OLG Celle, Beschluss vom 22.08.2016 - 2 W 184/16
Fundstelle
openJur 2016, 9231
  • Rkr:
Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 25. Juli 2016 werden der Beschluss der 55. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. August 2016 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 23. Mai 2016 aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz wird die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin U. D. vom 2. Februar 2016 (...) dahin geändert, dass die abgerechnete Gebühr nach KV 701 in Höhe von 3,45 EUR entfällt.

Die Erinnerungsgegnerin hat die im Lastschriftverfahren eingezogenen 3,45 € an die Gläubigerin zurückzuzahlen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Gläubigerin, welche die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner A. M. betreibt, erteilte einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO. Nachdem der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft erteilt hatte, übersandte die Gerichtsvollzieherin nach § 802 d ZPO an die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses nebst Kostenrechnung, die u. a. den Ansatz von Auslagen in Höhe von 3,45 € gemäß Nr. 701 KV des GvKostG für eine Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Nr. 2 ZPO enthält.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht ebenso zurückgewiesen, wie das Landgericht die hiergegen gerichtete und vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde. Das Landgericht hat angenommen, dass es sich bei diesen Kosten unbeschadet der Frage, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt sei, um Kosten des Verfahrens handele, die gemäß §§ 13, 3 GvKostG die Gläubigerin als Auftraggeberin zu tragen habe. Diese Kosten seien sachlich durch den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin veranlasst worden.

Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 begründete weitere Beschwerde der Gläubigerin.

Die Gläubigerin meint, es fehle an einer Ermächtigungsnorm, sie mit den Zustellkosten zu belasten. Die streitigen Kosten seien in einem eigenständigen, im ausschließlichen öffentlichen Interesse betriebenen Verfahren angefallen. Sie sei nicht Auftraggeberin der Zustellung gewesen, diese habe auch nicht der ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Ausführung ihres Auftrags gedient.

Der Bezirksrevisor vertritt für die Landeskasse demgegenüber die Ansicht, das GvKostG enthalte keine Bestimmung, nach der der Ansatz von Kosten für von Amts wegen vorzunehmende Zustellungen grundsätzlich nicht vorgesehen sei. Eine Beschränkung lasse sich insbesondere nicht dem 7. Abschnitt des Kostenverzeichnisses entnehmen. Ganz im Gegenteil ergebe sich aus der Gesetzessystematik, dass der Gesetzgeber von einer Kostenerstattung dieser von Amts wegen anfallenden Kosten ausgegangen sei. Andernfalls müsse der Staat Mehrausgaben tragen, was der Gesetzgeber offensichtlich habe vermeiden wollen. Soweit die Gläubigerin auf eine Entscheidung des BGH vom 21. Dezember 2015 Bezug nehme, habe sich der BGH in dieser Entscheidung lediglich mit den Gesetzesgründen für die Einführung der Gerichtsgebühr für das Widerspruchsverfahren befasst. Auf die Frage, in wessen Interesse das Eintragungsanordnungsverfahren durchgeführt werde, könne es nicht ankommen. Diese Auslagen seien von der Gläubigerin als Veranlassungskostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG unabhängig vom Wesen der Zustellung der Eintragungsanordnung zu tragen. Im Übrigen komme die Eintragung auch der Gläubigerin zugute, weil sie ein Druckmittel gegen den Schuldner darstelle, die Schuld zu begleichen, um die Folge des § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu vermeiden.

II.

1. Ein nicht ordnungsgemäß durchgeführtes Nichtabhilfeverfahren berechtigt das Beschwerdegericht dazu, das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfe an das Ausgangsgericht zurückzugeben (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 572 Rdz. 4). Vorliegend ist ein entsprechender zur Zurückverweisung berechtigender Verfahrensfehler gegeben. Die Einzelrichterin des Landgerichts, die nach dem Einleitungssatz der angefochtenen Entscheidung allein entschieden hat, bzw. die Mitglieder der gesamten vollbesetzten Kammer des Landgerichts, die den angefochtenen Beschluss unterzeichnet haben, haben sich mit dem Beschwerdevortrag der Gläubigerin ersichtlich nicht ansatzweise auseinandergesetzt.

Das Abhilfeverfahren dient dem Zweck, Beschwerden auf möglichst einfachem Weg zu erledigen (vgl. OLG Köln MDR 2009, 1409) bzw. ein weiteres Beschwerdeverfahren durch die Vorschaltung einer Selbstkontrolle zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt MDR 2010, 344 f.). Daher ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, wenn die Nichtabhilfeentscheidung lediglich auf die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt, ohne dass erkennbar wird, dass sich das Gericht mit den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.). Denn nach § 572 ZPO hat das Ausgangsgericht einer begründeten Beschwerde abzuhelfen, weshalb es nach Einlegung einer Beschwerde einer Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bedarf. Es ist insoweit eine Amtspflicht des erkennenden Gerichts (vgl. OLG Hamm RPfleger 1986, 48), den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist. Dies erfordert, dass das Gericht das Vorbringen eines Beschwerdeführers zur Kenntnis nimmt, das gesamte Beschwerdevorbringen im Einzelnen prüft und darlegt, dass und aus welchen Gründen das Vorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt (vgl. OLG Köln MDR 2009, 1409; OLG Nürnberg MDR 2004, 169; OLG Rostock NJOZ 2006, 159). Eine Nichtabhilfeentscheidung, die sich im Wesentlichen darauf reduziert, nur auf die Ausgangsentscheidung Bezug zu nehmen bzw. eine floskelhafte Begründung enthält, ist einer fehlenden Begründung grundsätzlich gleichzusetzen (vgl. OLG Frankfurt MDR 2010, 344 f.; vgl. auch OLG München MDR 2010, 588 f. zum FamFG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beschwerde keine neue Begründung enthält oder in der angefochtenen Entscheidung schon auf sämtliche von beiden Parteien vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen worden ist (vgl. OLG Celle (4. Zivilsenat) OLGR 2006, 848).

Ein solcher Sonderfall ist nicht gegeben. Die Gläubigerin verweist in der Beschwerdeschrift nicht nur wiederholt auf die Grundsätze, die der BGH in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2016 aufgestellt hat, ohne dass das Landgericht zumindest in der Nichtabhilfeentscheidung hierauf eingegangen ist. Die Gläubigerin nimmt eine Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen in Bezug, ohne dass das Landgericht augenscheinlich diese Entscheidungen und ihren Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Das Landgericht hat auch - weiterhin - nicht die wiederholte Einwendung der Gläubigerin zur Kenntnis genommen, nicht Veranlasserin und Auftraggeberin der Eintragung gewesen zu sein. Insofern hätte es jedenfalls in der Nichtabhilfeentscheidung einer näheren Begründung bedurft, warum das Rechtsmittel aus Sicht des Landgerichts keinen Erfolg haben kann. Demgegenüber hat das Landgericht zur Begründung der Nichtabhilfe nicht einmal auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. In dem Beschluss vom 10. August findet sich lediglich die nicht begründete Willensentscheidung, der Beschwerde nicht abhelfen zu wollen.

Trotz dieser Mängel sieht der Senat zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung jedoch davon ab, den Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Abhilfeprüfung an das Landgericht zurückzuverweisen, und entscheidet sogleich in der Sache selbst. Maßgeblich hierfür ist, dass die ordnungsgemäße Durchführung eines Abhilfeverfahrens nicht Voraussetzung für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist und das Beschwerdegericht insbesondere nicht gehindert ist, trotz fehlerhaftem Abhilfeverfahren in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. BGH ZIP 2007, 188).

2. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig. Dass das Landgericht es nicht für notwendig erachtet hat, auszuführen, warum es gemeint hat, die weitere Beschwerde zuzulassen, ändert hieran nichts.

3. In der Sache hat die weitere Beschwerde in vollem Umfang Erfolg. Zu Unrecht hat die Gerichtsvollzieherin in ihrer Kostenrechnung vom 2. Februar 2016 (...) eine Gebühr nach KV 701 in Höhe von 3,45 EUR abgerechnet. Die Gläubigerin ist nicht Kostenschuldnerin dieser Gebühr.

Schon der gedankliche Ansatz des Landgerichts bei seiner die Entscheidung tragenden Begründung, bei den Zustellauslagen handele es sich „um Kosten des Verfahrens, die gemäß §§ 13, 3 GvKostG die Gläubigerin als Auftraggeberin zu tragen hat“, ist unzutreffend.

So heißt es bereits in der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Kostenfolge des Verfahrens nach § 882 d (BT-Drs. 16/10069 S. 38) allgemein:

„Der Gläubiger hat kein eigenes Interesse an der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Die Eintragung erfolgt im öffentlichen Interesse.“

Diese Ausführungen belegen, auch wenn sie nicht das Eintragungsverfahren nach § 882 c ZPO direkt betreffen, sondern nur das Widerspruchsverfahren gegen die Anordnung nach § 882 c ZPO, wie der Gesetzgeber selbst das von ihm geschaffene Eintragungsverfahren gesehen hat. Er hat klargestellt, dass das Eintragungsverfahren allein im öffentlichen Interesse erfolgt und gerade, anders als der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016 meint, nicht auch im Interesse des Gläubigers.

Diesen Grundsatz, der in den gesetzlichen Regelungen auch zum Ausdruck kommt, hat der BGH in seiner von der Gläubigerin in Bezug genommenen Entscheidung vom 21. Dezember 2016 näher wie folgt konkretisiert (BGH NJW 2016, 876, Rdnr. 22):

„ … die Eintragung erfolgt aber nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers. Vielmehr ist das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person … Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse trägt die Neuregelung dadurch Rechnung, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich mithin nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor (vgl. Wasserl, DGVZ 2013, 85, 86). Aus dem Charakter des Eintragungsverfahrens als Amtsverfahren folgt, dass sich Gläubiger und Schuldner nicht darüber einigen können, dass eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis unterbleibt.“

Weiter heißt in der Entscheidung (Rdnr. 32):

„Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches, sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird …Der Charakter des Eintragungsverfahrens als amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme führt mithin dazu, dass sich die im Vollstreckungsverfahren bestehende Parteistellung des Gläubigers im von Amts wegen durchgeführten Verfahren über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht fortsetzt. Die Auferlegung von Kosten zu Lasten des Gläubigers kommt dann aber nicht in Betracht.“

Dem Bezirksrevisor ist im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass Gegenstand der Entscheidung des BGH zwar zunächst lediglich die Frage eines Widerspruchsverfahrens nach § 882 d ZPO ist. Indes enthält die Entscheidung insoweit allgemeinverbindliche Ausführungen über den Charakter des Eintragungsverfahrens nach § 882 c ZPO, die für die Frage, ob der Gläubiger Zustellungskosten für die Eintragungsanordnung zu tragen hat, von Belang sind.

In der Sache hat der Bundesgerichtshof nämlich ausgeführt, dass mit dem Schuldnerverzeichnis der Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern als Allgemeininteresse verfolgt wird und die Eintragung deshalb nicht auf Antrag des Gläubigers, sondern von Amts wegen vorzunehmen ist, so dass es sich hierbei nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt. Danach ist also zu differenzieren zwischen dem im Auftrag des Gläubigers zu betreibenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf Erteilung einer Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO bzw. § 802 d ZPO einerseits und dem sich daran ggfls. anschließenden von Amts wegen zu betreibenden Eintragungsanordnungsverfahren nach § 882 c ZPO andererseits. Die im Auftrag des Gläubigers durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist lediglich Anlass dafür, in einem anschließend von Amts wegen zu betreibenden Verfahren eine Eintragungsanordnung zu erlassen.

Daraus folgt, dass im Streitfall die von der Gläubigerin beantragte Vollstreckungsmaßnahme mit der Übersendung der Vermögensauskunft nach § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO beendet war. Das anschließende von Amts wegen betriebene Eintragungsanordnungsverfahren war nicht mehr Teil des von der Gläubigerin initiierten Zwangsvollstreckungsverfahrens, sondern ein eigenständiges Verfahren (vgl. etwa OLG Saarbrücken , Beschluss vom 26. April 2016, 5 W 22/16). Nicht der Gläubiger hat die Eintragung veranlasst, sondern sie wird allein und ausschließlich im öffentlichen Interesse von Amts wegen in einem eigenständigen Verfahren vorgenommen. Danach besteht nach der Gesetzessystematik kein Grund, warum die Gläubigerin nach Abschluss des beantragten Zwangsvollstreckungsverfahrens Auslagen für ein Folgeverfahren tragen sollte, das von ihr nicht initiiert war und nicht Gegenstand des von ihr erteilten Auftrags gewesen ist. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich gemeint haben sollte, wie der Bezirksrevisor allerdings ohne Nachweis in den Materialien ausführt, der Gläubiger habe stets auch für diese Kosten aufkommen sollen, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Diese gibt es aber nicht, ein entsprechender gesetzgeberischer Wille lässt sich auch den Materialien nicht entnehmen. Ganz im Gegenteil stellt § 3 Abs. 1 Satz 1 GvKostG ausdrücklich klar, dass der Auftrag lediglich alle Amtshandlungen umfasst, die zu seiner Durchführung erforderlich sind. Das Eintragungsanordnungsverfahren des § 882 c ZPO war und ist aber keine Amtshandlung, die nach der gesetzlichen Konzeption erforderlich ist, um den erteilten Auftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft durchführen zu können. Die Ansicht des Bezirksrevisors, nach seiner Ansicht gehöre zur ordnungsgemäßen Ausführung des VAK-Auftrags „aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit der bei Eintritt der entsprechenden Voraussetzungen auch die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis“, findet im Gesetz gerade keine Stütze. Mithin kann die Gläubigerin auch nicht Kostenschuldner der Zustellungskosten nach § 13 GvKostG sein. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber neben dem

Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG liegt das sogenannte Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Räumungstitels die Hilfe des Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1166). Die Kosten, die im Anschluss an die Eintragungsanordnung gemäß § 882 c ZPO anfallen, entstehen aber nicht durch die Durchführung des Vollstreckungsauftrages, sondern lediglich im Anschluss daran infolge eines von Amts wegen durchzuführenden Eintragungsverfahrens, welches dem Interesse des allgemeinen Rechtsverkehrs dient und ein eigenständiges Folgeverfahren darstellt. Daher können die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten auch nicht dem Vollstreckungsauftrag des Gläubigers zugeordnet werden.

Aus diesem Grunde hat der Senat auch bereits entschieden (Beschluss vom 25. Mai 2016, 2 W 100/16), dass für die Zustellung der Anordnung der Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 2 ZPO keine Gebühr gemäß Nr. 100 KV zum GvKostG angesetzt werden kann.

Demgemäß ist heute in der in letzter Instanz zuständigen obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht mehr zweifelhaft, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht auf Betreiben der Parteien erfolgt, es sich vielmehr um eine Zustellung von Amts wegen handelt mit der Folge, dass Auslagen für die Zustellung dem Vollstreckungsgläubiger nicht berechnet werden dürfen (vgl. OLG Stuttgart DGVZ 2016, 182; OLG Dresden, Beschluss vom 3. März 2016, 3 W 22/16, juris; OLG Koblenz DGVZ 2016, 59; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Februar 2016, 6 W 9/16, juris; OLG Frankfurt DGVZ 2016, 82; OLG München, Beschluss vom 8. Dezember 2015, 11 W 2220/15, n. v.; vgl. auch OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. April 2016, 5 W 22/16).

Soweit das Landgericht sich für seine gegenteilige Ansicht auf Entscheidungen des OLG Nürnberg und des OLG Stuttgart jeweils vom 9. Februar 2015 beruft, hat das Landgericht bei der Entscheidung des OLG Stuttgart offenbar in der angegebenen Fundstelle überlesen, dass das OLG Stuttgart seine Rechtsprechung ausdrücklich geändert hat (s.o.). Soweit eine andere Auffassung als die des Senats mithin nur noch vom OLG Nürnberg in einer sehr frühen Ansicht vertreten worden ist, ist diese durch die höchstrichterliche Rechtsprechung überholt. Das OLG Nürnberg übersieht, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung eben gerade nicht durch den Auftrag des Gläubigers entstanden sind, sondern durch ein von Amts wegen einzuleitendes und durchzuführendes Verfahren. Das Schuldnerverzeichnis ist ein im ausschließlich öffentlichen Interesse geschaffenes Instrument der Bonitätskontrolle und nicht ein solches der vom Gläubiger betriebenen Zwangsvollstreckung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 66 Abs. 8 GKG, 5 Abs. 2 GvKostG.