OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2003 - 6 A 798/03
Fundstelle
openJur 2011, 25480
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 26 K 5680/01
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 319,63 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.

Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 6 A 4452/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 - (ständige Rechtsprechung).

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger erstrebt eine Verpflichtung des beklagten Landes, ihm über die mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 2. April 2 und mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes vom 17. August 2 gewährte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 319,63 Euro (625,13 DM) zu seinen Aufwendungen im Krankheitsfalle in Höhe von 893,05 DM laut Rechnungen vom 12. und 17. Januar 2 sowie 8. März 2 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Das beklagte Land habe eine Beihilfegewährung insoweit rechtlich einwandfrei abgelehnt. Eine Beihilfe werde nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen beantragt werde (§ 13 Abs. 3 Satz 1 der Beihilfenverordnung - BVO - in der Fassung der am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Fünfzehnten Änderungsverordnung vom 3. September 1998, GV.NRW.S.550, betreffend Aufwendungen, die nach dem 30. September 1998 entstanden sind). Der Beihilfeantrag des Klägers sei hingegen bei der Beihilfestelle erst am 12. März 2 eingegangen. Dieses Versäumnis sei nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO entschuldbar. Eine verspätete Geltendmachung des Anspruchs infolge Unkenntnis der hierüber bestehenden Vorschriften habe in der Regel der betreffende Antragsteller zu vertreten. Insbesondere könne der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei über die Änderung der beihilferechtlichen Antragsfrist nicht in ausreichender Form informiert worden. Gesetze und Verordnungen gälten mit ihrer Veröffentlichung in den Gesetz- und Verordnungsblättern grundsätzlich als bekannt. Außerdem sei der gesamte beihilferechtliche Personenkreis im Februar 19 mittels eines Informationsschreibens u. a. über die Verkürzung der beihilferechtlichen Antragsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr in Kenntnis gesetzt worden. Eine Benachrichtigung des Klägers über die Änderungen des Beihilferechts gegen seine Unterschrift, wie er fordere, sei nicht geboten. Ob den Kläger an seiner Unkenntnis über die Verkürzung der Frist ein Verschulden treffe, sei unerheblich. Es sei Sache des Beihilfeberechtigten, die Frist für die Geltendmachung eines Beihilfeanspruchs zu kennen. Versorgungsempfänger, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen könnten, seien gehalten, sich an Ort und Stelle ihres Wohnsitzes (oder dem Sitz der Behörde) eines Bevollmächtigten zu bedienen. Zudem habe die Frist für die Stellung von Beihilfeanträgen bis Endes des Jahres 19 schon einmal lediglich ein Jahr betragen. Dem Kläger dürfte aus seiner aktiven Beamtenzeit bekannt sein, dass die Beihilfenverordnung ständigen Änderungen unterliege.

Der Kläger macht geltend: In seinem Falle rechtfertigten gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO Besonderheiten eine Ausnahme von der Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO. Die Änderung dieser Frist sei erst kurz zuvor in Kraft getreten. Außerdem sei er schon vor Jahren wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Sein Leistungs- und Wahrnehmungsvermögen sei erheblich reduziert. Deshalb habe er sich jedoch keines Bevollmächtigten bedienen müssen. Die Frist für die Stellung von Beihilfeanträgen sei nur selten geändert worden. Deshalb und wegen der erheblichen Auswirkung der Friständerung auf die Betroffenen habe er davon ausgehen dürfen, dass er vom Beklagten frühzeitig auf die Friständerung hingewiesen werde. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe gegenüber leistungsgeschwächten Ruhestandsbeamten wie ihm in gesteigertem Maß. Da er, der Kläger, regelmäßig Beihilfeanträge gestellt und dabei die frühere Frist von zwei Jahren annähernd ausgenutzt habe, habe auch ein konkreter Anlass für einen Hinweis an ihn bezüglich der Friständerung bestanden. Des weiteren stelle sich die Frage, ob nicht im Hinblick auf Vertrauensschutz und Rechtssicherheit eine Übergangsregelung hätte getroffen werden müssen.

Dem ist nicht zu folgen. Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/B III 1 Nr. 25, m. w. N.

Zumindest letzteres war der Fall. Wie der Beklagte geltend macht, haben (über die Veröffentlichung der Änderung der BVO im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1998 Seite 550 hinaus) sämtliche Beihilfeberechtigten im Februar 19 , also gut vier Monate nach der Verkürzung der Frist für die Beantragung von Beihilfen von zwei Jahren auf ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen bzw. spätestens ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung, ein betreffendes Informationsschreiben erhalten. Dem hat der Kläger nicht substantiiert wider- sprochen. Jedenfalls unter diesen Umständen wäre es seine Sache, die Frist für die Stellung des Beihilfeantrages zu wahren.

Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 6. April 1995 - 6 A 3689/93 - (zu § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO F 1995) sowie Beschluss vom 9. November 1995 - 6 A 2235/94 -.

Daran ändert nichts das Vorbringen des Klägers, sei Leistungs- und Wahrnehmungsvermögen sei aus gesundheitlichen Gründen erheblich reduziert gewesen. Damit ist nicht hinreichend konkret dargelegt, dass er den Inhalt des Informationsschreibens nicht erfassen konnte. Hinzu kommt, dass er selbst der Auffassung ist, eines Bevollmächtigten zur Wahrnehmung seiner Interessen habe er insoweit nicht bedurft. Eine noch weitergehende "individuelle" Information konnte der Kläger hiernach nicht zu Recht verlangen. Eine Übergangsregelung war unabhängig davon, dass der Kläger nicht dargelegt hat, wie diese seiner Meinung nach hätte lauten sollen, nicht erforderlich. Im übrigen wurde die Antragsfrist nicht "kurz zuvor" geändert. Zwischen dem Inkrafttreten der Verkürzung der Antragsfrist zum 1. Oktober 19 und den Rechnungen vom 12. und 17. Januar 2 sowie 8. März 2 , die Gegenstand des erfolglosen Beihilfeantrages des Klägers sind, lag mehr als ein Jahr.

Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf. Des weiteren ist ihre grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt worden. Der Kläger bezieht sich hierzu darauf, die Frage, ob ein in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkter Beihilfeberechtigter rechtzeitig über eine Verkürzung der Frist für die Beantragung von Beihilfe informiert werde, liege im Hinblick auf gleichgelagerte Fälle im allgemeinen Interesse. Das reicht unabhängig davon, dass sich eine Rechtsfrage in dieser Form in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde, nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).