OLG Köln, Urteil vom 06.08.2002 - 4 UF 76/01
Fundstelle
openJur 2011, 20552
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 32 F 297/00
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 21. März 2001 (32 F 297/00) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. Juni 1999 bis einschließlich 31. Dezember 2000 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 356,00 DM (69,50 DM Altersvorsorgeunterhalt und 286,50 DM Elementarunterhalt), ab dem 1. Oktober 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2001 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 125,50 DM (24,50 DM Altersvorsorgeunterhalt und 101,00 DM Elementarunterhalt) sowie ab dem 1. Januar 2002 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 71,50 EUR (14,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 57,50 EUR Elementarunterhalt) zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 75 % und der Beklagte 25 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 60 % der Klägerin und zu 40 % dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB (Elementarunterhalt sowie Altersvorsorgeunterhalt, § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu, der jedoch der Höhe nach nur in dem tenorierten und damit in geringerem als dem vom Amtsgericht ausgeurteilten Umfange gegeben ist. Die Differenz zu der amtsgerichtlichen Entscheidung beruht - neben einzelnen Veränderungen in den einkommensbezogenen Berechnungsgrundlagen - im wesentlichen darauf, daß die Klägerin für den von der Klage betroffenen Zeitraum ab Juni 1999 ihren Unterhaltsanspruch teilweise, nämlich in Höhe von 50% des ihr zustehenden Unterhalts, gemäß § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt hat.

1. Zu Recht beruft sich der Beklagte auf die rechtsvernichtende Einwendung des § 1579 Nr. 2 BGB, soweit er geltend macht, die Klägerin habe im parallel laufenden Verbundverfahren auf Zahlung von Zugewinnausgleich (32 F 465/96 GÜ AG Brühl) einen versuchten Prozeßbetrug zu seinem Nachteil begangen.

a) Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB, der nach § 1361 Abs. 3 BGB auf den Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens entsprechend anzuwenden ist, ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Klägerin hat sich dadurch, daß sie in der vorbezeichneten Folgesache über den Zugewinnausgleich mit Schriftsatz vom 24. Februar 1999 in Bezug auf ihr Endvermögen zum Stichtag 10. Dezember 1996 als Verbindlichkeit einen persönlichen Kredit der Zeugin N. über 30.000,00 DM gemäß Darlehensvertrag vom 13. Juli 1996 behauptet und hierzu mit weiterem Schriftsatz vom 10. November 1999 Beweis durch Zeugnis der Frau N. angetreten hat, eines versuchten Prozeßbetruges (§ 263 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Beklagten schuldig gemacht.

aa) Die von der Klägerin angeführte Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Zeugin N. bestand tatsächlich nicht. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.

Zwar hat die Zeugin N. nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO die Aussage insgesamt verweigert. Der Zeuge G., der inzwischen geschiedene Ehemann der Zeugin N., hat aber bekundet, er habe, nachdem ihm vom Beklagten die Kopie eines Darlehensvertrags gezeigt worden sei, seine damalige Ehefrau auf den Vorgang angesprochen. Vor dem Hintergrund seines zu diesem Zeitpunkt laufenden eigenen Scheidungsverfahrens habe ihm nämlich nicht eingeleuchtet, daß seine Frau so einfach 30.000,00 DM als Darlehen gegeben haben solle. Die Zeugin N. habe ihm damals gesagt, "das" sei für diverse Dienstleistungen der Frau B., die schon über längere Zeit hinweg erbracht worden seien, Geld sei aber nicht geflossen. Auf den Widerspruch angesprochen, daß einerseits die Urkunde über das Darlehen für Dienstleistungen der Frau B. gegeben, andererseits aber kein Geld weggegeben worden sein solle, hat der Zeuge erklärt, seiner Meinung nach habe es gar kein Darlehen gegeben. Davon geht auch der erkennende Senat aus.

Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin N. seinerzeit ihrem Ehemann der Wahrheit zuwider erklärt haben könnte, der Klägerin tatsächlich kein Geld gegeben zu haben, haben sich weder aus der Aussage des sehr ruhig und besonnen auftretenden, ersichtlich um Zuverlässigkeit und Unvoreingenommenheit seiner Bekundungen bemühten Zeugen G. noch aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung im übrigen ergeben. Insbesondere ist nicht erkennbar, aus welchem Vermögensbestand die Zeugin N., die unstreitig damals in ihrem eigenen Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe in Anspruch genommen hatte, den Betrag von 30.000,00 DM hätte entnehmen sollen. Vor dem Hintergrund der Äußerungen der Zeugin N. gegenüber dem Zeugen G. macht aber die - angebliche - Begründung einer Darlehensverbindlichkeit zu Gunsten der Zeugin offenkundig keinen Sinn. Wenn nämlich seitens der Klägerin - und nicht etwa der Zeugin N. - über längere Zeit diverse Dienstleistungen erbracht worden waren, konnte allein die Klägerin, nicht aber die Zeugin hierfür in irgendeiner Form ein Entgelt erwarten; es ist deshalb nicht plausibel, weshalb und wofür die Klägerin als selbst die Dienste Leistende zusätzlich noch eine Darlehensverpflichtung hätte eingehen sollen. Sofern die vom Zeugen G. bekundete Äußerung der Zeugin N., "das" - also offenbar der Darlehensvertrag - sei für diverse Dienstleistungen der Frau B., Geld sei jedoch nicht geflossen, von der Zeugin in dem Sinne gemeint gewesen sein sollte, daß die Unterzeichnung der Darlehensurkunde gewissermaßen als Gegenleistung für die betreffenden Dienste erfolgt sei, sie also der Klägerin zuliebe an der Simulierung eines Darlehensverhältnisses mitgewirkt habe, würde das an dem Ergebnis, daß eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus Darlehen in Höhe von 30.000,00 DM mangels Hingabe von Geld in Wirklichkeit nicht begründet worden war, nichts ändern.

Der von der Klägerin behauptete Darlehensvertrag läßt sich auch nicht im Sinne eines Vereinbarungsdarlehens (§ 607 Abs. 2 BGB) verstehen. Zum einen hätte in diesem Falle ebenfalls eine - schon aus anderem Grunde bestehende und sodann durch den Vertrag vom 13. Juli 1996 in ein Darlehen umgewandelte - Schuld der Klägerin gegenüber der Zeugin N. gegeben sein müssen. Für eine solche Verbindlichkeit ist indes, erst recht unter Berücksichtigung der vom Zeugen G. bekundeten Erklärungsversuche der Zeugin N., nichts ersichtlich. Ohnehin liegt die Annahme fern, die Klägerin und die Zeugin N. - juristische Laien - hätten durch die privatschriftlich verfaßte Urkunde vom 13. Juli 1996 ein Darlehen in der dem Rechtsunkundigen üblicherweise gar nicht geläufigen Sonderform des § 607 Abs. 2 BGB begründen wollen. Zum anderen hat die Klägerin ein solches Vereinbarungsdarlehen zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder der Sache nach behauptet:

In der Antragsschrift vom 24. Februar 1999 in der Folgesache 32 F 465/96 GÜ ist lediglich von einem "persönlichen Kredit gemäß Darlehensvertrag vom 13. 7. 1996" über 30.000,00 DM die Rede. Im Schriftsatz vom 10. November 1999 in der Folgesache hat die Klägerin - eindeutig - vorgetragen, "am 13. 7. 1996 von der nachbenannten Zeugin N. ein zinsloses Darlehen über 30.000,00 DM erhalten" zu haben, das zum maßgeblichen Stichtag noch in voller Höhe valutiert habe und hinsichtlich dessen vereinbart sei, daß es aus dem Erlös der Veräußerung des im gemeinsamen Eigentum der Eheleute B. stehenden Hauses zurückgezahlt werde. Darüber hinaus hat sie in diesem Schriftsatz ausdrücklich behauptet, sie sei "auf die Auszahlung des von der Zeugin N. gewährten Darlehens in Höhe von 30.000,00 DM angewiesen" gewesen, um bis zum Verkauf des Hauses "den Lebensunterhalt für sich und die gemeinsame Tochter finanzieren zu können". Auch im weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 18. September 2000 in der Folgesache ist allein von einer "Zahlung in Höhe von 30.000,00 DM" seitens der Zeugin N. die Rede, über die leider kein Beleg mehr existiere. Weder diese Sachdarstellungen noch der vorgelegte Darlehensvertrag vom 13. Juli 1996 (Bl. 300 d. A.) selbst, ausweislich dessen die Rückzahlung "spätestens am 31. 12. 1997" erfolgen sollte, oder die undatierte Quittung (Bl. 304 d. A.), wonach die Zeugin N. den Betrag von 30.000,00 DM von der Klägerin zurückerhalten hatte, bieten ernsthaft Anhaltspunkte dafür, daß den streitigen Abreden der Sache nach die Umwandlung einer bereits anderweit bestehenden Schuld (der Klägerin) in eine Darlehensrückzahlungsverpflichtung zugrunde lag. Sie lassen sich vielmehr ausschließlich dahin verstehen, daß die Zeugin N. der Klägerin im Rahmen eines "üblichen" Darlehens (§ 607 Abs. 1 BGB) einen Geldbetrag von 30.000,00 DM hingegeben habe, und sie waren ersichtlich auch lediglich in diesem Sinne gemeint. Soweit schließlich die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 9. November 2001 (Bl. 348 d. A.) in der Folgesache weiterhin vorgetragen hat, es sei "Tatsache", daß die Zeugin N. ihr "in der Vergangenheit fortlaufend darlehensweise Geld zur Verfügung gestellt" habe, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen könne, mag darin ein Abrücken von der Behauptung einer Einmalzahlung in Höhe von 30.000,00 DM, wie sie nicht zuletzt auch durch den Darlehensvertrag selbst nahegelegt wird, liegen. Auch diese Sachdarstellung gestattet jedoch weder die Annahme eines Vereinbarungsdarlehens noch läßt sie sich mit den Angaben der Zeugin N. gegenüber dem Zeugen G. zum angeblichen Hintergrund des Darlehens in Einklang bringen. Das gilt im Ergebnis ebenso für den letztlich diffusen Vortrag der Klägerin im vorliegenden Unterhaltsrechtsstreit (Schriftsatz vom 16. Januar 2002, dort S. 2; Bl. 322 d. A.), sie sei "vielfältig von der Zeugin N. - auch finanziell und materiell - unterstützt worden" und es habe sich wegen der darlehensvertraglichen Urkunden "lediglich das Problem der Zuordnung und Bewertung" ergeben. Dieser Sachvortrag läßt sich, soweit er überhaupt inhaltlich nachvollziehbar ist, nicht in dem Sinne verstehen, damit sei die Qualifizierung des streitigen Darlehensvertrags als Vereinbarungsdarlehen vorgetragen worden.

Auf die Frage, ob der Zeugnisverweigerung seitens der Zeugin N. im Rahmen der Beweiswürdigung indizielle Bedeutung beigemessen werden kann, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Der Senat sieht zudem keine Notwendigkeit zu der vom Beklagten ergänzend beantragten Vernehmung der Klägerin als Partei.

bb) Die unwahre Behauptung einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Zeugin N. erfolgte auch zu dem Zweck, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum zu erregen (§ 263 Abs. 1 StGB). Der zuständige Abteilungsrichter des Amtsgerichts Brühl sollte nämlich zu einer fehlerhaften Vorstellung über die Höhe des - durch die angebliche Darlehensverbindlichkeit geschmälerten - Endvermögens der Klägerin und hiermit im Ergebnis zu einer unzutreffenden Berechnung des Zugewinns gelangen.

Die Klägerin hat hierbei vorsätzlich gehandelt. Sie wußte schon bei Einreichung der Antragsschrift vom 24. Februar 1999 im Zugewinnausgleichsverfahren, daß die behauptete Darlehensschuld nicht bestand. Ihr war auch klar, daß dem angeblichen Darlehen für die Frage, ob ihr überhaupt ein Zugewinnausgleichsbetrag zufließen würde, ausschlaggebende Bedeutung zukam. Nach den Berechnungen in der vorgenannten Antragsschrift hätte sich nämlich ohne Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeit die "Richtung", in die der Zugewinnausgleich durchzuführen ist, zugunsten des Beklagten umgekehrt. Das gilt selbst unter Einbeziehung des vom Beklagten als Verbindlichkeit geltend gemachten Kredits des V. A. vom 25. Januar 1996, den die Klägerin in ihre damaligen Berechnungen im Schriftsatz selbst einbezogen hatte und dessen Existenz sie heute bestreitet. Ausgehend von - unstreitigen - Aktiva der Klägerin zum Stichtag 10. Dezember 1996 in Höhe von 214.978,70 DM und Passiva (ohne die hier streitige Darlehensschuld) von (208.499,51 DM - 30.000,00 DM =) 178.449,51 DM hätte sich auf ihrer Seite nämlich ein Endvermögen und damit ein Zugewinn von (214.978,70 DM - 178.449,51 DM =) 36.529,19 DM ergeben. Das war mehr als der von ihr für den Beklagten errechnete Zugewinn von 20.319,61 DM, Bei Nichtberücksichtigung des angeblichen Darlehens der Zeugin N. wäre also die Klägerin ihrerseits dem Beklagten gegenüber ausgleichspflichtig gewesen. Daß ihr diese schriftsätzlichen Berechnungen bekannt waren, unterliegt keinem Zweifel.

Die Klägerin handelte auch in der Absicht, sich insoweit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es kam ihr darauf an, durch die Geltendmachung höherer Verbindlichkeiten zu einem geringeren Zugewinn und damit im Ergebnis zu einer Ausgleichspflicht des Beklagten zu gelangen.

cc) Der Versuch des Prozeßbetrugs begann bereits mit der Einreichung der den unwahren Vortrag enthaltenden Antragsschrift vom 24. Februar 1999 bei Gericht und nicht erst mit der Benennung der Zeugin N. als Beweismittel für die angebliche Darlehenshingabe im Schriftsatz vom 10. November 1999 bzw. mit der Aufrechterhaltung ihres Sachvortrags nach Erlaß des Beweisbeschlusses vom 27. Juli 2001 (32 F 465/96 GÜ AG Brühl), wonach in der Folgesache - unter anderem - über die Hingabe des streitigen Darlehens durch Vernehmung der Zeugin N. Beweis erhoben werden sollte.

Der Versuch des Prozeßbetrugs beginnt nach ganz herrschender Meinung, der der Senat folgt, bereits mit dem Einreichen bewußt unwahren Parteivorbringens bei Gericht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 22; BGH bei Dallinger MDR 1975, 194, 197; BayObLG NJW 1996, 406, 408; OLG Bamberg NStZ 1982, 247 m. Anm. Hilger aaO 248; Momsen NStZ 1999, 306, 307; vgl. auch BGHSt 43, 317, 319 sowie bereits BGHSt 24, 257, 260 f. zum Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls alten Rechts). Nach der Begriffsbestimmung des § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Das ist stets gegeben, wenn der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, also etwa im Falle des § 263 StGB täuscht, ohne daß es schon zum Vermögensschaden kommt (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 22 Rdn. 9). Beim Prozeßbetrug wird das Merkmal der Täuschung bereits dadurch verwirklicht, daß der Schriftsatz mit bewußt unwahrem Parteivorbringen bei Gericht eingereicht wird und der Richter hiervon bestimmungsgemäß Kenntnis nehmen soll. Schon dieser Schriftsatz enthält die täuschende Einwirkung auf die Vorstellung des erkennenden Gerichts, die entscheidend verfügungswirksam sein soll, mag sie auch später bei Bedarf - etwa durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung - nochmals wiederholt werden (vgl. Hilger aaO; zum Prozeßbetrug durch falschen Sachvortrag vgl. auch OLG Koblenz OLGR 1997, 245, 246 f.). Auf die Frage, ob - auch - der Beweisantritt durch Benennung der Zeugin N. im Schriftsatz vom 10. November 1999 eine (selbständige) Täuschungshandlung darstellte (vgl. dazu Momsen aaO 307), kommt es danach im Streitfall nicht entscheidend an.

dd) Von dem Versuch des Prozeßbetrugs ist die Klägerin nicht dadurch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten, daß sie mit Anwaltsschreiben vom 6. November 2001 (Bl. 311 d. A.) - einen Tag vor der vom Amtsgericht Brühl im Zugewinnausgleichsverfahren angeordneten Beweisaufnahme zu der behaupteten Darlehensverbindlichkeit - erklärt hat, sie habe sich entschlossen, die Behauptung eines Darlehens der Zeugin N. nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Ob der Täter gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist, richtet sich danach, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt, wofür die sog. "Rücktrittsperspektive" des Täters (vgl. Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 24 Rdn. 3 a. E.; zur Beendigung des versuchten Prozeßbetrugs s. auch BGH bei Dallinger, MDR 1975, 196, 197) maßgeblich ist. Die genaue Abgrenzung beider Versuchsstadien kann indes im Streitfall dahinstehen. Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt - unter anderem - eine Wahlmöglichkeit des Täters voraus, an der es fehlt, wenn der Täter sich nicht mehr in der Lage sieht, das Ziel seiner konkreten Tat zu erreichen (vgl. Lackner/Kühl aaO Rdn. 10); darüber hinaus ist Freiwilligkeit der Tataufgabe bzw. weiteren Tatausführung erforderlich, die entfällt, wenn nach dem Vorstellungsbild des Täters der angestrebte Erfolg nicht mehr oder nur noch mit unvertretbar hohem Risiko erreichbar ist (vgl. Lackner/Kühl aaO Rdn. 16). Der Rücktritt vom beendeten Versuch schließlich erfordert sog. "tätige Reue", die bei fehlender Freiwilligkeit des Täterverhaltens ebenfalls ausscheidet (vgl. Lackner/Kühl aaO Rdn. 19, 21).

Der Senat hat keinen Zweifel, daß die Klägerin die in Rede stehende Tatsachenbehauptung nicht freiwillig zurückgezogen hat. In diesem Zusammenhang kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob die Zeugin N. - wie der Beklagte behauptet, der von ihm hierzu benannte Zeuge G. bei seiner Vernehmung jedoch nicht bestätigt hat - gegenüber dem Zeugen G. erklärt hat, sie wolle nicht mehr weiter für die Klägerin lügen. Denn das im Schreiben vom 6. November 2001 genannte Motiv für die Rücknahme des bisherigen Sachvortrags - sie wolle der Zeugin N. eine entsprechende Vernehmung ersparen - liegt erkennbar neben der Sache. Nichts spricht dafür, weshalb die Klägerin vor dem Hintergrund des seit 1996 anhängigen, offenkundig mit großer Erbitterung der Parteien verbundenen Scheidungsverfahrens ihre Erfolgsaussichten im Zugewinnausgleichsverfahren grundlos hätte schmälern sollen. Die Zeugin N. unterhält persönliche Kontakte nur zur Klägerin, nicht auch zum Beklagten. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Aussage zu der hier streitigen Beweisfrage - die Richtigkeit der von ihr zu bestätigenden Behauptung unterstellt - die Zeugin in eine belastende Situation hätte bringen sollen. Das gilt umso mehr, als sie bereits seit November 1999 zur angeblichen Darlehenshingabe benannt war und nicht ersichtlich ist, inwieweit in Bezug auf eine etwaige Belastungssituation zwei Jahre später plötzlich (und noch dazu unmittelbar vor der zu diesem Zeitpunkt bereits seit über drei Monaten angeordneten Beweisaufnahme) eine Veränderung eingetreten sein sollte. Wenn die Klägerin tatsächlich beabsichtigte, die Zeugin N. aus Rücksichtnahme auf deren Person aus dem Rechtsstreit mit dem Beklagten herauszuhalten, hätte es im übrigen nahegelegen, sie erst gar nicht zu benennen.

Bei dieser Sachlage spricht vielmehr alles dafür, daß die Klägerin die Behauptung des von der Zeugin N. erhaltenen Darlehens entweder deshalb nicht weiter aufrechterhalten hat, weil sie sich von der Zeugenvernehmung keinen Erfolg (mehr) versprach - sie etwa befürchtete, die Zeugin werde die Darlehenshingabe nicht bestätigen oder, wie anläßlich der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat, zumindest unter Berufung auf § 384 Nr. 2 ZPO die Aussage hierzu verweigern - oder deshalb, weil sie noch unter dem Eindruck des Senatstermins vom 30. Oktober 2001 stand. Es fällt nämlich auf, daß das Anwaltsschreiben vom 6. November 2001 nur wenige Tage nach dem vorbezeichneten Verhandlungstermin datiert, in dem der Senat gegenüber der persönlich anwesenden Klägerin zum Ausdruck gebracht hatte, daß seines Erachtens die bis zu diesem Zeitpunkt vom Beklagten geltend gemachten Verwirkungstatbestände zwar letztlich nicht vorlägen, insgesamt jedoch ungeachtet rechtlicher Kriterien ein "Beigeschmack" verbleibe und die Klägerin gewissermaßen "am Rande" der Verwirkung stehe, weshalb sie sich nichts mehr zu schulden kommen lassen dürfe. Angesichts dessen hat die Klägerin möglicherweise aus Sorge um ihren Unterhaltsanspruch sozusagen "kalte Füße" bekommen und sich entschlossen, den wahrheitswidrigen Sachvortrag im Zugewinnausgleichsverfahren nicht länger aufrecht zu halten. Welches der beiden vorgenannten Motive ausschlaggebend war, kann im Ergebnis auf sich beruhen, weil die Klägerin weder im einen noch im anderen Falle "freiwillig" im Sinne von § 24 StGB vom Versuch des Prozeßbetrugs zurückgetreten wäre.

Soweit die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16. Januar 2002 versucht hat, die Nichtaufrechterhaltung ihres Sachvortrags in der Folgesache mit dem "Problem der Zuordnung und Bewertung" zu erklären, das sie "nicht unter Inanspruchnahme der Zeugin N. [habe] lösen" wollen, sind diese nichtssagenden Ausführungen unbeachtlich. Zum einen stehen die angeblichen "Zuordnungsprobleme" schon in offensichtlichem Widerspruch zu dem in der Folgesache genannten Motiv, wonach der Zeugin N. die Vernehmung "erspart" werden sollte, was auf andere als rein technische Schwierigkeiten der Beweisführung hindeutet. Zum anderen ist angesichts der ihrem äußeren Bild nach eindeutigen Darlehensurkunde bzw. Rückzahlungsquittung auch nicht verständlich, welche "Zuordnungsprobleme" es insoweit überhaupt geben könnte und weshalb es der Zeugin N. nicht zugemutet werden konnte, bei einer etwa erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.

b) Der versuchte Prozeßbetrug durch die Klägerin stellt auch ein schweres vorsätzliches Vergehen im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB gegen den Beklagten als Unterhaltspflichtigen dar. Hierbei kann dahinstehen, ob der Versuch des Prozeßbetrugs grundsätzlich die Voraussetzungen der vorstehenden Bestimmung erfüllt (so OLG Celle FamRZ 1991, 1314; OLG Hamm FamRZ 1994, 1115, 1117; Palandt/Brudermüller, BGB 61. Aufl. § 1579 Rdn. 12) oder ob insoweit nur Fälle schwerwiegender Unredlichkeiten erfaßt werden (so Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 3. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 12; vgl. auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 1070). Ein Vergehen ist schwer im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB, wenn es den Verpflichteten ebenso schwer trifft wie den Berechtigten der Verlust des Unterhalts (vgl. Johannsen/Henrich/Büttner aaO Rdn. 11). Ausgehend hiervon sind im Streitfall zu Lasten der Klägerin vor allem die Höhe der behaupteten Darlehensverbindlichkeit und die sich daraus ergebenden grundlegenden Konsequenzen für die Durchführung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Die Behauptung des angeblich erhaltenen Darlehens war zudem schlicht wahrheitswidrig; es handelte sich nicht nur um einen Grenzfall, wie er in Bezug auf bloß prozeßtaktisches Verhalten einmal gegeben sein mag, oder um einen Fall lediglich unrichtiger Bewertung, beispielsweise hinsichtlich der Zumutbarkeit einer nicht offenbarten Erwerbstätigkeit (vgl. Johannsen/Henrich/Büttner aaO Rdn. 12). Die Klägerin, die vom Beklagten im Rahmen der ehelichen Solidarität Trennungsunterhalt fordert, hat dem Solidaritätsgebot selbst nicht genügt, sondern versucht, innerhalb der in besonderem Maße durch den Grundsatz von Treu und Glauben beherrschten ehelichen Vermögensauseinandersetzung durch Täuschung des Gerichts eine Leistung zu erhalten, die ihr auf der Basis ihrer eigenen Berechnung bei wahrheitsgemäßem Vortrag nicht zustand und an deren Stelle vielmehr die eigene Leistungspflicht getreten wäre.

Für die Bejahung des Verwirkungstatbestands unerheblich ist, daß der versuchte Prozeßbetrug nicht im vorliegenden Unterhaltsprozeß, sondern in der parallel geführten Verbundsache über den Zugewinnausgleich begangen wurde. Zwar liegen den veröffentlichten Entscheidungen zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs infolge vollendeten oder versuchten Prozeßbetrugs, soweit ersichtlich, durchweg Sachverhalte mit Bezug zum Unterhaltsanspruch selbst zugrunde. Das bedeutet jedoch nicht, daß lediglich der (versuchte) Prozeßbetrug in Unterhaltssachen zur Anwendung von § 1579 Nr. 2 BGB führen kann. Dagegen spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, die nicht darauf abstellt, daß das in Rede stehende Verbrechen oder schwere vorsätzliche Vergehen gerade und nur im Rahmen der Unterhaltsklage begangen sein muß. So ist etwa auch anerkannt, daß Körperverletzungen im Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen, schwere Beleidigungen, nötigende Drohungen oder auch Falschaussagen in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß nach § 1579 Nr. 2 BGB zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen können (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 1073 f.), also Delikte, die ebenfalls ein außerhalb des Unterhaltsprozesses begangenes Fehlverhalten des Berechtigten zum Gegenstand haben. Angesichts dessen besteht kein Anlaß, einen versuchten Prozeßbetrug nur deshalb von der Anwendbarkeit des § 1597 Nr. 2 BGB auszuschließen, weil das betrügerische Verhalten nicht den Unterhaltsanspruch als solchen, sondern eine Folgesache im Scheidungsverbund betrifft.

c) Das Fehlverhalten der Klägerin rechtfertigt für den von der Klage betroffenen Zeitraum ab Juni 1999 die Herabsetzung des Unterhalts auf die Hälfte der ihr zustehenden Beträge, weil eine weitergehende Inanspruchnahme des Beklagten grob unbillig wäre. Die vollständige Versagung des Unterhalts hält der Senat bei der gebotenen ergänzenden Billigkeitsabwägung nicht für angemessen. Dabei war neben der Dauer der am 14. November 1975 geschlossenen Ehe der - noch nicht geschiedenen - Parteien, die bis zur Trennung im Jahre 1995 etwa 20 Jahre zusammengelebt haben, auch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß jedenfalls bis Ende September 2001 noch ein Unterhaltsbedarf der am 19. April 1976 geborenen gemeinsamen Tochter O. bestand, der auch durch die Klägerin mit abgedeckt wurde. Darüber hinaus konnte im Rahmen der Gesamtabwägung nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Tat nicht zur Vollendung gelangt ist. Schließlich durfte nicht außer acht gelassen werden, daß die nunmehr seit etwa sechs Jahren anhängige Scheidungsauseinandersetzung der Parteien von erheblichen Spannungen und massiven wechselseitigen Vorwürfen geprägt ist, denen - insbesondere was die Zeit nach der Trennung angeht - nach Aktenlage jedenfalls nicht ausschließlich fehlsame Verhaltensweisen der Klägerin zugrunde liegen dürften.

Die hiernach gebotene Kürzung betrifft den gesamten von der Klage betroffenen Zeitraum. Ein Ausschluß oder eine Einschränkung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 2 BGB ist stets nur für die Zeit nach der Tat zulässig (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 1072). Da der Versuch des Prozeßbetrugs hier mit Einreichung der Antragsschrift vom 24. Februar 1999 bei Gericht begann, erfaßt der Verwirkungseinwand jedenfalls die Zeit ab Juni 1999, für die die Klägerin Trennungsunterhalt begehrt.

2. Auf die von ihm im übrigen zahlreich vorgebrachten weiteren Verwirkungstatbestände beruft sich der Beklagte letztlich ohne Erfolg:

a) Vorwurf unzutreffender Angaben zum eigenen Einkommen im früheren Unterhaltsrechtsstreit aus dem Jahre 1996

Der Beklagte lastet der Klägerin insoweit an, sie habe vor und in einem in den Jahren 1996/97 anhängig gewesenen Unterhaltsprozeß (32 F 225/96 AG Brühl/14 UF 56/97 OLG Köln), in dem die Klägerin sowie die gemeinsame Tochter der Parteien den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- bzw. Kindesunterhalt in Anspruch genommen hatten, ihr monatliches Einkommen zu niedrig angegeben. In einem vorprozessualen Schreiben ihres damaligen Anwalts vom 11. Februar 1996 habe sie es mit 2.050,00 DM beziffert, in der Klageschrift vom 15. März 1996 mit 2.239, 59 DM und im Schriftsatz vom 26. September 1996 mit 2.565,20 DM; tatsächlich habe sich ihr Monatseinkommen im Jahre 1996 jedoch auf durchschnittlich 2.830,09 DM belaufen.

Diese Umstände vermögen nicht die Herabsetzung bzw. den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB zu begründen:

Zwar hat, wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gilt mit Rücksicht auf § 138 ZPO erst recht während eines laufenden Rechtsstreits. Dabei sind die maßgeblichen Umstände, sofern sie sich während des Prozesses ändern, auch ungefragt anzuzeigen (vgl. BGH FamRZ 2000, 153, 154). Auch kann das Verschweigen bzw. substantiierte Leugnen von Einkünften den Vorwurf der - versuchten - betrügerischen Erwirkung einer Verurteilung zu Unterhaltsleistungen und damit ein schweres Vergehen im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB begründen (vgl. BGH NJW 1997, 1439, 1440; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 220).

Daß die Klägerin durch die in Rede stehenden Angaben einen versuchten Prozeßbetrug zum Nachteil des Beklagten begangen hat - eine vollendete Tat kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die damalige Unterhaltsklage bezüglich der Ehefrau vom Amtsgericht Brühl mit Urteil vom 29. Januar 1997 (32 F 225/96), Anlage 13 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, rechtskräftig abgewiesen wurde -, läßt sich indes nicht feststellen. Denn aus dem Vortrag des Beklagten geht nicht ohne weiteres hervor, daß die betreffenden Angaben unrichtig waren. Daß die Klägerin im Jahre 1996 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 2.830,09 DM erzielt habe, entnimmt der Beklagte allein dem Schriftsatz der gemeinsamen Tochter der Parteien vom 9. Mai 1997 in der Berufungsinstanz des damaligen Rechtsstreits (Anlage 8 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001). Dort aber wurde das monatliche Durchschnittseinkommen im Jahr 1996 aufgrund der Verdienstbescheinigung der Klägerin für Dezember 1996 errechnet, also zurückgerechnet (vgl. Anlage 8, S. 3 unten). Daraus folgt nicht zwangsläufig, daß die auf frühere Zeitpunkte bezogenen Angaben der Klägerin falsch waren. Daß die Klägerin offenbar der Höhe nach schwankende Einkünfte erzielte, geht auch aus Seite 4 der vorgenannten Anlage 8 hervor, wonach sich ihr Einkommen bereits in den ersten beiden Monaten des Jahres 1997 wieder auf durchschnittlich 2.266,26 DM verringerte. Es läßt sich daher auch nicht ohne weiteres annehmen, daß der Klägerin schon im Laufe des Jahres 1996 eine Hochrechnung auf den Jahresendstand, wie er sich schließlich im Dezember 1996 darstellte, möglich war.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Unrichtigkeit der damaligen Angaben bestritten. Der hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Verwirkung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat hierzu nichts Erhebliches mehr vorgebracht. Der Senat verkennt zwar nicht, daß die Klägerin - soweit ersichtlich - seinerzeit überhaupt nur für den Monat April 1996 eine Verdienstbescheinigung als Einkommensnachweis vorgelegt hatte. Für die Anwendung von § 1579 Nr. 2 BGB führt das aber nicht weiter. Denn es kann in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht unberücksichtigt bleiben, daß ihr die Vorlage weiterer Belege auch nicht - etwa durch entsprechende gerichtliche Auflagen - aufgegeben worden war.

b) Verheimlichen der Steuererstattung von 8.500,00 DM bzw. 9.500,00 DM

Den Vorwurf, die Klägerin habe eine im Jahre 1996 erhaltene Steuererstattung von 8.500,00 DM (Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort S. 4; Bl. 168 d. A.) bzw. von 9.500,00 DM (Schriftsatz des Beklagten vom 24. September 2001, dort S. 4; Bl. 233 d. A.) in betrügerischer Weise verheimlicht, erhebt der Beklagte mit der Berufung ebenfalls zu Unrecht:

Unstreitig hat allerdings die Klägerin, nachdem der Beklagte im Oktober 1995 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen war, Ende 1995/Anfang 1996 eine getrennte Veranlagung der bis dahin steuerlich gemeinsam veranlagten Eheleute für das Steuerjahr 1995 beantragt. Es steht zudem außer Streit, daß die in Steuerklasse V eingruppierte Klägerin aufgrund dessen im Jahre 1996 eine Steuererstattung in Höhe von 8.500,00 DM (oder 9.500,00 DM) erhielt, während der Beklagte gemäß Einkommensteuerbescheid des Finanzamts B. vom 9. Dezember 1996 für das Jahr 1995 9.815,82 DM an Steuern nachzuzahlen hatte (Anlage 10 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001). Die Steuererstattung erhielt die Klägerin nach ihrer Darstellung im Sommer oder Spätsommer des Jahres 1996, nach der Behauptung des Beklagten am 12. Juni 1996. Unstreitig ist schließlich, daß die Klägerin die Erstattung im Verfahren 32 F 225/96 AG Brühl bis zur mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 1996 nicht vorgetragen hat, so daß sie im amtsgerichtlichen Urteil vom 29. Januar 1997 (Anlage 13 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001) keine Berücksichtigung fand.

Auf dieser Grundlage steht auch insoweit wiederum allenfalls der Tatbestand des versuchten Prozeßbetrugs zum Nachteil des (jetzigen und damaligen) Beklagten in Rede. Die Annahme einer vollendeten Tat muß auch hier wegen der rechtskräftigen Klageabweisung in bezug auf den Unterhaltsanspruch der Ehefrau im Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 29. Januar 1997 (32 F 225/96) ausscheiden. Überdies ist aber darauf hinzuweisen, daß sich die Nichterwähnung des Erstattungsbetrags auf das Unterhaltsbegehren der Klägerin im Ergebnis ohnehin nicht auswirken konnte. Denn die Klage wurde insoweit abgewiesen, weil das verfügbare Einkommen des Beklagten unter demjenigen seiner Ehefrau lag (S. 5 des Urteils, Abs. 2). Daran hätte sich nichts geändert, wenn die Klägerin aufgrund der Steuererstattung sich ein um ca. 700,00 DM höheres durchschnittliches Monatseinkommen hätte anrechnen lassen müssen. Bedeutung konnte die Erstattung lediglich für den seinerzeit ebenfalls geltend gemachten Unterhaltsanspruch der Tochter haben, weil unter Berücksichtigung des erstatteten Betrags von einem höheren anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen der Eltern auszugehen gewesen wäre (S. 5 des Urteils, Abs. 3). Mangels näheren Vortrags hierzu vermag der Senat indes nicht nachzuvollziehen, inwieweit sich hieraus jedenfalls für den Beklagten Vorteile bzw. geringere Nachteile ergeben hätten. Daß er nur mit einem für ihn günstigeren Anteil zum Unterhalt des gemeinsamen Kindes hätte beitragen müssen, dürfte sich nicht fühlbar ausgewirkt haben, weil er vom Amtsgericht ohnehin nur zu Unterhaltsleistungen verurteilt worden war, soweit sein anrechenbares Einkommen (1.682,00 DM) den Mindestbehalt (1.500,00 DM) überstieg. Einen versuchten Betrug zum Nachteil der gemeinsamen Tochter (als naher Angehöriger im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB), auf deren Unterhaltsanspruch im Verhältnis zur Mutter die Steuererstattung sich ebenfalls auswirken konnte, hat der Beklagte nicht schlüssig dargetan. Es ist schon nicht ersichtlich, daß der Tochter die Erstattung unbekannt war.

Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen geht der Vorwurf eines versuchten Prozeßbetrugs zum Nachteil des Beklagten durch Nichterwähnung der Steuererstattung aber auch aus einem anderen Grunde fehl. Es trifft nämlich nicht zu, daß die Klägerin jedenfalls die der Erstattung zugrunde liegenden Tatsachen dem Beklagten verheimlicht hätte:

Der Beklagte war schon Mitte August 1996 vom Finanzamt E. unter Hinweis darauf, daß seine getrennt lebende Ehefrau die getrennte Veranlagung beantragt habe, zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 aufgefordert worden (Anlage 17 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001). Er "wußte, was ihn erwartet" (S. 10 der Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, Bl. 174 d. A.). Außerhalb des anhängigen Unterhaltsprozesses wurde deshalb spätestens seit Ende August 1996 (vgl. die Anlagen 18, 21 und 9 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001) zwischen den Anwälten der Parteien darüber verhandelt, ob sich steuerlich nicht ein anderer Weg finden lasse. In diesem Zusammenhang mußte dem Beklagten auch klar sein, daß die getrennte Veranlagung sich nicht nur für ihn in Gestalt einer Nachforderung, sondern zugleich für die steuerlich ungünstiger eingruppierte Klägerin in Form einer Erstattung auswirken würde. Nichts hätte ihn gehindert, darauf im anhängigen gerichtlichen Verfahren hinzuweisen, zumal er ausweislich des amtsgerichtlichen Urteils vom 29. Januar 1997 (dort S. 4 oben) seine eigene Steuernachzahlung bereits als besondere Belastung in den Prozeß eingeführt hatte. Spätestens seit dem 16. Januar 1997 kannte der Beklagte im übrigen aufgrund einer Mitteilung seiner Ehefrau sogar den genauen Betrag ihrer Steuererstattung (Anlage 9 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort S. 2 unter 3.). Er hätte deshalb noch vor der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils auf eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dringen können.

c) behauptete Zahlungen an die L.

Unstreitig hatte die Klägerin im Unterhaltsprozeß 32 F 225/96 AG Brühl mit Schriftsatz vom 26. September 1996 vorgetragen, sie zahle 750,00 DM für ein Darlehen bei der L.. Ebenfalls unstreitig war dieser Vortrag, den das Amtsgericht in seinem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 29. Januar 1997 (Anlage 13 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort S. 4, vorletzter Abs.) auf Seiten der Klägerin überhaupt nur im Rahmen eines den Mindestbedarf für Wohnraum nach der Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Betrags von 100,00 DM einkommensmindernd berücksichtigt hat, zum damaligen Zeitpunkt falsch, weil die Klägerin die letzte Rate im Mai 1996 bezahlt hatte; das hat sie im Berufungsverfahren letztlich nicht in Abrede gestellt (Berufungserwiderung vom 3. September 2001, S. 8; Bl. 215 d. A.). Auch insoweit gilt aber wiederum, daß dem Beklagten dieser Sachverhalt nicht unbekannt war. Spätestens aufgrund des Schreibens der L. vom 1. Oktober 1996 (Bl. 242 d. A.) - und damit noch in erster Instanz - wußte er, daß seine Ehefrau "derzeit nicht zur Zahlung bereit" war; er hätte den Vortrag im Schriftsatz vom 26. September 1996 also gewissermaßen "postwendend" korrigieren können (vgl. im übrigen auch Anlage 9 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort S. 1 unten). Wenn er diese Information damals, aus welchen Gründen auch immer, nicht in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat, muß er sich das bei dem Versuch, sie heute zu seinen Gunsten zu verwerten, entgegenhalten lassen.

Soweit die Parteien im übrigen darum streiten, ob die Klägerin die rückständigen Raten später ausgeglichen hat oder nicht, ist durch die mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 vorgelegten Kontoauszüge (Bl. 255 d. A.) die Zahlung einer dem Betrag von 5.115,00 DM entsprechenden Gesamtsumme (750,00 DM und 4.365,00 DM) an die L. nachvollziehbar belegt; der beantragten Zeugenvernehmung zur Zahlung bedurfte es auf dieser Grundlage nicht.

d) Benachteiligung in steuerlicher Hinsicht

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin durch die Beantragung getrennter steuerlicher Veranlagung für das Steuerjahr 1995 nicht den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB verwirklicht. Zu den dort genannten Vermögensinteressen gehören allerdings unter anderem Einkommensinteressen (vgl. Palandt/Brudermüller aaO § 1579 Rdn. 20 m. w. N.). Grundsätzlich besteht auch nach der Trennung der Ehegatten die - nachwirkende - familienrechtliche Pflicht, der Zusammenveranlagung zuzustimmen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 865; s. auch Rdn. 1086). Inwieweit der Klägerin die Erfüllung dieser Verpflichtung hier mit Rücksicht auf ihren eigenen Unterhaltsbedarf zumutbar war oder nicht, kann letztlich offen bleiben. Denn aus dem inhaltlich unbestrittenen Aktenvermerk über eine gemeinsame Besprechung der Parteien und ihrer Anwälte vom 16. Januar 1997 (Anlage 9 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort S. 2 unter 3.) ergibt sich, daß die Klägerin durchaus bereit war, einer gemeinsamen Veranlagung für 1995 nachträglich zuzustimmen, "für den Fall, daß ihr kein Schaden entstünde". Der Anwalt des Beklagten äußerte in diesem Zusammenhang, daß sich "derzeit möglicherweise eine gemeinsame Veranlagung nach gemeinsamer Einschätzung doch nicht lohne". Vielmehr solle die Angelegenheit in der Weise geregelt werden, daß im Zuge der Abwicklung des Hausverkaufs der Steuernachzahlungsbetrag des Beklagten unter "moralischen Gesichtspunkten" halbiert werde, der Beklagte also aus dem Verkaufserlös 4.500,00 DM mehr bekommen solle als die Klägerin. Tatsächlich hat der Beklagte, wie er selbst vorträgt, aus der Veräußerung des gemeinschaftlichen Hauses der Parteien 10.000,00 DM mehr vom Kaufpreis erhalten als die Klägerin (Schriftsatz vom 24. September 2001, S. 7; Bl. 236 d. A.). Ob darin der vorgenannte Betrag von 4.500,00 DM enthalten war, steht zwar nicht fest. Jedenfalls aber reicht vor dem dargestellten Hintergrund allein der bloße Hinweis des Beklagten, die Klägerin habe die Zustimmung letztlich verweigert, für einen unter § 1579 Nr. 4 BGB einzuordnenden Vorwurf nicht aus.

e) angeblicher Betrugsversuch in der Folgesache Zugewinn hinsichtlich des Postsparbuchs

Auch insoweit hat der Beklagte einen strafrechtlich beachtlichen Sachverhalt nicht schlüssig vorgetragen. Allerdings war es prozessual nicht unbedenklich, daß die Klägerin in der Verbundsache 32 F 465/96 GÜ AG Brühl mit Schriftsatz vom 10. Januar 2000 (Anlage 24 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001) behauptet hat, das Postsparbuch mit der Nr. ...... "zu keinem Zeitpunkt besessen" zu haben. Denn immerhin war sie, wie aus der Anlage 27 zur Berufungsbegründung hervorgeht, Inhaberin des betreffenden Sparkontos. Damit allein läßt sich indes der Betrugsversuch, den der Beklagte auch insoweit erheben will, nicht plausibel begründen. Daß sie das Sparbuch (noch) besitzt, hat die Klägerin im Zugewinnausgleichsverfahren auch weiterhin bestritten (Anlage 26 zur Berufungsbegründung); daß dieses Bestreiten wahrheitswidrig erfolgte, hat der Beklagte nicht dargetan. Jedenfalls die zuletzt von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 vorgelegten Unterlagen (Bl. 256 ff. d. A.) sprechen auch gegen seine Behauptungen, auf das Sparbuch sei ein von seiner - des Beklagten - Mutter zur Verfügung gestellter Betrag von 10.000,00 DM eingezahlt worden, auf dem Sparbuch habe sich im Oktober 1995 ein Guthaben von ca. 16.500,00 DM befunden und die Klägerin müsse dieses "beiseite geschafft" haben. Schon die Zeugenaussage der Mutter des Beklagten bei ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht in der Folgesache Zugewinn am 22. August 2001 (Bl. 243 f.) - deren inhaltliche Richtigkeit die Klägerin bestreitet - trägt nicht die behauptete Einzahlung des Betrages von 10.000,00 DM auf das Sparkonto, weil das Geld hiernach zum Verbrauch durch die Eheleute B. (Verputzen des Hauses, Urlaub) gedacht war. Ferner will die Mutter des Beklagten den in Rede stehenden Betrag von 10.000,00 DM im November 1993 ausgezahlt haben. Weder für diesen noch für einen nachfolgenden Zeitpunkt ist in dem von der Postbank zur Verfügung gestellten Kontoauszug (Bl. 257 f. d. A.) eine auch nur annähernd in dieser Größenordnung sich bewegende Einzahlung vermerkt. Das Kontoguthaben hat im übrigen seit August 1993 (Stand: gut 10.530,00 DM) nahezu kontinuierlich abgenommen und war im Oktober 1995 (Stand: 4,40 DM) von einem Guthabensbetrag, wie ihn der Beklagte behauptet, sehr weit entfernt.

f) Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen angeblicher Manipulationen am Fahrzeug der Klägerin

Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, ihn zu Unrecht beschuldigt zu haben, im Januar 1996 Beschädigungen bzw. Manipulationen an ihrem Fahrzeug C. 2 CV vorgenommen sowie an ihrem Fahrrad Muttern gelöst zu haben (S. 14 der Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, Bl. 178 f. d. A,.), kann die streitige, unter dem Aktenzeichen 140 Js 177/96 bei der Staatsanwaltschaft Köln bearbeitete Anzeige schon deshalb nicht unter § 1579 Nr. 4 BGB eingeordnet werden, weil es an der erforderlichen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 1084 f.) Unterhaltsbezogenheit fehlt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die der Anzeige zugrunde liegenden Vorwürfe der Nötigung, der Sachbeschädigung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (vgl. Anlage 30 zur Berufungsbegründung) dem Vermögensinteresse des Beklagten - auch nur im Sinne einer Gefährdung - hätten schädlich sein können. Daß ihm der Verlust des Arbeitsplatzes oder sonstige berufliche Nachteile gedroht hätten, ist nicht vorgetragen.

Im übrigen ergibt sich aus dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Köln vom 20. August 1996 (Anlage 31 zur Berufungsbegründung) auch nicht, daß der Beklagte, wie er geltend macht, letztlich "seine Unschuld beweisen" konnte. Allein daraus, daß im Einstellungsbescheid von dem "Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten" die Rede ist, geht zudem nicht hervor, daß die Klägerin die Anzeige zwangsläufig gerade gegen ihn erstattet haben muß. Auch ohne einen dahingehenden Hinweis mußte er vor dem Hintergrund der damaligen trennungsbedingten Spannungen der Eheleute für die Staatsanwaltschaft zum Kreis der Tatverdächtigen gehören. Soweit in der als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. Oktober 2001 vorgelegten Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 15. April 1996 (Bl. 259 d. A.), die sich auf ein offenbar dort unter dem Aktenzeichen 130 Js 548/96 geführtes - weiteres - Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung bezieht, von einer Anzeige der Klägerin vom 28. Januar 1996 "gegen Unbekannt" die Rede ist, ergibt sich schon aus dem Text der Einstellungsmitteilung, daß diese Anzeige nicht gezielt gegen den Beklagten erstattet wurde.

g) Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft

Soweit der Beklagte des weiteren geltend macht, die Klägerin habe nach der Trennung der Eheleute eine von Januar 1996 bis Mitte 1999 dauernde intime gleichgeschlechtliche Beziehung zu der Zeugin N. unterhalten, in deren Rahmen eine "Wirtschaftsgemeinschaft" bestanden habe, sind damit weder die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 6 BGB noch die von Nr. 7 der Vorschrift nachvollziehbar dargetan. Auf die Frage, ob die - insbesondere höchstrichterliche - Rechtsprechung, wonach die Kriterien für den Unterhaltsausschluß im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Mann und Frau auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften nicht ohne weiteres zu übertragen sein sollen (vgl. BGH FamRZ 1995, 344), vor dem Hintergrund des zum 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) der Überprüfung bedarf (vgl. insbesondere § 5 LPartG), kommt es dabei nicht an:

Der Beklagte behauptet nicht, daß die Klägerin - unabhängig von den streitigen Fragen, seit wann die Klägerin die Zeugin N. kennt und wie eng die Beziehung ist - wegen der Zeugin aus der Ehe "ausgebrochen" ist. Zumindest bis Mitte 1999, dem vom Beklagten behaupteten Ende der Beziehung der beiden Frauen, war zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern auch keine Ehe möglich bzw. stand kein der Rechtsform der Ehe nahekommendes Rechtsinstitut mit wechselseitigen Unterhaltspflichten zur Verfügung; jedenfalls für diesen Zeitraum kommt daher eine Abweichung von den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen ohnehin nicht in Betracht. Der Beklagte legt überdies nicht substantiiert dar, daß die Klägerin von der Zeugin N. während der Zeit des Zusammenlebens unterhalten worden wäre, insbesondere dort "ihr Auskommen gefunden" hätte. Der Begriff der "Wirtschaftsgemeinschaft" ist insoweit diffus; er gestattet nicht den Schluß, wer von wem in welchem Umfang unterhalten worden sein soll. Im übrigen hat der Beklagte in anderem Zusammenhang geltend gemacht, daß die Zeugin N. über keine größeren finanziellen Mittel verfügt habe (Schriftsatz vom 24. Januar 2002, S. 2; Bl. 324 d. A.; Anlage 25 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort a. E.); das steht der Annahme entgegen, daß sie in nennenswertem Umfang zum Unterhalt der Klägerin beigetragen haben könnte. Daß die Beziehung zwischen der Klägerin und der Zeugin in sonstiger Weise - etwa wegen kränkender oder bloßstellender Begleitumstände - für ihn eine besondere Belastung dargestellt hätte, macht der Beklage nicht geltend.

Soweit der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 25. März 2002 vorträgt, die Klägerin habe "erneut eine lesbische Beziehung aufgenommen" und lebe mit ihrer - ihm namentlich nicht bekannten - neuen Partnerin "seit nunmehr einem Jahr zusammen", bleibt erst recht unklar, welche Rechtsfolgen er hieraus herleiten möchte.

h) Schädigung der Vermögensinteressen des Beklagten beim Hausverkauf

Den Tatbestand des mutwilligen Sich-Hinwegsetzens über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten (§ 1579 Nr. 4 BGB) hat der Beklagte auch insoweit nicht schlüssig dargetan. Dagegen, daß die Klägerin den Hausverkauf "boykottiert" hätte, spricht bereits , daß sie selbst das Haus ab Ende November 1995 in mehreren Zeitungen inserierte. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vorbringt, der in den Inseraten verlangte Preis (580.000,00 DM) sei "völlig überzogen" gewesen, ist darauf hinzuweisen, daß seine eigenen anfänglichen Preisvorstellungen offenbar im gleichen Bereich lagen (vgl. Anlage 32 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001: 550.000,00 DM). Soweit er weiter geltend macht, die Klägerin habe zweimal eine Hausbesichtigung durch die von ihm eingeschaltete Maklerin verhindert und ihm erst Mitte März 1996 den Hausschlüssel übergeben, ist nicht dargetan, daß seinerzeit schon hinreichend sichere Verkaufsaussichten zu einem angemessenen Preis, auf den die Klägerin sich ihrerseits hätte einlassen müssen, bestanden. Aus dem Schreiben Anlage 7 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001 (dort S. 3 unten/S. 4 oben) jedenfalls ergibt sich die Mitteilung eines konkreten Kaufinteressenten durch den Beklagten erst für September 1996. Soweit die Klägerin seinerzeit offenbar ihre Mitwirkung an einem Verkauf des Hauses zum Preis von 350.000,00 DM verweigert hat, kann ihr das unterhaltsrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Immerhin ist das Haus, was auch dem Beklagten zugute gekommen ist, schließlich im April 1997 für 425.000,00 DM verkauft worden (zu den Vorgaben beider Parteien für den Hausverkauf vgl. auch Anlage 9 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort S. 1).

Insgesamt läßt sich deshalb schon nicht feststellen, daß die Klägerin durch Vereitelung konkreter angemessener Verkaufsmöglichkeiten die frühzeitigere Veräußerung des Hauses vereitelt und so den Beklagten zur Fortentrichtung der von ihm getragenen Hausbelastungen "genötigt" hätte. Erst recht läßt das Vorbringen des Beklagten kein mutwilliges Handeln auf Seiten der Klägerin erkennen.

i) Unterhaltszahlungen an die Tochter O.

Ohne Erfolg stützt der Beklagte den Einwand der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs schließlich auf den Vorwurf, die Klägerin habe im Senatstermin vom 30. Oktober 2001 zu Unrecht angegeben, für die Tochter O. noch Unterhalt zu zahlen (Schriftsatz vom 24. Januar 2002, S. 2; Bl. 324 d. A.). Allerdings geht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. März 2002 selbst vorgelegten Unterlagen hervor, daß O. seit dem 1. Oktober 2001 einer Erwerbstätigkeit nachgeht, aus der sie ein Bruttoentgelt von 4.000,00 DM monatlich erzielt; das hat die Klägerin persönlich etwa mit ihrem Schreiben vom 27. November 2001 (Bl. 342 d. A.) dem Arbeitsamt Brühl mitgeteilt. Abgesehen von der Frage, ob der Klägerin am 30. Oktober 2001 die Aufnahme des Anstellungsverhältnisses schon bekannt war, ergibt sich aus den von der Klägerin mit dem vorbezeichneten Schriftsatz ebenfalls zu den Akten gereichten Kontoauszügen (Bl. 335 f.), daß sie jedenfalls bis einschließlich Januar 2002 nach wie vor 454,00 DM bzw. 232,13 EUR monatlichen Unterhalt an O. gezahlt hat. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, daß sie das Anstellungsverhältnis der Tochter, sollte es ihr Ende Oktober 2001 schon bekannt gewesen sein, aus Schädigungsabsicht gegenüber dem Beklagten bzw. aus verwerflicher Gesinnung im Senatstermin unerwähnt gelassen hat.

3. Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

a) für das Jahr 1999

aa) Einkommen Klägerin :

Einkünfte aus Erwerbstätigkeit: 47.965,95 DM

abzgl. Lohnsteuer: 5.489,00 DM

abzgl. SolZ: 245,68 DM

abzgl. vwL AG-Anteil: 312,00 DM

abzgl. PV AN: 407,71 DM

abzgl. KV AN: 3.237,71 DM

abzgl. RV AN: 4.718,45 DM

abzgl. AV AN: 1.558,90 DM

verbleiben: 31.997,18 DM

: 12 = monatlich 2.666,43 DM

abzgl. Kosten Job-Ticket: 35,00 DM

verbleiben: 2.631,43 DM

zzgl. monatsanteilige Steuererstattung in 1999 (618,02 DM : 12): 51,50 DM

ergeben: 2.682,93 DM

abzgl. Unterhaltsbeitrag für O.: 260,00 DM

verbleiben: 2.422,93 DM

Bei der Einkommensberechnung ist Senat von den im Verdienstnachweis für Dezember 1999 (Bl. 46 d. A.) ausgewiesenen Gesamteinkünften von (47.365,95 DM steuerpflichtiger Arbeitslohn zzgl. 600,00 DM Entschädigungen =) 47.965,95 DM ausgegangen, die auch das Finanzamt B. im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 8. September 2000 (Bl. 62 d. A.) zugrunde gelegt hat. An berufsbedingten Aufwendungen sind die aus dem Verdienstnachweis ersichtlichen Kosten des Job-Tickets abzusetzen.

Weiter abzuziehen ist der Unterhaltsbeitrag der Klägerin für O.. Zwar hat die Klägerin ihre tatsächlichen monatlichen Unterhaltszahlungen durchweg mit 454,00 DM beziffert (vgl. Bl. 45, 58 d. A.) und diesen Betrag ausweislich der weiter oben unter i) erwähnten Kontobelege offenbar zumindest bis Anfang 2002 auch gezahlt. Unterhaltsrechtlich beachtlich ist aber nur der Anteil, mit dem sie sich im Verhältnis zum Beklagten am Unterhaltsbedarf der Tochter zu beteiligen hat. Das Amtsgericht hat insoweit - der Berechnung des Beklagten im Schriftsatz vom 16. Januar 2001 (Bl. 99 d. A.) folgend - auf Seiten der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 260,00 DM und auf Seiten des Beklagten einen solchen von 860,00 DM berücksichtigt, was die Parteien mit der Berufung wechselseitig nicht angreifen. Der Senat hat daher bei seinen Berechnungen ebenfalls die vorgenannten anteiligen Beträge berücksichtigt.

bb) Einkommen Beklagter

Bruttoarbeitslohn (gemäß Entgeltabrechnung für

Dezember 1999, Bl. 54 d. A.): 106.517,40 DM

abzgl. Lohnsteuer insgesamt: 25.364,00 DM

abzgl. SolZuschlag insgesamt: 1.395,02 DM

abzgl. RV/AV-AN-Anteile insgesamt: 12.108,06 DM

verbleiben: 67.650,32 DM

abzgl. KV/PV (4.896,00 DM + 650,28 DM): 5.546,28 DM

verbleiben: 62.104,04 DM

: 12 = monatlich: 5.175,34 DM

abzgl. Gewerkschaftsbeitrag monatlich: 43,63 DM

abzgl. Fahrtkosten: 132,00 DM

abzgl. Unterhaltsbeitrag für O.: 860,00 DM

verbleiben: 4.139,71 DM

Hinsichtlich der berufsbedingten Aufwendungen konnte entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kein Pauschalbetrag (Amtsgericht: 252,00 DM) in Abzug gebracht werden, weil dieser Abzugsposten nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts konkret zu beziffern und ggfls. zu belegen ist. Daher war neben dem Gewerkschaftsbeitrag, hinsichtlich dessen der Senat aus Vereinfachungsgründen durchgängig den für das Jahr 2000 nachgewiesen Jahresbetrag von 523,50 DM (: 12 = 43,63 DM) zugrunde gelegt hat, noch ein weiterer Betrag für die Wegstrecke zur und von der Arbeit abzusetzen. Angesichts des Streits der Parteien, ob die einfache Entfernung 7 km oder 11 km beträgt, schätzt der Senat die Wegstrecke auf 9 km, so daß sich ein Monatsbetrag für Fahrtkosten in Höhe von (2 x 9 km x 220 Arbeitstage x 0,40 DM : 12 Monate =) 132,00 DM ergibt.

Steuererstattungen können auf Seiten des Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin für den gesamten Klagezeitraum nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden. Der Beklagte hat angegeben, für den hier maßgeblichen Zeitraum keine Steuererklärungen abgegeben zu haben. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln hieran Anlaß geben könnten, sind nicht ersichtlich.

Danach ergibt sich für das Jahr 1999 folgende Unterhaltsberechnung:

Einkommen Beklagter: 4.139,71 DM

Einkommen Klägerin: 2.422,93 DM

Differenz: 1.716,78 DM

hiervon vorläufige 3/7-Quote: 735,76 DM

erhöht um 15 % nach der Bremer Tabelle: 110,30 DM

auf 846,12 DM

hiervon 20,3 % Altersvorsorgeunterhalt: 171,76 DM

ursprüngliche Differenz: 1.716,78 DM

abzgl. Altersvorsorgeunterhalt: 171,76 DM

neue Differenz: 1.545,02 DM

hiervon endgültige 3/7-Quote (= Elementarunterhalt): 662,15 DM

Auf dieser Grundlage stünden der Klägerin für die Zeit von Juni bis einschließlich Dezember 1999 folgende Unterhaltsbeträge zu:

Altersvorsorgeunterhalt (gerundet): 172,00 DM

Elementarunterhalt (gerundet): 663,00 DM

insgesamt: 835,00 DM

Das ist mehr als der vom Amtsgericht insoweit titulierte Betrag von monatlich insgesamt (139,00 DM + 573,00 DM = ) 712,00 DM. Da das Urteil lediglich vom Beklagten angegriffen worden ist, ist letztlich nur von den ausgeurteilten Beträgen auszugehen. Unter Berücksichtigung der nach § 1579 Nr. 2 BGB vorzunehmenden hälftigen Kürzung verbleibt daher für die Monate Juni bis einschließlich Dezember 1999 ein Betrag von 69,50 DM für den Altervorsorge- und von 286,50 DM für den Trennungsunterhalt, insgesamt also ein vom Beklagten zu leistender Trennungsunterhalt von 356,00 DM (1/2 von 712,00 DM) monatlich.

b) für das Jahr 2000

aa) Einkommen Klägerin

steuerpflichtiges Bruttoeinkommen

gemäß Verdienstnachweis Dezember 2000 (Bl. 225 d. A.): 48.558,00 DM

abzgl. Lohnsteuer: 6.338,00 DM

abzgl. SolZ: 292,05 DM

abzgl. vwL AG-Anteil: 286,00 DM

abzgl. PV AN: 412,74 DM

abzgl. KV AN: 3.277,00 DM

abzgl. RV AN: 4.685,88 DM

abzgl. AV AN: 1.578,16 DM

verbleiben: 31.688,17 DM

: 12 = monatlich 2.640,68 DM

abzgl. Kosten Job-Ticket: 45,00 DM

verbleiben: 2.595,68 DM

abzgl. Unterhaltsbeitrag für O.: 260,00 DM

verbleiben: 2.335,68 DM

zzgl. monatsanteilige Steuererstattung in 2000 (1.145,57 DM : 12): 95,46 DM

ergeben: 2.431,14 DM

bb) Einkommen Beklagter

Bruttoarbeitslohn gemäß Entgeltabrechnung

für Dezember 2000 (Bl. 104 d. A.): 103.791,87 DM

abzgl. Lohnsteuer insgesamt: 24.485,00 DM

abzgl. SolZuschlag insgesamt: 1.346,67 DM

abzgl. RV/AV-AN-Anteile insgesamt: 11.902,68 DM

verbleiben: 66.057,52 DM

abzgl. KV/PV (4.953,60 DM + 657,96 DM): 5.611,56 DM

ergeben: 60.445,96 DM

: 12 = monatlich: 5.037,16 DM

abzgl. Unterhaltsbeitrag O.: 860,00 DM

abzgl. Fahrtkosten monatlich: 132,00 DM

abzgl. Gewerkschaftsbeitrag monatlich: 43,63 DM

verbleiben: 4.001,53 DM

Danach ergibt sich für das Jahr 2000 folgende Unterhaltsberechnung:

Einkommen Beklagter: 4.001,53 DM

Einkommen Klägerin: 2.431,14 DM

Differenz: 1.570,39 DM

hiervon vorläufige 3/7-Quote: 673,02 DM

erhöht um 15 % nach der Bremer Tabelle: 100,95 DM

auf: 773,97 DM

hiervon 19,3 % Altersvorsorgeunterhalt: 149,38 DM

ursprüngliche Differenz: 1.570,39 DM

abzgl. Altersvorsorgeunterhalt: 149,38 DM

neue Differenz: 1.421,01 DM

hiervon endgültige 3/7-Quote (= Elementarunterhalt): 609,00 DM

Auf dieser Grundlage stünden der Klägerin für das Jahr 2000 monatlich folgende Unterhaltsbeträge zu:

Altersvorsorgeunterhalt (gerundet): 150,00 DM

Elementarunterhalt: 609,00 DM

insgesamt: 759,00 DM

Das ist ebenfalls mehr als der vom Amtsgericht insoweit titulierte Betrag von monatlich insgesamt (139,00 DM + 573,00 DM = ) 712,00 DM, so daß für das Jahr 2000 gleichfalls nur von den erstinstanzlich ausgeurteilten Beträgen auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der nach § 1579 Nr. 2 BGB vorzunehmenden hälftigen Kürzung verbleibt daher weiterhin ein Betrag von 69,50 DM für den Altervorsorge- und von 286,50 DM für den Trennungsunterhalt, insgesamt also ein vom Beklagten zu leistender Trennungsunterhalt von 356,00 DM monatlich.

c) für das Jahr 2001

aa) Einkommen Klägerin

steuerpflichtiges Bruttoeinkommen

gemäß Verdienstnachweis Dezember 2001 (Bl. 421 d. A.) : 53.954,05 DM

abzgl. Lohnsteuer: 6.862,00 DM

abzgl. SolZuschlag: 322,19 DM

abzgl. vwL AG-Anteil: 312,00 DM

abzgl. PV AN: 458,61 DM

abzgl. KV AN: 3.749,82 DM

abzgl. RV AN: 5.152,60 DM

abzgl. AV AN: 1.753,53 DM

verbleiben: 35.343,30 DM

: 12 = monatlich: 2.945,28 DM

zzgl. monatsanteilige Steuererstattung in 2001 (2.850,10 DM : 12): 237,51 DM

ergeben: 3.182,79 DM

abzgl. Job-Ticket: 57,10 DM

verbleiben: 3.125,69 DM

abzgl. Unterhaltsbeitrag für O. (bis einschließlich 9/2001): 260,00 DM

verbleiben: 2.865,69 DM

bb) Einkommen Beklagter

Bruttoarbeitslohn gemäß Entgeltabrechnung

für Dezember 2001 (Bl. 356 d. A.): 85.789,84 DM

abzgl. Lohnsteuer insgesamt: 23.095,89 DM

abzgl. SolZuschlag insgesamt: 1.270,22 DM

abzgl. RV/AV-AN-Anteile insgesamt: 10.854,95 DM

verbleiben: 50.568,78 DM

abzgl. KV/PV (4.176,00 DM + 554,60 DM): 4.730,60 DM

verbleiben: 45.838,18 DM

: 12 = monatlich: 3.819,85 DM

abzgl. Gewerkschaftsbeitrag monatlich: 43,63 DM

abzgl. Fahrtkosten monatlich: 132,00 DM

verbleiben: 3.644,22 DM

abzgl. Unterhaltsbeitrag O. (bis einschließlich September 2001): 860,00 DM

verbleiben: 2.784,22 DM

Entsprechend der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 25. März 2002 vorgelegten Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 13. März 2002 (Bl. 385 d. A.) geht der Senat davon aus, daß der Beklagte ab dem Jahre 2001 kein Weihnachtsgeld mehr erhalten hat. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin in ihrem ebenfalls vom 25. März 2002 datierenden Schriftsatz - bei dessen Abfassung der Schriftsatz der Gegenseite nebst Anlage noch nicht bekannt sein konnte - ist unbeachtlich, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Arbeitgeberbescheinigung unzutreffend sein sollte. Die Klägerin ist auf ihr Bestreiten nach Vorlage des Schriftsatzes des Beklagten vom 25. März 2002 auch nicht mehr zurückgekommen.

Danach ergibt sich für die Monate Januar bis einschließlich September 2001 folgende Unterhaltsberechnung:

Einkommen Beklagter: 2.784,22 DM

Einkommen Klägerin: 2.865,69 DM

Auf dieser Grundlage besteht für diesen Zeitraum bereits kein Unterhaltsanspruch der Klägerin, da ihr bereinigtes Nettoeinkommen über demjenigen des Beklagten lag.

Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2001 ist davon auszugehen, daß keine Unterhaltspflicht der Parteien gegenüber der Tochter O. mehr besteht. Aus den mit Schriftsatz vom 4. März 2002 seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen geht hervor, daß O. sich seit dem 1. Oktober 2001 in einem Anstellungsverhältnis befindet und hieraus ein - bedarfsdeckendes - Monatseinkommen von 4.000,00 DM brutto bezieht. Hierauf hat, wie weiter oben bereits in anderem Zusammenhang dargestellt, die Klägerin selbst in ihrem Schreiben an das Arbeitsamt Brühl vom 27. November 2001 (Bl. 342 d. A.) hingewiesen. Daß diese Angaben unzutreffend sind, ist von ihr nicht dargetan worden. Auch der Beklagte geht, wie seine mit Schriftsatz vom 15. März 2002 vorgelegte außergerichtliche Korrespondenz mit der Tochter zeigt, von einem Beginn des Anstellungsverhältnisses am 1. Oktober 2001 aus. Der Senat hat daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte insbesondere keinen Anlaß, von einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch O. erst mit dem Monat Dezember 2001 auszugehen, wie die Tochter der Parteien dies in ihrem zu den Gerichtsakten gereichten eigenen Schreiben an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 28. Februar 2002 (Bl. 368 d. A.) ausgeführt hat. Mangels Unterhaltsbedürftigkeit der Tochter mußten somit auf Seiten beider Parteien für die Monate ab Oktober 2001 die bis dahin berücksichtigten Abzugspositionen für die Unterhaltsbeiträge an O. entfallen, unabhängig davon, inwiefern die bisherigen Beträge in diesem Zeitraum tatsächlich weitergezahlt bzw. ggfls. mit Erfolg zurückgefordert worden sind.

Ausgehend hiervon ergibt sich für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2001 folgende Unterhaltsberechnung:

Einkommen Beklagter: 3.644,22 DM

Einkommen Klägerin: 3.125,69 DM

Differenz: 518,53 DM

hiervon vorläufige 3/7-Quote: 222,23 DM

erhöht um 15 % nach der Bremer Tabelle: 33,33 DM

auf: 255,56 DM

hiervon 19,1 % Altersvorsorgeunterhalt: 48,81 DM

ursprüngliche Differenz: 518,53 DM

abzgl. Altersvorsorgeunterhalt: 48,81 DM

neue Differenz: 469,72 DM

hiervon endgültige 3/7-Quote (= Elementarunterhalt): 201,31 DM

Auf dieser Grundlage stünden der Klägerin für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2001 monatlich folgende Unterhaltsbeträge zu:

Altersvorsorgeunterhalt (gerundet): 49,00 DM

Elementarunterhalt: 202,00 DM

insgesamt: 251,00 DM.

Diese Beträge liegen - deutlich - unter dem vom Amtsgericht titulierten monatlichen Unterhalt. Sie sind gemäß § 1579 Nr. 2 BGB hälftig herabzusetzen, so daß insoweit vom Beklagten letztlich zu zahlen verbleibt:

Altersvorsorgeunterhalt: 24,50 DM

Elementarunterhalt: 101,00 DM

insgesamt: 125,50 DM.

d) für das Jahr 2002

Für das Jahr 2002 sind grundsätzlich die für das Jahr 2001 errechneten Einkommensverhältnisse der Parteien (ohne Abzug der Unterhaltsbeiträge für O.) fortzuschreiben, weil sich aus den für die Zeit ab Januar 2002 vorgelegten wechselseitigen Verdienstnachweisen bislang keine wesentlichen dauerhaften Veränderungen in der Höhe der Bezüge ergeben. Das gilt insbesondere auch, soweit die Klägerin nunmehr in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2002 unter Vorlage des Schreibens der B. vom 18. April 2002 (Bl. 437 d. A.) den Bezug von Krankengeld geltend gemacht hat. Es ist mangels entsprechenden Vortrags derzeit unklar, worauf die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin beruht und wie lange sie angedauert hat bzw. andauern wird. Der Senat sieht sich deshalb außer Stande, für die Unterhaltsberechnung derzeit von einer anderen Grundlage als dem fortgeschriebenen Erwerbseinkommen auszugehen.

Auf Seiten der Klägerin war allerdings für das Jahr 2002 die gemäß Steuerbescheid des Finanzamts B. vom 27. Juni 2002 (Bl. 433 d. A.) geflossene Steuererstattung von 1.094,10 EUR (: 12 = monatsdurchschnittlich 91,18 EUR) zu berücksichtigen. Danach ist für die Zeit ab Januar 2002 von folgenden Einkommensverhältnissen auszugehen:

fortgeschriebenes Einkommen Klägerin:

monatliche Nettoeinkünfte (wie 2001: 2.945,28 DM): 1.505,90 EUR

zzgl. monatsanteilige Steuererstattung: 91,18 EUR

ergeben: 1.597,08 EUR

abzgl. Kosten Job-Ticket (wie 2001: 57,10 DM): 29,19 EUR

verbleiben: 1.567,89 EUR

fortgeschriebenes Einkommen Beklagter:

(wie 2001: 3.644,22 DM): 1.863,26 EUR

Ausgehend hiervon ergibt sich für das Jahr 2002 folgende Unterhaltsberechnung:

Einkommen Beklagter: 1.863,26 EUR

Einkommen Klägerin: 1.567,89 EUR

Differenz: 295,37 EUR

hiervon vorläufige 3/7-Quote: 126,59 EUR

erhöht um 15 % nach der Bremer Tabelle: 18,99 EUR

auf: 145,58 EUR

hiervon 19,1 % Altersvorsorgeunterhalt: 27,81 EUR

ursprüngliche Differenz : 295,37 EUR

abzgl. Altersvorsorgeunterhalt: 27,81 EUR

neue Differenz: 267,56 EUR

hiervon endgültige 3/7-Quote (= Elementarunterhalt): 114,67 EUR

Auf dieser Grundlage stünden der Klägerin für die Zeit ab Januar 2002 monatlich folgende Unterhaltsbeträge zu:

Altersvorsorgeunterhalt (gerundet): 28,00 EUR

Elementarunterhalt: 115,00 EUR

insgesamt: 143,00 EUR.

Diese Beträge, die ebenfalls unter den vom Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsleistungen liegen, sind gemäß § 1579 Nr. 2 BGB hälftig herabzusetzen, so daß ab dem 1. Januar 2002 vom Beklagten monatlich zu zahlen ist:

Altersvorsorgeunterhalt: 14,00 EUR

Elementarunterhalt: 57,50 EUR

insgesamt: 71,50 EUR.

Wegen der hiernach sich für die Zeit ab Juni 1999 ergebenden Differenzbeträge war das angefochtene Urteil abzuändern; im übrigen mußte die Berufung erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.280,80 EUR (14.240,00 DM)

(ausgeurteilter Rückstand für Juni 1999 bis einschließlich Januar 2000 [8 Monate x 139,00 DM Vorsorgeunterhalt + 573,00 DM Elementarunterhalt = 712,00 DM] = 5.696,00 DM zzgl. Jahreswert gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG [12 x 712,00 DM] = 8.544,00 DM = insgesamt 14.240,00 DM)