OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2002 - 18 B 2274/02
Fundstelle
openJur 2011, 18765
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 24 L 3963/02
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weshalb es auf die dargelegten Beschwerdegründe nicht ankommt.

Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2002 - 18 B 815/02, vom 5. September 2002 - 18 B 252/02 - und vom 6. September 2002 - 18 B 1569/02 -

Hinsichtlich des Aussetzungsantrags (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Antragstellers zu 1. kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller zu 1. trotz entsprechender Aufforderung mit Fristsetzung ohne zureichenden Grund seine Anschrift, unter der er gegenwärtig tatsächlich zu erreichen ist, nicht bekannt gegeben hat und sein Antrag damit nicht den sich aus dem entsprechend anwendbaren § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen entspricht.

Vgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - 18 B 1176/01 - mit umfangreichen weiteren Nachweisen.

Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass der Aussetzungsantrag des Antragstellers zu 1. im Übrigen auch deswegen unzulässig ist, weil er nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylfolgeverfahrens bereits infolgedessen ausreisepflichtig (und noch nicht ausgereist) war und seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage der auf § 32 AuslG gestützten Anordnung der obersten Landesbehörde somit wegen § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG (iVm § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG) weder die Fiktion des erlaubten, noch des geduldeten Aufenthalts zukam.

Vgl. dazu nur den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2002 - 18 B 743/02 - mit weiteren Nachweisen

Bezüglich des Anordnungsantrags (§ 123 VwGO) der Antragsteller zu 2. bis 5., mit dem diese Abschiebungsschutz für den Antragsteller zu 1. begehren, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil es insoweit mit Blick auf den unbekannten Aufenthalt des Antragstellers zu 1. nunmehr jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt.

Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.