FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2002 - 8 K 6984/00 E
Fundstelle
openJur 2011, 21531
  • Rkr:
Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 11.05.2000 werden zusätzliche außergewöhnliche Belastungen von 3.000 DM (Gerichtskosten) und 1.907 DM (Umzugskosten) anerkannt.

Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

Gründe

Streitig sind die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen wegen Formaldehydausgasungen im teils selbst genutzten, teils fremdvermieteten Wohnhaus der Kläger sowie die Berücksichtigung von Werbungskosten für die infolge der Umweltbelastung leer stehende Wohnung.

Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, haben eine im Jahr 1980 geborene Tochter ( M ).

Die Kläger hatten im Jahr 1982 von der Fa. 'Z' ein in Fertigbauweise erstelltes Wohnhaus erworben. Die im Dachgeschoss gelegene Einliegerwohnung gehörte zunächst den Eltern der Klägerin. Diese verkauften die Wohnung mit notariellem Vertrag vom 12.12.1986 an die Kläger, die den Eltern ein lebenslängliches entgeltliches Wohnungsrecht (zugleich beschränkte persönliche Dienstbarkeit) an der gesamten Wohnung einräumten.

Bei der Herstellung des Hauses waren im großen Umfang Holzspanplatten verarbeitet worden. Nach häufigen Erkrankungen ihrer Tochter von 1988 an (z. B. vielfach Atemwegsinfektionen, Allergien, Lungenentzündungen), die die Kläger auf von dem Haus ausgehende Umweltbelastungen zurückführten, zog die Familie Anfang 1994 zunächst in den Keller des Hauses und zum 01.09.1996 ganz aus; seitdem leben sie in einer Mietwohnung. Die früher fremdvermietete Wohnung im eigenem Haus steht (nach Aktenlage seit 15.04.1996) ebenfalls leer. Die Kläger strengten beim Landgericht - ein Beweissicherungsverfahren gegen die Fa. 'Z' an.

Auf Grund Beweisbeschlusses des LG erstellte der TÜV am 16.01.1996 ein Gutachten über die Innenluftverunreinigung durch Formaldehyd und Holzschutzmittel; die Messungen ergaben über den Normativwerten liegende Beträge (Gutachten s. Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 20.10.1997 in der ESt-Akte 1996). Hinsichtlich der weiter im Beweisbeschluss aufgeführten Frage, ob die bei der Tochter diagnostizierten Krankheiten - z.B. chronische Non-HIV-Immundysfunktion, chronischer Husten und Atemstörungen - auf den Ausgasungen beruhten, erstellte 'G'

( Universität 'U') am 11.08.1997 ein Gutachten, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage des Schreibens der Kläger vom 31.10.1997 in der ESt-Akte 1996).

Zu der weiteren Frage, ob die belasteten Materialien entfernt werden müssten und der Einbau neuer Stoffe mindestens 50.000 DM kosten werde, holte das LG bei dem Institut 'I' ein Gutachten ein (s. Anlage zum Schreiben der Kläger vom 28.08.1998 in der ESt-Akte 1997), auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.

In den ESt-Erklärungen 1996 und 1997 machten die Kläger im Zusammenhang mit dem formaldehydbelasteten Haus stehende Aufwendungen von 36.320,06 DM (1996) und 3.751,99 DM (1997) als außergewöhnliche Belastung geltend, die sie wie folgt berechneten:

1996:

Gerichtskosten 3.000,00 DM

Seminare über Formaldehyd 373,60 DM

anteilige Kosten der ehemals eigengenutzten, 2.888,27 DM

seit 01.09.1996 leer stehenden Wohnung

Umzugskostenpauschale 1.907,00 DM

Erwerb neuer, unbelasteter Möbel 28.151,19 DM

36.320,06 DM

1997:

anteilige Kosten der ehemals eigengenutzten, 3.751,99 DM

seit 01.09.1996 leer stehenden Wohnung

Der Beklagte lehnte die Anerkennung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung ab, erklärte die ESt-Bescheide 1996 und 1997 allerdings insoweit für vorläufig i.S.v. § 165 AO; die Vorläufigkeit werde bestehen bleiben, bis ein Urteil des LG ergangen sei.

Nach einer Mitteilung der Kläger vom 17.09.1999, dass ihnen die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen wie auch zur Vornahme weiterer gerichtlicher Schritte fehlten und daher das gerichtliche Verfahren nicht fortgeführt werde, hob der Beklagte die Vorläufigkeitsvermerke mit Bescheiden vom 10.12.1999 bzw. im Anhang zum Einkommensteuerbescheid 1998 vom 08.12.1999 auf. Im Einkommensteuerbescheid 1998 hatte der Beklagte allerdings die erklärten Aufwendungen für den Rechtsstreit vor dem LG sowie für Seminare (zusammen 13.002 DM) als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Darüber hinaus machten die Kläger in den Einkommensteuerbescheiden 1997 und 1998 die auf die ehemals fremdvermietete, seit 15.04.1996 leer stehende Wohnung im eigenen Haus entfallenden Werbungskosten von 5.080 DM (1997) und 8.112 DM (1998) als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Die Wohnung sei zwar wegen der festgestellten Giftstoffe zur Zeit nicht nutzbar; es bestehe aber weiterhin eine Vermietungsabsicht. Der Beklagte berücksichtigte den Verlust bei der Einkommensteuerfestsetzung 1997 durch Änderungsbescheid vom 24.09.1998 vorläufig und kündigte eine Änderung gemäß § 165 AO für den Fall an, dass die Wohnung nach der Sanierung nicht wieder vermietet werde. Mit o. a. Bescheid vom 10.12.1999 wurde der Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben. Den für 1998 geltend gemachten Verlust aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte der Beklagte nicht, da eine Einkunftserzielungsabsicht nicht erkennbar sei.

Die Kläger legten gegen die Bescheide vom 08. und 10.12.1999 Einsprüche ein, die sie im Wesentlichen wie folgt begründeten:

Die durch die Schadstoffbelastung des Hauses entstandenen Aufwendungen seien als Krankheitskosten für ihre Tochter, somit als außergewöhnliche Belastung, anzuerkennen. Auch der erklärte Verlust aus Vermietung und Verpachtung für die ehemals von den Eltern bewohnte Wohnung müsse berücksichtigt werden. Sie hätten weiterhin die Absicht, die Wohnung zu vermieten. Da ein Prozess gegen die Fa. 'Z' zu teuer und zu langwierig sei, hätten sie sich entschlossen, keine Klage zu erheben. Das so ab dem Jahr 2000 ersparte Geld würden sie "eventuell" für die weitere Sanierung des Hauses einsetzen (siehe hierzu Anlage zum Schriftsatz vom 05.10.2000).

Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Aufwendungen zur Beseitigung gesundheitlicher Schäden durch Formaldehydausgasung kämen zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Voraussetzung sei aber, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Umweltbelastung und Krankheit nachgewiesen sei und für die Krankheit darüber hinaus ein amtsärztliches Attest vorliege. Das sei hier nicht der Fall. Ebenso könne eine Einkunftserzielungsabsicht für die ehemals vermietete Wohnung weiterhin nicht bejaht werden. Eine Vermietung des Hauses sei nur nach umfassender Sanierung mit einem Aufwand von mindestens 50.000 DM möglich; hierzu fehlten aber den Klägern nach eigenem Vortrag die finanziellen Mittel. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 19.10.2000 Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger haben eine schriftliche Stellungnahme des Dr. 'K' ( ) vom 13.01.1998 vorgelegt, nach dessen Ansicht sich ein "Ursache-Wirkung-Verhältnis" bei M gutachterlich herleiten lasse. Zudem haben sie ein privatärztliches Attest des Internisten Dr. 'H' vom 23.11.2000 zu den Akten gereicht, nach dem beide Kläger und die Tochter "Gesundheitsstörungen" aufwiesen, die "im Zusammenhang mit übermäßigen Ausgasungen" aus dem Wohnhaus ständen. Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 09.08.2001 III R 6/01 (BStBl II 2002, 240) müssten sie nicht einmal nachweisen - erst recht nicht durch ein amtsärztliches Attest -, dass die Krankheit ihrer Tochter durch das Formaldehyd verursacht sei. Ausreichend für die Anerkennung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen sei der mit dem Gutachten des TÜV geführte Nachweis, dass die Formaldehyd-Konzentration gesundheitsgefährdend sei.

Auf den gerichtlichen Hinweis, dass bei etwaiger Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen für den Möbelerwerb ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen sei, und die Aufforderung, Anschaffungszeitpunkt und Preis der ersetzten Möbel nachzuweisen, haben die Kläger eine Aufstellung verschiedener Möbel vom 23.03.2000 vorgelegt; Rechnungen hätten sie nicht aufbewahrt.

Auf die weitere Aufforderung, hinsichtlich der ehemals von den Eltern bewohnten Wohnung die Planung der Sanierung darzulegen und die derzeitige Wohnsituation der Eltern mitzuteilen, haben die Kläger ergänzend vorgetragen, die Absicht zu haben, das gesamte Haus bis zur Oberkante Keller abzureißen und anschließend zu einem neuen Zweifamilienhaus wieder aufzubauen. Die Kläger haben dazu einen Kreditvertrag mit der A Bank über 230.081,34 DM vom 05./06.11.2001 sowie die Abbruchgenehmigung vom 27.11.2001 und die Baugenehmigung vom 03.12.2001 vorgelegt. Die Eltern bewohnten, so die Kläger weiter, seit 15.04.1996 eine andere Mietwohnung in B.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung der angefochtenen Bescheide die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen 1996 (36.320,06 DM) und 1997 (3.751,99 DM) sowie die erklärten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1998 (8.112 DM) anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, auch unter Berücksichtigung des o.a. BFH-Urteils vom 09.08.2001 komme eine Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen nicht in Betracht. Die Kläger hätten nicht, erst recht nicht durch ein amtsärztliches Gutachten, nachgewiesen, dass die Krankheit ihrer Tochter durch das Formaldehyd entstanden sei. Ebenso sei offen, ob nicht Schadensersatzansprüche gegenüber der Baufirma beständen. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Neuerwerb der Möbel scheitere zudem an fehlendem Nachweis. Auch eine Vermietungsabsicht sei trotz Vorlage der Abbruch- und Baugenehmigung sowie der Kreditverträge nicht nachgewiesen; eine beabsichtigte Nutzung der neuen Wohnung durch die Kläger selbst sei, zumal die Eltern jetzt in unmittelbarer Nähe wohnten, nicht auszuschließen.

Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO- ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben und es keiner weiteren Sachverhaltsermittlungen bedarf.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die geltend gemachten Aufwendungen für Gerichtskosten (3.000 DM) und für den Umzug (1.907 DM) können im Streitjahr 1996 als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden; im Übrigen hat die Klage jedoch keinen Erfolg.

a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen ( § 33 Abs. 2 S.1 EStG). Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (Urteil des BFH vom 19.05.1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774).

Die hier streitigen Aufwendungen stellen zwar keine Krankheitskosten - eine von der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe der außergewöhnlichen Belastungen - dar. Denn die Gesamtumstände lassen nicht die Feststellung zu, dass die Erkrankung der Tochter der Kläger auf den Ausgasungen beruht. Der Sachverständige 'G' hat einen derartigen Zusammenhang in seinem umfangreichen Gutachten ausdrücklich verneint. Das privatärztliche Attest des Dr. H bezeichnet zwar einen "Zusammenhang" zwischen Gesundheitsstörungen der Kläger bzw. ihrer Tochter und den Ausgasungen, enthält aber weder eine Konkretisierung der körperlichen Beeinträchtigung noch eine Begründung der getroffenen Feststellung.

Jedoch können auch solche Aufwendungen nach § 33 EStG steuermindernd berücksichtigt werden, die zwar keine Krankheitskosten i.e. Sinne sind, jedoch einem Steuerpflichtigen erwachsen, weil er gezwungen ist, eine konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehende Gesundheitsgefährdung zu beseitigen. Derartigen Aufwendungen kann der Steuerpflichtige aus tatsächlichen Gründen nicht ausweichen, wenn andernfalls mit einem Schaden für seine Gesundheit oder die Gesundheit seiner Familie zu rechnen ist. Danach können die Aufwendungen zur Beseitigung einer von dem Wohnhaus ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung grundsätzlich aus tatsächlichen Gründen als zwangsläufig angesehen werden. Erforderlich sind konkret zu befürchtende Gesundheitsschäden, während eine abstrakte Gesundheitsgefährdung nicht ausreicht. Eine derartige konkrete Gesundheitsgefahr muss der Steuerpflichtige zudem grundsätzlich durch ein vor Entstehung der Aufwendungen gefertigtes Gutachten der zuständigen amtlichen technischen Stelle nachweisen; allerdings können in Ausnahmefällen auch nachträglich erstellte Gutachten, ggf. auch privatärztliche Gutachten, genügen. Wird eine Gesundheitsgefährdung durch einen Gegenstand des existentiellen Bedarfs nachgewiesen, ist regelmäßig auch die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen gegeben, da es sich insoweit um eine atypische Folge der Anschaffung des betreffenden Gegenstandes handelt (zum Vorstehenden: o.a. Urteil des BFH vom 09.08.2001, dort Aufwendungen zur Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses).

Nach diesen Grundsätzen stellen die geltend gemachten Aufwendungen für Gerichtskosten (mit Beschluss des LG Düsseldorf vom 19.07.1994 in dem o.a. Beweissicherungsverfahren angeforderter und am 20.05.1996 eingezahlter Kostenvorschuss) und für den Umzug außergewöhnliche Belastungen dar.

Nach den Gesamtumständen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Ausgasungen in dem Wohnhaus der Kläger zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung geführt haben; der erforderliche Nachweis ist durch die o.a. drei Gutachten geführt.

Der TÜV hat, wie in seinem Gutachten vom 16.01.1996 dargelegt, in der Raumluft des Gebäudes Formaldehydwerte von - je nach Raum - 0,18 ppm bis 0,29 ppm gemessen. Zwar mögen diese Konzentrationen, wie vom Sachverständigen 'G' ausgeführt, zum Zeitpunkt der Begutachtung noch keine bleibenden Gesundheitsstörungen bei der Tochter der Kläger verursacht haben. Eine derartige Folge ist indessen auch nicht erforderlich, um den Anforderungen des § 33 EStG zu genügen. Denn ausreichend ist nach dem o.a. BFH-Urteil eine konkrete Gefahr für die Gesundheit. Eine derartige konkrete Gefährdung ergibt sich hier bereits daraus, dass der vom Bundesgesundheitsamt festgelegte - und von den hier hinzugezogenen Gutachtern auch befürwortete - Grenzwert von 0,1 ppm deutlich überschritten ist, in einigen Räumen sogar nahezu den dreifachen Wert erreicht. Oberhalb des Grenzwertes drohen nach Untersuchungen des Gesundheitsamtes Belästigungen, insbesondere Geruchsbelästigungen, Reizungen der Schleimhäute und auch Gesundheitsschäden, die je nach Empfindlichkeit der Kontaktperson individuell verschieden ausgeprägt sind. Entsprechend dürfen, wie sich aus dem Gutachten des TÜV ergibt, nach der Gefahrenverordnung aus dem Jahr 1986 Holzwerkstoffe nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, die zu einer Formaldehydkonzentration in der Raumluft von mehr als 0,1 ppm führen. Gewisse "biologische Effekte" und Geruchsbelästigungen hat im Übrigen auch 'G' festgestellt. Diese Beeinträchtigungen ordnet der Senat als konkrete Gesundheitsgefährdung i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein. Auf die Entschließung der Kläger wird unausweichlich eingewirkt, weil ihr Wohnhaus, ein Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs, oberhalb der anerkannten Grenzwerte liegende Schadstoffemissionen aufweist, denen sie voraussichtlich über Jahrzehnte täglich ausgesetzt wären. In dieser Situation einer stetigen und unabwendbaren Belastung mit schädlichen Stoffen sind die Kläger psychisch beeinträchtigt und schon insoweit in ihrer Gesundheit nicht nur konkret gefährdet, sondern bereits geschädigt. Auch die in den Gutachten festgestellten Geruchsbelästigungen und Schleimhautreizungen stellen zur Überzeugung des Senats keine rechtlich unbeachtlichen, bloßen subjektiven Missempfindungen der Kläger und ihrer Tochter dar. Vielmehr handelt es sich um Beeinträchtigungen, die das körperliche Wohlempfinden bereits aktuell stören und, bei jahrelanger Dauer, weitere psychische Gesundheitsschäden konkret befürchten lassen.

Der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zum Nachweis der konkreten Gesundheitsgefährdung bedarf es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. Bereits mit dem technischen Gutachten des TÜV ist ausreichend nachgewiesen, dass eine Sanierung des Hauses zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung infolge überhöhter Formaldehyd-Konzentration in der Rauminnenluft erforderlich ist; schon damit ist - ebenso wie bei festgestellter Freisetzung von Asbestfasern (vgl. o.a. BFH-Urteil vom 09.08.2001) - die Gesundheitsgefährdung hinreichend konkretisiert.

Die Aufwendungen für das Beweissicherungsverfahren und den Umzug dienten auch dazu, diese konkrete Gesundheitsgefährdung der Kläger und ihrer Tochter zu beseitigen. Da der Werkunternehmer, die Fa. 'Z' , eine Beseitigung der Schadensquelle abgelehnt hatte, mussten die Kläger gerichtlich die Beweise sichern und das Haus verlassen.

Auf realisierbare zivilrechtliche Ersatzansprüche gegenüber der Fa. 'Z' , die einer Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen entgegen ständen, können die Kläger hier nicht verwiesen werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Verwendung der Holzspanplatten für das Fertighaus überhaupt einen Mangel darstellt oder im Baujahr 1982 noch zulässig war. Jedenfalls wäre ein Ersatzanspruch nicht mehr durchzusetzen, weil insoweit bereits Verjährung eingetreten ist; die für Mängel an Bauwerken maßgebliche Verjährungsfrist beträgt gemäß § 638 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 5 Jahre ab Abnahme des Werkes und nach der ggf. anzuwendenden Verdingungsordnung für Bauleistungen ( § 13 Nr. 4 VOB/B) sogar nur 2 Jahre (vgl. ebenso o.a. BFH-Urteil vom 09.08.2001).

Die geltend gemachten Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung der Möbel können dagegen nicht anerkannt werden. Denn hier fehlt es an einem Nachweis, dass die Kläger überhaupt einen Schaden erlitten haben. Soweit notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen bzw. Ersatzbeschaffungen zu Werterhöhungen führen, muss der Steuerpflichtige sich die Werterhöhung im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen; hierzu zählt auch die Werterhöhung "neu für alt" (Urteil des BFH vom 06.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104). Daher setzt der Eintritt eines Schadens voraus, dass die ersetzten Möbel überhaupt noch einen wirtschaftlichen Wert hatten, mithin angesichts einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von Wohn- und Schlafzimmermöbeln von 10 Jahren (vgl. Schmidt, EStG, 20.A., § 7 Rdn. 87) erst nach 1986 (hier Streitjahr 1996) angeschafft worden waren. Diese für den Steuerabzug erforderliche Feststellung lässt sich hier nicht treffen, da die Kläger Anschaffungszeitpunkt und -preis der ersetzten Möbel nicht nachweisen konnten.

Die darüber hinaus von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für den Besuch der Seminare über Formaldehyd und die Kosten der eigengenutzten, seit 01.09.1996 leer stehenden Wohnung können ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Der Besuch der Seminare steht zwar mit der Formaldehyd-Belastung des Hauses der Kläger im Zusammenhang, stellt jedoch keine Folge i.S.v. § 33 Abs. 2 EStG dar, sondern beruht auf einem freiwilligen Entschluss der Kläger und diente zugleich ihrer allgemeinen, über ihren konkreten Einzelfall hinausgehenden Information. Auch die laufenden Kosten der Wohnung sind nicht erst und gerade als Folge der Schadstoffausgasung angefallen, sondern wären den Klägern ohnehin entstanden.

b) Soweit die Kläger die Anerkennung des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 21 EStG für die ehemals von den Eltern genutzte Wohnung begehren (1998 ./. 8.112 DM), hat die Klage keinen Erfolg.

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als Werbungskosten i.S.v. § 9 EStG bei Einkünften aus Vermietung gemäß § 21 EStG abziehbar sein, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst ist. Die Absicht zur Vermietung, die anhand objektiver Umstände feststellbar sein muss, ist notwendig. An dem erforderlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der Einkunftsart fehlt es daher, wenn sich nicht absehen lässt, ob und gegebenenfalls wann Einnahmen erzielt werden (Urteil des BFH vom 19.09.1990 IX R 5/86, BStBl II 1990, 1030). Für den Fall vorab entstandener Werbungskosten hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen des Eigentümers für ein Wohnhaus nur dann als Werbungskosten abgezogen werden könnten, wenn ein Zusammenhang zwischen ihnen und zukünftigen Einnahmen gegeben ist; dieser Zusammenhang kann nur bejaht werden, wenn mit Einnahmen in absehbarer Zeit zu rechnen sei (Urteil des BFH vom 17.12.1982 VIII R 166/80, BStBl II 1983, 660). Steht der wirtschaftliche Zusammenhang fest, kann ein langer Zeitraum zwischen Aufwendungen und Einnahmen liegen; andererseits sind Werbungskosten zu verneinen, wenn die Erzielung von Einnahmen nicht absehbar ist (Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 9 Rdn. 96).

Nach diesen Grundsätzen mag seit Bestehen der Abbruch- und Baugenehmigung und Nachweis der Finanzierungsmöglichkeit eine Anerkennung etwaiger aktueller Verluste in Betracht kommen. Das gilt jedoch noch nicht für das Streitjahr 1998. Damals war noch nicht absehbar, dass und wann die Kläger die Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzen und vermieten würden. Nach eigenen Angaben fehlten ihnen damals die erforderlichen finanziellen Mittel und bestanden auch keine Vorstellungen, wie und wann sie welche Sanierungsmaßnahmen durchführen würden. Die bloße Absicht, die Wohnung ihren Eltern irgendwann wieder überlassen zu können und wollen, reicht nach den o.a. Anforderungen zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit künftigen Einnahmen nicht aus.

Die Übertragung der Berechnung der Einkommensteuer 1996 auf den Beklagten stützt sich auf § 100 Abs. 2 S.2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.

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