VG Cottbus, Urteil vom 26.05.2016 - 1 K 1562/15
Fundstelle
openJur 2016, 9116
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Erstattung von Schülerbeförderungskosten.

Die Kläger wohnen mit ihrer Tochter … in der … in …. Die Tochter besucht seit dem Schuljahr 2012/2013 das Evangelische Gymnasium in … im Landkreis …. Zur Schule gelangt sie mit einem durch die Schule organisierten, kostenpflichtigen Fahrdienst.

Mit Schreiben vom 22. April 2015 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die vollständige Erstattung der ihr im ersten Quartal 2015 für die Beförderung ihrer Tochter zur Schule entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 195,00 Euro. Eine volle Kostenerstattung sei gerechtfertigt, da es sich bei dem Evangelischen Gymnasium … um eine Schule besonderer Prägung handele, die es in dieser Form im Landkreis … nicht gebe.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2016 gewährte der Beklagte eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 70 % der Kosten für die günstigste ermäßigte Zeitfahrkarte des ÖPNV für das Landkreisgebiet, insgesamt 135,87 Euro. Im Übrigen lehnte er den Antrag der Kläger mit der Begründung ab, dass seine Erstattungspflicht nach der vom Landkreis beschlossenen Schülerbeförderungssatzung beschränkt sei. Eine vollständige Erstattung komme nur beim Besuch der zuständigen Schule der gewählten Schulform in Betracht; dies seien nur Schulen im Landkreisgebiet. Um eine Schule besonderer Prägung, für die nach der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises eine vollständige Kostenerstattung unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gewährt werden könne, wenn sie außerhalb des Landkreises liege, handele es sich beim Evangelischen Gymnasium in … nicht.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2015 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die Beschränkung des Erstattungsbetrages im Fall ihrer Tochter einen ungerechtfertigten Eingriff in die Religionsfreiheit darstelle, weil eine Schule mit einer vergleichbaren konfessionellen Ausrichtung als Schulform im Landkreisgebiet nicht vorhanden sei.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2015 zurück. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und fügte hinzu, dass durch die beschränkte Erstattung der Fahrtkosten auch nicht in die Religionsfreiheit eingegriffen werde.

Am 17. September 2015 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Sie sind der Auffassung, dass es sich bei dem Evangelischen Gymnasium … um eine besondere Schulform handele, die sich aufgrund ihres konfessionell geprägten Lernkonzeptes wesentlich von den im Landkreis vorhandenen Schulen unterscheide. Die Regelungen, die eine vollständige Erstattung der Fahrtkosten bei dem Besuch einer Schule mit besonderer Prägung ermöglichten, seien daher analog anzuwenden. Es sei schließlich nicht einzusehen, warum bei dem Besuch einer Schule mit besonderer Prägung außerhalb des Landkreisgebietes ausnahmsweise 100 % der entstandenen Fahrtkosten, in ihrem Fall aber nur 70 % erstattet würden. Die beschränkte Erstattung der Beförderungskosten verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz, weil Schüler, die eine Schule im Landkreis besuchten, ohne Grund bevorzugt würden. Außerdem würden sie (gemeint ist wohl ihre Tochter) durch die Satzungsregelungen in ihrer Religionsausübung beschränkt. Da Art. 7 Abs. 2 des Grundgesetzes ihnen garantiere, frei zu entscheiden, ob ihre Tochter eine konfessionsgebundene Schule aufsuche, müsse der Beklagte die hierdurch entstehenden Kosten vollständig übernehmen. Nach Art. 7 Abs. 3 S. 1 des Grundgesetzes sei der Staat zudem verpflichtet, Religionsunterricht an öffentlichen Schulen zu ermöglichen. Daran fehle es an ihrem Wohnort jedoch. Religionsunterricht finde an den öffentlichen Schulen im Landkreis nämlich erst ab einer Anmeldung von mindestens 12 Schülern statt. Diese Teilnehmerzahl werde aber an den öffentlichen Gymnasien im Landkreis regelmäßig – so ihrer Kenntnis nach auch im 1. Quartal 2015 – nicht erreicht, so dass kein Religionsunterricht zustande komme.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. August 2015 zu verpflichten, ihnen auch die weiteren, im ersten Quartal 2015 entstandenen Aufwendungen zur Beförderung ihrer Tochter … zum evangelischen Gymnasium … in Höhe von 59,13 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die grundsätzliche Möglichkeit des Religionsunterrichts auch im Landkreisgebiet gegeben sei. Im Übrigen stehe es den Klägern frei, ihr Kind an eine religiös ausgerichtete Schule außerhalb des Landkreises zu schicken. Dann aber müssten sie die Kosten selbst tragen. Mit § 1 Abs. 2 Satz 5 der Schülerbeförderungssatzung habe der Landkreis eine Ausnahme getroffen, die einer erweiterten Auslegung nicht zugänglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben über die gewährte Kostenerstattung hinaus keinen Anspruch auf vollständige Übernahme der Fahrtkosten für den Schulweg ihrer Tochter zum Evangelischen Gymnasium in … (§ 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Bestimmung und den Umfang eines Anspruchs auf Schülerbeförderung ist die auf Grundlage des § 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I Nr. 8), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5), erlassene Satzung des Landkreises … für die Schülerbeförderung (im Folgenden: SBS) vom 14. Dezember 2004, geändert durch Satzung vom 4. Juli 2011 (Amtsblatt Nr. 07/2011 vom 8. Juli 2011, S. 19 ff.), in Kraft getreten am 1. Juli 2011.

Auf Grundlage dieser Vorschriften, gegen die rechtliche Bedenken nicht bestehen, haben die Kläger keinen Anspruch auf vollständige Erstattung der Fahrtkosten ihrer Tochter.

Nach § 1 Abs. 2 S. 1 SBS besteht die Beförderungs- und Erstattungspflicht des Beklagten für den Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der zuständigen Schule. Wird eine andere als die zuständige Schule besucht, ist die Erstattungspflicht dagegen nach § 1 Abs. 3 S. 1 und 3 SBS auf 70 % der tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch 70 % der Kosten der günstigsten ermäßigten Zeitfahrkarte des ÖPNV für das gesamte Gebiet des Landkreises (Landkreiskarte) beschränkt.

Zuständige Schulen sind gemäß § 1 Abs. 2 Sätze 3 und 5 sowie Abs. 4 b) SBS

soweit kein Schulbezirk im Sinne des § 106 Abs. 1 BbgSchulG festgelegt ist, jede im Bereich des Landkreises gelegene Schule der gewählten Schulform in öffentlicher Trägerschaft, Schule mit besonderer Prägung oder Ersatzschule,

die besuchte Schule außerhalb des Landkreises bei Schulen mit besonderer Prägung und Bildungsgängen des Oberstufenzentrums, soweit gleichartige Angebote im Gebiet des Landkreises nicht vorhanden sind, und

die besuchte Schule, wenn ein Schüler dieser zugewiesen wurde oder sie besucht, weil er an der zuständigen Schule wegen erschöpfter Kapazitäten nicht aufgenommen werden konnte.

Das Evangelische Gymnasium fällt unter keinen dieser Punkte. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Schule besonderer Prägung im Sinne des § 8 a BbgSchulG, da es jedenfalls an der nach Satz 1 dieser Vorschrift zwingend erforderlichen Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis bereits Urteil der Kammer vom 27. Juli 2012 - VG 1 K 655/11 -, S. 7/8 UA). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Tochter der Kläger dem Gymnasium in … zugewiesen wurde oder an einer zuständigen Schule wegen erschöpfter Kapazitäten keine Aufnahme gefunden hat. Die Voraussetzungen der zur Bestimmung der zuständigen Schule allein verbleibenden Regelung des § 1 Abs. 2 S. 3 SBS, wonach zuständige Schule jede im Landkreis gelegene Schule der gewählten Schulform ist, erfüllt das Evangelische Gymnasium in … ebenfalls nicht. Denn die Schule liegt außerhalb des Landkreises. Ob es sich bei dem Evangelischen Gymnasium aufgrund seiner konfessionellen Ausrichtung um eine eigene Schulform handelt – wogegen allerdings die Aufzählung in § 16 Abs. 2 BbgSchulG spricht –, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn § 1 Abs. 2 S. 3 SBS macht die Erstattung der Beförderungskosten nicht von der Schulform der gewählten Schule abhängig, sondern stellt allein auf die Lage der Schule im Landkreis ab.

Das Evangelische Gymnasium … kann auch nicht im Wege der analogen Anwendung des § 1 Abs. 2 S. 5 SBS als zuständige Schule angesehen werden. Bei § 1 Abs. 2 S. 5 SBS handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die nach ihrem Wortlaut nur auf Schulen besonderer Prägung und Bildungsgänge des Oberstufenzentrums Anwendung findet. Dieser begrenzte Anwendungsbereich der Regelung entsprach dem Willen des Satzungsgebers, der die Ersatzschulen erst im Rahmen der Satzungsänderung vom 4. Juli 2011 bewusst aus der Vorschrift herausgenommen hat (vgl. Amtsblatt Nr. 07/2011 vom 8. Juli 2011, S. 20). Insofern fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die Grundvoraussetzung jeder Analogie ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 2 B 17/15 -, juris Rn. 2).

Die genannten Satzungsbestimmungen sind auch mit höherrangigem Recht vereinbar; insbesondere bestehen – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger – keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Verfassungsrecht des Bundes und des Landes enthält keine Vorgaben für die Schülerbeförderung. Erst recht lässt sich ihm kein Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten für eine solche Beförderung entnehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 5.14 -, juris Rn. 75; Urteile der Kammer vom 7. Januar 2014 - VG 1 K 41/13 -, juris Rn. 28 und vom 27. Juli 2012 - VG 1 K 870/11 -, juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Schülerbeförderung stellt vielmehr eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar. Dementsprechend steht dem Landkreis bei der Ausgestaltung der Schülerbeförderungssatzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in dem er Voraussetzungen, Ausgestaltung und Grenzen der Erstattung von Schülerbeförderungskosten selbstständig regeln kann, und der im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt wird. Gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt eine Regelung mithin erst dann, wenn für sie jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten günstigere Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Mai 2014 – VG 1 K 1120/13 -, S. 8 UA; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2011 - 2 LA 283/10 -, juris Rn. 11). In Anwendung dieser Maßstäbe begegnet eine Regelung, die die Beförderung bzw. Erstattung der Beförderungskosten auf den Weg/Betrag begrenzt, der für den Schulweg zur zuständigen Schule entsteht oder entstehen würde (sog. fiktive Beförderungskosten), keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteile der Kammer vom 7. Januar 2014 - VG 1 K 41/13 -, juris Rn. 28 und vom 27. Juli 2012 - VG 1 K 870/11 -, juris Rn. 24, jeweils m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2005 - OVG 8 B 8.05 -, juris Rn. 31).

Nichts anderes gilt, wenn – wie vorliegend – die Erstattung der Beförderungskosten bei dem Besuch einer unzuständigen Schule nicht nur auf die fiktiven Beförderungskosten begrenzt, sondern weiter dahingehend eingeschränkt wird, dass auch für diese nur eine prozentual anteilige Erstattung gewährt wird. Für diese Einschränkung lassen sich sachliche Gründe anführen. Der Landkreis, der für die Gewährleistung eines ausreichenden schulischen Angebotes in seinem Gebiet zuständig ist, wendet hierfür beträchtliche Personal- und Sachkosten auf (vgl. § 99 Abs. 2, 108 Abs. 3 und 4 BbgSchulG). Die Funktionsfähigkeit der von ihm bereit gestellten Schulen hängt dabei nicht unwesentlich von einer ausreichenden Schülerzahl ab. Es ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nachvollziehbar, dass der Landkreis ein Interesse daran hat, die Schüler für den Besuch der im Landkreis gelegenen Schulen zu gewinnen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht willkürlich, wenn er die (vollständige) Kostenübernahme für die Schülerbeförderung nur für diejenigen Schüler vorsieht, die im Landkreis zur Schule gehen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. April 1990 - Vf. 28-VI-89 -, NVwZ-RR 1991, 74, 75; für den Besuch einer Schule in einem anderen Bundesland vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 - 2 A 11888/04 -, juris Rn. 26 ff.; VG Köln, Urteil vom 28. September 2011 - 10 K 6302/10 -, juris Rn. 23; sowie für den Besuch einer Schule im Ausland: BVerwG, Beschluss vom 12. April 1985 - 7 B 201/84 -, juris Rn. 2).

Entgegen der Auffassung der Kläger stellt sich auch die Regelung des § 1 Abs. 2 S. 5 SBS, die für Schulen besonderer Prägung sowie den Besuch von Bildungsgängen in Oberstufenzentren eine weitergehende Erstattung vorsieht, nicht als willkürliche Differenzierung dar. Die aufgeführten Schulen sind nicht mit anderen Schulen vergleichbar. Dies ergibt sich für die Oberstufenzentren ohne Weiteres daraus, dass in ihnen berufliche und nicht schulische Bildung stattfindet. Aber auch der Besuch einer Schule besonderer Prägung fällt „aus dem Rahmen eines üblichen Schulbesuchs“ (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 -, juris Rn. 78). Das wird bereits daran deutlich, dass diese Schulen nach der Konzeption der §§ 8, 8 a BbgSchulG dazu dienen, das Schulsystem organisatorisch und pädagogisch weiterzuentwickeln und nur bei dem erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Schulversuchs genehmigt werden. Durch die geringe Anzahl solcher Spezialschulen entstehen regionale Schwerpunkte, die zu großräumigeren Einzugsbereichen führen, als dies bei den übrigen Schulen der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 -, juris Rn. 79). Insofern besteht – unabhängig von einer etwaigen konfessionellen Ausrichtung – keine Vergleichbarkeit zwischen Schulen besonderer Prägung und anerkannten Ersatzschulen, zu denen das Evangelische Gymnasium ... gehört.

Die Satzungsregelungen sind auch mit Art. 4 und Art. 7 GG vereinbar.

Durch die Bestimmungen der Schülerbeförderungssatzung wird weder in die Religionsfreiheit der Tochter der Kläger (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) noch in das religiöse Erziehungsrecht (Art. 4 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) der Kläger eingegriffen. Die Kläger verkennen insoweit, dass die Schülerbeförderungssatzung ihre Tochter weder zum Besuch einer bestimmten Schule zwingt noch ihr den Besuch der gewählten Schule verwehrt. Soll oder will die Tochter der Kläger aus weltanschaulichen, pädagogischen oder konfessionellen Gründen eine andere als die zuständige Schule besuchen, steht ihr diese Wahl frei. Es ist ihr bzw. den Klägern dann aber zuzumuten, die aus dieser Entscheidung folgenden finanziellen Kosten selbst zu tragen. Auch Art. 4 GG vermittelt insoweit keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Die Bestimmung soll als Abwehrrecht vor staatlichen Eingriffen schützen; ein Leistungsgebot in dem Sinne, dass der Staat dem Gläubigen Mittel zur Verfügung stellen muss, damit er in die Lage versetzt wird, seine religiöse Überzeugung auszuleben, lässt sich ihr nicht entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 5 C 85/80 -, juris Rn. 20; gleiches gilt für Art. 13 der Verfassung des Landes Brandenburg, vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. April 2012 – 47/11 -, juris Rn. 26).

Auch der klägerische Hinweis auf die durch Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG gewährleistete Einrichtung von Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

Selbst unter der Prämisse, dass – erstens – Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG in den neuen Bundesländern Geltung beansprucht (was im Hinblick auf Art. 141 GG zweifelhaft und von der Rechtsprechung bisher nicht entschieden ist, vgl. zur Diskussion Renk, LKV 1997, 81, 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 – 6 C 5/99 -, juris Rn. 32 mit zahlreichen Nachweisen; für Brandenburg offen lassend: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 287/03 -, juris Rn. 31) und – zweitens – einen subjektiven Anspruch der Erziehungsberechtigten bzw. der Schüler auf die Einrichtung von Religionsunterricht begründet (bejahend u.a.: Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 7 Rn. 123; Badura, in: Maunz-Dürig, GG, Stand 10/2009, Art. 7 Rn. 83; de Wall, NVwZ 1997, 465, 466 f.; ebenso – ohne Begründung – BGH, Urteil vom 28. November 1960 - III ZR 200/59 -, NJW 1961, 556; verneinend u.a.: Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Art. 7 Rn. 16; Thiel, in: Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Art. 7 Rn. 44; Renck, NVwZ 1997, 1171 ff.; Korioth, NVwZ 1997, 1041, 1046; offen lassend: BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 - 6 C 11/13 -, juris Rn. 17), ergäbe sich hieraus nicht der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.

Zuzugeben ist den Klägern allerdings, dass es unter dieser Annahme zweifelhaft erscheint, ob das an den Schulen des Landkreises bestehende Angebot von Religionsunterricht den Vorgaben des Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG entspricht. Bedenken ergeben sich insoweit insbesondere daraus, dass die Durchführung von Religionsunterricht gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 BbgSchulG regelmäßig eine Mindestteilnehmerzahl von 12 Schülern voraussetzt, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung an den Schulen des Landkreises meist nicht erreicht wird. Zwar gelten auch aus grundrechtlichen Gewährleistungen abgeleitete Teilhabe- und Leistungsrechte nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen von vorn herein nicht unbegrenzt, sondern nur unter dem Vorbehalt dessen, was der Einzelne vernünftigerweise vom Staat erwarten kann; dies festzulegen obliegt im Wesentlichen dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris Rn. 63; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, juris Rn. 34; Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 u.a. -, juris, Rn. 92; Robbers, in: v. Mangoldt/Starck/Klein, GG, 6. Auflage 2010, Art. 7, Rn. 125). Der gesetzgeberische Spielraum dürfte allerdings überschritten sein, wenn eine Regelung dazu führt, dass die Inanspruchnahme eines grundrechtlich gewährleisteten Rechts faktisch unmöglich gemacht wird. Dass dies im Landkreis … der Fall ist, erscheint nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. jedenfalls nicht von vorn herein ausgeschlossen (vgl. aber für die Zulässigkeit einer Mindestteilnehmerzahl: Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Art. 7, Rn. 17; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 7, Rn. 144; wohl auch de Wall, NVwZ 1997, 465, 466 und Korioth, NVwZ 1997, 1041, 1045). All dies braucht die Kammer im hiesigen Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Denn selbst wenn sich die Verhältnisse im Landkreis insoweit als verfassungswidrig erwiesen, ließe sich der von den Klägern geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch aus den streitgegenständlichen Satzungsregelungen nicht herleiten. Die von den Klägern insoweit begehrte „verfassungskonforme Auslegung“ der Schülerbeförderungssatzung kommt nicht in Betracht. Zunächst steht bereits der eindeutige Wortlaut der Satzungsregelungen einer erweiterten Auslegung entgegen. Darüber hinaus sieht die Kammer für eine solche aber auch keinen Anlass. Die Schülerbeförderungssatzung selbst verhält sich zu der Einrichtung von Religionsunterricht nicht. Ein etwaiger, durch die Nichtgewährleistung von Religionsunterricht als ordentliches Schulfach entstandener Verfassungsverstoß könnte durch eine Erstattung der Fahrtkosten zu einer anderen Schule, die einen solchen Unterricht anbietet, dementsprechend auch nicht behoben werden. Als mögliche Grundlage für die begehrte Kostenerstattung ist danach allenfalls noch ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung denkbar, der nach Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 40 Abs. 2 1. Hs. VwGO aber vor den Zivilgerichten zu verfolgen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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