LG München I, Verfügung vom 16.06.2017 - 6 Qs 5/17, 6 Qs 6/17
Fundstelle
openJur 2017, 16
  • Rkr:
Tenor

1.) Eine Veröffentlichung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 08.05.2017 zu den Aktenzeichen 6 Qs 5/17 sowie 6 Qs 6/17, auch in anonymisierter Form, wird abgelehnt.

2.) Für die Beantwortung von Anfragen einzelner Anwälte ist das Landgericht München I, 6. Strafkammer nicht zuständig. Zuständig ist vielmehr die Staatsanwaltschaft München II nach den allgemeinen strafprozessualen Vorschriften.

Gründe

I.)

Anfragen von Presse und Datenbanken auf Herausgabe von anonymisierten Entscheidungen in strafrechtlichen Angelegenheiten wurden bisher immer nach den §§ 474 ff. StPO behandelt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wurden die Antragsteller an die Staatsanwaltschaft verwiesen. (vgl. § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO)

1.) Die Anwendung der strafprozessualen Vorschriften über Auskunftsbegehren der Presse und von Datenbanken war stets umstritten. Die alleinige Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht aus der Strafprozessordnung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Themenkomplex (vgl. Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 857/15 – Entscheidung vom 14.09.2015) nicht mehr haltbar. Vielmehr haben den presserechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG und den grundgesetzlichen Anspruch auf Veröffentlichung von veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen die Gerichte als Justizverwaltungsaufgabe zu erfüllen.

Diesbezüglich wurde nun in einer gemeinsamen Dienstbesprechung der Präsidenten der Landgerichte und Leitenden Oberstaatsanwälte am 21./22.10.2015 in Kloster Ettal eine Verständigung dahingehend getroffen, dass für die Übersendung anonymisierter Urteilsabschriften bei Anfragen der Presse sowie bei Anfragen von juristischen Datenbanken eine Zuständigkeit der Gerichte anzunehmen ist.

Durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts München I vom 03.11.2015 wurde die Entscheidung über die Erteilung anonymisierter Entscheidungsabschriften auf Anfragen von Presse und Datenbanken auf die jeweiligen Kammervorsitzenden übertragen, wobei bei der Entscheidung die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2015 (vgl. Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 857/15 – Entscheidung vom 14.09.2015) aufgeführten Erwägungen Berücksichtigung finden sollen.

Nach den Richtlinien für die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz mit der Presse (PresseRL, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27.06.2016, JMBl S. 38), dort Nr. 3.5, 2. Absatz, entscheiden die Gerichte über die Veröffentlichung bzw. das Zugänglichmachen von Gerichtsentscheidungen, auch nach Rechtskraft.

Eine Zuständigkeit der Vorsitzenden der 6. Strafkammer für Anfragen der Presse und deren Mitgliedern sowie von Datenbanken ist daher gegeben.

2.) Für die Beantwortung von Anfragen einzelner Anwälte bzw. Anwaltskanzleien ist die 6. Strafkammer nicht zuständig. Zwar erfasst die Presse-Richtlinie auch das Zugänglichmachen von Entscheidungen, dies jedoch im Kontext der Zusammenarbeit mit der Presse. Es ist nicht ersichtlich, dass die Presse-Richtlinie eine allgemeine Zuständigkeit der Gerichte für Anfragen aller Art festlegt, sondern vielmehr nur für die Frage der Veröffentlichung und der Zugänglichmachung für die Presse. Gesuche einzelner Anwälte sind daher, wie bisher, von der Staatsanwaltschaft München II zu entscheiden.

II.)

Eine Veröffentlichung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 08.05.2017 zu den Aktenzeichen 6 Qs 5/17 sowie 6 Qs 6/17 wird deshalb abgelehnt, weil bei Abwägung der betroffenen Rechte der von der Entscheidung tangierten Parteien an einer Nichtveröffentlichung und dem Interesse der Presseorgane an der Veröffentlichung der Entscheidung die Interessen der betroffenen Parteien an einer Nichtveröffentlichung überwiegen.

Die hier von der Presse angeforderte Entscheidung ist nicht zu veröffentlichen bzw. zu übersenden, weil nach den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2015 erörterten Grundsätzen vorliegend zwar grundsätzlich eine veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidung vorliegt, die vor dem Hintergrund der Pressefreiheit nach dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf Anforderung einem Vertreter einer öffentlichen Datenbank bzw. der Presse zu übersenden wäre, (Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 14.09.2015, 1 BvR 857/15) einer solchen Veröffentlichung aber schützenswerte Rechte der durch den Beschluss betroffenen Parteien entgegenstehen, die das Veröffentlichungsinteresse überwiegen.

1.) Bei der Entscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit selbst Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist und eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen allgemein anerkannt ist. (Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 857/15 – Entscheidung vom 14.09.2015, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen)

Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates (BVerfGE 20, 162, 174 = NJW 1966, 1603). Sie ist – neben Hörfunk und Fernsehen – ein wichtiger Faktor für die Bildung der öffentlichen Meinung, die ihrerseits als das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinen Interesse und staatspolitischer Bedeutung in der modernen Demokratie eine entscheidende Rolle spielt (BVerfGE 8, 104 = NJW 1958, 1339; BVerfGE 12, 113 = NJW 1961, 819; BVerfGE 25, 256 (265) = NJW 1969, 1161; BVerfGE 36, 193 (204) = NJW 1974, 356). Durch Teilnahme an diesem Prozess vermitteln öffentlich zugängliche Datenbanken und die Presseveröffentlichungen dem Bürger Informationen, die es ihm ermöglichen, die Meinungen anderer kennenzulernen und zu überprüfen, seinen eigenen Standpunkt zu finden, sich an der öffentlichen Diskussion zu beteiligen und politische Entscheidungen zu treffen. Die Informationsfreiheit stellt damit im heutigen demokratischen Staat letztlich eine wesentliche Voraussetzung für eine freie politische Willensbildung des Volkes dar (vgl. BVerfGE 44, 139 = NJW 1977, 1054).

Der Funktion der freien Presse im demokratischen Staat entspricht ihre Rechtsstellung nach der Verfassung. Die in Art. 5 I 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des einzelnen wie als Garantie des Instituts „Freie Presse“ nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfGE 10, 118, (121); BVerfGE 12, 205, (260); BVerfGE 20, 162 (175, 176); BVerfGE 21, 271, (279); BVerfGE 36, 193 (204). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen. Dabei wird der Schutz des Art. 512 GG allen Presseorganen grundsätzlich unabhängig von der Art und Weise ihrer Berichterstattung zuteil, wiewohl diese bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern im Einzelfall zu berücksichtigen sein kann (BVerfGE 50, 234 ff. m.w.N.).

Dabei ist die Pressefreiheit grundrechtlich in Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für eine Demokratie unentbehrlich ist. (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014, 6 C 35/13, dort Rdnr. 26, sowie BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 – 1 BvR 586/62 –; BVerfGE 20, 162 <174>; BVerfGE 52, 283 <296>)

Der Presse kommt neben einer Informationsfunktion auch eine Kontrollfunktion zu. (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.06.2009 – 1 BvR 134/03DVBl. 2009, 1166, Rdnr. 62; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – BverwG 6 A 2.12BverwGE 146, 56, Rdnr. 27)

Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, diese ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam nachzukommen. (vgl. BVerfG – 1 BvR 857/15 – Entscheidung vom 14.09.2015, Rdnr. 15)

Grundsätzlich steht der Presse daher ein Auskunftsrecht zu, das sich bei veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen zu einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation verdichten kann (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.02.1997 – 6 C 3.96).

Bei der Entscheidung hat aber stets eine am Einzelfall orientierte Abwägung zwischen dem Auskunftsbegehren der Presse und dem Persönlichkeitsrecht betroffener Personen vorauszugehen. (vgl. BVerwG Urteil vom 01.10.2014, 6 C 35/13, dort Rdnr. 18)

Die Presse- und Informationsfreiheit ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet; sie findet – ebenso wie die anderen Grundrechte aus Art. 5 I GG – ihre Schranken u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 II GG). Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Presse- und Informationsfreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198, (209); BVerfGE 21, 271, (280); BVerfGE 28, 175, (185 f.); BVerfGE 28, 282, (292). Dies bedeutet nicht, dass das Grundrecht der Pressefreiheit schlechthin unter dem Vorbehalt des einfachen Gesetzes stünde. Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, (208), st. Rspr., siehe BVerfGE 47, 130, (143); zuletzt BVerG – 1 BvR 857/15). Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte (vgl. BVerG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.09.2014, – 1 BvR 23/14 – und die bereits zitierte Entscheidung des BVerfG 1 BvR 857/15)

Bei dem Beschluss des Landgerichts, über dessen Veröffentlichung hier zu entscheiden ist, ging es bei der dort zu entscheidenden Rechtsfrage im Wesentlichen um das Verhältnis und die Reichweite von Rechtsvorschriften, die die Zugriffsbefugnis der Strafverfolgungsbehörden auf bei Anwälten und Verteidigern befindliche Informationen regeln. Inmitten steht insbesondere der Schutz des Vertrauensverhältnisses des Mandaten zu seinem Anwalt und inwieweit die Strafverfolgungsbehörden auf die Kommunikation zwischen diesen und die Ergebnisse der Tätigkeit des Anwaltes im Rahmen von Durchsuchungen und Beschlagnahme zugreifen können. Die Rechtsfrage ist strittig, die Rechtsprechung noch uneinheitlich. Die Entscheidung der Frage kann erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit von Strafverfolgungsbehörden und Anwälten haben, insbesondere im Bereich der sogenannten „internal investigations“. Vor dem Hintergrund dieser Diskussion, die noch immer andauert, sind die vorliegend angeforderten Entscheidungen deshalb von öffentlichem Interesse. Ebenso ist ein öffentliches Interesse deshalb gegeben, weil große deutsche Automobilhersteller involviert sind.

Dieses öffentliche Interesse wurde schon dadurch dokumentiert, dass es in der Presse schon eine breite Berichterstattung zu dem sogenannten „Dieselskandal“ gegeben hat.

2.) Demgegenüber haben aber die mit dem Verfahren involvierten Personen und Firmen ein Interesse daran, dass ihre persönlichen bzw. betriebsinternen Belange nicht einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden.

Der anwaltliche Vertreter der VW AG und der anwaltliche Vertreter der Kanzlei Jones Day haben zu den ihnen zustehenden Rechten, die durch eine Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung tangiert würden, vorgetragen, dass das grundrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerinnen das Interesse der Presse an einer Veröffentlichung des Beschlusses überwiege. Eine Anonymisierung sei zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend, da diese weitgehend ohne Wirkung bliebe. Dies beruhe darauf, dass bereits über die Tatsache der Durchsuchung in der Presse berichtet worden sei, sodass die Beschwerdeführerinnen auch bei Anonymisierung eindeutig zu identifizieren seien. Darüber hinaus, was schwerwiegender sei, seien in dem erlassenen Beschluss vom 08.05.2017 an vielfältigen Stellen Interna aus dem Mandatsverhältnis, insbesondere die Herangehensweise der Beschwerdeführerin VW AG bei der Kooperation mit Ermittlungsbehörden, sowie die Strategie der VW AG bei der Aufklärung der Diesel-Thematik und bei der Verteidigung in Strafverfahren im In- und Ausland. Dies seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an deren Nichtverbreitung die VW AG ein berechtigtes Interesse habe. Aus dem zu veröffentlichenden Beschluss ergäben sich an vielfältigen Stellen Interna der VW AG zur Zusammenarbeit mit der sie vertretenden Anwaltskanzlei. Im gesamten Beschluss verteilt fänden sich Ausführungen zur Tätigkeit der Rechtsanwälte, insbesondere zur Berichterstattung an Behörden. Dies seien Details der anwaltlichen Tätigkeit, die sich auf die Verteidigung der Gesellschaft in laufenden Verfahren bezögen und zum innersten Schutzbereich des Mandatsverhältnisses gehörten.

Schließlich seien verschiedentliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffend die nichtöffentliche Tätigkeit der Organe der Konzerngesellschaft genannt.

Insbesondere sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, das die Veröffentlichung der oben genannten Informationen einen besonders tiefen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf ein faires Verfahren begründe, sowie Eingriffe in die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Eine vollständige Anonymisierung würde zur Sinnentstellung führen und wäre damit nicht praktikabel. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren zwar abgeschlossen sei, aber noch die Möglichkeit einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen stehe, die auch angestrebt werde. Vor dem Hintergrund, dass gerade die Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung, aufgrund der die Durchsuchung stattgefunden habe, angegriffen sei und zur Frage stehe, würde eine Veröffentlichung des Beschlusses eine nachhaltige Ausweitung und Perpetuierung des Eingriffs durch den angegriffenen Beschluss bedeuten.

Schließlich sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass hierfür eine Darlegung der anfragenden Pressestellen betreffend ihr Interesse an einer Veröffentlichung bzw. dem Erhalt des Beschlusses erfolgen müsse. Ohne eine solche Darlegung sei, wie sich aus obergerichtlicher Rechtsprechung ergebe, eine Abwägung nicht möglich. Ein öffentliches Interesse sei in den bisher vorliegenden Anfragen noch nicht einmal behauptet, und nicht im Einzelnen dargelegt, und könne nicht durch eine staatliche Bewertung des öffentliches Interesses ersetzt werden.

Letzterer Überlegung schließt sich das Gericht nicht an. Vielmehr hat das Gericht selbst zu entscheiden, ob eine veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidung vorliegt, eine Darlegung durch die anfragende Presse ist nicht erforderlich. Dass ein solches Interesse vorliegt, wurde bereits dargetan.

Die übrigen Darlegungen der Beschwerdeführerinnen zu dem Vorliegen von überwiegendem Geheimhaltungsinteresse sind allerdings zutreffend und das Gericht bewertet diese Rechte als vorrangig zu dem festgestellten Interesse an einer Veröffentlichung der Entscheidung.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes:

Das Ergebnis des Beschlusses des Landgerichts ist in der Öffentlichkeit bereits bekannt.

Bei der Abwägung mit den von den durch den Beschluss betroffenen Parteien ist allerdings von den Beschwerdeführerinnen zutreffend darauf hingewiesen worden, dass sich bei der Begründung des Beschlusses des Gerichts Interna zum Mandatsverhältnis der Kanzlei Jones Day zu der VW AG in weiten Teilen des Beschlusses finden. Solche Interna unterfallen dem Kernbereich des geschützten Mandatsverhältnisses, so dass eine Veröffentlichung des gesamten Beschlusses mit Gründen das insoweit gegebene Geheimhaltungsinteresse der VW AG und der Kanzlei Jones Day verletzen würde. Bei der Abwägung der betroffenen Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren in Deutschland hinsichtlich der Dieselthematik noch nicht abgeschlossen ist und schon vor diesem Hintergrund die VW AG ein gesteigertes Interesse daran hat, dass Interna ihrer Verteidigungsstrategie nicht an die Öffentlichkeit gelangen.

Eine Veröffentlichung könnte zwar auch dadurch erfolgen, dass Passagen zu schwärzen sind, in denen Internas der Mandatserteilung und der Verteidigungsstrategie der Beschwerdeführerinnen enthalten sind. Allerdings würde dies dazu führen, dass der Beschluss des Landgerichts München I dann insgesamt nicht mehr verständlich wäre, so dass eine Veröffentlichung insgesamt abzulehnen war.

Zu Recht haben die Beschwerdeführerinnen zudem darauf hingewiesen, dass eine Veröffentlichung des Beschlusses der Kammer vom 08.05.2017 mit lediglich anonymisierten Parteien, Personen und deren Adressen keineswegs dazu führen würde, dass informierten Kreisen nicht doch sehr wohl bekannt sein würde, um welche Firmen und Personen es sich handelt, so dass dies letztlich dann bedeuten würde, dass einer breiten Öffentlichkeit eben doch Internas der VW AG und von deren Mandatsverhältnis zu Jones Day bekannt werden würden. Insoweit überwiegt bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Parteien und eine Veröffentlichung des Beschlusses vom 08.05.2017, auch in anonymisierter Form, wird abgelehnt.

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