AG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2016 - 28 F 618/16
Fundstelle
openJur 2016, 9782
  • Rkr:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Unterfällt auch eine Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht dem Begriff des "Gerichts" im Anwendungsbereich der Art. 27 und 30 des Lugano-Übereinkommens vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Unterfällt auch eine Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht dem Begriff des „Gerichts“ im Anwendungsbereich der Art. 27 und 30 des Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden LugÜ 2007).

Gründe

I.

Gegenstand des in Deutschland vor dem Amtsgericht (Familiengericht) Stuttgart anhängig gemachten gerichtlichen Verfahrens ist der eingereichte negative Feststellungsantrag der in der Schweiz wohnhaften Antragstellerin (zukünftig B.S) gegen das Landratsamt SH als Antragsgegner, wonach B.S. keinen Unterhalt aus übergegangenem Recht schulde.

B.S. ist die leibliche Tochter von Frau H.S., die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit ergänzende Sozialhilfeleistungen vom Landratsamt SH erhält. Nach deutschem Recht gehen öffentlich bewilligte Leistungen auf den Sozialträger über (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB XII [Sozialgesetzbuch 12. Buch]), die unter der Voraussetzungen der §§ 1601 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch in Deutschland) bei vorhandener Leistungsfähigkeit gegenüber leiblichen Kindern im Regresswege geltend gemacht werden können.

Das Landratsamt SH hatte am 16.10.2015 bei der nach Schweizer Recht zuständigen Schlichtungsbehörde des Friedensrichteramts des Kreises Reiat, Kanton Schaffhausen, ein Schlichtungsgesuch gegenüber B.S. eingeleitet. In dem Schlichtungsgesuch wurde ein Mindestbetrag von EUR 5.000,00 unter dem Vorbehalt entsprechender Klageänderung bei vollständiger Auskunftserteilung durch B.S. gefordert. Da sich die Parteien des dortigen Verfahrens nicht einigen konnten, stellte das Friedensrichteramt des Kreises Reiat am 25.1.2016 eine Klagebewilligung nach Schweizer Recht aus, welche den Prozessbevollmächtigten des Landratsamts SH als dortigem Kläger am 26.01.2016 zugestellt wurde. Am 11.5.2016 wurde vor dem nach Schweizer Recht zuständigem Kantonsgericht Schaffhausen die Klage gegenüber B.S. auf Zahlung eines Mindestunterhaltsbetrages und Erteilung einer zusätzlichen Auskunft eingereicht.

Bereits mit Schriftsatz vom 19.2.2016, zunächst am 22.2.2016 beim Amtsgericht (Familiengericht) S. eingegangen, hatte B.S. den negativen Feststellungsantrag eingereicht. Das nach Art. 3 lit. a bzw. lit. b VO (EG) Nr 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden EuUntVO) angerufene Familiengericht S. hat sich mit Beschluss vom 7.3.2016 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 28 AUG (Auslandsunterhaltsgesetz) an das Amtsgericht (Familiengericht) Stuttgart verwiesen. Dieses Verfahren ist am 21.3.2016 beim Amtsgericht (Familiengericht) Stuttgart eingegangen.

Nach Zustellung des Antrages an das Landratsamt SH am 26.4.2016 hat dieses durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 17.5.2016 die Abweisung des Antrages beantragt, da einer Antragsbefassung durch das Amtsgericht (Familiengericht) Stuttgart die anderweitige Rechtshängigkeit (“lis pendens“) des in der Schweiz geführten Verfahrens entgegen stehe, weshalb das deutsche Gericht das Verfahren nach Art. 27 Abs. 1 LugÜ 2007 auszusetzen habe.

B.S. wendet sich gegen ein Aussetzung, da es sich bei der Schlichtungsbehörde um kein „Gericht“ im Sinne des LugÜ 2007 handle.

II.

Gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV i.V.m. Absatz 3 der Präambel zu Protokoll 2 über die einheitliche Auslegung des Luganoübereinkommens und den ständigen Ausschuss ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, weil die Entscheidung des Gerichts von der Beantwortung der an den Gerichtshof gestellten Frage zum Anwendungsbereich des LugÜ 2007 abhängt.

1.

Zunächst geht es bei den in der Schweiz und in Deutschland geführten Verfahren zwischen denselben Parteien im Kern um den gleichen Streitgegenstand.

Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff der Anspruchsidentität weit auszulegen. Dieselben Ansprüche liegen vor, wenn die Klagen auf derselben Grundlage beruhen und denselben Gegenstand haben. Dabei umfasst die Grundlage des Anspruchs den Sachverhalt und die Rechtsvorschrift, auf die die Klage gestützt wird; der Gegenstand wird in dem Zweck der Klage gesehen (EuGH, Urteil vom 6.12.2004 - C-406/92 Rdnr. 38 ff. [Tatry]). Es genügt, wenn die Klagen im Kern den gleichen Gegenstand haben, auf eine vollständige Identität kommt es nicht an (EuGH, Urteil vom 8.12.1987 - C-144/86 Rdnr. 6 [Gubisch Maschinenfabrik]). Nach diesen Maßstäben hat der Europäische Gerichtshof das Vorliegen desselben Anspruchs bejaht, wenn die erste Klage auf Erfüllung eines Vertrages, die zweite Klage dagegen auf die Feststellung der Unwirksamkeit oder Auflösung des Vertrages gerichtet ist (EuGH, Urteil vom 8.12.1987 - C-144/86 Rdnr. 16 [Gubisch Maschinenfabrik]). Der umgekehrte Fall der Erhebung einer negativen Feststellungsklage und anschließender Klage auf Schadensersatz ist ebenso beurteilt worden (EuGH, Urteil vom 6.12.2004 - C-406/92 Rdnr. 43 [Tatry]). Insofern habe die zweite Klage denselben Gegenstand wie die erste, da die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Haftung im Mittelpunkt der Verfahren stehe. Die unterschiedlich lautenden Klageanträge bewirkten nicht, dass die beiden Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Gegenstände hätten (EuGH Urteil vom 6.12.2004 - C-406/92 Rdnr. 43 [Tatry]).

Dem folgend hat auch der Bundesgerichtshof in Deutschland entschieden, dass die Zahlung von Trennungsunterhalt und die Stufenklage denselben Anspruch zum Gegenstand haben (BGH, Urteil vom 17. April 2013 – XII ZR 23/12 , FamRZ 2013, 1113).

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichtes liegt sowohl der Klage in der Schweiz auf Zahlung und Auskunft als auch dem negativen Feststellungsantrag in Deutschland derselbe Lebenssachverhalt, also dieselbe Unterhaltsbeziehung, resultierend aus einem konkreten familienrechtlichen Verhältnis, zugrunde (vgl. Rauscher/Andrae, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 12 EuUntVO, Rdnr. 5), nämlich die Frage, ob und inwieweit B.S. Unterhalt aus übergegangenem Recht schuldet oder nicht.

2.

Nach der Vorschrift des Art. 64 Abs. 2 lit. a LugÜ 2007 findet das revidierte Luganer-Übereinkommen auch gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Staates hat, in dem dieses Übereinkommen, aber keines der in Art. 64 Abs. 1 LugÜ 2007 aufgeführten Abkommen gilt. Seit dem 1.1.2011 ist die Schweiz Mitglied des revidierten Lugano-Übereinkommens.

Das vorlegende Gericht versteht den Verweis in Art. 64 Abs. 2 lit. a LugÜ 2007 auf die aufgeführten Abkommen dahingehend, dass das LugÜ 2007 nicht nur gegenüber der damals geltenden VO (EG) Nr 44/2001, jetzt als Neufassung VO (EU) Nr 1215/2012, vorrangig ist, sondern auch gegenüber der EuUntVO.

Denn zum Zeitpunkt des Zustandekommens des LugÜ 2007 war die EuUntVO noch nicht verabschiedet, weshalb auch die EuUntVO als gegenüber der VO (EU) Nr 1215/2012 hinsichtlich Unterhaltsverfahren spezielleres Abkommen vom Anwendungsvorrang des Art. 64 Abs. 2 lit. a LugÜ 2007 betroffen ist (vgl. auch Rauscher/Andrae, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Art. 69 EuUntVO, Rdnr. 16; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, Art. 64 LugÜ, C 367, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Dasser/Oberhammer/Domej, Komm. zum Lugano-Überinkommen, 2. Aufl., Art. 64 Rdnr. 6).

3.

Nach Art. 27 LugÜ 2007 setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, sofern bei Gerichten verschiedener durch das LugÜ 2007 gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruches zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden.

Nach Art. 30 LugÜ 2007 gilt ein Gericht als angerufen, zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist.

a.

Das im Februar/März 2016 angerufene deutsche Amtsgericht (Familiengericht) wäre das später angerufene Gericht und müsste somit sein Verfahren nach Art. 27 Abs. 1 LugÜ 2007 aussetzen, sofern bereits im Oktober 2015 Rechtshängigkeit durch die Anrufung der Schlichtungsbehörde, das Friedensrichteramt in Reiat, eingetreten wäre und es sich insgesamt um ein einheitliches Verfahren handeln würde.

b.

Nach Schweizer Recht ist - von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht vorliegen - das obligatorische Schlichtungsverfahren in der Schweiz nach der Revision der Schweizer Zivilprozessordnung (im Folgenden ZPO) für alle Kantone bindend und daher nach Art. 202 Abs. 1 Schweizer ZPO zwingend einzuhalten. Darüber hinaus bestimmt Art. 62 Abs. 1 Schweizer ZPO, dass die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs Rechtshängigkeit begründet. Ohne die Ausstellung der Klagebewilligung durch die Schlichtungsbehörde kann eine (spätere) gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen. Nach innerstaatlichen Schweizer Recht handelt es sich somit um ein einheitliches Verfahren.

Auch das vorlegende Gericht geht zunächst im Grundsatz davon aus, dass es sich schon zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Hinblick auf die notwendige Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens um ein einheitliches Verfahren handelt.

Die Einheitlichkeit vorausgesetzt ist die Rechtshängigkeit auch nicht nachträglich entfallen, weshalb das vorlegende Gericht auch nicht nachträglich zum erstangerufenen Gericht geworden ist (dazu EuGH, Urteil vom 6.10.2015 - C-489/15). Denn offensichtlich steht nach Art. 145 der Schweizer ZPO auch die Frist zur Klagebewilligung während der Gerichtsferien still (BGE 138 III 615; Frech, Die Schlichtungsbehörde - eine Erfolgsgeschichte, Anwaltsrevue 2015, 23, 28), weshalb die am 27.1.2016 nach Art. 142 ZPO zu laufende Frist während der Osterferien vom 20.3.2016 bis zum 3.4.2016 nach Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO still gestanden hatte.

Allerdings finden das einheitliche Verfahren und die Besonderheiten des innerstaatlichen Schweizer Rechtes in den Regelungen der Art. 27 noch Art. 30 LugÜ 2007 keine hinreichende Entsprechung.

Bei diesen Regelungen ist zweifelhaft, ob auch „vorgeschaltete“ Schlichtungsbehörden als „Gerichte“ im Sinne dieser Vorschriften angesehen werden können.

Zwar heißt es in Art. 62 LugÜ 2007, dass die Bezeichnung „Gericht“ im Sinne dieses Übereinkommens jede Behörde umfasst, die von einem durch das Luganer-Übereinkommen gebundenen Staat als für die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Rechtsgebiete zuständig bezeichnet worden ist. Allerdings ist die Bedeutung dieser Vorschrift in Bezug auf ihre Auslegung in der Schweizer Kommentarliteratur offensichtlich umstritten (vgl. Dasser in Kostkiewicz/Markus/Rodriguez, Internationaler Zivilprozess, 2011: Die Rechtshängigkeit gemäß ZPO und revidiertem Lugano-Übereinkommen, S. 109).

Während einerseits die Auffassung vertreten wird, jede Behörde, somit auch die Schlichtungsbehörde sei als Gericht anzusehen (Domej, Der Lugano-Zahlungsbefehl - Titellose Schuldbeitreibung in der Schweiz nach der LugÜ-Revision, ZZPInt 2008, 167, 168; Keller, Rechtshängigkeit nach Lugano-Übereinkommen und schweizerischem IPRG, 2013, S. 139 ff.), geht die andere Auffassung davon aus, dass Art. 62 LugÜ kein inhaltlicher Abweichung von Art. 62 VO (EG) Nr 44/2001 (jetzt Art. 3 VO (EU) Nr 1215/2012), sondern nur eine Vereinfachung für den Fall, dass der Text der VO (EG) Nr 44/2001 (jetzt VO (EU) Nr 1215/2012) um weitere Sonderfälle von nationalen Behörden, die als Gericht geltend sollen, erweitert wird (Kern Kostkiewicz/Rodriguez, Der unwidersprochene Zahlungsbefehl im revidierten Lugano-Übereinkommen, Jusletter 26.4.2010, Rdnr. 50 ff.).

Auch nach der Entscheidung des High Court für England und Wales (Chancery Division, Urteil vom 6.8.2014 - [2014] EWHC 2782 (Ch) - Lehmann Brothers Finance A.G. ./. Klaus Tschira Stiftung GmbH; dazu auch Feller/Meili, Schweizer Schlichtungsgesuch im euro-internationalen Verhältnis, SJZ 111 (2015) Nr. 8, 194 ff) ist grundsätzlich von Einheitlichkeit auszugehen und damit auch die Schlichtungsbehörde als Gericht anzusehen.

Auch das Schweizer Bundesgericht scheint in einem obiter dictum (BGer v. 6.7.2007, 4 A_143/2007 E.3.5.) ebenso wie auch die Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano v. 18.2.2009, BBl 2009, 1777, 1805 (vgl. die Nachweise bei Dasser in Kostkiewicz/Markus/Rodriguez, S. 107. Fußn. 41 und S. 108 Fußn. 42) davon auszugehen, dass unter den Begriff des „Gerichtes“ auch Schweizer Schlichtungsbehörden zu subsumieren sind. Dasser (in Kostkiewicz/Markus/Rodriguez, S. 108) zweifelt das allerdings an.

Im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr 44/2001 hatten überdies die Arbeitsgerichte Mannheim (Beschluss vom 6.6.2007 - 5 Ca 90/07) sowie Barcelona (zit. bei Stumpe, IPRax 2008, 22, Fußn. 11) beschlossen, dass ein obligatorisches Schlichtungsverfahren keine Rechtshängigkeit begründen könne.

Auch wenn die Entscheidungen dieser Arbeitsgerichte auf Schweizer Verhältnisse kaum übertragbar sein dürften, ist letztlich nicht geklärt, ob durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens ein Gericht im Sinne der Art. 27, 30 LugÜ 2007 angerufen wird, mit der Folge, dass bei einem zeitlich nachfolgend in Deutschland angestrengten Verfahren das angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen auszusetzen hätte.

Handelt es sich dagegen bei der angerufenen Schlichtungsbehörde nicht um ein Gericht, so ist das angerufene Amtsgericht (Familiengericht) Stuttgart das zuerst angerufene Gericht mit der Konsequenz, dass sich das im Mai 2016 angerufene Kantonalgericht in Schaffhausen für unzuständig erklären müsste, da es dann das zweitangerufene Gericht ist.

Der Vorlage steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 27.2.2014 zu Art. 27 VO (EG) Nr 44/2201, jetzt Art. 29 VO (EU) Nr 1215/2015 (C-1/13 [Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances]) entgegen, nachdem es gerade um die Fragestellung geht, ob die Schweizer Schlichtungsbehörde überhaupt ein „Gericht“ im Sinne der Art. 27, 30 LugÜ 2007 ist.

Sowohl im Hinblick auf eine anderweitige Rechtshängigkeit im Rahmen unterschiedlicher nationalstaatsrechtlicher Auslegungen als auch zur Vermeidung etwaiger Anerkennungs- und/oder Vollstreckungshindernisse ist eine einheitliche Auslegung im Rahmen einer Vorabentscheidung geboten.

Im Wege der Vorabentscheidung ist daher zu klären, ob, wovon auch das vorlegende Gericht ausgeht, auch die Schweizer Schlichtungsbehörde ein „Gericht“ im Sinne der Vorschriften der Art. 27, 30 LugÜ 2007 darstellt.

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