VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2003 - 25 L 4551/02
Fundstelle
openJur 2011, 24387
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil der Nachbarwiderspruch des Antragstellers nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung des Streitfalls voraussichtlich erfolglos bleiben dürfte und deshalb die gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Lasten ausgeht. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden und prinzipiell gleichwertigen Interessen ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung ohne Verzögerung auszunutzen, das Interesse des Antragstellers, als Grundstücksnachbar nicht vor einer endgültigen Entscheidung über den Nachbarwiderspruch vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruchs abzustellen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 1994 - 10 B 1443/93 - mit zahlreichen Nachweisen.

Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Soweit das Ausmaß einzelner Beeinträchtigungen auf der Grundlage des Akteninhalts derzeit nicht abschließend erfasst werden kann, sind Beeinträchtigungen nur in einem solchen Ausmaß wahrscheinlich, dass sie dem Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden können.

Unter Zugrundelegung des so abgesteckten Prüfungsrahmens stehen dem Vorhaben „Errichtung von zwei Windkraftanlagen" - genehmigt durch Baugenehmigung Nr. 00648/01 vom 27. Juni 2002 - keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).

Bei dem von dem Antragsteller betriebenen Mhof dürfte es sich um einen im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb handeln; auch einem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Vorhaben steht ein baurechtlicher Abwehranspruch jedoch nur nach Maßgabe des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999, BRS 62 Nr. 189.

Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist nach § 22 BImSchG für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ebenso wie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 5 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen - auch auf Nachbarn - im Sinne von § 3 BImSchG hervorgerufen werden. Derartige schädliche Umwelteinwirkungen für den Antragsteller auf Grund der genehmigten Windkraftanlagen sind nicht überwiegend wahrscheinlich. Geht es dabei um Lärmimmissionen, ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen nach der TA Lärm abzustellen. Dabei entspricht es dieser Rechtsprechung, dass im Außenbereich gelegene Häuser nicht die für Wohngebiete maßgeblichen Schutzmaßstäbe für sich reklamieren können, sondern lediglich den Schutzmaßstab eines Misch- oder Dorfgebiets,

vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -.

Hiervon ausgehend käme ein zu Lasten des Antragstellers gehender Verstoß des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur in Betracht, wenn die angefochtene Baugenehmigung nicht sicherstellt, dass die strittigen Windkraftanlagen am Haus des Antragstellers Beurteilungspegel - und zwar beurteilt nach der TA Lärm - von nicht mehr als 60 dB(A) am Tag bzw. 45 dB(A) bei Nacht hervorrufen werden. Dies ist bei summarischer Prüfung jedoch nicht erkennbar.

Soll eine Windenergieanlage errichtet werden, lassen sich die künftig von ihr auf die Nachbarbebauung einwirkenden Lärmimmissionen nur prognostisch abschätzen. Eine solche Prognose ist hier vor Erteilung der angegriffenen Baugenehmigung durch den schalltechnischen Bericht Nr. 02/07 des Ingenieurbüros für Akustik, Messungen, Planung und Beratung E Akustik vom 12. Februar 2002 erstellt worden. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei schallreduziertem Betrieb beider Anlagen unter Berücksichtigung des oberen Vertrauensbereichs der Prognose an den Immissionsorten I 1 und I 4, die zu den Windkraftanlagen geringere Entfernungen aufweisen als der Betrieb des Antragstellers, Werte von 43,4 dB(A) bzw. 43,6 dB(A) zu erwarten sind. Der Nachtwert von 45 dB(A) ist mithin eingehalten, trotz Berücksichtigung des oberen Vertrauensbereichs besteht noch beträchtlicher Spielraum.

Die dem Gutachten zu Grunde liegende Vorgehensweise, die zu diesem Beurteilungspegel geführt hat, ist im Rahmen der nur summarischen Prüfung nach Auffassung der Kammer zutreffend. Die künftigen Immissionen einer neuen Windenergieanlage können nur dadurch sachgerecht prognostisch abgeschätzt werden, dass die bei üblichem Betrieb des betreffenden Anlagentyps konkret - z. B. durch Referenzmessungen - ermittelten Emissionswerte unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des zu betrachten Standorts der neuen Anlagen in die an den relevanten Emissionsorten zu erwarten Emissionen umgerechnet werden. Dies ist bei überschlägiger Prüfung in nicht zu beanstandender Art und Weise erfolgt. Zu Grunde gelegt sind die Prüfberichte zur Schallemission drei anderer Windenergieanlagen vom Typ F Wind 1,5 sl, wobei zwei dieser Anlagen - wie die genehmigten - eine Nabenhöhe von 100 m, lediglich eine Nabenhöhe von 85 m aufweist. Die Werte der Letzteren sind in nicht zu beanstandender Weise umgerechnet worden (Bericht WITO 386 SEC 01 Abschätzung des Schallleistungspegels auf andere Nabenhöhen der Windenergieanlage des Typs F Wind 1,5 sl nach FGW-Richtlinie/I/). Aus dieser Vermessung von drei Referenzanlagen ergibt sich der energetische Mittelwert des Schallleistungspegels von 104,0 dB(A). Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb ein Tonzuschlag für den Fernbereich und ein Impulszuschlag für den Fernbereich hinzuzurechnen sei, hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen.

Gemäß Ziffer 5.3.1 des Windenergie-Erlasses vom 3. Mai 2002 ist die Schallimmissionsprognose nach Nr. A 2 der TA Lärm durchzuführen. Für die Immissionsprognose ist grundsätzlich der Schallleistungspegel zu verwenden, der gemäß Technischer Richtlinie bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe über Boden, aber bei nicht mehr als 95 % der Nennleistung ermittelt wurde. Die diesbezüglichen Rügen des Antragstellers berücksichtigen nicht, dass der Typ der genehmigten Windkraftanlagen nach den vorliegenden Prüfberichten bei der geplanten Nabenhöhe von 100 m 95 % seiner Nennleistung bei einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 8,4 m/s in 10 m Höhe über Grund erreicht.

Wie oben ausgeführt, überschreitet der obere Rand des Vertrauensbereichs der Immissionsprognose nicht den Immissionsrichtwert, wenn ein immissionsrelevanter Schallleistungspegel von 102 dB(A) der Berechnung zu Grunde gelegt wird. Gemäß Auflage Nr. 8 der Baugenehmigung vom 27. Juni 2002 sind die Windkraftanlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die Gesamtbelastung durch Geräuschimmissionen an den aufgeführten Immissionsorten den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) während der Nachtzeit und den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber nicht überschreiten. Gemäß Auflage Nr. 9 sind die Anlagen während der Nachtzeit lärm- und leistungsreduziert zu betreiben, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicher zu stellen. Die Steuerungen der Anlagen sind so zu programieren, dass die Anlagen während der Nacht einen Schallleistungspegel von max. 102 dB(A), das entspricht einer Leistung von ca. 1200 KW, nicht überschreiten können. Ein Nachweis des Anlagenbauers über die Art und Weise der Realisierung und die entsprechende Programmierung der Anlagensteuerung ist der Baugenehmigungsbehörde und dem staatlichen Umweltamt Krefeld vor Inbetriebnahme vorzulegen. Auflage 10 beinhaltet den Nachweis der Einhaltung der vorgenannten Immissionsrichtwerte bei lärmreduziertem Betrieb. Diese Immissionsgrenzwerte bzw. Auflagen tragen dem Schutzanspruch des Antragstellers Rechnung, sodass eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme nicht gegeben ist.

Zur Verhinderung schädlicher Lärmimmissionen von Windenergieanlagen ist die zuständige Behörde gehalten, den Inhalt einer Baugenehmigung näher zu bestimmen oder ihr Nebenbestimmungen beizufügen, um auf diese Weise die Emissionen und/oder Immissionen einer Windenergieanlage zu begrenzen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - 10 B 4302 -, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -.

Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die durch die Baugenehmigung vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden können, wie das Schallgutachten belegt. Der vorgesehene Anlagentyp verfügt über die Möglichkeit eines zeitgesteuerten schallreduzierten Nachtbetriebs. Nach den vorliegenden Herstellerunterlagen ist eine Nachtabsenkung der Schallemission durch Leistungsbegrenzung um bis zu 4 dB(A) möglich. Zwar zieht der Antragsteller in Zweifel, dass ein schalloptimierter Betrieb tatsächlich zur behaupteten Verringerung der Pegel führt. Auch dieses Vorbringen lässt die streitige Baugenehmigung jedenfalls nicht als offensichtlich fehlsam erscheinen. Es liegt kein Anhalt dafür vor, dass sich der Betrieb von Windenergieanlagen nicht in einer auch kontrollierbaren Weise so steuern lässt, dass bestimmte Umdrehungszahlen und damit auch bestimmte Emissionswerte nicht überschritten werden,

vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 7 B 1322/01 -.

In der Unterlage „Geräuschreduzierter Betrieb Enron Wind 1,5 sl - erstellt von F Wind am 7. Juni 2001" ist dazu ausgeführt, die Messungen an der F Wind 1,5 s zeigten, dass bei Erreichen der von der Steuerung vorgegebenen Nennleistung die Schallleistung trotz größer werdender Windgeschwindigkeit nicht weiter ansteigt. Dies ist dadurch zu erklären, dass die Blätter zum Zwecke der Leistungsbegrenzung aus dem Wind gedreht werden (pitch) und dadurch die Strömungsgeräusche verringert werden. Dieser Effekt wird für die Nachtabsenkung ausgenutzt. Die Nennleistung wird von 1500 kW auf einen niedrigeren Wert geregelt, was zur Folge hat, dass die Blätter schon bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten aus dem Wind gedreht werden. Zusätzlich wird die max. Rotordrehzahl abgesenkt. Im Rahmen des nur vorläufigen Verfahrens hält die Kammer diese Angaben für schlüssig, wobei als entscheidend herauszustellen ist, dass diesbezügliche Ergebnisse durch Messungen an der F Wind 1,5 s bestätigt wurden. Für eine der drei Referenzananlagen liegen Stammblätter „Geräusche" eines unabhängigen Prüfinstitutes entsprechend der FGW-Richtlinie für schallreduzierten Betrieb mit Leistungsbegrenzung vor. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen der zu erwartenden Geräuschimmissionen ist mithin zu verneinen.

Hinsichtlich des Schattenwurfs ausgehend von Windenergieanlagen sieht der Windenergie-Erlass vom 3. Mai 2002 unter Ziffer 5.32 vor, es müsse sichergestellt werden, dass der Immissionsrichtwert für die astronomisch max. mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr (das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr) nicht überschritten wird. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten. Die Einhaltung der Immissionsschutzanforderungen ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Durch eine Abschaltautomatik, die meterologische Parameter (z. B. Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, ist die tatsächliche Beschattungsdauer auf 8 Stunden pro Jahr zu begrenzen.

Dementsprechend ist der angegriffenen Baugenehmigung vom 27. Juni 2002 die Auflage Nr. 12 beigefügt, die beinhaltet, dass die von der Baugenehmigung erfassten Windkraftanlagen so zu betreiben sind, dass die astronomisch max. mögliche Gesamtbelastung durch Schattenwurfimmissionen durch die von den Anlagen verursachten Zusatzbelastungen an den im Einwirkungsbereich der Anlagen gelegenen Grundstücken mit Wohnbebauung insgesamt den Richtwert von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag nicht überschreitet. Die tatsächliche Beschattungsdauer an den einzelnen Immissionsorten darf 8 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten. Das zum Einbau vorgesehene System zur Schattenabschaltung der Windkraftanlage ist entsprechend zu programmieren. Damit ist in Bezug genommen die Betriebsbeschreibung des Abschaltmoduls zur Vermeidung von Schattenwurf durch Windenergieanlagen der F Wind GmbH; diese ist durch Grünstempel von der Baugenehmigungsbehörde mit Zugehörigkeitsvermerk zum Bauschein versehen worden. Auflage Nr. 13 zur Baugenehmigung vom 27. Juni 2002 fordert, vor Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sei der Baugenehmigungsbehörde und dem staatlichen Umweltamt L eine Zusammenstellung vorzulegen, aus der die erforderlichen Abschaltzeiten für die Anlagen, bezogen auf die Aufpunkte, an denen laut Schattenwurfanalyse die in Nebenbestimmung Nr. 12 genannten Schattenwurfzeiten überschritten werden, hervorgehen. Ein Nachweis des Anlagenbauers über die entsprechende Programmierung der Anlagensteuerung sei der Baugenehmigungsbehörde und dem staatlichen Umweltamt L ebenfalls vor Inbetriebnahme vorzulegen. Ausweislich Auflage Nr. 14 ist eine entsprechende Nachprogrammierung vorzunehmen, sofern sich nach Inbetriebnahme der Anlage herausstellt, dass die eingestellten Zeitfenster für die Abschaltung der Anlagen den Schattenwurf auf dem betroffenen Grundstück nicht korrekt erfassen.

Unter Berücksichtigung der im summarischen Verfahren nur überschlägigen Prüfung ist damit ein Verstoß der angegriffenen Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot nicht feststellbar. In seinem Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 - hat das Oberverwaltungsgericht Münster unter Abweisung des Begehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, nach der Nebenbestimmung zur dort streitigen Baugenehmigung sei die Windenergieanlage mit selbsttätig wirkenden Schattenabschaltungen derart auszurüsten, dass die Schattenauswirkungen insbesondere an den benachbarten Wohnhäusern den Wert von 30 h/a und 30 min/d nicht überschreiten, berechnet als Summe der Teilzeiten aller auf den einzelnen Emissionsort einwirkenden Schatteneinflüsse. Ob für die wertende Beurteilung der Zumutbarkeit von Schattenwürfen ein derartiger Grenzwert gebildet werden kann, muss dahingestellt bleiben. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht dazu geeignet, verbindliche, für eine Vielzahl von Fällen geltende und gleichsam mit ersatzweise normativer Kraft ausgestaltete Festlegungen vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als es hierzu gegebenenfalls weiterer Aufklärung, etwa zu den gesundheitlichen Folgen von Schattenwurfeffekten, insbesondere mit Blick auf die bewirkten abrupten Hell-/Dunkelveränderungen bedarf. Derartige weitere Ermittlungen können nur in einem Hauptsacheverfahren durchgeführt werden. Diesen Rechtsausführungen schließt sich die Kammer an. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsteller ein etwaiger Schattenwurf in dem durch die Baugenehmigung beschränkten Ausmaß jedenfalls zuzumuten. Dies gilt insbesondere für die Windkraftanlage auf dem Grundstück G1, die sich nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers befindet und einen Abstand von ca. 855 m aufweist. Zumutbarkeit des eingeschränkten Schattenwurfs bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist aber auch für die Windkraftanlage auf dem Grundstück G2 zu bejahen, denn diese wird in einem Abstand von 450 m errichtet und liegt leicht nordwestlich. Betrachtet man den graphischen Kalender für den Standort Mhof, so findet der Schatteneinfall erst in den späten Nachmittag/frühen Abendstunden statt.

Auch eine allgemeine Interessenabwägung führte zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die ihr erteilte Baugenehmigung ausnutzen darf, denn die zu erwartenden Geräuschimmissionen verstoßen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot und die Grenzwerte betreffend Schattenwurf, die Eingang in den Windenergie-Erlass vom 3. Mai 2002 gefunden haben, gehen auf das Ergebnis einer Expertenbesprechung im staatlichen Umweltamt Schleswig zurück, stellen mithin fachkundige Bewertung dar,

anders insoweit möglicherweise OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 10 B 669/02 -; Beschluss vom 7. August 2002 - 10 B 940/02 -.

Die optisch bedrängende Wirkung, die von dem sich drehenden Rotor einer Windenergieanlage ausgeht, ist nicht stets rücksichtslos, wenn sie auf angrenzenden Grundstücken wahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie nicht unterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich vielmehr insoweit nach der planungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. Liegt das Wohngrundstück in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, genießt es erhöhten Schutz gegen Einwirkungen durch eine gebietsfremde Windenergieanlage, die durch ihre Eigenart als solche den Wohnfrieden stört. Anders verhält es sich hingegen bei einem Wohnhaus im Außenbereich. Im Außenbereich sind Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Sie sind nicht gebietsfremd. Wer im Außenbereich wohnt, muss mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen einer solchen Anlage rechnen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der im Außenbereich wohnende grundsätzlich keinen Schutz gegenüber den geschilderten Wirkungen von Windenergieanlagen beanspruchen könnte, sein Schutzanspruch ist lediglich gemindert,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2002 - 10 B 939/02 -.

Ob sich eine Windenergieanlage insoweit gegenüber umliegender Wohnbebauung als rücksichtslos erweist, ist stets eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls und der konkreten örtlichen Verhältnisse. Dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne gegeben wäre, ist nach Aktenlage angesichts des Abstands zwischen dem Betrieb des Antragstellers und den Windenergieanlagen von ca. 855 m und ca. 450 m nicht ersichtlich und lässt sich auch dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen, der sich ohne Eingehen auf die konkreten örtlichen Verhältnisse (z. B. Lage bestimmter Räume und deren Fenster sowie von Terrassen o. ä. zur Windenergieanlage) lediglich allgemein mit den Wirkungen der Drehbewegung des Rotors von Windenergieanlagen auseinander setzt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Nach der Streitwertpraxis der Senate des OVG NRW ist der Streitwert bei einer Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage einem Rahmen von 10.000 Euro bis 15.000 Euro zu entnehmen, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem Ort, für den Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, nicht mehr als 500 m beträgt. Ist der Abstand größer, so ist ein geringerer Streitwert anzusetzen. Diese Streitwerte sind in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Für das vorliegende Verfahren ist insoweit ein Streitwert in Höhe von 5.000 Euro angemessen, weil sich die Baugenehmigung u.a. auf eine Windkraftanlage in einem Abstand von weniger als 500 m zum maßgeblichen Immissionspunkt bezieht. Insoweit ist der Streitwert auch nicht deshalb zu erhöhen, weil sich die Baugenehmigung auf zwei Windenergieanlagen bezieht. Nach den Umständen des Falles wird die von dem Antragsteller geltend gemachte und objektiv gegebene Beeinträchtigung durch diesen Umstand nicht wesentlich erhöht.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil der Nachbarwiderspruch des Antragstellers nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung des Streitfalls voraussichtlich erfolglos bleiben dürfte und deshalb die gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Lasten ausgeht. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden und prinzipiell gleichwertigen Interessen ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung ohne Verzögerung auszunutzen, das Interesse des Antragstellers, als Grundstücksnachbar nicht vor einer endgültigen Entscheidung über den Nachbarwiderspruch vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarwiderspruchs abzustellen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 1994 - 10 B 1443/93 - mit zahlreichen Nachweisen.

Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Soweit das Ausmaß einzelner Beeinträchtigungen auf der Grundlage des Akteninhalts derzeit nicht abschließend erfasst werden kann, sind Beeinträchtigungen nur in einem solchen Ausmaß wahrscheinlich, dass sie dem Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden können.

Unter Zugrundelegung des so abgesteckten Prüfungsrahmens stehen dem Vorhaben &.132;Errichtung von zwei Windkraftanlagen" - genehmigt durch Baugenehmigung Nr. 00648/01 vom 27. Juni 2002 - keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).

Bei dem von dem Antragsteller betriebenen Mhof dürfte es sich um einen im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb handeln; auch einem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegierten Vorhaben steht ein baurechtlicher Abwehranspruch jedoch nur nach Maßgabe des in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999, BRS 62 Nr. 189.

Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist nach § 22 BImSchG für nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ebenso wie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 5 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen - auch auf Nachbarn - im Sinne von § 3 BImSchG hervorgerufen werden. Derartige schädliche Umwelteinwirkungen für den Antragsteller auf Grund der genehmigten Windkraftanlagen sind nicht überwiegend wahrscheinlich. Geht es dabei um Lärmimmissionen, ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen nach der TA Lärm abzustellen. Dabei entspricht es dieser Rechtsprechung, dass im Außenbereich gelegene Häuser nicht die für Wohngebiete maßgeblichen Schutzmaßstäbe für sich reklamieren können, sondern lediglich den Schutzmaßstab eines Misch- oder Dorfgebiets,

vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -.

Hiervon ausgehend käme ein zu Lasten des Antragstellers gehender Verstoß des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur in Betracht, wenn die angefochtene Baugenehmigung nicht sicherstellt, dass die strittigen Windkraftanlagen am Haus des Antragstellers Beurteilungspegel - und zwar beurteilt nach der TA Lärm - von nicht mehr als 60 dB(A) am Tag bzw. 45 dB(A) bei Nacht hervorrufen werden. Dies ist bei summarischer Prüfung jedoch nicht erkennbar.

Soll eine Windenergieanlage errichtet werden, lassen sich die künftig von ihr auf die Nachbarbebauung einwirkenden Lärmimmissionen nur prognostisch abschätzen. Eine solche Prognose ist hier vor Erteilung der angegriffenen Baugenehmigung durch den schalltechnischen Bericht Nr. 02/07 des Ingenieurbüros für Akustik, Messungen, Planung und Beratung E Akustik vom 12. Februar 2002 erstellt worden. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei schallreduziertem Betrieb beider Anlagen unter Berücksichtigung des oberen Vertrauensbereichs der Prognose an den Immissionsorten I 1 und I 4, die zu den Windkraftanlagen geringere Entfernungen aufweisen als der Betrieb des Antragstellers, Werte von 43,4 dB(A) bzw. 43,6 dB(A) zu erwarten sind. Der Nachtwert von 45 dB(A) ist mithin eingehalten, trotz Berücksichtigung des oberen Vertrauensbereichs besteht noch beträchtlicher Spielraum.

Die dem Gutachten zu Grunde liegende Vorgehensweise, die zu diesem Beurteilungspegel geführt hat, ist im Rahmen der nur summarischen Prüfung nach Auffassung der Kammer zutreffend. Die künftigen Immissionen einer neuen Windenergieanlage können nur dadurch sachgerecht prognostisch abgeschätzt werden, dass die bei üblichem Betrieb des betreffenden Anlagentyps konkret - z.B. durch Referenzmessungen - ermittelten Emissionswerte unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des zu betrachten Standorts der neuen Anlagen in die an den relevanten Emissionsorten zu erwarten Emissionen umgerechnet werden. Dies ist bei überschlägiger Prüfung in nicht zu beanstandender Art und Weise erfolgt. Zu Grunde gelegt sind die Prüfberichte zur Schallemission drei anderer Windenergieanlagen vom Typ F Wind 1,5 sl, wobei zwei dieser Anlagen - wie die genehmigten - eine Nabenhöhe von 100 m, lediglich eine Nabenhöhe von 85 m aufweist. Die Werte der Letzteren sind in nicht zu beanstandender Weise umgerechnet worden (Bericht WITO 386 SEC 01 Abschätzung des Schallleistungspegels auf andere Nabenhöhen der Windenergieanlage des Typs F Wind 1,5 sl nach FGW- Richtlinie/I/). Aus dieser Vermessung von drei Referenzanlagen ergibt sich der energetische Mittelwert des Schallleistungspegels von 104,0 dB(A). Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb ein Tonzuschlag für den Fernbereich und ein Impulszuschlag für den Fernbereich hinzuzurechnen sei, hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen.

Gemäß Ziffer 5.3.1 des Windenergie-Erlasses vom 3. Mai 2002 ist die Schallimmissionsprognose nach Nr. A 2 der TA Lärm durchzuführen. Für die Immissionsprognose ist grundsätzlich der Schallleistungspegel zu verwenden, der gemäß Technischer Richtlinie bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe über Boden, aber bei nicht mehr als 95 % der Nennleistung ermittelt wurde. Die diesbezüglichen Rügen des Antragstellers berücksichtigen nicht, dass der Typ der genehmigten Windkraftanlagen nach den vorliegenden Prüfberichten bei der geplanten Nabenhöhe von 100 m 95 % seiner Nennleistung bei einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 8,4 m/s in 10 m Höhe über Grund erreicht.

Wie oben ausgeführt, überschreitet der obere Rand des Vertrauensbereichs der Immissionsprognose nicht den Immissionsrichtwert, wenn ein immissionsrelevanter Schallleistungspegel von 102 dB(A) der Berechnung zu Grunde gelegt wird. Gemäß Auflage Nr. 8 der Baugenehmigung vom 27. Juni 2002 sind die Windkraftanlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die Gesamtbelastung durch Geräuschimmissionen an den aufgeführten Immissionsorten den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) während der Nachtzeit und den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber nicht überschreiten. Gemäß Auflage Nr. 9 sind die Anlagen während der Nachtzeit lärm- und leistungsreduziert zu betreiben, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicher zu stellen. Die Steuerungen der Anlagen sind so zu programieren, dass die Anlagen während der Nacht einen Schallleistungspegel von max. 102 dB(A), das entspricht einer Leistung von ca. 1200 KW, nicht überschreiten können. Ein Nachweis des Anlagenbauers über die Art und Weise der Realisierung und die entsprechende Programmierung der Anlagensteuerung ist der Baugenehmigungsbehörde und dem staatlichen Umweltamt Krefeld vor Inbetriebnahme vorzulegen. Auflage 10 beinhaltet den Nachweis der Einhaltung der vorgenannten Immissionsrichtwerte bei lärmreduziertem Betrieb. Diese Immissionsgrenzwerte bzw. Auflagen tragen dem Schutzanspruch des Antragstellers Rechnung, sodass eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme nicht gegeben ist.

Zur Verhinderung schädlicher Lärmimmissionen von Windenergieanlagen ist die zuständige Behörde gehalten, den Inhalt einer Baugenehmigung näher zu bestimmen oder ihr Nebenbestimmungen beizufügen, um auf diese Weise die Emissionen und/oder Immissionen einer Windenergieanlage zu begrenzen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - 10 B 4302 -, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -.

Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die durch die Baugenehmigung vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden können, wie das Schallgutachten belegt. Der vorgesehene Anlagentyp verfügt über die Möglichkeit eines zeitgesteuerten schallreduzierten Nachtbetriebs. Nach den vorliegenden Herstellerunterlagen ist eine Nachtabsenkung der Schallemission durch Leistungsbegrenzung um bis zu 4 dB(A) möglich. Zwar zieht der Antragsteller in Zweifel, dass ein schalloptimierter Betrieb tatsächlich zur behaupteten Verringerung der Pegel führt. Auch dieses Vorbringen lässt die streitige Baugenehmigung jedenfalls nicht als offensichtlich fehlsam erscheinen. Es liegt kein Anhalt dafür vor, dass sich der Betrieb von Windenergieanlagen nicht in einer auch kontrollierbaren Weise so steuern lässt, dass bestimmte Umdrehungszahlen und damit auch bestimmte Emissionswerte nicht überschritten werden,

vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 7 B 1322/01 -.

In der Unterlage &.132;Geräuschreduzierter Betrieb Enron Wind 1,5 sl - erstellt von F Wind am 7. Juni 2001" ist dazu ausgeführt, die Messungen an der F Wind 1,5 s zeigten, dass bei Erreichen der von der Steuerung vorgegebenen Nennleistung die Schallleistung trotz größer werdender Windgeschwindigkeit nicht weiter ansteigt. Dies ist dadurch zu erklären, dass die Blätter zum Zwecke der Leistungsbegrenzung aus dem Wind gedreht werden (pitch) und dadurch die Strömungsgeräusche verringert werden. Dieser Effekt wird für die Nachtabsenkung ausgenutzt. Die Nennleistung wird von 1500 kW auf einen niedrigeren Wert geregelt, was zur Folge hat, dass die Blätter schon bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten aus dem Wind gedreht werden. Zusätzlich wird die max. Rotordrehzahl abgesenkt. Im Rahmen des nur vorläufigen Verfahrens hält die Kammer diese Angaben für schlüssig, wobei als entscheidend herauszustellen ist, dass diesbezügliche Ergebnisse durch Messungen an der F Wind 1,5 s bestätigt wurden. Für eine der drei Referenzananlagen liegen Stammblätter &.132;Geräusche" eines unabhängigen Prüfinstitutes entsprechend der FGW-Richtlinie für schallreduzierten Betrieb mit Leistungsbegrenzung vor. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen der zu erwartenden Geräuschimmissionen ist mithin zu verneinen.

Hinsichtlich des Schattenwurfs ausgehend von Windenergieanlagen sieht der Windenergie-Erlass vom 3. Mai 2002 unter Ziffer 5.32 vor, es müsse sichergestellt werden, dass der Immissionsrichtwert für die astronomisch max. mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr (das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr) nicht überschritten wird. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten. Die Einhaltung der Immissionsschutzanforderungen ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Durch eine Abschaltautomatik, die meterologische Parameter (z.B. Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, ist die tatsächliche Beschattungsdauer auf 8 Stunden pro Jahr zu begrenzen.

Dementsprechend ist der angegriffenen Baugenehmigung vom 27. Juni 2002 die Auflage Nr. 12 beigefügt, die beinhaltet, dass die von der Baugenehmigung erfassten Windkraftanlagen so zu betreiben sind, dass die astronomisch max. mögliche Gesamtbelastung durch Schattenwurfimmissionen durch die von den Anlagen verursachten Zusatzbelastungen an den im Einwirkungsbereich der Anlagen gelegenen Grundstücken mit Wohnbebauung insgesamt den Richtwert von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag nicht überschreitet. Die tatsächliche Beschattungsdauer an den einzelnen Immissionsorten darf 8 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten. Das zum Einbau vorgesehene System zur Schattenabschaltung der Windkraftanlage ist entsprechend zu programmieren. Damit ist in Bezug genommen die Betriebsbeschreibung des Abschaltmoduls zur Vermeidung von Schattenwurf durch Windenergieanlagen der F Wind GmbH; diese ist durch Grünstempel von der Baugenehmigungsbehörde mit Zugehörigkeitsvermerk zum Bauschein versehen worden. Auflage Nr. 13 zur Baugenehmigung vom 27. Juni 2002 fordert, vor Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sei der Baugenehmigungsbehörde und dem staatlichen Umweltamt L eine Zusammenstellung vorzulegen, aus der die erforderlichen Abschaltzeiten für die Anlagen, bezogen auf die Aufpunkte, an denen laut Schattenwurfanalyse die in Nebenbestimmung Nr. 12 genannten Schattenwurfzeiten überschritten werden, hervorgehen. Ein Nachweis des Anlagenbauers über die entsprechende Programmierung der Anlagensteuerung sei der Baugenehmigungsbehörde und dem staatlichen Umweltamt L ebenfalls vor Inbetriebnahme vorzulegen. Ausweislich Auflage Nr. 14 ist eine entsprechende Nachprogrammierung vorzunehmen, sofern sich nach Inbetriebnahme der Anlage herausstellt, dass die eingestellten Zeitfenster für die Abschaltung der Anlagen den Schattenwurf auf dem betroffenen Grundstück nicht korrekt erfassen.

Unter Berücksichtigung der im summarischen Verfahren nur überschlägigen Prüfung ist damit ein Verstoß der angegriffenen Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot nicht feststellbar. In seinem Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 - hat das Oberverwaltungsgericht Münster unter Abweisung des Begehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, nach der Nebenbestimmung zur dort streitigen Baugenehmigung sei die Windenergieanlage mit selbsttätig wirkenden Schattenabschaltungen derart auszurüsten, dass die Schattenauswirkungen insbesondere an den benachbarten Wohnhäusern den Wert von 30 h/a und 30 min/d nicht überschreiten, berechnet als Summe der Teilzeiten aller auf den einzelnen Emissionsort einwirkenden Schatteneinflüsse. Ob für die wertende Beurteilung der Zumutbarkeit von Schattenwürfen ein derartiger Grenzwert gebildet werden kann, muss dahingestellt bleiben. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht dazu geeignet, verbindliche, für eine Vielzahl von Fällen geltende und gleichsam mit ersatzweise normativer Kraft ausgestaltete Festlegungen vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als es hierzu gegebenenfalls weiterer Aufklärung, etwa zu den gesundheitlichen Folgen von Schattenwurfeffekten, insbesondere mit Blick auf die bewirkten abrupten Hell- /Dunkelveränderungen bedarf. Derartige weitere Ermittlungen können nur in einem Hauptsacheverfahren durchgeführt werden. Diesen Rechtsausführungen schließt sich die Kammer an. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsteller ein etwaiger Schattenwurf in dem durch die Baugenehmigung beschränkten Ausmaß jedenfalls zuzumuten. Dies gilt insbesondere für die Windkraftanlage auf dem Grundstück G1, die sich nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers befindet und einen Abstand von ca. 855 m aufweist. Zumutbarkeit des eingeschränkten Schattenwurfs bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist aber auch für die Windkraftanlage auf dem Grundstück G2 zu bejahen, denn diese wird in einem Abstand von 450 m errichtet und liegt leicht nordwestlich. Betrachtet man den graphischen Kalender für den Standort Mhof, so findet der Schatteneinfall erst in den späten Nachmittag/frühen Abendstunden statt.

Auch eine allgemeine Interessenabwägung führte zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die ihr erteilte Baugenehmigung ausnutzen darf, denn die zu erwartenden Geräuschimmissionen verstoßen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot und die Grenzwerte betreffend Schattenwurf, die Eingang in den Windenergie-Erlass vom 3. Mai 2002 gefunden haben, gehen auf das Ergebnis einer Expertenbesprechung im staatlichen Umweltamt Schleswig zurück, stellen mithin fachkundige Bewertung dar,

anders insoweit möglicherweise OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 10 B 669/02 -; Beschluss vom 7. August 2002 - 10 B 940/02 -.

Die optisch bedrängende Wirkung, die von dem sich drehenden Rotor einer Windenergieanlage ausgeht, ist nicht stets rücksichtslos, wenn sie auf angrenzenden Grundstücken wahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie nicht unterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich vielmehr insoweit nach der planungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. Liegt das Wohngrundstück in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, genießt es erhöhten Schutz gegen Einwirkungen durch eine gebietsfremde Windenergieanlage, die durch ihre Eigenart als solche den Wohnfrieden stört. Anders verhält es sich hingegen bei einem Wohnhaus im Außenbereich. Im Außenbereich sind Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Sie sind nicht gebietsfremd. Wer im Außenbereich wohnt, muss mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen einer solchen Anlage rechnen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der im Außenbereich wohnende grundsätzlich keinen Schutz gegenüber den geschilderten Wirkungen von Windenergieanlagen beanspruchen könnte, sein Schutzanspruch ist lediglich gemindert,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2002 - 10 B 939/02 -.

Ob sich eine Windenergieanlage insoweit gegenüber umliegender Wohnbebauung als rücksichtslos erweist, ist stets eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls und der konkreten örtlichen Verhältnisse. Dass nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne gegeben wäre, ist nach Aktenlage angesichts des Abstands zwischen dem Betrieb des Antragstellers und den Windenergieanlagen von ca. 855 m und ca. 450 m nicht ersichtlich und lässt sich auch dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen, der sich ohne Eingehen auf die konkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. Lage bestimmter Räume und deren Fenster sowie von Terrassen o.ä. zur Windenergieanlage) lediglich allgemein mit den Wirkungen der Drehbewegung des Rotors von Windenergieanlagen auseinander setzt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt, §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Nach der Streitwertpraxis der Senate des OVG NRW ist der Streitwert bei einer Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage einem Rahmen von 10.000 Euro bis 15.000 Euro zu entnehmen, wenn der Abstand zwischen der Windenergieanlage und dem Ort, für den Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, nicht mehr als 500 m beträgt. Ist der Abstand größer, so ist ein geringerer Streitwert anzusetzen. Diese Streitwerte sind in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Für das vorliegende Verfahren ist insoweit ein Streitwert in Höhe von 5.000 Euro angemessen, weil sich die Baugenehmigung u.a. auf eine Windkraftanlage in einem Abstand von weniger als 500 m zum maßgeblichen Immissionspunkt bezieht. Insoweit ist der Streitwert auch nicht deshalb zu erhöhen, weil sich die Baugenehmigung auf zwei Windenergieanlagen bezieht. Nach den Umständen des Falles wird die von dem Antragsteller geltend gemachte und objektiv gegebene Beeinträchtigung durch diesen Umstand nicht wesentlich erhöht.

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