OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2002 - 8 A 3365/99
Fundstelle
openJur 2011, 21463
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 14 K 7146/97
Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Juni 1999 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zweiter Instanz, trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erster Instanz sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klägerin baut auf Grundstücken der Gemarkung K. , Flur 2 und F. , Flur 6 durch Trocken- und Nassauskiesung Kies und Sand ab. Grundlage für diese Abgrabung ist die Abgrabungsgenehmigung des Regierungspräsidenten Köln vom 9. September 1987. Nach dieser Genehmigung musste die Abgrabung spätestens bis zum 31. Dezember 2000 und die Rekultivierung bis zum 31. Dezember 2005 abgeschlossen sein. Die genehmigte Fläche hat nach Angaben der Klägerin eine Gesamtgröße von 21,6088 ha und umfasst eine Nettoabbaufläche von ca. 18 ha.

Am 5. Dezember 1994 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Genehmigung zur Erweiterung der bestehenden Trockenabgrabung auf Grundstücken der Gemarkung K. und F. . Nach den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag vom 5. Dezember 1994 und dem ihm beigefügten Eigentümerverzeichnis ist die Erweiterungsfläche 26,5 ha groß. Die textlichen Angaben der Klägerin zur Größe der Erweiterungsfläche stehen jedoch in Widerspruch zu den zeichnerischen Anlagen des Antrags. Der als Anlage 5 beigefügte Abbauplan weist eine um 36 Flurstücke kleinere Erweiterungsfläche aus, als sie dem beigefügten Eigentümerverzeichnis zu entnehmen ist. Die dem Antrag beigefügte Massenberechnung geht bei einer Nettoabbaufläche von 24,9 ha und einer Abbautiefe von 14 m von einem abzugrabenden Material von ca. 2.993.370 m3 aus. Wegen der Erweiterung sollte ferner die Abbaufolge der genehmigten Abgrabungsfläche verändert werden, mit der Folge, dass die Abbauzeit der genehmigten Abgrabung - gerechnet ab 1994 - noch etwa 8 Jahre betragen sollte. Die Auskiesungsdauer der (gesamten) Abgrabung gab die Klägerin mit 16 bis 20 Jahren an. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen wies im Zeitpunkt der Antragstellung für die betroffenen Grundstücke "Fläche für die Landwirtschaft" aus.

Nach Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und nach Vorlage und Erörterung der Umweltverträglichkeitsstudie forderte der Beklagte die Beigeladene am 3. Januar 1997 unter Vorlage eines Genehmigungsentwurfs auf, über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden. Am 21. Februar 1997 lehnte die Beigeladene die Erteilung des Einvernehmens ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass zwischen ihr und der Stadt K. Einvernehmen darüber bestehe, die von der Abgrabung betroffenen Grundstücke mittel- bis langfristig zur Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor zu nutzen. Die vorhandene und genehmigte Abgrabungfläche biete noch ausreichende Auskiesungsreserven. Die landwirtschaftlichen Flächen sollten erhalten bleiben, weil landwirtschaftliche Nutzflächen in H. ein knappes Gut seien. Schließlich wies sie darauf hin, dass sie Eigentümerin einzelner Parzellen im Erweiterungsgebiet sei und dass sie auch als Eigentümerin dieser Grundstücke mit der Abgrabung nicht einverstanden sei.

Im Hinblick auf die fehlende Einverständniserklärung der Beigeladenen als Eigentümerin von Grundstücken änderte die Klägerin ihren Antrag am 22. Februar 1997 dahingehend ab, dass sie die im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücke vom Antrag ausnahm. Dieser beim Beklagten am 24. Februar 1997 eingegangenen Antragsänderung fügte die Klägerin zwei Übersichtskarten der reduzierten Fläche, einen veränderten Abbauplan und ein aktualisiertes Eigentümerverzeichnis bei. Textliche Angaben zur genauen Größe der reduzierten Fläche, Berechnungen zur Menge des abzugrabenden Materials und zu Ablauf und Dauer der Abgrabung enthielt der Änderungsantrag nicht.

Diesen geänderten Antrag legte der Beklagte der Beigeladenen nicht erneut zur Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vor. Vielmehr lehnte er den Antrag der Klägerin auf Erteilung der abgrabungsrechtlichen Genehmigung mit Bescheid vom 25. Februar 1997 mit der Begründung ab, dass die Beigeladene das nach § 36 BauGB zur Erteilung der beantragten Genehmigung erforderliche Einvernehmen verweigert habe.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10. März 1997 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Ablehnungsbescheid sich auf ihren Antrag vom 5. Dezember 1994 beziehe, der nach der mit Schreiben vom 22. Februar 1997 vorgenommenen Antragsänderung nicht mehr anhängig gewesen sei. Die Verweigerung des Einvernehmens durch die Beigeladene sei rechtswidrig. Das von der Beigeladenen angeführte Planungsziel der Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor stehe der beantragten Genehmigung nicht entgegen, weil es nicht hinreichend konkretisiert sei. Es habe weder in den Gebietsentwicklungsplan noch in eine konkrete Bauleitplanung Eingang gefunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1997 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass auch sie als Widerspruchsbehörde an die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene gebunden sei. Hieran ändere nichts, dass der Beklagte keine erneute Stellungnahme der Beigeladenen zum Änderungsantrag vom 22. Februar 1997 eingeholt habe. Dies sei nicht erforderlich gewesen, weil die Antragsänderung lediglich eine Reduzierung der Grundstücke der von der Erweiterung betroffenen Grundstücke beinhalte, und sich durch die Flächenreduzierung keine neuen planerischen Aspekte ergeben hätten. Zudem habe die Beigeladene mit Schreiben vom 3. Juni 1997 bestätigt, dass sie ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben auch in der Fassung der Antragsänderung vom 22. Februar 1997 nicht erteilen würde.

Am 7. August 1997 hat die Klägerin Klage erhoben.

Während des Laufs des Klageverfahrens beschloss die Beigeladene die 53. und 54. Änderung ihres Flächennutzungsplanes. Die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes hat die Darstellung einer Konzentrationszone für den Kiesabbau an der süd-/östlichen Gemeindegrenze zum Gegenstand. Im Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes ist ausgeführt, dass die Darstellung mit dem Ziel erfolge, den Abbau von Kies an diesem Standort zu konzentrieren, um ihn im übrigen Außenbereich zu verhindern. Die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes ist vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens am 8. Juni 1999 im Amtsblatt des Erftkreises (S. 555 ff.) veröffentlicht und damit wirksam geworden, nachdem sie die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 28. Mai 1999 genehmigt hatte.

Die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft die Darstellung "GVZ-Süd- erweiterung". Hiervon sind auch die zur Abgrabung vorgesehenen Grundstücke betroffen. Die Genehmigung dieser Änderung hatte die Bezirksregierung Köln im Jahre 1998 im Hinblick auf die entgegenstehende Darstellung des Bereichs als Abgrabungkonzentrationsfläche im damals gültigen Gebietsentwicklungsplan zunächst abgelehnt. Nachdem im neuen während des Klageverfahrens noch in Aufstellung befindlichen Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt Region Köln - aufgrund des Beschlusses des Bezirksplanungsrates vom 20. Mai 1999 die zunächst vorgesehene zeitliche Reihenfolge: Abbau Bodenschätze - Rekultivierung - Güterverkehrszentrum aufgegeben worden war, genehmigte die Bezirksregierung Köln die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit Bescheid vom 25. September 2001. Die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes ist am 9. Oktober 2001 im Amtsblatt des Erftkreises (S. 845 ff.) veröffentlicht und damit wirksam geworden,

Der am 21. Mai 2001 in Kraft getretene Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Köln - (vgl. die Bekanntmachung seiner Genehmigung vom 10. April 2001, GV NRW S. 196) sieht für die streitgegenständliche Abgrabungsfläche gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) vor. Die im vorherigen Gebietsentwicklungsplan enthaltene Ausweisung "Abgrabungsfläche" und die im Planentwurf zunächst vorgesehene zeitliche Überlagerung der gewerblichen Nutzung durch die vorherige Abgrabung und Rekultivierung enthält der neue Gebietsentwicklungsplan nicht mehr. Der Gebietsentwicklungsplan weist darüber hinaus an anderen Stellen als dem Vorhabenstandort der Klägerin - u.a. auch auf der Fläche der in der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen dargestellten Abgrabungskonzentrationszone - "Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BASB)" aus. Nach der textlichen Darstellung des Gebietsentwicklungsplanes sollen die Darstellungen der BASB neue Abgrabungen an anderer Stelle ausschließen.

Auf Antrag der Klägerin vom 5. November 1998 verlängerte der Beklagte die Abgrabungsfrist für die bereits vorhandene Abgrabung der Klägerin mit Bescheid vom 5. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2010 und verschob den Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen bis ins Jahr 2015. Gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene am 4. Februar 1999 Widerspruch ein, weil sie im Rahmen dieses Antrages nicht nach § 36 BauGB beteiligt worden war. Auf die unter dem Aktenzeichen 14 K 6712/99 beim Verwaltungsgericht Köln erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin hin wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2000 zurück.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit nur noch um die Frage des Einvernehmens. Etwaige Einwendungen der Beigeladenen im UVP-Verfahren seien nicht mehr zu berücksichtigen, weil diese Einwendungen verspätet seien. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt. Das Planungsziel "Erweiterung des Güterverkehrszentrums" könne ihrem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Als entgegenstehende öffentliche Belange i.S.v. § 35 BauGB kämen nur solche Ziele in Betracht, die für die Beurteilung des Einzelvorhabens eine ausreichend konkrete Aussage enthielten. Die Beigeladene habe bisher lediglich einen Antrag auf Ausweisung der Erweiterung im Zuge der Neufassung des Gebietsentwicklungsplanes gestellt. Konkrete bauplanerische Absichten, die dem Vorhaben in rechtlich relevanter Weise entgegenstehen könnten, existierten nicht.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Februar 1997 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 14. Juli 1997 zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung einer abgrabungsrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung der Abgrabung in H. -K. in den Gemarkungen K. und F. positiv zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig. Die Erweiterung der Abgrabung habe ohne das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen nicht genehmigt werden dürfen. Auch aus seiner Sicht sei im vorliegenden Verfahren allein maßgeblich, ob das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Stellungnahme der Beigeladenen im Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung sei tatsächlich verspätet eingegangen.

Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat vorgetragen, dass sie das Einvernehmen zu Recht verweigert habe. Hierzu hat sie Bezug genommen auf die im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten abgegebene Stellungnahme. Die dem Änderungsantrag vom 22. Februar 1997 zugrundeliegenden Planunterlagen hätten ihr zu keiner Zeit vorgelegen. Mit Schreiben vom 3. Juni 1997 habe sie die Bezirksregierung Köln auf die fehlenden Pläne hingewiesen und vorsorglich die Erteilung ihres Einvernehmens zu dem geänderten Antrag verweigert.

Durch Urteil vom 11. Juni 1999 - zugestellt am 29. Juni 1999 - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung vom 5. Dezember 1994 i.d.F. vom 22. Februar 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Abgrabungsgenehmigung nach § 3 Abs. 2 AbgrG NRW lägen vor. Der von der Klägerin vorgelegte Abgrabungsplan entspreche den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AbgrG NRW. Auch die Belange der Bauleitplanung seien beachtet. Die Beigeladene habe das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Unrecht versagt. Die beabsichtigte Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor schließe die streitige Abgrabung nicht aus, weil eine konkrete standortbezogene Planung zur Erweiterung des Güterverkehrszentrums fehle. Die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen sei nicht wirksam. Auch die das Güterverkehrszentrum berücksichtigende Änderung des Gebietsentwicklungsplanes sei noch nicht beschlossen. Die die Abgrabungs- konzentrationszone betreffenden Darstellungen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes stünden dem Vorhaben der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Diese Änderung sei auch noch nicht wirksam. Selbst wenn sie wirksam wäre, würde sie der Abgrabung nicht entgegenstehen. Ihr liege keine gerechte Abwägung hinsichtlich der konkreten Festlegung des Standortes der Konzentrationszone innerhalb der im Erläuterungsbericht benannten Fläche "Südost" zugrunde. Sie lasse unberücksichtigt, dass neben der als Konzentrationszone ausgewählten Fläche auch eine andere Fläche vorhanden sei, nämlich der Standort der Abgrabung der Klägerin, die in ähnlicher Weise wie die Konzentrationszone durch eine bestehende Abgrabung angetastet sei. Unberücksichtigt sei ferner, dass der in Aufstellung befindliche Gebietsentwicklungsplan für die vom Vorhaben der Klägerin betroffenen Grundstücke den Abbau bodennaher Bodenschätze vorsehe. Schließlich sei in der Abwägung nicht berücksichtigt, welcher Bedarf an Sand und Kies im Gemeindegebiet erwartet werde und ob die dargestellte Konzentrationszone zur Deckung dieses Bedarfs ausreiche. Trotz der planungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens habe die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Abgrabungsgenehmigung, sondern nur auf Neubescheidung ihres Antrages. Der Beklagte habe der Bitte an die Beigeladene um Entscheidung über das Einvernehmen zwar bereits einen Genehmigungsentwurf beigefügt. Dieser sei jedoch nicht mehr aktuell und müsse angepasst werden, nachdem die Klägerin durch die Antragsänderung vom 22. Februar 1997 einzelne Grundstücke ausgenommen habe. Ob und welche Nebenbestimmungen zum Schutz dieser Grundstücke erforderlich seien, sei für die Kammer nicht erkennbar. Insoweit sei die Spruchreife auch nicht herzustellen.

Auf den am 27. Juli 1999 gestellten Antrag der Beigeladenen hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 25. Oktober 2001 zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beigeladene aus: Sie habe das gemeindliche Einvernehmen zu Recht versagt. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Die Erweiterung der Abgrabung sei kein nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Vorhaben. Sie diene keinem ortsgebundenen Betrieb, weil die bereits bestehende, genehmigte Abgrabung noch lange nicht ausgebeutet sei, wie im Oktober 2001 angefertigte Lichtbilder belegten. Auch der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Abgrabungsdauer für die genehmigte Abgrabung belege, dass die Abgrabungsreserven der bestehenden Abgrabung bei weitem noch nicht erschöpft seien. Diesen habe sie damit begründet, dass wegen der schlechten Lage in der Bauwirtschaft die Jahresfördermengen drastisch zurückgegangen seien. Vor dem Hintergrund, dass die Fläche der bestehenden Abgrabung mit 22,5 ha kleiner sei als die beantragte Erweiterungsfläche mit 26,5 ha, und die Klägerin diese seit dem Jahre 1987 bestehende Abgrabung voraussichtlich auch noch nicht im Jahre 2010 ausgebeutet haben werde, sei bei einer Genehmigung der Erweiterung zu erwarten, dass die streitgegenständlichen Flächen auch noch in den nächsten 35 Jahren nicht für die in ihrem Flächennutzungsplan und im Gebietsentwicklungsplan vorgesehene Nutzung genutzt werden könne. Selbst wenn die beantragte Abgrabung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert sei, stünden ihr öffentliche Belange entgegen. Sie widerspreche den Darstellungen der 53. und 54. Änderung ihres Flächennutzungsplanes. Diesen liege eine gerechte planerische Abwägung zugrunde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe bei der Darstellung der Abgrabungskonzentrationszone nicht der örtliche Bedarf an Sand und Kies in die Abwägung eingestellt werden müssen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch bei unterstellter Rechtswirksamkeit der Darstellung der Abgrabungskonzentrationszone sich das Vorhaben der Klägerin gegenüber diesem öffentlichen Belang durchsetze, sei mit dem Regel-Ausnahme-Charakter des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht vereinbar. Diese Wertung des Verwaltungsgerichts lasse unberücksichtigt, dass eine Rekultivierung der bestehenden Abgrabung nicht erfolgt sei, und die begehrte Erweiterung die bestehende Verkraterung der Landschaft noch vergrößere. Diese Verkraterung werde noch dadurch verstärkt, dass die in ihrem Eigentum stehenden, zudem verteilt liegenden Grundstücke von der Erweiterung ausgespart seien. Das Vorhaben der Klägerin widerspreche schließlich auch den die Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor betreffenden Darstellungen der 53. Änderung ihres Flächennutzungsplanes. Die ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten hätten ein Stadium erreicht, das hinreichend verlässliche Schlüsse auf ihre Verwirklichung zulasse.

Die Beigeladene beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bis zum 8. Juni 1999 verpflichtet war, ihr die begehrte Abgrabungsgenehmigung zu erteilen.

Sie trägt vor, die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Sie - die Klägerin - beabsichtige, gegen die Beigeladene Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Aufgrund der Verweigerung des Einvernehmens habe sie die Abgrabung nicht nahtlos in das Erweiterungsgebiet fortsetzen können. Sie habe deshalb im Jahre 2000 ihre Förderanlage im Bereich der vorhandenen Abgrabung mit einem wirtschaftlichen Aufwand von ca. 80.000,00 DM umsetzen müssen. Ihr Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Die Angaben der Beigeladenen zur Größe der Erweiterungsfläche seien unrichtig. Aus dem Antrag vom 5. Dezember 1994 ergebe sich eine Flächengröße von ca. 16,6 ha Bruttofläche. Reduziert um die im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flächen ergebe sich eine Erweiterungsfläche von nur noch 11,6 ha. Durch die Anlage notwendiger Schutzstreifen werde sich diese Fläche zusätzlich noch um ca. 20-30 % verkleinern. Die noch streitgegenständliche Abgrabungsfläche von 11,6 ha ergebe voraussichtlich eine gewinnbare Menge von Sand und Kies von 1,4 Mio. m3, bei 16,6 ha sei eine Menge von rund 2 Mio. m3 zu erwarten. Daraus ergebe sich bei einer jährlichen Absatzmenge von durchschnittlich 100.000 m3 eine Abbauzeit von 14 bis 20 Jahren. Die genehmigte Abgrabung sei weitgehend ausgebeutet. Gewinnbare Restmengen befänden sich nur noch unter der Parzelle 2800 (ca. 335.000 m3 ) und unter der Kiesaufbereitungsanlage (120.000 m3). Die letztgenannte könne allerdings erst nach der Demontage der Aufbereitungsanlage abgebaut werden. Unter Berücksichtigung dieser Restmengen betrage die Laufzeit der vorhandenen Abgrabung nur noch 4 Jahre bis zum Jahre 2006. Grund für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit der bestehenden Abgrabung sei gewesen, dass durch eine Verlegung der durch die Abgrabungsfläche verlaufenden Gasleitung und den Erwerb des im Eigentum der Beigeladenen stehenden Wirtschaftsweges größere Mengen als zunächst geplant hätten ausgekiest werden können. Durch die Verlegung der Gasleitung und die Einbeziehung des Wirtschaftsweges hätten zusätzliche Mengen von 424.852 m3 gewonnen werden können. Die begehrte Abgrabungserweiterung scheitere nicht an den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen. Die Ausweisung der Abgrabungskonzentrationszone leide an beachtlichen Abwägungsfehlern. Die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes lasse unberücksichtigt, dass die Klägerin als bereits ansässige Abgrabungsunternehmerin in stärkerem Maße ortsgebunden sei als dies bei einem Abgrabungsunternehmer der Fall sei, der an einem bestimmten Standort erstmals Sand und Kies abbaue. Solche Überlegungen seien auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil sich die Darstellung der Abgrabungskonzentrationszone an den Ausweisungen des Gebietsentwicklungsplanes ausgerichtet habe. Darüber hinaus habe die Beigeladene keine Überlegungen dazu angestellt, ob eine Abgrabung in der Abgrabungskonzentrationszone wegen möglicherweise fehlenden Einverständnisses der Grundstückseigentümer überhaupt realisierbar sei. Hinzu komme, dass das Material in der Konzentrationszone von minderer Qualität sei. Prognosen für den Versorgungsbedarf im Hoheitsgebiet der Beigeladenen mit Baustoffen der in Rede stehenden Art habe die Beigeladene ebenfalls nicht in in die Abwägung eingestellt. Die Erwägung, Kraterlandschaften verhindern zu wollen, könne ihrem Vorhaben schließlich auch nicht entgegengehalten werden, weil durch die ihr obliegende Pflicht zur Rekultivierung solche Kraterlandschaften nicht entstünden.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

Er führt aus, dass dem Vorhaben auch deshalb öffentliche Belange entgegenstünden, weil der Gebietsentwicklungsplan an anderer Stelle "Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BASB)" ausweise. Diesen planerischen Darstellungen komme Zielqualität zu, weil ihnen ein umfangreiches Planungskonzept zugrundeliege. Aus der textlichen Darstellung des Gebietsentwicklungsplanes gehe weiter hervor, dass den BASB eine Ausschlusswirkung dergestalt zukomme, dass an anderen Stellen keine Abgrabungen mehr stattfinden sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Beigeladenen und der Bezirksregierung Köln sowie der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen.

E n t s c h e i d un g s g r ü n d e:

Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung des Antrages der Klägerin vom 5. Dezember 1994 in der Fassung des Änderungsantrages vom 22. Februar 1997 verpflichtet. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist ebenfalls unbegründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrages vom 5. Dezember 1994 in der Fassung ihres Änderungsantrages vom 22. Februar 1997. Ob die Klägerin die begehrte Neubescheidung ihres Genehmigungsantrages nicht verlangen kann, weil sie für ihren Änderungsantrag vom 22. Februar 1997 keinen den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AbgrG NRW genügenden Abgrabungsplan und keine § 4 Abs. 4 Satz 1 AbgrG NRW entsprechenden Grundstückseigentümererklärungen vorgelegt hat, kann im Rahmen des Hauptantrages des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht entschieden werden. Die gerichtliche Prüfung im Berufungsverfahren beschränkt sich darauf, ob das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig ist. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat nur die Beigeladene Berufung eingelegt. Diese kann eine Überprüfung des angefochtenen Urteils nur insoweit verlangen, als sie in ihrer Planungshoheit berührt ist.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 1988 - Nr. 5 B 87.03075 -, BayVBl. 1988, 340; VGH B.-W., Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 S 2812/96 -, NVwZ-RR 1998, 388; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, vor § 124 Rn. 48.

Das Vorhaben der Klägerin ist - in dem für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Es unterliegt als ein einer baulichen Anlage gleichgestelltes Vorhaben der bauplanungsrechtlichen Genehmigungspflicht, §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 BauO NRW. Die hierüber zu treffende Entscheidung ist Bestandteil der Abgrabungsgenehmigung, § 7 Abs. 3 AbgrG NRW. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist, da eine Abgrabung größeren Umfangs i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB in Rede steht, nach den §§ 30 bis 37 BauGB zu beurteilen, die insoweit die aus dem Landesrecht folgenden Maßstäbe verdrängen.

Maßgeblich sind hier die Regelungen der §§ 35, 36 BauGB. Die von der Klägerin beabsichtigte Abgrabung soll im Außenbereich ausgeführt werden. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB ist im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden; das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn - wie hier - in einem anderen als dem bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit nach § 35 BauGB entschieden wird, § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB. Dabei darf die Gemeinde das Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen.

Hiervon ausgehend ist die Beigeladene nicht verpflichtet, ihr Einvernehmen zu erteilen. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

a) Die beabsichtigte Abgrabung ist zwar als ortsgebundenes, einem gewerblichen Betrieb dienendes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Es ist wegen seines Raumbedarfs und wegen des am vorgesehenen Standort vorhandenen Rohstoffvorkommens aus geologischen Gründen auf die Abgrabung an der beantragten Stelle angewiesen. Das Erweiterungsvorhaben dient auch dem Betrieb der Klägerin. Das Merkmal des "Dienens" setzt voraus, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Abgrabungsvorhaben an diesem Standort und mit etwa gleichem Umfang durchführen würde. Das Erfordernis des "Dienens" ist zwar nicht schon dann erfüllt, wenn ein Vorhaben für den gewerblichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits verlangt es aber auch nicht, dass es für den Betrieb unentbehrlich ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 17.81 -, DVBl. 1983, 893 (894) m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1984 - 7 A 1691/82 -, UA S. 9; Urteil vom 14. September 1989 - 7 A 81/84 -, UA S. 16.

Die Erweiterung der vorhandenen Abgrabung der Klägerin entspricht der sachgerechten Entscheidung eines vernünftigen Betriebsinhabers. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren unter Vorlage entsprechender Mengenberechnungen, Übersichtskarten und Luftbildaufnahmen nachvollziehbar dargelegt, dass ihre bestehende Abgrabung voraussichtlich im Jahre 2006 vollständig ausgebeutet sein wird. Die Beigeladene weist zwar in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Reserven der vorhandenen Abgrabung unter Zugrundelegung der abweichenden Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. September 1999 noch bis ins Jahr 2008 reichen werden. Aber auch bei einer Abgrabungsdauer der Altabgrabung bis zum Jahre 2008 oder bis zum Ende der in der Verlängerungsgenehmigung vom 5. Januar 1999 festgelegten Nutzungsdauer bis Ende des Jahres 2010 war es sachgerecht, dass die Klägerin die streitige Erweiterung ihrer Abgrabung bereits im Jahre 1994 bzw. 1997 beantragte. Die frühzeitige Antragstellung verschaffte ihr die erforderliche Planungssicherheit über die Realisierbarkeit ihres Erweiterungsvorhabens und ließ ihr für den Fall der Ablehnung ihres Erweiterungsantrags die Möglichkeit, sich rechtzeitig vor der endgültigen Ausbeutung der vorhandenen Abgrabung um eine neue Abgrabung an anderer Stelle zu bemühen. Die geplante Auskiesung soll auch unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs erfolgen. Sie schließt sich unmittelbar an die vorhandene Abgrabung an und ist im Vergleich zum ursprünglichen Antrag der Klägerin vom 5. Dezember 1994 auf eine auf ca. 11,6 ha reduzierte Fläche begrenzt.

b) Dem privilegierten Vorhaben der Klägerin stehen jedoch überwiegende öffentliche Belange entgegen.

aa) Sie ergeben sich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen in der Fassung seiner 53. und 54. Änderung, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 BauGB.

(1) Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Darstellungen der 53. Änderung des Flächennutzungsplans, die nach ihrer Veröffentlichung am 9. Oktober 2001 wirksam geworden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Darstellungen eines Flächennutzungsplanes der Zulässigkeit auch eines privilegierten Vorhabens entgegenstehen, wenn sie den für das Vorhaben vorgesehenen Standort durch hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen für eine andere Nutzung vorsehen, der Standort also qualifiziert "anderweitig verplant" ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 -, NVwZ 1991, 161; Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 B 6.98 -, NVwZ 1998, 960.

Die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen enthält eine solche qualifizierte Standortzuweisung für die zur Abgrabung vorgesehene Fläche. Sie stellt den Bereich der vorhandenen Abgrabung und auch einen Teilbereich der Erweiterungsfläche als "Sonderbaufläche" für die Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor dar und weist im südlichen Teil ihres Wirkungsbereiches eine etwa 10 ha große "Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" aus, mittels derer die für die Erweiterung des Güterverkehrszentrums erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden sollen. Diese Darstellung ist in räumlicher sowie sachlicher Hinsicht hinreichend konkret. Es kann hinreichend verlässlich davon ausgegangen werden, dass die in der 53. Änderung ihres Flächennutzungsnutzungsplanes zum Ausdruck kommende Planungsabsicht der Beigeladenen auch tatsächlich verwirklicht wird. Die Stadt K. hat im Planaufstellungsverfahren einen Bedarf für eine Fläche von ca. 25 ha für die zu erwartende Erweiterung des Güterverkehrszentrums angemeldet. Die von den Darstellungen der 53. Änderung betroffenen Flächen grenzen unmittelbar an das südliche Ende des bestehenden Güterverkehrszentrums an und kommen als einzige vorhandene Freiflächen für die standortgebundene Erweiterung des Güterverkehrszentrums in Frage.

Die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes leidet nicht an beachtlichen Rechtsfehlern. Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich. Die mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 1998 vorgebrachte Anregung der Klägerin, die Umnutzung der in Rede stehenden Flächen als Sonderbaufläche für das Güterverkehrszentrum erst vorzunehmen, wenn nicht nur die genehmigte, sondern auch die von ihr beantragte erweiterte Abgrabung durchgeführt worden sei, hat die Beigeladene ausweislich der Beschlussvorlage für den Planungsausschuss vom 10. August 1998, auf die die Beschlussvorlage für die Sitzung des Rates der Beigeladenen am 25. August 1998 Bezug nimmt, in ihre Abwägung einbezogen. Die Zurückstellung dieser Anregung steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der 53. Änderung verfolgten Planungsziel. Der Erweiterungsantrag der Klägerin vom 5. Dezember 1994, auf den der streitgegenständliche Änderungsantrag vom 22. Februar 1997 Bezug nimmt, geht von einer Betriebszeit der gesamten Abgrabung einschließlich der Dauer für deren Herrichtung und Rekultivierung von 19 bis 22 Jahren aus. Unter Berücksichtigung dieser für die Abwägungsentscheidung der Beigeladenen maßgeblichen Angaben der Klägerin (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zur Dauer ihres Abgrabungsvorhabens wäre die mit der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes angestrebte mittelfristige Sicherstellung einer Erweiterungsfläche im Rahmen des für den Flächennutzungsplan zugrundezulegenden Zeithorizontes von 10 bis 15 Jahren nicht zu erreichen gewesen. Weiter gehende Bestandsschutzinteressen der Klägerin musste die Beigeladene in ihre Abwägung nicht einbeziehen, weil diese im nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes lediglich über eine bis zum 31. Dezember 2000 befristete Abgrabungsgenehmigung für die vorhandene Abgrabung verfügte.

(2) Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen auch deshalb, weil dieser in einem anderen Bereich des Stadtgebietes, nämlich im Wirkungsbereich der seit dem 8. Juni 1999 wirksamen 54. Änderung des Flächennutzungsplanes, eine Fläche für Abgrabungen darstellt, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dabei handelt es sich um eine südöstlich des Ortsteils H. -F. gelegene Abbaufläche mit einer Größe von 25 ha. Mit dieser Darstellung hat die Beigeladene von der ihr aufgrund ihrer örtlichen Planungshoheit zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, Abgrabungsflächen im Flächennutzungsplan mit dem Ziel darzustellen, den Abbau von abgrabungswürdigen Bodenschätzen, namentlich von Sand und Kies, an den ausgewiesenen Standorten zu konzentrieren und im übrigen Außenbereich möglichst zu vermeiden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300; Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 B 6.98 -, NVwZ 1998, 960; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 10 A 4574/94 -.

Der planerische Wille der Beigeladenen, mit den Darstellungen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes eine Konzentration des Sand- und Kiesabbaus auf den in dieser Änderung ausgewiesenen Fläche zu erreichen, ergibt sich aus den zeichnerischen Darstellungen, deren textlichen Erläuterungen sowie dem zur Auslegung der Planänderung heranzuziehenden Erläuterungsbericht (vgl. § 5 Abs. 5 BauGB). Die in Rede stehende Fläche ist zeichnerisch mit Planzeichen versehen, die die textlichen Erläuterungen als "Konzentrationszone für den Kiesabbau" definieren. Mit dieser gleich lautenden Bezeichnung ist die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes überschrieben. Der Erläuterungsbericht zeigt in Nr. 2 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Abgrabungskonzentrationszonen die Möglichkeit auf, Abgrabungen im Außenbereich durch entsprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan zu steuern. In seiner Nr. 5 heißt es, dass die Darstellung der "Konzentrationszone für den Kiesabbau" mit dem Ziel erfolge, den Abbau von Kies an dem in der Planänderung ausgewiesenen Standort zu konzentrieren, um ihn im übrigen Außenbereich verhindern zu können.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen nicht. Zwar wären eventuelle Abwägungsmängel noch beachtlich (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), doch liegen solche nicht vor. Bei der Aufstellung der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes hatte die Beigeladene gem. § 1 Abs. 6 BauGB die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser planerischen Abwägung hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob alle relevanten Belange in die Abwägung eingestellt wurden, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder ob der Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens darf sich die planende Gemeinde für die Bevorzugung und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheiden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Söfker, in: Ernst- Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand September 2001, § 1 Rn. 185.

Derartige Abwägungsmängel sind nicht zu erkennen. Die Auswahl der in der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen als Konzentrationszone vorgesehenen Fläche beruht auf einem schlüssigen Planungskonzept. Die Beigeladene hat unter Ausschluss der vom Braunkohletagebau ausgebeuteten Flächen sowie der Siedlungs- und Waldflächen ihres Stadtgebietes zwei im Erläuterungsbericht als "Nord" und "Südost" bezeichnete Flächen auf ihre Eignung als Standort für eine Abgrabungskonzentrationszone untersucht. Die Entscheidung zugunsten der Fläche "Südost" unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Mit der Erwägung, die Fläche "Südost" sei im Vergleich zu der Fläche "Nord" geeigneter, weil hier durch die bestehenden Abgrabungen bereits in die Landschaft eingegriffen sei und darüber hinaus bereits die erforderliche Infrastruktur für die zu erwartende Verkehrsbelastung vorhanden sei (Erläuterungsbericht, S. 6), hält die Beigeladene sich im Rahmen des ihr eingeräumten Planungsermessens.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat auch bei der Festlegung des Standortes der Konzentrationszone innerhalb des als Fläche "Südost" bezeichneten Bereichs eine Abwägung stattgefunden. Die Beigeladene hat berücksichtigt, dass neben dem von der Planänderung vorgesehenen Standort südöstlich des Ortsteils H. -F. auch an anderen Standorten innerhalb der Fläche "Südost", nämlich bei dem Auskiesungsstandort der Klägerin, eine Fläche vorhanden ist, die ebenso wie die ausgewählte Fläche von einer bestehenden Abgrabung bereits "angetastet" ist. Der Erläuterungsbericht zur 54. Änderung des Flächennutzungsplanes in der aktualisierten Fassung vom 19. Februar 1998 (S. 6) stellt ausdrücklich dar, dass auf der Fläche "Südost" bereits eine Abgrabungsfläche "südlich des K. Hofes", also der Abgrabungsstandort der Klägerin, genehmigt worden ist. Ausschlaggebend für die Auswahl der südlichen Abgrabungsfläche ("südlich des W. ") innerhalb der Fläche "Südost" war nach Nrn. 3.3 (S. 4), 3.4 (S. 6) und 3.6 (S. 7) des Erläuterungsberichts in der Fassung vom 19. Februar 1998, dass einer Ausweisung der Konzentrationszone im Anschluss an die bestehende Abgrabung der Klägerin andere Entwicklungsvorstellungen der Beigeladenen entgegenstehen, nämlich ihr mit der 53. Änderung des Flächennutzungsplans konkretisiertes Planungsziel, die in Rede stehende Fläche als Fläche für die beabsichtigte Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor zu nutzen. Diese Auswahlentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die Planungsabsichten der Beigeladenen für den Abgrabungsstandort der Klägerin zur Zeit der Beschlussfassung über die Darstellung der Konzentrationszone in der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes hinreichend konkretisiert waren. Die mit der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgte Ausweisung des Abgrabungsstandortes der Klägerin als Sonderbaufläche für das Güterverkehrszentrum Eifeltor hat der Stadtrat der Beigeladenen zeitgleich mit der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes in seiner Sitzung vom 25. August 1998 beschlossen. Diese Darstellung ist nach Bekanntmachung der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes am 8. Juni 1999 wirksam geworden. Im Übrigen hat sich die Beigeladene bei der Festlegung des Standortes der Konzentrationszone innerhalb der Fläche "Südost" zulässigerweise (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) an den Vorgaben der zur Zeit der Beschlussfassung über die 54. Änderung ihres Flächennutzungsplanes noch in Aufstellung befindlichen Neufassung des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Köln orientiert. Auch die Bezirksplanungsbehörde hatte den von der Stadt K. , der I. Köln, dem Beklagten und der Beigeladenen angemeldeten Erweiterungsbedarf für das Güterverkehrszentrum Eifeltor anerkannt und einer Ausweisung des Abgrabungsstandortes der Klägerin als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB)" mit der Zweckbestimmung einer Süderweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor zugestimmt. Zwar sah der Entwurf des Gebietsentwicklungsplanes zunächst eine zeitliche Überlagerung dieser Nutzung durch die vorherige Durchführung der Abgrabung und der ihr nachfolgenden Rekultivierung vor. Diese zeitliche Überlagerung der im Gebietsentwicklungsplan vorgesehenen gewerblichen und industriellen Nutzung besteht jedoch nicht mehr, nachdem der Bezirksplanungsrat in seiner Sitzung am 20. Mai 1999 den Gebietsentwicklungsplan-Entwurf im Sinne der Bedenken der Beigeladenen geändert hatte. In dieser geänderten Fassung ist der Gebietsentwicklungsplan am 21. Mai 2001 wirksam geworden.

Die Darstellung der Abgrabungskonzentrationszone in der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil die Beigeladene keine eigenen Untersuchungen zum Versorgungsbedarf in ihrem Hoheitsgebiet mit den von der Klägerin gewonnenen Baustoffen und zur Qualität des Sand- und Kiesvorkommens in der Konzentrationszone angestellt hat. Zwar zählt zu den in die planerische Abwägung einzustellenden Belangen der Wirtschaft gem. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB auch die Sicherung von Rohstoffvorkommen. Aufgrund dessen war die Beigeladene bei der Darstellung der Abgrabungskonzentrationszone aber nicht gehalten, den Rohstoffbedarf in ihrem Gemeindegebiet aufzuklären und in ihre Abwägung einzustellen. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin verkennt, dass sie mit dem von ihr gewonnenen Sand und Kies nicht allein den Bedarf im Gemeindegebiet der Beigeladenen, sondern zumindest auch den über den örtlichen hinausgehenden regionalen Bedarf an Baustoffen befriedigt. Der Bedarf an bestimmten Baustoffen im Gemeindegebiet der Beigeladenen kann zudem auch mit außerhalb des Gemeindegebietes gewonnenen Rohstoffen gedeckt werden. Die Untersuchung, ob der örtliche wie auch der überörtliche Baustoffbedarf mit den Rohstoffreserven der Konzentrationszone und mit den in der Region insgesamt zur Verfügung stehenden Rohstoffvorkommen gedeckt werden kann, ist nicht Aufgabe des örtlichen Bauplanungsträgers. Die Sicherstellung der Versorgung der Bauwirtschaft mit den erforderlichen Baustoffen ist vorrangig im Rahmen der überörtlichen Planung zu gewährleisten.

Vgl. OVG Schl.-Hst., Beschluss vom 27. August 1999 - 2 L 181/98 -, NordÖR 1999, 455.

Die überörtliche Planung sieht vorliegend die regionale Versorgung mit Baustoffen jeder Qualitätsstufe auch ohne den Bereich der Abgrabung der Klägerin als gesichert an. Der Gebietsentwicklungsplan weist den Abgrabungsstandort der Klägerin nicht mehr als "Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze (BASB)" aus. Die Beigeladene musste bei der Festlegung der Abgrabungskonzentrationszone in ihrem Gemeindegebiet keine weiteren Überlegungen zur Rohstoffversorgung und zur Qualität des Kiesvorkommens der Konzentrationszone anstellen, weil der Gebietsentwicklungsplan sich bei der Ausweisung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze auf umfangreiche überörtliche Bedarfsberechnungen (vgl. D.2.5, Erläuterung 12 der textlichen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes) stützt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beigeladene im Rahmen ihrer planerischen Abwägungsentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin als bereits ansässiges Abgrabungsunternehmen in stärkerem Maße ortsgebunden ist, als dies für ein Abgrabungsunternehmen der Fall ist, das erstmals an einem bestimmten Standort Sand und Kies abbaut. Sie hat das Interesse der Klägerin an einer Fortführung und Erweiterung ihrer bestehenden Abgrabung im Verfahren betreffend die 53. Änderung ihres Flächennutzungsplanes in ihre Planungsentscheidung einbezogen und aus den oben ausgeführten Gründen in rechtlich unbedenklicher Weise gegenüber ihren Planungszielen zurückgestellt. Einer weiteren Auseinandersetzung mit diesem Interesse der Klägerin auch im Planungsverfahren zur 54. Änderung des Flächennutzungsplanes bedurfte es nicht. Mit der 53. und 54. Änderung des Flächennutzungsplanes verfolgte die Beigeladene ein einheitliches Planungsziel, das darauf gerichtet war, an anderen Stellen als der in der 54. Planänderung vorgesehenen Konzentrationsfläche Abgrabungen zu verhindern, damit der Abgrabungsstandort der Klägerin mittelfristig als Fläche für die Süderweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor genutzt werden kann.

Überlegungen zur eigentümerrechtlichen Realisierbarkeit der Abgrabung im Bereich der festgelegten Konzentrationszone musste die Beigeladene im Rahmen ihrer planerischen Abwägungsentscheidung nicht anstellen. Bei der Ausweisung einer Konzentrationszone für Abgrabungen, der zugleich eine regelmäßige Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zukommen soll, kann die Gemeinde ihre Abwägung an mehr oder weniger global und pauschalierend festgelegten Kriterien ausrichten,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300 (307); OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 - UA S. 34 ff.

Denn mit der Festlegung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan ist die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Abgrabungen außerhalb der Konzentrationszone nicht abschließend gefallen. Die Ausschlusswirkung der Konzentrationszone tritt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur "in der Regel" ein. Durch diese gesetzlich nur regelmäßig angeordnete Ausschlusswirkung ist gewährleistet, dass im Rahmen der planerischen Festlegung der Konzentrationszone nicht oder wegen der dort nur möglichen globalen und groben Betrachtung nur unzureichend eingestellte Belange im Rahmen der "nachvollziehenden" Einzelabwägung Berücksichtigung finden und sich bei entsprechendem Gewicht auch gegenüber den im Flächennutzungsplan dargestellten Planungzielen der Gemeinde durchsetzen.

(3) Erweisen sich somit die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen wie auch die Darstellung der Abgrabungskonzentrationszone in der 54. Planänderung als rechtswirksam, so wäre das Vorhaben der Klägerin nur dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die mit der 53. Änderung verfolgten Planungsziele nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien zur "nachvollziehenden Abwägung" gegenüber den Belangen der Klägerin zurückzustellen wären und die Darstellung der Abgrabungskonzentrationszone ihre gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig eintretende Wirkung als entgegenstehender Belang nicht erfüllen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Bereits die Darstellung der Abgrabungskonzentrationszone steht dem Vorhaben der Klägerin als öffentlicher Belang entgegen. Die gesetzliche Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beinhaltet gegenüber den in der früheren Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Beachtlichkeit von Darstellungen zu Abgrabungskonzentrationszonen mit mittelbarer Negativwirkung einen deutlichen Zuwachs zugunsten der Bedeutung von Konzentrationsdarstellungen in Flächennutzungsplänen. Dieser Zuwachs liegt darin, dass den in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezeichneten Planinhalten eine regelmäßig dem Vorhaben entgegenstehende Bedeutung als öffentlicher Belang zukommt. Eine Ausnahme von der regelmäßigen Ausschlusswirkung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1997 - 10 4574/94 -, UA S. 52; Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 - UA S. 50; Söfker, in: Ernst- Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2001, § 35 Rn. 123.

Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Zugunsten der Klägerin ist zwar zu berücksichtigen, dass sie als bereits ansässiges Abgrabungsunternehmen ein gewichtigeres Interesse an der Durchführung der begehrten Abgrabung hat als dies bei einem Unternehmen der Fall wäre, das erstmals an dem in Rede stehenden Standort Sand und Kies abzubauen beabsichtigte. Denn im Vergleich zu diesem ist die Klägerin als bereits ansässiges Unternehmen in stärkerem Maße ortsgebunden. Dieses gegenüber einem nicht ansässigen Unternehmen höher zu bewertende Interesse der Klägerin an der Durchführung der beantragten Abgrabung rechtfertigt allerdings nicht die Annahme eines die Regelausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hindernden Sonderfalls. Die erstrebte räumliche Erweiterung der bestehenden Abgrabung ist auch nach der mit der Antragsänderung vom 22. Februar 1997 vorgenommenen Flächenreduzierung von erheblichem Umfang. Nach den erstmals von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragenen konkreten Angaben zur Flächengröße und zum Abgrabungsvolumen des mit der Antragsänderung vom 22. Februar 1997 reduzierten Vorhabens soll die streitgegenständliche Erweiterung auf einer Fläche von 11,6 ha bei einer Abgrabungslaufzeit von ca. 14 Jahren vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung der sich anschließenden mindestens dreijährigen Rekultivierungsphase, zu deren Dauer die Klägerin auch im vorliegenden Berufungsverfahren noch keine aussagekräftigen Angaben gemacht hat, könnte das mit der Festlegung der Abgrungskonzentrationszone verfolgte Planungsziel der Beigeladenen über einen Zeitraum von mindestens 17 Jahren nicht verwirklicht werden. Diesem Planungsziel ist gegenüber den Belangen der Klägerin höheres Gewicht beizumessen. Die mit der Konzentrationszone verfolgte Planungsabsicht besteht nicht allein darin, eine "Verkraterung" des Gemeindegebiets zu verhindern. Sie steht vielmehr im planerischen Zusammenhang mit der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes. Wie diese dient sie dazu, am Abgrabungsstandort der Klägerin mittelfristig eine anderweitige, hinreichend konkretisierte Nutzung, nämlich die Nutzung als Fläche zur Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund gewinnt die mit der Ausweisung der Konzentrationszone bezweckte Verhinderung einer weiteren "Verkraterung" des Gemeindegebiets gerade für den Bereich des Abgrabungsstandortes der Klägerin besondere Bedeutung. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, die Gefahr der Entstehung einer Kraterlandschaft drohe nicht, weil sie hinsichtlich der vorhandenen und auch der begehrten erweiterten Abgrabung der Rekultivierungspflicht unterliege. Insoweit verkennt sie, dass mit der Darstellung der Konzentrationszone bezweckt wird, eine weitere "Verkraterung" - auch für die Dauer der Abgrabungs- und Rekultierungsphase - erst gar nicht entstehen zu lassen und die an anderer als der in der Konzentrationszone vorgesehenen Stelle bestehende Abgrabung der Klägerin zeitnah der Nutzung als Fläche zur Erweiterung des Gürterverkehrszentrums Eifeltor zuzuführen. Angesichts der Bedeutung der von der Beigeladenen verfolgten Planungsziele greift die Festlegung der Abgrabungskonzentrationszone auch nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsrechte der Klägerin nach Art. 14 Abs. 1 GG ein. Diese hat sich zwar durch den Erwerb von Grundstücken und durch vertragliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern im geplanten Erweiterungsbereich privatrechtlich das Recht zur Durchführung der Abgrabung gesichert. Durch die Ausweisung der Abgrabungskonzentrationszone wird ihr diese Nutzung verwehrt. Eine unverhältnismäßige Belastung der Klägerin ist hierin aber nicht zu erblicken. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums.

Vgl. BVerfG, BVerfGE 100, 226 (242 f.); BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 -, DVBl. 2001, 1855.

bb) Entgegenstehende öffentliche Belange folgen auch aus den Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes. Das Vorhaben der Klägerin, das wegen seiner erheblichen Flächenausdehnung und der mit ihm verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung als raumbedeutsam anzusehen ist, widerspricht den im Gebietsentwicklungsplan festgelegten Zielen der Raumordnung, § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB. Darüber hinaus enthält auch der Gebietsentwicklungsplan dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehende Darstellungen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Der Gebietsentwicklungsplan hat den Abgrabungsstandort der Klägerin ebenso wie der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in qualifizierter Weise anderweitig "verplant". Er weist ihn als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB)" mit der alleinigen Zweckbestimmung einer Süderweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor aus (vgl. B.3.6, Ziel 1 seiner textlichen Erläuterungen). An anderen Stellen als dem Abgrabungsstandort der Klägerin - u.a. an der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen festgelegten Konzentrationszone - stellt er "Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze (BASB)" dar. Dieser Darstellung liegt der planerische Wille zugrunde, außerhalb der ausgewiesenen BASB Abgrabungen auszuschließen (vgl. D.2.5, Ziel 1, Erläuterungen 1 und 19 seiner textlichen Erläuterungen). Anhaltspunkte dafür, dass der Gebietsentwicklungsplan auf einer fehlerhaften planerischen Abwägung beruht, sind nicht gegeben. Seinen Festlegungen kommt zwar keine unmittelbare, die Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens unabdingbar ausschließende Wirkung im Sinne einer "echten" (strikten) Raumordnungsklausel zu.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 -, DVBl. 2001, 1855.

Sie setzen sich aber im Rahmen der nach § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz und § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorzunehmenden Abwägung gegenüber den Interessen der Klägerin an der Durchführung ihres Abgrabungsvorhabens durch. Das mit dem Gebietsentwicklungsplan verfolgte Planungsziel einer mittelfristigen Bereitstellung einer Fläche für die Erweiterung des Güterverkehrszentrums Eifeltor könnte wegen des erheblichen Umfangs des Abbauvorhabens der Klägerin und seiner Laufzeit (mindestens 17-jährige Abbau- und Rekultivierungsdauer) während des ihm zugrundeliegenden Planungshorizontes von zehn Jahren (vgl. § 15 Abs. 5 LPlG) nicht erreicht werden.

2. Das hilfsweise verfolgte (Fortsetzungs-)Feststellungsbegehren bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

a) Es ist zwar nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog i.V.m. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.

aa) Seiner Zulässigkeit steht nicht die Rechtskraft des die Verpflichtungsklage der Klägerin teilweise abweisenden erstinstanzlichen Urteils entgegen. Die Bindungswirkung dieser teilweisen Klageabweisung hindert die Klägerin nicht daran, das geltend gemachte Feststellungsbegehren zur Entscheidung zu stellen. Rechtskräftige Urteile binden nach § 121 VwGO nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Mit dem teilweise abweisenden Urteil steht lediglich verbindlich fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Juni 1999 keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung hatte. Über die mit dem Hilfsantrag der Klägerin geltend gemachte Feststellung, dass sie bis zum 8. Juni 1999 einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung hatte, ist mit dem erstinstanzlichen Urteil dagegen nicht entschieden. Denn Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Verwaltungsaktes hat. Einen ergänzenden, an der Rechtskraft teilnehmenden Ausspruch darüber, ob der Verwaltungsakt zu einem früheren Zeitpunkt hätte erlassen werden müssen, enthält ein auf eine Verpflichtungsklage hin ergehendes Urteil nicht. Ein auf Klärung dieser Frage gerichtetes Begehren beinhaltet einen anderen Streitgegenstand.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 2.88 -, Buchholz 310 Nr. 216 zu § 113 VwGO; Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354; Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Stand Januar 2001, § 121 Rn. 63 f.

bb) Der (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er gegenüber dem Berufungsverfahren einen veränderten Streitgegenstand beinhaltet. Er erfasst die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses bestehende Sach- und Rechtslage und geht über den Berufungsgegenstand insoweit hinaus, als mit ihm nicht nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin festgestellt werden soll. Vielmehr macht die Klägerin mit ihm darüber hinaus geltend, dass auch die weiteren Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 AbgrG NRW bis zum 8. Juni 1999 vorgelegen haben. Soweit der (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag eine Klageerweiterung enthält, ist diese unter den Voraussetzungen einer Klageänderung gem. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Senat sieht sie als sachdienlich an. Mit ihr wird kein grundlegend neuer Prozessstoff eingeführt. Ihre Zulassung kann dazu beitragen, dass ein von der Klägerin beabsichtigter Schadensersatzprozess gegen die Beigeladene vermieden werden kann.

cc) Der Klägerin fehlt auch nicht das erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungs- interesse. Sie beabsichtigt, wegen der Versagung der von ihr begehrten Genehmigung, die ihrer Ansicht nach bis zum Inkrattreten der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen am 8. Juni 1999 rechtswidrig war, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die beabsichtigte Erhebung einer Schadensersatzklage rechtfertigt die Annahme eines Feststellungsinteresses auch für die erweiterte Feststellungsklage. Der Klägerin kommt insoweit zugute, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kraft gesetzgeberischer Wertung im Vergleich zur isolierten Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO geringere Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse stellt. Hieran vermag im vorliegenden Fall auch die mit der Klageerweiterung verfolgte Feststellung anzuknüpfen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74 (80).

b) Das (Fortsetzungs-)Feststellungsbegehren ist aber unbegründet. Der Beklagte war bis zum 8. Juni 1999 nicht verpflichtet, der Klägerin die mit ihrem Antrag vom 5. Dezember 1994 in der Fassung vom 22. Februar 1997 begehrte Genehmigung zu erteilen. Der Antrag der Klägerin war bis zum 8. Juni 1999 nicht genehmigungsfähig.

aa) Das Vorhaben der Klägerin war zwar bis zu diesem Zeitpunkt bauplanungsrechtlich zulässig. Erst nach Inkrafttreten der mit der 54. Änderung ausgewiesenen Abgrabungskonzentrationszone stand es in Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen. Ein Widerspruch zu den Darstellungen eines Flächennutzungsplanes besteht grundsätzlich nur dann, wenn die entgegenstehenden Darstellungen wirksam sind. Entwürfe von Flächennutzungsplänen sind grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, sie haben eine Planreife erlangt, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegensteht oder nicht. An der materiellen Planreife fehlt es, wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Planentwurf in Zukunft wirksam werden wird.

Vgl. Söfker und Stock, in: Ernst-Zinkahn- Bielenberg, BauGB, Stand September 2001, § 35 Rn. 80 und § 33 Rn. 30 m.w.N.

Solche Zweifel waren vorliegend gegeben. Die Bezirksregierung Köln hatte die nach § 6 Abs. 1 BauGB erforderliche Genehmigung für die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes am 8. Dezember 1998 zunächst abgelehnt. Vom Wirksamwerden der 54. Änderung des Flächenutzungsplanes konnte erst mit Gewissheit ausgegangen werden, nachdem die Bezirksregierung Köln auf den Widerspruch der Beigeladenen hin die Genehmigung zur Änderung des Flächennutzungsplanes erteilt hatte und die Planänderung bekannt gemacht werden konnte.

Die bis zum Inkrafttreten der 53. Änderung des Flächennutzungsplans bestehende Darstellung der für die Abgrabung vorgesehenen Flächen als Flächen für die Landwirtschaft stand dem Vorhaben als öffentlicher Belang ebenfalls nicht entgegen. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan enthält im Allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung, weil sie dem Außenbereich nur die ihm ohnehin zukommende Funktion zuweist. Der Darstellung als landwirtschaftliche Nutzfläche kommt nur dann die Bedeutung eines entgegenstehenden öffentlichen Belangs zu, wenn sie mit der planerischen Zielsetzung erfolgt, gerade die Landwirtschaft wegen besonderer Gegebenheiten zu fördern und zu ihren Gunsten einen bestimmten Bereich von einer anderweitigen Nutzung freizuhalten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300 (302); Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 -, NVwZ 1991, 161.

Dafür, dass die Darstellung der für die Abgrabung vorgesehenen Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen mit dieser Zielsetzung erfolgte, fehlt jeder Anhalt. Im Gegenteil zeigt gerade die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes, dass mit der bisherigen Darstellung eine gezielte Förderung und Sicherung der Landwirtschaft nicht beabsichtigt war.

bb) Das Vorhaben der Klägerin war aber bis zum 8. Juni 1999 deshalb nicht genehmigungsfähig, weil es bis zu diesem Zeitpunkt die weiteren nach dem Abgrabungsgesetz NRW erforderlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllte.

(1) Die Klägerin hatte ihrem Antrag entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 AbgrG NRW nicht die Einverständniserklärungen der Eigentümer der von ihrer Abgrabung betroffenen Grundstücke beigefügt und sie auch bis zum 8. Juni 1999 nicht dem Beklagten vorgelegt. Das Vorliegen der Eigentümererklärungen ist zwingendes Genehmigungserfordernis. Dies folgt aus der Formulierung des § 4 Abs. 4 Satz 3 AbgrG NRW, wonach die Genehmigung zu versagen ist, wenn die in Rede stehenden Einverständniserklärungen nicht beigebracht werden. Ihre vorherige Beibringung ist auch deshalb erforderlich, weil sich die Abgrabungsgenehmigung für die Grundstückseigentümer mit Blick auf deren nach §§ 2 Abs. 3, 12 Abs. 2 Satz 1 AbgrG NRW vorgesehene subsidiäre Haftung für die Erfüllung der Herrichtungspflicht belastend auswirkt und sie ihnen ebenfalls zuzustellen ist (vgl. § 4 Abs. 5 AbgrG NRW). Ob der Pflicht zur Vorlage der Grundstückseigentümererklärungen durch eine entsprechende der Abgrabungsgenehmigung beizufügende Nebenbestimmung Rechnung getragen werden kann, ist zweifelhaft, kann hier aber dahinstehen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer von Nebenbestimmungen nicht beschränkten Abgrabungsgenehmigung hatte. Eine solche uneingeschränkte, unmittelbar zur Abgrabung berechtigende Genehmigung stand ihr wegen der fehlenden Eigentümererklärungen nicht zu.

(2) Dessen ungeachtet hatte die Klägerin auf die begehrte Abgrabungsgenehmigung bis zum 8. Juni 1999 auch deshalb keinen Anspruch, weil sie ihrem Antrag keinen vollständigen Abgrabungsplan beigefügt hatte. Nach § 3 Abs. 2 AbgrG NRW setzt die Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung u.a. voraus, dass vom Antragsteller ein vollständiger Abgrabungsplan vorgelegt wird. Dieser muss nach § 4 Abs. 2 AbgrG NRW alle wesentlichen Einzelheiten der Abgrabung und der Herrichtung enthalten, insbesondere eine Darstellung von Lage und Umgebung des Abbaubereiches sowie Art und Umfang der abzubauenden Bodenschätze (Nr. 1) und einen Zeitplan sowie eine Darstellung der Art der Durchführung der Abgrabung und Herrichtung (Nr. 2). Diesen Anforderungen genügten die von der Klägerin zum Änderungsantrag vom 22. Februar 1997 vorgelegten Unterlagen jedenfalls bis zum 8. Juni 1999 nicht.

Es kann offen bleiben, ob der Antrag der Klägerin in seiner Änderungsfassung vom 22. Februar 1997 überhaupt bestimmt genug war. Hieran bestehen Zweifel, weil seine textlichen Angaben den ihm beigefügten zeichnerischen Darstellungen widersprachen. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 22. Februar 1997 sollten von der zunächst begehrten Genehmigung nur die im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücke ausgenommen, und die Abgrabung um diese Grundstücke herumgeführt werden. Die zeichnerischen Anlagen zum Änderungsantrag stimmen mit diesen textlichen Angaben nicht überein. Der als Anlage 5.1 beigefügte Abbauplan nimmt nicht lediglich die im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flurstücke von der Abgrabung aus, sondern auch die Flurstücke 835-842/34; 1884, 1829, 1831 der Flur 6, Gemarkung F. . Auch das zum Änderungsantrag überreichte Eigentümerverzeichnis passt nicht zum Abbauplan, weil es die Flurstücke 835-838/34; 841-842/34; 1884, 1829, 1831 der Flur 6, Gemarkung F. umfasst, die nicht zur reduzierten Abgrabungsfläche laut Abbauplan gehören.

Selbst wenn der Änderungsantrag vom 22. Februar 1997 durch die zeichnerischen Darstellungen des Abbauplanes als hinreichend konkretisiert angesehen werden könnte, enthielt er jedenfalls nicht die nach § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AbgrG NRW vorgesehenen Angaben zur Größe der Erweiterungsfläche, zum Umfang des abzugrabenden Materials sowie zur Dauer der Abgrabung und der sich anschließenden Rekultivierung. Diese Angaben waren erforderlich, weil die Antragsänderung den ursprünglichen Antrag vom 5. Dezember 1994 in wesentlichem Umfang änderte. Mit ihm begehrte die Klägerin die Genehmigung eines neuen Vorhabens. Der Änderungsantrag ist auf die Genehmigung einer Abgrabung mit Verfüllung gerichtet, die nach den Angaben der Klägerin im Berufungsverfahren bei einer auf 11,6 ha verkleinerten Erweiterungsfläche - im Vergleich zum ursprünglichen Antrag vom 5. Dezember 1994 - auf ein um mehr als die Hälfte reduziertes Abbauvolumen abzielt. Nach der Massenberechnung des Antrags vom 5. Dezember 1994 betrug das erwartete Abbauvolumen rund 3 Mio m3 Sand und Kies. Nach den Angaben der Klägerin im Berufungsverfahren ist das mit der Antragsänderung vom 22. Februar 1997 reduzierte Vorhaben nur noch auf eine Abgrabung von rund 1,4 Mio m3 Sand und Kies gerichtet. Diese unterschiedlichen Abgrabungs- und Verfüllmengen verändern die Identität des Vorhabens und machen die Vorlage eines vollständigen, der Antragsänderung Rechnung tragenden Abgrabungsplans nach § 4 Abs. 2 AbgrG NRW erforderlich. Dies gilt erst recht, weil der ursprüngliche - dem Änderungsantrag zugrundeliegende Antrag der Klägerin vom 5. Dezember 1994 - hinsichtlich textlicher und zeichnerischer Darstellungen widersprüchlich war und er - selbst wenn man ihn aufgrund der zeichnerischen Darstellungen im als Anlage 5 beigefügten Abbauplan als hinreichend konkretisiert ansähe - unrichtige Angaben zur Größe der Erweiterungsfläche und zum Umfang der abzubauenden Sande enthielt. Der Antrag vom 5. Dezember 1994 gibt die Größe der Erweiterungsfläche in seiner Kurzdarstellung des Vorhabens und seinem Erläuterungsbericht mit ca. 26,5 ha an. Die Angaben der Klägerin unter Nr. 7 des vorgefertigten Antragsformulares verweisen hinsichtlich des Orts der Abgrabung auf das dem Antrag anliegende Eigentümerverzeichnis. Dieses umfasst mit der Fläche südwestlich der Flurstücke 825/34, 835/34 und 1598 der Flur 6, Gemarkung F. einen Bereich von 36 Flurstücken, der außerhalb des Gebietes liegt, den der als Anlage 5 beigefügte Abbauplan als vorgesehene Abbaufläche vorsieht. Im Einzelnen waren dies folgende Flurstücke: Flurstück 2643 der Flur 2, Gemarkung K. ; Flurstücke: 824/34; 1884; 821/34; 820/34; 819/34; 818/34; 817/34; 816/34; 815/34; 812/34; 813/34/; 814/34; 1660; 1661; 1662; 325/33; 324/33; 1663; 316/33; 145/33; 1242/26; 1664; 810/35; 809/35; 1669; 1668; 1667; 1666; 1665; 244/32; 245/32; 439/32; 438/32; 480/32; 479/32 der Flur 6, Gemarkung F. . Die im Antrag vorgenommene Berechnung des abzugrabenden Materials legt die mit dem Abbauplan nicht übereinstimmende Gesamtfläche "laut Eigentümerverzeichnis" zugrunde und kommt auf deren Grundlage zu einer Abgrabungsmenge von rund 3 Mio m3 Sand und Kies. Selbst wenn man also die im Abbauplan ausgewiesene Fläche als maßgeblich ansähe, sind die Angaben des ursprünglichen Antrages vom 5. Dezember 1994 zur Größe der Erweiterungsfläche und zum Umfang der abzubauenden Sande unrichtig. Wegen des unvollständigen Abgrabungsplanes war der streitgegenständliche Änderungsantrag jedenfalls bis zum 8. Juni 1999 nicht genehmigungsfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin weder die fehlerhaften Angaben im Antrag vom 5. Dezember 1994 korrigiert noch hatte sie eine vollständige, der Antragsänderung vom 22. Februar 1997 Rechnung tragende aktualisierte Fassung des Abgrabungsplanes vorgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.