OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2003 - 18 B 190/03
Fundstelle
openJur 2011, 23624
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 24 L 89/03
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht. Ausgehend von seinem Vorbringen ist für die Erteilung der von ihm begehrten Duldung, die ihm allein Abschiebungsschutz vermitteln kann, die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners nicht gegeben. Im Ausländerrecht bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit mangels spezieller Vorschriften im Ausländergesetz nach § 4 Abs. 1 OBG NW, weil das nordrhein- westfälische Landesrecht voraussetzt, dass das Ausländerrecht de lege lata dem Recht der Gefahrenabwehr zugehört (vgl. insbesondere § 9 Abs. 3 OBG NW sowie § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 6. Dezember 1990, GV NW 661).

Vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 - m.w.N..

Gemäß § 4 Abs. 1 OBG NW ist diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig, "in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden". Dies ist jedenfalls dort der Fall, wo sich der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, aufhält.

Vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -.

Der Antragsteller hält sich derzeit infolge seiner Inhaftierung in der JVA N. nicht im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners auf.

Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, dass neben der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Haftortes auch die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners gegeben ist. Eine derartige Doppelzuständigkeit ist zugunsten der Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Wohn- oder Aufenthaltsort des Ausländers vor seiner Inhaftierung liegt, anzunehmen, wenn hinlängliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer an diesen Ort zurückkehren wird, etwa weil er seine dortige Wohnung beibehalten oder familiäre bzw. sonstige Bindungen dorthin aufrecht erhalten hat.

Vgl. zu derartigen Doppel- und Mehrfachzuständigkeiten Senatsbeschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -.

Seinem Vorbringen zufolge hat der Antragsteller vor seiner im Januar 2003 erfolgten Inhaftierung nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gewohnt. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller insoweit ausgeführt, dass er seit Oktober 2002 gemeinsam mit seinem Sohn und dessen Mutter in deren Wohnung in E. gewohnt habe und dass man auch in Zukunft beabsichtige, ein gemeinsames Leben zu führen. Diese Angaben hat die Mutter des gemeinsamen Sohnes eidesstattlich versichert. Die vor seiner Inhaftierung tatsächlich erfolgte Wohnsitznahme des Antragstellers in E. wird zudem durch einen in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen, den Antragsteller betreffenden Vermerk "Wohnung und Arbeitgeber in " erhärtet. Demgegenüber sind Anhaltspunkte für eine etwaige Rückkehr des Antragstellers in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners nicht gegeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiterhin wirksamen Auflage (vgl. § 44 Abs. 6 AuslG) zu der dem Antragsteller vom Antragsgegner ursprünglich erteilten inzwischen aber abgelaufenen Duldung, derzufolge die Wohnsitznahme des Antragstellers im Kreis erfolgen muss. Einer Ausländerbehörde kann nämlich keine örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Bleiberechts zukommen, das sich - wie die vorliegend begehrte Duldung zur Fortführung des familiären Zusammenlebens - ausschließlich im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verwirklichen soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.