LG Wuppertal, Urteil vom 20.04.2017 - 2 O 210/16
Fundstelle
openJur 2018, 7281
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. I-16 U 68/17
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zur Person der Klägerin zu unterlassen,

a)

sie werde "Rechtspsychologin" genannt, anscheinend ohne dass die Redaktion sich näher über ihre Qualifikation und die Voraussetzung dieser Berufsbezeichnung informiert habe;

b)

über die spezifische, rechtspsychologische Weiterbildung verfüge sie nicht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 62 % und der Beklagte zu 38 %.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 €, wegen der Kosten für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, die bis zu ihrer Hochzeit B K hieß, nimmt den Beklagten auf Unterlassen bestimmter Aussagen in Anspruch.

Die Klägerin ist im Raum F u.a. als "Prüferin von Gerichtsgutachten", vor allem in familiengerichtlichen Verfahren, tätig. Sie hat keine Approbation zur Psychotherapeutin in Deutschland und ist auch nicht in entsprechenden Verzeichnissen eingetragen. Die Kultusministerkonferenz stellte ihr Anfang 2015 Zeugnisbewertungen für ausländische Hochschulqualifikationen aus. In diesen Dokumenten (Anl. B10) ist ausgewiesen, dass die dort genannten ausländischen Abschlüsse an indischen Universitäten einem deutschen Hochschulabschluss auf Master-Ebene entsprechen.

Der Beklagte ist ein rechtsfähiger Verein, dessen Zweck ausweislich seiner Satzung darin besteht, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder umfassend einschließlich ihres wettbewerbsrechtlichen Schutzes zu vertreten und die wissenschaftliche Psychologie in Theorie und Praxis zu fördern.

Beide Parteien engagieren sich für die Verbesserung der Qualität von Sachverständigen für die Erstellung gerichtlicher Gutachten, vor allem im Kindschaftsrecht.

Die ARD sendete auf ihrem Kanal "das Erste" im Wirtschaftsmagazin "Plusminus" am 04.11.2015 einen Bericht mit dem Titel "Wie Gerichtsgutachter Familien zerstören". In diesem kam die Klägerin mit ihren Einschätzungen zu den Fachkreisen und zu den aufgeworfenen Problemen zu Wort. Im Rahmen des Beitrags wurde die Klägerin als "Rechtspsychologin" und "Psychotherapeutin" bezeichnet. Vertreter des Beklagten kamen nicht zu Wort. Als Reaktion auf den Beitrag der ARD sandte der Beklagte ein kritisches Schreiben an die Redaktion der Sendung. Das Schreiben, auf dessen genauen Inhalt (Anl. B5) Bezug genommen wird, wurde auch am 20.11.2015 auf der Internet-Homepage des Beklagten veröffentlicht und ist seither unter der Adresse http://www.rechtspsychologiebdp.de/2015/11/briefanplusminus/ abrufbar. Darin heißt es u.a.:

"Sie lassen B K als "Expertin" zu Wort kommen. Frau D Einschätzungen sind in Fachkreisen hoch umstritten. Sie nennen sie "Rechtspsychologin", anscheinend ohne sich näher über ihre Qualifikation und die Voraussetzung dieser Berufsbezeichnung informiert zu haben. Über die spezifische, rechtspsychologische Weiterbildung verfügt Frau K nicht. Ferner ist auch zweifelhaft, ob sie Psychotherapeutin ist; zumindest ist ihr Name in der Psychotherapeutensuche der hessischen Psychotherapeutenkammer nicht zu finden."

Die Klägerin behauptet, die in dem Anschreiben getroffenen Aussagen über sie seien unwahr. Sie verfüge über eine spezifische, rechtspsychologische Weiterbildung. Sie habe einen universitären Abschluss in "Criminalistics und Forensics" erworben. Dabei handele es sich um eine universitäre Fortbildung in Rechtspsychologie. Im Übrigen gebe es keine staatlich oder institutionell anerkannte Weiterbildung zu rechtspsychologischem Sachverstand. Im Jahr 2008 habe sie zudem zwei Master of Arts in Psychologie von zwei indischen Universitäten und im Jahr 2012 einen "Doctor of Philosophy" von der "Bundelkhand University" erhalten. Die Klägerin behauptet ferner, sie sei psychotherapist und beim Indian Board of Psychology als solche eingetragen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Behauptung zu ihrer Person zu unterlassen,

c)

sie werde "Rechtspsychologin" genannt, anscheinend ohne dass die Redaktion sich näher über ihre Qualifikation und die Voraussetzung dieser Berufsbezeichnung informiert habe;

d)

über die spezifische, rechtspsychologische Weiterbildung verfüge sie nicht;

e)

es sei "auch zweifelhaft, ob [sie] Psychotherapeutin sei; zumindest sei ihr Name in der Psychotherapeutensuche der hessischen Psychotherapeutenkammer nicht zu finden."

d)

Weiterhin hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die entsprechenden Behauptungen zu a), b) und c) gegenüber der Redaktion der Sendung "Plusminus" schriftlich zu widerrufen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten vom 03.04.2017 den Klageantrag d) zurück genommen.

Der Beklagte meint, dass sich die Aussage, welche Gegenstand des Antrags zu a) ist, nur an die Plusminus-Redaktion richte und nur als Kritik an dieser und nicht an der Klägerin zu verstehen sei.

Die Äußerung unter b) sei wahr. Die Berufsbezeichnung "Rechtspsychologe" setze voraus, dass ein Abschluss eines ordnungsgemäßen Psychologiestudiums mit den Abschlüssen Diplom oder Bachelor of Science mit konsekutivem Master of Science sowie eine rechtspsychologische Zusatzausbildung absolviert worden seien.

Die Klägerin habe keine der einschlägigen rechtspsychologischen Weiterbildungen und kein Hochschulstudium der Psychologie mit dem Abschluss Diplom oder Master of Science absolviert.

Standard unter den rechtspsychologischen Weiterbildungen sei die Weiterbildung der Deutschen Psychologenakademie in Zusammenarbeit mit der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen. Diese Weiterbildung habe die Klägerin ebensowenig absolviert, wie eine der in den "Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht" Anl. B3 genannten.

Schließlich sei, was die Aussage aus dem Antrag c) angehe, die Klägerin keine Psychotherapeutin.

Der Beklagte behauptet außerdem, aufgrund der durch ihn vorgenommenen Recherchen im Rahmen seiner Möglichkeiten seien zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Äußerungen berechtigte Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Klägerin vorhanden gewesen. Ihm seien zahlreiche Beschwerden über die Person der Klägerin, ihrer Tätigkeit und insbesondere die Qualität der von ihr erstellten sogenannten "Gutachten" bekannt gewesen. Er halte es für zweifelhaft, dass die Klägerin tatsächlich die von ihr behaupteten Hochschulstudienabschlüsse erworben habe. Dies sei schon aus zeitlich-örtlichen Gründen nicht möglich. Außerdem habe bei den Hochschulen der Verdacht bestanden, dass sie Titel verkauft hätten. Die Klägerin sei auch bereits wegen Titelmissbrauches strafrechtlich in Erscheinung getreten, da sie sich als Diplom-Psychologin bezeichnet habe, ohne ein Diplomstudium der Psychologie abgeschlossen zu haben. Es sei auch auffällig dass die Klägerin mit einer größeren Anzahl an psychologischen Fachberufsbezeichnungen öffentlich auftrete. Dies sei unseriös.

Gründe

A.

Infolge der wirksamen Teilklagerücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist nur noch über die Unterlassungsansprüche zu entscheiden.

Die verbleibende Klage ist teilweise begründet.

I.

Der Klägerin steht hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen a) und b) ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB zu.

Die streitgegenständlichen Äußerungen beeinträchtigen die Klägerin in Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da diese ihre Sozialsphäre in Form ihrer beruflichen Qualifikation abwertend betreffen.

Der Eingriff erfolgte auch rechtswidrig.

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sog. offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen.

Rechtswidrigkeit ist nur gegeben, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

Der Beklagte hält dem beeinträchtigten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin seine ebenfalls grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit entgegen.

Auf diese kann er sich allerdings nur berufen, soweit er wahre Tatsachen oder Werturteile äußert.

1.

Maßgebend für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Äußerungen ist zunächst die Frage, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Ausgehend vom Wortlaut sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 207; BGH NJW 1998, 3047), wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599). Die Ermittlung des Aussagegehalts ist dabei nicht auf "offene" Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung erstreckt sich auch auf ehrenkränkende Beschuldigungen, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen könnten (vgl. BGH, NJW 1980, 2801, 2803).

Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316). Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

Die streitgegenständlichen Äußerungen zu a) und b) sind im Kontext des gesamten Briefes auszulegen. Danach ist dem Beklagten zwar zuzugeben, dass der Gesamttenor des Briefes darauf hinausläuft, die journalistische Arbeit der PlusMinus-Redaktion kritisch zu würdigen und für die Zukunft eine Änderung der Vorgehensweise anzuregen. Jedoch enthält er den im Tatbestand zitierten Absatz, der die Klägerin namentlich erwähnt und mittelbar deren Qualifikation betrifft.

Das Vorhandensein einer beruflichen Qualifikation steht dem Beweis offen.

So richtet sich die Äußerung unter a) zwar unmittelbar an die Redaktion und kritisiert deren Vorgehensweise, die Klägerin mit der Berufsbezeichnung "Rechtspsycholgin" zu versehen. Sie enthält aber - insbesondere wenn man sie im Kontext mit dem nächsten Satz, der Äußerung unter b) liest - zwischen den Zeilen bereits den Vorwurf, die Klägerin verfüge nicht über die notwendige Qualifikation, die diese Berufsbezeichnung voraussetze.

Die Äußerung unter b) spricht der Klägerin dann auch unmittelbar die spezifische, rechtspsychologische Weiterbildung ab.

Noch mehr "versteckt" indizieren beide Äußerungen allerdings die dem Beweis offen stehende Basis, es gebe feststehende Voraussetzungen der Berufsbezeichnung "Rechtspsycholgin" sowie lediglich eine ("die") spezifische, rechtspsychologische Weiterbildung in diesem Bereich.

2.

Soweit also Tatsachenbehauptungen in den Äußerungen a) und b) enthalten sind, kann sich der Beklagte nur dann auf das Recht auf Meinungsäußerung berufen, wenn diese erweislich wahr wären - wofür der Beklagte die Beweislast trägt (Palandt-Sprau, 76. Auflage, § 823, Rz. 102) - oder wenn sie auf Grund weiterer Umstände als wahr zu behandeln wären.

Für die im Zuge der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vorzunehmenden Interessensabwägung gilt zunächst, das wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185, 196). Nach § 186 StGB, der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformiert wird, trifft den Beklagten die Beweislast für die Wahrheit der Aussage.

a)

Die Wahrheit der Behauptungen, die Klägerin verfüge nicht über die notwenigen Qualifikationen um die Voraussetzungen für die Berufsbezeichnung "Rechtspsychologin" zu erfüllen, insbesondere verfüge sie nicht über die spezifische, rechtspsychologische Weiterbildung, ist von dem Beklagten nicht bewiesen worden.

Bereits der Tatsachenkern ist nicht wahr. Der Begriff "Rechtspsychologin" ist rechtlich nicht geschützt. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten gibt es mehrere Möglichkeiten, sich im In- und Ausland zum Psychologen ausbilden zu lassen sowie sich als ausgebildeter Psychologe in Deutschland im Bereich Rechtspsychologie fort- oder weiterzubilden.

Anders als bei der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" - dazu unten - gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, um die Berufsbezeichnung Rechtspsychologin zu führen.

Die vom Beklagten selbst miterarbeiteten Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (Anl. B3) geben, ungeachtet ihres Empfehlungscharakters, keine Definition für einen Rechtspsychologen her.

Soweit der Beklagte meint, mit der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung müsse davon ausgegangen werden, dass die Berufsbezeichnung "Rechtspsychologe" voraussetze, dass ein Abschluss eines ordnungsgemäßen Psychologiestudiums mit den Abschlüssen Diplom oder Bachelor of Science mit konsekutivem Master of Science sowie eine rechtspsychologische Zusatzausbildung absolviert worden seien müssten, so verhilft ihm dies nicht zu Erfolg.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die wettbewerbsrechtliche Sicht in anderen Rechtsbereichen herangezogen werden kann, wo völlig andere Interessen miteinander abgewogen werden.

Zudem gilt aber: die Berufsbezeichnung "Rechtspsychologe" ist nicht Gegenstand der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung.

Die Kammer nimmt durchaus zur Kenntnis, dass nach dieser Rechtsprechung ein erheblicher Teil der Verbraucher nach wie vor bei einem Psychologen ein entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium - das nicht notwendig vierjährig sein muss - erwartet. Der Beklagte bleibt aber nähere Darlegungen und den Beweis dafür, dass die von der Klägerin behaupteten abgeschlossenen Psychologie Studiengänge in Indien nicht ein solches darstellen, schuldig. Stattdessen legt er selbst (Anl. B10) Unterlagen vor, nach denen die Kultusministerkonferenz die behaupteten Abschlüsse der Klägerin als einem deutschen Hochschulabschluss auf Master-Ebene entsprechend ausweisen. Dies lässt, auch unter Berücksichtigung der weiter vorgetragenen Verdachtsmomente, nicht den Schluss zu, die Klägerin habe kein entsprechendes Hochschulstudium der Psychologie abgeschlossen.

Zudem mag durch die Vorsilbe "Rechts-"psychologe eine besondere Spezialisierung erwartet werden. Das diese aber durch eine spezielle Weiterbildung zu erfolgen hat, ist selbst in der zitierten Rechtsprechung nicht dargestellt. Die Spezialisierung eines Psychologen im Bereich "Wirtschaft" kann nach den Urteilsgründen des LG München I (Urteil vom 18.08.2016 - 17 HK O 19533/15, Anl. B19, S. 12) auch im Rahmen der praktischen Tätigkeit als Psychologe erworben worden sein.

Darüberhinaus hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt, dass die Klägerin keine Zusatzausbildung im Bereich Rechtspsychologie absolviert hat.

Er hat sich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, die von der Klägerin behauptete Weiterbildung sei eine solche nicht. Damit wird er seiner Beweislast nicht gerecht.

b)

Die Äußerungen unter a) und b) sind auch nicht als wahr zu behandeln.

Äußerungen, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss ist, können als wahr zu behandeln sein, wenn sie nach den Grundsätzen der so genannten Verdachtsberichterstattung sorgfältig recherchiert wurden und es ihrem Inhalt nach um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht. Voraussetzung ist dafür aber, dass der äußernde darlegt, dass er bei seinen Recherchen die je nach Seriosität der Informationsquelle, Aufklärungsmöglichkeiten, Intensität des Eingriffs und Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterschiedlich strenge materielle Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Er muss zudem über einen Mindestbestand an nachprüfbaren Belegtatsachen verfügen, über einen Vorgang von erheblichem Gewicht berichten, bei gewichtigen Vorwürfen dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben und bei der Darstellung keinen verfälschenden Eindruck erwecken dürfen (insg.: BGH, NJW 2014, 2029 ff., Rz. 26 zitiert nach beckonline).

Genügt der Äußernde seiner Darlegungslast nicht, ist seine Behauptung von vornherein als unwahr zu behandeln und nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt (BVerfG, NJW 1999, 1322 (1324)).

Nach einer Abwägung aller Umstände ist der Beklagte seiner Darlegungslast nicht genügend nachgekommen. Der Beklagte hat zwar pauschal dargestellt, er habe Recherchen durchgeführt, dies aber nicht in ausreichender Weise näher dargelegt.

Der Beklagte trägt vor, er habe berechtigte Zweifel an der Qualifikation der Klägerin infolge zahlreicher Beschwerden seiner Mitglieder über die "Stellungnahmen" der Klägerin zu ihren Gutachten gehabt, die fachlich fragwürdig verfasst worden seien und keinen wissenschaftlichen Ansatz erkennen ließen. Zudem sei durch Zeitungsartikel bekannt gewesen, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits verurteilt worden sei, weil sie sich als Diplom-Psychologin bezeichnet hatte, ohne ein Diplomstudium der Psychologie abgeschlossen zu haben. Zudem habe es einen indischen Gerichtsbeschluss gegeben, nachdem der Verdacht bestünde, die EIILM Universität, bei der die Klägerin einen Abschluss erworben haben wolle, stünde im Verdacht, Titel an Studenten zu verkaufen. Derselbe Verdacht habe nach einem Zeitungsbericht für die Bundelkhand Universität, bei der die Klägerin ihren weiteren Abschluss erworben haben wolle, bestanden. Zudem sei nicht vorstellbar, dass die Klägerin zur selben Zeit zwei Hochschulstudiengänge im selben Fach an zwei verschiedenen, weit voneinander entfernten indischen Universitäten studiert haben will, während sie zeitgleich in Deutschland berufstätig war. Dies sei, selbst wenn einer der Studiengänge ein Fernstudium gewesen sein sollte, schlicht im zeitlich-örtlichen Zusammenhang sowie vom Umfang nicht möglich.

Der Kammer erschließt sich aus diesem Vortrag nicht, welche "Recherchen" der Beklagte vor der Veröffentlichung des Briefes an die PlusMinus-Redaktion hinsichtlich der beruflichen Qualifikation der Klägerin als "Rechtspsychologin", insbesondere ihrer Weiterbildung, tatsächlich vorgenommen haben will. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Klägerin jemals zu diesen Fragen angehört hätte.

Dies wäre aber vor einer Veröffentlichung des Briefes im Internet, wo dessen Inhalt infolge der Namensnennung der Klägerin von jedem Suchmaschinennutzer leicht zu finden ist, erforderlich gewesen. Gerade beim Vorliegen nicht völlig zweifelsfreier Informationen, die mit dem Namen veröffentlicht werden sollen, soll einem Betroffenen zuvor jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (Schönke/Schröder-Lencker/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 193 Rz. 17 u. 18 mwN.).

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Journalisten der PlusMinus-Redaktion vor seinem Brief darum gebeten hätte, etwa erhaltene Informationen mitzuteilen.

Die von dem Beklagten sodann vorgetragenen Belegtatsachen tragen die Behauptung, die Klägerin habe kein abgeschlossenes Psychologiestudium sowie keine spezielle rechtspsychologische Weiterbildung nicht. Zwar ergibt die strafrechtliche Vorgeschichte, dass die Klägerin nicht über ein abgeschlossenes Diplomstudium der Psychologie verfügen durfte. Doch gibt der Beklagte gleichzeitig zu, dass ein solches auch international erworben werden kann. Ihm war auch - sonst hätte er ihren Erwerb nicht anzweifeln können - bekannt, dass die Klägerin Hochschulabschluss indischer Universitäten behauptet. Wann der Beklagte die Unterlagen der Kultusministerkonferenz (Anl. B10) erhalten hat, wird nicht aufgeklärt.

Der Beklagte hat auch nicht behauptet, dass diese Abschlüsse, sollten sie regulär erworben worden sein, keine vollwertigen Hochschulabschlüsse darstellen würden. Sein Verdacht geht dahin, die Klägerin habe ihre Abschlüsse gekauft. Wegen dieses Verdachtes kann sich die der Beklagte auch nicht auf die zitierten indischen Unterlagen und Zeitungsberichte berufen. Darin ist lediglich von einem pauschalen Verdacht die Rede, der sich nicht auf die Klägerin bezieht.

Zu dem Recherchemangel kommt hinzu, dass die Äußerungen a) und b) - anders als die Äußerung c) - gerade nicht das Vorliegen von Verdachtsmomenten formuliert, sondern feststehende Tatsachen, was der damaligen Kenntnislage des Beklagten bereits nicht entsprach.

Mit den oben genannten Ausprägungen der Sorgfaltspflichten wird das Grundrecht des Beklagten auf Meinungsäußerung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.

Dem Beklagten waren die Verdachtsmomente gegen die Klägerin nach eigenen Angaben bereits längere Zeit bekannt. Ihm standen auch Recherchemöglichkeiten offen, die über die einer Privatperson hinausgehen. Hätte er den Verdachtsmomenten nachgehen wollen, hätte er dafür die nötige Zeit und mit seinen internationalen Verknüpfungen auch die nötigen Mittel gehabt. Er hätte die Klägerin anhören können und im Anschluss aufklären können, ob der Verdacht des Titelkaufes auch hinsichtlich der Klägerin berechtigt ist. Weiter hätte er aufklären können, welchen Inhalt die behaupteten Studiengänge, deren Abschlüsse, die von der Kultusministerkonferenz als mit einem deutschen Master-Abschluss entsprechend bewertet wurden, hatten.

Die Kammer verkennt nicht, dass nach dem ausgestrahlten PlusMinus-Beitrag eine zeitnahe Reaktion des Beklagten im öffentlichen Interesse der Meinungsbildung gelegen hat. Doch waren die Äußerungen a) und b) dafür nicht erforderlich. Jeder Medienkonsument, der um eine objektive Bewertung bemüht ist, hätte sich bereits auf Grund der Mitteilung, dass der Beitrag auf Einschätzungen beruht, die in Fachkreisen hoch umstritten sind sowie pauschale Zuspitzungen und Verallgemeinerungen enthält, eine eigene Meinung zur Ausgewogenheit der Berichterstattung bilden können.

Vom Beklagten kann auch deshalb eine besondere Sorgfalt bei Recherche und Formulierung öffentlicher Aussagen abverlangt werden, weil seine Äußerungen als Berufsverband zur Einschätzung beruflicher Qualifikationen von Psychologen für den durchschnittlichen Medienkonsumenten von größerem Gewicht sind als die einer Privatperson.

II.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung c) steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu.

Denn die Äußerung ist als wahre Tatsachenäußerung in Form einer Verdachtsäußerung zu werten.

Es ist tatsächlich zweifelhaft, ob die Klägerin Psychotherapeutin ist. Sicher steht sogar fest, dass sie keine Psychotherapeutin im Sinne der deutschen Rechtslage ist.

Die Klägerin ist in Deutschland nicht als Psychotherapeutin zugelassen und darf gemäß § 1 Abs. 1 S. 4 PsychThG die Bezeichnung "Psychotherapeutin" in Deutschland nicht führen.

Anders als bei den Äußerungen a) und b) hat der Beklagte durch die Suche in der Datenbank der Hessischen Psychotherapeutenkammer auch eigene Recherchen angestellt. Das Fehlen einer Eintragung stellt auch eine gewichtige Belegtatsache dar, da die Eintragung verpflichtend ist. Letztlich ist mit der Formulierung "zweifelhaft" der Verdachtscharakter der Äußerung hinreichend ausgedrückt. Insoweit kann es dahin stehen, ob die Klägerin psychotherapist nach indischem Recht ist, da sie so von der Redaktion nicht genannt wurde und die Nutzung des Wortes Psychotherapeut infolge der strengen Gesetzesvorgaben nur ein Verständnis als in Deutschland zugelassener Psychotherapeut zulässt.

Anders als noch in der Klageschrift (S. 7) vorgetragen, ist sich die Klägerin persönlich auch bewusst, dass sie sich nicht Psychotherapeutin nennen darf. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2017 ausdrücklich klargestellt.

B.

Die Entscheidung für die Kosten beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Mehrkosten, die wegen der Zuvielforderung entstanden sind, hat die Klägerin ebenso zu tragen wie die Quote des Antrags c), mit dem sie unterlegen ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

C.

Streitwert (§§ 3 ZPO, 48 GKG):

bis 03.04.2017: 25.000 €

ab 03.04.2017: 12.500 € (a) + b) = 6.250, c) = 6.250 €)