FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2015 - 9 K 3319/13
Fundstelle
openJur 2016, 9944
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1996 wegen Nichtigkeit der Bescheide, die mit folgendem Datum zuletzt geändert wurden:

KalenderjahrLetzter Änderungsbescheid1984 25.03.20031985 25.03.20031986 28.03.20031987 17.11.20001988 17.11.20001989 17.11.20001990 17.11.20001991 17.11.20001992 07.09.19991993 07.09.19991994 07.09.19991995 15.10.20031996 15.10.2003

Das Finanzgericht Baden - Württemberg hat in seinen Urteilen

vom 22. Mai 2003 4 K 75/98 wegen Einkommensteuer 1987 bis 1994vom 20. September 2005 4 K 46/02 wegen Einkommensteuer 1984 und 1985,vom 06. September 2005 4 K 195/02 wegen Einkommensteuer 1995,vom 06. September 2005 4 K 226/02 wegen Einkommensteuer 1996,vom 27. Januar 2010 4 K 102/07 wegen Einkommensteuer 1984 bis 1996,vom 27. Januar 2010 4 K 131/07 wegen Einkommensteuer 1996

die Klagen jeweils abgewiesen. Auf die Entscheidungen wird vollumfänglich Bezug genommen.

Die Klägerin vertrat auch in diesen Verfahren die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Steuerbescheide rechtswidrig bzw. nichtig und willkürlich seien. In den Verfahren trug sie jeweils sinngemäß vor, dass die Steuerbescheide wegen Nichtigkeit und Missachtung der Unschuldsvermutung aufzuheben seien. Die Bescheide seien nichtig, weil sie sich aus den Ermittlungen der Steuerfahndung herleiten würden. Sie beantragte die Feststellung, dass sie keine Hinterziehung der Einkommensteuer der Jahre 1984 bis 1996 begangen habe sowie die Feststellung, dass die Einkommensteuer für das Jahr 1996 nichtig sei.

Hiergegen erhobene Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision bzw. Verfassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Beschlüsse vom 04. Mai 2005 XI B 230/03, vom 15. November 2006 XI B 17/06 und XI Bs 23/06, vom 12. Dezember 2006 VIII B 28/06 und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 12. Dezember 2006 VIII S 22/02, und BFH-Beschluss vom 27. Januar 2010 VIII B 52/10). Auf die Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen.

Den Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1986 haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2005 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren wurde mit Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 16. August 2005 abgetrennt (4 K 187/05) und nur noch über die Kosten entschieden. Auf den Beschluss wird Bezug genommen (Bl. 212 Gerichtsakte 4 K 46/02).

Mit Schreiben vom 23. Februar 2013 beantragte die Klägerin erneut, die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1996 sowie der Vermögenssteuerbescheide 1989 bis 1996 beim Beklagten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05. Mai 2013 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 27. Mai 2013 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29. August 2013 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 16. September 2013 Klage erhoben in der sie beantragt:

„1. Es wird festgestellt, die Einkommensteuerbescheide 1984-1996 und die Vermögensteuerbescheide 1989-1996 sind wegen Nichtigkeit aufzuheben.

2. Es wird festgestellt, der Hinterziehungstatbestand gemäß § 370 AO ist für diese Steuerbescheide eine Sachentscheidungsvoraussetzung.

3. Es wird festgestellt, sämtliche Sachverhalte, welche die Steuerbescheide begründen, waren Teil der strafrechtlichen Ermittlungen der Steufa gemäß § 208 Abs. 1 AO.

4. Es wird festgestellt, ein rechtskräftiges Strafurteil, welches die Steuerfestsetzungen in den Einkommen- und Vermögensteuerbescheiden ermöglicht hätte, kann von der Finanzbehörde nicht vorgelegt werden.

5. Es wird festgestellt, der Erlass dieser Steuerbescheide ist Willkür, weil er die gesetzlichen Garantien zur Unschuldsvermutung gemäß der Artikel 6 EMRK, 1, 3, 20, 92, 101 GG und die Gesetze zur ausschließlich richterlichen Schuldfeststellung gemäß der §§ 13, 16, 74c GVG und der AStBV (St) verletzt.

6. Es wird festgestellt, die die Steuerbescheide begründenden Ermittlungen, Feststellungen und Berichte sind gemäß § 474 StPO auszusondern und zu vernichten, soweit dies noch nicht geschehen ist, und dürfen nicht berücksichtigt werden.

7. Es wird beantragt, da der Hinterziehungssachverhalt gemäß § 370 AO Sachentscheidungsvoraussetzung ist, die Aussetzung dieser Klage bis zur Entscheidung des OLG X über das Vorliegen von Steuerstraftaten vom FG zu beschließen.

8. Es wird festgestellt, das FG ist gemäß § 33 Abs.3 FGO nicht zuständig zur Würdigung strafrechtlicher Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 AO der Steufa.

9. Es wird festgestellt, eine Feststellung von Schuld in Berichten von Ermittlungsbehörden (Exekutive) entfaltet keine rechtliche Wirkung und ist wegen Gesetzesverletzung reine Willkür.

10. Es wird festgestellt, die Unschuldsvermutung gemäß Artikel 6 II EMRK wurde nicht widerlegt.

11. Das FG verpflichtet die Beklagte, die Behauptung, die Klägerin habe „sowohl Einkommensteuer als auch Vermögensteuer hinterzogen“, zu unterlassen.“

Mit Beschluss vom 23. September 2013 hat der 6. Senat das Verfahren wegen Einkommensteuer 1984 bis 1996 gemäß § 73 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abgetrennt und an den zuständigen 9. Senat abgegeben (Bl. 4 Gerichtsakte).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die nach Einleitung des Strafverfahrens im März 1996 gemäß § 208 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ergangenen Steuerbescheide wegen Verletzung der Gesetze reine Willkür seien und diese Bescheide daher ersatzlos aufzuheben seien. Der Erlass dieser Steuerbescheide, denen die Rechtsgrundlage, nämlich die rechtskräftige Feststellung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung durch ein ordentliches Gericht fehle, stellten nicht nur eine nicht hinnehmbare Verletzung des Menschenrechts auf Unschuldsvermutung dar, sondern darüber hinaus einen unverzeihlichen Akt von Willkür (im Übrigen wird auf den Schriftsatz von 16. September 2013 Bezug genommen).

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 einen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Y und Richterin am Finanzgericht Z wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt.

Mit Schriftsatz vom 05. Januar 2014 ergänzt die Klägerin ihre Anträge wie folgt:

„12. Die dienstliche Äußerung der mit Schreiben vom 29.10.2013 abgelehnten Finanzrichter Y und seiner regelmäßigen Vertreterin Finanzrichterin Z werden der Klägerin unverzüglich zugestellt.

13. Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, wegen unterlassener Stellungnahme zu den wesentlichen Kernpunkten des Einspruchs in ihrer Einspruchsentscheidung.

14. Es wird festgestellt, die „Hinzuschätzung“ von angeblich hinterzogenen Steuern ohne rechtskräftiges Strafurteil verstößt gegen „in dubio pro reo“ und die Unschuldsvermutung.“

Ein nicht abgeschlossenes strafrechtliches Ermittlungsverfahren ohne Anklage und Schuldspruch des zuständigen Landgerichts widerlege die Unschuldsvermutung nicht. Hinzuschätzungen des Beklagten zu nicht einmal abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungen würden alle Gesetze beugen.

Mit den Hinzuschätzungen räume die Sachgebietsleiterin des Beklagten ein, dass in einem über 10 Jahre laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kein einziges objektives Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung oder auch nur einer Steuerverkürzung ermittelt und nachgewiesen worden sei.

Die Klägerin beruft sich u.a. auf die Anweisungen für Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV), Art 6 Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art 101 Grundgesetz (GG), § 16 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 13 GVG, § 74c GVG, § 33 FGO. Danach seien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft befugt, selbst eine Schuldfeststellung gemäß § 370 AO zu treffen.

Zudem scheitere die Beitreibung angeblich hinterzogener Steuern durch die Beklagte ohne Strafurteil an § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Die Festsetzungsfrist verlängere sich nur auf 10 Jahre, wenn innerhalb dieser Frist das objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht durch Strafurteil rechtskräftig nachgewiesen werde. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 05. Januar 2014 Bezug genommen (Bl. 32 - 39 Gerichtsakte).

Mit Schriftsatz vom 07. Januar 2014 ergänzt die Klägerin ihre Anträge wie folgt:

„15. Es wird festgestellt, „die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO ist keine Abgabenangelegenheit“ (BFH, BStBl 1983, 483).

16. Es wird festgestellt, die Übernahme von Feststellungen und Berichten der Steuerfahndung aus Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 AO ohne rechtskräftiges Strafurteil ist rechtlich als Prozessbetrug und als Verletzung der Unschuldsvermutung zu werten.

17. Das Gericht stellt fest, die dem FG am 28.11.2013 von Frau W übergebenen Steufaakten müssen gemäß § 489 Abs. 4 Nr. 3 StPO vernichtet werden. Ausschließlich die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 183 RiStBV und § 478 StPO die Aktenhoheit. Die Staatsanwaltschaft hat zum 11.07.2009 die Vernichtung aller Ermittlungsakten in diesem Verfahren verfügt (Anlage 2).

18. Frau W nimmt bis zum 20.01.2014 Posteingang ihre diffamierende Behauptung zurück, die Klägerin „hat nach den Ermittlungen der Steuerfahndung in den Streitjahren sowohl Einkommensteuer als auch Vermögensteuer hinterzogen (§ 370 Abs. 4 AO).“

Frau W wisse genau, dass es nicht einmal zur Anklage gereicht habe und in Folge dessen könne sie kein rechtskräftiges Strafurteil vorlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

1. Gemäß § 91 Abs. 2 FGO konnte trotz Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden werden, da sie ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden war.

2. Das Gericht konnte in der geschäftsverteilungsplangemäßen Besetzung entscheiden, ohne dass es aufgrund der von der Klägerin eingereichten Befangenheitsanträge einer vorherigen Entscheidung gemäß § 51 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordung (ZPO) bedurft hätte. Denn die Befangenheitsanträge sind offensichtlich unzulässig. Die von der Klägerin abgelehnten Richter sind nicht mehr für die Entscheidung zuständig. Dem Antrag fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.

3. Die Klage ist unzulässig.

Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

a) Unter einem "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1986 VII R 184/85, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFHE- 146, 302, 304). Nicht feststellungsfähig sind allerdings die von der Klägerin in den Anträge 2 bis 18 begehrten Feststellungen von einzelnen Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. auch BFH-Urteile vom 27. Februar 1973 VII R 100/70, BFHE 109, 4, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1973, 536; vom 22. April 1986 VII R 184/85, BFHE 146, 302; vom 18. Mai 1988 X R 42/81, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1989, 54 und vom 23. September 1999 XI R 66/98, BStBl II 2000, 533). Die von der Klägerin begehrten Feststellungen betreffen als Vorfragen die Rechtsmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung der jeweiligen Kalenderjahre 1984 bis 1996 und sind bzw. waren in diesen Verfahren zu prüfen. Auf die Liste der Entscheidungen und die Entscheidungen selbst wird vollumfänglich Bezug genommen.

b) Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1984, 1985 und 1987 bis 1996 begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig.

Denn ein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage besteht nicht, wenn über den betreffenden Steuerbescheid bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 1995 VII S 19/95, BFH/NV 1996, 499). Solche rechtskräftige Entscheidungen sind im Streitfall aufgrund des Beschlusses des BFH vom 04. Mai 2005 XI B 230/03 wegen Einkommensteuer 1987 bis 1994 (vorgehend FG Baden-Württemberg Urteil vom 22. Mai 2003 4 K 75/98), des Beschlusses des BFH vom 15. November 2006 XI B 17/06 wegen Einkommensteuer 1984 und 1985 (vorgehend FG Baden-Württemberg Urteil 20. September 2005 4 K 46/02), des Beschlusses des BFH vom 15. November 2006 XI Bs 23/06 wegen Einkommensteuer 1995 (vorgehend FG Baden-Württemberg vom 06. September 2005 4 K 195/02), des Beschlusses des BFH vom 12. Dezember 2006 VII B 28/06 wegen Einkommensteuer 1996 (vorgehend Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06. September 2005 4 K 226/02), des Beschlusses des BFH vom 10. Juni 2011 VIII B 52/10 wegen Einkommensteuer 1996 (vorgehend FG Baden-Württemberg Urteil vom 27. Januar 2010 4 K 131/07), mit welchen jeweils die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision verworfen wurden, gegeben, weshalb ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO nicht besteht.

c) Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1986 begehrt ist die Klage ebenfalls unzulässig.

Nachdem die Beteiligten im Klageverfahren 4 K 187/05 (ursprünglich 4 K 46/02) übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt haben, ist der von der Klägerin angestrengte Rechtsstreit erledigt. Aufgrund der Prozessbeendigung ist es der Klägerin verwehrt, die Rechtmäßigkeit des von ihr beanstandeten Verwaltungshandelns im Rahmen einer erneuten Klage klären zu lassen. Die isolierte Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wie vorliegend, erweist sich danach als unzulässig (BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 1/09, BFHE 229, 14, Rn. 10).

Selbst wenn der Senat das Begehren der Klägerin als Fortsetzungsfeststellungsantrag der ursprünglichen Klage auslegen würde, ist die Klage unzulässig (§ 100 Abs.1 S. 4 FGO). Zusätzlich zu den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfordert die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, welches substantiiert dargelegt werden muss (BFH-Beschluss vom 20. September 2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458). Ein derartiges Interesse hat die Klägerin nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere kann sich die Klägerin für das Streitjahr 1986 nicht 10 Jahre nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2005 auf einen evtl. diskriminierenden Inhalt des Einkommensteuerbescheids 1986 berufen (vgl. Protokoll Mündliche Verhandlung vom 16. August 2005 Bl. 203 Gerichtsakte 4 K 46/02).

Auch auf die Unwirksamkeit der übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 16. August 2005 kann die Klägerin sich nicht berufen. Dieser Einwand ist analog § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO innerhalb Jahresfrist geltend zu machen (FG Baden-Württemberg Beschluss vom 17. Mai 1993 9 K 334/86, juris).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

6. Die Revision war mangels Gründen im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.