VG Cottbus, Beschluss vom 18.08.2016 - 3 L 83/16
Fundstelle
openJur 2016, 8982
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Begehren der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. Februar 2016 gegen die dem Beigeladenden erteilte Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 (Az. 63-02663-15-32) anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

Mangels aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches [BauGB] i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Bei der im summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die Interessen der Antragsteller, des Antragsgegners und die des Beigeladenen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des intervenierenden Dritten und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Drittwiderspruchs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Dritten aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Dritten als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Erscheint der Drittwiderspruchs dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, NVwZ-RR 2013, 400, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, LKV 2012, 556, juris Rn. 4).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragsteller.

Einer inhaltlichen Auseinandersetzung steht das noch anhängige Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung zu Gunsten der Frau Irmer vom 27. Mai 2014 nicht entgegen. Das Verfahren muss mangels Vorgreiflichkeit nicht gemäß § 94 VwGO ausgesetzt werden. Ob es einer Sachprüfung nicht mehr bedarf, wenn zuvor ein identischer, sofort vollziehbarer Verwaltungsakt bestand und dessen Vollziehung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren angeordnet wurde, muss mangels identischer Baugenehmigungen vorliegend nicht entschieden werden. Eine Umgehung von Aussetzungsentscheidungen durch Erlass eines Verwaltungsakts mit (im Wesentlichen) identischem Inhalt bei unveränderter Sach- und Rechtslage liegt nicht vor (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 80 Rn. 553; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 6. Aufl. 2015, § 80 Rn. 134). Die beiden Baugenehmigungen – vom 27. Mai 2014 zugunsten der Frau Irmer und vom 26. Oktober 2015 zugunsten des Herrn … – unterscheiden sich in wesentlichen Punkten, wie etwa der Person des Adressaten. Die Berechtigte aus der ersten Genehmigung ist nicht identisch mit dem Berechtigten der zweiten. Des Weiteren bestehen erhebliche inhaltliche Unterschiede. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung wurde die Auflage erteilt, die in der Betriebsbeschreibung niedergelegten Zeiten und die Anzahl der Fahrzeugbewegungen einzuhalten und ein Betriebstagebuch über die täglichen An- und Abfahrten der LKW sowie die Rangiervorgänge zu führen. Auch die zu den Baugenehmigungen gehörenden Betriebsbeschreibungen sind nicht identisch. Während zuvor die Nutzung des Flurstücks 292 alleine zur Lagerung nicht festgelegt war, findet sich in dem Abschnitt Arbeitsabläufe nun die Information, dass Abholung und Weitertransport der gelagerten Container nur von dem dahinter liegenden Grundstück aus erfolgen soll. Statt einer Betriebszeit von 6:00 bis 22:00 Uhr wird diese in der Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. Oktober 2015 mit 7:00 bis 18:00 Uhr angegeben. Die Dauer und Häufigkeit der verursachten Geräusche wird nun mit maximal 8 Rangierfahrten zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr angegeben (zuvor maximal 25 Mal pro Tag zwischen 6:00 und 22:00 Uhr). Teil der gegenständlichen Baugenehmigung ist außerdem eine Aufstellung durchschnittlicher Fahrzeugbewegungen pro Werktag.

Gemäß § 67 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39), in Verbindung mit § 89 Abs. 4 BbgBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2016, ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Da es sich um den Rechtsbehelf eines Dritten handelt, werden nur Verstöße gegen drittschützende, namentlich die Antragsteller schützende, Normen geprüft.

Die erteilte Baugenehmigung ist nicht unwirksam infolge Nichtigkeit (hierzu unter 1.). Das Vorhaben ist hinsichtlich der zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen gegenüber den Antragstellern nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht rücksichtslos (hierzu unter 2.).

1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG. Sittenwidrigkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 44 Rn. 48). Nichtig sind hiernach unter anderem auf reiner Willkür basierende Verwaltungsakte, die in großer Missachtung elementarer Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens erlassen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 44 Rn. 50). Dies umfasst auch die Fälle, die mangels Identität mit einem vorhergehenden, ähnlichen Verwaltungsakt zwar nicht generell unzulässig sind, jedoch alleine dem Zweck dienen, der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ursprungsgenehmigung zu umgehen. Der neue Verwaltungsakt müsste sich gegenüber den Antragstellern als reine Schikane darstellen. Dieser Vorwurf kann der unteren Bauaufsichtsbehörde hier ersichtlich nicht gemacht werden. Zwar wird die Nutzung des Container-Lagerplatzes mit der Erteilung der neuen Baugenehmigung an den Beigeladenen rechtlich auf neue Füße gestellt und demnach eine, aus Sicht der Antragsteller, störende Nutzung ermöglicht, jedoch macht der Antragsgegner hier glaubhaft, dass mit der Erlass der neuen, unter weitere Bedingungen gestellten Baugenehmigung mehr Rechtssicherheit erreicht werden sollte. Letztlich sollte die Nutzung auf dem Grundstück in geregelte, die Auswirkungen auf die Nachbarschaft gering haltende Bahnen gelenkt werden.

2. Das Vorhaben ist gegenüber den Antragstellern nicht rücksichtslos. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, werden die Antragsteller solchen nicht ausgesetzt. Das Grundstück des Beigeladenen liegt im unbeplanten Außenbereich (hierzu unter 2.1). Die Antragsteller genießen Schutz, wie er in einem Gebiet mit gemischter Nutzung mit Tendenz zum Wohnen gewährleistet wird (hierzu unter 2.2). Bei Anlegung dieser Kriterien ist nach summarischer Prüfung von der Einhaltung der Lärmrichtwerte nach der TA Lärm auszugehen (hierzu unter 2.3). Die Baugenehmigung ist hinsichtlich des Ausmaßes der Nutzung des Containerlagerplatzes auch hinreichend bestimmt (hierzu unter 2.4). Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Staub haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt (hierzu unter 2.5).

2.1 Das Grundstück der Gemarkung …, Flur 3, Flurstück 292, liegt zwar im Geltungsbereich des „Bebauungsplan Gemeinde …“. Dieser leidet angesichts des anderthalbjährigen Zeitraumes zwischen Beschlussfassung im Juli 2001 und Ausfertigung im Januar 2003 allerdings unter einem Ausfertigungsmangel. Der beachtliche Mangel wurde durch Nachholen der Ausfertigung am 6. November 2013 nicht geheilt.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung (am 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286, 329)) waren Satzungen vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Bei dem Ausfertigungsvermerk handelt es sich um einen Verfahrensschritt mit Beurkundungsfunktion, der der Bestätigung der Authentizität von Satzung und Planurkunde dienen und sicher feststellen soll, dass der Inhalt der Originalurkunde die beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt, d.h. mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans zum Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2007 – OVG 10 A 2.06 -, juris Rn. 23). Die Ausfertigung muss deshalb vor der ortsüblichen Bekanntmachung erfolgen, darüber hinaus zeitnah zu dieser (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 – OVG 10 A 11. 08 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, juris Rn. 50).

Beide Baurechtssenate des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg postulieren das Erfordernis, dass die Ausfertigung eines Bebauungsplanes zur Wahrung ihrer Beurkundungs- bzw. Identitätsfunktion zeitnah nach dem Satzungsbeschluss zu erfolgen hat, wobei die erforderliche Nähe bei einer Zeitspanne von drei bzw. vier Monaten noch gewahrt ist (vgl. 2. Senat: Urteil vom 15. Februar 2007 – OVG 2 A 14.05 -, juris Rn. 27; Urteil vom 10. Dezember 2008 – OVG 2 A 7.08 -, juris Rn. 34; 10. Senat: Beschluss vom 7. August 2009 – OVG 10 A 6.07 -, juris Rn. 40; Urteil vom 29. April 2014 – OVG 10 A 8.09 -, juris Rn. 45; zum Zeitpunkt der Ausfertigung von Satzungen s. auch Swierczyna, ThürVBl. 2004, 149 (152)). Jedenfalls bei einem Zeitraum von gut anderthalb Jahren kann eine „zeitnahe“ Ausfertigung nicht mehr angenommen werden. Zumindest bei Zeiträumen jenseits von zwölf Monaten kann ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr unterstellt werden, dass die Ausfertigung durch den Hauptverwaltungsbeamten noch zuverlässig die Übereinstimmung mit dem beschlossenen Satzungswerk garantiert. Solche besonderen Umstände sind hier insbesondere deshalb nicht erkennbar, weil der Verwaltungsvorgang die Protokolle der hier relevanten Gemeindevertretersitzungen vom 8. Oktober 1997 und 18. Juli 2001 nicht beinhaltet, mithin diesem nicht entnommen werden kann, welcher Satzungstext und welche konkrete Fassung des Textes und der Karte des Bebauungsplans von der Gemeindevertretung beschlossen wurde.

Als Rechtfertigung für den langen Zeitraum von Juli 2001 bis Januar 2003 lässt sich vorliegend auch nicht der Umstand anführen, dass bis dahin die Bestätigung der Genehmigungsbehörde gefehlt habe oder, dass die 1998 ausgesprochenen Auflagen erfüllt seien. Denn das Oberverwaltungsgericht Berlin-Bandenburg geht davon aus, dass die Ausfertigung der Genehmigung nicht stets nachfolgen muss (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2015 – OVG 10 A 3.13-, juris Rn. 48 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 – BVerwG 4 B 60.96 -, juris Rn. 3), der Ausfertigung somit keine Legalitätsfunktion zukommt.

Der Ausfertigungsfehler ist auch beachtlich (Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2009 – OVG 10 A 4.08-, juris Rn. 36; Urteil vom 10. Dezember 2008, - OVG 2 A 7.08 -, juris Rn. 29) und wurde nicht durch die am 6. November 2013 erfolgte nochmalige Ausfertigung geheilt. Die landesrechtlichen Vorschriften zur Beachtlichkeit und Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen landesrechtliche Verfahrensvorschriften in § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf i.V.m. § 141 Abs. 3 BbgKVerf bzw. ehemals § 5 Abs. 4 BbgGO beziehen sich nur auf Fehler bei der Bekanntmachung, nicht jedoch auf solche der fehlerhaften Ausfertigung und sind daher nicht einschlägig (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2009 – 10 A 4.08 -; Urteil der Kammer vom 26. November 2014 – 3 K 1192/12). Zwar besteht auch bei Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften des Landesrechts grundsätzlich eine rückwirkende Heilungsmöglichkeit nach § 214 Abs. 4 BauGB (zur ehemaligen Vorschrift § 215 Abs. 3 BauGB a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 – 4 CN 12/98 -; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - NVwZ 1990, 258, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 – 4 NB 26/90 –, BVerwGE 88, 204, juris Rn. 22). Der Grundsatz findet jedoch seine Grenzen, wenn sich die Sach- und Rechtslage inzwischen derart geändert hat, dass sich die Identität der beschlossenen Satzung mit der vorhandenen Planurkunde nicht mehr zweifelsfrei feststellen lässt. Denn das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen („Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“) (BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247, juris Rn. 13, 20). Dieser Funktion wird die hier erfolgte, erneute Ausfertigung vom 6. November 2013 – d.h. 10 Jahre nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung - nicht mehr gerecht. Der Mangel einer nicht zeitnah erfolgten Ausfertigung kann durch eine erneute Ausfertigung mit noch größerem zeitlichen Abstand zur Beschlussfassung nicht behoben werden. Unabhängig davon ist eine Zeitspanne von etwa zehn Jahren zwischen erster Beschlussfassung und dem beabsichtigten erneuten Inkraftsetzen des Bebauungsplans ein wichtiges Indiz dafür, dass frühere abwägungserhebliche Belange berührt oder neue entstanden sein könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 – 4 NB 11/95 -, juris Rn. 19). Erschwerend kommt hinzu, dass die neue Ausfertigung nach dem Gemeindezusammenschluss vom 26. Oktober 2003 und der Bildung der Gemeinde … erfolgte, so dass der nunmehr ausfertigende Hauptverwaltungsbeamte nicht mit dem ursprünglich agierenden Amtsdirektor bzw. Bürgermeister identisch ist. Danach kann die Heilung einer zu späten, die Beurkundungs- und Identifikationsfunktion nicht mehr wahrenden Ausfertigung nur durch einen erneuten Gemeinderatsbeschluss mit anschließender Ausfertigung erfolgen.

Auf die Frage der Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplanes aus den weiteren von den Antragstellern benannten Gründen kommt es folglich nicht mehr an.

2.2 Infolge dessen beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB und nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO. Einem Nachbarn steht hierüber kein allgemeiner Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich zu; auch ein grundsätzlicher Anspruch auf Bewahrung des Außenbereiches als eine Art Gebietserhaltungsanspruch existiert nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – BVerwG 4 B 38.99 –, juris Rn. 5 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 14 ZB 10.2084 -, juris Rn. 6). Nachbarrechtlich können die Antragsteller deshalb nur beanspruchen durch das Bauvorhaben keinen schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB ausgesetzt zu werden. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes. Dessen Anforderungen hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab und richten sich maßgeblich danach, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans würde Vergleichbares im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gelten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2014 – OVG 10 S 33.13 -).

Für die Abwägung ist auf Seiten der Antragsteller zur Ermittlung der Schutzwürdigkeit ihrer Interessen Folgendes einzustellen:

Das Grundstück der Antragsteller liegt in einem Gebiet von gemischter Nutzung mit Tendenz zum Wohnen. Die Kammer ist im Beschluss vom 20. November 2013 - VG 3 L 255/13 - davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragsteller zu dem einem Mischgebiet entsprechenden Gebiet gehöre. Mischgebiete sind gekennzeichnet durch das gleichrangige Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben (zum Erfordernis eines quantitativen und qualitativen Nebeneinanders der Nutzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, juris Rn. 18, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – 15 CS 13.1646 –juris Rn. 20). Hiervon kann nach dem Eindruck des Ortstermins indes nicht ausgegangen werden. Zwar sind in dem Bereich östlich der L39 (…), in dem auch das Haus der Antragsteller liegt, auch Gewerbebetriebe vorzufinden. Allerdings sind es nur zwei bzw. drei: das Büro des Holzhausvertriebs … (keine Produktion), die Kfz-Werkstatt … sowie die gewerbliche Tätigkeit von Frau … im Vertrieb der Firma …, welcher sie in ihrem teilweise privat genutzten Büroraum nachgeht. Bei den übrigen mehr als zehn Gebäuden handelt es sich um Wohngebäude sowie Nebengebäude. Für die Gebietsbeurteilung ist der westlich der L39 gelegene Bereich mit der Autoverschrottung, der Tischlerei und dem Holzlagerplatz mit Säge nicht einzubeziehen, da der Straße im vorliegenden Zusammenhang schon angesichts der erkennbar andersartigen baulichen Struktur des Gebiets sowie der abweichenden Nutzung eine trennende Wirkung zukommt (was sich im Übrigen gerade auch im - wenngleich als unwirksam anzusehenden - Bebauungsplan widerspiegelt, da das Gebiet westlich der L39 als Gewerbegebiet festgesetzt worden war).

Auch kann für das Areal zwischen der L39 und dem Vorhabengrundstück (jedenfalls) angesichts der Kfz-Werkstatt …, trotz einer Tendenz zur Wohnnutzung, nicht mehr von einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO ausgegangen werden. Neben der Kfz-Werkstatt … ist auch die Niederlassung des Holzhausvertriebes mit entsprechenden Ausstellungs-Holzhütten und Publikumsverkehr nicht mehr als nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen. Auf der Internetseite (http://bmholzhausvertrieb.de/ueberuns.htm, Stand 10. August 2016) wird ein Besuch des Betriebs vor Ort angeregt. Hingegen wird die, einer freiberuflichen Tätigkeit ähnelnde, gewerbliche Tätigkeit von Frau …, der Antragstellerin im Parallelverfahren 3 L 78/16, lediglich in einem Raum ausgeübt, sodass sich die Zulässigkeit im allgemeinen oder reinen Wohngebiet bereits aus § 13 BauNVO ergibt. Gem. § 13 BauNVO sind in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO Räume für die Berufsausübung freiberuflicher Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig. Zu den gleichgestellten Gewerbetreibenden gehören auch Handelsvertreter ohne Auslieferungslager (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 120. EL. 2016, § 13 Rn. 26).

2.3 Eine Überschreitung der zulässigen Lärmrichtwerte und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Distanz des Grundstücks der Antragsteller zum Vorhabengrundstück und dem Dazwischenliegen weiterer Grundstücke und Gebäude auf den Flurstücken 82 und 83 sowie den äußerst niedrigen, gutachterlich ermittelten Werten nicht anzunehmen.

Inwieweit den betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, beurteilt sich grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503). Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. März 2012 – 2 A 1626/10 –, juris Rn. 61; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL 2015, § 35 Rn. 88; Urteil der Kammer vom 21. August 2014 – 3 K 262/10 -).

Als Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel ist für das Grundstück der Antragsteller weder der Wert eines Mischgebietes (Nr. 6.1.c) TA-Lärm: tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A)) noch der Wert eines allgemeinen Wohngebietes (Nr. 6.1.6) TA-Lärm: tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) maßgeblich. Vielmehr wird mit Immissionsrichtwerten von 57,5 dB(A) tags und 42,5 dB(A) der Eigenart des Gebietes besser Rechnung getragen. Wie bereits ausführlich dargelegt, kann das Gebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, nicht eindeutig einem Gebietstyp der BauNVO zugeordnet werden. Bei einer solchen „diffusen Bebauung“ liegt entweder der Fall einer Gemengelage vor, sodass ein Zwischenwert zu bilden ist, oder es ist darauf abzustellen, welchem Gebiet es am ehesten entspricht (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 184/10 -, juris Rn. 161; Feldhaus, BImSchG, Band 4, B 3.6 TA Lärm Rn. 55). Da im vorliegenden Fall zur Wohnnutzung bestimmte Flächen direkt an gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen vergleichbar genutzte Flächen grenzen, liegt eine „Gemengelage“ vor, welche sich auf das Lärmschutzniveau auswirkt. Für die Beurteilung ist daher Nr. 6.7 TA Lärm zu beachten. Hiernach können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist (vgl. zur Zwischenwertbildung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. März 2012 – 2 A 1626/10 –, juris Rn. 70, m. w. N.). Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden. Vorliegend ist ein entsprechender Zwischenwert zu bilden. Zwar muss dieser nicht der mathematische Mittelwert sein, hier ist dieser jedoch unter Beachtung der Pflicht zur Rücksichtnahme angemessen.

In Ansehung des so bestimmten Schutzniveaus liegen hinreichend Anhaltspunkte für eine Überschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte nicht vor. Maßgeblich hierfür sind die Erkenntnisse aus dem Schalltechnischen Gutachten des Akustik Büro … vom 8. Juli 2015. Dieses ist freilich nicht ohne Mängel.

Zunächst wird in der Schallimmissionsprognose für den Betrieb der … am Standort … für den Immissionsort IO2 und damit für das Gebäude der Antragsteller ein falscher Immissionsrichtwert, namentlich der eines Mischgebietes, zugrunde gelegt. Jedoch geht aus dem Gutachten ebenfalls hervor, dass der Beurteilungspegel auch unter dem eigentlich anzuwendenden Immissionsrichtwert liegt. Des Weiteren ergibt ein Abgleich des Gutachtens mit den Planungsunterlagen, dass der Rangierbereich von dem Gutachter falsch ausgewiesen wurde. Dieser reicht nach dem Gutachten im Südwesten näher an das Grundstück der Antragsteller heran als tatsächlich. Die Länge der dazwischenliegenden Flurstücke 82 und 83 nach Osten hin wurde unterschätzt. Trotz der Annahme, dass die Lärmquelle näher als tatsächlich an dem Immissionsort 2 liegt, geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beurteilungspegel unter den erlaubten Immissionsrichtwerten von 57,5 dB(A) tags und 42,5 dB(A) liegen. Ausweislich der Schallimmissionsprognose beträgt der Beurteilungspegel 47,8 dB(A) tags und 29,2 dB(A) nachts. In Anbetracht der ganz weiten Unterschreitung der erlaubten Immissionswerte, besteht kein Anhalt für die Richtigkeit des Vorbringens der Antragsteller wonach die von ihnen zu duldenden Immissionswerte für die Beurteilungszeiträume überschritten seien. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Gutachter bei der Fläche im Norden des Grundstücks statt von einem Parkplatz von einer „Freifläche ungenutzt“ ausging. Zwar mag die Einbeziehung der hiervon ausgehenden Immissionen den tatsächlichen Beurteilungspegel erhöhen, jedoch ist wegen der Distanz des Parkplatzes zum Grundstück der Antragsteller sowie der Unterschreitung der Immissionsrichtwerte um knapp 10 dB(A) nicht von einer ergebnisrelevanten Erhöhung auszugehen. Die Verkehrsgeräusche der Zufahrtsstraße wurden gem. Ziff. 7.4 TA Lärm bei der Prüfung berücksichtigt und einer nicht zu bemängelnden Bewertung zugeführt (Bl. 99 VV).

Von der Einhaltung der Spitzenpegelwerte ist ebenfalls auszugehen. Die ermittelten Werte i.H.v. 67,3 dB(A) tags und 54,9 dB(A) nachts an der exponiertesten Fassade, das heißt am Immissionsort 1 und nicht am Grundstück der Antragsteller, bewegen sich in dem nach Nr. 6.1 S. 2 TA Lärm zulässigen Maß von 87,5 dB(A) tags und 62,5 dB(A) nachts. Bei der Ermittlung der Werte fanden Geräusche beim Rangieren der Wechselbrücken und Ein- und Ausklappen der Stützen jedoch keinen Eingang. Der pauschale Impulszuschlag für die Geräusche beim Ein- und Ausklappen der Wechselbrücken von 3 dB(A) bei einer Einwirkungszeit von 2 Stunden scheint zwar sachgerecht, jedoch ergibt sich aus der Darstellung der Ergebnisse nicht, dass diese Lärmquelle bei der Berechnung der Maximalpegel Berücksichtigung fand. Dennoch ist angesichts der Distanz der im Süden gelegenen Stellflächen zum Grundstück der Antragsteller (ca. 40 m) äußerst unwahrscheinlich, dass unter Berücksichtigung des Ein- und Ausklappens der Stützen bei Arbeiten in dem Bereich, der nahe an dem Grundstück der Antragsteller liegt, Maximalpegel erreicht werden, die an den entsprechenden Immissionsrichtwert heranreichen (vgl. insoweit auch: Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Auflage, Bl. 55, wonach der Maximalwert in 7,5 m Entfernung für einen auf einem Autohof bewegten LKW bei 84,2 dB(A) lag).

2.4 Den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes wurde hinreichend Rechnung getragen. Die Baugenehmigung ist in Verbindung mit der Betriebsbeschreibung einer Auslegung zugänglich. Die erlaubte Nutzungsart wurde anders als in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu der, der Frau des Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 zu den Flurstücken 77/78 hinreichend konkretisiert.

Eine Baugenehmigung muss wie jeder Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG] i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg [VwVfGBbg]). Dem entspricht sie dann, wenn sie das genehmigte Vorhaben, insbesondere den Inhalt, die Reichweite sowie den Umfang der genehmigten Nutzung für die am Verfahren Beteiligten eindeutig erkennen lässt und so eine unterschiedliche subjektive Bewertung ausschließt, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und die Drittbetroffenen das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2013 - 10 A 2269/10 -, BRS 81 Nr. 176, juris Rn. 59; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. April 2015 - 2 ZB 14.1164 -, juris Rn. 6). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 CS 09.221 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 1 A 10597/11 -, DVBl 2012, 373, juris Rn. 30; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 4 B 2379/11 -, juris Rn. 5 f.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gehört zur Bestimmtheit einer Baugenehmigung unter dem nachbarschützenden Aspekt eine hinreichend konkrete Umgrenzung des anfallenden genehmigten Trailerumschlags, um hieran die Einhaltung der Grenzen des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicher abschätzen zu können.

In der vormaligen Betriebsbeschreibung, die ausweislich des Grünvermerks der Baugenehmigung vom 27. Mai 2014 (Az. 3965-13) zuzuordnen ist, ist der LKW-Verkehr auf dem Grundstück mit „25 x pro Tag (max.)“ in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben, obwohl auf dem gegenständlichen Grundstück ein LKW-Verkehr schon nicht vorgesehen ist. Vielmehr soll lediglich die Lagerung der Container mit Wechselbrückensystem dort stattfinden. Die Anlieferung und Abholung durch LKWs erfolgt auf dem Nachbargrundstück. Die Einlagerung wird mittels Rangierfahrzeug („Spezial-Rückfahrzeug Typ KAMAG“) durchgeführt. Dies wurde in der Betriebsbeschreibung vom 23. Juni 2015, welche ausweislich des Grünstempels Teil der Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 (Az. 02663-15) ist, nun klargestellt. Zudem ist die Nutzung durch „maximal 8 Rangierfahrten“ konkretisiert. Bestandteile der Baugenehmigung sind nach den Zugehörigkeitsvermerken die Betriebsbeschreibung vom 25. Juni (Bl. 70-73 VV), zwar auch die "Aufstellung durchschnittliche Fahrzeugbewegungen pro Werktag/Woche Flurstück 292" vom 14. Juli 2015 (Bl. 65 VV) sowie das Schalltechnische Gutachten des Akustikbüro … GmbH vom 8. Juli 2015 (Bl. 81 ff. VV). Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz folgt daraus allerdings nicht. Während letzteres keine Angaben zur Anzahl der erlaubten Fahrzeugbewegungen macht, gibt die Aufstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen die Anzahl der „durchschnittlichen“ Rangierfahrten von Montag bis Freitag mit 8 an. Samstags sollen durchschnittlich nur 2 Rangierfahrten stattfinden. Zwar bedeutet „durchschnittlich“ im allgemeinen Sprachgebrauch, dass es auch Werktage mit mehr als acht Fahrten geben kann, ohne dass näher eingegrenzt wird, wo konkret die Obergrenze liegt. Da beide Dokumente gleichrangig zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurden (vgl. Bl. 66, 70 BA I), sind sie gemeinsam so auszulegen, dass die maximale Anzahl an Rangiertätigkeiten 8 beträgt. Die Baugenehmigung sollte in Ansehung der Vorentscheidung erkennbar der Schaffung von Rechtssicherheit gerade im Hinblick auf das Maß der Nutzung dienen. Danach umgrenzt die Betriebsbeschreibung das tatsächlich zulässige Maß der Nutzung, während die Aufstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen als Darstellung von Erfahrungswerten zu verstehen ist.

Bedenken unter Bestimmtheitsaspekten folgen auch nicht aus der Formulierung der Betriebsbeschreibung und der "Aufstellung“ zu der Umschreibung der geräuschemittierenden Tätigkeit. In der Betriebsbeschreibung werden "Rangierfahrten" genannt und es ist von einem bedarfsgerechten Verschaffen der Trailer und Container auf das Grundstück 77/78 die Rede. Die "Aufstellung" listet "Rangiertätigkeiten je 1 Container" auf und gibt die "Rangierdauer pro Container" mit maximal drei Minuten an. Was konkret unter einer Rangierfahrt bzw. -tätigkeit zu verstehen ist, kann durch Auslegung unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten sowohl von den Nachbarn als auch vom Bauherrn ermittelt werden. Nach den eingereichten Plänen sollen die Container in mehreren Reihen neben- und hintereinander aufgestellt werden; die tatsächliche Handhabung entspricht nach dem Ergebnis des Ortstermins der Planung (ungeachtet der von den Plänen abweichenden Abstellordnung). Es ist daher sachgerecht, die Rangierfahrt als einen Arbeitsvorgang in Bezug auf das Abstellen eines Containers anzusehen. Danach ist Teil einer Rangierfahrt - für den Fall, dass ein Container aus der zweiten Reihe benötigt wird – auch das Beiseiterücken des davorstehenden Containers.

2.5 Im Übrigen sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 BImSchG nicht zu erwarten. Das pauschale Vorbringen zu möglichen Staubimmissionen ist als bloße Behauptung zu werten und gibt der Kammer auch in Ansehung der Entfernung des Vorhabengrundstücks zum Grundstück der Antragsteller keinen Anlass diesem Einwand weiter nachzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind von diesem selbst zu tragen, da er keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragsteller, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ 2004, 1327, dort Nr. 1.5 und 9.7.1). Der sich danach ergebende Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren.