OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2016 - 13 U 241/15
Fundstelle
openJur 2016, 10505
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 15 O 207/15
Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsgebühr in Höhe von 5.892,60 € sowie einer Gebühr für die Treuhandabwicklung nicht zu, da das Widerrufsrecht im Zeitpunkt des Widerrufs verwirkt war. Im Einzelnen gilt:

a) Der Widerruf der Klägerin vom 13.10.2014 (K 3, GA Bl. 15) war zunächst nicht verfristet. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 begann gemäß § 355 Abs. 2 dieser Vorschrift nicht zu laufen, weil der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden war.

(1) Die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung (K 1, GA Bl. 13) genügte den gesetzlichen Anforderungen - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - schon deshalb nicht, weil der Fristbeginn darin nicht ausreichend deutlich dargestellt war. Der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" kann der Verbraucher zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, juris Rdn. 34 m.w.Nachw.).

(2) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil ihre Belehrung vom Wortlaut der hier maßgebenden Fassung der Musterbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 2. Dezember 2004) abweicht. Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV greift nur ein, wenn das verwendete Formular dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, Rdn. 15 m.w.Nachw.). Der Bundesgerichtshof stellt dafür maßgebend darauf ab, ob das Muster einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen wird. In diesem Fall entfällt die Schutzwirkung unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen (BGH aaO Rdn. 18).

Eine derartige inhaltliche Bearbeitung ist im vorliegenden Fall schon darin zu sehen, dass die Beklagte der angegebenen Widerrufsfrist "innerhalb von zwei Wochen" eine Fußnote beigefügt hat, in der es heißt: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen." Durch diesen Zusatz in der Fußnote wird die Fristangabe ("zwei Wochen") inhaltlich relativiert, was eine inhaltliche Bearbeitung darstellt (Senat, Beschluss vom 6. November 2015 - 13 U 113/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14, juris Rdn. 31, a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 6 U 13/15, juris Rdn. 82; OLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 U 175/14, juris Rdn. 23). Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass es sich um einen nur an die Mitarbeiter gerichteten Ausfüllhinweis handelt. Die Formulierung legt - weil sich die Widerrufsbelehrung als solche ersichtlich nicht an die Mitarbeiter der Beklagten, sondern an den Darlehensnehmer wendet - eine Deutung in dem Sinne, dass es der Darlehensnehmer ist, der die Prüfung vorzunehmen hat, mindestens nahe. Dem vorgedruckten Text lässt sich auch nicht entnehmen, ob die angegebene Frist (zwei Wochen) das Ergebnis der Einzelfallprüfung ist oder nur die Angabe der (noch) nicht überprüften Regelfrist. Hinzu kommen im vorliegenden Fall weitere Abweichungen. Hinter "Der Widerruf ist zu richten an:"befindet sich ein Klammerzusatz, der in abstrakter Form und kursiv gedruckt die Daten aufführt, mit denen der im Folgenden angegebene Widerrufsadressat bezeichnet werden kann. Schließlich weicht der Text unter "Finanzierte Geschäfte" in der Weise vom Muster ab, dass der Satz 2 nicht eine der beiden im Muster alternativ vorgesehenen Versionen für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder ein grundstücksgleiches Recht einerseits und den finanzierten Erwerb eines anderen Geschäfts andererseits übernimmt, sondern die jeweiligen Belehrungen in einer beide Fälle umfassenden Belehrung kombiniert. Zumindest die Ausführungen zum "Finanzierten Geschäft" stellen eine weitere inhaltliche Bearbeitung dar, indem anstelle einer Belehrung für den jeweils tatsächlich vorliegenden Sachverhalt eine einheitliche Belehrung gewählt wird, die mehrere Sachverhaltsvarianten erfassen soll. Darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht um ein verbundenes Geschäft handelt mit der Folge, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte nach dem Gestaltungshinweis (9) der Musterbelehrung hätten entfallen können, kommt es, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, juris Rdn. 39 ausgeführt hat, nicht an.

b) Der Ausübung des Widerrufsrechts stand auch nicht entgegen, dass das Darlehen auf Grund Vereinbarung vom 09.07.2012 (CHB 1, GA Bl. 36) gegen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst worden war (K 2, GA Bl. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. Juli 1997, XI ZR 267/96, juris Rdn. 18) ist eine Aufhebungsvereinbarung der streitgegenständlichen Art jedenfalls nicht auf eine Vertragsauflösung, sondern nur auf die Modifizierung des Vertragsinhalts gerichtet. Eine bloße Vertragsänderung lässt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2010 (Az.: XI ZR 367/07, juris Rdn. 28) aber den ursprünglichen Vertrag und damit auch das sich daraus ergebende Widerrufsrecht unberührt.

c) Das Widerrufsrecht der Klägerin war indessen verwirkt.

aa) Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urt. v. 18.10.2004, II ZR 352/02, juris-Tz. 23; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, m. w. Nw.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 242 Rdn. 93 m. w. Nw.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16. März 1979 - V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand bestimmt (BGHZ 21, 83).

bb) Nach diesen Vorgaben sieht der Senat das Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin nach dem Abschluss des Darlehensvertrages rund 8 Jahre hat verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt hat, als erfüllt an. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin von einem trotz Fristablaufs tatsächlich - d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2007, V ZR 190/06, juris-Tz. 8; Palandt/Grüneberg, 75. Auflage 2016, § 242 BGB, Rn. 94).

cc) Angesichts des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung und der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ist der Senat der Auffassung, dass auch das Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte musste nach der bereits im Juli/August 2012 erfolgten, vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta im Oktober 2014 nicht mehr mit einem Widerruf des Ausgangsvertrags und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung des Vertrags rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Auch wenn man die Vereinbarung über die vorzeitige Ablösung des Darlehens nur als Änderung des ursprünglichen Vertrags sieht und - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht als Verzicht auf das Widerrufsrecht, wurde durch die vollständige Erfüllung der Ansprüche zwei Jahre vor Abgabe der Widerrufserklärung ein Vertrauenstatbestand gesetzt.

Der Senat hält es im Falle einer Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, auch für offenkundig, dass zurückgezahlte Gelder neu verwendet werden und die Rückabwicklung eines Darlehens Jahre nach dessen vollständiger beiderseitiger Erfüllung deshalb für die Bank einen unzumutbaren Nachteil darstellt. Besonderen Vortrags der Beklagten hierzu bedurfte es hier nicht. Soweit in der Rechtsprechung insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des VII. Zivilsenats des BGH vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13 (BGH aaO, juris Rdn.. 14, 15) besonderer Vortrag dazu verlangt worden ist, dass entsprechend dem Vertrauen auch disponiert worden ist (vgl.: OLG Nürnberg Beschluss vom 08. Februar 2016 - 14 U 895/15 - Rn. 51,- , juris ‚ OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2016 - 17 U 16/15 -, Rn.,- 33 juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15 -, Rn. 67-, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14 - Rn 54, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 2015 - 17 U 202/14 -, Rn. 36 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 8 U 450/14 - Rn. 373, juris ), vermag dies für die hier vorliegende Konstellation nicht zu überzeugen. Bei Zahlungen an eine Bank besteht - wie der BGH zur Frage eines von der Bank im Rahmen der widerrufsbedingten Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach § 346 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB geschuldeten Nutzungsersatzes wiederholt entschieden hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123 ff.; Beschl. v. 22.09.2015 - XI ZR 116/15 -, NJW 15, 3441; Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15, Tz. 18 - zitiert nach juris; ferner BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 - insoweit zu § 818 Abs. 3 BGB) - eine tatsächliche, wenn auch widerlegliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat. Diese Vermutung betrifft nicht nur die Höhe, sondern denknotwendig auch die Frage, ob sie überhaupt Nutzungen aus ihr zugeflossenen Geldern erzielt hat. Nutzungen aus an sie geleisteten Zahlungen zieht die Bank aber regelmäßig entweder durch Wiederanlage dieser Gelder am Geld-, Kapital- oder Devisenmarkt oder durch anderweitige Ausleihung als Darlehen - nicht dagegen, indem sie den Zahlungen entsprechende Rückstellungen bildet. Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn sich der Kläger im Streitfall bei der etwaigen Geltendmachung eines Nutzungsersatzanspruchs nach § 346 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf die vorgenannte Vermutung berufen könnte, während bei der logisch vorgelagerten Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts die Bank im Einzelnen darlegen müsste, dass und auf welche Weise sie die an sie zurückgeflossene Darlehensvaluta verwendet und sich hierdurch darauf eingerichtet hat, vom Kläger nicht mehr aufgrund eines Widerrufs in Anspruch genommen zu werden.

Der Annahme schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung um eine Rechtspflicht handelt. Ein schutzwürdiges Vertrauen wäre allerdings ausgeschlossen, wenn der Beklagten bewusst sein musste, dass die Klägerin von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis hatte. Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, zitiert nach juris, dort Rdn. 14). Ein solcher Fall läge etwa vor, wenn die Beklagte der Klägerin keine Widerrufsbelehrung erteilt hätte. Hier dagegen war die Widerrufsbelehrung zwar nicht ordnungsgemäß, indem der Fristbeginn mit "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht eindeutig war. Angesichts der Widerrufsbelehrung konnte die Klägerin aber nicht im Zweifel darüber sein, dass ihr ein Widerrufsrecht zustand. In diesem Fall konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin von ihrem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hatte. Dem steht - entgegen der Annahme der Berufung - auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11- entgegen, in dem der Bundesgerichtshof das Umstandsmoment mit der Begründung verneint hat, ein schutzwürdiges Vertrauen könne die dortige Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem dortigen Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH aaO, juris Rdn. 39 und 40). Anders als im vorliegenden Fall war die Widerrufsbelehrung in dem dortigen Fall nämlich nicht lediglich hinsichtlich des Fristenlaufs unklar. Der Kläger in dem dortigen Fall wurde vielmehr nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG belehrt. Mangels ausreichender drucktechnischer Deutlichkeit musste die dortige Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger von der Widerrufsbelehrung und damit seinem Widerrufsrecht überhaupt keine Kenntnis genommen hatte.

Der Bejahung eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten bzw. der Verwirkung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte jedenfalls nach Bekanntwerden der am 10.3.2009 verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XI ZR 33/08) die Möglichkeit gehabt hätte, der Klägerin nachträglich eine Belehrung zu erteilen. Aus Sicht des Senats stellt es eine überzogene Anforderung dar, von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehen oder diesen gleichzusetzenden Verträgen Massengeschäft ist, in jedem Einzelfall zu verlangen, vor vielen Jahren erteilte Widerrufsbelehrungen auch in bereits seit Jahren wechselseitig erfüllten Darlehensverträgen anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung auf die Notwendigkeit einer vorsorglichen Nachbelehrung zu überprüfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um eine bloße Ungenauigkeit und damit eine rein formale Fehlerhaftigkeit der Belehrung sowie bereits vollständig abgewickelte Darlehensverträge handelt.

II.

Die Klägerin hat Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners - durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.