FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 04.05.2016 - 1 K 4060/14
Fundstelle
openJur 2016, 9760
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

1. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Handel GmbH. Ihr Ehemann war technischer Leiter des Unternehmens, dessen Gegenstand der Rohstoffhandel, der Im- und Export von Rohstoffen, das Recycling von Elektroschrott, die Trockenlegung von Altautos, der Schrott- und Metallhandel, der Abschleppdienst, der An- und Verkauf von Pkw sowie die Autovermietung, überhaupt der Handel mit Waren, soweit rechtlich erlaubnisfrei, ist (Amtsgericht X -AG-, HRB xxxx). Durch das Amtsgericht Y wurde am 1. September 2014 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Handel GmbH eröffnet und Rechtsanwalt I (im Folgenden: I) zum Insolvenzverwalter ernannt. Beim Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) sind Klageverfahren der Handel GmbH wegen Umsatzsteuer 2005 und 2006 (1 K 3645/13) sowie Umsatzsteuer 2007 und 2008 (1 K 3628/12) anhängig, die unterbrochen sind. Der Beklagte hat am 30. September 2014 zunächst Steuerforderungen gegen die Handel GmbH i.H. von x.xxx.xxx,xx Euro zur Insolvenztabelle angemeldet und später - am 12. Mai 2015 - die Anmeldung auf x.xxx.xxx,xx Euro geändert. Die Forderungen wurden von I zunächst in voller Höhe vorläufig bestritten. Mit Schreiben vom 24. März 2016 teilte I mit, dass die Umsatzsteuerforderungen 2005 und 2006 (1 K 3645/13) sowie 2007 und 2008 (1 K 3628/12) nunmehr anerkennungsfähig seien.

Der Ehemann der Klägerin wurde vom Landgericht X (LG) wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und vier Monaten verurteilt (LG-Urteil vom 27. November 2013 xxx). Die beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegte Revision führte zu keiner Änderung der verhängten Gesamtstrafe. Das Strafverfahren gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wurde nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) gegen Auflage eingestellt.

2. Zunächst wurde die Klägerin durch Haftungsbescheid vom 30. Januar 2012 i.H. von x.xxx.xxx,xx Euro für die Umsatzsteuerschulden einschließlich Nebenleistungen der Handel GmbH durch den Beklagten in Anspruch genommen. Hiergegen legte die Klägerin vertreten durch einen Steuerberater S am 10. Februar 2012 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheids.

Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 teilte der Bevollmächtigte P mit, dass er die Klägerin als Haftungsschuldnerin „nunmehr“ vertrete. Er bat „jeglichen Schriftwechsel ausschließlich“ mit ihm zu führen (Rb-Akte, Bl. 9). Nach der dem Schreiben angefügten und von der Klägerin am 21. März 2012 unterschriebenen „Vollmacht und Zustellungsvollmacht“ (nachfolgend: Vollmacht) wurde P von der Klägerin zur Vertretung in allen Steuerrechtsangelegenheiten gegenüber jedermann, insbesondere gegenüber allen Finanzbehörden und Finanzgerichten und durch alle Instanzen, ermächtigt. Die Vollmacht bestimmt ferner, dass Steuerbescheide und alle sonstigen Verwaltungsakte (einschließlich förmlicher Zustellungen) sowie Urteile und gerichtliche Verfügungen „ausschließlich“ P bekannt zu geben seien (Rb-Akte, Bl. 19).

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 wandte sich P an den Beklagten und führte aus, dass der Beklagte bisher weder über den Einspruch noch über den Antrag auf AdV des Haftungsbescheides entschieden habe. Daher teilte P dem Beklagten mit, „dass wir mit Ablauf des 18. Oktober 2013 Untätigkeitsklage mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht Baden-Württemberg erheben werden, mit dem weiteren Antrag, den Haftungsbescheid gegen ... [die Klägerin] aufzuheben“ (Rb-Akte, Bl. 62). Mit Schreiben vom 21. November 2013 mahnte P nochmals die Bearbeitung an.

Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 28. November 2013 den Eingang des Einspruchs und des Antrags auf AdV. Zudem wurde das Ruhen des Verfahrens vorgeschlagen. Dem widersprach P mit Schreiben vom 31. Januar 2014 und führte aus: „Wir sind beauftragt, finanzgerichtlich gegen den Haftungsbescheid vorzugehen, sollte der Sachverhalt nicht innerhalb eines Monats erledigt werden können. Ein weiteres Zuwarten, wie von Ihnen gewünscht, ist angesichts der Unerträglichkeit der Belastung für die Haftungsschuldnerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht akzeptabel bzw. nicht weiter hinnehmbar“ (Rb-Akte, Bl. 67). Mit Schreiben vom 18. März 2014 wurde durch P erneut ausgeführt: „Mit Schreiben vom 1.5.2012 haben wir den Rechtsbehelf des Kollegen ... (S) weitergeführt… Nachdem Sie sich bis heute … nicht bei mir gemeldet haben, bin ich beauftragt, morgen, 19.3.2014, gerichtliche Schritte gegen Ihren Verwaltungsakt einzuleiten“ (Rb-Akte, Bl. 68).

3. Am 26. März 2014 wurde der Haftungsbescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass ein neues Haftungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet werde und ein Berechnungsbogen zur Ermittlung der Haftungssumme mit der Bitte um Stellungnahme an P gesandt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 teilte P mit, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen wolle. Hierzu führte P allerdings aus, im Streitfall würde sich die Tilgungsquote lediglich mit 5,55 % errechnen. Daher habe die Klägerin auf die Steuerschulden der Handel GmbH mit einem Übermaß von rund 700 % getilgt (Rb-Akte, Bl. 143).

Mit Haftungsbescheid vom 24. Juli 2014 wurde die Klägerin i.H. von x.xxx.xxx,xx Euro in Anspruch genommen (Vertragsakte, Lasche Klägerin). Hiergegen legte P am 28. Juli 2014 Einspruch ein. P fragte darüber hinaus an, ob der Beklagte einer Sprungklage zustimme (Rb-Akte, Bl. 164). Mit Schreiben - ebenfalls vom 28. Juli 2014 - informierte P die Klägerin: „Das Finanzamt Z hat gegen Sie einen neuen Haftungsbescheid wegen Umsatzsteuer 2005-2008 erlassen. Wir werden fristgerecht Einspruch einlegen und Vollziehungsaussetzung beantragen. Sie haben zunächst nichts zu veranlassen. Wir dürfen Sie jedoch bitten, mit uns über die offenen Honorare zu sprechen …“ (Gerichtsakte, Bl. 161). Mit Schreiben vom 27. August 2014 wurde der Einspruch von P begründet.

4. Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2014 wurde die Haftungssumme auf xxx.xxx,xx Euro herabgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde am 22. Oktober 2014 vom Beklagten mit einfachem Brief zur Post gegeben (Rb-Akte, Bl. 240) und ging P zu. Wann der Zugang bei P tatsächlich erfolgte, wurde dem Senat nicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 übersandte P daraufhin die Einspruchsentscheidung mit folgendem Begleitschreiben an die Klägerin: „Ich füge die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Z bei, die nicht anders ausfiel, als die Begründung für den Haftungsbescheid selbst. Bitte legen Sie die Einspruchsentscheidung Ihrem Insolvenzverwalter vor, damit er entscheidet, ob gegen den Bescheid Klage erhoben werden soll. Bitte beachten Sie die Klagefrist des 25.11.2014“ (Gerichtsakte, Bl. 18). Dieses Schreiben ging ausweislich des Postausgangsbuchs noch am 30. Oktober 2014 als einfacher Brief zur Post (Gerichtsakte, Bl. 19).

Mit Schriftsatz vom 30. November 2015 teilte P mit, dass die Klägerin den Briefumschlag vorlegen werde, mit dem er der Klägerin die Einspruchsentscheidung übersandt habe, was später durch Brief am 3. Dezember 2015 geschah. Auf dem Briefumschlag befindet sich kein Poststempel. Der P erläutert hierzu, dass seine Kanzlei elektronische Postwertmarken verwende, die online bereit gestellt würden. Außerdem hat er hierzu vorgetragen, dass sich aus dem „Auszug aus dem Postausgangsbuch (seiner Kanzlei) für die Zeit ... bis 30.10.2014 ergebe, dass die Postwertmarke mit der Nummer xxx am 30. Oktober 2015, 16:36.46 Uhr für den Versand verwendet worden sei.

5. Am 29. Dezember 2014 erhob P Klage.

Die Klägerin beantragt,ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Haftungsbescheid vom 24. Juli 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Einspruchsentscheidung P gegenüber wirksam bekannt gegeben worden sei. Aufgrund der Vollmacht vom 21. März 2012 sei diese Bekanntgabe auch der Klägerin gegenüber rechtlich gültig, so dass die Klagefrist am 27. November 2014 ende. Die erst am 29. Dezember 2014 beim FG eingegangene Klage sei daher verspätet. Der Beklagte habe darüber hinaus Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt seien. Zumindest trage die Klägerin die Beweislast für die Nichtaufklärbarkeit der Verspätung.

6. Hiergegen wendet P ein, dass die Klägerin am 17. Dezember 2014 bei ihm angerufen und mitgeteilt habe, dass sie die Einspruchsentscheidung am selben Tag erhalten habe. Im Hinblick auf diesen behaupteten Sachverhalt wurden von P, der Klägerin und ihrem Ehemann eidesstattliche Versicherungen abgegeben (Gerichtsakte, Bl. 20, 22 und 23). Zudem habe er beim Kundenservice der Deutschen Post nachgefragt. Die Deutsche Post habe daraufhin mitgeteilt, dass die Ursache für die behauptete Verzögerung bei der Zustellung nicht ermittelt werden könne (Gerichtsakte, Bl. 21).

Weiterhin führt P aus, dass er - anders als üblich - gegenüber der Klägerin nicht im Rahmen eines Dauerberatungsvertrages mit umfassender Beratungspflicht tätig geworden sei. Bei der Mandatierung durch die Klägerin habe daher zunächst S, ihr ständiger steuerlicher Vertreter, die rechtliche Vertretung gegenüber dem Beklagten wahrgenommen. Er, P, sei erst am 21. März 2012 nach einer gemeinsamen Besprechung mit dem damaligen Rechtsanwalt der Klägerin - einem W - mandatiert worden.

In der fraglichen Zeit sei die Klägerin neben P auch von S, einem Rechtsanwalt Prof. Dr. M und I, dem Insolvenzverwalter der Handel GmbH, beraten worden. Den letzten Kontakte habe P mit der Klägerin am 15. Oktober 2014 per E-Mail gehabt. Demnach habe ihm die Klägerin mitgeteilt, dass I „soeben“ bei ihr gewesen sei und mit ihr über die Frage der eigenen Verbraucherinsolvenz gesprochen habe. Die Klägerin habe P gefragt, ob es die Entscheidung über den Einspruch gegen den Haftungsbescheid beschleunigen oder gar zur Einigung führen könne, wenn die Verbraucherinsolvenz im Raum stehe (Gerichtsakte, Bl. 41). Aufgrund dessen sei P davon ausgegangen, dass die Klägerin durch Steuerberater, Rechtsanwälte und Strafverteidiger umfassend steuerrechtlich und rechtlich betreut worden sei. Er habe angenommen, dass sich die der Klägerin näherstehenden Berater mit der Frage der Verbraucherinsolvenz im Zusammenhang mit der Frage der Fortführung des Rechtsstreits gegen den Haftungsbescheid profund und ohne sein Mitwirkung auseinandersetzen und der Klägerin Rat geben konnten. Er habe daher - nachdem ihm bis zum Ablauf der Klagefrist kein Auftrag zur Einlegung einer Klage vorlag - davon ausgehen können, dass die beauftragten Rechtsanwälte und der Insolvenzverwalter der Handel GmbH - I - tätig geworden seien. Im Übrigen habe er angenommen, dass die Klägerin die angedachte Verbraucherinsolvenz beantragt habe. Die Klägerin habe ihm erst am 30. November 2015 berichtet, dass sie noch kein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt habe, da sie einen Vergleich mit den Gläubigern anstrebe (Gerichtsakte, Bl. 109). Mit seinem Übersendungsschreiben vom 30. Oktober 2015 habe er lediglich für den Fall des Verbraucherinsolvenzverfahrens darauf hinweisen wollen, dass der Insolvenzverwalter die Entscheidung zu treffen habe, ob das Verfahren fortgeführt werde. Deshalb habe er den Auftrag, der mit der Unterzeichnung der Vollmacht durch die Klägerin am 21. März 2013 begann, mit der Übermittlung der Einspruchsentscheidung am 30. Oktober 2014 als erledigt angesehen.

Im Übrigen habe die Haftungsschuld keine „wesentlichen Auswirkungen auf die Mandantin“. Viel wesentlicher seien die Ansprüche des I und der Sparkasse F aus einer Bürgschaft i.H. von x.xxx.xxx Euro. B führt insofern aus: „Ob die Schuld aus der Haftung noch hinzukam oder nicht, änderte nichts daran, dass die Klägerin heillos überschuldet war und keine liquiden Mittel in Aussicht standen, auch nicht in ferner Zukunft, um diese Verbindlichkeiten abzutragen. … Es kam also nicht mehr darauf an, ob die Haftungsschuld hinzukäme oder durch das Klageverfahren hätte erledigt werden können. Für den Prozessvertreter [P] stand fest, dass die Klägerin das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet hat“ (Gerichtsakte, Bl. 40).

Zudem - so P - sei es für ihn nicht ungewöhnlich gewesen, dass sich die Klägerin nach Abschluss des Einspruchsverfahrens nicht bei ihm gemeldet habe. Das habe sie auch sonst nicht getan, da sämtlicher Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem das Dauermandat bearbeitenden S und dessen Mitarbeiter, einem T, stattgefunden habe. Letzterer sei bei allen Rückfragen für die Klägerin aufgetreten. Schließlich habe S mit Schreiben vom 10. Februar 2012 den Einspruch gegen den streitgegenständlichen Haftungsbescheid eingelegt und begründet. Die Klägerin sei dagegen im März 2012 auf P zugekommen und habe ihn gebeten, dass Einspruchsverfahren fortzuführen. Er habe dies zugesagt, da er bereits die Vertretung in einem anderen Rechtsbehelfsverfahren der Handel GmbH übernommen habe, in welchem es um die Umsatzsteuernachforderung des Beklagten gegangen sei. Er habe mit der Klägerin vereinbart, dass er seine Schriftsätze mit der Strafverteidigerin der Klägerin, einer Rechtsanwältin G, abstimme. Da das Einspruchsverfahren gegen den Haftungsbescheid bereits begonnen hatte, habe er keine Auftragsbestätigung mit Beschreibung des Auftrages und des Honorars erstellt (Gerichtsakte, Bl. 109).

Darüber hinaus habe er keine Erkenntnisse gehabt, dass die Klägerin gegen den Haftungsbescheid vom 24. Juli 2014 klagen wollte. Für P habe sich vielmehr abgezeichnet, dass die Klägerin ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebe. Sollte er in seinen bisherigen Schriftsätzen mit einer Klage oder einem gerichtlichen AdV-Verfahren gedroht haben, sei dies aus rein taktischen Gründen geschehen (Gerichtsakte, Bl. 110).

7. Im Hinblick auf gerichtliche Aufklärungsverlangen an S und I vom 29. Januar 2016 wird auf die Gerichtsakte (Bl. 145 ff. und 180 f.) verwiesen. Weiteren Aufklärungsverlangen gegenüber vermeintlichen weiteren steuerlichen Beratern der Klägerin wurde nicht nachgekommen, da die Klägerin insoweit von einer Entbindung von der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit abgesehen hat.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten am 21. Mai 2015 und am 20. Januar 2016 erörtert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Unterlagen, die Behördenakten (Rechtsbehelfsakte und Sonderakte Haftungsbescheide), die beigezogenen Akten der Verfahren 1 K 3645/13 und 1 K 3628/12 sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist.

1. Vorliegend lief die Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO aufgrund § 54 Abs. 1 FGO i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 und § 108 Abs. 3 AO der Abgabenordnung (AO) vom 27. Oktober 2014 bis 27. November 2014, da die Einspruchsentscheidung am 22. Oktober 2014, einem Mittwoch, durch den Beklagten zur Post aufgegeben wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898).

Dass die Einspruchsentscheidung P nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt i.S. von § 122 Abs. 2 AO zuging, wurde weder vorgetragen noch behauptet. Auch ist es unbestritten, dass P Bevollmächtigter der Klägerin gemäß § 80 Abs. 1 AO war, so dass die Bekanntgabe an P nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO gegenüber der Klägerin wirksam war.

Folglich ist die am 29. Dezember 2014 beim FG eingegangene Klage verfristet.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 2 FGO hat keinen Erfolg, denn die Klagefrist wurde schuldhaft versäumt. Hierüber ist durch Endurteil nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu entscheiden (Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl., 2015, § 56 Rn. 57 m.w.N.).

a) Nach § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag nach § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO).

Verschuldet ist die Säumnis, wenn die gebotene, nach den besonderen Umständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Bei der Verschuldensprüfung darf kein individueller Maßstab angelegt werden. Es kommt vielmehr auf die objektiv einem gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen zuzumutende Sorgfalt an (BFH-Urteil vom 3. August 1978 VI R 171/75 juris Rn. 20, BFHE 125, 493, BStBl II 1978, 667). Der Säumige muss die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt beachten (BFH-Urteil vom 14. April 1976 IV R 43/75, BFHE 119, 208, BStBl II 1976, 624). Das Verschulden eines Bevollmächtigten wird dabei nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) wie eigenes Verschulden zugerechnet (BFH-Beschluss vom 28. Mai 1986 II R 68/84 juris Rn. 4, BFH/NV 1987, 306).

b) P hat nach den Gesamtumständen nicht die gebotene Sorgfalt beachtet und nicht alles Erforderliche getan, um sicherzustellen, dass rechtzeitig Klage erhoben wurde.

aa) Die Sorgfaltspflichten eines Steuerberaters - die denen eines Rechtsanwalts entsprechen - verlangen grundsätzlich, den Mandanten vom Inhalt einer gegen ihn ergangenen Entscheidung sowie über die Möglichkeiten, gegen sie Rechtsbehelfe zu ergreifen, und die dabei einzuhaltenden Fristen so rechtzeitig zu unterrichten, dass er ausreichend Zeit hat, sich über die Einlegung eines Rechtsbehelfs schlüssig zu werden. Hat der Steuerberater seine Partei hierüber - auch nur durch einfachen Brief - unterrichtet, gehört es grundsätzlich nicht zu der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt, bei Schweigen des Mandanten Nachfrage zu halten. Die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe dürfen sich generell - wie jedermann - auf den ordnungsgemäßen Postlauf auch bei einem einfachen Brief verlassen (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1995 III R 12/91 juris Rn. 13 und 16, BFH/NV 1996, 680 m.w.N.; so auch Urteil des Oberlandesgerichts -OLG- Köln vom 8. Mai 2008 8 U 4/08, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 1059).

In besonders gelagerten Fällen besteht allerdings die Verpflichtung des Steuerberaters zur Nachfrage beim Mandanten, ob Klage erhoben werden soll. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten bekannt ist, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einlegen zu wollen oder wenn sonst nach den Umständen eine Antwort seines Mandanten in jedem Fall zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1995 III R 12/91 juris Rn. 14 f., BFH/NV 1996, 680). Denn es ist die Aufgabe eines steuerlichen Beraters, seinen Mandanten in Steuersachen umfassend zu beraten und zu vertreten. Eine Rücksprache mit seinem Mandanten zur Herbeiführung einer Entscheidung des Mandanten über den Fortgang des Verfahrens beeinträchtigt die Stellung des Beraters als Vertreter nicht; im Gegenteil entspricht es der aus seiner Beraterstellung im Einzelfall folgenden Verpflichtung. Ein steuerlicher Berater ist dann auch nach Abschluss des außergerichtlichen Vorverfahrens verpflichtet, die Möglichkeit der Klageerhebung für seinen Mandanten zu wahren, selbst wenn ein anderer Berufsvertreter die Prozessvertretung übernehmen sollte(BFH-Urteil vom 19. September 1985 V R 29/80 juris Rn. 13 f., BFH/NV 1986, 472 m.w.N.).

bb) Nach Auffassung des Senats liegen besonderen Umstände vor, die eine Pflicht des P zur Nachfrage bei der Klägerin auslösten.

So hat die Höhe der Haftungsinanspruchnahme mit xxx.xxx,xx Euro ein beträchtliches Ausmaß und ist geeignet die Vermögenssituation der Klägerin deutlich negativ zu beeinflussen. Allein daraus leitet sich nach Auffassung des Senats ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab für das Handeln des P ab.

Davon ging zunächst auch der P aus, wenn er im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Haftungsbescheid vom 30. Januar 2012 selbst davon sprach, dass ein weiteres Zuwarten „angesichts der Unerträglichkeit der Belastung für die Haftungsschuldnerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht akzeptabel bzw. nicht weiter hinnehmbar“ sei und er beauftragt sei - nachdem sich der Beklagte nicht bei ihm gemeldet habe, „morgen“ gerichtliche Schritte einzuleiten. Wenn P nunmehr im Klageverfahren ausführt, dass es im Hinblick auf den Haftungsbescheid vom 24. Juli 2014 nicht mehr darauf angekommen sei, ob die Schuld aus der Haftung zu den weiteren Verbindlichkeiten der Klägerin noch hinzukam oder durch ein Klageverfahren hätte erledigt werden können, weil die Klägerin sowieso heillos überschuldet gewesen sei und keine liquiden Mittel in Aussicht standen, um deren Verbindlichkeiten abzutragen, ist dies allein prozesstaktisch motiviert. Diese zuletzt indifferente Haltung des P deckt sich auch nicht mit seinem Auftreten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, in dem er noch mit Schreiben vom 28. Juli 2014 um Zustimmung des Beklagten zu einer Sprungklage nachsuchte und mitteilte, dass die Klägerin wegen des Haftungsbescheides keinen Bankkredit mehr bekomme (Rb-Akte, Bl. 150), da das betreffende Kreditinstitut einer Finanzierung nur dann nähertreten wolle, wenn über den Haftungsfall Klarheit herrsche; der Haftungsbescheid also nicht mehr in der Rechtswelt sei (Rb-Akte, Bl. 170).

Zudem ergibt sich sowohl aus dem Schriftverkehr zwischen P und dem Beklagten als auch zwischen P und S, dass jegliche Haftungsinanspruchnahme gerichtlich überprüft werden sollte und die Klägerin einen Haftungsbescheid keinesfalls hinzunehmen bereit war. So führt P in einer E-Mail vom 18. März an S aus, dass sich der Beklagte weiterhin weigere zu entscheiden. Sollte es dabei bleiben, werde er, der P, den Beklagten gerichtlich zu einer Entscheidung zwingen. Den Antragsschriftsatz würde P dann noch „diese Woche“ auf den Weg bringen (Gerichtsakte, Bl. 152).

Weiterhin ergibt sich nach den dem Senat vorliegenden Akten nicht, dass P - wie von ihm behauptet - kein „Dauermandat“ für die Vertretung der rechtlichen Interessen der Klägerin gehabt haben soll. Durch seinen Schriftverkehr mit dem Beklagten brachte er stets erkennbar zum Ausdruck, dass er der ausschließliche Ansprechpartner in Bezug auf das gesamte Haftungsverfahren gegen die Klägerin war. Dies wird auch durch die Erklärung des S und die vorgelegte Korrespondenz zwischen P und S bestätigt. So teilte S mit, dass er im Zeitraum 2012 bis 2014 für die Klägerin die Einkommensteuererklärung erstellt habe. Er habe weiterhin den Einspruch gegen den Haftungsbescheid vom 30.Januar 2012 eingelegt und begründet. Dieses Vorgehen sei aber lediglich dadurch begründet gewesen, dass die Einspruchsfrist gewahrt werden sollte. Da aber P bereits die Handel GmbH vertreten hatte, sei man in einer gemeinsamen Besprechung übereingekommen, dass P auch die Vertretung hinsichtlich des Haftungsbescheides übernehmen solle. Dies habe P gegenüber dem Beklagten auch angezeigt und ihn - S - per E-Mail vom 2. Mai 2012 darüber informiert (Gerichtsakte, Bl. 147 ff.). In der Folgezeit sei S über den weiteren Fortgang des Verfahrens teilweise von der Klägerin, teilweise direkt von P unterrichtet worden. Eine weitere Tätigkeit in diesem Bereich habe er aber nicht mehr entfaltet, da das Mandat insoweit von P übernommen und weitergeführt worden sei (Gerichtsakte, Bl. 145 f.). Die Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2014 sei ihm niemals zugegangen. Sie liege ihm bis heute nicht vor. Mit der Klägerin habe er folglich darüber nicht gesprochen (Gerichtsakte, Bl. 176).

Für den Senat ergibt sich daraus, dass S allenfalls am Rande in das Haftungsverfahren einbezogen wurde, ihn aber keinesfalls die Hauptverantwortlichkeit in Bezug auf die Wahrung der Interessen der Klägerin traf. S war für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der Klägerin zuständig und wurde von P oder der Klägerin demzufolge nur punktuell über den Fortgang des Haftungsverfahrens informiert. Diese Aufgabenverteilung zwischen P und S ist insbesondere vor dem Hintergrund schlüssig, dass P als Bevollmächtigter der Handel GmbH die sachliche Nähe zu dem haftungsbegründenden Sachverhalt hatte und dies bei der Vertretung der Klägerin einfließen ließ. Zudem brachte P gegenüber S diese Zuständigkeitsverteilung in seiner E-Mail vom 2. Mai 2012 zum Ausdruck (Gerichtsakte, Bl. 147 ff).

Im Zeitpunkt der Übersendung der Einspruchsentscheidung war des Weiteren noch kein Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden, wobei der Senat offen lassen kann, ob sich bereits dadurch die Pflichten des P zur Wahrung der Interessen der Klägerin reduziert hätten - was wohl zu verneinen wäre. Zudem hat die Klägerin in einer E-Mail an B vom 15. Oktober 2014 nur von einem Gespräch mit I berichtet, in dem sie „die Sache“ direkt habe besprechen können (Gerichtsakte, Bl. 41). Ob damit die steuerlichen Belange der Handel GmbH oder die persönliche Haftungssituation der Klägerin gemeint war, ist unklar. Jedenfalls durfte P daraus nicht schließen, dass eine Übernahme seiner Verpflichtung als Steuerberater zur Wahrung der Klagefrist auf einen anderen Berater übergegangen war. Sein Mandat war folglich nicht mit der Übersendung der Einspruchsentscheidung beendet.

I hat darüber hinaus klargestellt, dass zwischen ihm und der Klägerin kein Auftragsverhältnis bestand. Eine arbeitsweise Aufteilung zwischen ihm und P soll ebenfalls nicht stattgefunden haben. Lediglich im Rahmen seiner Aufgaben als Insolvenzverwalter habe schriftlicher Kontakt mit P bestanden. Dieser Kontakt habe sich jedoch im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob Ansprüche der Handel GmbH gegenüber dem Beklagten bestehen. Gegenüber der Klägerin sei keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung im Hinblick auf die drohende Haftungsinanspruchnahme erfolgt. Auch habe keine Beratung hinsichtlich eines möglichen Verbraucherinsolvenzverfahrens mit der Klägerin stattgefunden. Er habe am 15. Oktober 2014 - dem Tag der behaupteten Besprechung von H und der Klägerin - zwar den Geschäftssitz der Handel GmbH aufgesucht. Zweck sei aber die Organisation der Betriebsfortführung gewesen. Eine Beratungsleistung gegenüber der Klägerin sei hierbei nicht erbracht worden. Grundsätzlich seien auch Haftungsbescheide gegenüber der Geschäftsleitung nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens einer GmbH (Gerichtsakte, Bl. 180 f.).

Der Senat ist aufgrund der vorliegenden Akten überzeugt, dass P für die steuerliche Beratung und Interessenvertretung der Klägerin im Haftungsverfahren allein verantwortlich war. P war wegen der besonderen Gesamtumstände auch nach Abschluss des außergerichtlichen Vorverfahrens verpflichtet, die Möglichkeit der Klageerhebung für die Klägerin zu wahren. Er hätte zumindest bei der Klägerin nachfragen müssen, ob sie Klage erheben möchte. P durfte der Klägerin die Einspruchsentscheidung nicht einfach mit der - zumal unzutreffend - berechneten Klagefrist übersenden und darauf vertrauen, dass sich ein vermeintlicher Insolvenzverwalter oder sonstiger Berater kümmern oder sich die Klägerin selbst helfen werde. Diese Verletzung der Sorgfaltspflichten eines steuerlichen Beraters muss sich die Klägerin nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, so dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3. Der Senat hält es für zweckmäßig gemäß § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

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