Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.06.2016 - 8 LC 31/16
Fundstelle
openJur 2016, 8245
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Rechtsanwaltsversorgungswerk die Zahlung einer höheren Altersrente.

Die am D. 1949 geborene Klägerin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht sowie Diplom-Sozialpädagogin und seit März 1985 Mitglied des beklagten Rechtsanwaltsversorgungswerkes. Sie ist seit dem 25. Februar 2009 rechtskräftig geschieden; ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt.

Im Dezember 2013 erbat die Klägerin von dem Beklagten eine Information (Rentensimulation) über die zu erwartende Altersrente einschließlich des satzungsrechtlich vorgesehenen sogenannten Ledigenzuschlags. Der Beklagte teilte mit, dass der Verwaltungsausschuss erst Ende Januar 2014 über die endgültige Höhe des Ledigenzuschlags entscheiden werde. Er übersandte der Klägerin unter dem 19. Dezember 2013 eine Simulation zur Rentenberechnung ohne Berücksichtigung des Ledigenzuschlags. Danach betrug die monatliche Rentenanwartschaft der Klägerin 1.408,07 EUR.

Am 8. Januar 2014 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung einer Altersrente ab dem 1. Juni 2014. Sie erklärte verbindlich, dass bei Beginn der Altersrente keine rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden seien.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2014, der Klägerin zugestellt am 19. Mai 2014, setzte der Beklagte die der Klägerin monatlich zu zahlende Altersrente beginnend zum 1. Juni 2014 auf einen Betrag von 1.548,88 EUR fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Altersrentenleistungen in Höhe von 1.408,07 EUR und einem Ledigenzuschlag von 10 % in Höhe von 140,81 EUR.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 18. Juni 2014 vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Absenkung des satzungsrechtlich vorgesehenen Ledigenzuschlags von 20 % auf 10 % durch eine Satzungsänderung im Januar 2014 sei rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Ledigenzuschlag in seinem Bestand in gleicher Weise verfassungsrechtlich geschützt wie die Rentenanwartschaft. Sie habe diesen durch eigene Beitragsleistungen erworben. In diese Rechtsposition werde rückwirkend eingegriffen. Eine Rechtfertigung hierfür sei nicht ersichtlich. Soweit die Absenkung zur Sicherung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rechtsanwaltsversorgungswerkes erfolge, werde den ledigen Mitgliedern ein Sonderopfer abverlangt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum nicht auch die Rentenanwartschaften verheirateter Mitglieder oder Hinterbliebener abgesenkt werden könnten. Jedenfalls bedürfe es einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2014 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihre Altersrente ab dem 1. Juni 2014 in Höhe von 1.689,68 EUR unter Berücksichtigung eines insgesamt 20%igen Ledigenzuschlages neu festzusetzen,

hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2014 aufzuheben, soweit darin ihr Rentenanspruch über den Betrag von 1.548,88 EUR und damit die Gewährung eines Ledigenzuschlages von weiteren 10 % abgelehnt wurde, sowie den Beklagten zu verpflichten, ihren Rentenanspruch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, der Ledigenzuschlag beruhe ebenso wie die Hinterbliebenenrente nicht auf eigenen Beitragsleistungen des Mitglieds, auf ihn bestehe kein Rechtsanspruch und er sei verfassungsrechtlich nicht geschützt. Die regelmäßigen Renteninformationen enthielten keine Angaben zum Ledigenzuschlag. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Gewährung des Ledigenzuschlags sei nicht begründet worden. Dies gelte ganz besonders für die Klägerin, die erst 2009 geschieden worden sei. Der Ledigenzuschlag habe auch vollständig abgeschafft werden dürfen. Hier sei er lediglich abgesenkt worden. Der Ledigenzuschlag sei versicherungsmathematisch zu hoch kalkuliert worden. Es sei daher eine Absenkung vom Versicherungsmathematiker empfohlen und von der Vertreterversammlung wirksam beschlossen worden. Die verfassungsrechtlich allein geschützte Altersrentenanwartschaft werde durch die Absenkung des Ledigenzuschlags nicht tangiert.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2015 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin könne die Gewährung eines höheren Ledigenzuschlags, als dieser im streitgegenständlichen Bescheid vom Beklagten festgesetzt worden sei, nicht beanspruchen. Die Absenkung des satzungsrechtlich vorgesehenen Ledigenzuschlags von vormals 20 % auf nunmehr 10 % sei weder einfachrechtlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der satzungsrechtlich vorgesehene Ledigenzuschlag beruhe nicht auf eigenen erhöhten Beitragsleistungen des ledigen Mitglieds, sondern allein auf einer unterschiedlichen Berücksichtigung von Versicherungsrisiken. Er sei daher von der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie nicht geschützt. Ein Eingriff in durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip geschützte Rechte sei gerechtfertigt. Die Absenkung des Ledigenzuschlags diene einem wichtigen öffentlichen Interesse. Der Beklagte habe geltend gemacht, dass es dem Solidaritätsgedanken entspreche und eine gesellschaftspolitische Aufgabe sei, möglichst viele Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre familiären Verhältnisse zur Hinterbliebenenversorgung heranzuziehen. Dabei habe er zutreffend darauf verwiesen, dass das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und verschiedene Satzungen anderer berufsständischer Versorgungswerke einen Ledigenzuschlag überhaupt nicht kennten. Mit der Begründung, der Zuschlag von 20 % sei versicherungsmathematisch nicht mehr zu rechtfertigen gewesen, verweise der Beklagte daneben auf einen gewachsenen Finanzierungsbedarf. Auch die Deckung dieses Finanzierungsbedarfs trage einem wichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, weil damit zur Erhaltung von Funktions- und Leistungsfähigkeit der berufsständischen Versorgung beigetragen werde. Die Kürzung des Zuschlags sei für die betroffenen Mitglieder nicht mit einer Existenzgefährdung verbunden und zumutbar. Eine Übergangsregelung sei verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Absenkung des Zuschlags für alle unverheirateten Altersrentner, die ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der neu gefassten Satzungsregelung ihren Rentenantrag gestellt hätten, führe zwar zu einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen, die kurz zuvor ihren Antrag noch unter der Geltung der früheren Satzung gestellt hätten und in den Genuss eines Zuschlags von 20 % gekommen seien. Die Differenzierung nach einem Stichtag sei aber bei der Ordnung von einer Vielzahl von Sachverhalten ("Massenerscheinungen") gerechtfertigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung der Klägerin.

Zur Begründung erneuert und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Ledigenzuschlag eine eigentumsrechtliche Rechtsposition, die dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfalle. Der Senat habe dies in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2011 - 8 PA 241/10 - zwar noch verneint, in einer späteren Entscheidung vom 12. Juni 2014 - 8 LC 130/12 - aber ausdrücklich bejaht. Danach sei in der Absenkung des Versorgungsniveaus lediger Mitglieder eines Versorgungswerkes ein Eingriff in Eigentumsrechte zu sehen. Ein materiell-rechtlicher Unterschied zu der hier relevanten Absenkung des Ledigenzuschlags bestehe nicht. Die Versorgungsleistung insgesamt beruhe im Wesentlichen auf eigenen, aber gegenüber verheirateten Mitgliedern nicht erhöhten Beitragszahlungen des ledigen Mitglieds, diene der Absicherung seiner Versorgung und werde in ihrer Höhe durch die Berücksichtigung von Versicherungsrisiken bestimmt. Unabhängig davon sei die isolierte Absenkung des Ledigenzuschlags mit einem nicht zu rechtfertigenden Sonderopfer für die ledigen Mitglieder verbunden. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Absenkung auf nachvollziehbaren versicherungsmathematischen Überlegungen beruhe, die es rechtfertigen würden, nur ledige Mitglieder schlechter zu stellen. Eine Änderung des spezifischen Versicherungsrisikos sei nicht eingetreten. Der vom Beklagten geltend gemachte gewachsene Finanzierungsbedarf und seine Absicht, möglichst viele Mitglieder zur Finanzierung der Hinterbliebenenversorgung heranzuziehen, rechtfertige auch vor dem grundgesetzlichen Gleichheitssatz die Benachteiligung lediger Mitglieder nicht. Die ledigen Mitglieder, jedenfalls die rentennahen Jahrgänge hätten auf die Gewährung des Ledigenzuschlags in Höhe von 20 % vertraut. Dieses Vertrauen sei auch durch die regelmäßigen Renteninformationen begründet worden. Um den betroffenen Mitgliedern eine Substitution entfallener Versorgungsleistungen auf andere Art und Weise zu ermöglichen, erfordere der Vertrauensschutz eine Übergangsregelung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 17. Dezember 2015 zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 15. Mai 2014 zu verpflichten, ihre Altersrente ab dem 1. Juni 2014 in Höhe von 1.689,68 EUR unter Berücksichtigung eines insgesamt 20%igen Ledigenzuschlages neu festzusetzen,

hilfsweise, ihren Rentenanspruch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem klägerischen Vortrag entgegen und erneuert sowie vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend herausgestellt, dass die Absenkung des Ledigenzuschlags auch erfolgt sei, um möglichst viele Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre familiären Verhältnisse zur Hinterbliebenenversorgung heranzuziehen. Die frühere Höhe des Ledigenzuschlags sei auch versicherungsmathematisch nicht mehr zu rechtfertigen. Der Versicherungsmathematiker habe unter Berücksichtigung der höheren Lebenserwartung und des gestiegenen Anteils weiblicher Mitglieder eine Absenkung auf 10 % empfohlen. Die Absenkung sei in der Satzungskommission des Beklagten eingehend erörtert worden. Diese habe der Vertreterversammlung auch vor dem Hintergrund des seinerzeit berechneten Zuschlags für ausgleichberechtigte Ehegatten in Versorgungsausgleichsverfahren in Höhe von 9 % dafür, dass Anrechte auf eine Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung entfallen, eine Absenkung des Ledigenzuschlags auf 10 % vorgeschlagen. Die Vertreterversammlung habe auf dieser Grundlage die Absenkung beschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2014, mit dem ein Ledigenzuschlag von 10 % zur Altersrente festgesetzt wurde, ist rechtmäßig. Die Klägerin kann weder die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines darüber hinausgehenden Ledigenzuschlags von 20 % zur Altersrente (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; I.) noch die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung eines Ledigenzuschlags von 20 % zur Altersrente (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; II.) beanspruchen.

I. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin einen Ledigenzuschlag von 20 % zu ihrer Altersrente zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich offensichtlich nicht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht oder dem Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen - RVNG - vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 28).

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 RVNG gewährt der Beklagte seinen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe seiner Satzung nur die Altersrente, die Berufsunfähigkeitsrente, die Hinterbliebenenrente, die Erstattung der Beiträge oder ihre Übertragung auf einen anderen Versorgungsträger und die Kapitalabfindung für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erlischt, sowie für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen durch die Satzung zu bestimmenden monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht. Nur auf diese Leistungen besteht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 RVNG ein Rechtsanspruch. Die Satzung kann darüber hinaus nach § 7 Abs. 2 RVNG die Gewährung eines Sterbegeldes und von Zuschüssen für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen. Nach diesen Bestimmungen ist der Beklagte zur Gewährung eines Ledigenzuschlags zur Altersrente weder dem Grunde nach noch in einer bestimmten Höhe verpflichtet.

2. Ein Anspruch auf Gewährung eines Ledigenzuschlags von 20 % zur Altersrente ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der auf der Grundlage des §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 7 und 10 RVNG erlassenen Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte - Satzung RVN - in der ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts der Klägerin am 1. Juni 2014 geltenden Fassung.

Nach § 12 Abs. 7 Satz 1 Satzung RVN erhält das versorgungsberechtigte Mitglied auf Antrag beginnend mit dem Monat, in dem der Antrag beim Versorgungswerk eingeht, einen Zuschlag zu der festgesetzten Altersrente, wenn nach schriftlicher Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden sind und das Mitglied keine Berufsunfähigkeitsrente bezog oder bezieht. Der Zuschlag wird nach § 12 Abs. 7 Satz 2 Satzung RVS nicht gewährt, solange in Folge eines Versorgungsausgleichs die Anwartschaft im Versorgungswerk gemindert ist. Die Höhe dieses sogenannten Ledigenzuschlags betrug zunächst 20 %. Durch Beschluss der Vertreterversammlung des Beklagten vom 4. September 2013 wurde § 12 Abs. 7 Satz 1 Satzung RVN geändert und der Ledigenzuschlag auf 10 % abgesenkt. Für Mitglieder des Beklagten, deren Beginn der Altersrente ab dem 16. Januar 2014 eingetreten ist oder eintritt, wird danach nur noch ein Ledigenzuschlag von 10 % zur Altersrente gewährt. Hierzu zählt auch die Klägerin, die ab dem 1. Juni 2014 Altersrente bezieht.

§ 12 Abs. 7 Satz 1 Satzung RVN in der durch Beschluss der Vertreterversammlung des Beklagten vom 4. September 2013 geänderten Fassung, soweit damit der Ledigenzuschlag von 20 % auf 10 % reduziert worden ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit höherrangigem Recht vereinbar und daher wirksam.

a. Bestimmungen des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen stehen der Absenkung des Ledigenzuschlags offensichtlich nicht entgegen. Der Ledigenzuschlag zur Altersrente ist bereits keine Versorgungsleistung, zu deren Gewährung der Beklagte nach dem Leistungskatalog des § 7 Abs. 1 Satz 1 RVNG verpflichtet ist. Er kann diesen satzungsrechtlich vorsehen, unter Ausübung seiner Satzungsautonomie aber auch wieder ändern oder vollständig abschaffen.

b. Die Absenkung des Ledigenzuschlags verletzt kein grundrechtlich geschütztes Eigentum. Der von dem Beklagten satzungsrechtlich gewährte Ledigenzuschlag zur Altersrente zählt - entgegen der Auffassung der Klägerin - bereits nicht zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen.

Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen können grundsätzlich auch öffentlichrechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus einer der sogenannten 1. Säule der Alterssicherungssysteme (vgl. Senatsbeschl. v. 4.5.2009 - 8 LA 63/09 -, juris Rn. 4) zuzuordnenden gesetzlichen Versorgung, sei es der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 u.a. -, BVerfGE 126, 369, 391 f. mit weiteren Nachweisen) oder, wie hier, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.8.2004 - 1 BvR 285/01 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 3.3.2014 - BVerwG 8 B 68.13 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 12.6.2014 - 8 LC 130/12 -, juris Rn. 37 mit weiteren Nachweisen) gehören. Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 -, BVerfGE 100, 1, 32 f.; Beschl. v. 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 u.a. -, BVerfGE 97, 271, 284 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Hieran gemessen zählen die von dem Beklagten gewährte Altersrente und eine entstandene Anwartschaft hierauf zwar zu den nach Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 30.4.2015 - 21 N 14.2 -, juris Rn. 36 f. (zur Altersrente der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung); Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 37 (zur Altersrente eines Zahnärzteversorgungswerks)). Für den von dem Beklagten satzungsrechtlich gewährten Ledigenzuschlag zur Altersrente gilt dies indes nicht (so schon Senatsbeschl. v. 13.1.2011 - 8 PA 241/10 -, juris Rn. 12 (zum Ledigenzuschlag zur Altersrente einer Ärzteversorgung); vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.9.2014 - 9 S 2333/12 -, juris Rn. 31 (zum Ledigenzuschlag zur Altersrente eines Steuerberaterversorgungswerks)). Denn der Ledigenzuschlag beruht nicht auf Eigenleistungen des Mitglieds. Im Versorgungssystem des Beklagten wird der Ledigenzuschlag nicht deshalb gewährt, weil das Mitglied ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige gegenüber anderen Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Angehörigen höhere, zusätzliche Beiträge entrichtet hat. Der Beklagte gewährt seinen Mitgliedern ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige den Ledigenzuschlag vielmehr, um einen pauschalen Ausgleich für den Wegfall von Hinterbliebenenrenten und anderen Risiken zu schaffen (vgl. Protokoll der Vertreterversammlung des Beklagten v. 4.9.2013, dort S. 5). Insoweit unterscheidet sich der Ledigenzuschlag signifikant von der Altersrente, die nach § 15 Satzung RVN unabhängig vom Vorhandensein sonstiger rentenbezugsberechtigter Angehöriger nur deshalb gewährt wird, weil das Mitglied Beiträge geleistet hat, und nur in einer Höhe gewährt wird, die maßgeblich vom Umfang der eigenen Beitragsleistungen abhängt. Im Übrigen steht einer individuellen Zurechnung geleisteter Beiträge zu einem zu gewährenden Ledigenzuschlag entgegen, dass die Voraussetzungen für dessen Entstehen erst im Zeitpunkt des Renteneintritts vorliegen müssen und in diesem Zeitpunkt gegebenenfalls auch erstmalig vorliegen können.

Die im Versorgungssystem des Beklagten vorgenommene Verknüpfung des an Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige gewährten Ledigenzuschlags mit der Hinterbliebenenversorgung legt es nahe, diese beiden Versorgungsleistungen in gleicher Weise rechtlich einzuordnen. Leistungen der Hinterbliebenenversorgung unterfallen indes auch nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Es mangelt auch für diese an einem hinreichend personalen Bezug zwischen der Beitragsleistung des Mitglieds und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente. Die Hinterbliebenenversorgung ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne jede eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des versicherten Mitglieds gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 -, NVwZ-RR 2010, 505, 507 (zur Hinterbliebenenrente eines ärztlichen Versorgungswerks); Beschl. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256, 300 f. (zur gesetzlichen Rentenversicherung); BVerwG, Urt. v. 27.5.2009 - BVerwG 8 CN 1.09 -, BVerwGE 134, 99, 106 f. (zur Hinterbliebenenrente eines Rechtsanwaltsversorgungswerks)).

Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - aus dem Urteil des Senats vom 12. Juni 2014 - 8 LC 130/12 -. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Absenkung der Altersrentenanwartschaften lediger Mitglieder durch das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen. Dessen Finanzierungssystem beruhte vor der streitigen Satzungsänderung auf einem (in Teilen modifizierten) individuellen Anwartschaftsdeckungsverfahren (vgl. Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 37). Bei diesem Finanzierungssystem ist die individuelle Äquivalenz und auch die damit verbundene individuelle Zurechnung von geleisteten Beiträgen und gewährten Versorgungsleistungen von vorneherein stärker ausgeprägt als bei dem von dem Beklagten gewählten Finanzierungssystem, dem sogenannten offenen Deckungsplanverfahren (vgl. Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen, Informationsblatt - Wie finanzieren sich unsere Renten ?, veröffentlicht unter www.rvn.de, und zu den Finanzierungssystemen: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl., Berufsständische Versorgungswerke, § 16 Rn. 49 ff.). Zudem beruhten die Altersrentenanwartschaften allein und vollumfänglich auf individuellen Beitragsleistungen des jeweiligen Mitglieds und waren deshalb dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zuzuordnen. Hiervon abweichend besteht im Versorgungssystem des Beklagten neben der Altersrentenanwartschaft, die auf individuellen Beitragsleistungen beruht und deshalb den grundgesetzlichen Eigentumsschutz genießt, der Ledigenzuschlag, der gerade nicht auf Eigenleistungen des Mitglieds beruht und deshalb auch nicht eigentumsrechtlich geschützt ist.

c. Die Absenkung des Ledigenzuschlags verletzt auch die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Mitglieder ohne sonstige rechtenbezugsberechtigte Angehörige nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Umgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Rechtspositionen zum Nachteil der Versicherten am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen. Dessen Schutzbereich ist berührt, wenn der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlichrechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt, andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbandes wesentlich vermindert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 286 (zur Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung)). Bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, deren Finanzierungssystem - wie dasjenige des Beklagten - auf einem kapitalbasierten, sogenannten offenen Deckungsplanverfahren beruht, ist der Grundrechtsschutz grundsätzlich nicht geringer als im umlagefinanzierten gesetzlichen Rentensystem (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012 - BVerwG 8 B 86.11 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54; Beschl. v. 16.4.2010 - BVerwG 8 B 118.09 -, juris Rn. 8; Urt. v. 21.9.2005 - BVerwG 6 C 3.05 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 350).

Nach diesem vom Bundesverfassungsgericht gebildeten Maßstab ist zweifelhaft, ob die Absenkung des Ledigenzuschlags überhaupt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG tangiert. Der Ledigenzuschlag wird zwar durch Beitragsleistungen der Gesamtheit aller Mitglieder und nicht aus Mitteln Dritter, die dem Beklagten anders als etwa der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zufließen, finanziert. Es ist aber fraglich, ob durch die vorgenommene Absenkung des Ledigenzuschlags der satzungsrechtlich den Mitgliedern ohne sonstige rechtenbezugsberechtigte Angehörige zugesagte Umfang der Altersversorgungsleistungen wesentlich vermindert wird. Ausgehend davon, dass die satzungsrechtlich zugesagte Versorgungsleistung sich zunächst aus der Altersrente und dem darauf gewährten Ledigenzuschlag von 20 % zusammensetzte (= gesamte Altersversorgungsleistung von 100 %) und nur letzterer auf 10 % reduziert worden ist, ergibt sich stets eine Verminderung der gesamten Altersversorgungsleistung von unter 10 %. Für die Klägerin beträgt die Altersrente zum 1. Juni 2014 1.408,07 EUR. Danach ergäbe sich eine Altersversorgungsleistung bei einem Ledigenzuschlag von 20 % in Höhe von 1.689,68 EUR (= 100 %) und bei einem Ledigenzuschlag von 10 % in Höhe von 1.548,88 EUR (= 91,7 %).

Ob eine derartige Verminderung der Altersversorgungsleistung wesentlich ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung des Senats. Denn ein mit der Absenkung des Ledigenzuschlags verbundener Eingriff in Rechte der Mitglieder ohne sonstige rechtenbezugsberechtigte Angehörige ist jedenfalls gerechtfertigt. Die zur Absenkung des Ledigenzuschlags führende Satzungsregelung ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.

Der Satzungsgeber einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist grundsätzlich berechtigt, in das satzungsrechtlich bestimmte Versorgungssystem ordnend einzugreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 286 (zur gesetzlichen Rentenversicherung); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.9.2014, a.a.O., Rn. 35 (zu einem Steuerberaterversorgungswerk); OVG Saarland, Urt. v. 19.1.2011 - 3 A 417/09 -, juris Rn. 82 (zu einem Notarversorgungswerk)). Versorgungsanwartschaften ist - insbesondere wegen des im Regelfall längeren Zeitraums, der zwischen dem Erwerb und der Realisierung eines Versorgungsanspruchs liegt - die Möglichkeit von Änderungen immanent (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, BVerfGE 122, 151, 182; Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.8.2012 - OVG 12 B 28.11 -, juris Rn. 26 und 43). Dem Satzungsgeber kommt daher bei der ändernden Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2005, a.a.O.). Änderungen müssen aber einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2008, a.a.O., S. 181 f.; BVerwG, Beschl. v. 16.4.2010, a.a.O., Rn. 6; Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 40 mit weiteren Nachweisen). Knüpft der Satzungsgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des versicherten Mitglieds, hat er zudem den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 287 f.; Beschl. v. 15.7.1987 - 1 BvR 488/86 u.a. -, BVerfGE 76, 220, 244 f.; Beschl. v. 9.10.1985 - 1 BvL 7/83 -, BVerfGE 71, 1, 11 f.; BVerwG, Beschl. v. 3.3.2014, a.a.O., Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.8.2012, a.a.O., Rn. 26). Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers bei der Beschränkung von Versorgungsanwartschaften und -ansprüchen in dem Maße, in dem diese durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen des versicherten Mitglieds geprägt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012, a.a.O.; Beschl. v. 16.4.2010, a.a.O., Rn. 7; Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 40).

Diesen Anforderungen genügt die hier vorgenommene Absenkung des Ledigenzuschlags.

Der Beklagte verfolgt mit der Absenkung des Ledigenzuschlags legitime, wichtige Gemeinwohlzwecke. Er hat darauf hingewiesen, dass durch die Absenkung des Ledigenzuschlags mehr Mitglieder als bisher ohne Rücksicht auf ihre familiären Verhältnisse zur Hinterbliebenenversorgung herangezogen werden können. Er hat nachvollziehbar auf geänderte tatsächliche Umstände hingewiesen. Die Höhe des Ledigenzuschlags ist danach versicherungsmathematisch nicht mehr angemessen. Der Versicherungsmathematiker hat dem Beklagten im Schreiben vom 26. Oktober 2011 (Blatt 145 ff. der Gerichtsakte) unter Berücksichtigung der höheren Lebenserwartung und des gestiegenen Anteils weiblicher Mitglieder eine Absenkung auf 10 % empfohlen. Die Absenkung ist in der Satzungskommission des Beklagten am 10. Juli 2013 eingehend erörtert worden (vgl. Protokoll über die Sitzung der Satzungskommission v. 10.7.2013, dort S. 3 = Blatt 125 ff. der Gerichtsakte). Diese hat der Vertreterversammlung des Beklagten auch vor dem Hintergrund des seinerzeit berechneten Zuschlags für ausgleichberechtigte Ehegatten in Versorgungsausgleichsverfahren in Höhe von 9 % dafür, dass Anrechte auf eine Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung entfallen, eine Absenkung des Ledigenzuschlags auf 10 % vorgeschlagen. Die Vertreterversammlung hat auf dieser Grundlage die Absenkung beschlossen (vgl. Protokoll der Vertreterversammlung v. 4.9.2013, dort S. 5 = Blatt 108 ff. der Gerichtsakte).

Der Beklagte verfolgt damit das Ziel, den Ledigenzuschlag auf eine nach versicherungsmathematischen Kriterien angemessene Höhe abzusenken und so auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems zu stärken und zu sichern. Dieses Ziel dient dem legitimen Gemeinwohlzweck, die Finanzierung der Versorgungsleistungen zu sichern und dadurch die Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems im Interesse aller Mitglieder zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen und vor allem demografischen Entwicklungen anzupassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012, a.a.O.). Die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers ist ein wichtiger Gemeinwohlbelang (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 - BVerwG 3 C 17.13 -, BVerwGE 148, 344, 352 mit weiterem Nachweis).

Die Absenkung des Ledigenzuschlags verfolgt zugleich das weitere Ziel, den sozialen Ausgleich innerhalb der Versorgungsgemeinschaft zu stärken. Hierzu sollen auch die Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige stärker als bisher zur Finanzierung der Hinterbliebenenversorgung herangezogen werden, selbst wenn sie mangels sonstiger rentenbezugsberechtigter Personen solche Versorgungsleistungen nicht in Anspruch nehmen können. Solche Erwägungen der Solidarität und des sozialen Ausgleichs sind dem System der berufsständischen Versorgung nicht fremd (vgl. Groepper, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum berufsständischen Versorgungsrecht, in: NJW 1999, 3008, 3010). Es ist vielmehr auch für die berufsständische Versorgung legitimer Gemeinwohlzweck, einen möglichst großen Kreis von Mitgliedern ohne Rücksicht auf deren individuelles Versorgungsbedürfnis an einer Versorgungsaufgabe zu beteiligen und so den Solidaritätsgedanken zur Geltung zu bringen und einen gewissen sozialen Ausgleich zwischen den Mitgliedern vorzusehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.9.1990 - 1 BvR 907/87 -, NJW 1991, 746, 747; BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, a.a.O., S. 102; Urt. v. 29.1.1991 - BVerwG 1 C 11.89 -, BVerwGE 87, 324, 330 f.; Beschl. v. 22.11.1994 - BVerwG 1 NB 1.93 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 28). Das von dem Beklagten verfolgte Ziel steht mit dem Solidaritätsgedanken in Einklang, der es rechtfertigt, Belastungen auf möglichst viele Mitglieder zu verteilen und sie in gewissem Rahmen auch für die Finanzierung solcher Versorgungsleistungen heranzuziehen, auf die voraussichtlich kein (abgeleiteter) Anspruch entstehen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.2.2000 - BVerwG 1 B 82.99 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 41).

Zur Erreichung dieser Ziele ist die Absenkung des Ledigenzuschlags geeignet.

Sie ist auch erforderlich. Gleich geeignete Mittel mit geringerer Eingriffsintensität sind nicht ersichtlich. Für die Erreichung des Ziels, den sozialen Ausgleichs innerhalb der Versorgungsgemeinschaft zu stärken, ist dies offensichtlich. Eine stärkere Heranziehung der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige zur Finanzierung der Hinterbliebenenversorgung ist nur durch eine Absenkung oder Aufhebung des diese Heranziehung bisher kompensierenden Ledigenzuschlags möglich. Aber auch zur Stärkung und Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems fehlt es der Absenkung des Ledigenzuschlags nicht an der Erforderlichkeit. Die Absenkung des Ledigenzuschlags entlastet nach den Berechnungen des Versicherungsmathematikers des Beklagten vom 26. Oktober 2011 (Blatt 145 ff. der Gerichtsakte) die Deckungsrückstellung in Höhe von 1.127.523.042 EUR (Stand: 31.12.2010) um einen Betrag in Höhe von 50 bis 60 Millionen EUR, mithin um etwa 5 %. Die vom Beklagten erstrebte Stärkung und auch Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems ist danach gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit ohne die Absenkung des Ledigenzuschlags gefährdet wäre. Andere, im Ergebnis gleich wirksame Maßnahmen zur Stärkung und Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems sind zwar durchaus möglich. Es ist aber nicht erkennbar, dass solche Maßnahmen eine geringere Eingriffsintensität aufweisen würden (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016 - 1 BvL 6/13 -, NJW 2016, 700, 702 mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). Maßnahmen, die das Beitragsniveau erhöhen, tangieren jedenfalls alle Mitglieder in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und bewirken damit eine der hier zu beurteilenden vergleichbare Eingriffsintensität. Maßnahmen, die das Leistungsniveau von Bestandsrenten absenken, greifen regelmäßig stärker in das schutzwürdige Vertrauen der Leistungsbezieher ein, als Maßnahmen, die sich auf die Höhe von bloßen Rentenanwartschaften beziehen. Maßnahmen, die das Niveau von Altersrentenanwartschaften absenken, greifen in grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte ein und bewirken schon deshalb eine höhere Eingriffsintensität. Maßnahmen, die das Niveau von Hinterbliebenenrentenanwartschaften absenken, greifen in das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und weisen deshalb keine geringere Eingriffsintensität als die hier zu beurteilende auf.

Die Auswahlentscheidung des Satzungsgebers für eine dieser Maßnahmen mit vergleichbarer Eingriffsintensität ist von seiner weiten Gestaltungsfreiheit gedeckt. Dafür kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Absenkung des Ledigenzuschlags von 20 % auf 10 % nach versicherungsmathematischen Kriterien die einzig richtige, zwingende Entscheidung des Satzungsgebers gewesen ist. Anhand der von dem Beklagten dargelegten Änderung der tatsächlichen Umstände, die als solche auch von der Klägerin nicht infrage gestellt werden, ist nachzuvollziehen, dass die Zahl von Hinterbliebenen mit Versorgungsansprüchen und damit der relative Aufwand des Beklagten für Leistungen der Hinterbliebenenversorgung in den vergangenen Jahren gesunken ist. So lag der Aufwand für Leistungen der Hinterbliebenenversorgung im Jahr 2009 bei 14,7 % (Gesamtaufwand für Versorgungsleistungen: 10.915 TEUR, Aufwand für Witwen- und Witwerrenten: 1.278 TEUR, Aufwand für Waisenrenten: 324 TEUR) und im Jahr 2014 bei 11,9 % (Gesamtaufwand für Versorgungsleistungen: 19.423 TEUR, Aufwand für Witwen- und Witwerrenten: 2.062 TEUR, Aufwand für Waisenrenten: 247 TEUR)) des Gesamtaufwandes für Versorgungsleistungen (vgl. RVN, Geschäftsbericht 2010, S. 9, und Geschäftsbericht 2014, S. 8, veröffentlicht unter www.rvn.de). Hieraus folgt zwangsläufig, dass die durch den Ledigenzuschlag zu kompensierenden (vermeintlichen) Nachteile der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige gegenüber den Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Angehörigen, denen wegen der Versorgungsleistungen an Hinterbliebene mittelbar Vorteile zukommen, geringer ausfallen und eine Absenkung des zur Kompensation gewährten Ledigenzuschlags rechtfertigen. Unerheblich ist hingegen, ob die von dem Beklagten vorgenommene Absenkung von 20 % auf 10 % nach versicherungsmathematischen Kriterien richtig ist. Zum einen hat sich der Beklagte unter Inanspruchnahme seines Gestaltungsspielraums für eine pauschale Bemessung des Ledigenzuschlags entschieden und eine konkrete Berechnung des Ledigenzuschlags nach verschiedenen Mitgliedergruppen und -jahrgängen abgelehnt. Zum anderen ist die Absenkung des Ledigenzuschlags nach dem Konzept des Beklagten nicht allein an versicherungsmathematischen Kriterien orientiert; er erstrebt vielmehr eine Stärkung des sozialen Ausgleichs innerhalb der Versorgungsgemeinschaft. Hierzu sollen auch die Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige stärker als bisher zur Finanzierung der Hinterbliebenenversorgung herangezogen werden, selbst wenn sie mangels sonstiger rentenbezugsberechtigter Personen solche Versorgungsleistungen nicht in Anspruch nehmen können. Auch angesichts dieses legitimen Ziels besteht kein Bedürfnis zu klären, ob die Absenkung des Ledigenzuschlags von 20 % auf 10 % nach versicherungsmathematischen Kriterien die einzig richtige, zwingende Entscheidung des Satzungsgebers gewesen ist. Maßgeblich ist, dass sich die Entscheidung im Rahmen des dem Satzungsgeber zukommenden weiten Gestaltungsspielraums hält, woran hier keine vernünftigen Zweifel bestehen.

Die Absenkung des Ledigenzuschlags ist auch angemessen. Sie wahrt nach einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerfG, Beschl. v. 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1, 19; Beschl. v. 22.5.1979 - 1 BvL 9/75 -, BVerfGE 51, 193, 208).

Der Eingriff wiegt nicht unzumutbar schwer. Es ist eine eigentumsrechtlich nicht geschützte Position betroffen, zu deren Gewährung der Beklagte weder einfach- noch verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Er gewährt den Ledigenzuschlag zudem weiterhin, wenn auch in geringerer Höhe. Der Umfang von Versorgungsleistungen der Betroffenen mindert sich hierdurch indes um weniger als 10 %. Demgegenüber verfolgt der Beklagte mit der Absenkung des Ledigenzuschlags legitime, wichtige Gemeinwohlzwecke, wenn er den sozialen Ausgleich innerhalb der Versorgungsgemeinschaft stärken und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung langfristig sichern und stärken will. Denn anders als im System der gesetzlichen Rentenversicherung werden finanzielle Risiken der berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht vom Staat aufgefangen. Die berufsständische Versorgungseinrichtung ist eine personell eng begrenzte und auf Kapitalbildung basierende soziale Sicherungseinrichtung. Mit diesem Versicherungsgedanken geht zwingend eine Risikoübernahme einher, die auf dem Gesetz der großen Zahl beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.5.1987 - BVerwG 1 A 88.83 -, BVerwGE 77, 253, 254). Zugleich ist dem Solidaritätsprinzip der berufsständischen Versorgungseinrichtung im ureigensten sozialen Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine regelmäßig anhand versicherungsmathematischer Kriterien nachvollziehbare Risikobegrenzung wesensimmanent (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, a.a.O., S. 102). Die hier von dem Beklagten verfolgten Ziele sind damit für den (Fort-)Bestand seines Versorgungssystems und dessen Funktionsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung. Angesichts dieser Bedeutung hält der Senat die mit der Absenkung des Ledigenzuschlags verbundene Belastung der betroffenen Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte für zumutbar.

Gleiches gilt mit Blick auf das vom Satzungsgeber nach Art. 20 Abs. 3 GG zu beachtende rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes.

Die Absenkung des Ledigenzuschlags tangiert Bestandsrenten nicht; sie bezieht sich ausschließlich auf Versorgungsanwartschaften. Der Beklagte hat damit lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und eine Rechtsposition zum Nachteil der Betroffenen verändert. Damit bewirkt die Absenkung des Ledigenzuschlags lediglich eine unechte Rückwirkung (vgl. hierzu und zur Abgrenzung gegenüber einer echten Rückwirkung: BVerfG, Beschl. v. 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -, NVwZ 2016, 300, 302 f. mit weiteren Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung). Diese kommt einer echten Rückwirkung nicht, und zwar auch nicht für rentennahe Jahrgänge der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige nahe, so dass an die Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen zu stellen wären (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 -, BVerfGE 132, 302, 319 mit weiteren Nachweisen). Eine der echten Rückwirkung nahe kommende unechte Rückwirkung hat das Bundesverfassungsgericht maßgeblich bei einer Änderung von Steuerrechtsnormen mit Wirkung für im laufenden Veranlagungszeitraum bereits entstandene Steuerforderungen bejaht (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012, a.a.O.; vgl. neuerdings auch zum rückwirkenden Inkrafttreten kommunalabgabenrechtlicher Beitragssatzungen: Beschl. v. 12.11.2015, a.a.O., S. 305). Eine vergleichbare Konstellation ist hier indes nicht gegeben, da durch die Absenkung des Ledigenzuschlags nicht bereits entstandene Versorgungsansprüche tangiert sind.

Die danach gegebene unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 289). Das Gewicht des enttäuschten Vertrauens übersteigt das Gewicht und die Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe hier auch nicht ausnahmsweise (vgl. zu dieser Abwägung: BVerfG, Beschl. v. 12.11.2015, S. 305).

Anknüpfungspunkt eines Vertrauens der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige kann allein die seit geraumer Zeit unverändert erfolgende Gewährung eines Ledigenzuschlags in Höhe von 20 % sein. Weitere, ein Vertrauen bildende Umstände sind nicht erkennbar. Der Beklagte ist zur Gewährung des Ledigenzuschlags einfach- oder verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Eine vergleichbare Leistung wird durch die gesetzliche Rentenversicherung und zahlreiche andere berufsständische Versorgungseinrichtungen nicht gewährt. In der seinen Mitgliedern regelmäßig gegebenen "Information zum Stand der Rentenanwartschaften" (vgl. bspw. Blatt 1 der Beiakte 1) weist der Beklagte weder auf die Möglichkeit der Gewährung eines Ledigenzuschlags an sich noch auf dessen Höhe hin. Der Ledigenzuschlag beruht auch nicht auf eigenen Beitragsleistungen des Mitglieds, aufgrund derer es den Erwerb einer konkreten Versorgungs(gegen)leistung erwarten darf. Die damit verbleibende, wenn auch seit geraumer Zeit erfolgende Gewährung des Ledigenzuschlags allein vermag ein schutzwürdiges Vertrauen in eine fortwährende unveränderte Gewährung des Ledigenzuschlags, das sich gegenüber den mit der Absenkung des Ledigenzuschlags verfolgten wichtigen Gemeinwohlzwecken durchsetzen könnte, nicht zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.2012, a.a.O. (zur Streichung eines Kinderzuschusses zur Altersrente in der Ärzteversorgung)). Denn soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2012, a.a.O., S. 319 f. mit weiteren Nachweisen).

Etwas Anderes gilt auch nicht für rentennahe Jahrgänge der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige, weil deren Möglichkeiten zur Kompensation der Absenkung des Ledigenzuschlags durch andere Versorgungsformen schon mit Blick auf einen bevorstehenden Renteneintritt eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein können. Solche Erschwernisse können auf eine besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen hindeuten, der zur Wahrung einer sonst nicht gegebenen Verhältnismäßigkeit etwa durch Übergangsregelungen Rechnung getragen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.9.2014, a.a.O., Rn. 44 f. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich für das Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit ist der Zweck der von nachteiligen Veränderungen betroffenen Versorgungsleistungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2005, a.a.O.). Danach fehlt es hier an einer besonderen Schutzbedürftigkeit der rentennahen Jahrgänge der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige. Wie dargestellt ist mit dem Ledigenzuschlag eine Versorgungsleistung betroffen, die einen bloßen Ausgleich für ausbleibende Hinterbliebenenrentenleistungen darstellt. Der Ledigenzuschlag wird - anders als die Altersrente (vgl. hierzu OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.1992 - 8 N 6/91 -, juris Rn. 30 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 3.4.1979 - 1 BvL 30/76 -, BVerfGE 51, 115, 125) - nicht als Einkommensersatz gewährt, um auch nach dem Renteneintritt den Lebensunterhalt der Empfänger zu gewährleisten und ihren bisherigen Lebensstandard in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten. Gleiches ergibt sich, wenn man den Ledigenzuschlag seinem Pendant, der Hinterbliebenenversorgung, gegenüberstellt. Auch diese ist kein Einkommensersatz, sondern Unterhaltsersatz, also Ersatz für ausbleibende Unterhaltsleistungen eines Mitglieds. Selbst diesen Zweck erfüllt der Ledigenzuschlag für das Mitglied ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige indes ersichtlich nicht. Die damit verbleibende Reduzierung dieses bloßen Ausgleichs, der zudem einfach- und verfassungsrechtlich nicht geboten ist, vermag eine besondere Schutzbedürftigkeit der rentennahen Jahrgänge der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige nicht zu begründen.

Mangels besonderer Schutzbedürftigkeit bedarf es daher zur Wahrung einer sonst nicht gegebenen Verhältnismäßigkeit auch keiner Übergangsregelungen für rentennahe Jahrgänge der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige. Besondere Umstände des Einzelfalls der Klägerin gebieten keine abweichende Bewertung, zumal diese auch tatsächlich erst aufgrund ihrer Ehescheidung ohne Durchführung eines Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 und damit seit wenigen Jahren überhaupt die Voraussetzungen für die Gewährung des Ledigenzuschlags erfüllt. Auch dass sie außerhalb eines Versorgungsausgleichs eine Vermögensauseinandersetzung mit ihrem früheren Ehemann durchgeführt hat und dabei von Versorgungsleistungen einschließlich eines 20%igen Ledigenzuschlags ausgegangen ist, vermag ein schutzwürdiges Vertrauen in die Gewährung dieser Versorgungsleistungen nicht zu begründen. Die Klägerin hat eine private Vermögensdisposition getroffen in einer Erwartung, die zwar enttäuscht worden ist, aber nicht durch ein Verhalten des Beklagten veranlasst worden war.

d. Die Absenkung des Ledigenzuschlags verstößt schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252; Beschl. v. 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, diese bedürfen jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188; Beschl. v. 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416).

Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig einer strengen Bindung, die umso enger ist, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten nur mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung dagegen davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Unterscheidungsmerkmale zu beeinflussen. Dem Gestaltungsspielraum sind jedenfalls umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993 - 1 BvL 38/92 u.a. -, BVerfGE 88, 87, 96 mit weiteren Nachweisen).

Eine nach diesen Maßstäben zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige gegenüber den Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Angehörigen bewirkt die Absenkung des Ledigenzuschlags - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht. Durch die Absenkung des Ledigenzuschlags wird lediglich eine bisher gegebene Ungleichbehandlung teilweise beseitigt. Denn durch den Ledigenzuschlag wird Mitgliedern ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige bei gleichen Beitragsleistungen tatsächlich eine höhere Versorgungsleistung gewährt als Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen. Die Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige können nicht beanspruchen, dass die hiermit verbundene Besserstellung und Ungleichbehandlung gegenüber den Mitgliedern mit sonstigen rentenbezugsberechtigten Angehörigen unverändert aufrechterhalten bleibt.

Die Absenkung des Ledigenzuschlags bewirkt darüber hinaus zwar eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige, da sie nur solche Mitglieder erfasst, die ab dem 16. Januar 2014 das Renteneintrittsalter erreichen. Den Mitgliedern, die vor diesem Datum das Renteneintrittsalter erreichen, wird der Ledigenzuschlag unverändert weiter in Höhe von 20 % gewährt. Diese Ungleichbehandlung ist indes sachlich gerechtfertigt. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verpflichtet dazu, Bestandsrenten zu privilegieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2014, a.a.O., Rn. 10; Urt. v. 21.9.2005, a.a.O.). Auch die Wahl des "Stichtages" ist nicht zu beanstanden; dieser orientiert sich allein an dem Wirksamwerden der die Absenkung des Ledigenzuschlags bewirkenden Satzungsänderung und damit am gegebenen Sachverhalt, ohne eine darüberhinausgehende rechtfertigungsbedürftige Differenzierung vorzunehmen (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerfG, Urt. v. 8.4.1986 - 1 BvR 1186/83 u.a. -, BVerfGE 71, 364, 397).

Eine schließlich gegebene Ungleichbehandlung der Mitglieder ohne sonstige rentenbezugsberechtigte Angehörige, die dem Beklagten angehören, gegenüber solchen Mitgliedern, die anderen berufsständischen Versorgungseinrichtungen angehören und denen ein Ledigenzuschlag weiter ungekürzt gewährt wird oder deren Ledigenzuschlag durch Übergangsregelungen nur schrittweise abgesenkt wird, ist nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigungsbedürftig. Denn der grundgesetzliche Gleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.3.2010, a.a.O., S. 506 mit weiteren Nachweisen). Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1998, a.a.O., S. 297).

II. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Ledigenzuschlags von 20 % zur Altersrente neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Senat bezieht die in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO enthaltene Verpflichtung einer Behörde, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, zwar nicht nur auf den Fall, dass dem Beklagten unmittelbar ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum beim Erlass eines Verwaltungsaktes zusteht, von dem bislang noch nicht sachgerecht Gebrauch gemacht worden ist. Nach Ansicht des Senats umfasst § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch den Fall, dass auf den Erlass eines Verwaltungsaktes geklagt wird, der auf einer - bislang fehlenden - untergesetzlichen Ermächtigungsnorm beruht, für deren Erlass dem untergesetzlichen Normgeber ein Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. Senatsurt. v. 12.6.2014, a.a.O., Rn. 28; v. 20.7.2006 - 8 LC 11/05 -, juris Rn. 59). Eine solche Fallkonstellation liegt hier indes nicht vor, da die in der Satzung RVN getroffene Regelung zur Gewährung eines Ledigenzuschlags rechtmäßig und daher wirksam ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.