OLG Köln, Urteil vom 22.07.2015 - 2 U 126/14
Fundstelle
openJur 2016, 10866
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, 10 O 508/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH (Insolvenzschuldnerin).

Die Insolvenzschuldnerin wurde im Jahr 2005 gegründet. Sie übernahm im Wege eines sog. Asset-Deals die am Standort T vorhandenen großtechnischen Produktionsanlagen aus der Insolvenzmasse der vormaligen T2 T GmbH. Geschäftsgegenstand der Insolvenzschuldnerin war vor allem die Vergasung von Abfällen mit dem Ziel, hieraus Methanol und Grundstoffe für die chemische Industrie zu gewinnen. Die Insolvenzschuldnerin war daneben in dem Bereich der Entsorgung von Abfällen und Abwässern tätig und erbrachte umfangreiche Dienstleistungen für die am Standort T ansässigen Unternehmen. Im Juni 2007 stellte die Schuldnerin die Abfallvergasung ein.

Die Insolvenzschuldnerin hatte im Rahmen des Asset Deals einen langfristigen Gaslieferungsvertrag der T2 T GmbH mit der M AG aus dem Jahre 1996 übernommen. Dieser hatte eine 15-jährige Laufzeit und war nur mit einer 24-monatigen Frist vorzeitig kündbar. Für diese Gaslieferungen musste die Insolvenzschuldnerin ohne Rücksicht auf die tatsächlich abgenommenen Gasmengen monatlich 600.000,00 € bis 700.000,00 € zahlen. Zugleich musste sie eine Tochtergesellschaft der M AG in großen Umfang mit elektrischer Energie beliefern, die als "Nebenprodukt" bei der Abfallvergasung anfallen sollte. Den dazu benötigten Strom musste die Schuldnerin nach der Einstellung der Abfallvergasung bei einem Drittanbieter einkaufen.

Die Beklagte und die Insolvenzschuldnerin schlossen im September 2007 einen Mietvertrag über 2 temporäre Anlagen (Kühlaggregate) zur Rückkühlung von Kühlwasser (Angebot Bl. 173 ff. d. A.; Absichtserklärung Bl. 175 f. d. A.). Zu diesem Zweck sollte die Beklagte auf dem Gelände der Insolvenzschuldnerin einen Kühlturm errichten und der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung stellen. Die Zahlungsmodalitäten wurden in einem Verhandlungsprotokoll vom 21.09.2007 zusammengefasst (Bl. 177 ff. d. A.). Den Auftrag erteilte die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 24.09.2007 (Bl. 180 ff. d. A.). Die Auftragsbestätigung durch die Beklagte erfolgte am 12.11.2007 (Bl. 187 d. A.).

Für die Leistungen legte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin unter dem 02.11.2007 Rechnung über einen Betrag von 59.500,00 € brutto (betr. "Advance Charge" bzw. "1. Rate Aufstellkosten"); der Rechnungsbetrag war am 03.12.2007 fällig (Bl. 585 d. A.). Auf die Rechnungsforderung der Beklagten erbrachte die Insolvenzschuldnerin zunächst keine Zahlungen. Eine weitere Rechnung der Beklagten über einen Betrag von 5.283,60 € war am 14.12.2007 fällig. An diesem Tage zahlte die Insolvenzschuldnerin einen (in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht streitgegenständlichen) Betrag in Höhe von 30.000,00 €, den die Beklagte mit der Forderung aus der Rechnung vom 02.11.2007 verrechnete. Den Rechnungsbetrag von 5.283,60 € zahlte die Insolvenzschuldnerin am 16.01.2008; diese Zahlung ist ebenfalls nicht streitgegenständlich.

In der Folgezeit erstellte die Beklagte auf der Grundlage der abgeschlossenen Vereinbarung nachfolgend aufgeführte Rechnungen, auf die die Insolvenzschuldnerin jeweils die nachfolgend dargelegten Zahlungen erbrachte (vgl. auch Aufstellung Kläger Bl. 21 d. A.; Aufstellungen Beklagte Bl. 170 f. d. A., 574 f. d. A., 576 f. d. A.):

Die Rechnung der Beklagten vom 19.12.2007 über einen Betrag von 81.467,40 € (= Miete Kühltürme Abrechnungszeitraum 12.11.2007 - 9.12.2007) war am 26.12.2007 fällig (Bl. 586 d. A.) und die weitere Rechnung vom 31.12.2007 über 4.046,00 € (betr. Abrechnungszeitraum 03.12.2007 - 31.12.2007) am 07.01.2008 (Bl. 587, 588 d. A.). Auf diese beiden Rechnungen erfolgten zunächst keine Zahlungen, so dass ab dem 07.01.2008 - unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeglichenen Rechnung über 5.283,60 € - insgesamt 120.297,00 € offen standen. Bereits Ende 2007 bzw. Anfang 2008 hatte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr U, eine Teilzahlung von 30.000,00 € auf die Rückstände bis zum 10.01.2008 zugesagt, die indes bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte.

Zwei weitere Rechnungen der Beklagten vom 08.01.2008 über 81.467,40 € (Miete Kühltürme Abrechnungszeitraum 10.12.2007 - 06.01.2008; Bl. 591 d. A.) und einen Betrag von 14.875,00 € (betr. Advance Charge bzw. "2. Rate Aufstellkosten"; Bl. 589 d. A.) waren am 15.01.2008 fällig. Zudem war am 16.01.2008 eine Rechnung über einen Betrag von 1.252,36 € (betr. "Aufbau der Anlage"; Bl. 590 d. A.) fällig. Mit Schreiben vom 17.01.2008 forderte die Beklagte die Insolvenzschuldnerin zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen auf. In dem Schreiben heißt es u.a. (Bl. 118 d. A.):

"Mit Bedauern müssen wir feststellen, dass Sie Ihrer zugesagten Zahlung über 30.000 € zum 10. Januar 2008 bis heute nicht nachgekommen sind, auch möchten wir an dieser Stelle festhalten, dass Sie die zugesagten Zahlungskonditionen aus dem Verhandlungsprotokoll vom 21.09.07 bis heute gar nicht bzw. nur teilweise erfüllt haben.

...

Wir erwarten einen vollständigen Ausgleich bis Freitag, den 18.01.2008.

Sollten wir keinen Zahlungseingang verzeichnen, werden wir unsere Anlage am Montag, den 21.08.08 abschalten müssen und den Abbau vornehmen.

..."

Dem Schreiben vom 17.01.2008 war ein Kontoauszug beigefügt, aus dem sich die Forderungen der Beklagten ergaben (Bl. 119 d. A.). Mit Schreiben vom 18.01.2008 verlängerte die Beklagte die Zahlungsfrist bis zum 24.01.2008. In diesem Schreiben heißt es u.a. (Bl. 120 d. A.):

"leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ihre E-Mail an unsere Frau C unsere Geschäftsführung nicht zufrieden stellt.

Mittlerweile sind die Kontrollorgane der Fa. B auf der Ebene Zentraleuropa eingeschaltet und hier wird die Forderung erhoben, die ausstehenden Zahlungen in voller Höhe bis Donnerstag, den 24.01.2008 zu begleichen. ...

Die letzte Anweisung meines Vorgesetzten lautet, bei Nichtzahlung werden die Anlagen am Montag, den 21.01.2008, stillgesetzt und abgebaut.

..."

Daraufhin glich die Insolvenzschuldnerin am 24.01.2008 (so der Kläger) bzw. am 25.01.2008 (so die Beklagte) durch mehrere Einzelzahlungen (29.500,00 €; 1.252,36 €; 81.467,40 €; 4.046,00 €; 14.875,00 €; 81.467,40 €) den gesamten zu diesem Zeitpunkt offenstehenden Betrag in Höhe von 212.608,16 € aus.

Die nächste Rechnung der Beklagten vom 28.01.2008 über einen Betrag von 3.332,00 € (betr. Miete steamheat exchanger Abrechnungszeitraum 31.12.2007 - 27.01.2008) war am 04.02.2008 fällig (Bl. 592 d. A.) und wurde von der Insolvenzschuldnerin am 13.02.2008 vollständig ausgeglichen. Die Rechnung der Beklagten vom 19.02.2008 über einen Betrag von 81.467,40 € (betr. Miete Kühltürme Abrechnungszeitraum 07.01.2008 - 03.02.2008) war am 26.02.2008 fällig (Bl. 593 d. A.) und die Rechnung vom 07.03.2008 über einen Betrag von 81.467,40 € am 14.03.2008 (Bl. 123 d. A.). Da zunächst keine Zahlungen seitens der Beklagten erfolgten, belieft sich der Zahlungsrückstand auf 162.934,80 €. Hierauf teilte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin am 14.03.2008 Folgendes mit (Bl. 121 d. A.):

"Mit Bedauern müssen wir feststellen, dass Sie Ihren eigenen Zahlungsbedingungen zum wiederholten Male nicht nachkommen.

Gestern erhielten wir eine E-Mail von Frau X, welche uns die Zahlung der Rechnung 7xx01xx9 vom 19.02.2008 erst zum 27. März 2008 zusagen konnte. Für die Zahlung der Rechnung 7xx01xx6 vom 07.03.2008, welche heute fällig wird, konnte Frau X uns leider gar kein genaues Datum nennen.

Mit dieser Vorgehensweise von ihrem Unternehmen sind wir nicht einverstanden.

Bei ihrer Bestellung haben sie ein Zahlungsziel von 7 Tagen angegeben und aus diesem Grunde bestehen wir auch auf einer Bezahlung unserer offenen Forderungen innerhalb dieses Zeitraums.

Wir möchten Sie bitten Ihr Konto bis zum 21. März 2008 auszugleichen, ansonst sehen wir uns gezwungen unsere Anlage abzuschalten und abzubauen.

..."

Die Insolvenzschuldnerin ihrerseits antwortete unter dem 17.03.2008 wie folgt (Bl. 124 d. A.):

"... auf ihr Schreiben vom 14.03.2008 teile ich Ihnen mit, dass wir wie angekündigt die nächste Rechnung am 27.03.08 begleichen werden. Darüber hinaus werden wir ihnen am 27.03.2008 mitteilen, wann wir die nächste Zahlung leisten werden. Dies wird voraussichtlich in der 14. KW der Fall sein.

Wir haben bisher alle ihre Forderungen beglichen und werden dies auch in Zukunft tun. Daher bitte ich sie, sich unserer Lösung nicht zu verschließen.

..."

Darauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 18.03.2008 wie folgt (Bl. 360 d. A.):

"Wir bedauern Ihre Vorgehensweise sehr und erwarten am Donnerstag, den 27.03.08 eine Bestätigung der Zahlung aus Ihrem Hause.

Sollten wir keinen Beleg über die Zahlung erhalten, werden wir die angemeldeten Maßnahmen am Freitag, den 28.03.2008 durchführen.

Entsprechend der Jahreszeit haben wir in den letzten Wochen unsere Anlage so konzeptioniert, dass sie allen Anforderungen entspricht.

Unsere Bereitschaft den Vertrag mit ihnen weiter aufrechtzuerhalten, haben wir nun mehr als einmal bewiesen.

Um eine weiterhin gute Geschäftsbeziehung nicht unnötig zu gefährden, wäre eine angemessene Bezahlung unserer Forderungen wünschenswert.

..."

Am 18.03.2008 war eine Rechnung über einen Betrag von 1.167,15 € und am 26.03.2008 eine weitere Rechnung über einen Betrag von 6.405,62 € fällig. Die offenen fälligen Forderungen der Beklagten betrugen nunmehr insgesamt 170.507,57 €. Hierauf zahlte die Insolvenzschuldnerin am 28.03.2008 81.467,40 €, so dass am 28.03.2008 noch 89.040,17 € offen standen. Eine weitere Rechnung der Beklagten vom 28.03.2008 über 81.467,40 € (betr. Miete Kühltürme Abrechnungszeitraum 03.03.2008 - 30.03.2008) war am 04.04.2008 fällig (Bl. 594 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt betrugen die offenen Forderungen der Insolvenzschuldnerin 170.507,57 €. Am 18.04.2008 zahlte die Insolvenzschuldnerin hierauf 81.467,40 €, so dass noch 89.040,17 € offen standen. Die Rechnung der Beklagten vom 15.04.2008 über 81.467,40 € betraf die Miete für die Kühltürme für den Abrechnungszeitraum 31.03.2008 - 27.04.2008 und war am 22.04.2008 fällig (Bl. 595 d. A.). Der Rückstand der Insolvenzschuldnerin erhöhte sich damit auf 170.507,57 €. Am 22.04.2008 (so der Kläger) oder 25.04.2008 (so die Beklagte) zahlte die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte 1.167,17 € (= Rechnungssumme, fällig am 18.03.2008), 6.405,62 € (= Rechnungssumme, fällig am 26.03.2008) und 81.467,40 €; der am 22./25.04.2008 offene Restbetrag betrug damit noch 81.467,40,17 €. Eine weitere Rechnung der Beklagten über einen Betrag von 81.681,60 € war am 05.05.2008 fällig. Der Rückstand erhöhte sich damit wieder auf 163.149,00 €. Am 26.05.2008 zahlte die Insolvenzschuldnerin 81.467,40 €, so dass nunmehr noch ein Rückstand von 81.681,60 € bestand.

Am 11.06.2008 war eine weitere Rechnung über 14.875,00 € (= 3. Rate "Aufstellkosten") fällig. Der Rückstand erhöhte sich damit auf 96.556,60 €. Am 26.06.2008 erteilte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin eine Gutschrift über 214,20 €. Am 30.06.2008 zahlte die Insolvenzschuldnerin 81.467,50 €, so dass sich der Rückstand auf 14.875,00 € ermäßigte. Am 14.07.2008 waren zwei weitere Rechnungen (betr. Miete "verbleibendes Equipment" für den Abrechnungszeitraum 01.06.2008 - 28.06.2008 sowie für den Zeitraum 29.06.2008 - 26.07.2008) über jeweils 16.184,00 € fällig (Bl. 596 f. d. A.). Der Rückstand erhöhte sich damit auf 47.243,00 €. Am 16.07.2008 (so der Kläger) oder 17.07.2008 (so die Beklagte) zahlte die Insolvenzschuldnerin einen weiteren Betrag von 14.875,00 €, so dass sich der Rückstand auf 32.368,00 € ermäßigte. Am 01.08.2008 waren weitere 16.184,00 € zur Zahlung fällig (Rechnung vom 25.078.2008 betr. die Miete verbleibendes Equipment Abrechnungszeitraum 27.07.2008 - 23.08.2008; Bl. 598 d. A.). Ebenfalls am 01.08.2008 zahlte die Insolvenzschuldnerin einen Betrag von 16.184,00 €, so dass noch ein Betrag von 32.168,00 € offen stand. Am 20.08.2008 (so der Kläger) oder 22.08.2008 (so die Beklagte) zahlte die Insolvenzschuldnerin weitere 16.184,00 €; offen waren nunmehr 16.184,00 €. Am 17.09.2008 (so der Kläger) oder 18.09.2008 (so die Beklagte) zahlte die Insolvenzschuldnerin weitere 16.184,00 €. Damit waren sämtliche Forderungen der Beklagten ausgeglichen. Am 21.10.2008 war ein Betrag in Höhe von 4.624,00 € fällig, den die Schuldnerin am 06.11.2008 (so der Kläger) oder 11.11.2008 (so die Beklagte) ausglich.

Aufgrund des Eigenantrags der Insolvenzschuldnerin vom 02.10.2009 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 01.01.2010, 530 IN 2488/09, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden (Bl. 28 f. d. A.).

Mit Schriftsatz vom 12.09.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückgewähr der in dem Zeitraum vom 24.01.2008 bis zum 06.11.2008 gezahlten Beträge bis zum 12.10.2013 auf. Zusammenfassend handelt es sich um folgende - vorstehend berücksichtigte - Zahlungen:

24./25.01.2008 insgesamt 212.608,16 €

13.02.2008 3.332,00 €

28.03.2008 81.467,40 €

18.04.2008 81.467,40 €

22./25.04.2008 insgesamt 89.040,19 €

26.05.2008 81.467,40 €

30.06.2008 81.467,40 €

16./17.07.2008 14.875,00 €

01.08.2008 16.184,00 €

20./22.08.2008 16.184,00 €

17./18.09.2008 16.184,00 €

06./11.11.2008 4.624,00 €

insgesamt 698.900,95 €

Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

Der Kläger hat behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe ab Februar 2007 zu keiner Zeit über hinreichende flüssige Mittel verfügt, um den wesentlichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Sie sei mithin illiquide gewesen. Dies habe sich vor allem daran gezeigt, dass sie ihre Zahlungen an ihre wichtigsten Lieferanten eingestellt habe. Sie habe Verluste in Höhe von monatlich 650.000,00 € bis 850.000,00 € erwirtschaftet. Die Insolvenzschuldnerin sei auf die Lieferungen der Beklagten angewiesen gewesen, weil sie die Kühlmittel ihrerseits aufgrund einer langfristigen Lieferverpflichtung an die M AG habe weiterliefern müssen. Ohne die von der Beklagten gelieferten Kühlmittel wäre die M AG nicht in der Lage gewesen, Spülstickstoff in die Anlage der Insolvenzschuldnerin zu pressen mit der Folge, dass die Anlage einer hochgradigen Explosionsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Die Insolvenzschuldnerin sei gegenüber der Beklagten schon im Jahr 2007 in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten. Aus diesem Grund seien im Gespräch am 17.09.2007 zwischen ihr und Vertretern der Beklagten die Zahlungskonditionen neu festgelegt worden. Die Insolvenzschuldnerin sei nicht in der Lage gewesen, innerhalb der am 17.01.2008 gesetzten Frist zu zahlen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gem. § 133 Abs. 1 InsO habe vorgelegen. Eine Liquiditätsbilanz sei in diesem Fall nicht notwendig, um die Zahlungsunfähigkeit festzustellen, da sich diese daran festmachen ließe, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt habe. Eine solche könne hier aus einzelnen Indizien, aber auch aus einer Gesamtschau geschlussfolgert werden. Schon das mehrfache Ersuchen der Insolvenzschuldnerin um eine Stundung ließe auf ein Zahlungsunvermögen schließen. Auch die schleppende Zahlweise der Insolvenzschuldnerin spreche für eine Zahlungseinstellung. Insbesondere wenn - wie hier - die Zahlungen erst nach angedrohter Liefersperre erfolgt seien. Eine Zahlungseinstellung habe bereits Mitte Januar 2008 vorgelegen, da die Schuldnerin fällige Verbindlichkeiten von beträchtlicher Höhe nicht habe begleichen können. Zudem habe die Schuldnerin noch nicht einmal die aufgelaufenen Rückstände ratenweise pünktlich abtragen können. Um die Vermutungswirkung für spätere Zahlungen zu entkräften, müsse die Beklagte einen Sachverhalt vortragen, der auf ihrer Seite die Annahme rechtfertige, die Insolvenzschuldnerin habe ihre Zahlungen allgemein, also nicht nur ihr gegenüber, wieder aufgenommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 698.900,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Insolvenzschuldnerin sei ihr gegenüber nicht schon im Jahr 2007 in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es sei nicht richtig, dass die Insolvenzschuldnerin nach der Fristsetzung zum 18.01.2008 nicht in der Lage gewesen sei, am 18.01.2008 zu zahlen. Sie, die Beklagte, habe sich vielmehr noch am 18.01.2008 bei der Insolvenzschuldnerin gemeldet und eine neue Zahlungsfrist bis zum 24.01.2008 gesetzt. Es habe in den Jahren 2007 und 2008 keine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin gem. § 17 Abs. 2 InsO vorgelegen. Eine solche Zahlungseinstellung könne nur angenommen werden, wenn ein erheblicher Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht beglichen worden sei. Eine solche Beurteilung sei aber anhand der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht möglich. Das Vorliegen einer Zahlungseinstellung könne hier auch nicht aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweiszeichen gefolgert werden. Es sei nicht möglich festzustellen, in welchem Verhältnis die nicht geleisteten Zahlungen zu den Gesamtverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gestanden haben. Auch seien die wesentlichen von der Rechtsprechung anerkannten Beweiszeichen für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung nicht gegeben. Zu diesen zählten insbesondere Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht erfüllen zu können sowie das Nichtbegleichen der offenen Verbindlichkeiten bis zur Verfahrenseröffnung. Stundungsbitten für sich alleine ließen noch nicht auf ein Zahlungsunvermögen schließen. Vielmehr sei eine Erklärung des Schuldners zu verlangen, dass er fällige Verbindlichkeiten nicht erfüllen könne. Im Übrigen sei eine etwaige Zahlungseinstellung für sie nicht zu erkennen gewesen. Für sie sei nicht offenkundig gewesen, dass eine Zahlung auf die offenen Verbindlichkeiten von der Insolvenzschuldnerin nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Eine solche Kenntnis könne hier auch nicht gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet werden. Sie habe keine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Eine solche könne nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger Kenntnis von den Umständen hatte, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Auch könne aus der schleppenden Tilgung der Forderungen nicht auf eine Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Dies sei nur dann der Fall, wenn diese sich bei einer Gesamtbetrachtung der für den Gläubiger ersichtlichen Umstände als ausreichendes Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit darstelle. Es sei nicht ausreichend, wenn eine Rechnung erst nach mehrfachen Mahnungen bezahlt würde. Dies ließe nur auf eine bloße Zahlungsstockung schließen. Für sie habe es keine ernstzunehmenden Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gegeben. Die Schuldnerin habe die Forderungen zwar nicht bei der Fälligkeit jedoch zuverlässig jeweils rund einen Monat nach Fälligkeit beglichen. Überdies hinderten Stundungen die Annahme der Zahlungsunfähigkeit. Die Unmöglichkeit der Erfüllung von fälligen Zahlungspflichten träte in diesem Fall nicht ein, da die Forderung aufgrund der Stundung ja gerade nicht fällig sei. Die Schuldnerin habe auch nicht konsequent einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben, sondern die fälligen Forderung lediglich grundsätzlich verspätet beglichen.

Das Landgericht hat die Beklagte durch am 25.11.2014 verkündetes Urteil zur Zahlung von 698.900,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 an den Kläger verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin in der Zeit vom 24.01.2008 bis zum 11.11.2008 in Höhe von 698.900,96 € seien gem. §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO anfechtbar und daher gem. § 143 Abs. 1 InsO zurück zu gewähren seien. Die Insolvenzschuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Hierfür spreche, dass sie ihre Zahlungen im Januar 2008 eingestellt habe. Sie habe einen Betrag von 116.251,00 € erst mehr als 3 Wochen nach Fälligkeit bezahlt. Es sei unerheblich, dass die Forderung später gestundet worden sei. Die fällige Forderung sei auch verhältnismäßig hoch gewesen. Hierfür spreche, dass die Insolvenzschuldnerin nicht in der Lage gewesen sei, die für die Aufrechterhaltung ihres Betriebs erforderlichen Versorgungsleistungen vollständig zu bezahlen. Ohne Kühlmittel hätte die Insolvenzschuldnerin ihre Produktionsanlagen nicht weiter nutzen können. Wenn aber die für die Aufrechterhaltung der Produktion erforderlichen Versorgungsleistungen nicht vollständig bezahlt werden konnten, habe die Beklagten davon ausgehen müssen, dass die Insolvenzschuldnerin auch andere Gläubiger nicht befriedigen würde. Zudem habe die Insolvenzschuldnerin Verbindlichkeiten bei der Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 476 ff. d. A.).

Gegen dieses Urteil des Landgerichts Aachen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Die Beklagte trägt vor, die Insolvenzschuldnerin habe auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass von einer Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin schon deshalb auszugehen sei, weil sie eine fällige Verbindlichkeit ihr gegenüber in Höhe von 116.251,00 € nicht innerhalb von 3 Wochen nach Fälligkeit bezahlt habe. Es sei zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung des BGH auch eine einzige fällige Verbindlichkeit zur Zahlungseinstellung führen könne. Dies setze aber die mehrmonatige Nichtzahlung einer erheblichen Verbindlichkeit voraus; hieran fehle es vorliegend. Vielmehr sei die Verbindlichkeit hier 6 Wochen nach Fälligkeit vollständig ausgeglichen worden. Weiterhin fehle es an Feststellungen des Landgerichts zu der Frage, ob die Leistungen der Beklagten von "existentieller" Bedeutung für die Insolvenzschuldnerin gewesen seien. Darauf, ob die Leistungen "betriebsnotwendig" seien, komme es nicht an. Das Landgericht habe zudem keine Feststellungen zur Erheblichkeit der Verbindlichkeit getroffen. Die Bilanz der Insolvenzschuldnerin aus dem Jahr 2007 weise Umsatzerlöse in Höhe von 27,2 Mio. € aus. Der offene Betrag von 116.251,00 € habe im Verhältnis zum Gesamtumsatz daher weniger als 1 % ausgemacht. Das von dem Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten beweise die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu den im vorliegenden Anfechtungsprozess maßgeblichen Zeitpunkten nicht. Die sog. Passiva II seien entgegen den Annahmen der Sachverständigen nicht zu berücksichtigen. Zudem hätten die Gutachter die innerhalb von 3 Wochen flüssig zu machenden Mittel nicht in Ansatz gebracht. Weiterhin habe das Landgericht fehlerhaft angenommen, dass die gewährte Stundung nicht zu berücksichtigen sei, weil sie erst später als 3 Wochen nach Fälligkeit gewährt worden sei. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Zudem bietet die Beklagte in der Berufungsinstanz "rein vorsorglich für das Nichtvorliegen einer Zahlungseinstellung Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an."

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin sei hier auch deshalb ausgeschlossen, weil sie - die Beklagte - in engem zeitlichen Zusammenhang mit ihren Zahlungen eine kongruente Gegenleistung für die von ihr erbrachte Leistung erhalten habe, welche zur Fortführung des Unternehmens notwendig gewesen sei und ihren Gläubigern auch genutzt habe. Es fehle somit an der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Ihre Leistungen hätten nach 28 Tagen abgerechnet und innerhalb von 7 Tagen von der Insolvenzschuldnerin bezahlt werden sollen. Ein unmittelbarer Leistungsaustausch sei unter diesen Voraussetzungen aber noch anzunehmen, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit gezahlt werde. Die "Einmalkosten" seien im Übrigen nur teilweise bei Rechnungserhalt, teilweise aber erst nach 8 bzw. 12 Wochen fällig geworden. Daher seien jedenfalls Zahlungen in Höhe von 330.275,56 € als "bargeschäftsähnlich" einzustufen (vgl. Übersicht Bl. 576, 577 d. A.).

Sie habe im Übrigen keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gehabt. Es könne nicht sein, dass die Nichtzahlung einer Forderung innerhalb von 3 Wochen automatisch zur Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führe. Eine solche Sichtweise führe die tatsächlichen Gegebenheiten des Geschäftsverkehrs ad absurdum. Das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Gesamtabwägung der bekannten Indizienlage vorzunehmen. Die Ankündigung einer Abschlagszahlung durch die Insolvenzschuldnerin spreche entgegen der Auffassung des Klägers nicht dafür, dass die Insolvenzschuldnerin drohend zahlungsunfähig gewesen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass sie, die Beklagte, der Insolvenzschuldnerin mit der Kündigung der Geschäftsbeziehung gedroht habe, als die Zahlungen zunächst ausgeblieben seien. Die Androhung einer Leistungseinstellung führe weder zu einer inkongruenten Deckung noch zur Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes. Letztlich würden auch die laufenden Rückstände als Indiz nicht ausreichen. Es seien weder Einziehungsmaßnahmen eingeleitet worden noch seien die Rückstände angewachsen. Die Insolvenzschuldnerin habe nur durchgehend verspätet gezahlt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 25.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, 10 O 508/13, abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, die Insolvenzschuldnerin sei in den Jahren 2007 und 2008 permanent außer Stande gewesen, ihren fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen. Allein gegenüber ihrem Gläubiger W seien im April 2007 Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 800.000,00 € aufgelaufen, die von der Insolvenzschuldnerin nicht nur nicht hätten bedient werden können, sondern die im Jahr 2008 und damit im hier maßgeblichen Anfechtungszeitraum auf über 1,6 Millionen € angewachsen seien. Auch gegenüber zahlreichen anderen Gläubigern wie der M AG, F, W2, U2 und dem Freistaat T3 sei sie zu einer Zahlung außer Stande gewesen und habe exorbitante Forderungsrückstände vor sich her geschoben. Sie habe immer wieder ihr Zahlungsunvermögen einräumen und um Stundung bitten müssen, was bereits für sich allein auf eine Zahlungseinstellung schließen lasse. Erschwerend komme hinzu, dass die Insolvenzschuldnerin selbst die ihr eingeräumten Stundungsvereinbarungen nicht habe einhalten können. Immer wieder habe es erheblichen Drucks bedurft, z.B. durch die Androhung von Liefersperren und Klagen, um die Insolvenzschuldnerin zu Zahlungen zu bewegen. All das lasse keinen Zweifel daran zu, dass sie in dem hier maßgeblichen Anfechtungszeitraum illiquide gewesen sei.

Darüber hinaus habe er, der Kläger, ergänzend eine betriebswirtschaftliche Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin vorgelegt. Sie dokumentiere gleichfalls die Illiquidität der Insolvenzschuldnerin im Anfechtungszeitraum. Ein bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch sei nicht anzunehmen. Die Beklagte habe auch Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gehabt. Es seien etliche, durchweg gewichtige Beweisanzeichen gegeben, die nach der Rechtsprechung auf die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Dafür spreche bereits das Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin zu Beginn der Geschäftsbeziehungen. Die Bezahlung der ersten Rechnung vom 02.11.2007 sei bereits deutlich nach der die für die Bemessung der Zahlungsunfähigkeit maßgebliche Dreiwochenfrist erfolgt. Die von dem Geschäftsführer angekündigte Teilzahlung von 30.000,00 € sei zunächst aber unterblieben. Die Beklagte habe daher gewusst, dass der Insolvenzschuldnerin nicht mit bloßen Mahnungen beizukommen gewesen sei. Sie habe der Insolvenzschuldnerin deshalb mit Schreiben vom 17.01.2008 angedroht, am 21.01.2008 ihre Kühlanlagen abzuschalten und abzubauen, sollte bis zum 18.01.2008 keine Zahlung erfolgen. Auch diese Fristsetzung sei ergebnislos verstrichen. Auch in der Folgezeit habe die Beklagte nicht von einer allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin ausgehen können. Sie sei selbst ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten ab Januar 2008 nicht nachgekommen. Vielmehr hätten sich in der Folgezeit erneut zahlreiche die Zahlungsunfähigkeit anzeigende Indizien verwirklicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der landgerichtlichen Entscheidung sowie der erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat, wie der Senat eingehend mit den Parteien mündlich erörtert hat, in der Sache Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Rückgewähr der von ihm verlangten 698.900,96 € gem. § 143 Abs. 1 InsO verlangen, da die angefochtenen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte in der Zeit vom 24.01.2008 bis zum 11.11.2008 nicht gem. § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sind und ein anderer Anfechtungstatbestand nicht in Betracht kommt.

1.

Die angefochtenen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte sind dem Grunde nach zwar unstreitig. Rechnerisch ergibt sich abweichend von den Ausführungen in der Klageschrift und dem erstinstanzlichen Urteilstenor (= 698.900,96 €) sowie der Streitwertfestsetzung in der landgerichtlichen Entscheidung (= 698.900,93 €) indes ein Betrag von 698.900,95 €. Zudem sind, nachdem die Frage der Berücksichtigung der seitens der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin am 26.06.2008 erteilten Gutschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist und Einwände hiergegen nicht erhoben worden sind, 214,20 € abzuziehen, so dass nur 698.686,75 € im Streit stehen.

2.

Die in der Zeit vom 24.01.2008 bis zum 11.11.2008 bewirkten Zahlungen an die Beklagte stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (vgl. z.B. BGH WM 2015, 623 Rn. 47; WM 2013, 1044 Rn. 15). Die Anfechtungsfrist ist gewahrt, da die Zahlungen unstreitig innerhalb der gem. § 133 Abs. 1 InsO maßgeblichen Frist von 10 Jahren vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.10.2009 erbracht worden sind.

3.

Es bestehen bereits Bedenken, ob die Schuldnerin die Zahlungen tatsächlich mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO), vorgenommen hat.

Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt und als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um seine Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH, WM 2012, 85 Rn. 14 m.w.N.; BGH, WM 2013, 180 Rn. 12;). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - eine kongruente Leistung angefochten wird (vgl. BGH, WM 2015, 591 Rn. 22; BGH, WM 2013, 180 Rn. 15). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, WM 2015, 381 Rn. 16; BGH, WM 2013, 1993 Rn. 10 m.w.N.).

Unter Beachtung dieser vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze, die der Senat folgt, ist zweifelhaft, ob auf der Grundlage der aufgezeigten Beweisanzeichen tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass die Schuldnerin bei jeder der Zahlungen mit dem Vorsatz gehandelt hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die am 26.12.2007 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von 116.251,00 € gegenüber der Beklagten nicht binnen 3 Wochen, sondern erst am 25.01.2008 beglichen worden sind, tragen das insoweit von dem Landgericht gefundene Ergebnis nicht. Denn es handelte sich Ende Dezember 2007 um einen erstmaligen Rückstand gegenüber der Beklagten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Geschäftsbeziehung zu der Lieferantin gerade erst aufgenommen worden waren, so dass jedenfalls im Hinblick auf die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten noch nicht ersichtlich war, ob es sich um eine Zahlungseinstellung oder eine bloße Zahlungsstockung handelte bzw. ob die nicht fristgerechte Zahlung möglicherweise auf einer bloßen Zahlungsunwilligkeit beruhte.

Außerdem sprechen Anhaltspunkte dafür, dass zumindest - entsprechend der Berufung - ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz für einen Teil der angefochtenen Zahlungen - die Beklagte geht auf Seite 12 der Berufungsbegründung (Bl. 574 d. A.) von 509.394,36 € bzw. auf Seite 14 ff. (Bl. 576 ff. d. A.) von 330.275,56 € aus - schon deshalb verneint werden muss, weil möglicherweise insoweit eine bargeschäftsähnliche Lage bestand. Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im allgemeinen nützt (BGH NZI 2014, 775). Bei längerwährenden Vertragsbeziehungen ist für die Annahme eines Bargeschäfts zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar sind und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. Dabei ist der für ein Bargeschäft erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang noch gegeben, wenn im Falle einer monatlichen Vorleistungspflicht die Entgeltzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit vorgenommen wird (BGH NZI 2014, 775). Hier waren die Leistungen der Beklagten, nämlich die Vermietung der Kühlaggregate zur Aufrechterhaltung und Fortführung des Betriebes der Schuldnerin zwingend notwendig und nützten daher allen Gläubigern. Die Leistungen der Beklagten sind auch gegenständlich teilbar gewesen und monatlich abgerechnet worden. Von einer Unmittelbarkeit im Sinne eines Bargeschäfts ist daher auszugehen, wenn die Gegenleistung der Insolvenzschuldnerin, d.h. die angefochtenen Zahlungen, innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Leistungszeitraums erbracht worden sind.

Ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für eine bargeschäftsähnliche Lage vorliegen, bedarf hier ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung durch den Senat wie die Frage, ob unter Berücksichtigung der weiteren von dem Kläger vorgetragenen Beweisanzeichen im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin Ende 2007 bzw. Anfang 2008 illiquide war und ihre Zahlungen eingestellt hatte. Es fehlt - wie der Senat mit den Parteien erörtert hat - auf der Grundlage des klägerischen Vortrages schon an der erforderlichen Kenntnis der Beklagten von einem - unterstellten - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Daher bedarf es keiner Einholung des von der Beklagten in der Berufungsinstanz für das Nichtvorliegen einer Zahlungseinstellung angebotenen Sachverständigengutachtens. Entsprechend kann es dahingestellt bleiben, ob - insoweit bestehen gewichtige Zweifel, da nach Auffassung des Senats die von der Berufung gerügte Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht nicht gegeben ist - dieses Beweisangebot überhaupt nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist.

4.

Es kann - unterstellt, die Schuldnerin hat bei den streitbefangenen Zahlungen jeweils mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt - entgegen der Würdigung des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte positive Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz hatte.

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aufgrund derer bei einer zutreffenden rechtlichen Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei anzunehmen ist. Bewertet der Gläubiger das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen hat. Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung obliegt dabei in erster Linie dem Tatrichter. Erforderlich ist auch im Blick auf die Kenntnis der aufgrund der Zahlungseinstellung vermuteten Zahlungsunfähigkeit eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, sofern aus ihnen ein zwingender Schluss auf die Kenntnis folgt (vgl. BGH ZInsO 2015, 396 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe teilt der Senat nicht die vom Kläger vertretene Auffassung, der Beklagten sei bereits zur Jahreswende 2007/2008 positiv eine Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte aufgrund verschiedener Beweisanzeichen eine (zumindest drohende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkannt hat.

Es ist nicht ersichtlich und wird letztlich auch nicht von dem Kläger behauptet, dass die Beklagte Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner und damit konkrete Erkenntnisse über die Liquidität der Insolvenzschuldnerin bzw. den seitens des Klägers behaupteten umfangreichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hatte. Entsprechend ist bei der Prüfung einer etwaigen Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz allein auf die Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der Schuldnerin abzustellen werden. Allerdings muss ein Gläubiger, der es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun hat und der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen, mit weiteren Gläubigern mit ungedeckten Ansprüchen rechnen (BGH ZInsO 2009, 1909; BGH ZInsO 2012, 2244).

Soweit sich der Kläger auf den Umstand beruft, dass die Insolvenzschuldnerin die am 26.12.2007 fälligen Verbindlichkeiten über insgesamt 116.251,00 € erst am 25.01.2008 beglichen habe, reicht dies nicht für die Annahme der erforderlichen Kenntnis der Beklagten. Zwar kann eine fehlende Bedienung fälliger Verbindlichkeiten über die maßgebliche Dreiwochenfrist hinaus Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben (BGH ZIP 2011, 1416), wobei auch die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit diese Wirkung zukommen kann, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH ZIP 2013, 228-234). Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau genügt dieses Indiz indes noch nicht zur Bejahung der erforderlichen Kenntnis. So sind an die Annahme der erforderlichen Kenntnis erhöhte Anforderungen zu stellen, weil es sich bei den angefochtenen Zahlungen um kongruente Leistungen handelte. Zudem ist die Ende 2007/Anfang 2008 bestehende Verbindlichkeit in Höhe von 116.251,00 € nicht bis zur Verfahrenseröffnung offen geblieben (vgl. hierzu: BGH ZIP 2011, 1416), sondern - wenn auch verspätet - 6 Wochen nach ihrer Fälligkeit vollständig ausgeglichen worden. Zudem handelte es sich hierbei um einen Zahlungsrückstand zu Beginn der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen. Ein solcher erstmaliger Zahlungsrückstand genügt aber, mag er auch erheblich sein, in der Regel nicht (MüKoInsO/Kayser, 3. Aufl. 2013, § 133 Rn. 24a; OLG Frankfurt ZInsO 2005, 548, 549 f.). Denn es ist im Wirtschaftsleben nichts Ungewöhnliches, wenn Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 3 Wochen nach Fälligkeit beglichen werden. Müsste man als Gläubiger in all diesen Fällen davon ausgehen, dass der jeweilige Schuldner insolvent ist, könnten Zahlungen wegen drohender Insolvenzanfechtung in zahllosen Fällen nicht mehr entgegengenommen werden. Dies entspricht indes nicht den tatsächlichen Verhältnissen. In den Fällen eines erstmaligen Zahlungsrückstandes von mehr als 3 Wochen kann ein Gläubiger, sofern nicht weitere gewichtige Indizien hinzutreten, entweder von einer Zahlungsunwilligkeit des Schuldners oder von einer Zahlungsstockung ausgehen.

Zudem hat die Schuldnerin weder Ende 2007/Anfang 2008 noch zu einem späteren Zeitpunkt erklärt, sie könne die fälligen Verbindlichkeiten nicht zahlen (vgl. allgemein BGH WM 2010, 1756; BGH WM 2012, 711; BGH NZI 2013, 140). Entsprechenden Erklärungen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten werden weder von dem Kläger konkret aufgezeigt noch ergeben sich diese aus den zu den Akten gereichten Schreiben. Konkret hat der Geschäftsführer bei keinem Gespräch gegenüber der Beklagten eine bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit zum Ausdruck gebracht und aus diesem Grunde um eine Ratenzahlung bzw. Stundung nachgesucht. Vielmehr hat er lediglich Teilzahlungen angekündigt, ohne indes weitere Erklärungen zu der wirtschaftlichen Situation und der Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu machen. Damit waren der Beklagten die Hintergründe für die Anfang 2008 und dann auch in der Folgezeit schleppenden Zahlungsweise nicht bekannt. Damit konnte das Verhalten der Schuldnerin unterschiedliche Hintergründe haben, so zum Beispiel, dass diese eine weitere - mögliche - Ausschöpfung der Kreditlinie oder die - mögliche - Aufnahme eines weiteren Kredits allein aus Gründen der Lästigkeit vermeiden wollte und dabei in Kauf nahm, gegenüber Gläubigern für einen gewissen Zeitraum in Verzug zu raten. Denkbar war auch, dass die Schuldnerin zunächst jeweils Zahlungen von Drittschuldnern abwartete, um dann ihrerseits die eigenen Verbindlichkeiten zu befriedigen. Dafür spricht auch das spätere Zahlungsverhalten der Schuldnerin. Es wurden sämtliche Rechnungen der Beklagten - wenn auch mit einer zeitlichen Verzögerung von jeweils einem Monat - stets ausgeglichen

Keine andere Beurteilung erlaubt das Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 17.03.2008. Auch in diesem werden keine Ausführungen zu ihrer wirtschaftlichen Lage der Firma gemacht, sondern nur um kurzen Zahlungsaufschub gebeten und darauf hingewiesen, dass sie in der Vergangenheit die Rechnung bezahlt habe und dies auch in Zukunft machen werde. Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin den selbst vorgeschlagenen Termin zur Erbringung einer Teilzahlung bis zum 10.01.2008 nicht eingehalten hat, begründet ebenfalls noch nicht die erforderliche Kenntnis der Beklagten. Auch insoweit konnte im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich hierbei um den ersten Fall einer verspäteten Zahlung seitens der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte handelte, die weitere Versäumnis nur 14 Tage ausmachte und die Insolvenzschuldnerin dann sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen fälligen Verbindlichkeiten ausgeglichen hat.

Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte in den Schreiben vom 17.01. bzw. 18.01.2008 sowie 14.03. und 18.03.2008 mit dem Abschalten der Kühlanlage gedroht hatte, ehe die Insolvenzschuldnerin unmittelbar danach die jeweiligen Rückstände vollständig ausgeglichen hat. Bei dem Androhen einer Leistungseinstellung, handelte es sich um ein grundsätzlich erlaubtes Verhalten. Denn bei Beklagten handelt es sich nicht um einen Monopollieferanten der Daseinsvorsorge, so dass die Insolvenzschuldnerin nicht existentiell gerade von der Belieferung durch die Beklagten abhängig war. Vielmehr hätten die Leistungen auch von anderen Unternehmen erbracht werden können. Zudem bestehen bereits Bedenken, dass die Beklagte mit dieser "Drohung" tatsächlich einen sofortigen Abbruch der Vertragsbeziehungen und den Abbau der Anlage in Aussicht stellte. Dagegen spricht der weitere Inhalt der streitbefangenen Schreiben, man "bedauert" lediglich den fehlenden Zahlungseingang. Die zunächst gesetzten Fristen bis zum 18.01.2008 bzw. zum 21.03.2008 werden dann verlängert. Der angekündigte Abbau am 21.01.2008 steht zudem im Widerspruch zu der eingeräumten Zahlungsfrist bis zum 24.01.2008. Tatsächlich ist weder im Januar bzw. im März 2008 die Anlage abgeschaltet noch abgebaut worden. Alles spricht dafür, dass der Hinweis auf den Abbau der Anlage nur dazu diente, die Schuldnerin zur Zahlung zu bewegen, ohne dass diese mit einer unmittelbaren Umsetzung der Drohung rechnen musste. Dazu passt auch der Hinweis in dem Schreiben der Beklagten vom 18.03.2008 auf die "weiterhin gute Geschäftsbeziehung" und den dort geäußerten Wunsch auf "eine angemessene Bezahlung der Forderungen", um nicht diese nicht zu gefährden.

Unzutreffend ist die von dem Kläger vertretene Auffassung, die Bitte nach Ratenzahlung und die jegliche Ratenzahlungsverzögerung reiche bereits für die Annahme einer Zahlungseinstellung aus. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof zu einem Beschluss des Senats vom 04.12.2013 (2 U 36/13) ausgeführt (ZInsO 2015, 898):

"Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich - wie vorliegend - im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens.

Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 17; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 21; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 34; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 28). Eine solche Erklärung der Schuldnerin ist hier nicht festgestellt. Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien (Anlage K 14) ergibt sich hierzu nichts, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Der Umstand, dass die Schuldnerin die vereinbarten Raten jeweils um einige Tage verspätet, wenn auch jeweils vollständig, bezahlt hat, hat zwar das Eingreifen der vereinbarten dreitägigen Verfallklausel ausgelöst, so dass der gesamte noch offene Restbetrag jeweils zur Zahlung fällig wurde. Ein Wiederaufleben einer Zahlungseinstellung war damit aber entgegen der Ansicht der Beschwerde schon deshalb nicht verbunden, weil eine zuvor vorhanden gewesene Zahlungseinstellung nicht festgestellt ist. Das Eingreifen der Verfallklausel kann zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, Indiz für eine Zahlungseinstellung sein. Unter den hier gegebenen Umständen wäre es aber auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen einer Gesamtabwägung die jeweils um einige Tage verspätete vollständige Zahlung der Raten für eine Feststellung der Zahlungseinstellung nicht hat ausreichen lassen, zumal die Beklagte in der Zwischenzeit jeweils in keiner Weise tätig geworden war, weder durch Mahnung noch durch Einleitung der Zwangsvollstreckung."

Dieser von dem Senat uneingeschränkt geteilten Auffassung ist nichts hinzuzufügen.

Entgegen der Auffassung des Klägers reicht vorliegend auch nicht die dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Schuldnerin für die Annahme der Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz. Hier hat die Schuldnerin, nachdem sie am 24.01.2008 mit ihrer Zahlung von 212.608,16 € sämtliche bis dahin aufgelaufenen Rückstände ausgeglichen hatte, in der Folgezeit die Rechnungen der Beklagten, die diese regelmäßig einmal monatlich für alle in diesem Monat erbrachten Leistungen erstellte, ebenso regelmäßig erst im Folgemonat ausgeglichen. Die Zahlung für die Rechnung des Vormonats erfolgte also erst, wenn die Rechnung für den laufenden Monat gerade fällig geworden war. Das bedeutet, dass die Insolvenzschuldnerin jeweils mit ca. einmonatiger Verspätung zahlte, letztlich aber alle Forderungen der Beklagten ausgeglichen hat.

Zwar kann einer andauernden schleppenden Bezahlung von Verbindlichkeiten entsprechende Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung zukommen (BGH ZIP 2013, 2015). Indes reicht dies bei der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände vorliegend nicht aus. Denn die Rückstände der Schuldnerin erhöhten sich nicht. Die Zahlungen erfolgten regelmäßig, wenn auch mit ca. einmonatiger Verspätung. Im Ergebnis hat die Insolvenzschuldnerin alle Rückstände ausgeglichen. Letztlich akzeptierte die Beklagte die regelmäßigen - indes um ca. einen Monat verspäteten - Zahlungen der Schuldnerin, ohne dass sie fristgerechte Zahlungen anmahnte oder Verzugszinsen beanspruchte. Dies reicht noch nicht für Annahme der entsprechenden Kenntnis der Beklagten von einem - unterstellten - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz aus, zumal auch weitere für eine Zahlungseinstellung sprechende typische Indizien, wie die Bitte um Stundung wegen fehlender finanzieller Mittel, anwaltliche Mahnungen und Fristsetzungen, gerichtliche Verfahren oder Vollstreckungsmaßnahmen fehlen. Schließlich gehört die Beklagte nicht zu den sog. institutionellen Gläubigern, die oftmals einen besseren Einblick in die Vermögensverhältnisse eines Schuldners besitzen.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützen sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

2.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen, insbesondere zu einer Anfechtung nach § 133 InsO, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Beurteilung des Streitfalles nur auf einer Würdigung des Vorbringens der Parteien zu den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls.

Berufungsstreitwert: 698.900,96 €

(entsprechend der durch die landgerichtliche Entscheidung erfolgten Verurteilung der Beklagten)