VG Lüneburg, Urteil vom 12.07.2016 - 5 A 63/16
Fundstelle
openJur 2016, 8246
  • Rkr:
Tatbestand

Die Klägerin begehrt - nach teilweiser Klagerücknahme - die Aufhebung der mit der Ablehnung ihres Asylantrages verbundenen zwei Einreise- und Aufenthaltsverbote, hilfsweise die Reduzierung ihrer Befristungen auf null Monate.

Die am B. geborene Klägerin ist montenegrinische Staatsangehörige, reiste am 31. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. August 2015 einen Asylantrag. Zur Begründung trug sie im Rahmen ihrer Anhörung am 30. November 2015 oder am 2. Dezember 2015 vor, dass sie in Deutschland eine Ausbildung machen bzw. später ihr in Montenegro begonnenes Studium fortsetzen wolle. Sie besuche derzeit die Berufsbildende Schule II mit dem Fachbereich Altenpflege.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 9. Dezember 2015, zugestellt am 4. Februar 2016, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet, den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Montenegro zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids auf, ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an, befristete es auf 10 Monate ab der Ausreise und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet werde, weil Anhaltspunkte auf schutzwürdige Belange der Klägerin nicht vorlägen. Die Frist von 10 Monaten sei angemessen. Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange im Hinblick auf eine kürzere Frist lägen nicht vor. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsgebotes des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate sei angemessen, Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange lägen auch hier nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 10. Februar 2016 Klage, zunächst mit den Anträgen, den Bescheid aufzuheben und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Am 11. Februar 2016 beantragte sie über ihren Prozessbevollmächtigten zusätzlich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 22. Februar 2016 zwischenzeitlich abgelehnt (5 B 49/16).

Seit dem 2. November 2015 nahm die Klägerin an einem Sprach- und Integrationsprojekt für jugendliche Flüchtlinge der Berufsbildenden Schule II in Uelzen teil. Dabei hat sie auch verschiedene Praktika absolviert. Am 23. Februar 2016 schloss die C. GmbH mit der Klägerin einen Vertrag über ihre dreijährige praktische Ausbildung zur Altenpflegerin ab August 2016 ab. Ab 1. März 2016 absolvierte sie in dem Senioren- und Pflegeheim D. GmbH ein Praktikum.

Mit Schreiben vom 8. März 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin bei dem Landkreis Uelzen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG, mit der Begründung, dass die Klägerin im August eine Ausbildung beginnen könne. Mit Bescheid vom 16. März 2016 lehnte der Landkreis den Antrag ab, weil die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Von dieser Erteilungsvoraussetzung könne auch nicht ausnahmsweise nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe und ihr auch zuzumuten sei, das Visumverfahren nachzuholen und im Anschluss erneut einzureisen. Auch eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 AufenthG komme nicht in Betracht, da die Klägerin aus einem sicheren Herkunftsstaat komme. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 30. März 2016 die Erteilung einer Duldung, was der Landkreis Uelzen wiederum ablehnte. Die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung gerichtete Klage (5 A 128/16) ist noch anhängig.

Der Landkreis Uelzen hat mit Schreiben vom 15. Juni 2016 mitgeteilt, dass die Klägerin am 10. Juni 2016 nach Montenegro abgeschoben worden sei.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016, eingegangen bei Gericht am 20. Juni 2016, beschränkte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten ihre Klageanträge und beantragt nunmehr

das im Bescheid vom 9. Dezember 2015 ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG aufzuheben beziehungsweise auf null Monate zu reduzieren sowie

das darin gleichzeitig ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben beziehungsweise auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung zu reduzieren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen (1.). Im Übrigen ist die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), zulässig (2.) und in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang auch begründet.

Die Anordnung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, in der gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) anzuwenden Fassung - der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes  v. 11.3.2016 (BGBl I S. 394) - (AufenthG) unter Ziffer 6 des Bescheides der Beklagten vom 9. Dezember 2015 ist ermessensfehlerhaft, damit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (3.).

Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1 AufenthG unter Ziffer 7 des Bescheides vom 9. Dezember 2015, mit der zugleich eine für die Klägerin günstigere kürzere Befristung abgelehnt wurde, ist ermessensfehlerhaft, damit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; mangels Spruchreife war insoweit lediglich die Verpflichtung der Beklagten zu einer Neuverbescheidung der Klägerin auszusprechen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (4.).

1. Die Klägerin hat über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 die Klage insoweit zurückgenommen, als sie die zunächst mit ihrer Klageschrift auch angefochtenen Ziffern 1 bis 5 des Bescheides der Beklagten vom 9. Dezember 2015 von der Klage ausgenommen und die Klage auf die Ziffern 6 und 7 des Bescheides beschränkt hat, § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2. Soweit die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG angegriffen wird, ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft (vgl. VG Münster, Urt. v. 26.04.2016 - 4 K 2693/15.A -, juris Rn. 26; VG Oldenburg, Urt. v. 31.03.2016 - 5 A 464/16 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 09.03.2016 - Au 6 K 16.30152 -, juris Rn. 25).

Für die von der Klägerin - nach Auslegung ihres Klageantrages, § 88 VwGO - begehrte Verpflichtung der Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG - als Verwaltungsakt (BT-Drs. 18/4097 v. 25.02.2015, S. 35) - ist eine Verpflichtungsklage statthaft (VG Münster, Urt. v. 26.04.2016 - 4 K 2693/15.A -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2016 - 21 K 7126/15.A -, juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 8 für § 11 Abs. 1 AufenthG a.F.; a.A. (Anfechtungsklage) BayVGH, Beschl. v. 15.01.2016 - 10 ZB 15.1998 -, juris Rn. 4, 7 für eine Ausweisungsentscheidung mit gleichzeitiger Befristung für § 11 Abs. 1 AufenthG a.F.). Eine erfolgreiche Anfechtungsklage gegen die Befristung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hätte ein unbefristetes gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Folge und die Klägerin stünde damit schlechter als vor ihrer Klage (so auch VG Augsburg, Urt. v. 09.03.2016 - Au 6 K 16.30152 -, juris Rn. 25; für ein Eilverfahren OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5). Zwar wäre die Beklagte in diesem Fall auch zu einer (erneuten) Befristung verpflichtet (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Bei einer erfolgreichen Verpflichtungsklage wird die Klägerin jedoch insoweit besser gestellt, als sie durch Vollstreckung des Urteils auf eine neue Entscheidung der Beklagten hinwirken kann. Anderenfalls müsste sie - sofern die Beklagte nicht tätig werden würde - erst erneut eine Klage (auf Befristung) erheben.

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat die Klägerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Ziffer 6 des Bescheides. Dieses fehlt grundsätzlich nur dann, wenn die Klage (insoweit) - anders als hier - für die Klägerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 8). Zwar wurde die Klägerin zwischenzeitlich abgeschoben, so dass die Voraussetzungen des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes des § 11 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind. Die Klägerin hat jedoch weiterhin auch ein Interesse an der Aufhebung des (zusätzlich) angeordneten behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 AufenthG, da bei einer Abschiebung beide Sperrwirkungen, die auch unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen, nebeneinander herlaufen (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, Kommentar, AufenthG § 11 Rn. 85). Angesichts der unterschiedlichen Zwecke der Einreise- und Aufenthaltsverbote des § 11 Abs. 1 und Abs. 7 AufenthG ist nicht ausgeschlossen, dass die Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG kürzer als die des Verbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG ausfallen kann oder die Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG gem. § 11 Abs. 4 AufenthG später nachträglich verkürzt wird.

3. Bei der Anordnung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Ziffer 6 des Bescheides der Beklagten vom 9. Dezember 2015 hat sie - unter Zugrundelegung der heutigen Sachlage - das ihr eingeräumte Ermessen nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG fehlerhaft ausgeübt und die Klägerin dadurch in ihrem Recht auf eine am Gesetz orientierte ermessensgerechte Berücksichtigung und Würdigung ihrer Belange aus § 114 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (Kopp/Schenke VwGO, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 114 Rn. 5), so dass der Bescheid insoweit und auch hinsichtlich der Befristung aufzuheben ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gem. § 11 Abs. 7 AufenthG kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29 a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, für den das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder gegen einen Ausländer, dessen Antrag nach § 71 oder § 71 a AsylG wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der ersten Alternative des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen hier vor, so dass der Beklagten insoweit ein Ermessen eröffnet ist, ob sie gegen die Klägerin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnet und gegebenenfalls von welcher Dauer, § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 13.05.2016 - RN 5 S 16.30756 -, juris Rn. 18; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, Kommentar, AufenthG § 11 Rn. 82; BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.02.2016, Kommentar, AufenthG § 11 Rn. 52; offen gelassen hinsichtlich der Dauer: VG Münster, Urt. v. 26.04.2016 - 4 K 2693/15.A -, juris Rn. 72).

Die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltung beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob die in § 114 VwGO genannten Voraussetzungen eingehalten wurden und umfasst nicht die Überlegung, ob andere Lösungen zweckmäßiger gewesen wären oder ob eine Entscheidung der Verwaltung, die § 114 VwGO nicht genügt, aus anderen Gründen im Ergebnis aufrechterhalten werden könnte (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 114 Rn. 4). Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei einem der Behörde eingeräumten Ermessen auch, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Behörde muss das ihr zukommende Ermessen aber auch überhaupt tatsächlich betätigen und entsprechende Überlegungen nicht schon von vornherein unterlassen, so dass eine Entscheidung auch dann ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ist, wenn die Behörde eine in Wahrheit nicht bestehende Beschränkung ihres Ermessenspielraums annimmt, sich gebunden erachtet oder sich gar nicht bewusst ist, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hat oder keine (eigenen) Ermessenserwägungen anstellt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Auflage 2015, § 40 Rn. 86). Wird festgestellt, dass die Ermessensentscheidung den Anforderungen des § 114 VwGO nicht genügt, ist der fehlerhafte Bescheid aufzuheben bzw. die Behörde gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten; eine Ausnahme von der Verpflichtung lediglich zur neuerlichen Bescheidung kommt nur in Betracht, wenn angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falles überhaupt nur eine einzige Ermessensentscheidung ermessensfehlerfrei sein kann und der Ermessensspielraum insofern "auf null" reduziert ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Kommentar, § 114 Rn. 5, 6).

Hier liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil das Bundesamt bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes die besonders positive und erfolgreiche berufliche Entwicklung der Klägerin als wesentlichen und zu berücksichtigenden Gesichtspunkt im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht mit eingestellt hat. Im Rahmen ihrer Anhörung hat die Klägerin dem Bundesamt mitgeteilt, dass sie derzeit die Berufsbildende Schule II mit dem Fachbereich Altenpflege besuche. Bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes am 9. Dezember 2015 hat das Bundesamt den Besuch der Schule als Integrationsprojekt für jugendliche Flüchtlinge - im vorliegenden Fall ermessensfehlerfrei - nicht als relevanten schutzwürdigen Belang berücksichtigt. Nach der Entscheidung des Bundesamtes hat die Klägerin allerdings verschiedene Praktika absolviert, so über sechs Tage bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin, über 18 Tage bei der Tagesklinik für Implantologie und über mehrere Wochen bei dem Senioren- und Pflegeheim Mantra GmbH, das mit der Klägerin auch einen Vertrag über eine dreijährige Ausbildung zur Pflegefachkraft, mit Beginn 1. August 2016, geschlossen hat. Die konkrete Möglichkeit einer Ausbildung der Klägerin und ihren Willen dazu hätte bei der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes berücksichtigt werden müssen, da für die Klägerin somit grundsätzlich die Möglichkeit einer legalen Migration besteht, auch wenn die Erteilung einer Zustimmung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach § 26 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern / Beschäftigungsverordnung in der Fassung vom 24. Oktober 2015 (BeschV) - zumindest derzeit - problematisch sein könnte. Von der Klägerin dürfte aufgrund ihrer bisherigen erfolgreichen Bemühungen, insbesondere durch das  Erlernen der deutschen Sprache und der Absolvierung verschiedener Praktika sowie dem Personalbedarf im Bereich der Pflegeberufe auch noch an einem späteren Zeitpunkt als dem 1. August 2016 ein Ausbildungsplatz erlangt werden können. Dafür spricht auch das Schreiben der Senioren- und Pflegeheim D. GmbH vom 14. Mai 2016, in dem die Zufriedenheit mit der Tätigkeit der Klägerin sowie ein Personalbedarf dargestellt werden.

Obwohl das Bundesamt diesen Umstand bei Erlass des Bescheides vom 9. Dezember 2015 nicht berücksichtigen konnte, ist die Entscheidung über die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes - im jetzigen maßgeblichen Zeitpunkt - ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Insoweit kommt es auch bei der Anordnung bzw. Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 oder Abs. 7 AufenthG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. mündlichen Verhandlung an, so dass auch die der Anordnung oder Befristung zeitlich nachfolgenden Umstände zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 7, 13 für § 11 Abs. 1 AufenthG a.F.; VG Oldenburg, Urt. v. 31.03.2016 - 5 A 464/16 -, juris Rn. 16; offen gelassen VG Münster, Urt. v. 26.04.2016 - 4 K 2693/15.A -, juris Rn. 58). Dies stellt auch § 83 c AsylG noch einmal klar. § 11 Abs. 4 AufenthG läuft dennoch bereits deshalb nicht ins Leere, weil er die Aufhebung oder Reduzierung der Dauer bestandskräftiger (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.06.2016 - 11 LA 261/15 -, juris Rn. 13, 14) Einreise- und Aufenthaltsverbote regelt, für den Fall, dass neue (vgl. hierzu BeckOK Ausländerrecht, Stand 01.02.2016, Kommentar, AufenthG § 11 Rn. 36) Umstände eingetreten sind. Nach Bestandskraft der Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 und Abs. 7 AufenthG ist für einen geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung des Einreise- u. Aufenthaltsverbotes oder Verkürzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 4 AufenthG die Ausländerbehörde zuständig, § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, Kommentar, AufenthG § 11 Rn. 87).

Die konkrete Möglichkeit einer Ausbildung und damit einer legalen Migration ist als Umstand auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 AufenthG zu berücksichtigen. Dieser Vorschrift liegen insbesondere auch generalpräventive Erwägungen zugrunde, nach denen einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegengewirkt werden soll, um die entsprechenden Kapazitäten vielmehr für die Prüfung der Asylanträge tatsächlich schutzbedürftiger Personen einzusetzen (VG Regensburg, Beschl. v. 13.05.2016 - RN 5 S 16.30756 -, juris Rn. 19; VG Münster, Urt. v. 26.04.2016 - 4 K 2693/15.A -, juris Rn. 65; VG Oldenburg, Urt. v. 31.03.2016 - 5 A 464/16 -, juris Rn. 15; vgl. auch BT-Drs. 18/4097 v. 25.02.2015, S. 38). Auf der anderen Seite sind aber auch schutzwürdige Belange des Ausländers im Rahmen der Ermessensausübung bei der Anordnung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (so auch VG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2016 - 21 K 7126/15.A -, juris Rn. 40; BVerwG, Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 13 für § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. im Fall einer Ausweisung). Insoweit bestimmt etwa auch § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausdrücklich, dass aufgrund schutzwürdiger Belange des Ausländers das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben oder verkürzt werden kann.

Die insoweit nicht berücksichtigten schutzwürdigen Belange der Klägerin führen allerdings nicht dazu, dass einzig eine solche Entscheidung des Bundesamtes, von der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gänzlich abzusehen, ermessensfehlerfrei und das Ermessen daher insoweit auf null reduziert wäre. Die Klägerin hat für den Fall einer erneuten Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG vielmehr lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung. Dies folgt bereits daraus, dass die Ausbildungsmöglichkeit der Klägerin sich nicht direkt auf die generalpräventiven und spezialpräventiven Zwecke des § 11 Abs. 7 AufenthG auswirkt, sie insbesondere nicht entbehrlich macht. Dies gilt umso mehr, als derzeit die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 17 AufenthG nicht vorliegen. Insoweit fehlt jedenfalls noch die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

4. Auch bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG unter Ziffer 7 des Bescheides der Beklagten vom 9. Dezember 2015 hat sie das ihr eingeräumte Ermessen nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG - unter Zugrundelegung der heutigen Sachlage - fehlerhaft ausgeübt und die Klägerin dadurch in ihrem Recht auf eine am Gesetz orientierte ermessensgerechte Berücksichtigung und Würdigung ihrer Belange aus § 114 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (Kopp/Schenke VwGO, Kommentar, 21. Auflage 2015, § 114 Rn. 5), so dass die Beklagte, unter Aufhebung ihres Bescheides insoweit, zu verpflichten ist, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu bescheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Gem. § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Für die Bestimmung der Länge der Frist ist dem Bundesamt gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Ermessen eingeräumt (BayVGH, Beschl. v. 13.05.2016 - 10 ZB 15.492 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2016 - 21 K 7126/15.A -, juris Rn. 25; zweifelnd BayVGH, Beschl. v. 15.01.2016 - 10 ZB 15.1998 -, juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerwG 1 C 19.11; offen gelassen mit der Tendenz zu Ermessen: VG Münster, Urt. v. 26.04.2016 - 4 K 2693/15.A -, juris Rn. 38; a.A. im Fall einer Ausweisung VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris Rn. 25, Rn. 27). Sie darf gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot stellt eine spezialpräventive Reaktion auf die Verletzung der Ausreisepflicht dar und dient damit zugleich auch generalpräventiven Zwecken, weil auch andere Ausländer zur Einhaltung ihrer Ausreisepflicht angehalten werden sollen (VG Münster, Urt. v. 26.04.2016 - 4 K 2693/15.A -, juris Rn. 53; VG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2016 - 21 K 7126/15.A -, juris Rn. 34, 36 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. 18/4097 v. 25.02.2015, S. 36). Hierdurch soll ein (erneuter) Zwangsvollstreckungsbedarf und der damit verbundene zeitliche, finanzielle und personelle Aufwand vermieden werden, weshalb der freiwilligen Beachtung der Ausreisepflicht auch erhebliche Bedeutung zukommt (VG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2016 - 21 K 7126/15.A -, juris Rn. 34).

Unabhängig davon, ob die Bemessung der Frist auch im Fall einer Abschiebung nach den für eine Ausweisung vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19/11 -, juris Rn. 42; Urt. v. 06.03.2014 - 1 C 5/13 -, juris Rn. 13; Urt. v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 -, juris Rn. 14, 15) erfolgt, (so VG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2016 - 21 K 7126/15.A -, juris Rn. 32) hat das Bundesamt im Rahmen seiner Ermessensausübung bei der Festlegung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes die für die Klägerin konkret bestehende Ausbildungsmöglichkeit verbunden mit der Möglichkeit einer legalen Migration nicht berücksichtigt, obwohl diese als schutzwürdige Belange auch hier mit eingestellt hätten werden müssen (vgl. oben Ziff. 2).

Da keine Umstände ersichtlich sind, die, auch angesichts des Zwecks des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes, zu einer Ermessensreduzierung auf null hinsichtlich einer bestimmten Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes führen könnten, hat die Klägerin lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Insbesondere wäre nicht einzig eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes - wie von der Klägerin beantragt - auf null eine ermessensfehlerfreie Fristbestimmung. Eine solche wäre vielmehr nicht mehr geeignet, die Zwecke des § 11 Abs. 1 AufenthG zu erreichen, insbesondere auch gerade unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorliegend konkret getroffenen Entscheidung, trotz ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig auszureisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, §§ 83 c, 83 b AsylG und im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 83 c, 83 b AsylG. Auch bei Streitigkeiten über die Einreise- und Aufenthaltsverbote gem. § 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 7 AufenthG handelt es sich um Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, was nunmehr auch § 83 c AsylG klarstellt (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, Kommentar, AufenthG § 11 Rn. 86). Bei der Kostenquotelung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre ursprüngliche Klage in weiten und gewichtigen Teilen, der Ablehnung ihres Asylantrages, zurückgenommen hat. Der zurückgenommene Teil der Klage wird insoweit mit 7/10 gewichtet. Hinsichtlich der Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides hat die Klägerin zwar obsiegt, jedoch im Hinblick auf Ziffer 7 des Bescheides lediglich ein Bescheidungsurteil erreicht, obwohl sie ein Verpflichtungsurteil erstrebt hatte. Sie hat daher 8/10 bzw. 4/5 der Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.