LG München I, Endurteil vom 09.02.2018 - 29 O 14138/17
Fundstelle
openJur 2018, 9530
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 35472566 über nominal 29.240,89 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17.05.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW Audi A4 Avant 2.0 TDI mit der Fahrgestellnr. ...H zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 34% und die Beklagte 66%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 31.120,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Darlehenswiderruf.

Die Parteien schlossen am 5.6.2015 über das Autohaus einen Verbraucherdarlehensvertrag (Anlage K 1a) über einen Nettodarlehensbetrag von € 29.240,89 mit einer Laufzeit von 48 Monaten und einem Zinssatz von 2,46% p. a. zum Zwecke der Finanzierung eines Gebraucht-Pkw Audi A4 Avant 2.0 TDI. Mit dem Vertragsschluss trat der Kläger einer Restschuldgruppenversicherung "KSB/KSB Plus" der Beklagten bei. Der Kläger hat eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von € 15.000,- geleistet sowie bis zur mündlichen Verhandlung monatliche Darlehensraten in einer Gesamthöhe von € 8.120,-.

Der Darlehensvertrag enthielt u. a. folgende Bestimmung über die Wertersatzpflicht im Falle des Widerrufs:

"6. Widerruf:

a) Wertverlust

Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen. Diese Verpflichtung kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung des Fahrzeuges erst erfolgt, wenn der Darlehensnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen."

Des Weiteren enthielt der Vertrag folgende Bestimmung über das Kündigungsrecht der Bank: "7. Kündigung durch die Bank:

Die Bank kann das Darlehen aus wichtigem Grund zur vorzeitigen Rückzahlung kündigen, insbesondere wenn

a) der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Darlehensvertrages über drei Jahre mit 5% des Nennbetrages des Darlehens in Verzug ist, und die Bank dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange;

b) das Sicherungseigentum der Bank an dem Fahrzeug gefährdet oder verloren gegangen ist oder zum Zeitpunkt der Auslieferung nicht begründet wird

c) in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, insbesondere wenn über das Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde und hierdurch der Anspruch auf die Rückerstattung gefährdet wird;

d) der Darlehensnehmer, Mitschuldner oder Bürge bei Beantragung des Darlehens falsche Angaben gemacht oder gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen verstoßen haben;

e) der Darlehensnehmer und/oder ein Dritter wirksam eine für die Darlehensforderung bestellte Sicherheit widerrufen. In diesem Fall sind sich die Bank und der Darlehensnehmer einig, dass der Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 314 BGB) zusteht.

Im Falle der Kündigung vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen."

Weitergehende Regelungen oder Hinweise zu Kündigungsrechten, insbesondere zu Kündigungsrechten des Darlehensnehmers, enthielt der Vertrag nicht.

Ferner enthielt der Vertrag eine fett umrandete Widerrufsinformation mit folgenden wesentlichen Inhalten:

"Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: (...)

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

– Widerruf der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug-Kaufvertrag und an die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht mehr gebunden.

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrags und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 2,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Fahrzeug-Kaufvertrags und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.

– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. (...) Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

Einwendungen bei verbundenen Verträgen

(...)."

Darüber hinaus wurde dem Kläger ein Formular "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" (Anlage K 2) ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 17.05.2017 hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags erklärt. Mit Schreiben vom 23.05.2017 hat die Beklagte den Widerruf zurückgewiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er den Darlehensvertrag wirksam, insbesondere fristgerecht widerrufen habe, da die erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und auch weitere für den Fristbeginn erforderliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht ordnungsgemäß erteilt worden seien. Namentlich sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, indem über eine beim finanzierten Kauf tatsächlich nicht existierende Rück- und Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmer belehrt, die Anmeldung zur Restschuldversicherung fälschlicherweise als verbundenes Geschäft behandelt und fehlerhaft über den Wertersatz bei Wertverlust und Zustandsverschlechterung belehrt werde, wobei sich die Beklagte u. a. wegen der fehlerhaften Umsetzung der Gestaltungshinweise zum verbundenen Geschäft sowie mangels ausreichender Hervorhebung der Widerrufsinformation nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB seien nicht ordnungsgemäß erteilt, weil die Pflichtangaben zur Art des Darlehens, zum Barzahlungspreis und zum Darlehensvermittler allenfalls in der Europäischen Standardinformation, nicht aber im Vertrag selbst enthalten seien und ferner unzureichende Angaben zu den Auszahlungsbedingungen, zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung, zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags, zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung und zu den Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren gemacht würden.

Der Kläger begehrt daher im Wesentlichen Feststellung, dass er aus dem Darlehensvertrag keine Tilgungs- und Zinszahlungen mehr schuldet und verlangt von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten Anzahlung sowie der bezahlten Darlehensraten.

Er beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 35472566 über nominal € 29.240,89 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17.05.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Unter der Bedingung, dass der Antrag 1) begründet ist, wird beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 23.120,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Audi A4 Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnr. WAUZZZ8K9FA017483 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagten wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.822,96 freizustellen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, dass kein wirksamer Widerruf vorliege, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, zumal der Belehrungstext exakt der gesetzlichen Musterbelehrung entspreche, und sämtliche Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden seien. Die einzelnen Rügen der Beklagten seien nicht durchgreifend, die Widerrufsfrist sei daher vor der Widerrufserklärung längst abgelaufen.

Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass ihr der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs schulde.

Sie beantragt daher im Wege der Hilfswiderklage festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW Audi A4 Avant 2.0 TDI mit der Fahrgestellnr.: ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.

Der Kläger beantragt Abweisung der Widerklage.

Er ist der Ansicht, dass eine Wertersatzpflicht infolge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und insbesondere der fehlerhaften Belehrung über die Wertersatzpflicht nicht bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber lediglich im Antrag Ziff. 1 begründet, im Übrigen unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

A.

Die Klage ist vollumfänglich zulässig.

Insbesondere ist das Landgericht München I gemäß den §§ 23, 71 Abs. 1 GVG für die Klage sachlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 ZPO. Bei einer negativen Feststellungsklage ist im Rahmen des § 29 ZPO der Wohnsitz des Schuldners maßgebend; dies gilt auch bei der negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die kreditgewährende Bank (vgl. 8 Zöller, 32. Aufl. 2018, § 29 Rn. 25 unter "Negative Feststellungsklage" m. w. N.). Jedenfalls ist ein Gerichtsstand nach § 39 S. 1 ZPO begründet, da die Beklagte rügelos zur Sache verhandelt hat.

B.

Die Klage ist jedoch nur im Antrag Ziff. 1 begründet. Hinsichtlich der daher ebenfalls zur Entscheidung stehenden Ansprüche Ziff. 2 bis 4 ist die Klage abzuweisen.

I.

Der Klageantrag Ziff. 1 ist begründet, da der Kläger den Darlehensvertrag mit Erklärung vom 17.05.2017 wirksam widerrufen hat.

1. Dem Kläger stand im Hinblick auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht gemäß den §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zu.

2. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 2 S. 1 BGB nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher - anfänglich im Vertrag oder nachträglich nach Maßgabe des § 492 Abs. 6 BGB - die Pflichtangaben zum Darlehensvertrag gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erteilt worden sind. Eine unvollständige oder fehlerhafte Pflichtangabe steht dabei der Nichterteilung gleich (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 356b Rn. 3; BeckOKBGB/Müller-Christmann, 44. Ed. 2017, § 356b Rn. 5).

Vorliegend ist die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht angelaufen, jedenfalls weil die Beklagte die Pflichtangabe zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB nicht ordnungsgemäß erteilt hat.

Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB muss der Darlehensvertrag "klar und verständlich" Angaben über "das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags" enthalten. In den Gesetzesmaterialien wird zu dieser Vorschrift ausgeführt: "Nach Nummer 5 ist - entsprechend Artikel 10 Abs. 2 Buchst. s) der Verbraucherkreditrichtlinie - das Verfahren bei der Kündigung im Vertrag anzugeben. Hierbei sind insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist" (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 128). Hieraus folgert die h. M. in Literatur und Rechtsprechung zutreffend, dass im Rahmen der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB auf sämtliche Kündigungsrechte sowohl des Darlehensgebers als auch des Darlehensnehmers und bei einem befristeten Darlehensvertrag insbesondere auch auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB hinzuweisen ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl. 2018, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2016, § 492 Rn. 27; Merz, in: Kümpel, Bank und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.203; OLG Frankfurt, Urt. v. 11.04.2017, Gz. 25 U 110/16, Rn. 28; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015, Gz. 8 U 241/15, Rn. 19; LG Arnsberg, Urt. v. 17.11.2017, Gz. 2 O 45/17, Rn. 19 ff.). Diese Voraussetzung erfüllt der vorliegende Darlehensvertrag nicht, indem unter Ziff. 7 ausschließlich Regelungen für das Kündigungsrecht der Bank getroffen werden; zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensnehmers enthält der Vertrag keinen Hinweis.

Soweit die Gegenansicht die Vorschrift auf Kündigungsrechte bei ordnungsgemäßem Vertragsverlauf, somit vertragliche bzw. ordentliche Kündigungsrechte (so LG Köln, Urt. v. 10.10.2017, Gz. 21 O 23/17, Rn. 47 ff.; LG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2017, Gz. 11 O 37/17, Rn. 40) oder gar auf das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers (Nachweise bei MüKoBGB/Schürnbrand a. a. O.) beschränken will, ist dies mit der ratio legis und der eindeutigen gesetzgeberischen Intention unvereinbar. Nicht zu verkennen ist zwar die vergleichsweise geringe praktische Bedeutung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Darlehensnehmers. Gleichwohl gebietet der Informationszweck des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB nach Überzeugung des Gerichts eine vollständige Aufzählung der beiderseitigen Kündigungsrechte, schon um das vor allem bei befristeten Darlehensverträgen drohende Missverständnis, die im Vertrag typischerweise enthaltene Regelung zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensgebers sei abschließend und eine Kündigung des Darlehensnehmers somit ausgeschlossen, zu vermeiden. Auch in der Verbraucherrichtlinie findet sich für die Ansicht, Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB gebiete nur eine Aufklärung über ordentliche Kündigungsrechte, keine Stütze (zutr. LG Arnsberg a. a. O., Rn. 24).

Nach dem Zweck des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1. Nr. 5 EGBGB, dem Darlehensnehmer nicht nur eigene Kündigungsrechte zu verdeutlichen, sondern auch, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist (BT-Drs. a. a. O.), muss der Verbraucherdarlehensvertrag nach Auffassung des Gerichts ferner einen Hinweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 5 BGB enthalten, wonach Kündigungserklärungen des Darlehensgebers auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen (so auch Merz a. a. O.). Dass sich die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1. Nr. 5 EGBGB auf derartige Formerfordernisse erstreckt, ergibt sich auch deutlich aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. s) der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach die "einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung" anzugeben sind. Auch insoweit sind die Angaben im vorliegenden Vertrag unzureichend.

3. Auf die weiteren von der Klagepartei gerügten Mängel der Widerrufsbelehrung und der Pflichtangaben kommt es daher an dieser Stelle, namentlich für die Wirksamkeit des Widerrufs, nicht an.

4. Rechtsfolge des Widerrufs ist das Erlöschen der Primärpflichten aus dem Darlehensvertrag und dessen Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis. Klageantrag Ziff. 1 war daher antragsgemäß festzustellen.

II.

Die Klageanträge Ziff. 2 bis 4, über die aufgrund der Wirksamkeit des Widerrufs zu befinden war, sind gleichwohl unbegründet.

1. Mit dem Klageantrag Ziff. 2 begehrt die Klagepartei von der Beklagtenpartei Rückerstattung der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung sowie der Tilgungs- und Zinsleistungen Zug um Zug gegen Rückgabe des finanzierten Pkw. Zwar handelt es sich bei dem Kaufvertrag über den Pkw um ein im Sinne des § 358 Abs. 2 BGB mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenes Geschäft und findet in diesem Fall bei Widerruf des Darlehensvertrags die Rückabwicklung des von dem Widerruf erfassten Kaufvertrags gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB gleichfalls im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer statt mit der Folge, dass der Darlehensnehmer den Darlehensgeber einheitlich auf Rückerstattung der Anzahlung und der Tilgungs- und Zinszahlungen in Anspruch nehmen kann. Dabei kommt dem Darlehensgeber, worauf sich die Beklagtenpartei zutreffend beruft, gemäß den §§ 358 Abs. 4 S. 1, S. 5, 357 Abs. 4 S. 1 BGB aber auch das Recht zu, die Rückzahlung bis zur Rückgabe der Kaufsache oder der Vorlage eines Versendungsnachweises zu verweigern. Es besteht insoweit eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers; eine Rückabwicklung Zug um Zug gemäß § 348 BGB oder §§ 273 f. BGB findet gerade nicht statt (vgl. MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, § 357 Rn. 15). Für einen Ausnahmefall nach § 357 Abs. 4 S. 2 BGB ist nichts vorgetragen. Ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch zugunsten des Klägers besteht daher erst nach Rückgabe des Fahrzeugs; nach derzeitiger Sachlage ist der Zug-um-Zug-Leistungsantrag unbegründet.

2. Aus denselben Gründen befindet sich die Beklagtenpartei entgegen dem Feststellungsantrag Ziff. 3 auch nicht mit der Rücknahme des Pkw in Annahmeverzug. Ausweislich des vorgerichtlichen Schreibens vom 21.07.2017 (Anlage K 5) hat die Klagepartei trotz der bestehenden Vorleistungspflicht die Rückgabe des Fahrzeugs lediglich Zug um Zug gegen die Rückerstattung der Anzahlung angeboten. Hierbei handelt es sich nicht um ein annahmeverzugsbegründendes Angebot "wie zu bewirken" im Sinne des § 294 BGB.

3. Da dem Kläger mithin gegen die Beklagte kein durchsetzbarer Leistungsanspruch zusteht, fehlt es auch an einem Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden, wie mit Klageantrag Ziff. 4 begehrt. Das Bestehen einer dauernden oder aufschiebenden Einrede schließt den Verzug aus, wenn sich der Schuldner spätestens im Prozess auf die Einrede beruft (Palandt/Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 286 Rn. 10). Eine zur Schadensersatzhaftung führende Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus der Weigerung der Beklagten, den Widerruf anzuerkennen. Jedenfalls vor dem Hintergrund der divergierenden Rechtsprechung zu der hier gegenständlichen Widerrufsbelehrung (vgl. nur die o. g. veröffentlichten Urteile der LG Köln, Düsseldorf und Arnsberg) dürfte die Beklagte ihre Rechtsposition verteidigen und den verlangten Forderungsverzicht zurückweisen, ohne sich einem Verschuldensvorwurf auszusetzen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.03.2017, Gz. 17 U 52/16, Rn. 16 f.).

C.

Die für den Fall des wirksamen Widerrufs erhobene Widerklage ist zulässig.

Insbesondere ist das Landgericht München I für die Widerklage gemäß den §§ 12, 13, 33 ZPO örtlich und - angesichts des angesetzten Gegenstandswerts der Widerklage, vgl. u. E. - auch ohne Weiteres nach den §§ 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.

Die Voraussetzungen der Feststellungsklage liegen vor. Die Beklagtenpartei begehrt Feststellung der Wertersatzpflicht dem Grunde nach, mithin eines Schuldverhältnisses i. e. S. gerade zwischen den Parteien, folglich eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar gilt grundsätzlich der Vorrang der möglichen und zumutbaren Leistungsklage vor der Feststellungsklage und dürfte der Beklagtenpartei eine Bezifferung des gebrauchsbedingten Wertverlusts nach der Wertverzehrtheorie ohne Weiteres möglich und zumutbar sein. Dies gilt jedoch nicht, soweit die festzustellende Wertersatzpflicht auch einen substanzbezogenen Wertverlust umfasst; hierfür müsste die Beklagte das beim Kläger befindliche Fahrzeug erst einer Begutachtung unterziehen, was zur Annahme eines Feststellungsinteresses genügt (vgl. Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 7a m. w. N). Darüber hinaus ist das Vorgehen des Klägers ersichtlich gerade auf eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs ohne Wertersatzpflicht gerichtet (vgl. S. 38 ff. der Klageschrift), so dass die begründete Erwartung besteht, dass sich der Rechtsstreit bereits durch die Feststellung der Wertersatzpflicht erledigt, indem der Kläger in diesem Fall von einem Vollzug der Rückabwicklung Abstand nimmt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. Zöller/Greger a. a. O., Rn. 8 m. w. N.).

Bedenken im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen der Widerklage bestehen nicht, insbesondere sind die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche ohne Weiteres "konnex" im Sinne des § 33 ZPO.

D.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

1. Wird ein gemäß § 495 Abs. 1 BGB widerruflicher Verbraucherdarlehensvertrag mit verbundenem Geschäft widerrufen, so gelten gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts neben § 355 Abs. 3 BGB "unabhängig von der Vertriebsform" und "je nach Art des verbundenen Vertrags" die §§ 357 bis 357b BGB sowie § 357c BGB (§ 358 Abs. 4 S. 3 BGB) entsprechend. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts maßgebend ist demnach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrags. Handelt es sich wie hier um einen Warenkauf, findet - neben § 355 Abs. 3 BGB - § 357 BGB entsprechende Anwendung (vgl. MüKoBGB/Habersack, 7. Aufl. 2016, § 358 Rn. 78a). Die Ersatzpflicht des Klägers für einen Wertverlust des Fahrzeugs, der auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, ergibt sich demnach aus den §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB (i. E. ebenso LG Arnsberg a. a. O., Rn. 7, wo jedoch auf § 357c S. 3 BGB abgestellt wird).

2. Weitere Voraussetzung der Wertersatzpflicht ist gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB, dass der Verbraucher ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Ausdrücklich war eine solche Belehrung zwar nur in § 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB a. F. verlangt, während § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in der seit 13.06.2014 geltenden Fassung durch die Verweisung auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB seinem Wortlaut nach für die Wertersatzpflicht eine ordnungsgemäße Belehrung über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts insgesamt voraussetzt. Den Gesetzgebungsmaterialien ist aber nichts darüber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzung der Belehrung über die Wertersatzpflicht als solche mit der Gesetzesänderung entfallen lassen wollte. Vielmehr verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, dass die für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge geltende Musterwiderrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB auch einen Hinweis auf die mögliche Haftung für Wertverlust enthält (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 63). Hieraus ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen des § 357 Abs. 7 BGB n. F. weiterhin zumindest auch eine ordnungsgemäße Belehrung über die Wertersatzpflicht zu verlangen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 357 Rn. 10; i. E. wohl auch MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, § 357 Rn. 31; zu Recht kritisch zur Gesetzesfassung Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, S. 2497 ff., 2499 f.). Diese Wertung ist auf den Fall des finanzierten bzw. verbundenen Warenkaufs ohne Weiteres übertragbar und daher von der "entsprechenden" Anwendung nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB umfasst, zumal auch das Musterwiderrufsformular für Verbraucherdarlehensverträge (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB) unter Gestaltungshinweis 5 c) - bzw. Gestaltungshinweis 6 c) in der hier maßgeblichen a. F. -für den Fall eines verbundenen Geschäfts über die Überlassung einer Sache eine Belehrung über die Wertersatzpflicht vorsieht.

Im Ergebnis kommt es vorliegend auf diese Voraussetzung aber nicht streitentscheidend an, denn jedenfalls liegt eine ordnungsgemäße Belehrung über die Wertersatzpflicht vor, indem die Widerrufsbelehrung unter "Widerrufsfolgen" / "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" im 3. Spiegelstrich einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht entsprechend Gestaltungshinweis 6 c) der einschlägigen Musterwiderrufsbelehrung enthält.

Die gesonderte Regelung über die Wertersatzpflicht im Falle des Widerrufs unter Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen ist für die Ordnungsgemäßheit dieser Belehrung entgegen der Ansicht der Klagepartei unschädlich. Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen enthält die Regelung, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs für den durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs, insbesondere die Zulassung des Fahrzeugs eintretenden Wertverlust Wertersatz zu leisten hat, sowie den Hinweis, dass diese Rechtsfolge dadurch vermieden werden kann, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug erst zulässt, wenn er sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen. Diese Klausel steht zur gesetzlichen Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB und zur entsprechenden Belehrung in der Widerrufsinformation nicht in Widerspruch. Denn die Zulassung eines Pkw ist gerade ein Umgang, der über das zur Prüfung der Sache erforderliche Maß hinausgeht, und daher nicht mehr von dem Prüfungsprivileg nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB umfasst (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.2010, Gz. VIII ZR 337/09, Rn. 20; Jauernig BGB, 16. Auflage 2015, § 357 Rn. 10). Der Hinweis, dass der durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme in Form der Zulassung eintretende Wertverlust des Fahrzeugs zu ersetzen ist, ist insoweit rechtlich zutreffend und führt nicht zur Unrichtigkeit oder Missverständlichkeit der Widerrufsbelehrung (ebenso LG Düsseldorf a. a. O., Rn. 28; LG Köln a. a. O., Rn. 41 ff.).

3. Die weiteren von der Klagepartei gerügten Mängel der Widerrufsbelehrung sind nach Auffassung des Gerichts für die Wertersatzpflicht ohne Belang. Zwar spricht der Wortlaut des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB für eine Wertentscheidung des Gesetzgebers dahingehend, dass jeder Fehler der Widerrufsbelehrung auf die Wertersatzpflicht "durchschlägt" (vgl. MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, § 357 Rn. 32). Dieser Grundsatz kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich um die Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts handelt, das nicht selbst widerruflich ist, sondern nur mittelbar von der Widerruflichkeit eines anderweitigen Geschäfts erfasst wird. Nach Überzeugung des Gerichts ist das vorbenannte, am Wortlaut orientierte Verständnis des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB allenfalls angemessen unter den besonderen Rahmenbedingungen der Vertriebsformen der §§ 312b und 312c BGB, bei denen der Verbraucher vor Vertragsschluss oftmals keine genügende Prüfmöglichkeit in Bezug auf die Ware erhält und andererseits durch die absolute zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB sichergestellt ist, dass dem Unternehmer aus der Verknüpfung von Widerrufsbelehrung und Wertersatzpflicht keine gänzlich ausufernden wirtschaftlichen Nachteile erwachsen. Bei einem finanzierten Kaufgeschäft im stationären Handel, das nur als verbundenes Geschäft widerruflich ist, ist der Verbraucher nicht in gleicher Weise schutzbedürftig. Das hier von der Klagepartei vertretene Verständnis des § 358 Abs. 4 S. 1 als Rechtsgrundverweisung auf § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB in dem Sinne, dass jeder Fehler der Widerrufsbelehrung des widerruflichen Bezugsgeschäfts zu einem Entfallen der Wertersatzpflicht im verbundenen Kaufgeschäft führt, würde zu einer massiven und im Ergebnis unverhältnismäßigen Benachteiligung des Unternehmers im Rahmen der Rückabwicklung führen, indem der Verbraucher die Ware - zumal bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wo ein Belehrungsmangel grundsätzlich ein "ewiges" Widerrufsrecht zur Folge hat - unter Umständen nach jahrelanger Nutzung unter voller Rückerstattung des Kaufpreises ohne Ersatz für Wertverlust zurückgegeben könnte, ohne dass das Kaufgeschäft selbst mit einer Situation verbunden gewesen wäre, in der der Gesetzgeber durch Einräumung eines Verbraucher-Widerrufsrechts eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers anerkennt. Das Gericht erachtet ein solches Verständnis des § 358 Abs. 4 S. 1 BGB, das auch weder in den Erwägungen des deutschen Gesetzgebers noch in der Verbraucherrechterichtlinie eine Stütze findet, als unvertretbar. Im Ergebnis spricht daher vieles für eine Auslegung der Verweisung des § 358 Abs. 4 S. 1 BGB auf § 357 Abs. 7 BGB als partielle Rechtsgrundverweisung des Inhalts, dass der Verbraucher im Umfang des § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB Wertersatz schuldet, wenn er in der Widerrufsbelehrung des widerruflichen Bezugsgeschäfts ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Jedenfalls kann aber nicht Inhalt der Verweisung sein, dass ein Belehrungsmangel des Bezugsgeschäfts, der mit dem verbundenen Geschäft und der Wertersatzpflicht in keinem Zusammenhang steht, die Wertersatzpflicht im verbundenen Geschäft entfallen lässt (so auch Nordholtz/Bleckwenn a. a. O.).

Soweit der Kläger rügt, dass die Widerrufsbelehrung über eine beim finanzierten Kauf tatsächlich nicht existierende Rück- und Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmer belehre und die Anmeldung zur Restschuldversicherung fälschlicherweise als verbundenes Geschäft behandelt werde, stehen diese Belehrungsinhalte mit dem verbundenen Kaufvertrag und der Wertersatzpflicht in keinem Zusammenhang. Ob es sich um Belehrungsfehler handelt (verneinend insow. LG Düsseldorf a. a. O., Rn. 33 ff.; LG Köln a. a. O., Rn. 26 ff.), kann deshalb nach der hier vertretenen Auffassung ebenso dahinstehen wie die Frage, ob sich die Beklagtenpartei auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.

E.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Bei Klagen, mit denen ein Verbraucher den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags geltend macht, richtet sich der Streitwert unabhängig von der Art der Antragstellung nach dem Zahlungsanspruch des Verbrauchers im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses ohne Nutzungsersatz (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Gz. XI ZR 366/15, Rn. 12 f.; OLG München, Beschluss vom 24.07.2017, Gz. 19 U 1265/17). Für den Klageantrag Ziff. 1 wurde daher ein Streitwert von € 23.120,- (Anzahlung zzgl. Zins- und Tilgungsleistungen) angesetzt; Klageantrag Ziff. 2 geht in Ziff. 1 auf. Die Klageanträge Ziff. 3 und 4 wirken nicht streitwerterhöhend. Da die Abweisung des Leistungsantrags Ziff. 2 der Klage bei der Kostenentscheidung nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann, wurde für die Quotelung nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO insoweit ein fiktiver Streitwert von € 4.000,- angesetzt. Die Widerklage wurde gemäß den §§ 48 Abs. 1, S. 1 GKG, 3 ZPO nach billigem Ermessen mit 8.000,- € bewertet.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO, für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2 ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO (vgl. o. E. 1.).)