OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2017 - 12 W 47/16
Fundstelle
openJur 2017, 294
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 17 O 302/16
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 07.11.2016 wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.09.2016 (17 O 302/16) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller vom 14.09.2016 an das Landgericht Bonn - 17. Zivilkammer - zurückverwiesen.

Das Landgericht wird angewiesen, die beantragte Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu verweigern.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für die von ihnen beabsichtigte Klage auf Rückzahlung einer im Herbst 2013 geleisteten Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung, nachdem sie im Februar 2014 ihre Willenserklärungen zum Abschluss des zugrunde liegenden Wohnungsbaudarlehensvertrages aus Juli 2005 widerrufen haben. Der streitgegenständlichen Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigungszahlung liegt eine Vereinbarung zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin aus Oktober 2013 zugrunde, in deren letzten Absatz es heißt:

"Mit den vorgenannten Bedingungen erklärt/erklären sich der/die Darlehensnehmer einverstanden. Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v. g. Darlehensbeträge abgegolten."

Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgen zurückgewiesen, da das Widerrufsrecht der Antragsteller in richtlinienkonformer Auslegung von §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a. F. sowie § 242 BGB bereits ausgeschlossen, jedenfalls aber verwirkt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss vom 26.09.2016 sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 29.11.2016 Bezug genommen.

Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie zum einen rügen, das Landgericht habe übersehen, dass der Gesetzgeber mit der Normierung des "ewigen" Widerrufsrechts in § 355 Abs. 3 a. F. bewusst über die Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG hinaus gegangen sei. Zum anderen weisen die Antragsteller darauf hin, dass zwischen der Aufhebungsvereinbarung und ihrem Widerruf gerade einmal 4 ½ Monate lägen, so dass schon aus zeitlichen Gründen von einer Verwirkung nicht ausgegangen werden könne.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache jedenfalls insoweit Erfolg, als dass eine Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs der Antragsteller wegen fehlender Erfolgsaussichten vorliegend nicht in Betracht kommt. Ob im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller Prozesskostenhilfe - mit oder ohne Ratenzahlungsanordnung - zu bewilligen ist, bleibt einer Entscheidung des Landgerichts vorbehalten, § 572 Abs. 3 ZPO.

1.

Dem Klagebegehren der Antragsteller kann nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Denn es erscheint nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen, dass den Antragstellern zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin noch ein Widerrufsrecht zustand.

a)

Das Widerrufsrecht der Antragsteller ist nicht - wie vom Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss angenommen - wegen richtlinienkonformer Auslegung von §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a. F. sowie § 242 BGB ausgeschlossen.

Gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB sind auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis die Regelungen des BGB und der BGB-InfoV in der bis dahin (= bei Vertragsschluss) geltenden Fassung anzuwenden, d. h. es gelten - da ein Verbraucherdarlehensvertrag aus Juli 2005 vorliegt - § 495 BGB in der Fassung vom 23.07.2002 (gültig vom 01.08.2002 bis 10.06.2010) sowie § 355 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig vom 08.12.2004 bis 10.06.2010), nachfolgend jeweils bezeichnet mit "a. F.".

Nach diesen Vorschriften steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein fristgebundenes Widerrufsrecht zu, welches gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. allerdings dann nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

Einen Erlöschenstatbestand für den Fall, dass bei einer Finanzdienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, sieht § 355 BGB a. F. - anders als der für Fernabsatzverträge seinerzeit geltende § 312 d Abs. 3 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig vom 08.12.2004 bis 03.08.2009), nachfolgend: "a. F." - daneben nicht vor. Zwar dürfte es sich im Hinblick auf den Wohnort der Antragsteller und den Firmensitz der Antragsgegnerin vorliegend um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt haben, dennoch ist die Vorschrift des § 312 d BGB a. F. auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis nicht anwendbar, und zwar weder unmittelbar noch analog. Denn der Gesetzgeber hat sich für den Fall des Zusammentreffens einer Finanzdienstleistung im Fernabsatz mit einem Verbraucherdarlehensvertrag ausdrücklich gegen die Erlöschensmöglichkeit des Widerrufsrechts entschieden und demgemäß in § 312 d Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. statuiert, dass das Widerrufsrecht nach § 312 d BGB nicht bei Fernabsatzverträgen gilt, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 BGB zusteht.

Vor diesem Hintergrund verbietet sich daher eine widerrufsbeschränkende "richtlinienkonforme Auslegung", wie sie das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss vorgenommen hat. Denn auch wenn es sich bei der Richtlinie 2002/65/EG (Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher) um eine vollharmonisierende handeln mag, so wird durch sie die Richtlinie 97/7/EG (Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) nicht vollständig aufgehoben. In Art. 14 der Richtlinie 97/7/EG ist aber ausdrücklich statuiert, dass die Mitgliedstaaten in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten können, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Genau hierfür hat sich der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG entschieden (vgl. BT-Drs. 15/2946, S. 16). Eine dem entgegen stehende Auslegung des - im Übrigen eindeutig gefassten - Gesetzestextes kommt daher nicht in Betracht.

b)

Die von der Antragsgegnerin vorliegend verwendete Widerrufsbelehrung ist nach der Rechtsprechung des BGH - der sich der Senat anschließt - nicht ordnungsgemäß, da in ihr die Passage enthalten ist: "Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" (vgl. BGH, XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, WM 2011, 1799, Rn. 34; BGH, XI ZR 564/15, Urteil vom 12.07.206, Rn. 18 m. w. N.; BGH, XI ZR 482/5, Urteil vom 11.10.2016, Rn. 23 - jeweils zitiert nach juris).

c)

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf die Gesetzesfiktion von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 05.08.2002 (gültig vom 09.09.2002 bis 10.06.2010) berufen, da sie für ihre Widerrufsbelehrung nicht das Muster in Anlage 2 der vorgenannten BGB-InfoV verwendet hat, sondern eine davon in maßgeblichem Umfang abweichende Version (vgl. zu den vom BGH insoweit aufgestellten Kriterien die Entscheidungen vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 22 ff. sowie vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 36 ff. - jeweils zitiert nach juris).

d)

Das Widerrufsrecht der Antragsteller ist - entgegen der anders lautenden Auffassung des Landgerichts in seinem angefochtenen Beschluss - möglicherweise auch nicht verwirkt, denn hierzu könnte es am Umstandsmoment fehlen.

Allein die Tatsache, dass die Antragsteller mit der Antragsgegnerin im Oktober 2013 eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen und diese erfüllt haben, genügt für die Annahme des Umstandsmoments nicht. Vielmehr käme Verwirkung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der Vertragsaufhebung oder die seit der Vertragsaufhebung vergangene Zeitspanne das berechtigte Vertrauen der Antragsgegnerin dahingehend begründen konnten, dass die Antragsteller ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen werden (so auch OLG Köln, 13 U 216/15, Beschluss vom 20.04.2016). Hierfür sind nach derzeitigem Sach- und Streitstand indes keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere erscheint zweifelhaft, ob der zwischen Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und Abgabe der Widerrufserklärung liegende Zeitraum von nur gut 4 Monaten ausreichen kann, um für sich genommen schon ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsgegnerin dahingehend zu begründen, dass die Antragsgeller nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und vollständiger Vertragsbeendigung ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen werden.

e)

Ob eine Rückforderung der streitgegenständlichen Beträge wegen der von den Antragstellern im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung mitunterzeichneten Abgeltungsklausel ausgeschlossen ist, erscheint ebenfalls nicht unproblematisch.

Zwar nimmt der 13. Zivilsenat des OLG Köln bei derartigen Fallkonstellationen in ständiger Rechtsprechung einen Rückforderungsausschluss an (vgl. Urteil vom 08.06.2016 in Sachen 13 U 23/16, Rn. 19 ff. - zitiert nach juris; Beschluss vom 25.10.2016 in Sachen 13 U 235/16; Urteil vom 11.01.2017 in Sachen 13 U 203/16).

Andere Gerichte beurteilen die Rechtslage hierzu allerdings abweichend (vgl. OLG Stuttgart, 6 U 23/06, Urteil vom 20.11.2006, Rn. 53 f.; LG Trier, 4 O 278/15, Urteil vom 03.05.2016, Rn. 32; LG Bonn, 17 O 187/15, Urteil vom 06.05.2016, Rn. 44 ff. - jeweils zitiert nach juris).

Da das Prozesskostenhilfeverfahren jedoch nicht die Aufgabe hat, über zweifelhafte und als schwierig einzuschätzende Rechtsfragen bereits abschließend zu entscheiden, darf einer beabsichtigten Klage in solchen Fällen die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO nicht abgesprochen und Prozesskostenhilfe versagt werden, da andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip zu konstatieren wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Rn. 20 - zitiert nach juris; Zöller-Geimer, ZPO, 31. A., § 114 Rn. 21 m. w. N.). Denn schwierige Sach- und Rechtsfragen sind nicht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu klären, sondern bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BVerfG, 1 BvR 596/03, Beschluss vom 04.02.2004, Rn. 8 - zitiert nach juris). Von daher ist Antragstellern, die Prozesskostenhilfe ersuchen, diese auch dann zu bewilligen, wenn das Gericht in der Sache zu Ungunsten der Antragsteller entscheiden möchte (vgl. Zöller, a. a. O.).

2.

Ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe - mit oder ohne Ratenzahlung - rechtfertigen, bleibt einer Entscheidung des Landgerichts vorbehalten. Dieses hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit der Frage der Bedürftigkeit der Antragsteller nicht befasst. Hierzu konnte auch vom Senat keine abschließende Prüfung vorgenommen werden, weil zumindest in Bezug auf die Erklärung des Antragstellers zu 2) zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 08.09.2016 weiterer Aufklärungsbedarf gesehen wird. So erscheint dem Senat insbesondere die Frage klärungsbedürftig zu sein, ob die vom Antragsteller zu 2) genannte Verpflichtung zur Rückzahlung von Kindergeld tatsächlich aktuell noch besteht und mit monatlichen Ratenzahlungen von 200 EUR bedient wird.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.