OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2016 - 8 B 866/15
Fundstelle
openJur 2016, 11187
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2015 geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 7. April 2015 gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. August 2015 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem auf §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen vom 30. Januar 2015 zu Unrecht stattgegeben.

A. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Gunsten des Antragstellers ausgehe. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung sei anzunehmen, dass die im Streit befindliche Genehmigung rechtswidrig sei und Rechte des Antragstellers verletze. Dessen Widerspruch und ein sich gegebenenfalls anschließendes Klageverfahren hätten daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg. Das Wohnhaus des Antragstellers liege entgegen der Auffassung des Antraggegners in einem faktischen reinen Wohngebiet und nicht im Außenbereich. Wegen der Nähe des Wohngrundstücks zum umgebenden Außenbereich müsse der Antragsteller zwar einen Zuschlag zum Immissionsrichtwert nach TA Lärm hinnehmen. Angesichts des baulichen Zusammenhangs mit dem Ortsteil I. und der deutlichen Abschirmung des Straßenzuges H. zu den umgebenden landwirtschaftlichen und Gewerbebetrieben erscheine jedoch lediglich eine maßvolle Erhöhung des für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwertes von 35 dB(A) nachts um etwa 2 dB angebracht. Dieser Zuschlag ändere aber an der Rechtswidrigkeit der Genehmigung nichts, da für das Wohngrundstück des Antragstellers ein Geräuschpegel von 39 dB(A) prognostiziert werde. Die damit wahrscheinlich gegebene Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts führe zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers als Eigentümer des Wohngrundstücks H. .

B. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO zunächst beschränkt ist, stellt diese Annahmen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage. Die dem Beschwerdegericht daraufhin obliegende umfassende summarische Prüfung des Streitgegenstands führt auf der Basis der nunmehr maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung und unter Abwägung der zu berücksichtigenden Belange dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an einer Ausnutzung der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs zukommt. Die sofortige Vollziehung des angefochtenen Genehmigungsbescheides ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 30. Januar 2015 genügt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.

OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.

Gemessen daran ist die Begründung der Vollzugsanordnung hier nicht zu beanstanden. Sie weist einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf und erschöpft sich nicht in einer Wiederholung des Gesetzestextes. Auch enthält sie nicht bloß formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen. Dass, wie der Antragsteller moniert, die hier gegebene Begründung auch auf andere Windkraftvorhaben passt, der Begründung also kein "Alleinstellungsmerkmal" in Bezug auf die konkret genehmigten Windkraftanlagen innewohnt, steht dem nicht entgegen, sondern liegt in der Natur der Sache. Im Übrigen greift der Antragsteller mit seinen Einwendungen eher die materielle Überzeugungskraft der vom Antragsgegner gegebenen Begründung an.

2. Die im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers sowie eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens streitet für ein Überwiegen des Interesses der Beigeladenen an der Verwirklichung ihres Vorhabens. Die mit Widerspruch angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 30. Januar 2015 dürfte materielle Rechte des Antragstellers nicht verletzen.

Rechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Verursachung von schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG durch die streitbefangenen Windkraftanlagen ist unter Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie des sonstigen bisherigen Sach- und Streitstandes unwahrscheinlich.

a) Der bisherige Sach- und Streitstand lässt bei summarischer Prüfung nicht den Schluss zu, dass von dem genehmigten Nachtbetrieb der beiden streitbefangenen Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-82 E2 (Nabenhöhe 108,38 m und 138,38 m, Rotordurchmesser jeweils 82,00 m) unzumutbare akustische Beeinträchtigungen für den Antragsteller ausgehen. Dabei ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht das Wohngrundstück des Antragstellers planungsrechtlich zutreffend eingeordnet hat, nicht entscheidungserheblich. Zwar hat der Senat insoweit erhebliche Zweifel und hält die vom Antragsgegner hiergegen vorgebrachten Argumente, insbesondere die Einordnung der an der Straße "H. " gelegenen Wohnbebauung als planungsrechtlichen "Siedlungssplitter", mindestens für bedenkenswert. Zugunsten des Antragstellers und jedenfalls für die Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann hier aber unterstellt werden, dass das Gebiet, in dem das Wohngrundstück des Antragstellers liegt, nach seiner Schutzwürdigkeit am ehesten einem reinen Wohngebiet entspricht, so dass nach Nr. 6.1 d) TA Lärm grundsätzlich ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 35 dB(A) einzuhalten wäre. Das Wohngrundstück des Antragstellers grenzt jedenfalls unmittelbar an den planungsrechtlichen Außenbereich, in dem die streitbefangenen Windenergieanlagen verwirklicht werden sollen. Es ist daher in jedem Fall ein Zwischenwert zu bilden, welcher der Eigenart des an die Wohnbebauung angrenzenden Außenbereichs und der dort vorgesehenen privilegierten Zulässigkeit von Windkraftanlagen Rechnung trägt. Insoweit ist Nr. 6.7 TA Lärm, mit der die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Lärmimmissionsschutz in Gemengelagen normkonkretisierend übernommen worden sind, entsprechend anzuwenden.

Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 - juris Rn. 5 m. w. N. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 - NWVBl. 2013, 284 = juris Rn. 23 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 - ZNER 2009, 420 = juris Rn. 13.

Nach Nr. 6.7 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete, also 45 dB(A) nachts, grundsätzlich nicht überschritten werden. Nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwertes die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Eigentümer eines Grundstücks am Rande zum Außenbereich nicht damit rechnen kann, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entsteht. Der betroffene Eigentümer darf grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass im angrenzenden Außenbereich keine Nutzung entstehen wird, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist. Mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist eine Lärmbelastung, wenn sie über das Maß hinausgeht, das in einem ebenso dem Wohnen dienenden Misch- und Dorfgebiet zulässig ist. Diese auch in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm im Sinne einer "Kappungsgrenze" zum Ausdruck kommende Wertung hat zur Folge, dass abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls auch Grundstücke in einem reinen Wohngebiet bis hin zur Grenze von 45 dB(A) - also mit einem Zuschlag von bis zu 10 dB(A) - belegt werden dürfen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24/07 - juris Rn. 4 f.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 = juris Rn. 28. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 13; Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 - ZNER 2009, 420 = juris Rn. 12 f.

Vor diesem Hintergrund hat sich in der Rechtsprechung sowohl des beschließenden Gerichts als auch anderer Obergerichte die Auffassung gebildet, dass dem Schutzbedürfnis des Eigentümers eines in einem (faktischen oder festgesetzten) reinen Wohngebiet gelegenen, aber an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks gegenüber den Außenbereichsvorhaben regelmäßig dann genügt ist, wenn der entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 d) TA Lärm von 40 dB(A) nachts gewahrt ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1999 - 7 B 1339/99 - juris Rn. 23 m. w. N. Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24. August 2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153 = juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2002 - 10 S 1502/01 -, NVwZ 2003, 365 = juris Rn. 29; Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 -, juris Rn. 12.

So liegt der Fall auch hier. Der Senat geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass dem Schutzanspruch des Antragstellers durch den für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts angemessen Rechnung getragen wird. Weder die vom Verwaltungsgericht oder vom Antragsteller vorgebrachten, noch sonstige Erwägungen rechtfertigen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, dass im vorliegenden Fall die Grenze des Zumutbaren und vom Antragsteller somit Hinzunehmenden bereits bei einem Immissionsrichtwert von maximal 37 dB(A) erreicht sei.

Inwieweit ein "baulicher Zusammenhang" mit einem Ortsteil - so ein Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts - zu dem angenommenen erhöhten Schutzniveau führen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die "Mittelwert"-Rechtsprechung geht gerade davon aus, dass eine an den Außenbereich angrenzende Wohnnutzung wegen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme hinsichtlich der (noch) zumutbaren Geräuschimmissionen grundsätzlich anders zu behandeln ist als eine Wohnnutzung im Innern eines solchen Wohngebiets. Ein "baulicher Zusammenhang" zwischen der in Randlage zum Außenbereich gelegenen Wohnbebauung mit einem Ortsteil ist bereits Voraussetzung für die hier angenommene Innenbereichslage, ohne die sich die Frage einer Zwischenwertbildung gar nicht stellt.

Auch der andere Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts, der Straßenzug H. sei zu den umgebenden landwirtschaftlichen und Gewerbebetrieben "deutlich abgeschirmt", vermag einen Schutzanspruch des Antragstellers von maximal 37 dB(A) nachts nicht zu begründen. Hier fehlen schon nähere Angaben dazu, worin die "deutliche Abschirmung" konkret besteht. Nach Aktenlage könnte das Verwaltungsgericht hier auf den hinter dem Wohngrundstück des Antragstellers verlaufenden Geländesprung und den dort vorhandenen Bewuchs abgestellt haben. Doch auch dies ist schon grundsätzlich nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Schutzanspruch des Antragstellers zu begründen. Zum einen ändert die vermeintliche "deutliche Abschirmung" nichts an der den Anwendungsbereich der "Mittelwert"-Rechtsprechung eröffnenden Randlage des Wohngrundstücks des Antragstellers zum Außenbereich. Zum anderen stellt die vermeintlich "deutliche Abschirmung" zu den landwirtschaftlichen und Gewerbebetrieben - wenn überhaupt - nur eine faktische Begünstigung des Wohngrundstücks des Antragstellers dar, aus der für sich genommen eine rechtserheblich erhöhte Schutzbedürftigkeit des - unterstellten - faktischen reinen Wohngebiets nicht hergeleitet werden kann.

Ein für die Zwischenwertbildung relevanter Vertrauenstatbestand wird hier auch nicht dadurch geschaffen, dass das Wohngrundstück des Antragstellers in einem ländlich geprägten und, wie der Antragsteller vorträgt, "sehr ruhigen" Gebiet liegt. Dieser Umstand begünstigt den Antragsteller ebenfalls - wenn überhaupt - rein faktisch. Rechtlich ist dieser Umstand wie auch die vom Verwaltungsgericht angenommene "deutliche Abschirmung" nur von nachrangiger Bedeutung und führt für sich betrachtet nicht zu einer erhöhten Schutzbedürftigkeit des - unterstellten - faktischen reinen Wohngebiets.

Vgl. zu einem an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzendes Wohngrundstück OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 - juris Rn. 13.

Schließlich greift auch der Einwand des Antragstellers, dass sein Wohngrundstück weder durch landwirtschaftlich noch durch gewerblich bedingten Lärm vorbelastet und dass insbesondere durch Windkraftanlagen bedingter Lärm gänzlich neu sei, nicht durch. Nach der der "Mittelwert"-Rechtsprechung zugrunde liegenden Systematik und insbesondere vor dem Hintergrund der in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm zum Ausdruck kommenden Wertung ("Kappungsgrenze" bei 45 dB(A) nachts) kommt es auf die Frage der Vorbelastung regelmäßig erst dann entscheidend an, wenn sich der im konkreten Einzelfall zu bildende Zwischenwert der "absoluten" Zumutbarkeitsgrenze von 45 dB(A) nachts annähern soll. Dafür, dass die Zumutbarkeitsschwelle bei dem für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 35 dB(A) bzw. maximal 2 dB darüber liegen muss, kann der Umstand einer fehlenden Vorbelastung nicht streiten. Im Übrigen stellt die Randlage zum Außenbereich als solche eine (planungsrechtliche) Vorbelastung dar, die zur Folge hat, dass die "Anhebung" des Immissionsrichtwertes auf das Niveau eines Allgemeinen Wohngebiets regelmäßig zumutbar ist, ohne dass hierfür weitere Vorbelastungen bzw. Vorbelastungen anderer Art gegeben sein müssten. Das gilt umso mehr im vorliegenden Einzelfall, in dem der unterstellte Bebauungszusammenhang entlang des "H. " wie eine "Speerspitze" in den Außenbereich hineinragt. Nach allem ist davon auszugehen, dass dem Schutzanspruch des Antragstellers jedenfalls durch den für ein Allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts Genüge getan ist.

Diesem Schutzanspruch wird die vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. August 2015 gerecht. In der durch den Änderungsbescheid vom 3. August 2015 geänderten Nebenbestimmung Nr. 5 wird zum einen der für das Wohngrundstück des Antragstellers maßgebliche Immissionsrichtwert auf 40 dB(A) nachts festgelegt und zum anderen ein Überschreiten des Schallleistungspegels von je 100,6 dB(A) während der Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) verboten. In dem von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsschutzgutachten der Firma X. H1. GmbH vom 13. Mai 2014 wird bei Zugrundelegung eines immissionsrelevanten Schallleistungspegels (Lwa) von je 101,2 dB(A) für das Wohngrundstück des Antragstellers ein Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung von - aufgerundet - 39 dB(A) prognostiziert. Der in die Berechnung eingestellte Schallleistungspegel setzt sich dabei zusammen aus dem durch dreifache Messung an baugleichen Anlagen ermittelten, gemittelten Schallleistungspegel von 99,1 dB(A) und einem Sicherheitszuschlag für die Standardabweichung der Messergebnisse, die Produktionsstreuung und die Ungenauigkeit der Prognose von insgesamt 2,1 dB(A) (obere Vertrauensbereichsgrenze).

Die Einwände des Antragstellers, der sich im Wesentlichen auf die von ihm eingeholte Stellungnahme des TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH vom 10. März 2015 bezieht, stellen die Schallimmissionsprognose nicht durchgreifend in Frage. Die von ihm beanstandete Verwechslung der Immissionspunkte H. und H. beschränkt sich auf die im Lärm-Gutachten zur Veranschaulichung abgebildeten Fotos, erstreckt sich - wie die Firma X. H1. GmbH in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20. April 2015 ausdrücklich mitgeteilt hat - aber nicht auf die vorgenommenen Berechnungen (Schallimmissionsprognose S. 45). Selbst wenn - wie der Antragsteller rügt und die Firma X. H1. GmbH letztlich eingeräumt hat - die Serienstreuung richtigerweise nicht mit 0,4 dB, sondern mit 0,8 dB zu berücksichtigen ist und deshalb ein Schallleistungspegel - einschließlich der Zuschläge für den oberen Vertrauensbereich - von 101,4 dB(A) in die Prognose nachts eingestellt wird, wird der Immissionswert von 40 dB(A) sicher eingehalten. Der von der X. H1. GmbH ausgehend von einem Schallleistungspegel von 101,2 dB(A) errechnete Beurteilungspegel beträgt am Wohnhaus des Antragstellers (IP 21) 38,76 dB(A); erhöht man die von den beiden Windkraftanlagen verursachten Einzelwerte immissionsseitig um jeweils 0,2 dB(A), so ergibt sich mit 38,96 dB(A) nur ein um 0,2 dB(A) höherer Wert.

Dass der in der Genehmigung festgelegte maximal zulässige Schallleistungspegel von 100,6 dB(A), dessen Einhaltung unter Einschluss einer eventuellen Ton- oder Impulshaltigkeit durch eine Abnahmemessung nachgewiesen werden muss (vgl. Nr. 5 bis 8 der Nebenbestimmungen), unter zulässiger Berücksichtigung der emissionsseitigen Unsicherheiten zu hoch bemessen wäre, macht der Antragsteller nicht geltend; dies drängt sich auch nicht auf. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Nebenbestimmungen muss der Senat auch den Zweifeln des Antragstellers am Fehlen einer Ton- bzw. Impulshaltigkeit der von den Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-82 E2 nicht weiter nachgehen.

Die Kritik, das Gutachten berücksichtige Messunsicherheiten nicht, weshalb nicht ausgeschlossen sei, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte an einigen Immissionspunkten entgegen Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm um mehr als 1 dB(A) überschritten werde, greift ebenfalls nicht durch. Etwaige Immissionswertüberschreitungen an anderen Immissionspunkten als seinem eigenen Wohnhaus kann der Antragsteller schon nicht rügen, weil sie seine Rechte nicht berühren. Im Übrigen ist die Standardabweichung der Messergebnisse ebenso wie die Serienstreuung/Produktionsstandardabweichung in der Prognose durch entsprechende Zuschläge berücksichtigt worden (vgl. die Erläuterungen zur "oberen Vertrauensbereichsgrenze" auf S. 14 f. des Gutachtens).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Schallgutachten hinsichtlich des Wohnhauses des Antragstellers (IP 21) Vorbelastungen zu Unrecht nicht berücksichtigt hätte. Die Biogas-Anlage am T. Hof ist an acht in der näheren Umgebung liegenden Immissionspunkten als Vorbelastung berücksichtigt worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Geräuschimmissionen dieser Anlage auch noch am weiter entfernten Wohnhaus des Antragstellers H. in erheblicher Weise zu hören sind, trägt der Antragsteller nicht vor. Gleiches gilt für die vom Antragsteller ohne hinreichende Substantiierung angesprochene Errichtung einer 380 kV Höchstspannungsleitung.

b) Von einer optisch bedrängenden Wirkung ist hier nicht auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ferner reicht es für sich gesehen nicht aus, dass die Windenergieanlagen von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar sind, um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf ein von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke oder - wie hier - für unmittelbar an den Außenbereich angrenzende Wohngrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 8 B 1230/13 -, juris Rn. 7 ff. und 20. ff. m. w. N.

Gemessen daran geht auch von der Windkraftanlage "WEA 02" keine optisch bedrängende Wirkung auf das Wohngrundstück des Antragstellers aus. Der Abstand zwischen "WEA 02" und dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deutlich über dem Dreifachen der Gesamthöhe. Die Windkraftanlage "WEA 02" weist vom Wohnhaus des Antragstellers einen Abstand von mindestens 475 Metern auf. Dieser Wert lässt sich ohne Weiteres mit Hilfe eines Maßstab-Lineals auf dem den Genehmigungsunterlagen beigefügten Übersichtsplan im Maßstab 1:5.000 ermitteln. Die "WEA 02" weist eine Gesamthöhe von 149,38 Metern auf. Das Dreifache der Gesamthöhe beträgt damit 448,14 Meter.

Es liegen keine Einzelfallumstände vor, die trotz der Entfernung zwischen Windkraftanlage und Wohnhaus des Antragstellers für eine optisch bedrängende Wirkung sprechen. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Der Geländesprung hinter dem Wohngrundstück des Antragstellers, der nach den Angaben des Antragstellers eine Höhe von knapp 10 Metern aufweist, hat auf die Abstandberechnung als solche grundsätzlich keinen Einfluss. Die Höhe des Geländesprungs ist nicht, wie der Antragsteller meint, der Gesamthöhe der Windkraftanlagen zuzuschlagen. Derartige topografische Besonderheiten sind nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr gesondert in die Einzelfallbetrachtung einzustellen. Dies führt hier zu der Einschätzung, dass die Lage des Wohnhauses des Antragstellers unterhalb der Bruchkante eher eine gewisse optische Abschirmung bedeuten dürfte, als dass sie die visuelle Wahrnehmbarkeit der Windkraftanlagen verstärkt. Der Hinweis des Antragstellers auf die Größe der Rotorblätter führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Darüber hinaus dürfte die auf dem Grundstück des Antragstellers bzw. an der Grundstücksgrenze vorhandene Vegetation als optische Abschirmung der Windkraftanlagen zu berücksichtigen sein. Die im Rahmen des Ortstermins vom Verwaltungsgericht am 26. Juni 2015 gefertigten Lichtbilder (insbesondere die Bilder 1 bis 7 sowie das Bild 34) vermitteln dem Senat einen hinreichenden Eindruck von der vorhandenen Vegetation und deren Abschirmwirkung. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass zwei größere Baume (eine Pappel und ein Kirschbaum) in spätestens zwei Jahren aus Sicherheitsgründen gefällt werden müssen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen wird die Notwendigkeit, diese beiden Bäume zu fällen, nicht weiter belegt. Zum anderen dürfte es dem Antragsteller als Eigentümer eines an den Außenbereich unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücks zumutbar sein, Ersatzpflanzungen durchzuführen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt.

c) Schädliche Umwelteinwirkungen auf das Wohngrundstück des Antragstellers durch Infraschall sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Infraschall ist in der Umwelt ein allgegenwärtiges Phänomen, das außer durch Windkraftanlagen auch noch durch zahlreiche andere Quellen wie den Straßenverkehr, den Wind als solchen und die Meeresbrandung hervorgerufen wird. Tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs. Er führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rn. 20 m. w. N.; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 49 und Urteil vom 12. Oktober 2012 - 8 S 1370/11 -, juris Rn. 69; VG Aachen, Beschluss vom 23.03.2015 - 6 L 76/15 - juris Rn. 75 m. w. N.

Der Hinweis des Antragstellers auf laufende Untersuchungen zu der Thematik gibt - zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung.

d) Die Rüge des Antragstellers, sein Grundstück werde nicht ausreichend gegen Schattenwurf geschützt, wird voraussichtlich ebenfalls keinen Erfolg haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die in der Verwaltungspraxis gebräuchliche und von der Rechtsprechung anerkannte Formel angewendet hat, wonach eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von Windenergieanlagen dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer "worstcase"-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr - entsprechend einer realen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr - und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt. Es gibt für den von Windenergieanlagen verursachten Schattenwurf zwar keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit einer Nachbarrechtsverletzung nach sich ziehen müsste. Dem wird aber dadurch Rechnung getragen, dass diese Faustformel nicht nach der Art eines Rechtssatzes angewandt wird. Vielmehr sind wie allgemein bei der Frage nach dem Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Rahmen einer wertenden Betrachtung die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris Rn. 24 und vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 61 m. w. N.

Die dem mit Widerspruch angegriffenen Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 11 bis 16 stehen in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Senats. Die Einwände des Antragstellers führen zu keiner hiervon abweichenden Beurteilung. Warum im Falle des Antragstellers ein Schattenwurf von Null Stunden pro Jahr bzw. Minuten pro Tag die einzig rechtmäßige, da verhältnismäßige Entscheidung sein soll, legt der Antragsteller nicht dar. Auch die von ihm in Bezug genommene Stellungnahme der TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH vom 10. März 2015 enthält insoweit keine näheren Erläuterungen.

e) Die Rüge des Antragstellers, er werde durch Eiswurf bzw. eine fehlende Standsicherheit der Windkraftanlagen an Leib und Leben gefährdet, dürfte ebenfalls voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Antragsteller kann mit seinem gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingelegten (Anfechtungs-) Widerspruch grundsätzlich nur diejenigen Gefahren, Nachteile oder Belästigungen geltend machen, die ihm in seiner Person als Nachbar entstehen. Nur insoweit vermag § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dem Antragsteller Drittschutz zu vermitteln. Der Abstand zwischen den streitgegenständlichen Windkraftanlagen und dem Wohngrundstück des Antragstellers beträgt hier über 475 Meter. Dieser Abstand ist so groß, dass eine Gefahr oder erhebliche Belästigung durch Eiswurf nicht entstehen kann.

Einen Abwehranspruch hat der Antragsteller auch nicht insoweit, als er geltend macht, den an den Windenergieanlagen vorbeiführenden "Grenzweg" als Spaziergänger zu benutzen. In der Nebenbestimmung Nr. 20 der angegriffenen Genehmigung sind Regelungen bezüglich einer Gefährdung durch Eiswurf getroffen. Ob das darin in Bezug genommene Eiswurfgutachten "Bewertung der Gefährdung des Grenzweges durch Eiswurf der WEA 1 und WEA 2 vom Typ Enercon E 82 E2" die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung von Fußgängern durch Eiswurf in jeder Hinsicht nachvollziehbar ermittelt hat, kann dabei offen bleiben. Es ist dem Antragsteller jedenfalls zuzumuten, bei Frost die vorgesehenen Hinweisschilder zu einer Gefährdung durch Eiswurf zu beachten und den Weg ggf. nicht zu benutzen. Das danach verbleibende äußerst geringe Restrisiko hat der Antragsteller hinzunehmen. Als Spaziergänger kann er nicht verlangen, dass jedes theoretische Risiko, durch den Betrieb einer Windenergieanlage von Eiswurf betroffen zu sein, ausgeschlossen wird.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Mai 2012 - 1 A 11186/08 -, juris Rn. 70 ff. m. w. N.

Für die Frage der hinreichenden Standsicherheit der beiden Windenergieanlagen gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch die vom Antragsteller beauftragten Gutachter des TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH kommen in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2015 zu dem Schluss, dass angesichts der Topografie und des Abstands der Anlagen untereinander Überschreitungen der Turbulenzintensität unwahrscheinlich sind.

f) Auch aus dem sonstigen Vortrag des Antragstellers ergeben sich bei summarischer Prüfung keine subjektiven Rechtsverletzungen durch die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Insbesondere ein die subjektiven Rechte des Antragstellers verletzender "Discoeffekt" dürfte wegen der matten Beschichtung der Anlagen nicht zu befürchten sein. Bei den übrigen vom Antragsteller vorgebrachten Punkten stehen schon keine drittschützenden Normen in Rede, auf deren Verletzung sich der Antragsteller berufen könnte. Dies gilt namentlich für die Fragen des Landschaftsschutzes sowie des Natur- und Artenschutzes.

g) Ist somit bei summarischer Prüfung ein Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids. Die Vergütung für die Stromeinspeisung unterliegt nach § 29 EEG 2014 ab dem 1. Januar 2016 einer quartalsweisen Degression. Die Beigeladene hat daher ein legitimes wirtschaftliches Interesse an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind in beiden Instanzen erstattungsfähig, weil sie jeweils einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der danach im Hauptsacheverfahren je Windkraftanlage festzusetzende Streitwert von 15.000,- EUR ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).