LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2016 - L 4 R 3450/15
Fundstelle
openJur 2016, 10011
  • Rkr:

Die bestandskräftige Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, bindet auch die Einzugstelle, wenn diese im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt und im gerichtlichen Verfahren bezüglich der Statusfeststellung nicht beigeladen war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Meldung über die Tätigkeit des Beigeladenen zu machen.

Der Beigeladene war seit dem 1. August 2008 für die Klägerin, ein Unternehmen aus der Maschinenbaubranche, tätig und verrichtete Dreh- und Bohrarbeiten. Auf den Antrag des Beigeladenen und der Klägerin, festzustellen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege, stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 2. März 2009 gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass die vom Beigeladenen im Bereich Dreh- und Bohrarbeiten seit dem 1. August 2008 bei der Klägerin ausgeführte Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht dem Grunde nach mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bestehe. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2009 ab.

Hiergegen erhob die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 22. August 2009 Klage (S 1 KR 4263/09).

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 änderte die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen ausdrücklich ihren Bescheid vom 2. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2009 dahingehend, dass in der seit dem 1. August 2008 ausgeübten Beschäftigung im Bereich Dreh- und Bohrarbeiten bei der Klägerin keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich um eine geringfügig entlohnte bzw. kurzfristige Beschäftigung. Es bestehe daher Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Am 11. Februar 2010 erklärte die Klägerin gegenüber dem SG den Rechtsstreit für erledigt, soweit mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 festgestellt worden sei, dass in der seit dem 1. August 2008 ausgeübten Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.

Nach Hinweis des SG, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die isolierte Feststellung des Nichtvorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht zulässig sei und daher nach Erlass des Änderungsbescheides ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben sei, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Schriftsatz vom 24. Februar 2010). Auf Anfrage des SG, ob sie den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erkläre, wies die Deutsche Rentenversicherung Bund darauf hin, dass der Antrag der Klägerin auf die Feststellungen gerichtet gewesen sei, dass der Beigeladene seine Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und dass eine Versicherungspflicht nicht bestehe. Sie sei bereit, die Hälfte der gerichtlichen Kosten zu übernehmen, sofern die Klägerin den Rechtsstreit weiterhin für erledigt erkläre. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 29. März 2010 mit, der Rechtsstreit sei bereits „ohne wenn und aber“ in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.

Mit Schreiben vom 1. April 2010 teilte das SG den Beteiligten mit, dass die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hätten und trug das Verfahren als erledigt aus. Die Klägerin machte anschließend ihre außergerichtliche Kosten geltend, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund erstattet wurden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund gab die Sache mit Schreiben vom 6. August 2012 an die Beklagte ab. In dem durchgeführten Statusfeststellungsverfahren sei ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt worden. Gemäß § 28h Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei die Beklagte für das weitere Verfahren zuständig.

Mit Bescheid vom 30. August 2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, für den Beigeladenen Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten. Für den Beigeladenen habe die Deutsche Rentenversicherung Bund ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt. Für die Zeit seit dem 1. August 2008 fehlten entsprechende Meldungen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 27. September 2012 Widerspruch. Das SG habe bereits festgestellt, dass der Beigeladene nicht versicherungspflichtig bei ihr beschäftigt gewesen sei.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2013 zurück. Die Klägerin sei als Arbeitgeber verpflichtet, ihr für jeden Beschäftigten Meldung zur Sozialversicherung zu erstatten. Mit dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 7. Dezember 2009 sei der Bescheid vom 2. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2009 dahingehend abgeändert worden, dass in der seit dem 1. August 2008 ausgeübten Beschäftigung des Beigeladenen keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass es sich bei der Beschäftigung des Beigeladenen um eine geringfügig entlohnte bzw. kurzfristige Beschäftigung gehandelt habe. Insofern bestehe hier eine Verpflichtung zur Abgabe der geforderten Meldungen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 6. Juni 2013 Klage beim SG. Die Beklagte habe zu Unrecht festgestellt, dass es sich bei der Beschäftigung des Beigeladenen um eine geringfügig entlohnte bzw. kurzfristige Beschäftigung gehandelt habe. Der Beigeladene sei vielmehr selbständig tätig gewesen.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies auf die in den angefochtenen Bescheiden gegebene Begründung.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. August 2015 ab. Der auf die Feststellung gerichtete Antrag der Klägerin, dass die Tätigkeit des Beigeladenen im Bereich Dreh- und Vorarbeiten im Betrieb der Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und eine Versicherung nicht bestehe, bedürfe der Auslegung. Die beantragte Feststellung komme vorliegend nicht in Betracht. Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2013 sei lediglich die Aufforderung an die Klägerin gewesen, Meldung zur Sozialversicherung zu erstatten. Der Frage der Abhängigkeit der Beschäftigung komme in diesem Zusammenhang allenfalls inzidente Bedeutung zu, hänge doch die Frage der Meldepflicht vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ab. Bei verständiger Würdigung sei das Begehren der Klägerin daher auf die Aufhebung der genannten Bescheide gerichtet, da eine anderslautende Entscheidung durch das Gericht nicht getroffen werden könne. Die so verstandene Klage sei aber unbegründet. Die Klägerin sei zur Meldung des Beigeladenen verpflichtet, da der Beigeladene im maßgeblichen Zeitraum bei der Klägerin versicherungsfrei geringfügig beschäftigt gewesen sei. Die Frage der Abhängigkeit der Beschäftigung habe im vorliegenden Verfahren nicht mehr geklärt werden müssen, da bereits im Statusfeststellungsverfahren bestandskräftig festgestellt worden sei, dass es sich bei der vom Beigeladenen in der Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2011 ausgeübten Beschäftigung um eine abhängige, geringfügige und versicherungsfreie Beschäftigung gehandelt habe. Die Beklagte (richtig: Deutsche Rentenversicherung Bund) habe ihren Bescheid vom 2. März 2009 mit Bescheid vom 7. Dezember 2009 dahingehend geändert, dass für die Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Mit dem Änderungsbescheid habe nicht nur eine Entscheidung über die Versicherungspflicht getroffen und die im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung aufgehoben werden sollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass nur eine abändernde Entscheidung zur Frage der Versicherungspflicht getroffen worden sei. Der Änderungsbescheid behandelte in seinem Verfügungssatz lediglich die Frage der Versicherungspflicht. Hätte die Beklagte (richtig: Deutsche Rentenversicherung Bund) ihre vorangegangene Entscheidung zur Frage der Abhängigkeit der Beschäftigung aufheben wollen, hätte sie dies entsprechend verfügen müssen. In der Sache hätte es sich dann nicht um einen Änderungs-, sondern um einen Aufhebungsbescheid gehandelt. Da eine entsprechende Verfügung nicht ergangen sei, sei die ursprünglich getroffene Feststellung zur Abhängigkeit der Beschäftigung nach wie vor existent. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte (richtig: Deutsche Rentenversicherung Bund) weiterhin von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen sei, sei die Formulierung im Änderungsbescheid, dass in der seit dem 1. August 2008 „ausgeübten Beschäftigung“ keine Versicherungspflicht bestehe.

Gegen den ihr am 7. August 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 14. August 2015 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass ein bestandskräftiger Bescheid hinsichtlich einer abhängigen Beschäftigung bis heute nicht vorliege. Mit dem Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2009 sei nur eine Entscheidung über die Versicherungspflicht getroffen worden, nicht aber über das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. August 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Akte des SG im Verfahren S 1 KR 4263/09 sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

2. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2013 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte die Klägerin durch Verwaltungsakt verpflichten, ihr den Beigeladenen zur Sozialversicherung zu melden.

a) Gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten eine Meldung zu erstatten. Dies gilt gemäß § 28a Abs. 9 entsprechend für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte. Zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte ist gemäß § 28i Satz 5 SGB IV die Beklagte. Die Meldepflichten nach § 28a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gelten kraft Gesetz, können aber auch durch Verwaltungsakt festgestellt werden (Sehnert, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB IV, § 28a Rn. 5 [Oktober 2014]).

b) Die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 SGB IV liegen hier vor. Denn es steht bestandskräftig fest, dass der Beigeladene für die Klägerin abhängig beschäftigt gewesen ist, so dass dieses Tatbestandsmerkmal vom Senat nicht mehr überprüft werden darf.

aa) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte mit Bescheid vom 2. März 2009 festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin seit dem 1. August 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht dem Grunde nach mit der Aufnahme der Beschäftigung bestehe. Der Bescheid enthielt also zwei eigenständige, wenn auch aufeinander bezogene Feststellungen, nämlich die über den sozialversicherungsrechtlichen Charakter der Tätigkeit des Beigeladenen einerseits und über die (daraus folgende) Versicherungspflicht dem Grunde nach andererseits. Der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2009 änderte den Bescheid vom 2. März 2009 nicht ab, sondern mit ihm wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2009 wurde der Bescheid vom 2. März 2009 dahingehend geändert, dass in der seit dem 1. August 2008 bestehenden Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Damit wurde lediglich die zweite, auf die Versicherungspflicht bezogene Feststellung aus dem Bescheid vom 2. März 2009 aufgehoben. Die Feststellung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, blieb damit unangetastet. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Änderungsbescheides, in der gerade darauf abgestellt wurde, dass Versicherungsfreiheit bestehe, weil es sich um eine geringfügig entlohnte bzw. kurzfristige Beschäftigung gehandelt habe. Hätte die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die Feststellung hinsichtlich der abhängigen Beschäftigung aufheben wollte, hätte es keines Änderungsbescheides bedurft, sondern sie hätte den Bescheid vom 2. März 2009 vollständig aufheben müssen.

bb) Der Bescheid vom 2. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Dezember 2009 ist in dem Zeitpunkt bestandskräftig geworden, in dem die Klägerin und die Deutsche Rentenversicherung Bund den vor dem SG diesbezüglich geführten Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Die Klägerin hatte den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 24. Februar 2010, der am Folgetag beim SG eingegangen ist, ohne Einschränkung für erledigt erklärt. Die Deutsche Rentenversicherung hat der Erledigungserklärung zwar nicht ausdrücklich zugestimmt; ihr fehlender Widerspruch gegen die Erledigungserklärung kann auch nicht gemäß § 197a Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Erledigung des Rechtsstreites fingieren, denn das SG hatte die Erledigungserklärung der Klägerin der Deutschen Rentenversicherung Bund weder zugestellt noch den für die Fiktion notwendigen Hinweis erteilt. Die Erledigungserklärung der Deutschen Rentenversicherung Bund ist aber konkludent jedenfalls dadurch erfolgt, dass sie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beglichen hat; sie hat damit zum Ausdruck gebracht, den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt zu betrachten.

cc) Die Bestandskraft des Bescheides vom 2. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Dezember 2009 bindet gemäß § 77 SGG die Klägerin und auch die Beklagte. Zwar war die Beklagte an dem diesbezüglichen Verfahren nicht beteiligt. Die Bindungswirkung erfasst aber auch die Beklagte, die als Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte zuständig ist (§ 28i Satz 5 SGB IV), und insofern an Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung Bund als für die Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständige Behörde gebunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1985 – 1 RA 35/84 – juris, Rn. 19).

Im Übrigen ergibt sich die Bindung auch der Beklagten an die Feststellung in dem Bescheid vom 2. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Dezember 2009 zudem aus der Tatbestandswirkung, die diese Verwaltungsakte bewirken (vgl. Becker, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 77 Rn. 13).

dd) Ob der Bescheid vom 2. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Dezember 2009 rechtmäßig ist, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang, nachdem diese Verwaltungsakte bestandskräftig geworden sind. Dass der Hinweis des SG vom 17. Februar 2010 in dem früheren Rechtsstreit, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Bescheid vom 2. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Dezember 2009, unrichtig war, berührt ebenfalls nicht die Bindungswirkung der genannten Bescheide.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, seine Kosten nicht der Klägerin aufzulegen.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Zugrunde zu legen ist der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von EUR 5.000,00.