LG Düsseldorf, Schlussurteil vom 19.01.2016 - 4b O 123/14
Fundstelle
openJur 2016, 11019
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 18.01.2014

mobile Endgeräte zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen umfasst, in welchem eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung übertragen werden,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

wobei die Endgeräte eine Steuerung für die Kommunikation mit einer Funkbasisstation umfassen, die eine erste Kommunikationszelle versorgt, wobei die Steuerung als Reaktion auf einen Empfang einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle betreibbar ist zum Erkennen eindeutiger Zellenkennungsinformationen für eine zweite Kommunikationszelle und Melden der eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle;

wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegenüber der Klägerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe

a)

der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei die Beklagte zu 2) die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen muss, indem sie Belegkopien wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorlegt;

wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sein muss, mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der A durch die vom 18.01.2014 bis zum 26.02.2014 begangenen und der Klägerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die GPP htskosten und die außergPP htlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 2) zu 20 % zu tragen. Die außergPP htlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergPP htlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 60%. Die Kosten der Streithilfe hat die Beklagte zu 2) zu 25 % zu tragen, zu 75 % trägt die Streithelferin die Kosten selbst. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 400.000,00 vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten und die Streithelferin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP B (Anlagen C ET1, C ET1a; im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Das Klagepatent wurde von der Streithelferin am 28.02.2007 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 08.08.2012 veröffentlicht. Am 18.12.2013 erfolgte die Veröffentlichung und Bekanntmachung seiner Erteilung. Am 17.09.2014 legten unter anderem die Beklagten Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents beim Europäischen Patentamt ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das in englischer Sprache erteilte Klagepatent betrifft die Selbstkonfiguration und Optimierung von Zellennachbarn in drahtlosen Telekommunikationsnetzwerken. Die geschützte Technik dient zur Vereinfachung der Architekturverwaltung und beschäftigt sich mit der Identifizierung von Funkzellen, die für einen reibungslosen Weiterleitungsvorgang (sog. handover) der Mobilfunkverbindung zwischen Nachbarzellen des Telekommunikationsnetzes notwendig ist.

Die Klägerin stützt den Verletzungsvorwurf auf eine Kombination der Klagepatentansprüche 1 und 6 und den Anspruch 17.

Anspruch 6 in Kombination mit Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung:

"Mobiles Endgerät (4) zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen umfasst, in welchem eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung übertragen werden, wobei das Endgerät eine Steuerung (42) für die Kommunikation mit einer Funkbasisstation umfasst, die eine erste Kommunikationszelle versorgt, wobei die Steuerung als Reaktion auf einen Empfang einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle betreibbar ist zum:

Erkennen (115) eindeutiger Zellenkennungsinformationen für eine zweite Kommunikationszelle; und

Melden (117) der eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle."

Anspruch 17 des Klagepatents lautet:

"Drahtloses Telekommunikationsnetz, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definiert, in welchem eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung übertragen werden, wobei das Netz Netzressourcen umfasst, die betreibbar sind zum:

Kommunizieren mit einem in einer ersten Kommunikationszelle betriebenen mobilen Endgerät;

Stellen einer Anforderung (111) an das mobile Endgerät zum Abrufen der eindeutigen Zellenkennung einer zweiten Kommunikationszelle;

Empfangen (119) einer eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät;

Herstellen einer Transportverbindung durch Finden in einer Nachschlagetabelle einer Übereinstimmung der eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle mit einer Netzadresse der Funkbasisstation, die die zweite Kommunikationszelle versorgt."

Die Streithelferin besitzt eines der stärksten Portfolios essentieller Patente in der Telekommunikationsindustrie. Am 10.01.2013 schloss sie mit der D ("E Sub"), der E ("Q "), deren Tochtergesellschaften F ("Q Sub1") und G ("Q Sub 2") sowie der A ("Q LLC") das sogenannte Master Sales Agreement ("MSA"), das die weitere Verwertung eines Teils ihrer Patente zum Gegenstand hat. Betroffen war ein Patentportfolio, das über 2000 Patente umfasste. Hinsichtlich der Regelungen des MSA im Einzelnen wird auf den in Auszügen von den Parteien zur Akte gereichten Vertragstext Bezug genommen.

Bei der Streithelferin handelt es sich um eine Gesellschaft, die nach schwedischem Recht gegründet wurde. Die E Sub, Q , Q Sub 1 und Q Sub 2 sind sämtlich Gesellschaften, die nach dem Recht des Staates Delaware gegründet wurden. Die Q LLC wurde nach dem Recht des Staates Nevada gegründet. Die Klägerin wurde nach irischem Recht gegründet. Sie gehört zur H GrQ pe und ist mit der Verwaltung und Lizensierung von Patenten befasst. Sie ist dem MSA nachträglich beigetreten.

Im MSA findet sich in Ziffer 6.14 unter anderem die Regelung, dass die Q LLC die FRAND-Verpflichtung der Streithelferin übernimmt und innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Vertrages gegenüber der ETSI eine eigene FRAND-Erklärung abgeben wird. Dieser Verpflichtung ist die Q LLC durch Erklärung vom 14.06.2013 nachgekommen. In einer weiteren Vereinbarung vom 13.02.2013 (Patent Sale and Grant-Back Licence Agreement - "PSA") findet sich in Klausel 5.4 die Verpflichtung der Q LLC, bei einer Übertragung von Patenten auf Dritte sicherzustellen, dass die FRAND-Verpflichtung übernommen wird. Dies wurde bei der Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin umgesetzt und die Klägerin gab am 6.3.2014 gegenüber der ETSI eine eigene FRAND-Verpflichtungserklärung ab.

In Umsetzung des MSA schlossen dessen Vertragsparteien in der Folgezeit drei Übertragungsverträge, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien im Streit steht. Die Klägerin bietet öffentlich die Lizensierung der übertragenen Patente zu einheitlichen Konditionen an ("License Proposal"). Hierin ist unter anderem eine Lizenzgebühr von 0,75 USD pro Mobilfunkendgerät vorgesehen. Die Beklagten unterbreiteten der Klägerin ein Gegenangebot. Zu dem Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Klägerin kam es nicht.

Die Beklagten gehören zur I -GrQ pe, die sowohl im Bereich der Infrastruktur als auch im Bereich der Mobilfunkendgeräte im Markt für Telekommunikationsnetzwerke tätig ist. Zu ihrem Produktsortiment gehören unter anderem Basisstationen (sog. eNodeBs oder eNB) für den Aus- und Aufbau von Long Term Evolution (LTE)-Netzwerken bzw. sog. 4G-Netzwerken (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) und LTE-fähige Mobilgeräte (sog. UEs; nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II).

Die Architektur der LTE-Netzwerke ebenso wie die LTE-Fähigkeit der Mobilgeräte ist standardisiert. Daher kommunizieren die eNBs mit den LTE-Mobilgeräten über Funksignale nach den LTE-Standards. Die streitgegenständliche Technik wird in dem Telekommunikationsstandard 3GPP TS 36.300 Version 8.9.0 (nachfolgend LTE-Standard I), dem Telekommunikationsstandard 3GPP TS 36.331 Version 8.7.0 (nachfolgend LTE-Standard II) und dem Dokument 3GPP TS 36.523-1 Version 12.3.0 (nachfolgend LTE Standard III) behandelt. Die früheste Version des LTE-Standards I, welche sich mit der streitgegenständlichen Technik befasst, ist die Version 8.5.0, die im Juni 2008 veröffentlicht wurde. Bei der frühesten Version des LTE-Standards II, welche die streitgegenständliche Technik betrifft, handelt es sich um die Version 8.3.0, deren Veröffentlichung im September 2008 erfolgte. Die definierten und standardisierten Konformitätstests im LTE-Standard III sind gültig für alle Endgeräte, die 3GPP Releases ab Release 8 umsetzen.

Der LTE-Standard beschreibt den hier streitgegenständlichen Betrieb der automatischen Nachbarbeziehungen (Automatic Neighbour Relation Function = sog. ANR-Funktion). Hierbei handelt es sich um eine einseitige Beziehung zwischen der Ausgangs- bzw. Versorgungszelle (serving cell) und einem oder mehreren Zielzellen. Diese Zielzellen stellen Nachbarzellen dar, die Signale übermitteln, die vom LTE-Mobilgerät empfangen werden können.

Die Beklagte zu 2) bietet die angegriffene Ausführungsform II in Deutschland an und bringt sie in Verkehr. Die Beklagte zu 1) stellt die angegriffene Ausführungsform I her.

Die Beklagte zu 1) schloss unter dem 01.02.2014 einen Lizenzvertrag mit der Streithelferin. Darin räumte die Streithelferin ihr und allen mit ihr verbundenen Unternehmen eine weltweite, nichtausschließliche Lizenz an ihren - der Streithelferin - lizensierten Patenten ein (Anlage E1 Ziffer 2.1, in deutscher Übersetzung als Anlage E1a überreicht). Unter Ziffer 1.5. des Vertrages findet sich folgende Regelung, die in die deutsche Sprache übersetzt lautet:

"W Lizensierte Patente soll bedeuten alle SEPs [Standard Essentielle Patente] und Implemetierungspatente, die sich am Tag des Inkrafttretens oder während eines beliebigen Zeitpunkts während der Laufzeit des vorliegenden Vertrags im Eigentum von W oder seiner verbundenen Unternehmen befinden oder von diesen kontrolliert werden."

Bezüglich des weiteren Inhalts des geschlossenen Vertrages wird auf die Anlage E1a Bezug genommen.

Die Klägerin behaQ tet, die Streithelferin habe durch Übertragungsvertrag vom 11.02.2013 (nachfolgend ÜV I) einen Teil ihres Patentportfolios - darunter das Klagepatent bzw. die diesem vorausgegangene Patentanmeldung - auf die D übertragen. Der Vertrag sei auf Seiten der Streithelferin von den Damen J und K , auf Seiten der D von Herrn X für die AB L unterschrieben worden. Sämtliche Personen seien vertretungsbefugt gewesen. Für die Damen J und K ergebe sich dies aus der Registrierungsurkunde der Streithelferin. Die AB L sei ausweislich des Limited Liability Company Agreement of D die Geschäftsführerin der D gewesen. Diese wiederum habe Herrn X zur Vertretung bevollmächtigt. Die Vollmacht sei von Frau J und Herrn M unterzeichnet worden. Beide seien ausweislich der Registrierungsurkunde der AB L Mitglieder des Vorstandes und gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Vertretungsregelungen seien nach schwedischem Recht wirksam. Hierzu verweist die Klägerin auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten der Rechtsanwälte N . Einer besonderen Form habe der Vertrag nicht bedurft. Im Übrigen sei die Schriftform aber auch gewahrt.

Am 13.02.2013 habe die D die von der Streithelferin erlangten Patente - darunter das Klagepatent bzw. die diesem vorausgegangene Patentanmeldung - auf die Q LLC weiter übertragen (nachfolgend ÜV II). Der Vertrag sei auf Seiten der D von Herrn Han unterzeichnet worden, der aus den vorgenannten Gründen Vertretungsmacht für die AB L , diese wiederum für die D gehabt habe. Für die Q LLC habe den Übertragungsvertrag Herr O unterzeichnet. Dieser sei CEO der Q . Das ergebe sich aus Pressemitteilungen und Proxy Statements. Die Q wiederum sei Geschäftsführerin der Q IP Manager LLC. Diese sei gemeinsam mit der P Gesellschafterin der Q LLC, nachdem die Q IP Manager LLC durch das Interest Assignment Agreement vom 10.01.2013 die Anteile der Q an der Q LLC übernommen habe. Das Interest Assignment Agreement habe auf beiden Seiten Herr O unterzeichnet. Seine Vertretungsbefugnis ergebe sich aus seiner Position als CEO der Q . Die Geschäftsführung der Q LLC sei durch das Amended And Restated Operating Agreement vom 13.02.2013 auf die Q IP Manager LLC übertragen worden. Auch diese Vereinbarung habe Herr O auf beiden Seiten unterzeichnet, wobei er als CEO der Q über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt habe. Die dargestellten Vertretungsregelungen seien nach dem Recht des Staates Delaware sämtlich zulässig. Die Klägerin verweist insofern auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten des Herrn Professor Lawrence A. II . Auch im Übrigen begegne der Übertragungsvertrag nach dem Recht des Staates Delaware keinen Bedenken. Infolge dieses Vertrages habe die Q LLC am 03.09.2013 die Änderung des Patentregisters beantragt, die - insoweit unstreitig - am 24.10.2013 antragsgemäß erfolgt sei.

Am 27.02.2014 habe die Q LLC die Patente - darunter das Klagepatent - auf die Klägerin weiter übertragen (nachfolgend: ÜV III). Die Vereinbarung sei auf Seiten der Q LLC von Herrn R , auf Seiten der Klägerin von Herrn S unterzeichnet worden. Herr R sei CFO der Q und durch das Amended And Restated Operating Agreement vom 13.02.2013 bevollmächtigt worden, die Q LLC bei der Ausführung des MSA zu vertreten. Im Übrigen ergebe sich die Vertretungsbefugnis des Herrn R für die Q LLC auch aus einem Board Meeting der Q vom 10.01.2013. Herr S sei im Rahmen des Board Meetings der Klägerin am 27.02.2014 zum Managing Director ernannt worden und als solcher zur Vertretung der Klägerin befugt. Die dargestellten Vertretungsregelungen seien nach dem Recht des Staates Nevada zulässig. Dies werde durch das von ihr eingeholte Privatgutachten der Kanzlei T bestätigt. Auch im Übrigen begegne der ÜV III nach dem Recht des Staates Nevada keinen Bedenken. Die Klägerin habe am 07.03.2014 die Änderung des Patentregisters beantragt, die - insoweit unstreitig - am 03.07.2014 erfolgt sei.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Beklagten seien passiv legitimiert. Von der Internetseite der Beklagten zu 2) U gelange man über die Reiter "Geschäftskunden" und "Telekommunikationssysteme" auf die englischsprachige Internetseite der Beklagten zu 1) V , wo man wiederum über den Reiter "Product" durch Klick auf den Standard "LTE" zu den Angeboten der eNBs gelange So würden ausdrücklich die eNodeBs als Produkte aufgezählt. Die Beklagten sprächen auf ihren Internetseiten stets in der "Wir"-Form. Es handele sich daher um ein einheitliches Angebot der angegriffenen Ausführungsform I. Auch nach der Umgestaltung der Internetseite der Beklagten zu 2) könne der Nutzer nach "eNodeB" suchen, wobei er über den HaQ tbegriff "Other" die Suchergebnisse "eNodeB", "Stackable eNodeB" und "LTE eNodeB" erhalte. Nach Anklicken des Ergebnisses "eNodeB" gelange man auf eine Seite der Beklagten zu 1), auf welcher die eNodeBs umfangreich und auch mit ausdrücklichem bildlichen Hinweis auf die Verwendbarkeit für den LTE-Standard beworben würden.

Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Hierzu behaQ tet sie, dass die angegriffenen Ausführungsformen den Vorgaben des LTE-Standards entsprechen würden.

Das Klagepatent erfasse mit der Übertragung einer nichteindeutigen Zellenkennungsinformation auch ein Versenden von einzelnen Signalen, die erst zusammengesetzt einen "Sinn" ergeben würden. So weise das Klagepatent bereits in der Beschreibung für die eindeutige Zellenkennung - wobei hieraus eine Auslegung für beide Verfahrensschritte entnommen werden könne - darauf hin, dass das mobile Endgerät diese Information empfange und dekodiere. Vorher werde die eindeutige Zellenkennung übertragen. Für den Fachmann sei der Dekodierungsvorgang eine Selbstverständlichkeit mit der Folge, dass sodann auch das an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle übertragen werde, was das mobile Endgerät erkannt/entdeckt habe. Gleiches gelte auch für die nichteindeutigen Zelleninformationen.

Weiterhin verstehe das Klagepatent den Zusammenschluss von zwei eNBs als drahtloses Telekommunikationsnetzwerk. Die Netzressourcen müssten lediglich geeignet und eingPP htet sein, um die beanspruchten Verfahrensschritte ausführen zu können. Dabei genüge es, wenn die Netzressourcen betreibbar seien, mit einer Nachschlagetabelle zusammenzuwirken. Unter dem Finden einer Übereinstimmung der eindeutigen Zellenkennung mit der Netzadresse verstehe das Klagepatent bloß eine Zuordnung, wobei keine spezifischen Anforderungen hieran zu stellen seien. Sie könne auch durch einen Teil der eindeutigen Zellenkennung erfolgen. Die funktionale Einheit der Nachschlagetabelle könne durch den Zusammenschluss mehrerer Geräte verwirklicht werden.

Die Lehre des Klagepatents werde standardgemäß durch die ANR-Funktion verwirklicht, die auch die angegriffenen Ausführungsformen hätten. Die UnternehmensgrQ pe der Beklagten habe die ANR-Funktion ihrer eNBs beworben. Die ANR-Funktion als solche sei darüber hinaus im LTE-Standard zwingend vorgesehen. Dies ergebe sich abgesehen von der eindeutig definierten Wortwahl im Standard zusätzlich durch "Feature GroQ Indicators", die zwingende LTE-Funktionen listeten und die ANR-Funktion enthielten. Insbesondere der relevante FGI 17 sei bei einer angegriffenen Ausführungsform - dem I BB - positiv getestet und nachgewiesen worden.

Aus dem LTE-Standard I ergebe sich ausdrücklich, dass die eNB jedes UE anweise, Messungen durchzuführen. Dabei handele es sich um eine dezidierte, an eine ganz bestimmte Mobilstation gPP htete Anweisung. Dies ergebe sich wiederum aus dem LTE-Standard II. Ferner zeige insbesondere der Standard 3GPP TS 36.523-1 V12.3.0, dass ein mobiles LTE-Endgerät als Reaktion auf eine Anweisung einmalig eine eindeutige Kennung melde. Das Abrufen möge zwar über den periodischen BPP htstyp implementiert sein, die Periode sei aber so konfiguriert, dass die ECGI dabei höchstens immer nur ein einziges Mal abgerufen und bPP htet werde.

Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform I sehe der Standard auch das Herstellen einer Transportverbindung durch das Finden in einer Nachschlagetabelle vor. Es genüge hierbei, dass die Netzressource betreibbar sei, mit einer Nachschlagetabelle zusammenzuwirken. Die Nachschlagetabelle könne hierbei in der funktionalen Einheit aus MME und TNL-Adresse speichernder ZieleNB gesehen werden. Bei dem Frage-Antwortmechanismus zwischen eNB und MME sende die AusgangseNB zunächst eine eNB-configurationtransfer-Nachricht, die eine GlobaleNB-ID enthalte. Die Global eNB-ID sei entweder komplett identisch mit der ECGI oder jedenfalls vollständig von dieser als Unterabschnitt erfasst.

Hilfsweise sei das Merkmal der Nachschlagetabelle mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Für den Fall, dass die Nachschlagetabelle als Teil des Telekommunikationsnetzes anzusehen sei, sei den Beklagten jedenfalls eine mittelbare Verletzung des Klagepatents vorzuwerfen.

Die Klägerin hat ursprünglich die Urteilsveröffentlichung verlangt und ihren Auskunftsanspruch ebenfalls auf die Verletzung des in den Ansprüchen 1 und 11 geschützten Verfahrens gestützt.

Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch,

I.

die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 18.01.2014

1.

mobile Endgeräte zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen umfasst, in welchen eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung übertragen werden,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

wobei die Endgeräte eine Steuerung für die Kommunikation mit einer Funkbasisstation umfassen, die eine erste Kommunikationszelle versorgt, wobei die Steuerung als Reaktion auf einen Empfang einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle betreibbar ist: Zum Erkennen eindeutiger Zellenkennungsinformationen für eine zweite Kommunikationszelle; und Melden der eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle;

insbesondere wenn

die mobilen Endgeräte betreibbar sind zum Abrufen der nichteindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle und zum Melden der nichteindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle an die Basisstation, die die erste Kommunikationszelle versorgt;

und/oder wenn die zweite Kommunikationszelle der ersten Kommunikationszelle benachbart ist;

und/oder wenn die Steuerung zum Erkennen eindeutiger Zellenkennungen für eine Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen und zum Melden der eindeutigen Zellenkennungen, wie sie erkannt worden sind, an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle betreibbar ist;

2.

drahtlose Telekommunikationsnetze

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

die eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definieren, in welchem eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung übertragen werden, wobei das Netz Netzressourcen umfasst, die betreibbar sind zum: Kommunizieren mit einem in einer ersten Kommunikationszelle betriebenen mobilen Endgerät; Stellen einer Anforderung an das mobile Endgerät zum Abrufen der eindeutigen Zellenkennung einer zweiten Kommunikationszelle; Empfangen einer eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät; Herstellen einer Transportverbindung durch Finden in einer Nachschlagetabelle einer Übereinstimmung der eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle mit einer Netzadresse der Funkbasisstation, die die zweite Kommunikationszelle versorgt;

insbesondere wenn

die Netzressourcen weiterhin betreibbar sind zum Empfange der nichteindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät;

und/oder wenn die Netzressourcen betreibbar sind zum Empfangen eindeutiger Zellenkennungen für eine Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen von dem mobilen Endgerät;

und/oder wenn die Netzadresse eine IP-Adresse ist;

und/oder wenn die Netzressourcen durch eine Funkbasisstation bereitgestellt werden;

wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegenüber der Klägerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe

a)

der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen müssen, indem sie Belegkopien wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorlegen;

wobei den jeweiligen Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sein muss, mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

II.

festzustellen, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der A durch die vom 18.01.2014 bis zum 26.02.2014 begangenen und der Klägerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

hilfsweise

III.

die Beklagten zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 18.01.2014

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Funkbasisstationen angeboten und/oder geliefert haben,

welche dazu geeignet sind, in einem drahtlosen Telekommunikationsnetz, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definiert, in welchem eine nichteindeutige Zellenkennung und eine eindeutige Zellenkennung übertragen werden, verwendet zu werden, wobei das Netz Netzressourcen umfasst, die betreibbar sind zum Kommunizieren mit einem in einer ersten Kommunikationszelle betriebenen mobilen Endgerät; Stellen einer Anforderung an das mobile Endgerät zum Abrufen der eindeutigen Zellenkennung einer zweiten Kommunikationszelle; Empfangen einer eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät; Herstellen einer Transportverbindung durch Finden in einer Nachschlagetabelle einer Übereinstimmung der eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle mit einer Netzadresse der Funkbasisstation, die die zweite Kommunikationszelle versorgt;

wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegenüber der Klägerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe

a)

der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preise, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen müssen, indem sie Belegkopien wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheine vorlegen;

wobei den jeweiligen Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sein muss, mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

IV.

festzustellen, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der A durch die vom 18.01.2014 bis zum 26.02.2014 begangenen und der Klägerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer III. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes über die Einsprüche gegen das Klagepatent EP B auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die mit Schriftsatz vom 16.03.2015 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretene Streithelferin beantragt,

den Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen. Die zum ausländischen Recht vorgelegten Privatgutachten seien schon deshalb unbrauchbar, weil der Verweis auf Normen teilweise gänzlich fehle, die zitierten Normen und Entscheidungen nicht beigefügt seien und unklar sei, welche Unterlagen den Gutachtern vorgelegen hätten.

Die Registereintragung der Klägerin begründe keine Indizwirkung für die materiellrechtliche Inhaberschaft der Klägerin am Klagepatent. Denn ausweislich des klägerischen Vortrags sei die D zwischenzeitlich Inhaberin des Klagepatents gewesen; diese sei hingegen nicht im Patentregister eingetragen gewesen. Auch im Übrigen weise der Vortrag der Klägerin zu den behaQ teten Patentübertragungen Unschlüssigkeiten auf. Insofern sei der Erfahrungssatz, das die Registerlage regelmäßig die materielle Rechtslage widergebe, erschüttert. Die Eintragung des Klagepatents im Patentregister habe keine konstitutive Wirkung. Die Wirksamkeit der Abtretungen der Patentanmeldung sei vielmehr Voraussetzung für die materiell rechtliche Inhaberschaft der Klägerin am Klagepatent.

Im Übrigen sind die Beklagten der Auffassung, die Streithelferin habe bei der Umsetzung des MSA sowohl gegen die Vorschriften der Fusionskontrolle (§§ 35-42 GWB) als auch gegen das Verbot der Wettbewerbsbeschränkung (Art. 101, 102 AEUV) verstoßen.

Bei der mit dem MSA vereinbarten Transaktion handele es sich um einen Zusammenschluss im Sinne von § 37 GWB, der beim Bundeskartellamt hätte angemeldet werden müssen. Dies ist - insoweit unstreitig - nicht geschehen.

Die Übertragung des Patentportfolios von der W UnternehmensgrQ pe an die Q UnternehmensgrQ pe stelle einen Vermögenserwerb im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB dar. Denn bei den übertragenen Patenten handele es sich um einen wesentlichen Teil des Vermögens von W . Sie seien die wesentliche Grundlage für die Stellung von W auf dem relevanten Markt. Ihre Übertragung sei geeignet, die Marktstellung von W auf Q zu übertragen. Insofern stelle jedes SEP einen selbständigen, relevanten Produktmarkt dar, auf dem der Patentinhaber Lizenzen zur Nutzung seiner geschützten Technologie durch Lizenznehmer vergebe. Jedes der nach dem MSA zu übertragenden Patente habe W eine marktbeherrschende Stellung und einen Marktanteil von 100% auf jedem der relevanten Märkte für die Lizensierung der einzelnen SEPs verschafft. Durch die Übertragung der Patente habe Q in die Monopolstellung von W eintreten sollen.

Zudem hätten W und Q durch den MSA die gemeinsame Kontrolle im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 b) GWB über Q LLC erlangt. Denn W und Q hätten bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Organe von Q LLC gehabt. Dies ergebe sich aus Ziffer 6.1 (y) des MSA, wonach Q LLC nicht ohne die Zustimmung von W jemand anderen als die Q IP Manager LLC zum Geschäftsführer bestimmen dürfe. Weitere Vetorechte in den Ziffern 6.1 (a) bis (z) würden den bestimmenden Einfluss von W auf Q LLC verstärken.

Die Umsatzschwellen des § 35 GWB seien überschritten. Der weltweite Umsatz allein von W habe im Jahr 2012 etwa 26,17 Mrd. EUR betragen Davon entfalle ein Betrag von mehr als 25 Mio. EUR auf Deutschland Mit den übertragenen Patenten seien im Jahr 2012 Umsatzerlöse in Deutschland in Höhe von mehr als 5 Mio. EUR erzielt worden. Hierbei seien auch die Patente zu berücksichtigen, die noch nicht abgetreten worden seien, nach dem MSA aber in den nächsten Jahren abgetreten werden sollen (vgl. Ziffer 6.3 des MSA). Das MSA belege, dass die Vertragsparteien selbst den Wert der von der Vereinbarung umfassten Patente auf mindestens 1,05 Milliarden USD geschätzt hätten (vgl. Ziffern 3.3 und 8.13 des MSA). Der tatsächliche Wert sei sogar höher. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die übertragenen Patente in bis zu acht Jahren ab Übertragung auslaufen würden und dass der deutsche Mobilfunkmarkt etwa fünf Prozent des weltweiten Marktes ausmache, werde deutlich, dass mit der Lizensierung des übertragenden Patentportfolios im Jahr 2012 in Deutschland ein Umsatz von mindestens 6,56 Mio. USD erzielt worden sei (5 % von 1,05 Milliarden USD geteilt durch 8 Jahre). Dies entspreche einem Betrag von 5,1 Mio. EUR. Ähnliches ergebe sich auch unter Berücksichtigung des "License Proposal" der Klägerin. Hiernach sei pro Mobilfunkendgerät ein Betrag von 0,75 USD zu zahlen. Im Jahr 2012 seien nach den von der Streithelferin vorgelegten Marktstudien in Deutschland 30,4 Mio. Endgeräte abgesetzt worden. Hieraus würden sich Lizenzeinnahmen im Jahr 2012 von 22,8 Mio. USD errechnen. Der Klägerin obliege insofern eine sekundäre Beweislast, da den Beklagten mangels Kenntnis der konkreten Umsatzzahlen der Streithelferin näherer Vortrag nicht möglich sei.

Im Übrigen stelle das MSA eine wettbewerbswidrige Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV dar.

W und Q hätten bezweckt, durch die Aufspaltung des Patentportfolios die ETSI-Regeln zu umgehen und die Lizenzeinnahmen auf ein oberhalb von FRAND liegendes ("SQ ra-FRAND") Niveau anzuheben. Dies werde durch die künstliche Schaffung eines zusätzlichen Handelspartners erreicht, der zudem als reine Patentverwertungsgesellschaft nicht durch die Notwendigkeit, Kreuzlizenzen an standardessentiellen Patenten anderer Wettbewerber zu nehmen, eingeschränkt sei. Hierdurch entstehe ein Verhandlungsungleichgewicht zu Gunsten von W und Q , das zu höheren Lizenzgebühren am Markt führen werde.

Zudem sehe das MSA in Ziffer 3.4 wettbewerbswidrige Mindestlizenzgebühren vor und enthalte daher eine unzulässige Preisbindung. Für die Übertragung der Patente sei - insoweit unstreitig - nicht etwa ein fester Kaufpreis vereinbart worden, sondern der "Kaufpreis" sei gemäß Ziffer 3.2 des MSA als Anteil an den Bruttolizenzeinnahmen von Q LLC zu zahlen. Dabei werde durch die einzelnen Regelungen des MSA erheblicher Druck auf Q LLC ausgeübt, die zu vereinbarenden Lizenzen möglichst zu maximieren. Dies ergebe sich zum einen aus Ziffer 3.4., wonach Q LLC verpflichtet sei, von seinen Lizenznehmern bestimmte Mindestlizenzgebühren (sog. Applicable Royalty Rate) zu verlangen. Andernfalls werde eine Strafzahlung fällig. Eine solche werde nach den Ziffern 3.3 und 8.13 (c) des MSA auch fällig, wenn Q LLC ohne Zustimmung von W seine Kontrollstrukturen ändere. Die Drohung mit einer erheblichen Zahlungsverpflichtung begründe für Q LLC einen Anreiz, bei potenziellen Lizenznehmern die höchstmöglichen Lizenzgebühren zu erzielen. Q LLC sei dadurch massiv in seiner Preissetzungsfreiheit beschränkt. Hierin liege eine "Kernbeschränkung", die ungeachtet der Tatsache, ob sie in horizontalen oder vertikalen Vereinbarungen enthalten sei, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle.

Desweiteren bewirke das MSA einen unzulässigen Informationsaustausch, zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin. Diese seien Wettbewerber in der Vergabe von Lizenzen. Das MSA gewähre der Nebenintervenientin Einblicke in wesentliche, auch wettbewerblich sensible Geschäftsvorfälle der Klägerin, die die Nebenintervenientin dazu ausnutzen könne, ihr eigenes Marktverhalten entsprechend anzQ assen.

Aufgrund des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV sei das MSA gemäß Art. 102 Abs. 2 AEUV insgesamt nichtig. Die Unwirksamkeit des MSA erstrecke sich auch auf die nachfolgenden Vollzughandlungen - d.h. die Übertragungsverträge - da diese unmittelbar mit der Beschränkung des Wettbewerbs verbunden seien. Die in Ziffer 8.9 des MSA enthaltene salvatorische Klausel stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Beschränkung der Preisgestaltung könne vernünftigerweise nicht vom MSA im Übrigen getrennt werden; das MSA wäre ohne die Art. 101 AEUV verletzenden Bestimmungen nicht geschlossen und vollzogen worden.

Das MSA und sein Vollzug würden zudem gegen Art. 102 AEUV verstoßen. Die Streithelferin habe ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie ihr Patentportfolio künstlich aufgespalten habe. Dies habe der Umgehung der FRAND-Verpflichtung gedient mit dem Ziel, die Lizenzeinnahmen auf ein über FRAND liegendes Niveau anzuheben. Rechtsfolge sei die Nichtigkeit des MSA und der Übertragungsverträge gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 102 AEUV.

Die Beklagten behaupten ferner, die Beklagte zu 2) habe die angegriffene Ausführungsform I auf dem deutschen Markt weder vertrieben, angeboten noch in Verkehr gebracht. Sie habe keinen Besitz an eNB und liefere diese nicht. Die seitens der Klägerin vorgelegten Ausdrucke der Webseite belegten kein Anbieten drahtloser Telekommunikationsnetze. Die Verlinkung "Geschäftskunden" und "Telekommunikationssysteme" führe - unstreitig - auf die Webseite der Beklagten zu 1). Dabei handele es sich nur um das Aufzeigen bloßer Bezugsmöglichkeiten. Durch das "Durchklicken" durch diverse Untermenüs und spätestens, wenn sich das neue Fenster mit geänderter Sprache öffne, sei für den Nutzer offensichtlich, dass er das Internetangebot der Beklagten zu 2) verlassen habe. Bei der neugestalten Internetseite sei das Ergebnis der Suche nach "eNodeB" allenfalls ein Hinweis auf die Leistungen des ausländischen Mutterkonzerns. Zudem biete die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform II nicht an.

Die Beklagten sind weiter der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. In diesem Zusammenhang bestreiten sie die mit dem I BB durchgeführten Tests mit Nichtwissen.

In Anspruch 6 gehe das Klagepatent von einem Verständnis aus, nach dem die Kennung als solche im Telekommunikationssystem übertragen werde. Bereits im Stand der Technik sei es bekannt gewesen, einen Cell Global Identifier (CGI; zusammengesetzt aus der Cell Identity (Cl) und der Location Area Identity (LAI)) zu übertragen. Allein die Cl hätte eine sehr hohe Anzahl möglicher Werte (65.535), was bedeute, dass für viele Netzwerkbetreiber jeder Wert nur einmal innerhalb ihres eigenen Netzes auftauchen werde. Unter Einbeziehung des Location Area Code (LAC), des Mobile Country Code (MCC) und Mobile Network Code (MNC) ergebe sich eine Gesamtbitzahl für die CGI in GSM von 38, was zu 238 verschiedenen Werten führe. Ähnliches gelte für UMTS, bei dem man letztlich auf 252 Werte gekommen sei. Das seitens des Klagepatents geschilderte Problem sei daher nicht aufgetreten. Das zu lösende Problem bestehe nur noch in der vollständig automatischen Erstellung und Aktualisierung einer Nachbarzellenliste, weil es dafür menschlicher Eingriffe bedurfte.

Unter einer eindeutigen Zellenkennung verstehe der Fachmann immer einen relativen, zweckbezogenen Zusammenhang: Sie sei dann eindeutig, wenn sie die in dem fraglichen Kontext erforderliche zweifelsfreie Erkennung der Zelle ermögliche. Dieses allgemeine Verständnis sei aus dem Stand der Technik geprägt. Dass das Klagepatent sich hiervon habe entfernen wollen hin zu einer absolut verstandenen Eindeutigkeit, sei nicht ersichtlich.

Anspruch 17 beanspruche ein drahtloses Telekommunikationsnetz, welches lediglich aus Funknetzwerk und Mobilbasisstationen bestehe. Relevant für das Finden der Übereinstimmung sei die Zellenkennung selbst, nicht nur ein relevanter Teil. Dabei müsse die Netzressource selbst die entsprechende Fähigkeit der Herstellung einer Transportverbindung durch Finden einer Übereinstimmung in der Nachschlagetabelle aufweisen.

Vor diesem Hintergrund würden die beiden angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent nicht verletzen. Nach dem LTE-Standard gebe es keine nichteindeutige Kennung einer Zelle, die direkt als solche vom Netzwerk übertragen werde. Sie sei vielmehr das Ergebnis einer Rechenoperation, jedoch nicht in den Signalen, die die Mobilstation auswerte, existent. Nach dem LTE-Standard komme den Signalen PSS und SSS die primäre Bedeutung zu, dass die Mobilstation auf das Signal der Basisstation synchronisiere. Beide Signale müssten zuvor demoduliert und decodiert werden. Anders als im GSM- und UMTS-Standard, wo die Zellenkennung auf der BSIC bzw. auf dem CPICH empfangenen Signal erkannt werde, werde die PCI im LTE-Standard errechnet.

Ferner sehe der LTE-Standard keine anspruchsgemäße Anweisung vor, die vom Netzwerk an eine Mobilstation gesendet werde. Es gebe nur eine Konfiguration von Messungen, indem Messobjekte (measurement objects) und BPP htsanforderungen (reporting configurations) konfiguriert würden. Objekt und BPP ht würden verknüpft und diese Verknüpfung einer measurement identity zugewiesen. Die reporting configurations würden durch den Parameter, der die BPP htspflicht (reporting criterion) auslöst, und zum anderen durch das Format definiert. Das reporting criterion könne vorgangsbasiert oder periodisch sein. Nur für periodische BPP hte sei vorgesehen, dass der Zweck des MessbPP htes entweder auf reportStrongestCells oder auf reportCGI festgelegt sein könne. An die Durchführung der Messung schließe sich eine Prüfung an, ob für die betreffende measurement identity der MessbPP ht ausgelöst worden sei. Ein solches auslösendes Ereignis sei, wenn die verknüpfte reporting criteria auf periodische BPP hte eingestellt sei, und einen Zweck enthalte, der auf reportCGI gesetzt sei und, dass die Mobilstation tatsächlich Informationen über die globale Zellenkennung habe erlangen können. Nach der Prüfung des auslösenden Ereignisses folge der Versand des MessbPP hts für all diejenigen measurementidentities, für die ein BPP ht ausgelöst worden sei.

Standardgemäß sei es nicht vorgesehen, dass ein eNB die Netzadresse eines benachbarten eNB anhand einer Nachschlagetabelle bestimme. Der LTE-Standard sehe einen Abfragemechanismus vor, bei dem die Netzadresse erfragt werde. Es werde keine eindeutige Zellenkennung verwendet, um die Netzadresse des benachbarten eNBs zu ermitteln. Die TNL-Adresse werde durch einen Frage-Antwort-Mechanismus festgestellt, wobei die KandidateneNB eine "eNB ID" verwende. Beteiligt hierbei sei die MME, die jedoch kein Bestandteil des Funkzugangsnetzes darstelle und somit nicht Bestandteil des drahtlosen Telekommunikationsnetzes sei. Die eNB-ID sei im Übrigen keine ECGI. Das MME übernehme lediglich eine Relay-Funktion. Diese Weiterleitungsfunktion mache die MME mit der ZieleNB nicht zu einer funktionalen Einheit. Die MME bearbeite die vom UrsprungseNB gesendete Information dementsprechend nicht, sondern reiche diese transparent an die ZieleNB durch. Gleiches gelte auch für die Antwort der ZieleNB an die UrsprungseNB. Ferner werde auch keine Nachschlagetabelle verwendet, sondern die Netzadresse des zweiten eNB werde über Vermittlung der MME bei diesem abgefragt.

Eine etwaige äquivalente Benutzung scheide mangels Gleichwirkung eines Abfragemechanismus mit einem bloßen Nachschlagen aus. Ebenso fehle es an der Gleichwertigkeit.

Auch eine mittelbare Verletzung scheide aus. Bei der angegriffenen Ausführungsform I handele es sich nicht um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, da sich im gesamten LTE-Standard keine patentgemäße Nachschlagetabelle finden lasse.

Die Beklagte zu 2. meint, ihr stehe jedenfalls ein vertraglich begründetes Nutzungsrecht an der erfindungsgemäßen Lehre zu. Sie sei seit dem Jahr 2001 durchgehend Inhaberin von Lizenzen an dem Patentportfolio der Streithelferin. Der unter dem 01.02.2014 geschlossene Lizenzvertrag mit der Streithelferin entfalte Wirkungen in Bezug auf das Klagepatent. Denn aufgrund der Unwirksamkeit der Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin sei die Streithelferin weiterhin Inhaberin des Klagepatents geblieben, so dass sich der geschlossene Lizenzvertrag auch hierauf beziehe. Selbst wenn von einer wirksamen Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin ausgegangen würde, handele es sich bei dem Klagepatent jedenfalls um ein von der Streithelferin kontrolliertes Patent im Sinne der Ziffer 1.5 des Lizenzvertrages, so dass sich daraus ergebe, dass das Klagepatent von der vertraglichen Regelung umfasst werde. Denn die Streithelferin übe Kontrolle über die A aus. Dies folge aus den Regelungen unter Ziffer 6.1 (b), (c), (f) und (g) des Master Sale Agreements. Eine Durchsetzung des Klagepatents durch die Klägerin sei daher gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin sei aufgrund des geschlossenen Vertrages vielmehr verpflichtet, den Beklagten die Nutzung des Klagepatents zu gestatten. Aus Ziffer 5. Absatz 1 des Lizenzvertrages ergebe sich überdies auch ein wechselseitiger Verzicht beider Vertragsparteien für sämtliche Ansprüche, die durch vor dem Vertragsschluss vorgenommene Handlungen entstanden seien.

Im Übrigen stehe der Durchsetzung der mit der Klage verfolgten Ansprüche der Lizenzeinwand aus Art. 102 AEUV entgegen. Die Beklagten würden sich in ernsthaften Verhandlungen mit der Klägerin über eine Lizenz am Klagepatent befinden. Zu diesem Zweck hätten mehrfach Treffen stattgefunden und es sei detailliert die mögliche Gestaltung eines solchen Lizenzvertrags diskutiert worden. Soweit die Klägerin öffentlich die Lizensierung der übertragenen Patente zu einheitlichen Konditionen anbiete ("License Proposal"), enthalte das Angebot nicht die erforderlichen Grundlagen zur Berechnung der Lizenzgebühr und stelle zudem eine Diskriminierung der Beklagten dar, weil nicht berücksichtigt werde, dass diese bereits in der Vergangenheit über eine Lizenz verfügt hätten. Sie - die Beklagten - hätten der Klägerin ein Gegenangebot unterbreitet, das FRAND-Bedingungen entspreche. Aufgrund vertraglicher Geheimhaltungsverpflichtungen könnten hierzu allerdings keine näheren Angaben gemacht werden.

Jedenfalls aber sei das Verfahren auszusetzen. Das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbeständig erweisen. Sowohl die Beklagten als auch die Beklagten aus den Parallelverfahren 4b O 52/14 und 4b O 157/14 sind der Ansicht, der Gegenstand des Klagepatents sei unzulässig erweitert bzw. die geschützte technische Lehre nicht ausführbar und werde überdies neuheitsschädlich von diversen Entgegenhaltungen offenbart. Jedenfalls fehle es ihm an der nötigen Erfindungshöhe.

Die Klägerin und die Streithelferin treten den kartellrechtlichen Einwänden der Beklagten entgegen.

Die Nebenintervenientin behauptet, sie habe für ihr umfangreiches Patentportfolio auf dem Markt keine angemessenen Lizenzgebühren mehr erzielen können. Dies sei der Grund für den Abschluss des MSA gewesen. Es sei ihr legitimes Ziel gewesen, durch die Aufspaltung des Portfolios einen faireren Ausgleich für die von ihr geleistete Forschungs- und Entwicklungsarbeit zu erlangen. Diese sei immens. Sie investiere jährlich etwa 4 Milliarden USD in diesen Bereich und beschäftige dort mehr als 25.000 Mitarbeiter. Ein großer Teil der Aktivitäten sei dabei der Entwicklung von offenen Mobilfunkstandards gewidmet. Etwa 40 % des weltweiten mobilen Datenverkehrs verlaufe durch Netzwerke, die von ihr bereitgestellt würden. Als Ergebnis ihrer umfangreichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit halte sie mittlerweile ein Portfolio von über 37.000 erteilten Patenten. Hinzu komme die jährliche Erteilung von weiteren etwa 2.000 Patenten. Eine Vielzahl dieser Patente sei wesentlich für die bedeutenden Standards, die von modernen Mobilkommunikationsgeräten und deren Infrastruktur genutzt würden. Sie habe in der Vergangenheit eine Vielzahl von Lizenzverträgen abgeschlossen. Die Einnahmen aus diesen Verträgen seien ein notwendiger Anreiz, um weiterhin in Forschung und Entwicklung zu investieren.

Dabei setze sie - die Streithelferin - sich vehement für die Implementierung der FRAND-Prinzipien ein. Ihr uneingeschränktes Bekenntnis zu der Einhaltung und Umsetzung der FRAND-Prinzipien habe auch beim Abschluss des MSA eine wesentliche Rolle gespielt. Dies zeige sich an verschiedenen Stellen des Vertrages, etwa in den Ziffern 6.1 (x), 6.7 (a), 6.7 (b), 6.12, 6.14 (a), 6.14 (b). Auch im PSA sei in Ziffer 5.4 eine entsprechende Regelung getroffen worden.

Immer mehr potenzielle Lizenznehmer würden demgegenüber die Möglichkeit des "Holdout" nutzen, d.h. die geschützte Technologie ohne bestehenden Lizenzvertrag nutzen und darauf warten, vom Patentinhaber verklagt zu werden. Dies geschehe in dem Wissen, dass solche Verfahren nur Patent für Patent und Land für Land durchgeführt werden könnten und entsprechend lange Zeit benötigten. An ernsthaften Lizenzvertragsverhandlungen seien diese Marktteilnehmer nicht interessiert.

Das MSA verstoße nicht gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften. Es sei schon kein Zusammenschlusstatbestand erfüllt.

Die übertragenen Patente würden keinen wesentlichen Vermögensteil darstellen. Denn der Erwerb des Patentportfolios sei nicht geeignet gewesen, eine vorhandene Marktstellung auf Q LLC zu übertragen. Vielmehr müsse Q LLC bzw. die Klägerin sich ihre Marktstellung von Grund auf selbst erarbeiten. Die Übernahme bestehender Lizenzverträge an den übertragenen Patenten sei - insoweit unstreitig - gerade nicht Gegenstand des MSA gewesen. Q LLC habe vielmehr "nackte" Vermögenswerte und gerade keinen Geschäftsbereich erworben.

Auch ein Kontrollerwerb über Q LLC sei nicht gegeben. Hintergrund der beanstandeten Regelungen sei es gewesen, den Kaufpreis zu sichern und zugleich sicherzustellen, dass sich Q LLC bzw. deren Rechtsnachfolger an die FRAND-Verpflichtung halte. Ein Einfluss auf das Wettbewerbspotential von Q LLC sei weder bezweckt gewesen noch durch das MSA erreicht worden.

Im Übrigen seien die Umsatzschwellen des § 35 GWB nicht überschritten. Für die Annahme, die Umsätze von Q LLC in Deutschland im Jahr 2012 hätten 5 Millionen Euro überschritten, gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Nur hilfsweise weist die Streithelferin außerdem darauf hin, dass ein Verstoß gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften jedenfalls nicht die Unwirksamkeit der Patentübertragungen zur Folge hätte. § 41 Abs. 1 S. 2 GWB beschränke die Nichtigkeitsfolge vielmehr auf dasjenige Rechtsgeschäft, das gegen das Vollzugsverbot verstoße. Im Übrigen bleibe das MSA und erst Recht die nachfolgenden Patentübertragungen wirksam.

Das MSA enthalte auch keine unzulässige Preisbindung. Die Vereinbarung einer "Applicable Royalty Rate" stelle nicht die Festlegung einer Mindestlizenzgebühr dar, sondern sei lediglich Hilfsmittel, um die Zahlung eines angemessenen Kaufpreises für die übertragenen Patente sicherzustellen. Die Klägerin sei frei, mit ihren potentiellen Lizenznehmern jedwede Lizenzgebühr auszuhandeln. Dabei sei sie allein kaufmännischen Erwägungen unterworfen. Der Anreiz für die Klägerin, die "Applicable Royalty Rate" nicht zu unterschreiten, sei vergleichbar mit dem Anreiz für jeden Großhändler, bei einem Weiterverkauf der Waren nicht deren Einkaufspreis zu unterschreiten. Hierin liege keine kartellrechtswidrige Preisfestsetzung.

Schließlich verstoße das MSA nicht gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV. Es sei - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - keineswegs Sinn und Zweck des MSA gewesen, die Lizenzgebühren auf ein über FRAND liegendes Niveau zu erhöhen. Vielmehr hätten sowohl Q LLC als auch die Klägerin - insoweit unstreitig - entsprechend den Regelungen im MSA und PSA eigene FRAND-Erklärungen abgegeben, um sicherzustellen, dass die FRAND-Prinzipien eingehalten würden. Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine Patentverwertungsgesellschaft handele, könne keinen Unterschied machen. Ein Recht auf einen bestimmten Lizenzgeber gewähre das Kartellrecht nicht.

Der Kartellrechtseinwand der Beklagten könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil mit der Klage keine Unterlassung, sondern ausschließlich Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend gemacht werde. Auf diese Ansprüche finde Art. 102 AEUV keine Anwendung. Insofern sei auch keine Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf eine angemessene Lizenzgebühr gerechtfertigt. Die Beklagten hätten nämlich gerade kein annahmefähiges Angebot abgegeben, geschweige denn Sicherheit geleistet.

Mit Zwischenurteil vom 29.07.2014 hat die Kammer den Antrag der Beklagten zu 2) auf Leistung der Prozesskostensicherheit durch die Klägerin zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Das GPP ht hat Beweis erhoben unter anderem durch die Vernehmung der Zeugen J , M , X , K , O , R , Y und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015, 03.12.2015 und 10.12.2015 Bezug genommen. Die Akten 4b O 52/14, 4b O 51/14, 4b O 122/14, 4b O 156/14, 4b O 157/14, 4b O 49/14, 4b O 154/14 und 4b O 120/14 wurden beigezogen und waren ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2015, 01.12.2015, 03.12.2015 und 10.12.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, allerdings nur soweit Klagepatentanspruch 6 betroffen ist. Hinsichtlich des Klagepatentanspruchs 17 lässt sich eine Verletzung des Klagepatents nicht feststellen. Die Beklagte zu 1) ist nicht passiv legitimiert. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits sieht die Kammer nicht .

I.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung aktiv legitimiert.

Für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit maßgeblich ist nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (BGH, GRUR 2013, 713 ff. - Fräsverfahren; OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 1781; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 18737). Soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung gegenüber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH, GRUR 2013, 713 ff. - Fräsverfahren; vgl. auch Pitz, GRUR 2010, 688, 689). Soweit allerdings - wie im Streitfall - Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, stehen diese nur dem jeweils materiell berechtigten Patentrechtsinhaber zu.

1.

Die Erteilung des Patents und dessen Eintragung im Register zugunsten eines bestimmten Inhabers lässt das Recht aus dem Patent originär in der Person des eingetragenen Inhabers entstehen.

Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) unterscheidet in einer dem nationalen Recht (vgl. die Aufzählung in § 15 Abs. 1 Satz 1 PatG) grundsätzlich vergleichbaren Weise zwischen drei Kategorien von Rechten, die aus einer Erfindung resultieren können. Das im deutschen Recht in der Vorschrift des § 6 PatG geregelte "Recht auf das Patent” beschreibt in materieller Hinsicht die Gesamtheit der aus der Erfindung herrührenden Rechte. Diese erste Kategorie erfindungsbezogener Rechte kennt auch das EPÜ, indem es in seinem Art.60 Abs. 1 Satz 1 das "Recht auf das europäische Patent” dem Erfinder (bzw. seinem Rechtsnachfolger) zuweist. Die zweite Kategorie beschreibt das "Recht aus der Patentanmeldung” (den "Anspruch auf Erteilung des Patents”, wie § 15 Abs. 1 Satz 1 PatG es nennt), mithin die durch die Anmeldung begründete und damit formale Rechtsposition des Anmelders eines Patents. In Bezug auf dieses Recht aus der Patentanmeldung fingiert Art. 60 Abs. 3 EPÜ im Verfahren vor dem EPA, dass der Anmelder berechtigt ist, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen. Die dritte Kategorie schließlich betrifft das Recht aus dem Patent, das in seinen Rechtswirkungen im nationalen Recht in den §§ 9 und 10 PatG geregelt und im EPÜ in Art. 64 genannt ist (vgl. hierzu: LG Düsseldorf, GRUR Int. 2007, 347 ff.).

Die in Art. 60 Abs. 3 EPÜ normierte Fiktion hinsichtlich des Rechts aus der Patentanmeldung, die im nationalen Recht in § 7 Abs. 1 PatG geregelt ist, bewirkt in der dritten Kategorie das Entstehen des Rechts aus dem Patent in der Person des Anmeldenden (vgl. hierzu auch: Benkard/Mellulis, Europäisches Patentübereinkommen, 2. Auflage 2012, Art. 60 Rn 28; eindeutiger: Benkard/Mellulis, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 7 Rn 2). Dieser wird originärer Inhaber des Rechts aus dem Patent und insofern nicht nur formell, sondern auch materiell Berechtigter hinsichtlich sämtlicher Rechte aus dem Patent (OLG Düsseldorf, BB 1970, 1110; kürzlich bestätigt durch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015, Az.: I-2 U 25/10; Benkard/Mellulis, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 7 Rn 2). Ist der Anmeldende weder der Erfinder noch dessen (unmittelbarer oder mittelbarer) Rechtsnachfolger, ist er gemäß Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜ bzw. § 8 S. 2 PatG dem sachlich Berechtigten gegenüber zur Übertragung des Patents verpflichtet. Bis dahin jedoch hat er gegenüber Dritten die Stellung des materiell berechtigten Inhabers am Patent und kann sämtliche Ansprüche aus dem Patent geltend machen.

Durch die Erteilung des Klagepatents am 13.11.2013 ist das Recht aus dem Patent formell und materiell in der Person der Q LLC entstanden.

Aus der Entscheidung "Magazinbildwerfer" des BundesgPP htshofs vom 23.06.1992 (GRUR 1993, 69) ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung hat sich der BGH nicht mit der Frage befasst, welche Rechtswirkungen die Erteilung eines Patents durch das Europäische Patentamt hat. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der BGH trotz der zwischenzeitlichen Erteilung des Patents die Wirksamkeit der Übertragung der vorausgehenden Patentanmeldung geprüft hat, hergeleitet werden, dass der Anmelder mit der Erteilung des Patents nicht originär Inhaber des Schutzrechts wird. Denn der vom BGH zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich vom Streitfall dadurch, dass die vom Patentinhaber beklagte Partei - die dortige Beklagte zu 1) - eingewandt hat, selbst Inhaberin der Patentanmeldung gewesen zu sein, so dass sie den vom eingetragenen Inhaber geltend gemachten Ansprüchen unter Umständen entsprechende Gegenrechte entgegenhalten konnte (doloagit-Einwand). Dies steht im Streitfall hingegen nicht in Rede.

2.

Hinsichtlich der (wirksamen) Übertragung des Klagepatents von der Q LLC an die Klägerin mit Übertragungsvertrag vom 27.04.2014 begründet die Eintragung der Klägerin im Register eine tatsächliche Vermutung.

Insofern ist anerkannt, dass für die Beurteilung der Frage, wer materiellrechtlich Inhaber des Patents ist, dem Patentregister in aller Regel eine erhebliche Indizwirkung zukommt (BGH, GRUR 2013, 713 ff. - Fräsverfahren). Nach § 30 Abs. 3 S. 1 PatG darf das Patentamt eine Änderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem Übergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist. Gemäß § 28 Abs. 2 DPMAV muss der bisherige Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreiben oder der Rechtsnachfolger muss eine Zustimmungserklärung des zuvor eingetragenen Inhabers vorlegen. Dies begründet eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Eintragung im Patentregister die materielle Rechtslage zuverlässig wiedergibt (BGH, GRUR 2013, 713, 717 - Fräsverfahren). Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - annehmen wollte, dass die Erteilung des Patents in der Person der Q LLC keine konstitutive Wirkung hatte, würde die Indizwirkung des Registers für die Klägerin streiten. Insbesondere steht der Indizwirkung nicht entgegen, dass im Rahmen der Übertragung der dem Klagepatent vorausgegangenen Patentanmeldung ein Zwischenerwerber in der von der Klägerin vorgetragenen Übertragungskette, nämlich die Z , nicht im Patentregister eingetragen war. Die Kammer folgt zwar nicht der Auffassung des LG Mannheim, wonach die Nichteintragung eines Zwischenerwerbers im Patentregister generell unbeachtlich sein soll (vgl.: LG Mannheim, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 2 O 103/14, BeckRS 2015, 15918 für den Zwischenerwerb an einem Patent), im vorliegenden Fall reichen die von der Klägerin zur Übertragungskette vorgetragenen Details - im Hinblick auf den nichteingetragenen Zwischenerwerb der D - aber jedenfalls nicht aus, die Vermutungswirkung des Patentregisters zu erschüttern. Denn die Übertragungskette war nach dem Vortrag der Klägerin zwischen sämtlichen Parteien von vornherein abgestimmt und die D gerade einmal für einen Zeitraum von zwei Tagen Inhaberin der dem Klagepatent vorausgegangenen Patentanmeldung. Die Eintragung der Z , die von vornherein nur als Zwischenerwerberin fungieren sollte, wäre reine Förmelei gewesen. Insofern genügt die Eintragung der Q LLC im Patentregister, um dessen Indizwirkung zu erhalten.

3.

Die insoweit bestehende Vermutung hinsichtlich der Inhaberschaft der Klägerin am Klagepatent wird bestätigt durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und die aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 27.11.2015 und 01.12.2015 durchgeführte Zeugenvernehmung. Hiernach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Q LLC das Klagepatent durch Patentübertragungsvertrag vom 27.02.2014 an die Klägerin übertragen hat (nachfolgend: ÜV III).

Nur äußerst hilfsweise für den Fall, dass man der Erteilung des Patents im Hinblick auf die materielle Berechtigung keine rechtsbegründende Wirkung beimessen wollte, stellt die Kammer fest, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch zu ihrer Überzeugung feststeht, dass die Streithelferin die das Klagepatent betreffende Anmeldung durch Übertragungsvertrag vom 11.02.2013 an die D übertragen hat (nachfolgend: ÜV I), die diese sodann durch Übertragungsvertrag vom 13.02.2013 an die Q LLC weiter übertragen hat (nachfolgend: ÜV II).

a) Grundsätze

Für die Entstehung, die Rechteinhaberschaft, den Bestand und die Übertragung des Patents gilt das Schutzlandprinzip (lex loci protectionis). Dieses ist zwingend und einer abweichenden Rechtswahl der Parteien nicht zugänglich. Die Anknüpfung an das Schutzlandprinzip bedeutet, dass für die Anforderungen an die Übertragung eines Patents das Recht desjenigen Staates heranzuziehen ist, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfaltet (vgl.: Kühnen, GRUR 2014, 137, 142 f.). Entsprechend ist vorliegend, da der deutsche Teil eines europäischen Patents im Streit steht, die Wirksamkeit der vorgetragenen Patentübertragungen nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass von den Übertragungsverträgen zugleich weitere ausländische Schutzrechte umfasst waren (vgl.: OLG München, GRUR-RR 2006, 130).

aa)

Mangels besonderer gesetzlicher Vorgaben kann die Übertragung eines Patents im deutschen Recht durch schlichte Übereinkunft zwischen dem bisherigen Inhaber und dem in Aussicht genommenen Patenterwerber erfolgen. Der Einhaltung einer besonderen Form bedarf es gemäß Art. 72 EPÜ nur für europäische Patentanmeldungen (LG Düsseldorf, GRUR Int. 2007, 347, 350 - Medizinisches Instrument). Für die Übertragung dieser Patentanmeldungen erfordert Art. 72 EPÜ aus Gründen der Rechtsklarheit die Schriftform. Für das EPA soll aus lediglich einer einheitlichen Urkunde nachvollziehbar sein, dass und an wen eine Übertragung der europäischen Patentanmeldung stattgefunden hat und ob diese Übertragung - etwa im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis der tatsächlich handelnden Personen - wirksam zustande gekommen ist. Durch die Schriftform soll ermöglicht werden, die materielle Berechtigung an der Patentanmeldung vertragsweit auf einfache und zugleich sichere Weise feststellen zu können (vgl. BGH, GRUR 1992, 692, 693 - Magazinbildwerfer). Die Schriftform steht im Zusammenhang mit der auch im Übrigen vorgesehenen Schriftlichkeit im Verfahren gegenüber dem EPA (vgl. etwa Art. 99 Abs. 1 Satz 2, Art. 108 Satz 1, Art. 121 Abs. 2 EPÜ).

Das Erfordernis der Schriftform nach Art. 72 EPÜ geht Formerfordernissen des nationalen Rechtsvor, da Art. 72 EPÜ die Frage der Form der Übertragung der europäischen Patentanmeldung abschließend regelt. Die schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. 72 EPÜ muss das Schutzrecht bezeichnen, den Willen zu dessen Übertragung wiedergeben und jedenfalls auch insoweit die Unterschrift der beiden Vertragsparteien tragen (BGH, GRUR Int. 1993, 548 ff. - Magazinbildwerfer). Für die Einhaltung der Schriftform des Art. 72 EPÜ ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Unterschrift auf jeder Seite eines mehrseitigen Dokuments steht. Erforderlich ist nur, dass der auf mehreren Seiten stehende Text den Willen der unterzeichnenden Personen darstellt und entsprechend von der Unterschrift gedeckt ist (Fitzner/Lutz/Bodewig/Heinrich, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, Art. 72 EPÜ Rn 6). Dies kann nicht nur durch eine Unterschrift/Paraphierung auf jeder Seite des Vertrages oder eine Heftung oder ähnlich feste Verbindung der einzelnen Vertragsseiten deutlich gemacht werden, sondern auch mittels einer Beweiserhebung - etwa durch die Vernehmung von Zeugen - geklärt werden.

bb)

Ob ein bestimmter über das Klagepatent abgeschlossener Vertrag dessen materielle Übertragung zum Gegenstand hat, ist im Streitfall durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung ist nach denjenigen gesetzlichen Regeln vorzunehmen, die das Vertragsstatut vorgibt. Haben für die Parteien des Übertragungsvertrages Bevollmächtigte gehandelt, entscheidet das Vertragsstatut auch darüber, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung gegeben sind. Wird nach erfolgter, ggf. ausländischem Vertragsrecht folgender Auslegung und Beurteilung der Vertretungsverhältnisse eine den Geschäftsherrn bindende Übertragungsabsprache bejaht, entscheidet deutsches Recht darüber, ob die verabredete Patentübertragung den Anforderungen an ein solches Verfügungsgeschäft genügt (vgl.: Kühnen, GRUR 2014, 137, 142 f.).

b) Übertragungsvertrag Streithelferin - Z

Die Klägerin hat schlüssig dargetan und bewiesen, dass die Streithelferin die dem Klagepatent vorausgehende Patentanmeldung als Teil eines Portfolios mit Vertrag vom 11.02.2013 an die D (E-Sub) übertragen hat.

aa)

Die Klägerin hat die Übertragungsvereinbarung zwischen der Streithelferin und der D vom 11.02.2013 mit Schriftsatz vom 17.11.2015 im Original vorgelegt. Dass dieses Original nicht vollständig mit dem zuvor von der Klägerin als Kopie eingereichten Exemplar des ÜV I übereinstimmt, heißt nicht, dass die darin enthaltene Vereinbarung zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen ist. Die Zeugen J , K und Han haben übereinstimmend ausgesagt, dass sowohl das Original als auch die Kopie ihre Unterschriften aufweisen und die Unterschiede auf den Unterschriftsseiten daher rühren können, dass sie den Vertrag mehrfach unterzeichnet haben. Die Zeugen haben zudem gegenseitig ihre Unterschriften verifiziert.

Die Unterzeichnung des Vertrages kam nach übereinstimmender Aussage der drei Zeugen in Schweden zu Stande und zwar im Rahmen eines Leadership-Meetings, das am 7. Februar 2013 am HaQ tsitz von W in der Nähe von Stockholm stattfand. Aus Anlass dieses Leadership-Meetings befand sich auch der Zeuge Han zu diesem Zeitpunkt in Schweden. Die Zeugen stimmten darin überein, dass die Unterschriften von dem In-House Anwalt der Streithelferin, Herrn Sven CC , gesammelt wurden, da es sich bei dem ÜV I um einen internen Vorgang innerhalb der W Unternehmensgruppe gehandelt habe.

Zugleich wiesen alle drei Zeugen darauf hin, dass der ÜV I nur ein Teil einer größeren Transaktion gewesen sei und die spätere Übertragung der Patente an die H Unternehmensgruppe vorbereitet habe. Die Zeugin K schilderte detailliert, wie üblicherweise die Unterzeichnung von Verträgen bei transkontinentalen Vereinbarungen ablaufe. Die Dokumente würden per email ausgetauscht, wobei im Regelfall der Vertragstext und die Unterschriftsseite als separate pdf-Dokumente verschickt würden. Die Unterschriftsseite werde ausgedruckt, unterzeichnet, eingescannt und zurückgesandt. Die beauftragte Anwaltskanzlei sammele die Unterschriftsseiten, füge diese mit dem Vertragstext zusammen und stelle sicher, dass die korrekten Anlagen beiliegen. Mittlerweile werde häufig vereinbart, dass die pdf-Dokumente als Originale gelten sollen, weshalb auf die Originale nicht mehr so viel Wert gelegt werde. Die Üblichkeit dieses Vorgehens wurde von den Zeugen J und M dem Grunde nach bestätigt. Der Zeuge Y ergänzte dies im Rahmen seiner Vernehmung dahingehend, dass die beteiligten Kanzleien die Unterschriftsseiten austauschen und deren Erhalt bestätigen würden.

Die Zeugen J , K und X haben weiter übereinstimmend ausgesagt, dass vorliegend die Gesamttransaktion von der amerikanischen Rechtsanwaltskanzlei AA begleitet worden sei, die die Verträge ausgearbeitet, bei sich gesammelt und sichergestellt habe, dass alles ordnungsgemäß unterzeichnet gewesen sei. Für den ÜV I habe, da sämtliche der unterzeichnenden Personen in Schweden gewesen seien, Herr CC die Unterschriften gesammelt. Der Umstand, dass die Verträge durch die amerikanische Kanzlei AA vorbereitet wurden, erklärt, warum der ÜV I verschiedene Papierformate aufweist. Denn europäische und amerikanische Formate unterscheiden sich geringfügig und es erscheint vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen durchaus möglich, dass einzelne Seiten in den USA und andere in Schweden ausgedruckt wurden.

Soweit es im Rahmen der Unterzeichnung des ÜV I eine Änderung im Vertragsinhalt gegeben hat, an die sich die Zeugen im einzelnen nicht mehr erinnern konnten, stimmten sie sämtlich darin überein, dass es sich allenfalls um ein Detail gehandelt habe, um dass sich die Rechts- bzw. Patentabteilung gekümmert habe. Die drei vorgenannten Zeugen waren sich bei der Unterzeichnung des Vertrages darüber im Klaren, dass mit dem ihnen zur Unterschrift vorgelegten Vertrag eine Reihe von Patenten und Patentanmeldungen der Streithelferin auf deren hundertprozentige Tochtergesellschaft, die Z , übertragen werden sollten. Dass die Zeugen hierbei nicht im Einzelnen wussten, welche Patente und Patentanmeldungen - insbesondere mit welchen Patentnummern - übertragen werden sollten, hindert die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Insofern haben sich alle drei Zeugen in der konkreten Ausgestaltung des Vertrages auf ihre Anwälte verlassen; ihr Vertragsbindungswille bezog sich auf die grundsätzliche Übertragung von Patenten von der Streithelferin auf die Z , wobei die Details durch die hierfür bevollmächtigten Anwälte geregelt werden sollten. Dass sich die Kenntnis und damit der Wille der Zeugen nicht auf jedes Detail des Vertrages bezog, steht der Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses nicht entgegen. Dies entspricht vielmehr der üblichen Arbeitsteilung innerhalb größerer Unternehmen. Die eingeschalteten Anwälte handelten als Vertreter der Unterzeichnenden. Dies gilt auch für den gegenseitigen Empfang der Willenserklärungen.

bb)

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der ÜV I die Übertragung der dem Klagepatent vorausgehenden Patentanmeldung von der Streithelferin an die D umfasste. Die gemäß Ziffer 1 des ÜV I übertragenen Patente und Patentanmeldungen sind in Anhang A aufgelistet. Zu den dort genannten Patenten gehört u.a. das Klagepatent bzw. die diesem vorausgehende Anmeldung. Insofern ist der Vertrag hinreichend bestimmt. Es ist zwar richtig, dass die fehlende feste Verbindung der Seiten und die fehlende Paraphierung die Feststellung erschwert, mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde, es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent nicht Gegenstand des Vertrages sein sollte. Im Gegenteil, das Klagepatent ist in beiden der in diesem Rechtsstreit vorgelegten Listen von Patenten enthalten. Soweit es hier also verschiedene Versionen von Patentlisten gegeben hat, ist dies jedenfalls im Hinblick auf das Klagepatent unschädlich. Des Weiteren kann der Umstand, dass die Rechteinhaberschaft an dem Patent im Register geändert wurde, zumindest als ein Indiz dafür gelten, dass das Klagepatent von den Übertragungen umfasst sein sollte. Schließlich zeigt auch die Stellung von W als Streithelferin der Klägerin in diesem Rechtsstreit, dass der Wille des Vorstandes von W dahin ging, das Klagepatent an die D und von dieser an den H Unternehmenskonzern zu übertragen. Dieser Wille des Vorstandes wurde durch die den ÜV I unterzeichnenden Personen ausgeführt. Insofern konnte die Zeugin K bestätigen, dass Patente aus dem Bereich des Mobilfunks betreffend 2G, 3G und 4G ausgewählt wurden.

cc)

Vor diesem Hintergrund genügt der ÜV I auch den Anforderungen an die Schriftform im Sinne des Art. 72 EPÜ. Durch die durchgeführte Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Unterschriften unter dem Vertrag sich auf den darüber stehenden Vertragstext bezogen. Die Vereinbarung gibt den Willen der Streithelferin wieder, die im Anhang aufgelisteten Patente an die D zu übertragen, die wiederum diese Abtretung angenommen hat. Zugleich ist die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen J , K , X, M und Y davon überzeugt, dass der Vereinbarung eine Liste mit Patenten beigefügt war, die jedenfalls das Klagepatent bzw. die diesem vorausgehende Anmeldung umfasste. Sofern nicht sicher festgestellt werden konnte, ob diese Liste jedem der Unterzeichnenden vor oder bei der Unterzeichnung des Vertrages vorlag, ist dies im Rahmen des Art. 72 EPÜ unschädlich. Denn angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, gegenüber dem EPA Rechtsklarheit zu schaffen, ist es ausreichend, dass die Liste jedenfalls im Rahmen des Closings dem Vertrag hinzugefügt wurde und dies von dem Willen der unterzeichnenden Personen gedeckt war. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung fest.

dd)

Soweit die Beklagten die Existenz der D bestreiten, sieht die Kammer hierfür keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2015 in Kopie das Limited Liability Company Agreement of D vom 11.12.2012 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die D durch ihre Gesellschafter, die Aktiebolaget DD und die Aktiebolaget L , gegründet wurde. Dass zu diesem Dokument kein Original vorgelegt werden konnte, bedeutet nicht, dass die D in Wirklichkeit nicht existiert.

Vielmehr haben die Zeugen J und M bestätigt, das Limited Liability Company Agreement of D vom 11.12.2012 für die AB L unterzeichnet zu haben. Dass sie an den Vertragsinhalt im Einzelnen keine Erinnerung mehr hatten, ist unschädlich. Die Zeugin J konnte sich jedenfalls daran erinnern, dass die D eigens zur Durchführung der Patentübertragung von der Streithelferin auf die H Unternehmensgruppe gegründet wurde. Auch der Zeuge M konnte dies bestätigen, wobei er sich zu erinnern meinte, dass die D gegründet worden sei, weil die Streithelferin keine eigenständige Niederlassung in den USA haben wollte. Beide Zeugen konnten mit Sicherheit bestätigen, dass das vorgelegte Agreement of D ihre Unterschrift trägt. Der Zeuge M hatte sogar noch eine konkrete Erinnerung an die Unterzeichnung des Dokuments, da er zu dem Zeitpunkt, als seine Unterschrift angefordert wurde, krank war, und erst zwei Tage später wieder im Büro war, um das Dokument zu unterzeichnen. Seine zeitliche Angabe "vor Weihnachten 2012" stimmt überein mit dem in dem Agreement angegebenen Datum, dem 11.12.2012. Soweit er das Dokument erst einige Tage nach dem 11.12.2012 unterzeichnet haben sollte, ist dies für die rechtswirksame Gründung der D unerheblich. Die Zeichnungsbefugnis der Zeugen J und M ergibt sich aus der Gründungsurkunde der AB L . Beide Zeugen konnten bestätigen, im Dezember 2012 für die AB L zeichnungsbefugt gewesen zu sein. Der Zeuge M hat dies dahingehend konkretisiert, dass zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zeichnungsbefugt gewesen seien. Desweiteren konnte er bestätigen, dass die Vertretungsverhältnisse bei der AB L über längere Zeit gleich geblieben sind. Die Zeugen J und M , beides Vorstandsmitglieder der AB L , waren daher für die Unterzeichnung des Limited Liability Company Agreement of D im Dezember 2012 gemeinsam zeichnungsbefugt.

Für die AB DD hat die Zeugin X den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet. Auch sie hat ihre Unterschrift - und die Unterschriften der Zeugen J und M - eindeutig erkannt. Ihre Vertretungsbefugnis für die AB DD ergibt sich aus deren Registrierungszertifikat. Insofern hat die Zeugin X bestätigt, im Dezember 2012 Vorstandsmitglied der AB DD und für diese allein zeichnungsberechtigt gewesen zu sein

Die Kammer sieht - auch wenn die Zeugen nicht mit den Details des Limited Liability Company Agreement of D vertraut waren - vor diesem Hintergrund keinerlei Anlass, die Existenz der D ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Dokumentennummern nicht auf allen Seiten des vorgelegten Agreements übereinstimmen. Dies lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass die Verträge durch die amerikanische Kanzlei AA vorbereitet wurden und einen Abstimmungsprozess zwischen den beteiligten Unternehmen durchlaufen haben. Die Unterschriftenseite weist einen eindeutigen Bezug zu dem übrigen Teil des Agreements auf, da sie einen Verweis auf das LLC Agreement enthält und die Gesellschaften aufführt, die auch auf der ersten Seite des Vertrages genannt werden.

ee)

Die Zeuginnen J und K verfügten bei der Unterzeichnung des ÜV I für die Streithelferin über die hierzu erforderliche Vertretungsmacht. Bei der Streithelferin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die nach schwedischem Recht gegründet wurde. Die Vertretungsbefugnis der Zeuginnen J und K ergibt sich aus der Registrierungsurkunde der Streithelferin. Darin sind die Zeuginnen J und K als besonders autorisierte Personen ("specially authorized signatories") aufgeführt. Unter dem Punkt "signatory power" ist die Vertretungsmacht für die Streithelferin dergestalt geregelt, dass Frau J die Streithelferin gemeinsam mit Frau K vertreten kann. Dies haben die Zeuginnen so auch im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt. Die Zeugin J hat ergänzend ausgeführt, bereits seit etwa zehn Jahren für die Streithelferin zeichnungsbefugt zu sein.

Ausweislich der Stellungnahme der schwedischen Rechtsanwälte EE aus der Kanzlei FF vom 28.07.2015 ist eine solche Regelung nach schwedischem Recht möglich (s. S. 14-16 des Gutachtens). Hiernach wird eine schwedische Gesellschaft nach dem Aktiengesetz grundsätzlich durch ihren Vorstand vertreten. Es ist allerdings möglich, die Vertretungsmacht auf einzelne "Sonderunterzeichner der Gesellschaft" zu übertragen. Die Befugnisse eines solchen Sonderunterzeichners entsprechen denjenigen des Vorstands. Diese Grundsätze belegen die Rechtsanwälte N durch den Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des schwedischen Aktiengesetzes. Konkrete Einwände gegen die Ausführungen der beiden Anwälte tragen die Beklagten nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass die Zeuginnen J und K nach schwedischem Recht über die erforderliche Vertretungsbefugnis verfügten, um den ÜV I zu unterzeichnen.

ff)

Die D wurde beim Abschluss des ÜV I wirksam durch die AB L , diese wiederum durch Herrn X, vertreten.

Bei der D handelt es sich um eine nach dem Recht des US-Staates Delaware gegründete Gesellschaft. Auf eine solche Gesellschaft findet der GG (DLLCA) Anwendung. Gemäß § 18-402 DLLCA sind bei einer LLC nach dem Recht des Staates Delaware grundsätzlich alle Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Die Geschäftsführung kann jedoch durch ein sog. Operating Agreement auf einen oder mehrere Geschäftsführer übertragen werden. In einem solchen Fall bezeichnet man die Gesellschaft auch als eine "Manager Managed LLC". Dies wird beschrieben in dem Handbuch "Drafting Delaware Limited Liability Company Agreements: Forms and Practise Manual" des US-Rechtsanwaltes HH , 3. Auflage 2014. Aus § 18-101 (10) und § 18-101 (12) DLLCA ergibt sich zudem, dass Geschäftsführer nicht nur eine natürliche, sondern auch eine juristische Person sein kann. Bestätigt wird dies durch die Stellungnahme des Herrn Professor II (s. das Gutachten vom 23.07.2015, S. 2, vorletzter Absatz).

Gemäß Ziffer 5 des "JJ " handelt es sich bei der D um eine Manager Managed LLC, deren Geschäftsführer die AB L ist. In dieser Zifffer findet sich weiter die Regelung, dass der Geschäftsführer berechtigt ist, alle Handlungen vorzunehmen, die für Vertragsschlüsse und deren Durchführung notwendig sind. Außerdem sollte die AB L berechtigt sein, jegliche Verantwortung oder Berechtigung an einen leitenden Mitarbeiter, Angestellten oder Beauftragten zu delegieren. Hierin liegt die Gestattung zur Erteilung von Untervollmachten. Dies ist nach schwedischem Recht möglich. Ausweislich der Stellungnahme der Rechtsanwälte N (Gutachten vom 28.07.2015, S. 14) können Aktiengesellschaften nach schwedischem Recht neben dem Vorstand und dem Geschäftsführer durch "Sonderunterzeichner der Gesellschaft" oder besonders bevollmächtigte Personen vertreten werden.

Von dieser Möglichkeit hat die AB L durch Erteilung der Vollmacht vom 11.02.2013 Gebrauch gemacht. Die Vollmachtsurkunde hat die Klägerin im Original zur Akte gereicht. Die zuvor eingereichte Kopie stimmt mit dem Original überein. Unterschrieben ist die Vollmacht von den Zeugen J und M . Diese gehören ausweislich der Registrierungsurkunde der AB L dem Vorstand der Gesellschaft an und verfügen gemeinsam über die erforderliche Vertretungsmacht für die AB L (s.o.). In ihrer Vernehmung haben sie bestätigt, die entsprechende Vollmacht für Herrn X und Herrn KK ausgestellt zu haben. Dabei hatte der Zeuge M aufgrund eines Scherzes zwischen ihm und Herrn CC sogar noch eine konkrete Erinnerung an die Unterzeichnung des Dokumentes. Er wusste außerdem noch, dass Herr KK und Herr X aus bestimmten Gründen bevollmächtigt wurden. Insbesondere an Herrn KK konnte er sich als besonders zuverlässigen Mitarbeiter erinnern.

Die Vollmacht gewährt den Herren LL X und LL KK jeweils Einzelvertretungsmacht für sämtliche Vereinbarungen und Erklärungen, die die D in Bezug auf die Durchführung des Master Sales Agreement zu schließen bzw. abzugeben hat. Entsprechend hatte Herr Han die erforderliche Vertretungsmacht, um die D bei der Übertragung des Klagepatents wirksam vertreten zu können.

Sofern Herr X den ÜV I bereits vor dem "effektive date" am 11.02.2013 unterzeichnet hat, wofür seine Aussage spricht, den Vertrag am 07.02.2013 im Rahmen des Leadership-Meetings in Schweden unterschrieben zu haben, deutet die Aussage der Zeugin J darauf hin, dass auch die Vollmacht einige Tage vor dem 11.02.2013 unterzeichnet und dann vorgehalten wurde. Denn die Zeugin J hat ausgesagt, dass alle Dokumente zur selben Zeit vorbereitet worden seien. Selbst wenn aber die Vollmacht tatsächlich erst nach dem 11.02.2013 unterzeichnet worden wäre, wäre dies unschädlich, da jedenfalls zum "effective date" und damit zum Inkrafttreten des ÜV I die erforderliche Vollmacht vorlag. Dies ist ausreichend, um eine wirksame Stellvertretung anzunehmen.

gg)

Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit der Zeugen J , K , X und M anzuzweifeln. Ihre Aussagen erscheinen der Kammer glaubhaft, da sie frei von Widersprüchen sind und die Zeugen sich erkennbar bemüht haben, kenntlich zu machen, an welchen Punkten sie über eine konkrete Erinnerung verfügen und hinsichtlich welcher Umstände sie sich unsicher sind. Der Vergleich der Aussagen der Zeuginnen J und K ließ dabei erkennen, dass die Detailkenntnis bei der Zeugin K , die als Leiterin der Rechtsabteilung mit den Vorgängen im Einzelnen näher befasst war als die Zeugin J , ausgeprägter war, was der Lebenswirklichkeit entsprechen dürfte und darauf hindeutet, dass die Zeugen sich im Vorfeld der Beweisaufnahme nicht detailliert abgesprochen haben. Die Zeugin J hat im Rahmen ihrer Vernehmung wiederholt darauf hingewiesen, mit den Details der Transaktion nicht vertraut gewesen zu sein, hatte aber durchaus Kenntnis von der Gesamtkonzeption der Transaktion. Der Zeuge M hat der Kammer den Eindruck vermittelt, sehr genau zu arbeiten und seine Unterschrift keinesfalls unbedacht zu leisten. Entsprechend hatte er teilweise eine sehr genaue Erinnerung an die Umstände der Unterzeichnung. Dies gilt auch für den Zeugen X, der sich noch daran erinnern konnte, seine Unterschriften in einer Pause eines am 7.2.2013 im Hauptquartier von W abgehaltenen Leadership-Meetings geleistet zu haben. Insofern stimmt seine Aussage mit der der Zeugin K überein.

Soweit die Zeugen im Vorfeld ihrer Vernehmung mit den Anwälten der Streithelferin Kontakt hatten, hielt sich dieser Kontakt nach der Überzeugung der Kammer im üblichen Rahmen einer Information ausländischer Zeugen über den Ablauf, den Inhalt und den Grund ihrer Vernehmung. Eine Beeinflussung der Zeugen vermochte die Kammer nicht zu erkennen.

c) Übertragungsvertrag D - H LLC

Die Klägerin hat schlüssig dargelegt und bewiesen, dass die D die dem Klagepatent vorausgehende Patentanmeldung mit Vertrag vom 13.02.2013 an die Q LLC abgetreten hat.

aa)

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2015 das Original des ÜV II vorgelegt. Dass dieses Original nicht vollständig mit dem zuvor von der Klägerin als Kopie eingereichten Exemplar des ÜV II übereinstimmt, ist insofern unschädlich, als die Unterzeichner des Vertrages im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt haben, eine Vereinbarung mit dem wiedergegebenen Inhalt abgeschlossen zu haben. Beide Zeugen haben ihre Unterschrift verifiziert.

Soweit sich die Unterschrift des Herrn X auf dem als Original zur Akte gereichten ÜV II von der Unterschrift auf der Kopie unterscheidet, kann dies seine Ursache darin haben, dass die Verträge ggf. zweifach unterzeichnet wurden. Dies ist nach den Aussagen der Zeugen durchaus nicht unüblich. Auch der Zeuge O hielt dies für denkbar und hat bestätigt, üblicherweise bei derartigen Verträgen zwei Exemplare zu unterzeichnen. Der Zeuge X hatte hieran zwar keine konkrete Erinnerung mehr, wusste aber noch, "viele" Unterschriften geleistet zu haben. Soweit der Vertrag unterschiedliche Papierformate aufweist, lässt sich dies damit erklären, dass ggf. einzelne Seiten in den USA auf dem dort gängigen Papierformat und einzelne Seiten in Schweden auf dem dort üblichen Papierformat ausgedruckt wurden.

Der Zeuge O hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt, dass die Verträge von der amerikanischen Kanzlei MM ausgehandelt worden seien. Diese Kanzlei sei im Rahmen der Transaktion vorbereitend rechtsberatend tätig geworden und habe dann ganz konkret die Transaktion begleitet, indem sie die Verträge ausgearbeitet und die Unterzeichnung koordiniert habe. Er selbst habe die Verträge zur Unterschrift von MM vorgelegt bekommen. Dabei habe ein enger Austausch mit dem Zeugen Y stattgefunden, der die Transaktion als In-House Anwalt begleitet habe und insofern über Detailkenntnisse verfügte. Dies wurde von dem Zeugen Y so bestätigt. Der Zeuge O erklärte weiter, er sei nicht für die rechtlichen Details zuständig gewesen. Er habe vielmehr das Unternehmensziel festgelegt, das dann von den Anwälten konkret umgesetzt worden sei. Die Gegenseite, d.h. W , sei bei der Transaktion von der Kanzlei AA vertreten worden. Über diese beiden Kanzleien seien die Verträge ausgetauscht worden.

Dies hat der Zeuge X im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Auch er hat ausgesagt, über die wesentlichen Grundzüge der Transaktion informiert gewesen zu sein, die Details aber seinen Anwälten überlassen zu haben. Dies sei zum einen Herr Sven CC als In-House Anwalt, zum anderen die Kanzlei AA als externer Berater gewesen.

Beide Zeugen konnten sich zwar an die Details des ÜV II nicht erinnern, wussten aber, dass es um eine strukturierte Übertragung von W -Patenten aus dem Bereich Mobilfunk auf die Q LLC ging. Dass sie hierbei keine Kenntnis von den konkreten Patenten, insbesondere den einzelnen Patentnummern, hatten, hindert die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Denn die Details haben beide Zeugen ihren Anwälten überlassen, die als ihre Vertreter gehandelt haben und in dieser Eigenschaft auch die Willenserklärung der Gegenseite entgegennehmen konnten.

bb)

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der ÜV II die Übertragung der dem Klagepatent vorausgehenden Patentanmeldung von der D auf die Q LLC umfasste. Die gemäß Ziffer 1 des ÜV II übertragenen Patente und Patentanmeldungen sind in Anhang A aufgelistet. Zu den dort genannten Patenten gehört u.a. das Klagepatent bzw. die diesem zugrunde liegende Patentanmeldung. Insofern ist der Vertrag hinreichend bestimmt. Es ist zwar richtig, dass die fehlende feste Verbindung der Seiten und die fehlende Paraphierung die Feststellung erschwert, mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde, es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die dem Klagepatent vorausgehende Patentanmeldung nicht Gegenstand des Vertrages sein sollte. Im Gegenteil, die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist in beiden der in diesem Rechtsstreit vorgelegten Listen von Patenten und Patentanmeldungen enthalten. Soweit es hier also verschiedene Versionen von Patentlisten gegeben hat, ist dies jedenfalls im Hinblick auf das Klagepatent und die diesem vorausgehende Anmeldung unschädlich. Des Weiteren kann der Umstand, dass die Q LLC als Inhaberin im Patentregister eingetragen wurde, zumindest als ein Indiz dafür gelten, dass die dem Klagepatent zugrunde liegende Patentanmeldung von den Übertragungen umfasst sein sollte.

cc)

Vor diesem Hintergrund genügt der ÜV II den Anforderungen an die Schriftform im Sinne des Art. 72 EPÜ. Durch die durchgeführte Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Unterschriften unter dem Vertrag sich auf den darüber stehenden Vertragstext bezogen. Die Vereinbarung gibt den Willen der D wieder, die im Anhang aufgelisteten Patente an die Q LLC zu übertragen, die wiederum diese Abtretung angenommen hat. Zugleich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Vereinbarung eine Liste mit Patenten beigefügt war, die jedenfalls das Klagepatent bzw. die diesem vorausgehende Anmeldung umfasste. Sofern nicht sicher festgestellt werden konnte, ob diese Liste den Unterzeichnenden vor oder bei der Unterzeichnung des Vertrages vorlag, ist dies im Rahmen des Art. 72 EPÜ unschädlich. Denn angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, gegenüber dem EPA Rechtsklarheit zu schaffen, ist es ausreichend, dass die Liste jedenfalls im Rahmen des Closings dem Vertrag hinzugefügt wurde und dies von dem Willen der unterzeichnenden Personen gedeckt war. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung fest.

dd)

Hinsichtlich der wirksamen Vertretung der D durch Herrn X wird auf die Ausführungen zum ÜV I verwiesen, die im Rahmen des ÜV II entsprechend gelten.

ee)

Die Q LLC ist im Rahmen des ÜV II wirksam von dem Zeugen O vertreten worden. Der Zeuge O hat ausgesagt, im Februar 2013 President und Chief Executive Officer der Q LLC und Chief Executive Officer der Q Inc. gewesen zu sein. Diese Aussage haben die Zeugen R und Y im Rahmen ihrer Vernehmung gestützt.

Die Position des Zeugen O als CEO der Q Inc. wird außerdem durch die von der Klägerin vorgelegten Proxy Statements der E vom 27.09.2012 und 01.10.2013 und eine Pressemitteilung der E vom 19.02.2013 bestätigt. Das Protokoll des Board Meetings der Q Inc. vom 10.01.2013 enthält den Beschluss des Vorstandes der Q Inc. zur Umsetzung des MSA und der nachfolgenden Patentübertragungsverträge. In diesem Zusammenhang wurde der Zeuge O als CEO der Q Inc. autorisiert, für die Q Inc. und deren Tochtergesellschaften die "transaction documents" zu unterzeichnen. Die Zeugen O , R und Y haben im Rahmen ihrer Vernehmung übereinstimmend ausgesagt, dass das Board Meeting der Q Inc. am 10.01.2013 stattgefunden hat und dort die vorstehend bezeichneten Entscheidungen getroffen wurden. Ausweislich Seite 1 des Protokolls waren die Zeugen O und R bei dem "Meeting of the board of directors of H Inc." anwesend.

In Umsetzung der im Rahmen des Board Meetings getroffenen Vorstandsbeschlüsse wurde der Zeuge O durch das Amended And Restated Operating Agreement der Q LLC vom 13.02.2013 zum "Initial Officer" der Q LLC ernannt (Ziffer 6.(b)) und im Anhang 1 als "President and Chief Executive Officer" der Q LLC bezeichnet. Unterzeichnet ist dieses Agreement von dem Zeugen O sowohl für die Q IP Manager LLC als auch für die Q IP Holdings Inc., jeweils in seiner Funktion als CEO für beide Gesellschaften. Die Q IP Manager LLC und die P waren die Gesellschafter der Q LLC, wobei es sich in beiden Fällen um hundertprozentige Tochtergesellschaften der Q Inc. handelt. Die Q Holdings Inc. verfügte ausweislich des "Written Consent in Lieu Of A Special Meeting Of Stockholders Of H Holdings Inc." vom 07.10.2011 über nur einen Director, nämlich Herrn NN O , der daher für die Gesellschaft allein vertretungsbefugt war. Die Geschäftsführung der Q LLC wurde der Q IP Manager LLC übertragen (vgl. Ziffern 1.(k) und 6.(a) des Amended And Restated Operating Agreement). Dies ist nach dem Recht des US-Staates Nevada möglich. Maßgeblich ist insofern der Nevada Limited Liability Company Act. In Ziffer 86 der Nevada Revised Statutes (NRS) ist die Vertretung einer nach dem Recht des US-Staates Nevada gegründeten LLC im Einzelnen geregelt. NRS 86.291 bestimmt, dass die LLC durch ihre Gesellschafter oder ihre Manager vertreten werden kann. Die Q LLC wurde ursprünglich als member managed LLC gegründet. Am 12.02.2013 wurden die "Articles of Organisation" allerdings dahingehend geändert, dass die Q LLC manager managed wurde. Als Manager kann auch eine juristische Person eingesetzt werden, wie im vorliegenden Fall die Q IP Manager LLC (vgl. hierzu das Gutachten des US-Anwalts NN Rounds vom 09.11.2015, S. 2).

Die Q IP Manager LLC hat die Gesellschaftsanteile an der Q LLC durch das Interest Assignment Agreement vom 10.01.2013 von der Q Inc. erworben. Eine solche Anteilsübertragung ist nach NRS 86.351 möglich. Manager der Q IP Manager LLC war wiederum die Q Inc. (vgl. § 7 des Company Agreement der G vom 09.01.2013). Unterzeichnet wurde das Interest Assignment Agreement auf beiden Seiten von dem Zeugen O , jeweils in seiner Funktion als Chief Executive Officer. Dies ist nach dem maßgeblichen Recht des US-Staates Delaware zulässig (vgl. das Gutachten des Herrn Prof. II vom 13.11.2015, S. 3-4). Gleiches gilt im Übrigen auch für das Recht des US-Staates Nevada (vgl. das Gutachten des US-Rechtsanwaltes NN Rounds vom 09.11.2015, S. 2-3).

Die Echtheit sämtlicher vorgenannten Unterschriften hat der Zeuge O im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Die Existenz des Amended And Restated Operating Agreements der Q LLC konnte im Übrigen auch der Zeuge R bestätigen, da er dieses Dokument nach seiner Aussage im Rahmen der Verträge, die Gegenstand der gesamten Transaktion waren, gesehen hat. Er hat hierzu weiter ausgesagt, dass diese Vereinbarung für W von besonderer Bedeutung gewesen sei, da sie die rechtliche Struktur wiedergebe, die W als Insolvenzsicherheit dienen sollte. Der Zeuge Y hat dies ergänzend dahingehend erläutert, dass es W gerade darauf angekommen sei, die Q IP Manager LLC als Geschäftsführer der Q LLC einzusetzen. Die Q IP Manager LLC habe 5 % der Anteile an Q LLC gehalten, die P 95 % der Anteile.

Vor diesem Hintergrund steht die Vertretungsbefugnis des Zeugen O im Rahmen des ÜV II zur Überzeugung der Kammer fest.

ff)

Die Kammer sieht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen O , R und Han zu zweifeln. Soweit Herr O noch als Chairman bei der Q Inc. tätig ist, handelt es sich lediglich um eine beratende Tätigkeit für die Erfinder, die in der Vorgängergesellschaft der Q Inc. gearbeitet und dort Erfindungen getätigt haben. Der Zeuge R steht in keinem Arbeitsverhältnis mehr zur Q . Dass er noch Anteile an dieser hält, reicht für sich genommen nicht aus, seine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln.

Die Aussagen der Zeugen O , R und Han sind glaubhaft. Sie stimmen in ihrem grundsätzlichen Gehalt überein. Wesentliche Widersprüche konnte die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge O hat an diversen Stellen in seiner Vernehmung zu verstehen gegeben, dass er in die Details der Transaktion nicht involviert war. Er hat aber überzeugend ein Bild von dem Gesamtkonzept der Transaktion gezeichnet, das mit der Aussage des Zeugen X übereinstimmt.

Soweit die Zeugen O , R und Han im Vorfeld ihrer Vernehmung mit den Anwälten der Klägerin Kontakt hatten, hielt sich dieser Kontakt nach der Überzeugung der Kammer im üblichen Rahmen einer Information ausländischer Zeugen über den Ablauf, den Inhalt und den Grund ihrer Vernehmung. Eine Beeinflussung der Zeugen vermochte die Kammer auch hier nicht zu erkennen.

Soweit die Kammer in den vorstehenden Ausführungen Bezug genommen hat auf Aussagen des Zeugen Y , hat sie hierbei berücksichtigt, dass dieser offenbar in einer sehr engen Beziehung zu den anwaltlichen Vertretern der Klägerin steht und sich mit diesen schon im Vorfeld dieses Rechtsstreits detailliert über die streitgegenständlichen Vorgänge ausgetauscht bzw. ihnen Informationen und Unterlagen verschafft hat. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer zwar keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, hat aber im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage berücksichtigt, dass bei ihm ein gewisses Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits vorhanden sein mag bzw. gewisse Bestandteile seiner Aussage von den Interessen der Klägerin beeinflusst gewesen sein mögen. Die Kammer hat die Aussage des Zeugen Y daher lediglich insoweit herangezogen, wie sie geeignet war, die Aussagen anderer Zeugen zu bestätigen.

d) Übertragungsvertrag A - Klägerin

Schließlich hat die Klägerin substantiiert vorgetragen und bewiesen, dass die Q LLC das Klagepatent mit Vertrag vom 27.02.2014 an die Klägerin abgetreten hat.

aa)

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2015 das Original des ÜV III vorgelegt. Dass dieses Original nicht vollständig mit dem zuvor von der Klägerin eingereichten Exemplar des ÜV III übereinstimmt, beeinträchtigt zwar den Beweiswert der als Original vorgelegten Urkunde, das Zustandekommen einer Vereinbarung mit dem im ÜV III festgehaltenen Inhalt steht aber zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung fest. Der Zeuge R hat, nachdem ihm im Rahmen seiner Zeugenvernehmung das von der Klägerin als Original eingereichte Exemplar des ÜV III vorgehalten worden ist, nicht nur die Echtheit seiner eigenen Unterschrift, sondern auch die des Herrn OO S bestätigt. Hierzu hat er ausgesagt, mit der Unterschrift des Herrn S vertraut zu sein und diese zu erkennen. Dass der Zeuge R sich an Ort und Zeit seiner Unterschriftsleistung nicht mehr genau erinnern konnte, unterstreicht nur die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, hindert aber nicht die Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses. Der Zeuge konnte sich nämlich noch genau daran erinnern, den gesamten Vertrag gelesen zu haben, wobei ihm auch eine Liste mit Patenten vorgelegt wurde. Hierzu wusste er noch, dass er Herrn Y gefragt hat, ob er diese Liste durcharbeiten müsse. Dass er sich an die Details dieser Liste - etwa ob sie in schwarzweiß oder Farbe gedruckt war - nicht mehr erinnern konnte, ist unschädlich. Der Zeuge hatte jedenfalls eine klare Vorstellung davon, dass mit dem zu unterzeichnenden Vertrag ein Patentportfolio von der Q LLC auf die Klägerin übertragen werden sollte. Der Zeuge wusste auch, dass aufgrund steuerlicher Gesichtspunkte gerade die europäischen und koreanischen Patente auf die Klägerin übertragen werden sollten. Dies hat auch der Zeuge Y so bestätigt. Soweit in diesem Rechtsstreit zwei Versionen des ÜV III vorgelegt wurden, hielt der Zeuge R es nicht für ausgeschlossen, den Vertrag zweimal unterzeichnet zu haben. Hierdurch lassen sich Unterschiede in den vorgelegten Unterschriftsseiten erklären. Der Zeuge R hat weiter ausgesagt, dass die Unterzeichnung des Vertrages von dem Zeugen Y koordiniert wurde, zugleich aber für die Transaktion auch die Rechtsanwaltskanzlei MM beauftragt war. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen O . Insofern ist den Zeugenaussagen auch zu entnehmen, dass die hinzugezogenen Anwälte bevollmächtigt waren, die Willenserklärungen der Vertragsparteien weiterzuleiten und entgegenzunehmen. Der Zeuge Y hat zudem ausgesagt, dass beide Vertragsparteien eine elektronische Version der Unterschriftenseite der jeweils anderen Partei erhalten hätten. Insofern ist von einem wirksamen Zugang der Willenserklärungen bei der jeweils anderen Vertragspartei auszugehen.

bb)

Die Kammer ist außerdem davon überzeugt, dass der ÜV III die Abtretung des Klagepatents von der Q LLC an die Klägerin umfasste. Die gemäß Ziffer 1 des ÜV III übertragenen Patente sind in Anhang A aufgelistet. Zu den dort genannten Patenten gehört unter anderem das Klagepatent. Der Vertrag ist damit hinreichend bestimmt. Die fehlende feste Verbindung der einzelnen Seiten des Vertrages und die fehlende Paraphierung der Seiten erschweren zwar die Feststellung, mit welchem Inhalt der Vertrag im Einzelnen geschlossen wurde, es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent nicht von dem ÜV III umfasst sein sollte. Im Gegenteil, das Klagepatent ist in der vorgelegten Liste von Patenten enthalten und es handelt sich um ein europäisches Patent. Eben die europäischen Patente sollten nach der Aussage des Zeugen R Gegenstand der Übertragung sein. Zudem kann der Umstand, dass die Rechteinhaberschaft an dem Klagepatent - mit Zustimmung der Q LLC - im Patentregister geändert wurde und die Klägerin nunmehr als Inhaberin des Klagepatents im Register genannt ist, als ein Indiz dafür herangezogen werden, dass der Wille der Vertragsparteien dahin ging, das Klagepatent mit dem ÜV III von der Q LLC auf die Klägerin zu übertragen.

cc)

Hinsichtlich des ÜV III findet Art. 72 EPÜ keine Anwendung. Denn das Klagepatent wurde am 18.12.2013 erteilt. Übertragen wurde damit im Rahmen des ÜV III nicht eine europäische Patentanmeldung, sondern ein europäisches Patent.

Ungeachtet dessen genügt aber auch der ÜV III den Anforderungen an die Schriftform im Sinne des Art. 72 EPÜ. Durch die durchgeführte Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Unterschriften unter dem Vertrag sich auf den darüber stehenden Vertragstext bezogen. Die Vereinbarung gibt den Willen der Q LLC wieder, die im Anhang aufgelisteten Patente an die Klägerin zu übertragen, die wiederum diese Abtretung angenommen hat. Zugleich ist die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen R und Y davon überzeugt, dass der Vereinbarung eine Liste mit Patenten beigefügt war, die jedenfalls das Klagepatent umfasste. Sofern nicht sicher festgestellt werden konnte, ob diese Liste den Unterzeichnenden vor oder bei der Unterzeichnung des Vertrages vorlag, ist dies im Rahmen des Art. 72 EPÜ unschädlich. Denn angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, gegenüber dem EPA Rechtsklarheit zu schaffen, ist es ausreichend, dass die Liste jedenfalls im Rahmen des Closings dem Vertrag hinzugefügt wurde und dies von dem Willen der unterzeichnenden Personen gedeckt war. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung fest.

dd)

Die Q LLC wurde bei der Unterzeichnung des ÜV III wirksam von dem Zeugen R vertreten. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, zum damaligen Zeitpunkt Chief Financial Officer der Q Inc. und der Q LLC gewesen zu sein. Dies wird bestätigt durch das von der Klägerin vorgelegte Protokoll eines Board Meetings der Q Inc. vom 10.01.2013, in dem der Zeuge R als CFO der Q Inc. benannt ist. Darüber hinaus hat auch der Zeuge O angegeben, dass der Zeuge R in den Jahren 2013 und 2014 CFO der Q Inc. und der Q LLC gewesen sei. Entsprechend findet sich in dem Amended And Restated Operating Agreement der Q LLC vom 13.02.2013 im Anhang 1 der Name des Zeugen R . Gemäß Ziffer 6.(b) des Agreements in Verbindung mit dem Anhang 1 wurde er zum "Initial Officer" der Q LLC ernannt, wobei ihm ausweislich des Anhangs 1 die Funktion des CFO zukam. Gemäß Ziffer 6. (b) des Agreements verfügte der Zeuge R damit über die entsprechende Befugnis, die Q LLC im Rahmen des ÜV III zu vertreten.

ee)

Die Klägerin wurde beim Abschluss des ÜV III wirksam durch Herrn OO S vertreten. Die Klägerin ist im irischen Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach irischem Recht eingetragen. Der Vorstand der Klägerin bestand im Jahr 2014 aus den beiden Vorstandsmitgliedern Herrn PP R und Herrn OO S . Dass Herr S bereits am 27.02.2014 - dem Tag des Inkrafttretens des ÜV III "Managing Director" der Klägerin und damit für diese vertretungsberechtigt war, ergibt sich aus dem Protokoll des Board Meetings der Klägerin vom 27.02.2014. Ausweislich dieses Protokolls wurde Herrn OO S die Vollmacht erteilt, alle notwendigen Dokumente zur Umsetzung der Patentübertragungen im Rahmen des MSA zu unterzeichnen. Die Zeugen R und Y haben bestätigt, dass ein entsprechendes Board Meeting der Klägerin stattgefunden hat und dort die vorgenannte Entscheidung getroffen wurde. Dass es zwei unterschiedliche Versionen des Protokolls gibt, erklärte der Zeuge R nachvollziehbar damit, dass das Protokoll von seiner Assistentin während der Telefonkonferenz angefertigt worden sei. Die hinzugezogenen irischen Anwälte hätten dann darum gebeten, das Protokoll mehr aus der Sicht der in Irland ansässigen Klägerin zu fertigen. Dies sei so umgesetzt worden und er habe das Protokoll dann nochmals unterzeichnet. Diese Aussage passt zu den in den beiden Protokollversionen angegebenen Daten und der Änderung der im Kopf angegebenen Anschrift in Reno in die Anschrift der Klägerin in Irland. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass das Board Meeting der Klägerin tatsächlich am 27.02.2014 stattgefunden hat und darin Herr OO S die erforderliche Vertretungsmacht erhielt, den ÜV III zu unterzeichnen.

ff)

Die Aussage des Zeugen R ist glaubhaft. Sie weist keine erkennbaren Widersprüche auf und der Zeuge hat sich darum bemüht, deutlich zu machen, an welche Details er keine konkrete Erinnerung mehr hat. Auf der anderen Seite hatte er ein sehr genaues Bild von den Gesamtumständen der Transaktion, das mit den Aussagen der anderen Zeugen übereinstimmt. Soweit die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung Aussagen des Zeugen Y herangezogen hat, gilt das zum ÜV II Gesagte entsprechend.

4.

Die von der Klägerin im Wege der Abtretung geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz für die Zeit vor dem 27.02.2014 unterliegen nicht der Indizwirkung des Patentregisters. Denn über etwaige Abtretungen solcher Ansprüche sagt das Patentregister grundsätzlich nichts aus. Eine Indizwirkung könnte allenfalls insofern bestehen, als dass derjenige, der berechtigt das Patent übertragen durfte, auch berechtigt war, die in der Vergangenheit liegenden Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche abzutreten. Ob eine solche Indizwirkung angenommen werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass das Klagepatent wie von der Klägerin vorgetragen am 27.04.2014 von der Q LLC auf die Klägerin übertragen wurde und dabei die in der Vergangenheit entstandenen Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche der Q LLC mit abgetreten wurden. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Übertragungsvertrages wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3. verwiesen.

Der ÜV III umfasste neben der Abtretung des Patents auch die Abtretung von in der Vergangenheit entstandenen Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüchen der Q LLC. So heißt es in Ziffer 1 des ÜV III, dass die Übertragung das Recht umfasst, hinsichtlich vergangener, gegenwärtiger oder zukünftiger Verletzungen der Patente Schadensersatz oder andere Formen der Entschädigung einzuklagen und zu erhalten. Die Klägerin soll in allen Angelegenheiten, die die übertragenen Patente betreffen, vollständig und uneingeschränkt an die Stelle der Q LLC treten. Dies ist dahingehend auszulegen, dass der ÜV III neben der Abtretung des Klagepatents selbst auch eine Abtretung der in diesem Rechtsstreit streitgegenständlichen Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche der Q LLC an die Klägerin enthält.

Die Anwendung des Rechts des Staates Nevada führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Die Abtretung europäischer Patente und der aus ihrer Verletzung resultierenden Schadensersatzansprüche ist ausweislich der Stellungnahme der Kanzlei T (Gutachten vom 28.07.2015, S. 6) nach dem Recht des Staates Nevada möglich. Ist dies der Fall, müssen auch die korrespondierenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche abtretbar sein, da andernfalls der Schadensersatz nicht beziffert werden könnte.

Die Beklagten haben gegen das dargelegte Verständnis des ausländischen Rechts keine substantiierten Einwände erhoben.

5.

Soweit nach dem Vorstehenden festgestellt werden kann, dass die von der Klägerin vorgetragenen Abtretungen des Klagepatents und der dieses betreffenden Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche rechtswirksam erfolgt sind, stehen dem kartellrechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen.

Das MSA bzw. die nachfolgenden Patentübertragungen verstoßen weder gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften (§§ 35-43 GWB) noch kann eine Unwirksamkeit der Patentübertragungen infolge eines kartellrechtlich verbotenen Eingriffs in den Wettbewerb im Sinne der Art. 101, 102 AEUV angenommen werden.

Das europäische Kartellrecht findet in den Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung und ist Bestandteil der in den Mitgliedstaaten - und damit auch in Deutschland - geltenden Rechtsordnungen. Das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht finden nebeneinander Anwendung, wobei in Kollisionsfällen dem Gemeinschaftsrecht der Anwendungsvorrang zukommt (Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 11. Auflage 2011, Einführung Rn 102 ff.).

a) Verstoß gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften, §§ 35-43 GWB

Zusammenschlüsse, die entgegen einer nach § 39 GWB bestehenden Verpflichtung nicht beim Bundeskartellamt angemeldet werden, sind gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 GWB (schwebend) unwirksam. Dies setzt voraus, dass die Transaktion erstens einen Zusammenschluss nach § 37 GWB beinhaltet, zweitens die beteiligten Unternehmen die Umsatzschwellen des § 35 GWB überschreiten und drittens der Zusammenschluss Inlandswirkung hat, § 130 Abs. 2 GWB. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann nicht festgestellt werden.

Es kann dahinstehen, ob die Übertragung des Patentportfolios der Streithelferin an den Q Unternehmenskonzern nach Maßgabe des MSA einen Vermögenserwerb im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB darstellt oder ob die insbesondere in Artikel 6 des MSA enthaltenen Regelungen einen Kontrollerwerb im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB begründen. Denn ungeachtet dessen haben die Beklagten jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die in § 35 GWB genannten Umsatzschwellen überschritten werden.

§ 35 Abs. 1 GWB verlangt für das Bestehen einer fusionskontrollrechtlichen Anmeldepflicht im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss (kumulativ) die folgenden Umsatzerlöse:

- Weltweite Umsatzerlöse aller beteiligten Unternehmen von insgesamt mehr als 500 Mio. EUR

- Umsatzerlöse mindestens eines beteiligten Unternehmens in Deutschland von mehr als 25 Mio. EUR (erste Inlandsumsatzschwelle)

- Umsatzerlöse mindestens eines anderen beteiligten Unternehmens in Deutschland von mehr als 5 Mio. EUR (zweite Inlandsumsatzschwelle)

Als Beteiligte im Sinne des § 35 Abs. 1 GWB sind diejenigen Unternehmen zu identifizieren, zwischen denen der Zusammenschluss nach § 37 Abs. 1 GWB erfolgt. Dies sind diejenigen Unternehmen, zwischen denen nach dem Vollzug eine relevante Unternehmensverbindung im Sinne des § 37 Abs. 1 GWB besteht, welche vorher noch nicht bestanden hat. Konkret lässt sich diese Frage nur nach Klärung der jeweils verwirklichten Zusammenschlusstatbestände im Sinne des § 37 Abs. 1 GWB beantworten (Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 35 GWB Rn 50). Nach § 36 Abs. 2 GWB gilt hierbei eine Verbundbetrachtung. Materiell zusammenschlussbeteiligt ist immer die gesamte UnternehmensgrQ pe,welcher der unmittelbar zusammenschlussbeteiligte Rechtsträger angehört (Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 35 GWB Rn 51).

aa)

Zusammenschlussbeteiligt sind beim Vermögenserwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB neben dem Erwerber (hier: Q LLC) der Veräußerer (hier die Streithelferin) bzw. das übertragene Vermögen. Der Streit, ob auf Seiten des Veräußerers der Veräußerer selbst oder das übertragene Vermögen als Beteiligter anzusehen ist, hat aufgrund der Regelung des § 38 Abs. 5 S. 1 GWB keine praktischen Auswirkungen. Im Fall des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist auf der Seite des Veräußerers stets nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf den veräußerten Vermögensteil entfällt (vgl. zum Streitstand: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 37 GWB Rn 68).

Dass der Umsatz von Q LLC bzw. der Q Unternehmensgruppe im Geschäftsjahr 2012 in Deutschland über 25 Mio. EUR betrug, behaupten die Beklagten selbst nicht. Aber auch hinsichtlich der übertragenen Patente behaupten die Beklagten lediglich Umsätze von über 5 Mio. EUR im Geschäftsjahr 2012. Damit fehlt es im Rahmen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB jedenfalls an Sachvortrag zu der Überschreitung der ersten Inlandsumsatzschwelle.

bb)

Beteiligt an einem Zusammenschluss im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB durch den Erwerb von (Mit-)Kontrolle sind immer alle Unternehmen, die nach Durchführung des Vorhabens durch Kontrolle im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB miteinander in Verbindung stehen. Das sind das gemeinsam kontrollierte Gemeinschaftsunternehmen und alle künftig mitkontrollierenden Unternehmen (Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 37 GWB Rn 235), im vorliegenden Fall also Q LLC, Q Inc. und die Streithelferin. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass Q LLC, Q Inc. oder auch die gesamte Q UnternehmensgrQ pe im Geschäftsjahr 2012 Umsätze in Höhe von mehr als 5 Mio. EUR erzielt hätten. Damit fehlt es im Rahmen des § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB jedenfalls an der Überschreitung der zweiten Inlandsumsatzschwelle.

cc)

Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die beiden vorgenannten Zusammenschlusstatbestände nebeneinander erfüllt wären, und damit im Rahmen eines einheitlichen Zusammenschlusses den Kreis der beteiligten Personen auf die Streithelferin, den Q Unternehmensverbund (einschließlich Q LLC) sowie die übertragenen Patente erweitern wollte, reicht der Vortrag der Beklagten nicht aus, um das Überschreiten der zweiten Inlandsumsatzschwelle von 5 Mio. EUR zu begründen. Soweit die Beklagten versuchen, aus einem im MSA angenommenen Wert der übertragenen Patente von mindestens 1,05 Milliarden USD auf angebliche Umsätze mit den übertragenen Patenten in Deutschland rückzurechnen, geht dies schon vom Ansatz her fehl, weil Anlass für den Abschluss des MSA nach Auskunft der Streithelferin gerade der Umstand war, dass die Streithelferin mit den übertragenen Patenten zuvor keine dem Wert der übertragenen Patente entsprechenden Lizenzeinnahmen erzielen konnte. Jedenfalls ihre Einschätzung des Werts der übertragenen Patente - die im MSA zum Ausdruck kommt - dürfte daher nicht mit den im Jahr 2012 mit diesen Patenten erzielten Lizenzeinnahmen korrespondieren. Es steht nicht einmal fest, dass die Streithelferin mit den übertragenen Patenten im Geschäftsjahr 2012 überhaQ t irgendwelche Lizenzeinnahmen in Deutschland erzielt hat. Diese sollten vielmehr nach dem Willen der Vertragsparteien des MSA gerade durch Q generiert werden. Insofern sind auch etwaige Anhaltspunkte im MSA, mit welchen Lizenzeinnahmen die Vertragsparteien ggf. in der Zukunft rechneten, nicht aussagekräftig im Hinblick auf die tatsächlich im Geschäftsjahr 2012 von der Streithelferin erzielten Umsätze mit den übertragenen Patenten in Deutschland. Soweit die Beklagten diesbezüglich auf eine Stellungnahme der Streithelferin gegenüber der United States Securities and Exchange Commission abstellen, betrifft diese das gesamte Patentportfolio der Streithelferin weltweit. Eine Aussage gerade im Hinblick auf die übertragenen Patente und die mit diesen in Deutschland erzielten Umsätze kann ihr nicht entnommen werden.

dd)

Soweit die Beklagten meinen, die Klägerin bzw. die Streithelferin treffe im Rahmen des § 35 GWB eine sekundäre Darlegungslast, folgt die Kammer dem nicht. Das BehaQ ten des Überschreitens der Umsatzschwellen durch die Beklagten erfolgt ins Blaue hinein; konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Vor diesem Hintergrund ist kein Anlass ersichtlich, der Klägerin, noch weniger der Streithelferin, eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen, die letztlich der Ausforschung des Sachverhalts durch die Beklagten dienen würde.

Dies gilt umso mehr, als die Vorschriften der Fusionskontrolle grundsätzlich nicht den Interessen Dritter dienen. § 41 Abs. 1 GWB soll vielmehr ein geordnetes Fusionskontrollverfahren sicherstellen. Er gilt für alle tatbestandsmäßigen Zusammenschlüsse, die die Umsatzschwellen des § 35 erfüllen, unabhängig von deren materiellrechtlicher Bewertung. Auch freizugebende Zusammenschlüsse unterliegen (zunächst) dem Vollzugsverbot. Daher kann sich kein Wettbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter darauf berufen, dass § 41 GWB ihn vor den wirtschaftlichen Folgen eines Zusammenschlusses schützen soll (vgl. Immenga/Mestmäcker/Thomas, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 41 Rn 74 m.w.N.). Soweit in dem Verfahren vor dem Bundeskartellamt andere Grundsätze hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten gelten sollten - die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des BGH vom 14.10.2008 in der Streitsache "Faber/Basalt" (NJW 2009, 1611) - hat dies jedenfalls für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung. Die erkennende Kammer ist nicht dazu berufen, das Fusionskontrollverfahren durchzuführen, sondern hat nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen über das Bestehen oder die Nichtigkeit eines schuldrechtlichen Vertrages bzw. einer Übertragung von Patenten zu entscheiden. Diesbezüglich trifft die Beklagten die volle Darlegungs- und Beweislast für die von ihnen behauptete Unwirksamkeit des MSA und der nachfolgenden Patentübertragungsverträge. Dem haben sie nicht genügt.

b) Art. 101 AEUV (§ 1 GWB)

Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, das MSA und die diese Vereinbarung vollziehenden Abtretungsvereinbarungen verstießen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (§ 1 GWB) mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV.

Art. 101 Abs. 1 AEUV verlangt - ebenso wie § 1 GWB - eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Nach ständiger Rechtsprechung des GPP htshofs der Europäischen Union ist bei der Prüfung des wettbewerbswidrigen Zwecks einer Vereinbarung insbesondere auf deren Inhalt und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Ferner kann die Kommission die Absicht der Parteien in ihrer Prüfung berücksichtigen, selbst wenn dieser Aspekt für die Entscheidung, ob eine Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, nicht ausschlaggebend ist (Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, 2011/C 11/01, Rn 25).

Wenn eine Vereinbarung keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, ist zu prüfen, ob sie spürbare wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen hat. Dabei sind die tatsächlichen wie auch die potenziellen Auswirkungen zu berücksichtigen. Es muss also zumindest wahrscheinlich sein, dass eine Vereinbarung wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen hat. (Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, 2011/C 11/01, Rn 26)

Eine Vereinbarung hat dann wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn sie eine tatsächliche oder wahrscheinliche spürbare negative Auswirkung auf mindestens einen Wettbewerbsparameter des Marktes (zum Beispiel Preis, Produktionsmenge, Produktqualität, Produktvielfalt, Innovation) hat. Vereinbarungen können solche Auswirkungen haben, wenn sie den Wettbewerb zwischen den Parteien der Vereinbarung oder zwischen einer der Parteien und Dritten spürbar verringern. Die Vereinbarung muss die Parteien - entweder durch in der Vereinbarung festgelegte Pflichten, die das Marktverhalten von mindestens einer Partei regeln, oder durch Einflussnahme auf das Marktverhalten mindestens einer Partei durch Veränderung ihrer Anreize - in ihrer Entscheidungsfreiheit einschränken (Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, 2011/C 11/01, Rn 27).

Das MSA (und seine Umsetzung durch die nachfolgenden Übertragungen der "W QQ ") verfolgt weder einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck, noch kommen ihm wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen in dem vorbeschriebenen Sinne zu.

aa)

Dies gilt zunächst einmal im Hinblick darauf, dass die Streithelferin ihr Portfolio standardessentieller Patente aufgeteilt und einen Teil dieses Portfolios an die Klägerin veräußert hat.

Die Streithelferin hält nach ihrem eigenen (unbestrittenen) Vortrag eines der stärksten Portfolios essentieller Patente in der Telekommunikationsindustrie, das über 37.000 Patente umfasst. Mit der Veräußerung eines Teils ihres Patentportfolios verfolgte sie den Zweck, einen faireren Ausgleich für die veräußerten Patente zu erlangen, um die vorangegangenen Kosten für Forschung und Entwicklung zu kompensieren. Diese Kosten sind immens; die W -Gruppe beschäftigt mehr als 25.000 Mitarbeiter im Bereich der Forschung und Entwicklung und investiert jährlich etwa 5 Milliarden USD in diesen Bereich. In der Folge werden jährlich etwa 2.000 neue Patente erteilt. Ein Großteil der von der Streithelferin gehaltenen Patente ist essentiell für die bedeutenden Standards, die von Mobilkommunikationsgeräten und deren Infrastruktur genutzt werden. Sie hat daher in der Vergangenheit bereits eine große Anzahl von Lizenzverträgen abgeschlossen. Das Patentrecht dient insbesondere der Förderung solcher Forschungs- und Entwicklungsarbeit, indem die daraus resultierenden Erfindungen unter entsprechenden rechtlichen Schutz gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die erklärte Absicht der Streithelferin, für ihre Patente einen angemessenen Ausgleich zu erlangen, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich ist der Patentinhaber frei, seine - auch standardessentiellen - Patente zu verwerten, ggf. also auch an Dritte zu veräußern und zu übertragen (so auch schon: OLG Karlsruhe, MMR 2011, 469, 471). Ein generelles Veräußerungsverbot für standardessentielle Patente lässt sich über kartellrechtliche Vorschriften nicht rechtfertigen. Es besteht auch grundsätzlich keine Verpflichtung des Patentinhabers, eine bestehende Lizensierungspraxis aufrecht zu erhalten. Beschränkt wird der Inhaber eines Patents, das Gegenstand eines von einer Standardisierungsorganisation vereinbarten Standards ist, in seiner Lizensierungspraxis unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten durch die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung, Dritten Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu gewähren.

Die Kammer vermag - entgegen dem anderslautenden Vortrag der Beklagten - im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass es bezweckt war, durch die Aufteilung des Patentportfolios der Streithelferin am Markt überhöhte, insbesondere über einen FRAND-Maßstab hinausgehende Lizenzgebühren durchzusetzen oder die Beklagten gegenüber anderen Marktteilnehmern zu diskriminieren.

Die den Patentübertragungen zugrundeliegenden Verträge, das Master Sale Agreement vom 10.01.2013 ("MSA") und das Patent Sale and Grant-Back License Agreement vom 13.02.2013 ("PSA"), enthalten eine Vielzahl von Regelungen, die die Überleitung der FRAND-Verpflichtung von der Streithelferin auf die Q LLC bzw. von der Q LLC auf die Klägerin sicherstellen sollen. Gemäß Ziffer 6.7 des MSA sollten die Patente der Streithelferin einschließlich der bestehenden Lizensierungsverpflichtungen, unter anderem der Verpflichtungen, die bei der ETSI eingereicht wurden, übertragen werden. In Ziffer 6.14 des MSA heißt es entsprechend, dass die Q LLC die FRAND-Verpflichtung der Streithelferin übernimmt und innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Vertrages gegenüber der ETSI eine eigene FRAND-Erklärung abgeben wird. Gemäß Ziffer 6.1 (x) des MSA ist Q LLC die Geltendmachung von Ansprüchen aus den zu übertragenden Patenten, die über FRAND-Bedingungen hinausgehen, untersagt. In Klausel 6.1 (b) des MSA wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bestehenden Belastungen die Möglichkeiten des Erwerbers einschränken können, die zu übertragenden Patente zu verwerten. Im PSA findet sich in Klausel 5.4 die Verpflichtung der Q LLC, bei einer Übertragung von Patenten auf Dritte sicherzustellen, dass die FRAND-Verpflichtung übernommen wird. Um sicherzustellen, dass die Klägerin in gleicher Weise verpflichtet ist wie Q LLC, ist die Klägerin dem MSA beigetreten.

Entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtungen gaben sowohl die Q LLC unter dem 14.06.2013 als auch die Klägerin unter dem 6.3.2014 eigene FRAND-Erklärungen gegenüber der ETSI ab. Hiernach sind sowohl die Q LLC als auch die Klägerin (jeweils einschließlich der mit diesen verbundenen Unternehmen) unwiderruflich dazu verpflichtet, Lizenzen an ihren essentiellen Patenten zu Bedingungen einzuräumen, die mit Art. 6.1 der ETSI IPR Richtlinien in Einklang stehen, d.h. "fair, reasonable and nondiscriminatory" sind.

Dass die FRAND-Erklärung der Klägerin dabei nicht die Verpflichtung umfasst, die bisherige, von der Streithelferin konkret umgesetzte Lizensierungspraxis weiterzuführen, ist unschädlich. Art. 101 AEUV schützt nicht etwa eine bestimmte Lizensierungspraxis, sondern den Zugang zu dem durch den Standard geregelten Produktmarkt zu FRAND-Bedingungen. Der Grundsatz der "Nicht-Diskriminierung" verlangt dabei von dem Patentinhaber nur, die in einer vergleichbaren Position befindlichen Lizenznehmer gleich zu behandeln, nicht aber, auf die Dauer allen Lizenznehmern exakt dieselben Lizenzbedingungen anzubieten (vgl. hierzu auch schon: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff. - Standard-Spundfass). Befinden sich die Lizenznehmer in einer unterschiedlichen Ausgangsposition, etwa aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung und Übertragung der lizensierten Patente, können durchaus unterschiedliche Lizenzbedingungen zur Anwendung kommen, ohne dass dies zwingend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Lizensierung zu FRAND-Bedingungen bedeuten würde. Dies ergibt sich praktisch schon daraus, dass ggf. ein anderes Portfolio lizensiert wird. Kartellrechtlich bedenklich ist eine solche Lizensierung zu unterschiedlichen Bedingungen erst dann, wenn die Bedingungen sich nicht mehr im fairen und angemessenen Bereich bewegen und die zwischen den einzelnen Lizenznehmern vorgenommenen Unterschiede zu einer wesentlichen Störung des Wettbewerbs führen.

Was im einzelnen FRAND ist, ist objektiv zu bewerten. Dabei ist unter anderem auch der Umstand zu berücksichtigen, dass für die Herstellung und Vermarktung eines standardkonformen Produkts ggf. Lizenzen bei mehreren Patentinhabern eingeholt werden müssen. FRAND ist dabei die einzelne Lizenzgebühr nur dann, wenn sie insgesamt - d.h. mit den ggf. zusätzlich erforderlichen Lizenzen zusammen - nicht zu einer unangemessen hohen Belastung des Lizenznehmers führt (vgl. hierzu auch Müller, GRUR 2012, 686, 689).

Soweit die Streithelferin mit dem MSA und den diesen vollziehenden Patentübertragungen die Hoffnung verbindet, durch eine Aufgliederung ihres umfangreichen Patentportfolios in Teil-Portfolios mit unterschiedlichen Patentinhabern höhere, nach ihrem Empfinden angemessene Lizenzgebühren erzielen zu können, wird dies nur dann der Fall sein, wenn die bislang für ihre Patente gezahlten Lizenzgebühren sich unterhalb oder am unteren Rand einer FRAND-Lizenzgebühr bewegten. Die Anhebung der Gebühren auf ein Niveau, das (zumindest mittleren) FRAND-Kriterien entspricht, ist aber nicht als Wettbewerbsbeschränkung anzusehen, zumal die Parteien des MSA nicht die Möglichkeit haben, die Lizenzgebühren einseitig festzusetzen. Diese müssen vielmehr mit den potentiellen Lizenznehmern ausgehandelt werden. Soweit die Streithelferin bzw. die Klägerin sich durch die Umsetzung des MSA in diesem Zusammenhang eine bessere Verhandlungsposition versprechen, ist dies durchaus legitim. Die Kammer vermag hierin weder einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck zu erkennen, noch hält sie es für wahrscheinlich, dass die Vereinbarung spürbar negative Auswirkungen auf den Mobilfunkmarkt hat. Im Hinblick auf die Auswirkungen am Markt hat die Kammer dabei in ihre Überlegungen auch den Umstand eingestellt, dass ausweislich des "license proposal" der Klägerin Lizenzgebühren von um die 0,75 USD pro Mobilfunkgerät im Raum stehen. In Anbetracht der handelsüblichen Preise für Mobilfunkgeräte ist dies, selbst im niedrigpreisigen Segment, lediglich ein geringer Anteil an den Gesamtkosten. Dass potentielle Lizenznehmer, die den GSM-Standard nutzen möchten, die Lizenzgebühren nunmehr mit (mindestens) zwei Inhabern standardessentieller Patente aushandeln müssen und jedenfalls einer der Patentinhaber - nämlich die Klägerin - eine reine Patentverwertungsgesellschaft darstellt, mag zwar die Lizenzverhandlungen am Markt für die Lizenznehmer etwas erschweren, zumal es jedenfalls in Bezug auf die Klägerin nicht möglich sein dürfte, Kreuzlizenzen zu vereinbaren, dies führt aber so lange nicht zu einem kartellrechtlich bedeutsamen Verhandlungsungleichgewicht, wie die insgesamt für die Nutzung des GSM-Standards geforderten Lizenzgebühren FRAND bleiben. Hierzu haben sich sowohl die Streithelferin als auch die Klägerin gegenüber der ETSI verpflichtet. Darüber hinaus steht den Beklagten weder das Recht auf einen bestimmten Patentinhaber und damit Verhandlungspartner, noch das Recht auf die Zusammenfassung für den GSM-Standard essentieller Patente in einem Portfolio oder die Beibehaltung einer bestimmten Lizensierungspraxis zu.

bb)

Das MSA enthält - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch keine unzulässige Preisbindung. Insbesondere verstößt Ziffer 3.4 des MSA nicht gegen Art. 101 AEUV.

Ziffer 3.4 des MSA lautet:

"Calculation Adjustment; Royalty Rate

(a) If Q LLC enters into any license, release, covenant not to sue or assert or other agreement with a third party between Closing and ... thereafter that gives or purports to give such third party and/or its Affiliates rights to W QQ (or any other Patents assigned to Q LLC by E Sub or any of its Affiliates) owned or controlled by Q LLC that, at the time that Q LLC enters into such agreement, is known by Q LLC to include at least one Defined Patent to design, manufacture, have made, sell, import or otherwise use Specified Products and if and only if such license, release, covenant or agreement provides for a Royalty Rate for the sales of such Specified Products that is less than the Applicable Royalty Rate for such sales (each such license, release, covenant or agreement, a "Specified Mobile License"), the amounts to be included in Gross Revenues for any fiscal quarter from any Specified Mobile Licenses for purposes of calculating Quarterly Payment under this Agreement for such fiscal quarter shall be the amounts Q LLC would have received had the Royalty Rate in such Specified Mobile Licenses been the Applicable Royalty Rate.”

Die vorgenannte Regelung des MSA enthält zwar die Vereinbarung einer sog. "Applicable Royalty Rate", hierin liegt aber keine unzulässige Preisbindung. Q LLC wird durch das MSA nicht verpflichtet, die "Applicable Royalty Rate" von ihren Lizenznehmern zu verlangen. Vielmehr ist Q LLC in ihrer Preisgestaltung im Verhältnis zu ihren Lizenznehmern frei. Ziffer 3.4 stellt lediglich eine Kaufpreisregelung im Verhältnis zur Streithelferin bzw. deren Tochtergesellschaft, der Z , dar.

Die Parteien des MSA haben für den Verkauf der "W QQ " keinen festen Kaufpreis vereinbart. Vielmehr wird der Kaufpreis gemäß Ziffer 3.1 des MSA von Q LLC in vierteljährlichen Zahlungen an die D geleistet. Die Höhe der Zahlungen bemisst sich ausweislich Ziffer 3.2 des MSA anhand eines festgelegten Prozentsatzes der von Q LLC im vorhergehenden Quartal erzielten Einkünfte ("Gross Revenue"). Mit anderen Worten erhält die D als Gegenwert für die Übertragung der Patente einen Anteil an den von Q LLC erzielten Lizenzeinnahmen. In diesem Zusammenhang ist auch Ziffer 6.1 (aa) des MSA zu sehen, wonach Q LLC mit ihren Lizenznehmern ohne die Zustimmung der Streithelferin keine Gebührenstruktur vereinbaren darf, die nicht an einen Prozentsatz der Gesamteinnahmen des Lizenznehmers aus Verkäufen der "Specified Products" anknüpft. So soll sichergestellt werden, dass W bzw. die D ihren Anteil an den Lizenzeinnahmen erhält. Die Regelungen in den Ziffern 3.3 und 8.13 des MSA dienen dazu, den Kaufpreis für den Fall abzusichern, dass Q LLC ihre vertraglichen Pflichten aus dem MSA verletzt (sog. "trigger events") oder ein Kontrollwechsel ("change of control") stattfindet.

Um sicherzustellen, dass die "Kaufpreiszahlung" an die D einen bestimmten Wert erreicht, sieht Ziffer 3.4 des MSA die Festlegung einer "Applicable Royalty Rate" vor. Wird diese beim Abschluss eines Lizenzvertrages von Q LLC unterschritten, ist der an die D abzuführende Anteil an den Lizenzeinnahmen (hypothetisch) auf der Grundlage der Applicable Royalty Rate zu berechnen. Dabei stellt der abgeschlossene Lizenzvertrag - auch bei Unterschreiten der Applicable Royalty Rate für die Q LLC nicht notwendigerweise ein Verlustgeschäft dar. Denn an die D abzuführen ist nicht die gesamte Applicable Royalty Rate, sondern nur der jeweils nach Ziffer 3.2 des MSA geschuldete Prozentsatz. Liegt dieser bei 20 %, tritt ein rechnerischer Verlust bei der Q LLC erst dann ein, wenn der tatsächlich vereinbarte Lizenzsatz weniger als 1/5 der Applicable Royalty Rate beträgt. Insofern ist die Situation vergleichbar mit der eines Zwischenhändlers, der selbstverständlich bestrebt sein wird, seine Waren über dem Einkaufspreis weiter zu verkaufen und hierbei den höchstmöglichen Gewinn zu erwirtschaften. Das Ziel der Gewinnmaximierung ist dabei dem Wirtschafsleben immanent. Die Regelungen des MSA gehen über diese Zielsetzung nicht hinaus.

Dabei sind sowohl Q LLC als auch die Klägerin gebunden durch ihre FRAND-Erklärungen gegenüber der ETSI. Die Q LLC bzw. die Klägerin kann weder die Lizensierung standardessentieller Patente als solches verweigern, noch steht ihr die Option offen, von ihren Lizenznehmern überhöhte, nämlich über FRAND-Lizenzsätze hinausgehende Lizenzgebühren zu verlangen. Auch dies hat sie im Rahmen ihrer kaufmännischen Überlegungen zu berücksichtigen, wenn es darum geht zu entscheiden, ob ein Lizenzvertrag auf der Basis eines bestimmten Lizenzsatzes abgeschlossen werden soll. Insofern liegt das Risiko, dass der im Einzelfall als FRAND zu bewertende Lizenzsatz unter der Applicable Royalty Rate liegt, allein bei der Q LLC bzw. der Klägerin. Wenn dies nämlich der Fall sein sollte, ist Q LLC bzw. die Klägerin aufgrund des MSA (vgl. etwa Ziffer 6.14) und der von ihr abgegebenen FRAND-Erklärung dennoch verpflichtet, zu FRAND-Bedingungen zu lizensieren und die damit verbundenen Gewinneinbußen hinzunehmen. Eine Verpflichtung, zu den Bedingungen der Applicable Royalty Rate abzuschließen, besteht demgegenüber gerade nicht.

Selbst wenn man aber - entgegen den vorstehenden Ausführungen - eine unzulässige Preisbindung annehmen wollte, hätte diese jedenfalls nicht die Unwirksamkeit des gesamten MSA, schon gar nicht der hier allein in Rede stehenden Verträge über die Übertragung des Klagepatents zur Folge. Gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV sind nur die nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Vereinbarungen, nicht also ohne weiteres das komplette Vertragswerk, nichtig. Der Umfang der unmittelbar aus Art. 101 Abs. 2 AEUV folgenden Nichtigkeit ergibt sich aus dem Verbotszweck des Art. 101 Abs. 1 AEUV: Nichtig sind diejenigen Vertragsabreden, die entweder unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen oder von der verbotswidrigen Vereinbarung nicht zu trennen sind oder dem verbotswidrigen Vertragsinhalt dienen (Immenga/Mestmäcker/Schmidt, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012, Art. 101 AEUV Rn 21). Über die Frage, inwiefern sich einzelne, kartellrechtswidrige Klauseln vom übrigen Vertrag trennen lassen, entscheidet nicht die zivilrechtliche Ausgewogenheit des Vertrags in seiner Gesamtheit, sondern allein der Zweck des Kartellverbots (Immenga/Mestmäcker/Schmidt, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012, Art. 101 AEUV Rn 22). Soweit also infolge einer unzulässigen Preisfestsetzung Ziffer 3.4 (a) des MSA, ggf. zusammen mit Ziffer 6.1, nichtig sein sollte, hätte dies - jedenfalls im Hinblick auf Art. 101 Abs. 2 AEUV - auf den übrigen Vertrag keine Auswirkungen, da sich die vorgenannten Regelungen ohne weiteres von dem Vertragsinhalt im Übrigen trennen lassen.

Inwieweit die Teilnichtigkeit ggf. doch den gesamten Vertrag erfasst, ist in einem zweiten Schritt nach nationalem Recht zu prüfen, in diesem Fall nach dem Recht des Staates Delaware (vgl. Ziffer 8.4 des MSA). Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass nach dem Recht des Staates Delaware die Nichtigkeit einer oder mehrerer Vertragsklauseln nicht automatisch zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt (vgl. hierzu auch: Capital Bakers, Inc. / Leahy, 20. Del. Ch. 407, 411-12, 178 A. 648, 650 (1935)). Die Absicht der Parteien, eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages im Zweifel zu vermeiden, kann durch eine salvatorische Klausel ausgedrückt werden. Dies ist im MSA in Ziffer 8.9 geschehen. Hiernach soll die Nichtigkeit einer Bestimmung den Rest des Vertrages nicht berühren. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem solchen Fall eine Ersatzbestimmung zu suchen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung entspricht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es dem Willen der Parteien des MSA entsprach, die hier in Rede stehenden Patentübertragungen wirksam vorzunehmen. Für den Fall, dass Ziffer 3.4 tatsächlich eine unzulässige Preisbindung darstellen sollte, hätten die Vertragsparteien eine andere Regelung gefunden, um den der Streithelferin zustehenden Kaufpreis abzusichern und das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der übertragenen Patente angemessen zwischen ihnen zu verteilen. Es sind vielfältige Kaufpreisregelungen denkbar, die der Q LLC bzw. der Klägerin den erforderlichen Handlungsspielraum in den Lizenzvertragsverhandlungen mit Dritten lassen, zugleich aber sicherstellen, dass die Streithelferin für die Veräußerung und Übertragung ihrer Patente einen angemessenen Gegenwert erhält. Insofern mag die Sicherung des Kaufpreises zwar ein wesentliches Interesse der Streithelferin gewesen sein, dies konnte aber nicht allein durch die in Ziffer 3.4 des MSA getroffene Regelung erreicht werden, sondern es ist durchaus vorstellbar, dass die Vertragsparteien eine dem Zweck der Regelung ebenfalls entsprechende Ersatzbestimmung gefunden hätten.

c) Art. 102 AEUV, § 19 GWB i.V.m. § 134 BGB

Die Regelungen des MSA und deren Umsetzung durch die nachfolgenden Übertragungen des Klagepatents einschließlich damit verbundener Rechte stellen keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV dar.

Zwar vermittelt das Klagepatent der Klägerin auf dem Markt für die Vergabe von Lizenzen am Klagepatent eine marktbeherrschende Stellung, die infolge der technischen Bedeutung des Klagepatents auch auf den nachgelagerten Produktmarkt durchschlägt (s. ausführlicher unten zum Lizenzeinwand), die im MSA festgehaltene Vereinbarung zwischen der Streithelferin, ihrer Tochtergesellschaft und dem H Konzern stellt sich aber nicht als missbräuchlich dar. Insbesondere liegt weder ein Ausbeutungs- noch ein Behinderungsmissbrauch vor. Wie bereits im Rahmen des Art. 101 AEUV erläutert, ist das Ziel, die Lizenzeinnahmen aus den übertragenen Patenten zu steigern, jedenfalls so lange nicht wettbewerbsbeschränkend und damit im Rahmen des Art. 102 AEUV auch nicht missbräuchlich, wie die Klägerin sich an ihre Verpflichtung hält, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen. Auf die Argumentation im Rahmen des Art. 101 AEUV wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Weitere Aspekte, die einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sieht die Kammer nicht, inwiefern durch das MSA die technische Entwicklung beschränkt werden sollte, nachdem die Möglichkeit der Lizenznahme zu FRAND-Bedingungen gewährleistet ist.

II.

Die Beklage zu 2) ist hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II passiv legitimiert, nicht jedoch die Beklagte zu 1). Die Passivlegitimation der Beklagten im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform I kann mangels Verletzung des Klagepatents dahinstehen.

Unstreitig bietet die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausführungsform II auf ihren Internetseiten an. Ein Angebot der angegriffenen Ausführungsform II seitens der Beklagten zu 1) kann die Kammer hingegen nicht feststellen. Ein solches hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sondern lediglich pauschal behauptet. Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein Anbieten bestritten haben, wäre es an der Klägerin gewesen, substantiiert zu konkreten Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform II vorzutragen. Dem ist sie nicht nachgekommen.

III.

Das Klagepatent betrifft die Selbstkonfiguration und Optimierung von Zellennachbarn in drahtlosen Telekommunikationsnetzen.

Die streitgegenständliche Technik gewährleistet eine automatisierte Verwaltung der Architektur eines drahtlosen Telekommunikationsnetzes. Dieses Netz besteht aus verschiedenen Kommunikationszellen, die von sog. Basisstationen bereit gestellt werden. Eine Mobilfunkverbindung wird durch Übergabe der Verbindung (sog. Handover) von einer Kommunikationszelle zur nächsten aufrechterhalten. Anhand bestimmter Charakteristika ermittelt das Netz mit Hilfe des mobilen Endgeräts die optimale Zelle für ein Handover. Das Klagepatent stellt ein Verfahren und ein Netzwerk mit einem entsprechenden mobilen Endgerät zur Verfügung, bei denen die korrekte Identifizierung einer passenden Zelle automatisch erfolgen soll.

In Abgrenzung zum Stand der Technik erläutert das Klagepatent eingangs ein drahtloses Telekommunikationsnetz, das mehrere Kommunikationszellen definiert, von denen jede von einer (Funk-)Basisstation versorgt wird. Jede Kommunikationszelle deckt ein geografisches Gebiet ab, das durch die Kombination mehrerer Zellen groß sein kann. Eine Basisstation ist mit mehreren Empfängern und Sendern ausgestattet, welche die Funkversorgung einer oder mehrerer Zellen bereitstellt. Wichtige Elemente in diesem Netz sind die Zellen und ihre Nachbarn. Während eines Gesprächs bewegt sich ein mobiles Endgerät normalerweise zwischen den Zellen umher und geht wiederholt von einer Zelle zu einer Nachbarzelle. Eine Liste bekannter Nachbarn, die sog. Nachbarzellenmenge, ist für das Netz und das mobile Endgerät wichtig, um ein zuverlässiges Handover zwischen den Zellen zu gewährleisten. Das Netz speichert die die Nachbarzellenmenge betreffenden Informationen für jedes mobile Endgerät. Die Nachbarzellenmenge wird zur Evaluierung und für das Handover eines mobilen Endgeräts von einer Zelle zur anderen beim Überschreiten der Zellgrenze verwendet.

In den vorbekannten Systemen erkennt und misst das mobile Endgerät 4 Betriebsparameter für Nachbarzellen durch den Empfang von Signalen aus der Nachbarschaft. Die gemessenen Betriebsparameter sind normalerweise eine Bitübertragungsschicht-Kennung, wie z.B. ein Verwürfelungscode, die der Zelle, Signalstärke, Signalqualität und Zeitinformation nicht eindeutig zugeordnet ist. Das mobile Endgerät misst die Betriebsparameter jeder Nachbarzelle und meldet diese an das Netz. Wenn die Qualität einer Nachbarzelle als besser als diejenige der aktuellen Versorgungszelle eingestuft wird, führt das Netz ein Handover von der Versorgungszelle zur ausgewählten Nachbarzelle durch. Die Nachbarzelle wird dann die Versorgungszelle für das mobile Endgerät.

Das Klagepatent erläutert weiter, dass in einem Breitband-Codevielfachzugriffssystem (WCDMA) das mobile Endgerät Übertragungen des gemeinsamen Pilotkanals (CPICH) von umgebenden Zellen erkennt, um die Kennung und Zeitinformation zu bestimmen. Bedeutsam sind diese jeweiligen Zellkennungen bei der Meldung der Signalqualitätsmessungen der Nachbarzelle vom mobilen Endgerät an das Netz. Im Stand der Technik werden mehrere Verwürfelungscodes für mehr als eine Zelle verwendet. Nach dem Klagepatent besteht daher die Gefahr von Verwechselungen, da die Versorgungszelle Nachbarzellen mit denselben Kennungsinformationen haben kann.

Die Schrift RR zeigt nichteindeutige in den Zellen übertragene Zellenkennungscodes. Diese Schrift dient dazu, die Zelle zu identifizieren, z.B. bei der Durchführung von Messungen der Nachbarzellen durch ein mobiles Endgerät. Das Klagepatent führt aus, dass man davon ausgehen könne, dass die Zellenkennung entgegen der Angabe, dass die Kennung pro Zelle eindeutig sei, nicht eindeutig ist. Das in der RR offenbarte Netz stellt - so das Klagepatent - offenbar ein GSM-Netz dar. Der verwendete Name für die Zellenkennung ist der Kennungscode der Basisstation (BSIC). Dies ist ein für das GSM-Netz standardisierter Begriff. Das Klagepatent erläutert weiter, dass nach dem GSM-Standard der BSIC aus insgesamt 6 binären Bits generiert wird. Damit stehen nur 64 eindeutige Codes zur Verfügung. Das GSM-Netz umfasst jedoch weit mehr Zellen. Um die BSIC-Codes sinnvoll zu reduzieren, wird ein GSM-Endgerät angewiesen, auf bestimmten Kanälen der verschiedenen Frequenzkanalsätze dieses TDMA-Systems Messungen von Nachbarzellen durchzuführen. Damit wird das Risiko reduziert, dass eine mit ihrem BSIC gemeldete Messung irrtümlicherweise einer anderen Zelle zugeordnet wird und nicht der tatsächlichen Messung entspricht. Die korrekte Identifizierung der von dem mobilen Endgerät gemeldeten Zellen ist erforderlich, damit ein Handover zur bestgeeignetsten Zelle eingeleitet wird.

Das Klagepatent kritisiert hieran, dass mangels eindeutiger Bitübertragungsschicht-Kennung der Zellen die Platzierung und Wartung/Pflege der Nachbarzellenmengen nie vollautomatisch ablaufen. Menschliche Bemühungen sind - so das Klagepatent - notwendig zur Lösung von Problemen in Situationen, in denen die Versorgungszelle mehrere Nachbarn mit derselben nicht eindeutigen Kennung hat. Die Planung eines Netzes, in dem eine von einem mobilen Endgerät gemessene und gemeldete Zelle nicht irrtümlicherweise für eine andere Zelle gehalten werden kann, wäre zu aufwändig.

Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, die Kosten für Planung und Wartung/Pflege zu senken, indem es eine zusätzliche Maßnahme durchführt, wenn von mobilen Endgeräten zusätzlicher Aufwand zur eindeutigen Identifizierung von Nachbarzellen im Funknetz verlangt wird und die Kennungen von dem mobilen Endgerät an das Netz zu melden sind. Die Ausführungsformen der klagepatentgemäßen Erfindung sollen manuelle Eingriffe reduzieren.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent im Anspruch 6 ein mobiles Endgerät mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Mobiles Endgerät zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem.

2.

Das drahtlose Telekommunikationssystem umfasst eine Mehrzahl von Kommunikationszellen.

3.

In den Kommunikationszellen werden

a)

eine nichteindeutige Zellenkennung und

b)

eine eindeutige Zellenkennung übertragen.

4.

Das Endgerät umfasst eine Steuerung.

5.

Die Steuerung dient zur Kommunikation mit einer Funkbasisstation.

6.

Die Funkbasisstation versorgt eine erste Kommunikationszelle.

7.

Die Steuerung ist als Reaktion auf einen Empfang einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle betreibbar zum:

a)

Erkennen eindeutiger Zellenkennungsinformationen für eine zweite Kommunikationszelle und

b)

Melden der eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle.

Weiter schlägt das Klagepatent in Anspruch 17 ein drahtloses Telekommunikationsnetzwerk mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Drahtloses Telekommunikationsnetz,

2.

Das drahtlose Telekommunikationsnetz definiert eine Mehrzahl von Kommunikationszellen, in denen

2.1

eine nichteindeutige Zellenkennung und

2.2

eine eindeutige Zellenkennung

übertragen werden.

3.

Das Netz umfasst Netzressourcen, die betreibbar sind zum:

3.1

Kommunizieren mit einem in einer ersten Kommunikationszelle betriebenen mobilen Endgerät;

3.2

Stellen einer Anforderung an das mobile Endgerät zum Abrufen der eindeutigen Zellenkennung einer zweiten Kommunikationszelle;

3.3

Empfangen einer eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät;

3.4

Herstellen einer Transportverbindung durch

3.4.1. Finden in einer Nachschlagetabelle

3.4.2. einer Übereinstimmung der eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle

3.4.3. mit einer Netzadresse der Funkbasisstation, die die zweite Kommunikationszelle versorgt.

IV.

Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf es näherer Ausführungen zur Auslegung der Merkmalsgruppe 3 (dazu 1.) und des Merkmals 7 des Anspruchs 6 (dazu 2.). Ferner bedarf die Merkmalsgruppe 3.4. des Anspruchs 17 der Auslegung (dazu 3.).

1.

Das Übertragen ("transmit") der Zellenkennungsinformationen erfordert lediglich, dass die Zellen die Kennungen weitergeben. Der Fachmann versteht unter einer übertragenen Zellenkennung Signale, die es dem mobilen Endgerät ermöglichen, die Zelle, von der die Signale stammen, eindeutig oder nichteindeutig zu identifizieren. Der Anspruch stellt keine gesteigerten Anforderungen an die Art der Weitergabe. Erfasst sind damit auch Übertragungsformen, bei denen die Information erst wieder aus tatsächlichen, physikalisch übertragenen Signalen ermittelt bzw. zusammengesetzt oder umgerechnet werden muss. Aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ist dem Fachmann bewusst, dass Informationen z.B. auf mehrere Datenpakete aufgeteilt werden können, um sie zu übertragen. Umgekehrt ergeben sich aus dem Begriff des Übertragens auch keine besonderen Anforderungen an eine eindeutige Zellenkennung.

2.

Indem das Klagepatent den Empfang einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle (Merkmal 7) voraussetzt und das Erkennen eindeutiger Zellkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an den Empfang der Anweisung (Merkmal 7: in Reaktion auf einen Empfang einer Anweisung) anschließt, geht die Initiative für die Durchführung dieser Verfahrensschritte von der Funkbasisstation aus. Dass jedenfalls die Schritte Anweisung und Erkennen eindeutiger Zellkennungsinformation in chronologischer Reihenfolge ablaufen müssen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut "auf einen Empfang der Anweisung". Damit lässt der Wortlaut zu, dass die Reihenfolge nicht ausschließlich vom Endgerät gesteuert wird. Eine Steuerung des Ablaufs allein durch das Endgerät widerspräche vielmehr dem Anspruchswortlaut, der im Merkmal 7 Instruktionen der Funkbasisstation in Form einer Anweisung fordert. An die Anweisung selbst stellt der Klagepatentanspruch keine erhöhten Anforderungen. Auch die Reaktion hierauf ist außer dem Erkennen und Melden nicht näher spezifiziert. So macht der Klagepatentanspruch keinerlei Vorgaben, wie oft die eindeutige Zellenkennung nach Erhalt der Anweisung erkannt und gemeldet werden soll.

3.

Nach der Merkmalsgruppe 3.4 sind Netzressourcen betreibbar zum Herstellen einer Transportverbindung, indem eine Übereinstimmung der eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle mit einer Netzadresse der Funkbasisstation, die die zweite Kommunikationszelle versorgt, in einer Nachschlagetabelle gefunden wird.

Der Fachmann erkennt, dass die Netzressourcen, nachdem sie die eindeutige Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle empfangen haben, eine Netzadresse der die Zelle versorgenden Funkbasisstation finden sollen, die mit der eindeutigen Zellenkennung übereinstimmt. Dadurch kann die Transportverbindung hergestellt werden. Merkmalsgruppe 4.3 beschränkt sich darauf, einen einzelnen Schritt zur Herstellung der Transportverbindung zu beschreiben, nämlich wie die für die Transportverbindung erforderliche Netzadresse unter Verwendung der zuvor vom mobilen Endgerät gemeldeten eindeutigen Zellenkennung ermittelt werden soll. Der Fachmann sieht in dem Finden einer Übereinstimmung in einer Nachschlagetabelle daher keinen ursächlichen Automatismus sondern nur eine (von mehreren möglichen) Voraussetzungen, die für die Herstellung der Transportverbindung notwendig ist.

Aus den Merkmalen 3.4.2 und 3.4.3 ergibt sich, dass die Nachschlagetabelle Informationen über Netzadressen der Funkbasisstationen, insbesondere auch die Funkbasisstation, die die zweite Kommunikationszelle versorgt, vorhält, mit denen die eindeutige Zellenkennung verglichen werden kann. Es soll in diesen Daten eine Übereinstimmung mit der eindeutigen Zellenkennung gefunden werden. "Finden der Übereinstimmung" bedeutet danach, dass der eindeutigen Zellenkennung der zweiten Kommunikationszelle eine Netzadresse der versorgenden Funkbasisstation zugeordnet ist und über diese Zuordnung die Netzadresse ermittelt werden kann. An die Nachschlagetabelle stellt der Anspruch daher die Anforderung einer möglichen Zuordnung zwischen Zellenkennung und Netzadresse. Insofern setzt der Begriff der Nachschlagetabelle voraus, dass mehrere Einträge eindeutiger Zellenkennungen vorhanden sind oder jedenfalls vorhanden sein können, denen Netzadressen von Funkbasisstationen zugeordnet sind. Der Vergleich der empfangenen Zellenkennung mit den in der Nachschlagetabelle enthaltenen Zellenkennungen ermöglicht das Auffinden der korrekten Netzadresse. Funktional betrachtet genügt jegliche Form der Zuordnung, solange eine Einheit der Netzwerkressourcen die Netzadresse unter Rückgriff auf die Tabelle eigenständig ermitteln kann. Aus einem Ausführungsbeispiel erfährt der Fachmann, dass die eindeutige Zellenkennung auf eine IP-Adresse abgebildet sein kann, die wiederum auf die Funkbasisstation verweist, die die Zelle erkennt (vgl. Absatz [0029]). Dabei lässt das Klagepatent die konkrete (software- oder programm-)technische Umsetzung der Nachschlagetabelle ebenso offen wie den Ort, an dem die Tabelle niedergelegt sein soll. Sie muss nicht zwingend in der Funkbasisstation verortet sein, sondern kann auch innerhalb anderer Netzressourcen vorgehalten werden. Auch aus der Beschreibung lässt sich keine nähere Erläuterung des Begriffs der Nachschlagetabelle entnehmen.

V.

Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der ANR-Funktion um eine zwingende Vorgabe des LTE-Standards (dazu 1.), so dass es für die Darlegung der Verletzung genügt, dass der Standard die klagepatentgemäße Lehre zeigt. Die angegriffene Ausführungsform II verwirklicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 6 (dazu 2.). Hingegen scheidet sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Verletzung des Anspruchs 17 durch die angegriffene Ausführungsform I aus (dazu 3.).

1.

Die ANR-Funktion ist im LTE-Standard zwingend und nicht lediglich optional. Dies ergibt sich sowohl aus konkreten Aussagen als auch aus bestimmten gewählten Formulierungen im Standard.

Der LTE-Standard führt allgemein zur ANR-Funktion aus, dass ihr Zweck darin besteht, den Bediener von der manuellen Verwaltung der Nachbarbeziehungen zu entlasten. Die ANR-Funktion befindet sich in der eNB und verwaltet die konzeptuelle Nachbarbeziehungstabelle (NRT) (LTE-Standard I, Ziffer 22.3.2a). Darüber hinaus formuliert der LTE-Standard am Anfang der detaillierteren Beschreibung der Abläufe der ANR-Funktion: Die eNB Versorgungszelle (eNB serving cell) hat (has) eine ANR-Funktion (LTE-Standard I, Ziffer 22.3.3). Bereits diese Formulierungen sind eindeutig und lassen keinen Interpretationsspielraum zu, dass es sich bei der Implementierung der ANR-Funktion nur um eine Möglichkeit handeln könnte.

Außerdem hat die Klägerin über die sog. "feature group indicators" substantiiert dargelegt, dass die angegriffene Ausführungsform II von der ANR-Funktion Gebrauch macht. Diese Indikatoren listen für UEs zwingende LTE-Funktionen auf. Ausweislich der Anlagen Change Request 36.331 CR 0482 rev - current version 8.11.0, 3GPP TS36.331 V9.4.0 (2010-09) und Test Report no. 04032015_006 (UE Capability Information WCDMA and LTE) hat die Klägerin gezeigt, dass die angegriffene Ausführungsform II der Beklagten die ANR-Funktion und damit den Standard nutzt. Daraus ergibt sich, dass die Funktion positiv getestet wurde. Sofern die Beklagten die Durchführung der Tests und ihre Ergebnisse mit Nichtwissen bestreiten, dringen sie damit nicht durch. Die angegriffene Ausführungsform II wird von den Beklagten zu 2) angeboten. Die Beklagten sind gehalten, substantiiert zu den Funktionen ihrer eigenen Telefone vorzutragen, und können sich mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Ebenfalls überzeugt der Vortrag der Beklagten nicht, dass sich aus dem vorgelegten TestbPP ht nicht ergebe, dass das I BB getestet worden sei. Die hier maßgebliche Seite 6 des BPP hts zeigt eindeutig, dass die angegriffene Ausführungsform II getestet wurde.

2.

Die angegriffene Ausführungsform II verwirklicht alle Merkmale des Anspruchs 6.

a)

In den Kommunikationszellen im LTE-Netz werden nichteindeutige und eindeutige Zellenkennungen übertragen (Merkmal 3). Es handelt sich dabei um die PCI und die ECGI. Angesichts obiger Ausführungen zur Auslegung ist es unerheblich, dass die PCI aus den Synchronisationssignalen PSS und SSS zusammengesetzt und anhand der Formel errechnet wird. An anderer Stelle des LTE-Standards (LTE-Standard I, Ziffer 22.3.2a) findet sich zudem, dass eine bestehende Nachbarbeziehung von einer Ausgangszelle zu einer Zielzelle bedeutet, dass die die Ausgangszelle steuernde eNB die PCI der Zielzelle kennt. Diese Kenntnis bedingt, dass eine Übertragung in den Zellen möglich ist. Gleiches gilt auch für die ECGI, die sich aus der plmn-Identity und der cellIdentity zusammensetzt. Bei der ECGI handelt es sich um eine eindeutige Kennung. Dies genügt, mag der LTE-Standard auch einen anderen Zweck damit verfolgen.

b)

Ferner verwirklicht die angegriffene Ausführungsform II nach dem LTE-Standard auch Merkmalsgruppe 7.

Gemäß dem LTE-Standard empfängt das UE von der eNB der Versorgungzelle, die die erste Kommunikationszelle darstellt, über die Steuerung eine Anweisung (Merkmal 7), eindeutige Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle zu erkennen (Merkmal 7a) und diese an die eNB zu melden (Merkmal 7b).

Eine zweite RRCConnectionReconfiguration Nachricht enthält mit der measConfig die Aufforderung "reportCGI" (LTE-Standard III, Ziffer 8.3.3.1.3.2, Schritt 5). Die Information "reportCGI" stellt eine Anweisung im Sinne des Klagepatents 6 dar. Nach Ziffer 5.5.3.1 des LTE-Standards II soll das UE, wenn eine measID vorliegt, für welche der Zweck in der zugehörigen reportConfig auf ´reportCGI` gesetzt ist, versuchen, die E-Utran Cell Global Identity (ECGI) zu beschaffen (LTE Standard II, Ziffer 5.5.3.1). Der Zweck "reportCGI" bezieht sich auf die ECGI. Bei der ECGI handelt es sich um den globalen eindeutigen Zellidentifizierer und damit um eindeutige Kennungsinformationen der Nachbarzelle. Ausweislich der Tabelle 8.3.3.1.3.2 des LTE-Standards III beschafft sich das UE die ECGI (relevant system information) von der zweiten Kommunikationszelle (Schritt 5, 6). In Schritt 7 der Tabelle sollte das UE innerhalb einer Sekunde die ECGI (cellGlobalID) der zweiten Zelle sprich Nachbarzelle an die Funkbasisstation gemeldet haben.

Gleiches folgt auch aus Ziffer 22.3.3 des LTE-Standards I. Danach weist die eNB das UE unter Verwendung der neu entdeckten PCI als Parameter an, unter anderem die ECGI der dazugehörigen Nachbarzelle zu lesen. Dies erfolgt mittels "reportCGI". Wenn das UE die ECGI der neuen Zelle herausgefunden hat, bPP htet das UE die gefundene ECGI an die Serving Cell NB. Die hier zitierten Stellen im LTE-Standard zeigen, dass die ECGI nicht ohne eine Anforderung der eNB ("instructs") gelesen wird. Ob das Melden/BPP hten - wie die Beklagten ausführen und im Ergebnis von der Klägerin nicht bestritten wurde - periodisch erfolgt, ist unerheblich. Das Klagepatent macht hierzu keine einschränkenden Vorgaben. Abgesehen davon sind die Beklagten dem Vortrag der Klägerin, wonach selbst bei einer Implementierung über den periodischen BPP htstyp die Periode jedenfalls so konfiguriert sei, dass die ECGI dabei höchstens immer nur ein einziges Mal abgerufen und bPP htet werde, nicht mehr substantiiert entgegengetreten.

3.

Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform I geeignet ist, eine Nachschlagetabelle im Sinne des Klagepatentanspruchs 17 zu verwenden, um eine Übereinstimmung von eindeutiger Zellenkennung und Netzadresse der Funkbasisstation zu finden (Merkmalsgruppe 3.4). Mangels klagepatentgemäßer Nachschlagetabelle ist es unerheblich, ob diese sich in der eNB (unmittelbare Verletzung) oder in der MME (mittelbare Verletzung) befindet. Insofern hat sowohl der HaQ tantrag als auch der Hilfsantrag gestützt auf die wortsinngemäße Verletzung des Klagepatentanspruchs 17 keinen Erfolg.

Wird der eNB von einem UE eine eindeutige Zellenkennung einer benachbarten Zelle mitgeteilt, die ihr zuvor noch nicht bekannt war, bietet der LTE-Standard der eNB die Möglichkeit, diese neue Nachbarbeziehung einer Liste hinzuzufügen und eine Netzadresse zu ermitteln. Dazu heißt es in Ziffer 22.3.3 unter 4. (LTE-Standard I): Wenn die eNB entscheidet, diese Nachbarbeziehung hinzuzufügen, kann sie die PCI und ECGI verwenden, um (a) eine Transportschichtadresse für die neue eNB nachzuschauen und (c) wenn notwendig eine neue X2-Schnittstelle zu diesem eNB einzurichten. Bei der Transportschichtadresse handelt es sich um eine Netzadresse im Sinne des Klagepatentanspruchs 17. Die Ermittlung der Transportschichtadresse findet gemäß Abschnitt 22.3.6.1 des LTE-Standards I statt. Die eNB sendet eine eNB CONFIGURATION TRANSFER message zur MME, um die Transport Network Layer- (TNL-) Adresse der ZieleNB zu erfragen. Diese Nachricht enthält die ZieleNB-ID. Die MME gibt die Anfrage durch Senden einer MME CONFIGURATION TRANSFER message an die ZieleNB weiter, die durch die ZieleNB-ID identifiziert wird. Die ZieleNB antwortet der MME mit der eNB CONFIGURATION TRANSFER message, die unter anderem eine oder mehrere TNL-Adressen enthält. Die MME wiederum leitet die Antwort weiter an die ursprüngliche eNB.

Dieser Abfragemechanismus stellt kein Finden einer Übereinstimmung in einer Nachschlagetabelle im Sinne des Klagepatents dar. Es lässt sich nicht feststellen, dass die TNL-Adresse aus (potentiell mehreren) Zellenkennungen aufgrund einer Zuordnung zu einer bestimmten Zellenkennung ermittelt wurde. Vielmehr wird die TNL-Adresse direkt bei der ZieleNB angefragt. Die eNB stellt ohnehin nur eine Anfrage an die MME. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass sich die MME einer Nachschlagetabelle bedient. Vielmehr wird die Anfrage der eNB von der MME an die ZieleNB weitergeleitet, die selbst mit ihrer TNL-Adresse antwortet. Denn wie die Beklagten dargelegt haben, verarbeitet oder bearbeitet das MME die Anfrage der eNB nicht, sondern reicht sie lediglich weiter an die ZieleNB (Abschnitt 8.15.2.1, TS 36.413; "transparently transfer"). Die ZieleNB kennt ihre eigene TNL-Adresse. Anders als der im Ausführungsbeispiel genannte DNS-Server wird hier keine Zellenkennung auf eine IP-Adresse abgebildet, sondern die TNL-Adresse wird vom Adressaten selbst konkret erfragt.

In diesem Zusammenhang vermag sich die Kammer der Ansicht der Klägerin nicht anzuschließen, dass die Speicherung der TNL-Adresse in der KandidateneNB zusammen mit der Anfrage der MME die Zuordnung im Sinne einer Nachschlagetabelle darstellen soll. Ein Nachschlagen bzw. das Finden einer Übereinstimmung in einer Tabelle ist nicht ersichtlich. Die ZieleNB antwortet mit der TNL-Adresse auf die Anfrage der MME, die die ZieleNB-ID enthält. Einer etwaigen Zuordnung durch das Finden einer Übereinstimmung bedarf es nicht - und wird so konkret von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Ausführungen mehr dazu, ob die ZieleNB-ID komplett identisch mit der ECGI sei oder jedenfalls vollständig von dieser als Unterabschnitt erfasst werde.

4.

Mangels entsprechenden Antrags bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu einer äquivalenten Verletzung.

VI.

Die Beklagte zu 2) ist zum Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform II nicht berechtigt.

Die Beklagte zu 2) kann sich auf kein vertraglich begründetes Nutzungsrecht auf der Grundlage des vorgelegten Lizenzvertrages vom 01.02.2014 zwischen der Beklagten zu 1) und der Streithelferin und einer daraus abgeleiteten Unterlizenz berufen. Nach Ziffer 1.5. des Lizenzvertrages sind von der Begrifflichkeit "W Lizensierte Patente" alle standardessentiellen Patente umfasst, die sich am Tag des Inkrafttretens oder während eines beliebigen Zeitpunkts während der Laufzeit des vorliegenden Vertrags im Eigentum von W oder seiner verbundenen Unternehmer befinden oder von diesen kontrolliert werden. Daran fehlt es hier. Denn mit wirksamem Patentübertragungsvertrag (ÜV III) wurde das Klagepatent auf die Klägerin übertragen, so dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages nicht mehr Inhaberin desselben war. Im Übrigen wird das Klagepatent auch nicht deshalb von dem geschlossenen Lizenzvertrag umfasst, weil die Streithelferin das Klagepatent auch nach dessen Übertragung auf die Klägerin noch kontrolliert.

1.

Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Aktivlegitimation der Klägerin verwiesen.

2.

Die Streithelferin kontrolliert das Klagepatent nicht. Denn sie besitzt aufgrund der Übertragung des Klagepatents keine diesbezügliche Verfügungsmacht mehr (Ziffer 2.1 in Verbindung mit 1.5 des Lizenzvertrages). Der zwischen der Beklagten zu 1) und der Streithelferin geschlossene Lizenzvertrag enthält keine Definition dazu, was unter der Kontrolle eines Patentes zu verstehen sein soll. Die Auslegung des Vertrags und damit des Begriffes "Kontrolle" hat nach Ziffer 12.1 des Lizenzvertrages nach dem Recht des Staates New York zu erfolgen. Begrifflich ist unter Kontrolle die Überwachung oder Überprüfung einer Sache zu verstehen und damit ein Mittel zur Herrschaft oder Gewalt über etwas. Dies setzt bereits sprachlich die Möglichkeit der Einflussnahme voraus. Der zwischen der Streithelferin und der Beklagten zu 1) geschlossene Vertrag setzt die Kontrolle über ein Patent voraus und damit, dass Einfluss beispielsweise auf den Bestand oder die Verwertung des Rechts genommen werden kann oder aber dieses selbst benutzt werden kann (vgl. People v. Muhammad, 16 N.Y.3d 184, 187 [2011] des Court of Appeals of New York). Die Kontrolle über ein Patent kann danach beispielsweise dadurch ausgeübt werden, dass das Patent verkauft, übertragen, verpfändet oder lizensiert wird, beziehungsweise dass die Befugnis besteht (mit) zu entscheiden, ob und an wen Lizenzen erteilt werden.

Danach übt die Streithelferin keine Kontrolle über das Klagepatent aus. Insbesondere lassen die von der Beklagten zu 2) herangezogenen Textstellen des MSA eine solche Bewertung nicht zu. Den unter Ziffer 6.1 (b), (c), (f) und (g) getroffenen Regelungen, wonach die A an den Geschäftszweck wie im Operating Agreement definiert gebunden ist, sie keine Pfandrechte an dem Klagepatent einräumen darf und dieses weder verkauft, übertragen werden darf oder an diesem ausschließliche Lizenzen eingeräumt werden dürfen, lässt sich entnehmen, dass es der Streithelferin im Ergebnis darauf ankam, sicherzustellen, dass es nicht nachträglich zu Änderungen der Geschäftstätigkeit der A oder des Bestands des Klagepatents kommt, die nachteilige Auswirkungen auf die Lizenzeinnahmen und damit letztlich auf den hieraus zu begleichenden Kaufpreis haben könnten. Die A wird durch die genannten Regelungen damit lediglich schuldrechtlich beschränkt. Die vertraglich eingeräumten Rechte der Streithelferin in Bezug auf Verfügungen der A verleihen ihr hingegen keine Rechtsmacht für eigene Verfügungen und stellen damit keine Kontrollrechte im Sinne des Lizenzvertrages dar.

Im Übrigen waren sich die Vertragsparteien nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Streithelferin auch darüber einig, dass die an die Klägerin übertragenen Patente nicht mehr Gegenstand von Verträgen sein sollten.

3.

Da das Klagepatent aus den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht von dem am 01.02.2014 geschlossenen Lizenzvertrag umfasst wird, können sich die Beklagten auch nicht auf den unter Ziffer 5 Abs. 1 des Vertrages erklärten Verzicht im Hinblick auf die Geltendmachung von Rechten wegen der Verletzung der vertragsgegenständlichen Patente vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages berufen.

VII.

Aufgrund der unberechtigten Benutzung der patentgemäßen Lehre des Klagepatentanspruchs 6 durch die Beklagte zu 2) ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.

1.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 139 Abs. 1 und 2 PatG.

Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht (vgl. Schulte/Voß/Kühnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, § 139 Rn. 231).

Die Beklagte zu 2) hat die streitgegenständliche Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Der Umstand, dass die Klägerin für das Klagepatent gegenüber der ETSI eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar mag die FRAND-Erklärung bei den betroffenen Marktteilnehmern die berechtigte Erwartung hervorrufen, dass ihnen eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen erteilt werde, dennoch ist es fahrlässig, ohne den erfolgreichen Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Nutzung des Patents zu beginnen. Denn erst die Lizenz vermittelt das Recht zur Benutzung. Der FRAND-Erklärung selbst kommt diese Wirkung hingegen nicht zu; sie stellt lediglich die ernstgemeinte Erklärung des Patentinhabers dar, für den Fall der marktbeherrschenden Wirkung seines Patents potentiellen Benutzern Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (s. hierzu ausführlicher unten im Rahmen des Zwangslizenzeinwandes).

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Schutzrechts durch die Beklagte zu 2).

2.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) auch ein Anspruch auf Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit den §§ 140b PatG, 242, 259 BGB zu, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte zu 2) wird durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet. Eine Beschränkung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aus kartellrechtlichen Gründen ist nicht gerechtfertigt (s. ausführlicher sogleich zum Zwangslizenzeinwand).

VIII.

Die Beklagte zu 2) hält dem Klagebegehren der Klägerin ohne Erfolg den Einwand ihrer (angeblichen) Lizenzwilligkeit entgegen. Weder die FRAND-Selbstverpflichtungserklärung der Klägerin noch die Art. 101, 102 AEUV hindern die Durchsetzung der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung ganz oder auch nur in Teilen. Hierzu im Einzelnen:

1.

Den Ansprüchen wegen unberechtigter Patentbenutzung kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu; die Rechte des geistigen Eigentums werden in der Charta der Grundrechte der EU (Art. 17 Abs. 2) ausdrücklich unter Schutz gestellt. Um diesen Schutz in angemessener Weise zur Geltung zu bringen, müssen die gesetzlichen Ansprüche wegen widerrechtlicher Patentbenutzung in der Regel zur Anwendung gebracht werden. Dies gilt umso mehr, als auch der Zugang zu den GPP hten seinerseits Grundrechtsschutz genießt, Art. 47 der EU-Charta (so auch: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 57). Beschränkt wird der Schutz des geistigen Eigentums durch den Vorbehalt der Allgemeinverträglichkeit, was insbesondere eine Ausübung der Patentrechte nach den Regeln des Kartellrechts verlangt. Insofern ist spätestens durch die Entscheidung "Orange-Book-Standard" geklärt, dass einem Unterlassungsanspruch im Patentverletzungsprozess der Einwand eines kartellrechtlichen Lizenzvertragsanspruches entgegengehalten werden kann (BGH, GRUR 2009, 694 ff.; bestätigt zuletzt durch EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).

2.

Die Klägerin ist Inhaberin eines standardessentiellen Patents, für das sie gegenüber der Standardisierungsorganisation ETSI eine FRAND-Selbstverpflichtungserklärung abgegeben hat. Bei einer solchen de iure-Standardisierung trifft ein Zusammenschluss von Marktteilnehmern - organisiert in einer Standardisierungsorganisation - unter den für die Lösung der Standardisierungsaufgabe infrage kommenden Technologien eine Auswahl und beschließt das Ergebnis dieser Auswahl als Standard. Die Vorteile der de iure-Standardisierung liegen in der Vermeidung eines Ressourcen zehrenden Verdrängungswettkampfes, der Durchsetzung von überlegenen Technologien trotz ggf. geringer Marktmacht des dahinter stehenden Unternehmens, der Erzielung einer weitgehenden Kompatibilität konkurrierender Produkte und der damit verbundenen erleichterten Vergleichbarkeit dieser Produkte für den Verbraucher. Auf der anderen Seite birgt die de iure-Standardisierung auch gewisse Gefahren. Wird etwa die Auswahl der in Frage kommenden Technologien unsachgemäß durchgeführt, so kann dies zu schlechten Ergebnissen führen, weil sich die gewählte Lösung nicht unter Wettbewerbsdruck am Markt durchsetzen muss. Zudem bewirkt die erfolgreiche Standardisierung einer bestimmten technischen Lehre häufig eine Abhängigkeit des betroffenen Produktmarktes. Vor diesem Hintergrund müssen die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der standardbezogenen Patentnutzung kontrolliert werden, mit denen ein Marktteilnehmer die Machtstellung ausnutzt, die ihm aus dem Zusammenspiel eines erfolgreich implementierten Standards mit einem Patent erwächst (vgl. Picht, GRUR Int. 2014, 1 ff.). Zur Kontrolle dienen hier insbesondere die Regelungen in Art. 101 und 102 AEUV.

3.

Der de iure-Standardisierungsvorgang unterfällt dem Anwendungsbereich des Art. 101 AEUV (Horizontale Leitlinien, 2011, Rn 263 ff.). Am Standardisierungsvorgang beteiligt sind "Unternehmen" im Sinne dieser Norm, nämlich Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Der Begriff der "Vereinbarung" in Art. 101 AEUV ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er erfasst die deiure-Standardisierung schon deswegen, weil sie zu einem nach Ziel und Vorgehen bewusst gleichgPP hteten Vorgehen der Standardisierungsteilnehmer führt. Auswirkungen auf den Wettbewerb entstehen dadurch, dass die Standardisierungsteilnehmer zu Gunsten des Standards auf die Entwicklung oder Nutzung alternativer Technologien verzichten und ein gewisser faktischer Zwang entsteht, nach dem Standard herzustellen oder zu arbeiten.

Eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV liegt bei der deiure-Standardisierung dann nicht vor, wenn die Möglichkeit der uneingeschränkten Mitwirkung am Normungsprozess für alle potenziellen Anwender gegeben ist, das Verfahren für die Annahme der betreffenden Norm transparent ist, keine Verpflichtung zur Einhaltung der Norm besteht und Dritten der Zugang zu der Norm zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt wird (Horizontale Leitlinien, 2011, Rn 280; vgl. auch: Grabitz/Hilf/Nettesheim/Schroeder, Das Recht der Europäischen Union, 54. Auflage 2014, Rn 639). Letzteres gewährleisten die Standardisierungsorganisationen in der Regel durch die Einholung sogenannter FRAND-Erklärungen, mit der die am Standardisierungsprozess beteiligten Inhaber standardessentieller Patente ihre ernstgemeinte Absicht erklären, für den im Voraus nicht sicher absehbaren Fall einer Wettbewerbsbeeinträchtigung allen Marktteilnehmern eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen ("fair, reasonable and nondiscriminatory") zu erteilen.

Die am LTE-Standard mitwirkenden Unternehmen haben für ihre standardessentiellen Patente gegenüber der ETSI FRAND-Selbstverpflichtungserklärungen abgegeben. Der Standardisierungsvorgang als solcher begegnet im vorliegenden Fall keinen Bedenken.

4.

Für die Frage, ob der Patentinhaber berechtigt ist, sein (standardessentielles) Patent gPP htlich durchzusetzen, ist Art. 101 AEUV ohne Belang. Denn insofern steht nicht der Vorgang der Standardisierung als solcher, sondern ein (späteres) einseitiges Verhalten des Patentinhabers - die Nichtaufnahme von Lizenzvertragsverhandlungen entsprechend seiner FRAND-Erklärung - im Streit. Soweit in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, auch ein solches Verhalten des Patentinhabers sei an Art. 101 AEUV zu messen (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 21.11.2014, Az.: 7 O 23/14; so wohl auch: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015, Az.: 2 O 108/14; S. Barthelmeß/N. Gauß, WuV 2010, 626; wohl auch: Walz, GRUR Int. 2013, 718 ff.) überzeugt dies nicht. Art. 101 AEUV verfolgt den Zweck, kartellrechtswidrige Vereinbarungen, d.h. ein wechselseitiges Zusammenwirken von zumindest zwei Parteien, zu unterbinden. Als Rechtsfolge sieht die Norm die Nichtigkeit entsprechender kartellrechtswidriger Vereinbarungen vor. Art. 101 AEUV (i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 GWB) regelt hingegen nicht, dass der Patentinhaber die Durchsetzung eines Patents zu unterlassen hat, solange er nicht entsprechend der FRAND-Erklärung verhandelt.

5.

Die FRAND-Erklärung selbst stellt die ernstgemeinte Erklärung dar, für den im Voraus nicht sicher absehbaren Fall einer Wettbewerbsbeeinträchtigung allen Marktteilnehmern eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen (fair, zumutbar und nicht diskriminierend) zu erteilen (invitatio ad offerendum). Sie ist deklaratorischer Natur und gibt Dritten damit keinen Anspruch auf Einräumung einer Lizenz zu FRAND-Bedingungen (so auch schon: LG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, Az.: 4b O 273/10). Die am Standardisierungsvorgang beteiligten Unternehmen geben die FRAND-Selbstverpflichtungserklärung ab, um die kartellrechtliche Unbedenklichkeit der Standardabsprache sicherzustellen. Entsprechend ist ihre Erklärung dahingehend auszulegen, dass sie sich soweit verpflichten wollen, wie dies aus kartellrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Hierfür ist weder ein bindendes Lizenzvertragsangebot seitens des Patentinhabers noch ein Verzicht auf die Durchsetzung seiner Unterlassungsansprüche gegenüber jedem Lizenzinteressenten erforderlich. Ein solcher Bedeutungsgehalt kann den Erklärungen bei verständiger Würdigung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht beigemessen werden. Es entspricht nicht dem Willen der Standardisierungsteilnehmer bzw. etwaiger Rechtsnachfolger, gegenüber jedem Dritten eine rechtliche Verpflichtung dergestalt einzugehen, mit ihm einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, unabhängig davon, ob das jeweilige in Rede stehende Patent seinem Inhaber überhaupt eine marktbeherrschende Stellung vermittelt und damit in kartellrechtlicher Hinsicht Bedeutung auf dem Markt erlangt hat. Vielmehr gibt der Patentinhaber mit seiner FRAND-Erklärung lediglich seine grundsätzliche Bereitschaft zu erkennen, für den Fall der marktbeherrschenden Wirkung seines Patents Lizenzen zu gleichen und angemessenen Bedingungen einzuräumen. Diese Erklärung stellt damit die deklaratorische Konkretisierung des kraft Kartellrechts ohnehin bestehenden gesetzlichen Abschlusszwangs dar. Eigenständige rechtliche Bedeutung hat sie insoweit, als sie das Pflichtenprogramm des Patentinhabers im Rahmen der Prüfung des Art. 102 AEUV (§§ 19, 20 GWB) mit beeinflusst.

6.

Art. 102 AEUV verlangt neben der marktbeherrschenden Stellung des anspruchstellenden Unternehmens das Eingreifen außergewöhnlicher Umstände, die zu einer Beeinträchtigung des Handels führen.

a)

Die für die Anwendung des Art. 102 AEUV erforderliche marktbeherrschende Position der Klägerin ergibt sich nicht schon allein aufgrund ihrer Rechtsposition am Klagepatent. Nicht jedes standardessentielle Patent vermittelt eine kartellrechtlich bedeutsame Marktmacht (vgl. das Urteil der Kammer vom 26.03.2015, Az.: 4b O 140/13; so auch Müller, GRUR 2012, 686). Die Berufung auf eine etwaige fehlende Marktmacht ist auch nicht etwa vor dem Hintergrund der abgegebenen FRAND-Erklärung treuwidrig. Denn mit dieser gibt der Patentinhaber - wie vorstehend ausgeführt - lediglich seine grundsätzliche Bereitschaft zu erkennen, für den Fall der marktbeherrschenden Wirkung seines Patents Lizenzen zu gleichen und angemessenen Bedingungen einzuräumen. Im Rahmen des Art. 102 AEUV ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der unter Schutz gestellten technischen Lehre tatsächlich eine kartellrechtlich relevante, marktbeherrschende Bedeutung zukommt.

Der Begriff der Marktbeherrschung ist weder eine feststehende Eigenschaft eines Unternehmens noch ein absoluter rechtlicher Begriff. Die Marktbeherrschung besteht immer nur im Hinblick auf gewisse Funktionen, Märkte, Vorschriften, usw. So kann ein Unternehmen insbesondere nur im Hinblick auf einen bestimmten Teil seiner Aktivitäten marktbeherrschend sein (Langen/Bunte/Nothdurft/RQ pelt, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 11. Auflage 2011, § 19 Rn 15).

Speziell für den Bereich des geistigen Eigentums hat die Europäische Kommission in der Entscheidung "SS " (C-457/10P, EU:C:2012:770, Rn 175) festgestellt, dass eine beherrschende Stellung eine wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens sei, "die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, seinen Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten". Weiter heißt es in Rn 186, dass "zwar nicht angenommen werden könne, dass die bloße Inhaberschaft von Rechten des geistigen Eigentums eine beherrschende Stellung begründe, sie aber geeignet sei, unter bestimmten Umständen eine solche Stellung zu schaffen, insbesondere dadurch, dass das Unternehmen die Möglichkeit erhalte, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt zu verhindern".

Dabei muss sich die Marktmacht nicht zwingend auf den beherrschten Markt selbst beschränken, sondern kann sich auch auf vor- oder nachgelagerte Märkte erstrecken (Langen/Bunte/Nothdurft/RQ pelt, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 11. Auflage 2011, § 19 Rn 15). Im Hinblick auf Rechte am geistigen Eigentum ist kartellrechtlich relevant insofern nicht der Markt der Lizenzvergabe, sondern der nachgelagerte Produktmarkt (vgl.: EuGH, GRUR Int. 1995, 490, Rn 47 - Magill TVG Guide; BGH, NJW-RR 2010, 392 ff. - Reisestellenkarte).

Dieser nachgelagerte Produktmarkt als sachlich relevanter Markt ist im Hinblick auf die vom Patent geschützte technische Lehre genauer zu qualifizieren. Bezogen auf ein standardessentielles Patent ist der relevante Markt im Grundsatz der Markt, auf dem diejenigen Produkte angeboten werden, die den Standard mit der SEP-geschützten Technik verwirklichen. Dabei erfolgt die Marktabgrenzung in ständiger Rechtsprechung nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept. Hiernach werden alle Leistungen einem Markt zugeordnet, die aus Sicht der Marktgegenseite funktionell austauschbar sind (BGHZ 160, 321-332 - Staubsaugerbeutelmarkt m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008, Az.: VI-U (Kart) 29/06, zitiert nach juris). Ziel der Marktabgrenzung ist es stets, die den Wahlmöglichkeiten der Marktgegenseite entsprechende Realität des Wettbewerbs zu erfassen (Langen/Bunte/Nothdurft/RQ pelt, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 11. Auflage 2011, § 19 Rn 20 m.w.N.).

Bei dem in Rede stehenden Betrieb der automatischen Nachbarbeziehungen (sog. ANR-Funktion), handelt es sich um eine Technologie, die eine der Grundfunktionen eines Mobilfunkgerätes betrifft und die den LTE-Standards I bis III (3GPP TS 36.300 Version 8.9.0, 3GPP TS 36.331 Version 8.7.0 und 3GPP TS 36.523-1 Version 12.3.0) unterfällt. Nach den LTE-Standards kommunizieren die eNBs mit den LTE-Mobilgeräten über Funksignale. Die streitgegenständliche Technik gewährleistet eine automatisierte Verwaltung der Architektur eines drahtlosen Telekommunikationsnetzes. Dieses Netz besteht aus verschiedenen Kommunikationszellen, die von sog. Basisstationen bereitgestellt werden. Eine Mobilfunkverbindung wird durch die Übergabe der Verbindung (sog. Handover) von einer Kommunikationszelle zur nächsten aufrechterhalten. Anhand bestimmter Charakteristika ermittelt das Netz mit Hilfe des mobilen Endgeräts die optimale Zelle für ein Handover. Das Klagepatent stellt ein Verfahren und ein Netzwerk mit entsprechendem mobilem Endgerät zur Verfügung, bei denen die korrekte Identifizierung einer neuen Zelle automatisch erfolgen soll.

Es kann dahinstehen, ob tatsächlich jedes mobile Endgerät am Markt mit der streitgegenständlichen Technologie ausgestattet ist und es keine konkurrenzfähige Alternative am Markt gibt. In seinen Entscheidungen "Standard-Spundfaß" (BGH, GRUR 2004, 967) und "Orange-Book-Standard" (BGH, GRUR 2009, 694) ist der BGH zwar davon ausgegangen, dass es für die kartellrechtlich relevante Marktmacht darauf ankommt, ob ein konkretes, dem Standard bzw. der Norm entsprechendes Produkt substituierbar ist, d.h. ein nicht norm- bzw- standardgerechtes Produkt auf dem nachgelagerten Nachfragemarkt überhaupt absetzbar und damit wettbewerbsfähig wäre, auf solche Fälle der Marktzutrittsvoraussetzung eines SEP ist die Annahme einer marktbeherrschenden Bedeutung hingegen nicht beschränkt. Vielmehr kann eine marktbeherrschende Stellung auch dann angenommen werden, wenn auf dem relevanten Markt auch Produkte angeboten werden, die die Produktkonfiguration des standardessentiellen Patents nicht aufweisen. Voraussetzung für die Annahme einer marktbeherrschenden Position ist in diesem Fall, dass ohne den Zugang zur Nutzung des streitgegenständlichen Patents ein wettbewerbsfähiges Angebot nicht möglich ist, d.h. allein mit Produkten ohne die patentierte Funktion kein wirksamer Wettbewerb zu den übrigen Anbietern stattfindet. Demgegenüber wäre eine marktbeherrschende Stellung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die durch das SEP geschützte technische Funktion für den Nachfrager von SEP-Produkten gar keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielt. Letzteres kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die streitgegenständliche Technik ist sowohl für die Netzbetreiber als auch für die Endkunden so wesentlich, dass ohne ihre Nutzung ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für mobile Endgeräte nicht möglich ist. Dies wird auch von der Klägerin nicht ernsthaft bestritten.

b)

Bei der Frage, wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV begründen können, muss die Standardessentialität des geltend gemachten Patents Ausgangspunkt sämtlicher Überlegungen sein, weil eben jene das Patent für jeden Wettbewerber, der Produkte herzustellen beabsichtigt, die dem Standard entsprechen, unerlässlich macht. Der Inhaber eines standardessentiellen Patents ist damit in der Lage zu verhindern, dass standardkonforme Produkte seiner Wettbewerber auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben. Hinzu kommt, dass der Patentinhaber - wie vorstehend ausgeführt - sich durch seine FRAND-Erklärung bereit erklärt hat, Lizenzen zu gleichen und angemessenen Bedingungen zu erteilen. Hierin liegt der grundlegende Unterschied des Streitfalls zu dem Sachverhalt, über den der BGH in seiner Entscheidung "Orange-Book-Standard" zu befinden hatte (NJW-RR 2009, 1047 ff.). Die dort aufgestellten hohen Anforderungen an das Verhalten des Patentverletzers lassen sich auf Konstellationen, in denen der Patentinhaber gegenüber der Standardisierungsorganisation eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, nicht ohne weiteres übertragen. Vielmehr hat der EuGH für einen solchen Fall in seinem Urteil vom 16.07.2015 folgende Grundsätze aufgestellt (GRUR 2015, 764 ff.):

aa)

Der Inhaber eines standardessentiellen Patents, für das er gegenüber der Standardisierungsorganisation eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, muss, damit eine Klage auf Unterlassung, Rückruf oder Vernichtung nicht als missbräuchlich angesehen werden kann, Bedingungen erfüllen, durch die ein gerechter Ausgleich der betroffenen Interessen gewährleistet wird. Vor der gPP htlichen Geltendmachung seiner Ansprüche muss er den angeblichen Verletzer zunächst einmal auf die Patentverletzung hinweisen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 61) und ihm, soweit der Verletzer zur Lizenznahme grundsätzlich bereit ist, ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des Patents zu FRAND-Bedingungen unterbreiten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 63). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verzögerungstaktik reagieren (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 65). Nimmt der Verletzer das Angebot des Patentinhabers nicht an, muss er innerhalb kurzer Frist ein Gegenangebot machen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 66). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot ab, muss der Patentverletzer ab diesem Zeitpunkt über die Benutzung des SEPs abrechnen und für die Zahlung der Lizenzgebühren Sicherheit leisten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 67).

Diese kartellrechtlichen Beschränkungen gelten nicht nur für den Unterlassungsanspruch, sondern auch für den Rückrufanspruch und den Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Gegenstände. Denn diese Ansprüche beinhalten im Allgemeinen ein Verkaufsverbot des Produktes, mit dem das Patent verletzt wird, und können deshalb einen Marktausschluss bedeuten (vgl. hierzu etwa: Pressemitteilung der Kommission in Sachen Motorola vom 29.04.2014). Dies kann zu einer Verzerrung von Lizenzverhandlungen und zu wettbewerbswidrigen Lizenzbedingungen führen, die der Lizenznehmer ohne die drohende Unterlassungsverfügung nicht akzeptiert hätte.

bb)

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) sind diese Überlegungen nicht ohne weiteres auf den Schadensersatzanspruch zu übertragen. Ein Marktausschluss droht durch die Zuerkennung dieses Anspruchs nicht und auch sonst wird ein wirksamer Wettbewerb durch sie nicht verhindert. Eine Klage auf Schadensersatz für vergangene Benutzungshandlungen, die das standardessentielle Patent verletzen, ist lediglich darauf gPP htet, den SEP-Inhaber für bereits erfolgte Verletzungen seines Patents zu entschädigen. Sie führt weder zum Ausschluss standardkonformer Produkte vom Markt noch dazu, dass ein potentieller Lizenznehmer sich gezwungen sieht, ungünstigen Lizensierungsbedingungen für zukünftige Benutzungen eines SEP zuzustimmen.

Entsprechend hält auch der EuGH die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz grundsätzlich für nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 73-76). Der Verletzer eines standardessentiellen Patents ist - wie jeder andere Patentverletzer auch - verpflichtet, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58). Tut er dies nicht, muss er damit rechnen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

cc)

Im Rahmen der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach ist eine irgendwie geartete Beschränkung aus Gründen des Kartellrechts nicht geboten. Grundsätzlich stehen dem Patentinhaber für die konkrete Angabe der Höhe des Schadensersatzes gemäß § 139 Abs. 2 PatG drei Berechnungsarten zur Verfügung (vgl. hierzu auch: Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage 2009, 5. Abschnitt § 35 IV. a); Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Auflage 2015, § 139 Rn 61). Gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 PatG i.V.m. § 249 BGB i.V.m. § 252 BGB ist die Berechnung des konkreten Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns nach der Differenzlehre vorgesehen. Seit der Neufassung von § 139 Abs. 2 PatG durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 (Durchsetzungsgesetz), das am 1.9.2008 in Kraft getreten ist und mit dem die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umgesetzt worden ist, werden der Verletzergewinn (§ 139 Abs. 2 S. 2 PatG) und die angemessene Lizenzgebühr (§ 139 Abs. 2 S. 3 PatG) als Berechnungsgrundlage ausdrücklich im Patentgesetz erwähnt. Die drei Berechnungsarten - entgangener Gewinn, Lizenzanalogie oder Verletzergewinn - stehen nebeneinander. Der Verletzte hat ein Wahlrecht und muss sich für eine der drei Berechnungsarten entscheiden (Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage 2009, 5. Abschnitt § 35 IV. a); Pitz, Patentverletzungsverfahren, 2. Auflage 2010, Teil 4 I. 4. a)). Alle drei Berechnungsmethoden dienen der Berechnung desselben Schadens und stellen damit lediglich Rechenoptionen, nicht aber unterschiedliche Ansprüche dar (Melullis, GRUR Int. 2008, 679 ff.). Die Feststellung, dass ein bestimmter Verletzer dem Patentinhaber nach § 139 PatG Schadensersatz schuldet, die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruches also grundsätzlich gegeben sind, geht der Bestimmung der Höhe dieses Schadens vor. Die Zuerkennung nur einer bestimmten Berechnungsmethode - insbesondere der Lizenzanalogie - kommt nicht in Betracht. Soweit - wie im vorliegenden Fall - lediglich die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt ist, entscheidet das GPP ht ausschließlich über den Grund des Anspruchs.

Die Höhe des konkreten Schadens hat auf die Frage der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach lediglich dann Einfluss, wenn die Möglichkeit besteht, dass der dem Patentinhaber entstandene Schaden mit Null zu bemessen ist (vgl.: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff - Standard-Spundfass). Eine solche Freilizenz kommt vorliegend ersichtlich nicht in Betracht. Dass eine solche von der Klägerin geschuldet würde, wird auch von der Beklagten zu 2) nicht geltend gemacht.

dd)

Andernfalls kommt lediglich eine Begrenzung der Schadensersatzverpflichtung auf einen bestimmten Höchstbetrag in Betracht, die allerdings erst im Rahmen des ggf. sich anschließenden Höheverfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu auch: ObergPP ht für Geistiges Eigentum, Japan, GRUR Int. 2015, 144 ff. - Apple v. I II, mit etwas anderem Ansatz).

Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von §§ 19, 20 GWB bzw. Art. 102 AEUV einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages begründen kann (vgl. hierzu: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff. - Standard-Spundfass; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2007, 181 - Orange Book). Dieser kartellrechtliche Anspruch auf Lizenzierung dient der Durchsetzung des gegenüber jedem Marktteilnehmer geltenden Verbots, eine marktbeherrschende Stellung nicht zu missbrauchen. Die Weigerung des Patentinhabers, dem berechtigten Verlangen des Patentverletzers auf Abschluss eines Lizenzvertrages nachzukommen, kann kartellrechtswidrig sein und einen eigenen Schadensersatzanspruch des Patentverletzers gegen den Patentinhaber begründen (§ 33 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB). Der Patentinhaber kann in einem solchen Fall für die Zeit nach seiner rechtswidrigen Weigerung keinen vollen Schadensersatz verlangen, sondern ist der Höhe nach beschränkt auf den Betrag einer angemessenen Lizenzgebühr (vgl.: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff. - Standard-Spundfass).

Nichts anderes gilt auch dann, wenn der Patentinhaber für das in Rede stehende standardessentielle Patent eine FRAND-Erklärung abgegeben hat. Insbesondere hat die FRAND-Erklärung nicht die Wirkung, dass der Schadensersatzanspruch von vornherein auf die Höhe der FRAND-Lizenzgebühr beschränkt ist. Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn man der FRAND-Erklärung konstitutive Wirkung in dem Sinne beimessen wollte, dass sie jedem Marktteilnehmer einen eigenen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen vermittelt. Dieser Auffassung folgt die Kammer hingegen nicht (s.o.). Vielmehr kann der dem Grunde nach zunächst in voller Höhe bestehende Schadensersatzanspruch des Patentinhabers wegen Patentverletzung nur durch einen Gegenanspruch des Verletzers eingeschränkt werden, § 33 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB. Die Voraussetzungen eines solchen Gegenanspruchs sind vom Verletzer darzulegen und zu beweisen.

Nachdem Art. 102 AEUV ein missbräuchliches Verhalten des Patentinhabers voraussetzt, ist vorrangig auf dessen Verhalten abzustellen, wobei dieses üblicherweise im Wechselspiel mit dem Verhalten des Patentbenutzers zu bewerten ist. Unter welchen Voraussetzungen dem Patentinhaber im Einzelnen bei der Geltendmachung eines Schadensersatz-, Auskunfts- und/oder Rechnungslegungsanspruchs ein Missbrauchsvorwurf zu machen ist, ist vom EuGH in seinem Urteil vom 16.07.2015 (GRUR 2015, 764 ff.) nicht entschieden worden. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich ausdrücklich nur auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sowie der in ihren Wirkungen auf den betroffenen Markt vergleichbaren Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 ff.). Im Gegensatz hierzu sind die Auswirkungen der Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung auf den Markt weitaus geringer. Allein der Umstand, dass die zu leistende Auskunft und Rechnungslegung für den Verletzer ggf. mit hohem Aufwand verbunden ist und/oder seine Geheimhaltungsinteressen berührt, rechtfertigt es nicht, für die Geltendmachung dieser Ansprüche die Anforderungen an die Pflichten des Patentinhabers im Rahmen des Art. 102 AEUV genauso hoch anzusetzen wie bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs.

Vielmehr ist mit dem EuGH im Grundsatz davon auszugehen, dass der Verletzer eines standardessentiellen Patents - wie jeder andere Patentverletzer auch - verpflichtet ist, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58). Tut er dies nicht, muss er damit rechnen, auf (vollen) Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Erst wenn der Patentinhaber sich weigert, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, verhält er sich missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 53) und der Verletzer schuldet in der Folge nur noch Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr.

Soweit der EuGH vom Patentinhaber für den Fall einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und/oder Vernichtung verlangt, dass er den Verletzer vor der Klageerhebung auf die Verletzung hinweist und ihm, nachdem der Verletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 61-63), beruht dies unter unterem auf der Erwägung, dass mit der Zuerkennung der vorgenannten Ansprüche des Patentinhabers der Marktausschluss des Verletzers mit seinem standardkonformen Produkt mit den damit verbundenen einschneidenden Folgen für den Produktmarkt droht (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 52). Diese Erwägung ist auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung nicht übertragbar. Erhebt der Patentinhaber eine Klage zur Geltendmachung dieser Ansprüche, ohne den Verletzer zuvor auf die Verletzung hingewiesen und, nachdem der Verletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet zu haben, begründet allein dies noch keinen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV. Hinzukommen muss vielmehr ein erkennbar nach außen zutage getretener Wille des Verletzers auf Abschluss eines Lizenzvertrages, dem der Patentinhaber sich treuwidrig verweigert.

ee)

Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Schadensersatzanspruches auf die Höhe einer FRAND-Gebühr vor, führt dies in der Folge zu einer inhaltlichen Beschränkung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruches. Denn letzterer hat seinem Zweck nach dem Umfang des Schadensersatzanspruches zu folgen (vgl. hierzu: Schulte/Voß/Kühnen, PatG, 9. Auflage, § 139 Rn 148).

Die der Vorbereitung des Schadensersatzanspruches dienende Auskunft und Rechnungslegung muss zwar grundsätzlich alle Angaben enthalten, die der Verletzte benötigt, um eine der ihm offen stehenden drei Berechnungsmethoden (Lizenzanalogie, Verletzergewinn oder entgangener Gewinn) auszuwählen und auf dieser Grundlage die Schadenshöhe zu beziffern (BGH, GRUR 1962, 354, 356 - Furniergitter; BGH, GRUR 1974, 53 - Nebelscheinwerfer; Fitzner/Lutz/Bodewig/Pitz, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, § 139 Rn 236), jedoch unterstehen Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dies erfordert eine Abwägung der Interessen beider Parteien unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls (BGH, GRUR 1974, 53, 54 - Nebelscheinwerfer). In diesem Sinne mag auch die Äußerung des Generalanwalts Wathelet zu verstehen sein, der in seinen Schlussanträgen darauf hingewiesen hat, dass das GPP ht über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu wachen habe (Schlussanträge des Generalanwaltes Melchior Wathelet vom 20.11.2014 in der Rechtssache C-170/13, dort Ziffer 101).

Dabei ist auf Seiten des Patentinhabers die Bedeutung der verlangten Auskunft für die Darlegung der für Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs wesentlichen Umstände in die Abwägung einzustellen; auf Seiten des Verletzers kann insbesondere ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse Bedeutung erlangen (BGH, GRUR 2007, 532 ff. - Meistbegünstigungsvereinbarung). Demgegenüber rechtfertigen Unterschiede bezüglich des Arbeitsaufwandes bei verschiedenen Schadensberechnungsarten es in aller Regel nicht, den Patentinhaber auf eine für den Verletzer weniger aufwändige Berechnungsart zu verweisen (BGH, GRUR 1982, 723 ff. - Dampffrisierstab).

Liegen die Umstände des Einzelfalls so, dass der Patentinhaber für die Nutzung der patentgemäßen Lehre lediglich eine angemessene, FRAND-Bedingungen entsprechende Lizenzgebühr verlangen kann, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auch die Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung auf die zur Berechnung dieser FRAND-Lizenzgebühr erforderlichen Angaben zu beschränken. Insbesondere ist in diesem Fall kein schutzwürdiges Interesse des Patentinhabers an Angaben zum Verletzergewinn (Kosten- und Gewinnangaben) ersichtlich, das die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Patentverletzers überwiegen könnte.

Allerdings ist von der Beklagten zu 2) nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Voraussetzungen für einen kartellrechtlichen Anspruch auf Lizensierung zu FRAND-Bedingungen gegeben sind und der Schadensersatzanspruch der Klägerin damit von vornherein auf die Höhe einer FRAND-Lizenzgebühr beschränkt wäre. Soweit die Beklagte zu 2) vorträgt, es habe mehrfach Treffen mit der Klägerin gegeben, im Rahmen derer ernsthafte Lizenzvertragsverhandlungen geführt worden seien, bleiben Zeitpunkte, Orte und Inhalte entsprechender Gespräche im Dunkeln. Die Klägerin bietet öffentlich die Lizensierung der übertragenen Patente zu einheitlichen Bedingungen an. Soweit die Beklagte zu 2) diesbezüglich bemängelt, dass ihre Sonderposition als frühere Lizenznehmerin an den W -Patenten nicht hinreichend berücksichtigt werde, ist dieser Einwand ohne Belang. Denn aus dem Umstand, dass die Beklagten in der Vergangenheit eine Lizenz am Klagepatent (als Teil eines Portfolios) hatten, ergibt sich keine Sonderposition, die es rechtfertigen würde, die Beklagten gegenüber anderen Lizenznehmern besser zu stellen. Ebenso wenig ist die Klägerin verpflichtet, die bisherige Lizensierungspraxis von W fortzuführen (s.o.). Warum das Angebot der Klägerin im Übrigen nicht FRAND sein sollte, erläutern die Beklagten nicht. Ebenso fehlt es an Ausführungen zum Inhalt und Zeitpunkt des von ihnen angeblich abgegebenen Gegenangebotes. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen treuwidrig verweigert und damit ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV missbraucht hat.

IX.

Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen. Für die Kammer lässt sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands nicht die für eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage feststellen (BGH, GRUR 2014, 1237 - Kurznachrichten).

1.

Das Klagepatent ist gegenüber dem Stand der Technik neu.

a)

Der Standard 3GPP TS 23.331 V3.4.0 (nachfolgend: V3.4.0) steht dem Klagepatent nicht neuheitsschädlich entgegen.

Angesichts des genannten Aussetzungsmaßstabs vermag die Kammer in der hiesigen Situation keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf des Klagepatents zu erkennen. So präsentieren die Parteien in sich schlüssige Argumentationen und vermögen andererseits nicht, ein stichhaltiges Gegenargument anzuführen, das dem Vortrag der Gegenseite die Grundlage entziehen bzw. einen grundlegenden Widerspruch aufzeigen könnte. Die Klägerin hat ein mögliches fachmännisches Verständnis der Entgegenhaltung dargelegt, dass von den Beklagten nicht eine Aussetzungsentscheidung tragend in Zweifel gezogen werden konnte. Da es den Beklagten obliegt, die erforderlichen Erfolgsaussichten des anhängigen Einspruchsverfahrens darzulegen und glaubhaft zu machen, geht dies zu ihren Lasten. Hinzu tritt, dass die Annahme einer (hinreichend) sicheren Vernichtungswahrscheinlichkeit sich verbietet, wenn der im Rechtsbestandsverfahren zur Diskussion stehende technische Sachverhalt derart kompliziert und/oder komplex ist, dass sich das VerletzungsgPP ht keinen wirklichen Einblick in die Gegebenheiten verschaffen kann (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Rn. 531). Das ist hier der Fall.

Nach Ansicht der Kammer werden die Anweisung, die Mitteilung und das Erkennen der eindeutigen Zellkennung (Merkmale 7 bis 7.2 des Anspruchs 6) nicht unmittelbar und eindeutig gezeigt.

Aus Ziffer 8.6.7.5 erkennt der Fachmann, dass das UE in dem Zustand CELL_FACH die Cell Identity melden soll, wenn das Information Element "cell identity" auf "TRUE" gesetzt ist. Der Zustand CELL_DCH spielt keine Rolle, weil hier die Cell Identity nicht gemeldet werden soll. Die Cell Identity wird von der Nachbarzelle im System Information Block Typ 3 oder 4 ausgegeben. Aus Ziffer 10.3.2.2 folgt, dass die Cell Identity eindeutig eine Zelle innerhalb eines PLMN (Public Land Mobile Network) identifiziert. Insofern handelt es sich um eine eindeutige Zellenkennung.

Die Klägerin wendet ein, dass im UMTS-System das UE nicht in der Lage sei, die Cell Identity nach Empfang der Measurement-Control Nachricht im CELL_FACH Zustand zu erkennen und zu melden.

Die RRC-Schicht (Radio-Resource-Control-Schicht) sei für den Empfang und die Verarbeitung von Signalisierungsnachrichten verantwortlich, die zwischen einem RNC (radio network controller) und einem Endgerät übertragen werden. Das RRC bediene sich einer Zustandsmaschine, um den Verbindungstyp zwischen dem mobilen Endgerät und dem RNC zu definieren.

Es gibt 5 RRC-Zustände, unter anderem die Zustände CELL_FACH und CELL_DCH. Von Interesse seien nur drei Messungen, mit denen die Cell Identity übertragen werden kann: Messungen an im selben Frequenzbereich wie die serving cell übertragenden UMTS-Nachbarzellen (intrafrequency measurements); Messungen an in einem anderen Frequenzbereich als die serving cell übertragenden UMTS-Nachbarzellen (interfrequency measurements) und Messungen an Nicht-UMTS Nachbarzellen (intersystem measurements).

Mittels der "measurement control message" kann eine Messung im UE initiiert werden (V3.4.0; Ziffer 8.4). Die entsprechenden Messergebnisse würden mittels des Informationselements "measured results" übertragen, das Bestandteil der "measurement report message" ist. Mit der measurement report message werde bPP htet (V3.4.0, Ziffer 10.3.7.69, 10.2.17). Wenn hingegen die Nachbarzellmessung mittels des Systeminformationsblöcke 11 und 12 konfiguriert wurde (V3.4.0, Ziffer 8.4), werden in dem RCC-Zustand CELL_FACH die Messergebnisse der Nachbarzelle nicht in den measured results in einem MessbPP ht, sondern über den Transportkanal RACH übertragen (V3.4.0, Ziffer 8.4 - measurement report message sent to report Q link traffic volume; nur Informationen von netzgPP hteten Datenverkehrsaufkommen). Nur die ersten vier Nachrichten (RRC Connection Request bis Cell Q date) enthielten Informationen über die Nachbarzellen und zwar ausschließlich mittels des Informationselements Measured Results on RACH (V3.4.0; Ziffer 10.3.7.70). Hierbei handele es sich um ein inhaltlich verkürztes Informationselement angehängt an einer ohnehin an das Netz gesendeten Nachricht.

Es würden daher zwei Arten von Messinformationen im CELL_FACH Zustand gesendet. Nach dem Übergang vom Zustand CELL_DCH in den Zustand CELL_FACH könnten Datenverkehrsvolumenmessungen fortgesetzt und initiiert werden. Bei diesen Messungen werde die Cell Identity weder verlangt noch gesendet. Diese Datenverkehrsvolumenmessungen wurden in einem Measurement Report gesendet. Ferner würden Intrafrequenzmessungen vorgenommen, die angehängt an andere Nachrichten mittels des IE measured results on RACH gesendet wurden. Die gemeldeten Messinformationen enthielten in keinem der beiden Fälle eine Cell Identity (vgl. V3.4.0, Privatgutachten Martin, S. 4 und 5 mit den dortigen Hinweisen auf V 3.4.0).

An dieser Argumentation bestehen keine derart durchgreifenden Zweifel, die die Kammer zu dem Ergebnis kommen ließen, der Standard zeige ein Endgerät, dass eine eindeutige Zellenkennung erkenne, melde und anweise.

Dies folgt zunächst nicht aus der Übertragung der "Reporting information for state CELL_DCH" mittels der Systeminformationsblöcke 11 und 12, die nach dem Übergang zurück von CELL_FACH in den Zustand CELL_DCH übertragen wird (vgl. Abschnitte 10.3.7.41, 10.3.7.5; Privatgutachten Martin, S.6). Denn die hierin enthaltene Cell Identity wird nicht ohne weiteres als Inhalt der Cell reporting quantities übertragen. Um in dem BPP ht enthalten zu sein, muss der Boolean Type auf TRUE gesetzt sein (vgl. Abschnitt 10.3.7.5). Der Fachmann erkennt anhand des Abschnitts 8.6.7.5 indes, dass ein TRUE im CELL_DCH Zustand wie ein FALSE behandelt wird ("[...] - in CELL_DCH state:- treat the IE as if the IE "Cell Identity" is set to FALSE."). Daher wird die Cell Identity nicht gemeldet.

Auch das Informationselement Measurement Validity (Abschnitt 10.3.7.36), das dem Mobilgerät anzeigt, für welche RRC-Zustände die Messkonfiguration maßgeblich sein soll, hat hier keine Auswirkung, weil die Messkonfiguration "alle Zustände", "alle Zustände außer CELL_DCH" nur einen Geltungsbereich für Verkehrsdatenaufkommensmessungen hat (Abschnitt 8.6.7.1). Somit enthält sie ebenfalls nicht die Cell Identity.

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus Abschnitt 9.3.2.7 des V3.4.0. Die Vorrangsaussage bezieht sich nur auf die Measurement Control message, die vor dem Wechsel in den Zustand CELL_FACH bereits im Zustand CELL_DCH empfangen wurde, bei der das Informationselement Measurement Validity auf all states oder all states except CELL_DCH gesetzt ist und die Konfiguration der Datenverkehrsvolumenmessung betrifft. Ihr gebührt danach Vorrang vor den Messungen in CELL_FACH, die durch die Systeminformationsblöcke 11 und 12 initiiert werden. Der Abschnitt regelt den für diesen Fall auftretenden Konflikt (Privatgutachten Martin, S. 4).

Für die andere Lesart, nach der Abschnitt 9.3.2.7 zwingend zeige, dass die Ausführungen unter Abschnitt 8.4.1.7 nicht abschließend seien, lässt sich insbesondere dem Privatgutachten Carle (vgl. S. 6) kein konkretes Argument entnehmen. Sofern dort ausgeführt wird, die Abschnitte 8.4.1.7 bis 8.4.1.10 beschrieben nicht das Verhalten des Mobilgeräts für den Fall, dass im CELL_FACH Zustand Messaufträge mittels Nachrichten vom Typ "Measurement Control" übertragen würden, sondern das Verhalten des Mobilgeräts, wenn nach Eingang eines Messauftrages ein Zustandsübergang stattfindet (Privatgutachten Carle, S. 6), wird ein entsprechendes Zitat für die erste Aussage (Übertragung von Messaufträgen vom Typ "Measurement Control" im CELL_FACH Zustand) gerade nicht genannt. Dem steht indes der Vortrag gegenüber, dass im Sparzustand CELL_FACH weniger Messparameter und inhaltlich gekürzte MessbPP hte verwendet werden und die Nachbarzellmessungen so effizient wie möglich durchgeführt werden.

Dass der Fachmann den Abschnitt 8.6.7.5 als eine Offenbarungsstelle für den BPP ht einer eindeutigen Zellkennung versteht, vermag die Kammer nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die nachträgliche Änderung dieses Abschnitts durch den Change Request CR-702 Tdoc R2-101593 von Motorola gerade zeige, dass der Fachmann diesen Passus von vorneherein für missverständlich gehalten habe. Die klagepatentgemäße Lehre muss unmittelbar und eindeutig offenbart sein. Daran bestehen hingegen durchgreifende Zweifel, wenn der Fachmann die Funktion eines Merkmals im Gesamtkontext der Offenbarung für nachteilig erachtet und deswegen ein solches Verständnis von vorneherein nicht zugrundelegt. Denn erkennbare Fehler wird der Fachmann in der Regel korrigieren (vgl. Benkard/Mellulis, 11. Aufl., § 3 PatG Rn. 182). Die Beklagten vermochten die Argumentation der Klägerin nicht derart zu erschüttern, dass die Kammer von einer Offenbarung des Merkmals 3.7 ausgeht.

b)

Die vorherigen Ausführungen gelten auch für die Version 3GPP TS 23.331 V3.4.1 (nachfolgend: V3.4.1).

c)

Auch die Version 3GPP TS 23.331 V3.3.0 (nachfolgend: V3.3.0.) offenbart die Merkmale 7. bis 7.2 des Anspruchs 6 nicht.

aa)

So ist nicht unmittelbar und eindeutig gezeigt, dass in CELL_DCH die Cell Identity vom UE erkannt wird. Zwar lassen sich die Verweisungen der Abschnitte 10.2.17, 10.3.7.69, 10.3.7.35 und 10.3.7.3 zunächst so verstehen, dass die Cell Identity als Bestandteil der Cell measured results Bestandteil des measurement reports ist (Merkmal 3.7). Indes hat die Klägerin vorgetragen, dass im CELL_DCH Zustand das UE nicht in der Lage sei, die Cell Identity zu erkennen. Diese werden nur in den Systeminformationsblöcken SIB 3 und SIB 4 übertragen (V3.3.0, S. 198/199), die jedoch im CELL_DCH Zustand nicht ausgelesen werden können (V3.3.0, Tabelle 8.1.1, S. 29-30).

V3.3.0 zeigt also nicht, dass die eindeutige Zellkennungsinformation im CELL_DCH Zustand erkannt werden kann (Merkmal 3.6). Vor diesem Hintergrund erscheint die Meldung der Cell Identity als Bestandteil des Measurement Reports jedenfalls widersprüchlich. Auch wenn das Klagepatent sich nicht zu den einzelnen Zuständen verhält, soll die Zellenkennung, die erkannt wurde, im (direkten) Anschluss gemeldet werden.

Dieses Verständnis wird durch den Änderungsvorschlag von NTT DoCoMo R2-001416 bestätigt, aus dem sich ebenfalls ergibt, dass die Zellidentität nur im Systeminformationsblock Typ 3 und 4 vorhanden ist, welche nicht gelesen werden können, falls das UE sich im CELL_DCH Zustand befindet und das UE eine potentiell ungültige Zellidentität nach dem Wechsel in den CELL_DCH Zustand meldet. Selbst wenn man den Änderungsvorschlag zusammen mit der V 3.3.0 als ein Dokument ansähe - was zweifelhaft ist -, geht hieraus nur hervor, dass es gerade eines zusätzlichen Informationselementes mit der Cell Identity vor dem Hintergrund des V 3.3.0 bedurft hätte. Eine unmittelbare und offenkundige Gesamtoffenbarung der klagepatentgemäßen Lehre erkennt der Fachmann hierin nicht, sondern wiederum nur das Aufzeigen eines Fehlers, der gegebenenfalls zu einer Anpassung führen kann.

Schließlich folgt auch nichts anderes aus der Spezifikation TS 134 123-1 V3.3.0 für die UMTS-Konformitätstests für mobile Endgeräte. Zum einen spricht bereits der Umstand, dass es sich um ein anderes Dokument handelt, gegen eine unmittelbare und eindeutige Gesamtoffenbarung. Zum anderen ergibt sich aus der Spezifikation ebenfalls nicht, dass die Cell Identity - auch wenn sie Bestandteil des Measurement Reports ist - im CELL_DCH Zustand vom UE erkannt werden kann, obwohl sie sich in den Systeminformationsblöcken SIB 3 und 4 befindet, die in diesem Zustand nicht gelesen werden können.

bb)

Ferner offenbart die Version V3.3.0 auch nicht, dass die Cell Identity nach dem Übergang vom Zustand CELL_FACH in den Zustand CELL_DCH übertragen wird. Im Unterschied zur Version V3.4.0 findet sich hier der Abschnitt 8.6.7.5 nicht. Gleichwohl offenbart Abschnitt 10.3.7.5 dem Fachmann nicht eindeutig und unmittelbar, dass nach dem Zustandswechsel in CELL_DCH die Anweisung besteht, die Cell Identity zu bPP hten. Dem Hinweis, dass der Boolean Typ auf TRUE gesetzt werden muss, um in dem MessbPP ht enthalten zu sein, mag der Fachmann allenfalls die Möglichkeit entnehmen. Diese wird der Fachmann indes nicht wählen, weil er weiß, dass die Cell Identity im CELL_FACH nicht benötigt wird. Permanent antizipierte Messungen, in einem Zustand, der energiesparend sein soll, sind nicht notwendig. Es bedarf dort ihrer nicht im gleichen Umfang für ein Handover wie im CELL_DCH Zustand, in dem wie ausgeführt die Cell Identity auch nicht der Basisstation gemeldet wird. Daher würde der BPP ht veraltete und gegebenenfalls ungültige Messergebnisse beinhalten. Insofern sieht der Fachmann keine Notwendigkeit für die Anweisung und wird den Boolean Type auf FALSE setzen.

d)

Das Klagepatent ist gegenüber der Entgegenhaltung "Wang" (Masterarbeit vom 16.06.2003) nicht neu.

Wang befasst sich mit einem Handover Mechanismus in einem heterogenen Netz, das z.B. aus einer Kombination von Weitverkehrsfunknetzen (GPRS oder 3G) und lokalen Drahtlosnetzwerken (WLAN) besteht. Der Entgegenhaltung mangelt es an der Offenbarung einer nichteindeutigen Zellenkennung. Im Rahmen der Erstellung einer externen Ressourcenkarte wird ein Präfixcode/BS-ID Nummer einer benachbarten BS übertragen und analysiert, ob es sich um ein bekanntes IP-Präfix handelt (S. 18, Schritte 2 und 3). In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten insoweit ausgeführt, dass es sich bei dem Präfixcode, den ersten beiden gelben Spalten der Tabelle 1 in der Anlage ROKH-ES 16a, um die nichteindeutige Zellenkennung handele, das Netzwerk IP-Präfix in der orangen Spalte demgegenüber die eindeutige Zellenkennung darstelle. Ferner sei in der Tabelle 12 auf S. 58 ein geschlossenes System definiert, das nur 28 Zellen zeige, die wiederum alle ein anderes Network-IP-Präfix aufwiesen. Dem kann die Kammer nicht beitreten, denn neben dem eindeutigen Network-IP-Präfix zeigt diese Tabelle auch jeweils einen eindeutigen Präfixcode/BS-ID-Nummer: Diese die Network ID und Cell serial number enthaltenden Präfixcodes/BS-ID Nummern haben die Aufteilung WWAN BS 1-8 und WLAN 1 AP 1-20. Keine der Präfixcodes/ID-Nummern wiederholt sich. Dieser gezeigte Beacon-Code offenbart daher keine nichteindeutige Zellenkennung.

e)

Die Entgegenhaltung TT (nachfolgend: UU ) nimmt die klagepatentgemäße Lehre des Anspruchs 6 ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg.

Eine eindeutige Zellenkennung ist in Form der zweiten BSIC Zellenkennung nicht offenbart. Die zweite BSIC stellt keine eindeutige Kennung im Sinne des Klagepatents dar. Sie erscheint in Anbetracht der überschaubaren Auswahl an möglichen BSIC (Basisstationsidentifikationscodes) - 64 an der Zahl - nur lokal als eindeutig, wobei die Lehre des Klagepatents eine im gesamten Netz eindeutige Kennung fordert. Sofern die Beklagten hier auf den zweiten Broadcast-Kontrollkanal und der dort gesendeten zweiten BSIC verweisen, bleibt diese Art der Eindeutigkeit hinter der Lehre des Klagepatents zurück. Wird im MessbPP ht lediglich die zweite BSIC übertragen, ist diese Kennung als 6-Bit-Wert nach dem Klagepatent gerade nicht eindeutig. Nach UU ist es nicht ausgeschlossen, dass die zweite BSIC in anderen lokalen Bereichen des Netzes wiederverwendet wird. Verwirrende MessbPP hte durch eine Doppelnutzung scheinen nur deswegen ausgeschlossen zu sein, weil durch den BSC und MSC vor der Vergabe der BSIC geklärt wurde, dass er in keiner weiteren Nachbarzelle bereits Verwendung findet. Nach der Lehre des Klagepatents ist die eindeutige Zellenkennung aber so ausgestaltet, dass Verwechselungen mit jeglichen Zellen im Netz vermieden werden. Die globale Eindeutigkeit bezieht sich auf das Netz. Unerheblich ist, aus wie vielen Werten die eindeutige Zellenkennung besteht, solange diese Werte im Netz eine unverwechselbare Zuordnung ermöglichen.

f)

Das Klagepatent ist ebenfalls gegenüber der Entgegenhaltung VV (nachfolgend WW ) neu.

Es fehlt an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung, dass sowohl die eindeutige als auch die nichteindeutige Zellenkennung übertragen werden (MerkmalsgrQ pe 3 des Anspruchs 6). WW präsentiert in Abgrenzung zum Stand der Technik, bei dem eine nichteindeutige Kennung eingesetzt wird, den Einsatz einer eindeutigen Kennung. Die Darstellung der nichteindeutigen Kennung wie des aus BCC und NCC zusammengesetzten BSIC bezieht sich auf den Stand der Technik ("conventional measurements" (Z.5); "The principal way in which base station identification has been attempted in the past is [...]"; "Thus, for system wide algorithm development, neither of these techniques for identifying a base station are sufficiently reliable to ensure unique identifications [...]". Demgegenüber zeigt Figur 4 in WW eine Lösung, in der nur eine eindeutige Kennung offenbart ist. Ein kombiniertes Übertragen von eindeutiger und nichteindeutiger Zellkennung wird nicht gezeigt. Die Kombination wird vom Fachmann auch nicht mitgelesen. Weitere Überlegungen, wie z.B. ein erhöhter Ressourcenverbrauch, der eine kombinierte Übertragung fordern könnte, die der Fachmann zusätzlich anstellen müsste, sprechen dagegen.

g)

Das Klagepatent ist ebenfalls gegenüber der Entgegenhaltung XX (nachfolgend: YY ) neu.

Das Erkennen einer eindeutigen Zellenkennung in Reaktion auf eine Anweisung ist nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Auch wenn der Messprozess als solcher vom durch den netzwerkbasierten Server angestoßen werden kann, gilt dies nur allgemein für die Messung. Damit ist jedoch nicht eindeutig und unmittelbar gezeigt, dass das Mobilendgerät "in Reaktion auf einen Empfang einer Anweisung" auch die eindeutige Zellenkennung erkennt. Nicht ausgeschlossen ist hier der von der Klägerin angeführte Beispielsfall, dass die Messung autonom vom Mobilendgerät vorgenommen und gespeichert und erst auf eine spätere Anweisung der Basisstation hin gemeldet wird. Dies könnte aus S. 34, Z. 21f. folgen, wonach die Profilerzeugung vollständig von dem mobilen Endgerät 20 fertiggestellt werden kann, ohne Unterstützung durch einen netzwerkbasierten Server.

h)

Schließlich ist ein Widerruf des Klagepatents aufgrund der Entgegenhaltung ZZ /R3-062303 (nachfolgend: ZZ ) nicht hinreichend wahrscheinlich.

Die Neuheitsschädlichkeit von ZZ ist zweifelhaft, da das Erkennen einer eindeutigen Zellenkennung in Reaktion auf einen Empfang einer Anweisung nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Jedenfalls die Anweisung ist weder aus Figur 1 noch aus Abschnitt 2.1 ohne weiteres ersichtlich. Es bestehen darüber hinaus starke Zweifel, dass ZZ zusammen mit dem Dokument AAA /KPN R2-061545 mangels klarer und zweifelsfreier Inbezugnahme der dortigen maßgeblichen Textstelle als ein Dokument angesehen werden kann. Hinzu tritt, dass auch die dort rekurrierte Passage nicht unmittelbar und eindeutig eine Anweisung offenbart. Es wird lediglich allgemein ausgeführt, dass es weiterhin möglich sein sollte, UEs in einer Weise zu konfigurieren, um bestimmte Messungen für die Netzplanung und -optimierung zu melden. Eine etwaige implizite Offenbarung ist angesichts des geltenden Aussetzungsmaßstabs nicht ausreichend.

2.

Die klagepatentgemäße Lehre ist zudem im Stand der Technik nicht nahe gelegt.

Der Standard 36.300 V 0.5.0. (2207-02) in Kombination mit den Entgegenhaltungen BBB /R3-061758, Finalreport R3-070322, AAA /R3-061488 und Telecom Management /S5-070207 sowie den weiteren Entgegenhaltungen legt die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 6 nicht nahe. Es fehlt bereits an einem Anlass, die weiteren Entgegenhaltungen heranzuziehen. Der Standard 36.300 zeigt keine Anhaltspunkte, wie Nachbarlisten zu optimieren sein könnten. Die Idee, auf Anweisung des Netzes an das UE eindeutige Zellenkennungen zu erkennen und zu melden, entnehme der Fachmann einer der weiteren Entgegenhaltungen, beruht auf einer rückschauenden Betrachtung. In BBB /R3-061758 ist fraglich, ob die Übertragung einer eindeutigen Zellenkennung überhaupt vorgesehen ist und ob dies auf Anweisung der Funkbasisstation erfolgt. Die weiteren Entgegenhaltungen sind nach Ansicht der Kammer noch weiter entfernt von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 6.

3.

Die Kammer hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent mangels Ausführbarkeit widerrufen wird. Die Einwände werfen Auslegungsfragen bezüglich des Begriffs der eindeutigen Zellkennung auf. Der Fachmann wird den Begriff jedoch mit Hilfe seiner Fachkenntnis auslegen und seinen technischen Sinngehalt umsetzen können.

4.

Der Gegenstand des Klagepatents beruht auch nicht auf einer unzulässigen Erweiterung.

Indem das mobile Endgerät in Gänze in der Figur 2 und der Beschreibung in den Anmeldeunterlagen offenbart ist, wird der Fachmann das Steuerungselement als notwendiges Bauteil für die Kommunikation mit der Funkbasisstation mitlesen. Erwähnt ist es auch explizit in der Beschreibung (CCC , nachfolgend: DDD , S. 3, Z. 24 ff ("The mobile terminal 4 comprises a controller 42 [...]").

Es ist nicht ersichtlich, dass der Zusatz des Übertragens der nichteindeutigen Zellenkennung den Gegenstand des Klagepatents gegenüber der Patentanmeldung unzulässig erweitert. Aus den Anmeldeunterlagen ergibt sich, dass die nichteindeutige Zellenkennung mit den Messinformationen der Betriebsparameter verknüpft ist (DDD , S. 2 Z. 10 ff.). Ferner ist auch die eindeutige Zellenkennung an mehreren Stellen der Beschreibung der Anmeldung und im Anspruch offenbart (z.B. S. 4, Z. 15 ff., S. 6 Z. 13). Auch offenbart die Anmeldung, dass die Steuerung als Reaktion auf einen Empfang einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle die eindeutige Zellenkennung erkennt. So heißt es in Anspruch 6 (S. 6, Z. 21-24), dass das Erkennen (detecting) und Melden (reporting) der eindeutigen Zellenkennung in vorbestimmten Intervallen als Antwort auf den Empfang einer Anweisung von der Funkbasisstation erfolgt ("[...] is performed at predetermined intervals in response to recC t of an instruction from the radio base station of the first communications cell."). Dass die Steuerung für diesen Betrieb geeignet sein muss liest der Fachmann mit.

Ferner wird der Fachmann erkennen, dass bei dem Übertragen der nichteindeutigen Zellenkennung immer Betriebsparameter mit bestimmt und gemeldet werden, weil die nichteindeutige Zellenkennung an jede measurement information gebunden ist (vgl. S.4, Z. 10 ff.). Insofern ist durch die Streichung der Merkmale Bestimmen und Melden von Parameterinformationen der Anspruch 6 ebenfalls nicht unzulässig erweitert. Schließlich wird der Fachmann auch eine Zellkennungsinformation in der offenbarten Zellidentifiziererinformation der Anmeldung erkennen. Anstatt "für die zweite Kommunikationszelle" "für eine zweite Kommunikationszelle" zu verwenden, stellt ebenfalls keine unzulässige Erweiterung über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung hinaus dar.

5.

Die weiteren Angriffe sind mangels schriftsätzlicher Behandlung im Verletzungsverfahren von den Parteien zu Recht selbst nicht als eine Aussetzungsentscheidung tragend angesehen worden.

X.

Dem Antrag der Beklagten auf Vorlage des MSA war nicht zu entsprechen.

1.

Soweit die Beklagten die Vorlage des MSA gemäß § 142 ZPO beantragen, haben sie hiermit keinen Erfolg.

Nach § 142 Absatz 1 ZPO kann das GPP ht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Dabei muss sich die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden Urkunde für die begehrte Entscheidung aus schlüssigem Parteivortrag ergeben. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn sie dazu dient, für die vom GPP ht begehrte Entscheidung relevante Umstände zu erhellen (vgl. Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 142 Rn. 7; BGH, NJW 2014, 3312). Dabei sind im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung insbesondere auch berechtigte Belange des Geheimnis- oder Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 142 Rn. 8; BGH, NJW 2007, 2989).

Vor diesem Hintergrund kommt die Anordnung der Vorlage des gesamten MSA nicht in Betracht. Die Kammer vermag anhand des Vortrags der Beklagten nicht zu erkennen, dass die Vorlage des gesamten MSA - über die bereits zur Akte gereichten Auszüge hinaus - für die Entscheidung von Relevanz ist. Demgegenüber würde die Anordnung der Vorlage des gesamten MSA dazu führen, dass Inhalte, die bisher nicht über einen eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und die auch nicht öffentlich verbreitet werden sollen, Dritten bekannt werden würden. Die Vorlage des gesamten MSA würde damit schutzwürdige Interessen der Klägerin und/oder der Streithelferin verletzen. Unter Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien hat die Kammer von einer Anordnung der Vorlage des gesamten MSA abgesehen.

Sofern der Antrag der Beklagten dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er sich auf die Vorlage des gesamten Closing binders bezieht, gilt das zuvor Gesagte erst recht.

2.

Auch eine Vorlagepflicht nach § 423 ZPO besteht nicht.

Nach § 423 ZPO ist der Gegner zur Vorlage der in seinen Händen befindlichen Unterlagen verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat. Ausreichend ist jede Bezugnahme zu Aufklärungszwecken (vgl. Zöller, a.a.O., § 423 Rn. 1). Es genügt aber nicht, wenn der Gegner auf den Urkundeninhalt lediglich zur Ergänzung oder Erläuterung seines Tatsachenvortrags hingewiesen hat (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 423 Rn. 1).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin auf den Closing Binder lediglich Bezug genommen, um die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen darzulegen. Eine inhaltliche Bezugnahme dergestalt, dass der Closing Binder zur Aufklärung strittiger Punkte beitragen würde, erfolgte nicht.

XI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Nr. 2, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Streitwert:

ursprünglich: 2.000.000,00 EUR

ab dem 23.05.2014 (Teilklagerücknahme): 1.600.000,00 EUR

Die Streitwertfestsetzung auf 2.000.000,00 EUR beruht darauf, dass mit der Klage neben den mobilen Endgeräten auch Basisstationen angegriffen werden.