LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.04.2016 - 7 Sa 1359/14
Fundstelle
openJur 2016, 9199
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 18.09.2014, 4 Ca 155/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aufgrund seiner Behinderung zu zahlen.

Der am 18.07.1955 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 (Bl. 24 d.A.). Er hat einen Hochschulabschluss in Erziehungswissenschaft (Diplom).

Die beklagte Universität schrieb unter dem 10.10.2013 „im Rahmen des Innovations-Inkubators TM 1.6 Regionale Vernetzung“ die Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin/eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters „im Bereich Vernetzungsmanagement Kompetenztandems und anwendungsorientierte Forschungsprojekte, EG 13 TV-L (100 % Vollzeit) befristet für die Dauer der Mutterschutzfrist und einer sich eventuell anschließenden Elternzeit“ aus (Bl. 71- 72 d.A.).

Der Kläger bewarb sich am 15.10.2013 auf diese Stelle und fügte seinen Schwerbehindertenausweis bei.

Es gingen insgesamt 18 Bewerbungen bei der Beklagten ein. Die Beklagte lud 6 Personen, unter ihnen auch den Kläger, zu einem Vorstellungsgespräch ein. Das Vorstellungsgespräch des Klägers fand am 07.11.2013 statt. Nach Durchführung der Vorstellungsgespräche erfolgte die Abstimmung der Auswahlkommission. Diese nahm eine Bewertung der Kandidatinnen und Kandidaten nach Maßgabe eines Punktesystems vor und trug ihre Ergebnisse in eine Synopse ein.

Mit Schreiben vom 26.11.2013 (Bl. 81 d.A.) erteilte die Beklagte dem Kläger eine Absage. Hierin führte sie aus:

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Wahl auf ein/e andere/n Bewerber/in gefallen ist und Ihre Bewerbung leider nicht berücksichtigt werden konnte. Wir haben uns sehr gefreut Sie auch in einem persönlichen Vorstellungsgespräch kennenlernen zu dürfen.

Unter den zahlreichen Bewerbungen gab es mehrere Bewerberinnen und Bewerber, die alle in der Ausschreibung genannten Kriterien erfüllen und damit die verlangten spezifischen Voraussetzungen mitbrachten.

Mit Schreiben vom 22.01.2014 (Bl. 11-12 d.A.) machte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten eine Entschädigung nach dem AGG geltend. Er wies darauf hin, dass Vermutungstatsachen für einen Zusammenhang zwischen Absage und Schwerbehinderung vorliegen, weil die Beklagte die Ablehnung in dem Schreiben vom 26.11.2013 nicht begründet habe.

Die Beklagte äußerte sich hierzu innerhalb der mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vereinbarten Äußerungsfrist am 07.02.2014 (Bl. 13-14 d.A.) und präzisierte die Gründe für die Ablehnung des Klägers. Sie teilte ferner mit, dass die bei ihr beschäftigten schwerbehinderten Personen eine Quote von 3,26 % erfüllen.

Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.2014 (Bl. 15-18 d.A.) aufgefordert hatte, die Ablehnungsbegründung zu belegen, nahm die Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2014 (Bl. 19-22 d.A.) erneut Stellung und fügte dem Schreiben die Synopse der Auswahlkommission bei (Bl. 23 d.A.). In dieser Synopse ist als Kriterium 1b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in „insbesondere Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften“ eingetragen. In der Stellenausschreibung war demgegenüber als gefordertes Profil ein abgeschlossenes universitäres Hochschulstudium, „insb. der Wirtschaft- und Sozialwissenschaften“ angegeben.

Die Beklagte erklärte im vorliegenden Rechtsstreit, die dem Kläger übersandte Synopse enthalte insoweit einen Übertragungsfehler durch die Justiziarin der Beklagten. Die Auswahl der Kommission sei tatsächlich an dem Merkmal „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ gemäß der nunmehr vorgelegten Synopse (Bl. 73 d.A.) erfolgt. Das Original der Synopse liege ihr nicht mehr vor.

Nach der Synopse wurde der Kläger mit insgesamt 12 Punkten bewertet. In dem Kriterium 1b „insbesondere Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ wurden ihm keine Punkte gegeben, da die Auswahlkommission den Hochschulabschluss des Klägers in Erziehungswissenschaften nicht zu den Sozialwissenschaften zählte. Der Kandidat 4, der über ein abgeschlossenes Studium der Politikwissenschaften verfügt, erhielt zu diesem Kriterium ebenfalls keine Punkte.

Die von der Auswahlkommission ausgewählte Kandidatin 2 erhielt insgesamt 22 Punkte. Das Mitglied der Auswahlkommission Hannemann, Leiter des Bereichs Regionale Vernetzung, begründete die getroffene Auswahl gegenüber der Schwerbehindertenvertreterin mit E-Mail vom 12.11.2013 (Bl. 297 d.A.). Er führte darin aus:

Das Team der Teilmaßnahme 1.6 spricht sich einstimmig für die Einstellung der Bewerberin Kirsten W. aus, da wir überzeugt sind, dass ihre fachlichen Qualifikationen und beruflichen Erfahrungen am besten für die Stelle und die damit verbundenen Aufgaben passen.

Frau W. kann mehr als 10 Jahre Berufserfahrung mit unmittelbarer Relevanz für die ausgeschriebene Stelle aufweisen. So verfügt sie z.B. über:

a) detaillierte Kenntnisse europäischer Förderprogramme (insbesondere EFRE, aus dem auch der Innovations-Inkubator Lüneburg gefördert wird), Erfahrungen in der Beantragung von EU-Mitteln, in der förderrechtlich korrekten Abwicklung und Vorgehensweisen bei Ausschreibungen, Vergabe, etc. sowie im Dokumentations- und Berichtswesen;

b) langjährige Erfahrung in der Konzeption, Koordination und Umsetzung von großen Veranstaltungsformaten, Konferenzen und Kongressen zur Förderung der Kooperation und Vernetzung (z. B. EcoProcura, Stakeholder Conference Alpine Space 2014-2020);

c) langjährige Erfahrung in der Betreuung von Netzwerken (z.B. ICLEI - Local Governments for Sustainability, Alpine Space Netzwerk);

d) Erfahrung in der Teamarbeit, komplexen Abstimmungsprozessen und in der Kommunikation mit unterschiedlichsten Akteursgruppen aus Politik, Wirtschaft, Verwaltung sowie Multiplikatoren.

Besonders beeindruckt haben uns u.a. ihre – auch im Zeugnis detailliert aufgeführten – Tätigkeiten für ICLEI von 2002-2009, weil es sowohl fachlich als auch organisatorisch viele Entsprechungen zu unserer Arbeit der TM 1.6 und der ausgeschriebenen Stelle gibt.

Im Bewerbungsgespräch konnte Frau W. konkrete Antworten und passende, eigene Ideen zu unseren inhaltlichen Fragen (bezogen auf typische Aufgabenbeispiele der Stelle) geben.

In Bezug auf die Frage nach Verstetigungsoptionen und möglichen Finanzierungsstrategien von Netzwerken machten ihre treffenden Hinweise auf:

- die zukünftigen Regionalbeauftragten des Landes Niedersachsen (als tatsächlich wichtige Schlüsselpersonen in der Netzwerkarbeit der TM 1.6 Regionale Vernetzung),

- die Fördermöglichkeiten für Netzwerke in der kommenden EU-Förderperiode (als attraktive Drittmittelquelle),

- die Schaffung eines gemeinschaftlichen Vertrauens und zusätzlichen Mehrwerts für die Netzwerkmitglieder (zur Stärkung der Motivation einer eigenständigen Weiterführung und Selbstfinanzierung)

ihre Kompetenz in der Netzwerkarbeit und ihre Auseinandersetzung mit den anstehenden Herausforderungen deutlich.

In Bezug auf unsere Frage nach möglichen Instrumenten zur Förderung und Intensivierung der Vernetzung sowie des informellen Wissensaustausches von Wissenschaftler/innen und Unternehmer/innen, z.B. in den Pausen von großen Konferenzveranstaltungen, überzeugte sie mit kreativen und praxistauglichen Ideen, z.B. der Einrichtung von speziellen Thementischen/-ecken für Akteuren mit gleichen Interessen und (oder in Kombination mit) einer begleitenden Ausstellung von thematisch passenden Forschungsprojekten des Innovations-Inkubators.

Zudem hat Frau W. glaubhaft dargestellt, dass sie sehr konzeptionell sowie zielorientiert (z.B. sieht sie Veranstaltung nicht als Selbstzweck, sondern als Mittel zur Erreichung vorab definierter Ziele) arbeitet und in Abstimmungsprozessen mit verschiedenen Akteuren auf unterschiedlichsten Ebenen über das nötige Geschick und Diplomatie verfügt.

Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten bei der Beklagten gab mit Schreiben vom 12.11.2013 (Bl. 298 d.A.) folgende Stellungnahme ab:

Bei den Gesprächen … wurden alle Bewerbungen gemäß Auflistung gehört. Im Gespräch wurden unter anderem die gemäß Ausschreibung bereits genannten Aufgaben im Einzelnen ausführlicher dargestellt. Gleichfalls wurde den Kandidatinnen und Kandidaten die Möglichkeit gegeben, ihre Berufserfahrungen und ihr Tätigkeitsprofil ausführlicher darzustellen.

Im Vergleich zur Bewerberin Frau Kirsten W. konnte Herr Manfred Fischer die Eignung zum geforderten Profil nicht nachweisen.

Frau W. verfügte im Vergleich nicht nur über detaillierte Kenntnisse zum Arbeitsgebiet, sondern wies hierzu auch langjährige Erfahrungen nach, die mit besonderer Ausweisung insbesondere zur Aufgabe der Teilmaßnahme passgenau entsprechen.

Ich stimme der Einstellung von Frau W. zu.

Mit seiner Klage vom 17.04.2014 macht der Kläger eine angemessene Entschädigung geltend.

Das Arbeitsgericht hat durch ein dem Kläger am 06.10.2014 zugestelltes Urteil vom 18.09.2014, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 110-117 d.A.), die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sch die am 16.10.2014 eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei ihrer Erläuterungspflicht nicht unverzüglich nachgekommen. Die zeitliche Verzögerung zwischen dem Ablehnungsschreiben vom 26.11.2013 bis zur Aufforderung durch den Kläger am 22.01.2014 sei nicht begründet und könne nicht nachvollzogen werden. Das Ablehnungsschreiben sei durch gezieltes Weglassen eines konkreten Bezuges auf den Kläger auf das Kriterium 1b der Synopse fokussiert. Es mache nicht deutlich, welches Kriterium der Kläger nicht erfülle und sei deshalb eine gezielte Irreführung, die mit einem geordneten Auswahlverfahren nichts zu tun habe.

Der Kläger habe einen Bewerbungsverfahrensanspruch auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in der Stellenausschreibung genannten Auswahlkriterien. Ein Fehler im Auswahlverfahren sei nicht erlaubt. Die Durchführung des Auswahlverfahrens müsse sich rechtsfehlerfrei in der Darlegung der Ablehnungsgründe nachvollziehbar widerspiegeln. Dies sei nicht der Fall.

Ein Verfahrensverstoß liege zudem darin, dass von der Reihenfolge der Auswahlkriterien abgewichen worden sei. Die Beklagte habe in der Synopse das Kriterium 3 „souveränes und sicheres Auftreten“ von der ursprünglich drittletzten Stelle auf die 3. Stelle vorgezogen. Der Kläger habe als einziger in diesem Kriterium weniger Punkte erhalten als in dem Kriterium, das ursprünglich an 3. Stelle gestanden habe. Er habe damit als einziger einen Nachteil erlitten.

Der Kläger habe somit eine weniger günstige Behandlung im Sinne der Versagung einer Chance erfahren, unabhängig davon, ob er für die Stelle letztlich ausgewählt worden wäre.

Es liege auch eine mittelbare Diskriminierung vor. Diplompädagogik sei ein selten studierter Studiengang in der Sozialwissenschaft gegenüber anderen Studiengängen. Die nachträgliche Veränderung des Kriteriums 1b mache Sinn, um den Kläger gezielt schlechter bewerten zu können und ihn trotz Schwerbehinderung nicht einstellen zu müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2014, 18.05.2015, 25.01.2016 und 07.04.2016.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 18.09.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2014, 01.12.2015, 14.01.2016 und 04.04.2016.

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung in dem im Streit stehenden Bewerbungsverfahren zusteht.

1. Die formalen Voraussetzungen für eine Entschädigungsklage nach dem AGG liegen vor. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter und die Beklagte Arbeitgeberin im Sinne des AGG. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch auch frist- und formgerecht geltend gemacht und eingeklagt, § 15 Abs. 4 AGG, § 61 b Abs. 1 ArbGG).

2. Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß §§ 15, 7 AGG in Verbindung mit §§ 81, 82 SGB IX. Denn zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts steht fest, dass der Kläger nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist.

2.1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus und ist verschuldensunabhängig.

Nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG. Der Beschäftigte kann nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Dabei darf die Entschädigung bei einer Nichteinstellung 3 Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

2.2. Der Kläger ist vorliegend benachteiligt worden, weil er nicht für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt worden ist. Er hat damit eine weniger günstige Behandlung erfahren als die Kandidatin W., die die Stelle erhalten hat.

2.2.1. Der Kläger befand sich im Verhältnis zu der erfolgreichen Bewerberin in einer vergleichbaren Situation im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Denn er war in gleicher Weise objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet. Dies folgt vorliegend bereits daraus, dass er von der Beklagten in die engere Wahl einbezogen und zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden war. Damit steht fest, dass der Kläger die in der Stellenausschreibung formulierten Anforderungen jedenfalls im Sinne von § 82 Satz 3 SGB IX erfüllt (BAG vom 26.06.2014, 8 AZR 547/13, Rn. 29).

2.2.2. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten hat. Hiernach besteht ein Anspruch auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Art. 33 Abs. 2 GG dient dabei einerseits dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes (sogenannte Bestenauslese), andererseits trägt er auch dem berechtigten Interesse eines Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Art. 33 Abs. 2 GG begründet deshalb einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in der Regelung, hier der Stellenausschreibung, genannten Auswahlkriterien (BAG vom 21.02.2013, 8 AZR 180/12, Rn. 30; BAG vom 16.02.2012, 8 AZR 679/09, Rn. 36).

Die in Art. 33 Abs. 2 genannten Gesichtspunkte der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sind die allein maßgeblichen Kriterien für die Bewerberauswahl, andere Kriterien sind nicht zulässig. Der öffentliche Arbeitgeber muss deshalb in dem Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachliche Kompetenzen beschreiben, die ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt. Damit wird ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen. Für die Dauer des Auswahlverfahrens bleibt der Arbeitgeber an dieses Anforderungsprofil gebunden (BAG vom 16.02.2012, 8 AZR 679/12, Rn. 39; BVerfG vom 28.02.2007, 2 BvR 2494/06, Rn. 6, 7).

2.3. Der Kläger ist nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden.

Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Ausreichend ist es, wenn die Benachteiligung an einen Grund im Sinne von § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG vom 22.10.2015, 8 AZR 384/14, Rn. 25).

Für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen sieht § 22 AGG eine Erleichterung der Darlegungslast vor. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei dann die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (BAG vom 22.10.2015, 8 AZR 384/14, Rn. 34; BAG vom 26.06.2014, 8 AZR 547/13, Rn. 40).

2.3.1. Der Kläger hat vorliegend ausreichend Indizien vorgetragen, die für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung sprechen.

2.3.1.1. Ein derartiges Indiz ist vorliegend darin zu sehen, dass die Beklagte entgegen § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX den Kläger nicht unverzüglich über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unterrichtet hat.

Aus der Verletzung von § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX kann grundsätzlich eine Indizwirkung, dass der Arbeitgeber den Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung nicht berücksichtigt habe, abgeleitet werden (BAG vom 21.02.2013, 8 AZR 180/12, Rn. 37).

Vorliegend erfolgte eine Absage an den Kläger mit Schreiben vom 26.11.2013. Diese Absage enthält nach Auffassung der erkennenden Kammer keine ausreichende Begründung für die getroffene Entscheidung. Denn der Kläger konnte der Begründung, es habe mehrere Bewerbungen gegeben, die alle in der Ausschreibung genannten Kriterien erfüllen und damit die verlangten spezifischen Voraussetzungen mitbrachten, nicht entnehmen, weshalb dies bei ihm nicht der Fall sein soll.

Unerheblich ist, dass die Beklagte mit den Schreiben vom 07.02.2014 und 31.03.2014 eine hinreichende Begründung für die nicht berücksichtigte Bewerbung des Klägers gegeben hat. Denn diese Begründung erfolgte dann nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX, also ohne schuldhaftes Zögern. Denn abzustellen ist nicht auf die Geltendmachung durch den Kläger, sondern auf die im November 2013 erfolgte Entscheidung der Beklagten. Unverzüglichkeit ist nicht gewahrt, wenn bis zur Begründung mehr als 2 Wochen vergangen sind (BAG vom 21.02.2013, 8 AZR 180/12, Rn. 38).

Da die Beklagte nicht die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt, konnte auch nicht auf die Verpflichtung, die Beteiligten unverzüglich über die Auswahlentscheidung zu unterrichten, verzichtet werden (vgl. BAG vom 21.02.2013, a.a.O., Rn. 40, 44).

2.3.1.2. Ein weiteres Indiz für eine Benachteiligung des Klägers ist vorliegend darin zu sehen, dass die Beklagte im Rahmen des Auswahlverfahrens die Ausbildung des Klägers in den Erziehungswissenschaften nicht als einschlägiges Hochschulstudium der Sozialwissenschaften, wie dies in der Stellenausschreibung verlangt wird, angesehen hat. Die Beklagte hat damit gegen den Anspruch des Klägers auf eine rechtsfehlerfreie Durchführung anhand der in der Stellenausschreibung genannten Auswahlkriterien verstoßen, und zwar unabhängig davon, ob die Auswahlkommission als maßgeblich die Sozialwissenschaften oder Verwaltungswissenschaften angesehen hat.

2.3.2. Die erkennende Kammer ist jedoch unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der mündlichen Verhandlungen und sämtlicher gewechselter Schriftsätze zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden ist. Vielmehr sind die für eine Benachteiligung des Klägers sprechenden Indizien hinreichend von der Beklagten widerlegt worden.

2.3.2.1. Dies gilt zunächst, soweit die ursprüngliche Absage an den Kläger keine ausreichende Begründung enthalten hat. Die Beklagte hat zum einen nach entsprechender Aufforderung durch den Kläger mit Schreiben vom 07.02.2014 eine ausführliche Begründung für die von ihr getroffene Auswahlentscheidung gegeben. Sie hat dann ihre Ausführungen mit einem weiteren Schreiben vom 31.03.2014 vertieft und diesem Schreiben die Synopse der Auswahlkommission beigefügt.

Von maßgeblicher Bedeutung für die erkennende Kammer waren die von der Beklagten nach dem 1. Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht nachgereichten Unterlagen über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Insbesondere dem Schreiben des Mitglieds der Auswahlkommission Hannemann vom 12.11.2013 kann entnommen werden, dass tatsächlich rein sachliche Gründe für die Auswahl der Bewerberin W. gesprochen haben. In diesem Schreiben wurde gegenüber der Vertrauensperson der Schwerbehinderten ausführlich dargelegt, welche konkreten Punkte die Kommission für ausschlaggebend angesehen hat, die Bewerberin W. auszuwählen.

Auch die Vertrauensperson für Schwerbehinderte hat sich in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2013 dieser Bewertung angeschlossen und ausgeführt, dass der Kläger im Vergleich zu der Bewerberin W. nicht die Eignung für das geforderte Profil habe.

Zwar schließt die bessere Eignung von Mitbewerbern eine Benachteiligung im Sinne von §§ 15 AGG nicht aus (BAG vom 17.08.2010, 9 AZR 839/08, Rn. 48). Die genannten Schreiben belegen jedoch nach Überzeugung der Kammer, dass die Schwerbehinderung des Klägers nicht ursächlich und auch nicht mitursächlich für die getroffene Auswahl war. Eine Durchführung des Beweisbeschlusses vom 10.12.2015 war deshalb aufgrund der nachgereichten Unterlagen nicht mehr erforderlich.

2.3.2.2. Auch die Nichtberücksichtigung des Studiums des Klägers bei der Vergabe der Punkte im Rahmen der Auswahlsynopse war nicht mitursächlich dafür, dass der Kläger die im Streit stehende Stelle nicht erhalten hat.

Dies folgt zum einen daraus, dass die Kommission auch bei dem Kandidaten 4 ein einschlägiges Hochschulstudium nicht berücksichtigt hat. Dieser Kandidat ist nicht schwerbehindert. Die Nichtberücksichtigung eines Studiums der Politikwissenschaften ist insoweit auch mit der Nichtberücksichtigung des Studiums des Klägers in den Erziehungswissenschaften vergleichbar. Es liegt mithin ein Fehler der Auswahlkommission vor, dieser hat jedoch keinen Grund in der Behinderung des Klägers.

Zum anderen belegt auch hinsichtlich dieses Punktes der mit der Schwerbehindertenvertretung erfolgte Schriftwechsel, dass allein fachliche Gründe ausschlaggebend für die Auswahl der Bewerberin W. waren.

Hinzu kommt, dass der Kläger selbst dann, wenn ihm zutreffend 3 Punkte bei dem Kriterium 1b zuerkannt worden wären, mit einer Gesamtpunktzahl von 15 weiterhin deutlich hinter der ausgewählten Bewerberin lag. Dieses Kriterium spielte mithin letztlich bei der Auswahlentscheidung keine Rolle.

Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass dem öffentlichen Arbeitgeber selbst bei formal gleicher Qualifikation ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Beklagte durfte deshalb auf die Ergebnisse der Auswahlgespräche abstellen (BVerfG vom 11.05.2011, 2 BvR 774/11, Rn. 12). Dass nach dem in den Vorstellungsgesprächen gewonnenen Gesamteindruck die Nichtberücksichtigung des Klägers etwas mit seiner Behinderung zu tun hat, lässt sich auch nicht ansatzweise vermuten.

2.3.2.3. Dies gilt auch, soweit der Kläger rügt, die Auswahlkommission habe bei ihrer Bewertung eine andere Reihenfolge gewählt als in der Stellenausschreibung angegeben. Die erkennende Kammer ist wie das Arbeitsgericht der Auffassung, dass auch insofern ein Kausalzusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers nicht erkennbar ist. Zwar wurde ausweislich der vorgelegten Synopse die Wichtigkeit der Kriterien in absteigender Reihenfolge dargestellt. Insofern liegt auch ein Abweichen von der Reihenfolge in der Stellenausschreibung vor. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers ist jedoch nicht erkennbar. Vielmehr traf die veränderte Reihenfolge alle Kandidaten in gleicher Weise.

Durch die Veränderung der Reihenfolge ist dem Kläger insbesondere keine Chance genommen worden. Da er in gleicher Weise wie die anderen Bewerber in dem Vorstellungsgespräch zu allen Kriterien befragt und angehört worden ist, hatte er in gleicher Weise wie alle anderen die Gelegenheit, sich zu präsentieren und seine Eignung für die ausgeschriebene Stelle nachzuweisen. Eine weniger günstige Behandlung im Sinne der Versagung einer Chance kann die erkennende Kammer deshalb nicht feststellen.

2.4. Soweit sich der Kläger auf statistische Angaben zu den Arbeitslosenzahlen von Schwerbehinderten im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Menschen beruft, stellen diese keine aussagekräftigen Indiztatsachen für den Fall einer Diskriminierung bei Bewerbungsverfahren dar. Statistische Nachweise können zwar als Hilfstatsachen geeignet sein, eine Vermutungswirkung zu begründen. Die Arbeitslosenzahlen von Behinderten sagen aber hinsichtlich des Erfolgs oder Misserfolgs von Bewerbungen Schwerbehinderter nichts aus (LAG Niedersachsen vom 14.10.2015, 17 Sa 666/15, n.v.; BAG vom 18.09.2014, 8 AZR 743/13, Rn. 44 für geschlechterbezogene Beschäftigungsstatistiken). Zudem fehlt es an dem erforderlichen Bezug zu einem diskriminierenden Verhalten der Beklagten.

2.5. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger wegen seiner Behinderung mittelbar diskriminiert worden ist. Auf vorstehende Ausführungen kann Bezug genommen werden.

3. Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, auch soweit sie vorstehend nicht ausdrücklich erwähnt wurden, nicht zur Überzeugung des Gerichts fest steht, dass die Behinderung des Klägers Bestandteil eines Motivbündels war, welches die Entscheidung der Auswahlkommission zu seinen Lasten und zugunsten der Mitbewerberin W. beeinflusst hat.

III.

Die Berufung des Klägers war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Leibold                                                     Schwabl                                            Lüssenheide