OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2017 - 15 A 296/16
Fundstelle
openJur 2017, 323
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 20 K 3969/15

Das Interesse des Veranstalters einer Versammlung und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfernstraße hat je nach Lage der Dinge im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten. Für Bundesautobahnen gilt dies in herausgehobener Weise, weil sie gemäß § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils ¼.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Auch ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

festzustellen, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2015 erfolgte Ablehnung der Anmeldung einer Demonstration für 30 Minuten auf der M1. Autobahnbrücke am Sonntag, dem 21. Juni 2015, rechtswidrig war,

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die letztlich getroffene Gefahrenprognose und Grundrechteabwägung des Beklagten sei rechtmäßig gewesen. Angesichts der Verkehrssituation auf der A1 am Autobahnkreuz M. -West sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Kläger aus Art. 8 GG eingeräumt und eine Sperrung der Autobahn für die Durchführung der Versammlung abgelehnt habe. Zudem habe der Beklagte kein Versammlungsverbot ausgesprochen, sondern den Klägern einen alternativen Versammlungsort in unmittelbarer Nähe der Autobahn angeboten.

Die dagegen von den Klägern vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.

Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012- 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010- 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und 13, vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f., vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, juris Rn. 32 ff., vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 -, juris Rn. 52, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81,1 BvR 341/81 -, juris Rn. 80 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 17, vom 7. Oktober 2016 - 15 B 1154/16 -, juris Rn. 8, vom 29. Juli 2016 - 15 B 875/16 -, juris Rn. 6, und vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -, juris Rn. 10.

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012- 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 79 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 19, vom 7. Oktober 2016 - 15 B 1154/16 -, juris Rn. 10, vom 29. Juli 2016 - 15 B 875/16 -, juris Rn. 8, und vom 21. Oktober 2015 - 15 B 1201/15 -, juris Rn. 12.

Geht es um die versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern.

Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015- 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 23 ff., vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38, vom 4. Januar 2002 - 1 BvQ 1/02 -, juris Rn. 3, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 61 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 21 ff., und vom 24. Oktober 2015 - 15 B 1226/15 -, juris Rn. 10 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 22. April 2016 - 11 ME 82/16 -, juris Rn. 22 ff.

Nach diesen Grundsätzen stellt der Zulassungsantrag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass die Gefahrenprognose des Beklagten vom 10. Juni 2015 zutreffend war.

Sieht man Bundesfernstraßen wie Bundesautobahnen (vgl. § 1 Abs. 2, Abs. 3 FStrG) nicht generell als versammlungsfreie Räume an, die aufgrund ihrer Widmung allein für den Straßenverkehr dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG entzogen sind,

so Nds. OVG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 13 L 1978/92 -, juris Rn. 2,

ist insoweit aber jedenfalls zu berücksichtigen, dass Verkehrsinteressen im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anordnungen gemäß § 15 Abs. 1 VersG erhebliche Bedeutung beigemessen werden darf. Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfernstraße hat je nach Lage der Dinge im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten. Für Bundesautobahnen gilt dies in herausgehobener Weise, weil sie gemäß § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

Vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 9. August 2013- 2 B 1740/13 -, juris Rn. 5 ff., vom 14. Juni 2013- 2 B 1359/13 -, juris Rn. 2 f., und vom 31. Juli 2008- 6 B 1629/08 -, juris Rn. 10 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris Rn. 8; VG München, Beschluss vom 22. Juni 2016 - M 7 S 16.2621 -, juris Rn. 16 ff.

Legt man dies zugrunde, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt, dass die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A1 am Autobahnkreuz M. -West die Durchführung der von den Klägern geplanten Versammlung auf der M1. Autobahnbrücke am 21. Juni 2015 nicht zuließen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die spezifische Gefahrenlage und das hohe Unfallrisiko hingewiesen, dass die angestrebte Versammlung der Kläger auf der Autobahn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit sich gebracht hätte. Dabei hat das Verwaltungsgericht die vom Beklagten dargelegten Tatsachen objektiv und zutreffend bewertet. Im fraglichen Bereich der A1 herrscht auch sonntags ein erhebliches Verkehrsaufkommen. Das ist eine offenkundige Tatsache und wird im Übrigen durch das noch anzusprechende Zahlenmaterial, das der Beklagte mit der Zulassungserwiderung vorgelegt hat, bestätigt. Um die Versammlung der Kläger zu ermöglichen, hätte die Autobahn deutlich länger als die für den Aufzug vorgesehene halbe Stunde gesperrt werden müssen. Dadurch hätten sich zum einen - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - schnell Rückstaus mit einem entsprechend hohen Unfallrisiko gebildet. Zum anderen hätte die Sperrung zu unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Verkehrsteilnehmer geführt, deren Hinnahme auch im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG nicht im Sinne einer praktischen Konkordanz der widerstreitenden Rechtspositionen geboten war.

Dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren zunächst in Aussicht gestellt hatte, die Versammlung könne wie geplant durchgeführt werden, steht der Richtigkeit der zuletzt getroffenen Gefahrenprognose nicht entgegen. Denn der Beklagte hat insoweit in seinem Schreiben vom 10. Juni 2015 ausgeführt, dass seit dem vergangenen Wochenende die Fahrstreifen der A3 in Höhe M. in beide Fahrtrichtungen reduziert worden seien, was sich negativ auf die Verkehrsbelastung auf der A1 auswirke, d. h. den dortigen Verkehrsdruck deutlich erhöhe, weswegen eine Sperrung der A1 zugunsten der Versammlung nicht mehr in Betracht komme. Sollte das Verwaltungsgericht - was sich allerdings weder aus dem Protokoll noch aus den Entscheidungsgründen ergibt - in der mündlichen Verhandlung zu der ursprünglichen, für die Kläger günstigen Gefahrenprognose des Beklagten kritische Worte gefunden haben, lässt sich hieraus ersichtlich keine Voreingenommenheit des Gerichts ableiten.

Dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln begegnet und auch keine vom Zulassungsantrag geforderte weitere verkehrsfachliche Einschätzung eingeholt werden musste, bestätigt die mit der Zulassungserwiderung des Beklagten vorgelegte Stellungnahme der Direktion Verkehr vom 12. Mai 2016, die sich im Einzelnen mit dem Zulassungsvorbringen auseinandersetzt.

In dieser Stellungnahme wird nachvollziehbar dargelegt, dass die Einrichtung von Umleitungsstrecken keine Option war, die der Beklagte wählen musste, um der Gefährdungslage zu begegnen und eine praktische Konkordanz zwischen den Belangen der Versammlungsfreiheit auf der einen sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der anderen Seite zu bewerkstelligen. Danach sind die auf den Autobahnen und an den Umleitungsstrecken vorhandenen technischen Einrichtungen für weiträumige Verkehrslenkungsmaßnahmen, die hier die A1, die A3 und die A59 hätten betreffen müssen, nicht ausreichend. Überdies hätte die Planung erforderlicher Sperr- und Verkehrslenkungsmaßnahmen - unter Beteiligung privater Verkehrssicherungsunternehmen - eine Vorbereitungszeit von ca. drei bis vier Wochen erfordert. Es ist nachvollziehbar, dass der Beklagte für die Bemessung dieses Aufwands - wie für den durch die angemeldete Versammlung voraussichtlich veranlassten Einsatzaufwand insgesamt - einen zu sperrenden Autobahnabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz M. und dem Autobahnkreuz L. -Nord ins Auge gefasst hat, weil die M1. Autobahnbrücke zwischen diesen beiden Autobahnkreuzen liegt und der wesentliche Fernverkehr über diese beiden Autobahnkreuze hätte umgelenkt werden müssen. Diese Punkte stellen sich als die nächstgelegenen Verkehrsknotenpunkte dar, die den beabsichtigten Versammlungsort auf der M1. Autobahnbrücke im Verlauf der A1 eingrenzen. Sie können infolgedessen als maßgebliche Eckpunkte für die hier nicht nur verkehrsfachliche, sondern vor allem auch gefahrenabwehrrechtliche Einschätzung angesehen werden.

Im Weiteren wird die hohe Verkehrsdichte auf der A1 an einem Sonntag in der Stellungnahme vom 12. Mai 2016 durch konkrete Fahrzeugzahlen belegt. Betrachtet man die diesbezüglich angegebenen Durchschnittswerte von 3.990 Fzg./pro Stunde für die Fahrtrichtung E. und von 4.033 Fzg./pro Stunde für die Fahrtrichtung Koblenz, ist die Wertung berechtigt, Verkehrsteilnehmer würden durch eine Sperrung der A1 in ihrem Fortkommen besonders beeinträchtigt; erhebliche Rückstaus wären zu erwarten. Die Stellungnahme vom 12. Mai 2016 spricht schlüssig davon, dass zu Spitzenzeiten mit mehreren Kilometern Rückstau vor der einspurigen Ableitung zu rechnen wäre. Eingerichtete Geschwindigkeitstrichter und Stauvorwarnschilder als stationäre Stauabsicherungen würden innerhalb kürzester Zeit überlaufen.

Davon ausgehend ist die Schlussfolgerung unmittelbar plausibel, eine Sperrung führe zu einer erheblichen Zunahme der Unfallträchtigkeit, weil ständig Kraftfahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit auf das stetig länger werdende Ende des Staus zuführen und dort innerhalb kürzester Zeit aus hoher Geschwindigkeit bis zum Fahrzeugstillstand abgebremst werden müssten.

Diese spezifische Gefahrenlage, die sich im Übrigen auch bei einer Sperrung ergeben hätte, die die Ausfahrten L. -O. und M. -West offengelassen hätte, hätte sich durch einen Mehreinsatz von Polizeikräften, ein mobiles Staumanagement der Polizei oder auch durch die im Zulassungsantrag angesprochene Vorankündigung der versammlungsbedingten Sperrung der A1 zwar abmildern lassen. In Anbetracht der ungeachtet dessen weiterhin gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter von Leib und Leben wäre die Gefahr im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aber immer noch als erheblich zu bezeichnen. Namentlich hätte auch eine Vorankündigung der Sperrung nichts an der hohen Verkehrsdichte auf der A1 und dem dadurch hohen Risiko geändert, dass fortlaufend Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit auf ein Stauende zufahren, zumal wenn die Fahrer dieser Fahrzeuge von einer Vorankündigung der Sperrung keine Kenntnis erlangt haben sollten.

Abgesehen davon heißt es in der Stellungnahme vom 12. Mai 2016 substantiiert, dass für eine signifikante Reduzierung des Unfallrisikos bei kontinuierlich zurückweichenden, d. h. sich mit zunehmender Dauer stetig nach hinten verlagernden Stauenden im relevanten Bereich der Autobahnen 1, 3, 57, 59 und 542, mindestens 32 Polizeibeamte der Autobahnpolizei mit 16 technisch aufgerüsteten Polizeifahrzeugen erforderlich gewesen wären. Für die Einsatzmaßnahmen hätten jedoch nur maximal sechs Fahrzeuge von der Polizei L. gestellt werden können. Außerdem hätten zusätzlich zu den Stauabsicherungen weitere polizeiliche Verkehrsmaßnahmen auf der Autobahn veranlasst werden müssen. Diese könnten aber nur durch besonders fortgebildetes Personal wahrgenommen werden, weswegen Fahrzeuge und Personal aus ganz Nordrhein-Westfalen hätten zusammengezogen werden müssen, um den zu erwartenden Bedarf zu decken.

Mit Blick auf die dezidierten Angaben des Beklagten hat der Senat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass dieser ein realistisches Einsatzszenario schildert. Der im Zulassungsantrag angeführte Ministerbesuch ist kein tauglicher Vergleichsfall, weil die Besichtigung der M1. Rheinbrücke durch die Verkehrsminister des Bundes und des Landes dem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Juli 2016 zufolge außerhalb der Fahrbahnen der A1 erfolgte. Der Besuch sei - so der Beklagte - nicht durch die Polizei begleitet worden.

Auch der erhebliche zeitliche Aufwand, der mit einer Sperrungsmaßnahme verbunden gewesen wäre, geht aus der Stellungnahme vom 12. Mai 2016 überzeugend hervor. Demzufolge bedürften vorbereitende Maßnahmen zur Sperrung des - hier nach dem oben Gesagten zugrunde zu legenden - Streckenabschnitts der A1 zwischen dem Autobahnkreuz L. -Nord und dem Autobahnkreuz M. einer mehrstündigen Vorbereitung von Polizei, Landesbetrieb Straßen NRW und privaten Verkehrssicherungsunternehmen. Diese Maßnahmen gingen mit Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs einher, weil unter Berücksichtigung des fließenden Verkehrs am Fahrbahnrand erforderliches Absperrungs- und Sicherungsmaterial bereitgestellt und durch sukzessives Trichtern des Verkehrs auf nur noch eine Fahrspur eingezogen werden müsse. Die in der mündlichen Verhandlung augenscheinlich gemachte und im Zulassungsantrag aufgegriffene Zeitangabe von ca. 20 Minuten beziehe sich darauf, dass es nach der Vollsperrung der Autobahn dieser Zeitspanne bedürfe, bis der Verkehr aus dem gesperrten Bereich abgelaufen sei. Aufgrund der Komplexität der Koordinierung all diese Abläufe könne, was stimmig ist, der tatsächliche zeitliche Umfang der Verkehrsbeeinträchtigung und der mit ihr zusammenhängenden Gefahren nicht definiert werden.

Als verkehrsfachlich - und vor allem auch gefahrenabwehrrechtlich - valide einzustufen sind schließlich die Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. Mai 2016 zur verschärften Verkehrssituation auf der A3 als Argument gegen die Sperrung. Diese Einschätzung des Beklagten basiert danach auf den veröffentlichten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken auf der A3 zwischen der Anschlussstelle M. und der Anschlussstelle N. . Darüber hinaus beruht sie auf der polizeilichen Unfallstatistik für den Zuständigkeitsbereich der Autobahnpolizei L. . Diese weist für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Oktober 2015 insofern 573 Verkehrsunfälle an Stauenden (5,8 % aller Verkehrsunfälle) auf, bei denen 357 Personen verunglückten (21,3% aller Verunglückten). Vier Personen sind ausweislich dessen an Stauenden getötet worden (21,1% aller Getöteten), 70 Personen wurden schwer verletzt (22,1% aller Schwerverletzten). Unfallursachen seien dabei nahezu ausschließlich nicht angepasste Geschwindigkeit und Unterschreitung des Sicherheitsabstandes; der Anteil der Verursacher "Lkw" liege bei 100 von 573 Verkehrsunfällen.

Eine Zusammenschau dieser Parameter, derzufolge die Rate der Schwerverletzten gerade bei Unfällen an Stauenden überproportional ausfällt, rechtfertigt in der konkreten Fallgestaltung die Gefahrenbewertung des Beklagten. Die Unfallstatistik und die hohe Verkehrsfrequenz an der Schnittstelle zwischen A1 und A3 machen die besondere Gefahrensituation aus, die von der angemeldeten Versammlung aus den genannten Gründen geschaffen bzw. spezifisch erhöht worden wäre. Ob ein Stauende durch eine kontrollierte Sperrung zustande kommt, ist für diese Gefahrenlage als solche irrelevant. Diese wird typischerweise schon durch das Vorhandensein des Stauendes bedingt.

Würde die Gegenfahrbahn nicht gesperrt, wäre die Gefahr der Ablenkung der Fahrer der Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn durch die Versammlung hinzugekommen. Diese Gefahr bestünde auch bei einer verringerten Geschwindigkeit von etwa 60 km/h. Schon allein wegen der völligen Atypik, als Verkehrsteilnehmer auf einer Autobahn mit einer Versammlung auf der Gegenfahrbahn konfrontiert zu werden, ist diese Ablenkungsgefahr nicht mit Ablenkungen vergleichbar, die sonst autobahntypisch z. B. durch Unfälle und Baustellenarbeiten hervorgerufen werden.

Nach alledem entsprach es einer praktischen Konkordanz zwischen dem Grundrecht der Kläger aus Art. 8 Abs. 1 GG und der in der beschriebenen Weise durch die geplante Versammlung beeinträchtigten Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A1, die Versammlung auf einen Versammlungsort neben der Autobahn zu verweisen. Die Kläger waren nicht auf den Versammlungsort auf der Autobahn selbst angewiesen, um ihr kommunikatives Anliegen - die Befürwortung einer Tunnelvariante mit im Vergleich zu einer Brücke geringeren Stauwirkungen und Umleitungen - zu transportieren. Dieses war ihnen auch an einem Versammlungsort neben der Autobahn möglich, selbst wenn sie dort keinen unmittelbaren Kontakt mit im Stau stehenden Autofahrern aufnehmen konnten.

Aus dem Umstand, dass Sanierungsarbeiten an Autobahnbrücken oder andere Bauarbeiten auf Autobahnen bisweilen deren Sperrung erfordern, können die Kläger keinen Anspruch ableiten, auf der A1 eine Versammlung abzuhalten. Die durch Bauarbeiten verursachten Autobahnsperrungen sind betriebsbedingt und daher unvermeidlich. Das durch sie hervorgerufene Unfallrisiko muss daher hingenommen und im Rahmen des Möglichen - auch mit sehr hohem Aufwand - minimiert werden. Für eine auf einer Autobahn geplante Versammlung gilt dies nicht, weil sie - wie hier - ohne Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG an einen anderen Versammlungsort verlegt werden kann.

Im Anschluss daran hat das Verwaltungsgericht nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen, indem es keinen Beweis über die verkehrlichen Auswirkungen einer Sperrung der A1 aus Anlass der von den Klägern angemeldeten Versammlung etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung eines Sachverständigen erhoben hat.

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4.

Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt. Weder haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag gestellt, noch musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem geschilderten korrekten rechtlichen Ausgangspunkt aus eine Beweiserhebung im Sinne des Zulassungsantrags aufdrängen.

2. Daher liegt auch ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht vor. Wie unter 1. ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht seine gerichtlichen Aufklärungspflichten nicht verletzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).