OLG Celle, Beschluss vom 04.04.2016 - 1 Ss 16/16
Fundstelle
openJur 2016, 9205
  • Rkr:
Tenor

Die Revision der Angeklagten wird verworfen.

Jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt abgeändert:

„Der Angeklagte zu 1 wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin 14.621,52 € - hiervon 3.300 € gesamtschuldnerisch mit der Angeklagten zu 2 - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2015 zu zahlen.

Die Angeklagte zu 2 wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin 3.300,00 € - gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten zu 1 - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2015 zu zahlen.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Den Angeklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Adhäsionsklägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

Die besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin haben die Angeklagten in Höhe von 1/5 gesamtschuldnerisch und im Übrigen der Angeklagte zu 1 zu tragen.

Von den notwendigen Auslagen, die der Angeklagten zu 2 durch das Adhäsionsverfahren entstanden sind, hat die Adhäsionsklägerin zu 4/5 zu tragen.“

Die Kosten des Revisionsverfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten. Die im Revisionsverfahren entstandenen besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens tragen die Angeklagten in Höhe von 3/14 gesamtschuldnerisch und im Übrigen der Angeklagte zu 1. Dasselbe gilt für die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren. Von den notwendigen Auslagen, die der Angeklagten zu 2 durch das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz entstanden sind, hat die Adhäsionsklägerin 1/4 zu tragen.

Der Streitwert wird hinsichtlich der Revision des Angeklagten zu 1 auf 14.621,52 €, hinsichtlich der Angeklagten zu 2 auf 4.320,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

Auf die Berufung beider Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Hildesheim vom 22. Mai 2015 hat die Kammer mit dem angefochtenen Urteil den Angeklagten zu 1 wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 30,00 € und die Angeklagte zu 2 unter Freisprechung im Übrigen wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 25,00 € verurteilt. Zudem sind die Angeklagten auf den am 3. März 2015 bei Gericht eingegangenen Antrag der Adhäsionsklägerin zu einer Zahlung an diese verurteilt worden, nämlich der Angeklagte zu 1, nachdem er vor dem Amtsgericht zu einer Zahlung von lediglich 5.010,21 € verurteilt worden ist, in Höhe von 14.621,52 € und die Angeklagte zu 2 in Höhe von 4.320,25 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2015, wobei zudem eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten ausgesprochen wurde. Im Übrigen hat das Landgericht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag, der eine Verurteilung auch der Angeklagten zu 2 in Höhe von 14.621,52 € begehrte, abgesehen. Hinsichtlich der ausgeurteilten Zahlungsansprüche sowie der zu erstattenden notwendigen Auslagen im Adhäsionsverfahren, die die Kammer quotenmäßig abhängig vom Erfolg des Adhäsionsantrags verteilt hat, ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.

Nach den getroffenen Feststellungen war der Zeuge J. Z. von Mitte März bis zum 10. April 2014 als Bilanzbuchhalter für die Adhäsionsklägerin im Wege der Leiharbeit tätig, wobei ihm u. a. die Ausführung von Zahlungsvorgängen in einem Online-Verfahren aufgegeben war. Dies ausnutzend entschloss sich der Zeuge J. Z., Gelder der Adhäsionsklägerin für sich und Familienangehörige zweckwidrig zu verwenden. Hierzu teilte er dem Angeklagten zu 1 mit, dass er größere Geldbeträge auf Bankkonten von Familienangehörigen leiten wolle. Von den zu überweisenden Summen sollte der Angeklagte zu 1 einen Teil behalten, der Rest sollte in bar abgehoben und dem Zeugen J. Z. übergeben werden. Dass auch die Angeklagte zu 2 Kenntnis von dieser Abrede hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. In der Folgezeit veranlasste der Zeuge J. Z. am 4. April 2014 eine Überweisung von 5.100,86 € auf ein bei der Sparkasse H. geführtes Konto der Angeklagten zu 2. Noch am gleichen Tag hob der für dieses Konto bevollmächtigte Angeklagte zu 1 zweimal je 1.000,00 € ab, die er dem Zeugen J. Z. später übergab. Jeweils weitere 1.000,00 € überwies der Angeklagte auf sein eigenes Konto und auf ein Konto eines Dritten. Schließlich erklärte er sich mit der Verrechnung von 1.010,21 € zugunsten des Negativsaldos auf seinem Schuldenkonto für einverstanden. Ebenfalls am 4. April 2014 überwies der Zeuge J. Z. 5.241,00 € auf ein Girokonto der Angeklagten zu 2 bei der C.-Bank, von dem die Angeklagte zu 2 am 9. April 2014 5.200,00 € in bar abhob und - möglicherweise in der Annahme, es handele sich um eine Bonuszahlung der Adhäsionsklägerin an den Zeugen J. Z., der diese vor seiner geschiedenen Ehefrau geheim halten wollte - an den Zeugen J. Z. weitergab. Zudem überwies der Zeuge J. Z. am 9. April 2014 den Betrag von 4.320,25 € auf das bei der Sparkasse H. geführte Konto der Angeklagten zu 2, wovon diese spätestens am Folgetag Kenntnis erlangte. Hiervon hob sie am 10. April 3.300,00 € in bar ab, die wiederum an den Zeugen J. Z. übergeben wurden.

Die Kammer hat den Angeklagten zu 1 wegen Beihilfe zu einer Untreue des Zeugen J. Z. verurteilt, weil er durch seine erklärte Bereitschaft, die Überweisungsbeträge anzunehmen, in Kenntnis, dass dem Zeugen J. Z. die Beträge nicht zustanden, diesem die erfolgreiche Tatausführung und das Erlangen des eigentlichen Taterfolges wissentlich erleichtert habe. Die Angeklagte zu 2 sei hinsichtlich der Überweisung des Betrages von 5.241,00 € freizusprechen gewesen, da die einmalige Transaktion eines Familienangehörigen noch nicht für die Annahme eines leichtfertigen Verkennens der Herkunft des überwiesenen Betrages ausreiche. Hinsichtlich der Überweisung am 9. April 2014 hätte es sich der Angeklagten zu 2 aber aufgrund der Umstände der Transaktionen (Höhe der angeblichen Boni, Einzahlung auf unterschiedliche Konten) aufdrängen müssen, dass die Geldbeträge dem Zeugen J. Z. nicht zustanden, sondern dieser sich zum Nachteil seines Arbeitgebers oder einer anderen Person in nicht unerheblichem Umfang wiederholt zu bereichern suchte (gewerbsmäßige Untreue), weshalb die Kammer eine leichtfertige Geldwäsche im Sinne von §§ 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 4a, Abs. 5 StGB angenommen hat.

Die Kammer hat zudem den Angeklagten zu 1 auf Antrag der Adhäsionsklägerin in vollem Umfang zur Zahlung an diese verurteilt, da der Adhäsionsklägerin gegen den Angeklagten zu 1 ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266, 27 StGB zustehe und dieser, wie sich auch aus § 830 Abs. 2 BGB ergebe, in vollem Umfang für die Teilhandlungen, an denen er mitgewirkt oder die er gefördert hat, haftet. Hinsichtlich der Angeklagten zu 2 hat die Kammer eine Verurteilung nur hinsichtlich des Teilbetrages vorgenommen, den die Angeklagte zu 2 durch die ihr als leichtfertige Geldwäsche vorzuwerfende zweite Barabhebung erlangt habe. Zwar dürfte der Adhäsionsklägerin gegen die Angeklagte zu 2 hinsichtlich aller Beträge, die auf ihr Konto überwiesen worden seien, ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante BGB zustehen. Die Kammer könne aber im Wege der Adhäsionsentscheidung nur zivilrechtliche Ansprüche zuerkennen, die wegen der abgeurteilten Straftat entstanden seien (§§ 406 Abs. 1, 406 a Abs. 3 StPO). Mithin sei die Angeklagte zu 2 in Höhe des Betrages der zeitlich letzten Überweisung auf ihr Konto zur Zahlung zu verurteilen, da sie hierfür aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 261 Abs. 2, 5 StGB hafte und der Anspruch in der Höhe auch nicht auf den bar erlangten Betrag von 3.300,00 € beschränkt sei.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt. Unter dem 22. Dezember 2015 ist der Verteidiger des Angeklagten zu 1 als Verteidiger beider Angeklagten aufgetreten und hat deren Revisionen begründet. Die Angeklagten rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Auf Hinweis der Kammer hat der Verteidiger mitgeteilt, dass er nunmehr ausschließlich die Vertretung des Angeklagten zu 1 übernehme.

Die Adhäsionsklägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die Revision hat im ausgesprochenen Umfang Erfolg, ist aber im Wesentlichen unbegründet.

1. Die Revisionen sind in zulässiger Form begründet worden. Zwar stellt das Auftreten des Verteidigers für beide Angeklagte einen Verstoß gegen § 146 StPO dar. Dies berührt jedoch die Wirksamkeit der Handlungen, die der Verteidiger vor einer Zurückweisung vorgenommen hat, nicht (§ 146a Abs. 2 StPO).

2. Hinsichtlich des Straf- und Rechtsfolgenausspruchs deckt die Nachprüfung des Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Die erhobenen Verfahrensrügen genügen bereits den sich aus § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ergebenden Anforderungen nicht. Insoweit verwirft der Senat die Revisionen der Angeklagten auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO.

3. Hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs war den Revisionen der Angeklagten ein Teilerfolg hingegen nicht zu versagen.

a. Die Revision des Angeklagten zu 1 hatte im Hinblick auf die ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung an die Adhäsionsklägerin allerdings keinen wesentlichen Erfolg. Zutreffend hat die Kammer ausgeführt, dass in Höhe von 14.621,52 € ein Anspruch der Adhäsionsklägerin gegen den Angeklagten zu 1 aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266, 27 StGB besteht, der aus der Straftat, die zur Verurteilung des Angeklagten zu 1 geführt hat, erwachsen ist. Dabei war für den Adhäsionsausspruch im Berufungsverfahren unerheblich, dass das Amtsgericht den Angeklagten zu 1 noch zu einer geringeren Zahlung an die Adhäsionsklägerin verurteilt hatte und lediglich die Angeklagten Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hatten. Das Verbot der Schlechterstellung nach § 331 StPO findet für das Adhäsionsverfahren keine Anwendung. Denn zum einen steht dem Adhäsionskläger nach § 406a Abs. 1 S. 2 StPO selbst kein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu. Zum anderen kann ein Adhäsionsantrag erstmalig auch noch in der Berufungsverhandlung gestellt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl., § 404 StPO, Rn. 4). Allein hinsichtlich der Zinsen war der Beginn der Zinspflicht gem. § 404 Abs. 2 S. 1 und 2 StPO i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB und § 187 Abs. 1 BGB analog abweichend von der Entscheidung der Kammer auf den Tag nach Eingang des Adhäsionsantrags bei Gericht festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2015, 4 StR 411/15, juris). Hinsichtlich der weitergehenden Zinsfestsetzung war von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO).

b. Keinen Bestand konnte hingegen der Adhäsionsausspruch haben, soweit er die Angeklagte zu 2 betrifft. Denn ein aus der abgeurteilten Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch der Adhäsionsklägerin besteht lediglich in Höhe von 3.300,00 € (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 261 Abs. 5 StGB), nicht aber hinsichtlich des Restbetrages von 1.020,25 €. Indem der Gesamtbetrag von 4.320,25 € dem Konto der Angeklagten zu 2 gutgeschrieben wurde, hat sie zwar einen Auszahlungsanspruch gegen die Sparkasse H. erlangt, den sich nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§§ 812 f. BGB) an die Adhäsionsklägerin herauszugeben haben dürfte. Dieser Anspruch ist jedoch nicht Folge der leichtfertigen Geldwäsche, die die Angeklagte zu 2 durch die Barabhebung und anschließende Übergabe des Betrages an den Zeugen J. Z. begangen hat, sondern der durch den Zeugen erfolgten Überweisung, an der die Angeklagte zu 2 ausweislich der getroffenen Feststellungen aber gerade nicht beteiligt war. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der restlichen 1.020,25 € von Seiten der Angeklagten zu 2 irgendeine Vereitelungshandlung i. S. v. § 261 Abs. 1 StGB oder eine Verschaffenshandlung im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen wurde. Ein Verwahren i. S. d. § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht, da nicht festgestellt worden ist, dass die Angeklagte zu 2 die Herkunft des Gegenstandes - mangels entsprechender Feststellungen, was mit dem Restbetrag geschehen ist, kann dies nur der Auszahlungsanspruch der Angeklagten zu 2 gegen die Sparkasse H. sein - bereits zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem sie ihn erlangt hat. Denn gelangt der Vermögensgegenstand ohne Zutun des Täters in seinen Herrschaftsbereich und ist eine wie auch immer geartete Übernahmehandlung, durch die dessen Wille zur Sachherrschaft zum Ausdruck kommt, nicht erkennbar, kann allein das Vorhandensein des inkriminierten Gegenstandes im Zugriffsbereich des Täters kein tatbestandsmäßiges Verhalten darstellen (vgl. BGH NStZ 2012, 322; Schönke/Schröder-Stree/Hecker, 29. Aufl., § 261 StGB, Rn. 19). Mangels insoweit strafrechtlich relevanten Vorwurfs kam eine Verurteilung im Adhäsionswege in einem Umfang, der über dem Betrag liegt, den die Angeklagte zu 2 dem Zeugen J. Z. verschafft hat, nicht in Betracht. Auf die in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob ein Adhäsionsausspruch nur dann in Frage kommt, wenn der Angeklagte gerade wegen der materiellrechtlichen Tat verurteilt wird, aus der der Anspruch abgeleitet wird (so SK-Velten, 4. Aufl., § 406 StPO, Rn. 14; differenzierend Weiner/Ferber-Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens, Rn. 133) oder ob maßgeblich ist, ob eine Verurteilung wegen einer Tat im strafprozessualen Sinn erfolgt ist (so KK-Zabeck, 7. Aufl., § 403 StPO; vgl. auch BGH NStZ 2003, 321) kam es vorliegend nicht an. Der Zinsanspruch war entsprechend dem zum Angeklagten zu 1 Gesagten abzuändern. Hinsichtlich des über den Betrag von 3.300 € hinausgehenden Antrags war gem. § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen.

c. Die Höhe, in der die Angeklagte zu 2 nunmehr zur Zahlung an die Adhäsionsklägerin verurteilt worden ist, hatte wegen der Besonderheiten der gesamtschuldnerischen Haftung (vgl. § 422 Abs. 1 S. 1 BGB), die der befreite Gesamtschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen kann, auch auf den Ausspruch betreffend den Angeklagten zu 1 insoweit Auswirkungen, als die dort angeordnete gesamtschuldnerische Haftung mit der Angeklagten zu 2 entsprechend anzupassen war.

d. Zu Unrecht hat schließlich die Kammer in dem angefochtenen Urteil die vorläufige Vollstreckbarkeit auch hinsichtlich der im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen angeordnet. Denn eine Adhäsionsentscheidung ist nur hinsichtlich der Hauptsache für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da die Kostenentscheidung über den Adhäsionsantrag allein auf strafprozessualen Kostenvorschriften beruht (§ 472a StPO) und wegen seiner Kostenentscheidung ein Strafurteil aufgrund des Fehlens einer den §§ 708 f. ZPO entsprechenden Vorschrift in der StPO nie für vorläufig vollstreckbar erklärt wird (vgl. Graf-Ferber, StPO, 2. Aufl., § 406 a Rdnr. 11; Herbst/Plüür, Das Adhäsionsverfahren, Stand 1.2.2016, S. 83). Allein hinsichtlich des Hauptsacheausspruchs war hier gem. § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO das Urteil mit der Möglichkeit der Abwendungsbefugnis für die Angeklagten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472 a Abs. 1 und Abs. 2 StPO und richtet sich nach dem Erfolg der Revisionen. Dabei ergibt sich die Diskrepanz zwischen den von der Angeklagten zu 2 und der Adhäsionsklägerin jeweils wechselseitig zu erstattenden notwendigen Auslagen aus dem Umstand, dass der Angeklagten zu 2 insoweit Auslagen entstanden sein könnten, die sich lediglich an dem Streitwert in Höhe von 4.320,25 € - nämlich den Betrag, zu dessen Zahlung die Kammer die Angeklagte zu 2 verurteilt hat - orientiert, während die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen anhand des ausgeurteilten Gesamtbetrages in Höhe von 14.621,52 € zu bemessen sind. Entsprechend war bei der Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren zu differenzieren.