OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2017 - 8 U 109/17
Fundstelle
openJur 2018, 5
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 23.05.2017, Az. 21 O 658/16, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 31.234,-- Euro festzusetzen.

II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 22.12.2017.

Gründe

I.

Das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 23.05.2017, Az.: 21 O 658/16, ist dem Klägervertreter am 09.06.2017 zugestellt worden.

Die hiergegen mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.07.2017 eingelegte Berufung ist - fristgemäß - am selben Tag bei dem OLG Bamberg eingegangen.

Auf den - ebenfalls rechtzeitig - am 07.08.2017 eingegangenen Antrag des Klägervertreters wurde die Berufungsbegru?ndungsfrist mit Verfu?gung vom 08.08.2017 antragsgemäß bis zum 11.09.2017 verlängert.

Auf den - wiederum rechtzeitig - am 23.08.2017 eingegangenen Antrag des Klägervertreters wurde die Berufungsbegru?ndungsfrist mit Verfu?gung vom 24.08.2017 lediglich bis 22.09.2017 verlängert. Die weitergehend beantragte Verlängerung (bis 09.10.2017) wurde abgelehnt. Diese Verfu?gung ist dem Klägervertreter am 29.08.2017 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2017, bei dem OLG Bamberg eingegangen am selben Tag, teilte der Klägervertreter mit, dass der Kläger verstorben sei und beantragte, das Verfahren einstweilen auszusetzen. Diesem Antrag hat der Senat nach der am 11.10.2017 erfolgten Vorlage der Sterbeurkunde mit Beschluss vom 12.10.2017, dem Klägervertreter zugestellt am 19.10.2017, entsprochen.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2017, bei dem OLG Bamberg eingegangen am 16.11.2017, erklärte der Klägervertreter, dass die Ehefrau des bereits am 10.05.2017 verstorbenen Klägers als dessen Alleinerbin den Prozess auf Klägerseite fortfu?hre und reichte zugleich eine Begru?ndung der Berufung ein.

II.

Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein, da das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begru?ndet worden ist, § 520 Abs. 2 ZPO. Das Gesetz räumt dem Prozessbevollmächtigten einer verstorbenen Partei das Recht ein, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen (§ 246 Abs. 1 ZPO); u?ber dieses Gesuch entscheidet das Gericht (§ 248 Abs. 2 ZPO). Gibt es dem Gesuch statt, liegt hierin die Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 249 Abs. 1 ZPO. Das Gesetz stellt also hinsichtlich der Wirkungen der Aussetzung nicht auf den Antrag, sondern auf die gerichtliche Entscheidung ab. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung ru?ckbezogene Wirksamkeit sieht das Gesetz nicht vor, obwohl es an die Aussetzung des Verfahrens die Folgen des § 249 Abs. 1 ZPO knu?pft. Daraus ergibt sich, dass eine bereits vor Bekanntgabe des Aussetzungsbeschlusses abgelaufene Frist nicht mehr nach § 249 Abs. 1 ZPO aufhören kann zu laufen. Ist demnach eine Rechtsmittelbegru?ndungsfrist abgelaufen, bevor der Aussetzungsbeschluss bekanntgegeben wird, kann das Rechtsmittel nicht mehr rechtzeitig begru?ndet werden (vgl. BGHZ 69, 395; BGH NJW 1987, 2379). Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des bereits vor Urteilsverku?ndung erster Instanz verstorbenen Klägers zwar innerhalb laufender Berufungsbegru?ndungsfrist einen Aussetzungsantrag gestellt, hieru?ber ist aber erst nach Ablauf der Frist entschieden worden, ohne dass der Klägervertreter zuvor eine nochmalige Fristverlängerung beantragt hätte.

Hierzu besteht Gelegenheit innerhalb der vorgenannten Frist. Auf die Kostenermäßigung im Falle der Ru?cknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen.