LAG Köln, Urteil vom 14.08.2003 - 5 Sa 507/03
Fundstelle
openJur 2011, 25369
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 Ca 4973/02

Die in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b) als Eingruppierungsmerkmal geforderte abgeschlossene Fachausbildung eines Diplombibliothekars kann durch eine andere abgeschlossene Ausbildung oder sonstige berufliche Fähigkeiten und Erfahrungen nicht ersetzt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Köln vom 14.11.2002 - 4 Ca 4973/02 - wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Der Eingruppierungsfeststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zwar zulässig, er ist jedoch nicht begründet, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 8 b sind nicht gegeben. Zwar mögen, worüber die Parteien nicht ernsthaft streiten, die in Buchstabe b) der Vergütungsgruppe 8 aufgestellten Voraussetzungen gegeben sein, wonach der Kläger in einer wissenschaftlichen Bibliothek mit einem Buchbestand von mindestens 50.000 Bänden mit besonders schwierigen Fachaufgaben beschäftigt wird. Es fehlt jedoch, wie die Parteien und auch das Arbeitsgericht nicht verkannt haben, an der weiteren Voraussetzung, dass der Kläger über eine "abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekar)" verfügen muss. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 5 muss, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt ist, diese Anforderung erfüllt sein. Das Ausbildungserfordernis ist eine solche Anforderung, die eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt. Nach dem eindeutigen Willen der Tarifparteien kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger absolvierte andersartige Ausbildung als die Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken ebenfalls dem aufgestellten Ausbildungserfordernis genügt. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger im Arbeitsvertrag und im Vorlesungsverzeichnis der beklagten Universität als "Diplombibliothekar" bezeichnet wird, weil durch diese Bezeichnung ersichtlich nicht die absolvierte Ausbildung, sondern die ausgeübte Tätigkeit charakterisiert werden soll.

Anders als in der Vergütungsgruppe V b ist für den Kläger auch nicht deswegen von dem in der begehrten Vergütungsgruppe aufgestellten Ausbildungserfordernis abzusehen, weil er als Angestellter anzusehen wäre, der "auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten" ausübt. Wenn die Tarifparteien von bestimmten Ausbildungserfordernissen für "sonstige Angestellte" absehen wollen, so wird dies in aller Regel durch den Begriff der "sonstigen Angestellten", wie etwa in der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 16, 17, zum Ausdruck gebracht. In den maßgeblichen Fallgruppen für Bibliotheksangestellte und -archivare der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppen 8, 9, 10, 11 fehlt indessen eine solche Öffnung für sonstige, nicht über die erforderliche Fachausbildung Verfügende. Angesichts der Systematik des Tarifvertrages, der in zahlreichen Fallgruppen selbst für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (vgl. z. B. Vergütungsgruppe I a, Fallgruppe 1 a, 1 b sowie Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a bis c) von dem Ausbildungserfordernis für "sonstige" Angestellte absieht, nur der Schluss gezogen werden, dass die Tarifparteien auf das Erfordernis der Fachausbildung für Diplombibliothekare zumindest in den genannten Fallgruppen der Vergütungsgruppe IV b nicht absehen wollten, dass es sich somit dabei um eine bewusste Regelung der Tarifparteien für diese Fälle handelt. Der Umstand, dass in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe V b vom Ausbildungserfordernis für "sonstigen Angestellte ..." zum Teil abgesehen wird, kann vernünftigerweise nur damit erklärt werden, dass die Tarifparteien für die höherwertige Tätigkeit zwingend auf die Absolvierung einer spezifischen Fachausbildung abstellen wollten. Darin mag - betrachtet man die abweichende Regelung für die noch höherwertigen Ausbildungsgänge an wissenschaftlichen Hochschulen, bei denen in aller Regel ein Absehen vom Ausbildungserfordernis möglich ist - ein nicht ganz konsequentes und systematisches Regelungsverhalten der Tarifparteien gesehen werden Dies kann es jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen, die betreffende Regelung nicht anzuwenden.

Soweit der Kläger geltend macht, er verfüge über eine "höherwertige" Ausbildung als die eines Diplombibliothekars, setzt er damit seine eigene Wertung anstelle der Wertung der Tarifparteien. Abgesehen davon erscheint es auch fraglich, ob eine Ausbildung, in der das Fach "Bibliothekswissenschaft" lediglich im Nebenfach studiert worden ist, der mehr praxisbezogenen Fachausbildung eines Diplombibliothekars in Bezug auf dessen spezifische Aufgabenstellung als gleichwertig oder sogar höherwertig und überlegen anzusehen ist. Die übrigen vom Kläger absolvierten Studienabschlüsse im Bereich der Philologie sind ohnehin für eine besondere Qualifikation für Aufgaben eines Diplombibliothekars nicht aussagekräftig. Die bisherige Tätigkeit des Klägers als Bibliothekar in anderen Bereichen rechtfertig angesichts des Tarifwortlauts ebenfalls keine Gleichstellung des Klägers mit solchen Angestellten, die über das persönliche Erfordernis der Fachausbildung verfügen.

Die vom Arbeitsgericht angestellten Überlegungen, dass das gefundene Ergebnis den Kläger möglicherweise in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG übermäßig einschränkt, führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Es fehlt schon an einem ausreichenden rechtlichen Ansatzpunkt, aus welchem Grund der Beklagten die aus den persönlichen Lebensumständen des Klägers resultierenden Einschränkungen bei der Verfolgung von Zielen für seine Berufslaufbahn zuzurechnen sein sollten. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei die Ausbildung für den höheren Dienst an Bibliotheken auf Grund seines Alters verschlossen gewesen, das ihm die Durchführung eines Referendariats nicht mehr ermöglicht habe, kann dies jedenfalls die von ihm begehrte Eingruppierung nicht rechtfertigen, weil diese dem gehobenen und nicht dem höheren Bibliotheksdienst zuzurechnen ist. Dass dem Kläger nach seiner Übersiedlung nach Deutschland nicht auch die Möglichkeit offengestanden hätte, statt des Studiums der Bibliothekswissenschaften u. a. auch eine entsprechende Fachhochschulausbildung zu absolvieren, was ihm die nunmehr begehrte Eingruppierung ermöglicht hätte, trägt er selbst nicht vor.

Ist hiernach von dem Vorliegen einer Tariflücke angesichts der bewussten Regelung der Tarifparteien und dem Absehen von der Gleichstellung "sonstige Angestellte" in der Fallgruppe 8 b der Vergütungsgruppe IV nicht auszugehen, so kann entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Ausfüllung der Lücke durch das Gericht vorgenommen werden. Abgesehen davon wäre für eine dem Begehren des Klägers entsprechende Lückenausfüllung erforderlich, dass ein mutmaßlicher Wille der Tarifparteien festzustellen ist, der die entsprechende Ausfüllung der Tariflücke durch die Gerichte ermöglicht (BAG AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT-O). Dafür ist indessen weder etwas ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden.

Nach alle dem musste die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Im Hinblick auf die rechtlichen Überlegungen der Kammer zur Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des BAT hat die Berufungskammer die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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