Darauf hat der Senat bereits in seiner vorzitierten Entscheidung hingewiesen. Auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung werden keine hohen Anforderungen an die Beweisführung des Geschädigten gestellt (vgl. OLG Karlsruhe ZfS 1997, 53; OLG Hamm ZfS 1995, 415; OLG Hamm DAR 2002, 215).

Dem Geschädigten kommt zwar kein Anscheinsbeweis, wohl aber die tatsächliche Vermutung zugute, dass eine Reparatur des Unfallfahrzeuges nicht zum Zwecke der Veräußerung, sondern zur weiteren Eigennutzung erfolgt. Diese Vermutung hat nach der Erfahrung des täglichen Lebens jedenfalls dann eine tragfähige Grundlage, wenn es sich bei dem Geschädigten um eine Privatperson handelt. Wenn eine Privatperson nach einer Unfallschädigung ihres Kraftfahrzeuges eine Werkstatt mit einer Reparatur beauftragt, geschieht dies üblicherweise mit dem Ziel, die Nutzung des Fahrzeugs fortzusetzen. Nicht anders verhält es sich regelmäßig bei einer Instandsetzung in Eigenregie. Ob sie sogar in stärkerem Maße für ein Behalten des Fahrzeugs spricht, mag dahinstehen. Anders können die Dinge liegen, wenn es beispielsweise um ein betrieblich genutztes Fahrzeug eines Kfz-Händlers geht.

Die Vermutung der Weiterbenutzungsabsicht ist um so stärker in Frage gestellt, desto geringer der zeitliche Abstand zwischen dem Beginn der Instandsetzungsarbeiten und dem nachfolgenden Verkauf ist. Ob bereits ein Verkauf "unmittelbar" nach der Reparatur sicher auf eine bloße "Verkaufsreparatur" schließen lässt, wie das Landgericht meint, erscheint allerdings fraglich. Für eine alsbaldige Veräußerung im Anschluss an die Instandsetzung kann es vielfältige Gründe geben. Das ist dem Senat aus einer Reihe von Abrechnungsstreitigkeiten mit ähnlichen Fallgestaltungen bekannt. So kann es vorkommen, dass der Geschädigte oder ein Familienangehöriger sich bereits während der Reparaturarbeiten aus anerkennenswerten Gründen für ein anderes Fahrzeug entscheidet. Insoweit können wider Erwarten aufgetretene Reparaturdefizite eine Rolle spielen, aber auch die Angst, in das reparierte Unfallfahrzeug wieder einzusteigen. Ein günstiges Ankaufsangebot kann ebenso dazu führen, den ursprünglichen Plan der Weiterbenutzung aufzugeben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten ein vorteilhaftes Angebot unterbreitet worden sein kann, einen Ersatzwagen anzuschaffen.

All dies hat das Landgericht nicht in Betracht gezogen, indem es von einer Veräußerung am 30. Mai 2001 auf die Absicht des Klägers geschlossen hat, das Fahrzeug nur zum Zwecke der Veräußerung instand zu setzen. Es ist nicht näher auf die Frage eingegangen, wann der Kläger mit der Reparatur begonnen hat und wann sie beendet war. Insofern ist die Kritik der Berufung berechtigt.

Die Anhörung des Klägers durch den Senat hat jedoch kein für ihn günstigeres Ergebnis zur Folge. Es verbleiben durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger bei Beginn der Eigenreparatur die Absicht gehabt hat, sein Fahrzeug nach Beendigung der Arbeiten zumindest eine Zeit lang weiter zu benutzen. Nicht auszuschließen ist, dass er von Anfang an den Plan hatte, das wiederhergerichtete Fahrzeug alsbald zu veräußern. Auffällig ist zunächst, dass der Kläger keinerlei Dokument vorlegen kann, das den Verkauf seines Fahrzeugs belegt und insbesondere Aufschluss darüber gibt, wann der Verkauf stattgefunden hat. Üblicherweise werden Gebrauchtfahrzeuge auf der Grundlage eines schriftlichen Kaufvertrags, meist eines Formularvertrages, verkauft. Weitere Zweifel werden dadurch geweckt, dass der Kläger in erster Instanz auf die entsprechende Auflage des Landgerichts unmissverständlich mitgeteilt hat, das Fahrzeug sei am 30. Mai 2001 veräußert worden. Dieses Datum konnte der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung nicht bestätigen. Vielmehr hat er angegeben, sein Fahrzeug drei bis vier Tage nach dem 30. Mai 2001, dem Tag der Nachbesichtigung durch die D.-Niederlassung in Mönchengladbach, an einem Samstag verkauft zu haben. Das müsste dann der 2. Juni 2001, der Samstag vor Pfingsten, gewesen sein.

Selbst wenn man dem Kläger in der Datierung folgt und die abweichende Datumsangabe im ersten Rechtszug auf ein Informationsversehen zurückführt, bleiben erhebliche Zweifel hinsichtlich des Motivs für den Verkauf des Fahrzeugs. Der Kläger hat den Verkauf auf dem Wochenmarkt in Essen (Autokino) mit der Bestellung eines fabrikneuen BMW bei der Vertragshändlerfirma H. in Mönchengladbach in Verbindung gebracht. Dort sei er zufällig vorbeigekommen, wobei sein Interesse an einem neuen BMW Typ Drei geweckt worden sei. Hätte er den Neuwagen gekauft und sogleich übernommen, wäre das ein überzeugendes Motiv für eine Trennung von dem Unfallwagen. Nach der eigenen Darstellung des Klägers lagen die Dinge aber anders. Auf den Neuwagen will er nämlich sechs Monate lang gewartet haben. Dann gab es aber keinen plausiblen Grund, sich kurzerhand von dem in Eigenregie instand gesetzten Pkw zu trennen. Finanzierungsgründe können keine Rolle gespielt haben, denn den Kaufpreis für den neuen BMW musste der Kläger nicht im Voraus entrichten. Zahlbar ist der Neuwagenpreis üblicherweise bei Auslieferung. Dass ihm für den unfallbeschädigten Mercedes-Benz ein außerordentlich günstiges Angebot unterbreitet worden wäre, was einen Sofortverkauf erklären könnte, hat der Kläger nicht dargetan. Nach seiner eigenen Darstellung hat er ohne ein konkretes Kaufangebot den Wochenmarkt in Essen aufgesucht. Der Preis wurde - wie dort üblich - erst vor Ort ausgehandelt. Wie der Kläger selbst vorgebracht hat, ist es auch nicht so, dass er die sechsmonatige Wartezeit ohne Fahrzeug überbrückt hat. Vielmehr will er sich einen gebrauchten Ersatzwagen angeschafft haben. Dann aber stellt sich die Frage, warum er den angeblich fachgerecht reparierten Unfallwagen nicht bis zur Auslieferung des neuen BMW behalten hat. Auf diese Frage blieb der Kläger eine plausible Antwort schuldig.

Nach alledem drängt sich dem Senat der Verdacht auf, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht hat reparieren lassen, um es anschließend weiter zu benutzen. Beweismittel, die geeignet sein könnten, diesen Verdacht auszuräumen, hat der Kläger nicht angeboten. Der von ihm benannte Zeuge T. C. ist lediglich zur Frage der Fachgerechtigkeit der Reparatur benannt worden, nicht aber zum Verkauf und zu dessen Hintergrund. Den Kläger gemäß § 448 ZPO von Amts wegen als Partei zu vernehmen, bestand keine Veranlassung. Der Senat hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört, also keine Parteivernehmung nach § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO durchgeführt. Eine förmliche Vernehmung des Klägers nach dieser Vorschrift bzw. nach § 448 ZPO war nach dem Ergebnis der Anhörung nicht veranlasst.

4. Offen bleiben kann, ob der Kläger den gleichfalls erforderlichen Nachweis einer fachgerechten und vollständigen Reparatur geführt hat. Deswegen erübrigt sich ein Eingehen auf die Rüge der Berufung, das Landgericht habe die angebotenen Beweise zu dieser Frage nicht erhoben.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Zubilligung des Integritätszuschlags in mehreren Punkten höchstrichterlich nicht geklärt sind, insbesondere offen ist, ob und gegebenenfalls wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug im Anschluss an die Instandsetzung des Unfallwagens weiter benutzen muss. Der Senat ist insoweit von der für den Kläger günstigsten Voraussetzung ausgegangen, nämlich der, dass ein Weiterbenutzungswille bei Reparaturbeginn genügt. Dass dies eine unabdingbare Voraussetzung für den Integritätszuschlag ist, ist allgemein anerkannt und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 6.938,26 EUR.

Dr. E. K. E.

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