VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 06.09.2016 - 6 K 1071/16
Fundstelle
openJur 2016, 8987
  • Rkr:
Tenor

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtstreit wird an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen.

Gründe

Gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes erklärt sich das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das nach § 52 Nr. 3 Satz 3, Nr.5 VwGO i.V.m. § 2 Nr.1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes örtlich zuständige Verwaltungsgericht Cottbus.

Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeitsbereich sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, dasjenige Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde, so ist nach § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO i. V. m. § 52 Nr. 5 VwGO dasjenige Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat.

So liegt der Fall hier:

Der Zuständigkeitsbereich des Beklagten erstreckt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit der laufenden Nummer 6.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Versorgungsverwaltungszuständigkeitsverordnung vom 11. August 2006 (GVBl. II Nr. 21, S. 349) auf das gesamte Land Brandenburg und damit über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke.

Der Beklagte hat seinen Sitz in Cottbus (vgl. Nr. 1 des Erlasses über die Errichtung des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 15. März 1991 [ABl./91, S. 190]).

Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Berlin und damit außerhalb des Landes Brandenburg.

Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte den angefochtenen Ausgangsbescheid am Standort des Landesamtes in Frankfurt (Oder) erlassen hat. Denn dieser Standort des Landesamtes in Frankfurt (Oder) ist keine eigenständige Behörde im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Stattdessen ist dieser Standort eine unselbständige Untergliederung des Landesamtes für Soziales und Versorgung mit Sitz in Cottbus, weil es sich bei dem Standort in Frankfurt (Oder) ausweislich des auf der Homepage des Landesamtes für Soziales und Versorgung einsehbaren Organisationsplanes vom 01. Juli 2016 um das Dezernat 23 (Soziales Entschädigungsrecht Frankfurt (Oder) der Abteilung 2 handelt, deren Abteilungsleitung und dessen Grundsatz- wie Rechtsangelegenheitendezernat (Dezernat 21) beim Landessamt für Soziales und Versorgung in Cottbus angesiedelt sind. Zudem fehlt dem Standort des Landesamtes in Frankfurt (Oder) die in der Rechtsprechung geforderte Übertragung einer Zuständigkeit auf Grund einer Außenrechtsnorm (Gesetz bzw. Verordnung) sowie die Befugnis, Verwaltungsakte unter seinem eignen Namen zu erlassen (vgl. hierzu: Bezirksgericht Dresden, Beschluss vom 31. März 1992 - II S 44/92 [VG] - LKV 1992, 340, [341]; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 05. Dezember 2003 - M 28 S 03.330 - zitiert nach Juris, Rdnr. 29; Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 19. Januar 2016 - 4 K 1602/15 - zitiert nach Juris, Rdnr. 2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

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