VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.05.2016 - VG 5 K 227/13
Fundstelle
openJur 2016, 8086
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Abwasseranschlussbeitragsbescheides des Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A..., 1..., Gemarkung G..., Flur 1, Flurstück 609, das 79.044 m² groß ist. Auf dem Grundstück befinden sich ein Schlossbau sowie Nebengebäude; es ist umgeben von einem weitläufigen Park. Nach der Wende wurde das Grundstück, das zuvor als Gästehaus des (Ost-) Berliner Magistrats genutzt wurde, im Wesentlichen gemäß den Regelungen des Einigungsvertrages dem Land Berlin zugeordnet. Die Verwaltung des Grundstücks oblag der B... Eine Eintragung des Landes Berlin in das Grundbuch erfolgte nicht. Im Grundbuch war bis zum Jahr 2008 eingetragen, dass das Grundstück im Eigentum des Volkes, Rechtsträger Magistrat von Berlin, stand.

Die Aufgaben der Abwasserentsorgung in der ehemaligen Gemeinde G... und der nunmehrigen Gemeinde G... waren ursprünglich dem Wasser- und Abwasserzweckverband S... übertragen. Der Wasser- und Abwasserzweckverband S... erließ am 24. Januar 1996 und am 26. September 2001 Abwasseranschlussbeitragssatzungen.

Am 04. Juni 2002 erließ der Wasser- und Abwasserzweckverband S...einen Anschlussbeitragsbescheid über 2.602,48 Euro. Der Bescheid war an die B... adressiert, die auch als Beitragspflichtige bezeichnet wurde. Gegen den Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt; er ist bestandskräftig.

Mit Wirkung zum 01. Januar 2005 wurde der Wasser- und Abwasserzweckverband S... in den vom Beklagten vertretenen Wasserverband S...eingegliedert, der seit diesem Zeitpunkt für die Aufgaben der Abwasserbeseitigung zuständig ist.

Am 08. Juli 2008 wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Der Beklagte teilte der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 10. Februar 2011 mit, dass er beabsichtige, für das Grundstück der Klägerin einen Anschlussbeitrag festzusetzen. Mit einem weiteren Schreiben vom 09. Juni 2011 teilte der Beklagte mit, dass bei der Berechnung des Beitrages ein Fehler unterlaufen sei. Das Grundstück der Klägerin würde sich gemäß einer Auskunft des Amtes M... im Außenbereich befinden. Es ergäbe sich eine ansatzfähige Fläche von 12.258 m²; daraus errechne sich ein Beitrag von 55.148,74 Euro.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 setzte der Beklagte den Anschlussbeitrag gegenüber der Klägerin auf 55.148,75 Euro fest. Weiter verrechnete der Beklagte einen Betrag in Höhe von 766,94 Euro (1.500, - DM).

Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 27. Oktober 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks durch den Wasser- und Abwasserzweckverband S... bereits im Jahr 2002 ein Anschlussbeitrag festgesetzt worden sei. Dieser Umstand sei durch den Beklagten nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte müsse sich den vom ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverband S... erlassenen Beitragsbescheid zurechnen lassen. Der angegriffene Bescheid würde daher gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen.

Am 03. April 2013 erließ der Beklagte einen Teilabhilfe-/Teilwiderspruchsbescheid, in dem er den angegriffenen Bescheid insoweit aufhob, als ein Beitrag von mehr als 40.108,18 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Zurückweisung begründete der Beklagte damit, dass die vom Beklagten erlassene Schmutzwasserbeitragssatzung 2005, die zum 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist, die erste wirksame Beitragssatzung sei. Weiterhin sei die Veranlagung hinsichtlich des vormaligen Flurstücks 480 zu niedrig ausgefallen. Es sei fehlerhaft nur ein Vollgeschoss berücksichtigt worden. Die ursprünglich Geltung bean-spruchende Anschlussbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... vom 26. März 2001 sei nichtig gewesen. Der Beklagte sei im Hinblick auf seine Beitragserhebungspflicht gehalten, vor Eintritt der Festsetzungsverjährung den Beitragsanspruch voll auszuschöpfen und diesen nachträglich festzusetzen. Entgegen den Annahmen der Klägerin sei eine Bebauung des Grundstücks mit drei Vollgeschossen im Rahmen der Berechnung des Beitrags zu berücksichtigen.

Grundlage der Beitragserhebung durch den Beklagten ist gegenwärtig die Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserverbandes S...) vom 02. Dezember 2009 (BS 2009), die sich Rückwirkung bis zum 01. Januar 2006 beimisst. Diese Satzung ersetzt die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 19. Oktober 2005 (SBS 2005), die ebenfalls am 01. Januar 2006 in Kraft getreten war.

Am 04. Februar 2013 hat die Klägerin (Untätigkeits-)Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, der angegriffene Beitragsbescheid verstoße gegen das Verbot der Doppelbelastung, das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgen würde. Der angegriffene Widerspruchsbescheid berücksichtige in Tenor und Kostenentscheidung nicht, dass es sich um eine nachträgliche Veranlagung handeln würde. Entgegen der Begründung des Widerspruchsbescheides sei es unerheblich, dass der im Jahr 2002 erlassene Beitragsbescheid ohne wirksame Grundlage ergangen sei; dieser Bescheid sei in Bestandskraft erwachsen. Der Beklagte müsse sich den im Jahr 2002 erlassenen Beitragsbescheid des Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... zurechnen lassen. Der angegriffene Bescheid erfülle nicht die an einen Nacherhebungsbescheid zu stellenden Anforderungen. Im Übrigen sei der Beitrag durch den Bescheid des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Strausberg Süd-Ost vollständig erhoben worden. Dass das Satzungsrecht des Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... möglicherweise nichtig sei, ändere nichts. Der Bescheid aus dem Jahr 2002 sei bestandskräftig und nicht nichtig. Nunmehr sei zudem durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden, dass die Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) verfassungswidrig sei. Weiterhin sei die Nacherhebung auch im Hinblick auf die eingetretene Festsetzungsverjährung unzulässig. Die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche-zentrale Abwasserentsorgungsleitung habe, entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Klägerin, bereits seit dem Jahr 1994 bestanden. Der Beklage könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass die Verjährung wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse gehemmt sei, da der Wasser-und Abwasserzweckverband S...bereits im Jahr 2002 einen Beitragsbescheid erlassen habe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2013 aufzuheben und die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Aufhebung des Bescheides vom 04. Juni 2002 sei vorliegend nicht geboten gewesen, da es sich um eine ergänzende Nacherhebung handeln würde. Die bestehende Beitragspflicht sei nicht vollständig ausgeschöpft worden. Insoweit sei auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verfassungswidrig sei. Vielmehr habe das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fälle ein Erhebungsverbot festgestellt. Dieses Erhebungsverbot greife jedoch im vorliegenden Fall nicht. Das streitgegenständliche Grundstück sei, entgegen dem Vortrag der Klägerin, der insoweit ausdrücklich bestritten werde, nicht im Jahr 1994, sondern erst im Jahr 2002 an die öffentliche zentrale Abwasserentsorgungsleitung angeschlossen worden, so dass vor dem Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. KAG keine Verjährung eingetreten sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Anlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... erst mit Wirkung zum 01. Januar 2005 übernommen habe. Mithin habe die sachliche Beitragspflicht der Klägerin nicht vor dem 31. Dezember 2004 bzw. 01. Januar 2005 entstehen können. Zudem greife im vorliegenden Fall § 12 Abs. 3a KAG, so dass ein Verjährungsablauf vor dem 01. Januar 2012 nicht habe eintreten können.

Mit Beschluss vom 19. März 2012 (VG 5 L 375/11) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheid angeordnet. Die Beschwerde des Beklagten wurde durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 03. Januar 2013 (OVG 9 S 36.12) zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.

Gründe

Die Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Vorliegend findet die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG n.F.) Anwendung, weil der Beklagte vor dem 1. Januar 2006 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte und die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte, sich die SBS 2005 bzw. die BS 2009 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und vorliegend auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bestehen.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (– 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 –, zit. nach juris) steht der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. im Hinblick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht entgegen. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt gemäß der Rechtsprechung des BVerfG in den Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend dem o.g. Beschluss des BVerfG) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt. Dies ist in Bezug auf solche Grundstücke der Fall, die vor dem 1. Januar 2000 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit verfügten (vgl. ausführlich hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 – und – 9 B 43.15 –, juris). Hier liegt jedoch kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht – eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unter- stellt – keine (hypothetische) Festsetzungsverjährung einträte.

Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück der Klägerin bereits vor dem 1. Januar 2000 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche-zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung verfügte; ein Anschluss an eine sonstige Anlage genügt nicht. Die insoweit materiell beweisbelastete Klägerin konnte keinen entsprechenden Nachweis führen. Der eingereichte handschriftliche Vermerk der B...genügte im Hinblick auf die vorliegenden Dokumente und den substantiierten Vortrag des Beklagten nicht. Es handelt sich bei dem Vermerk lediglich um ein internes Schreiben der B..., der durch die vorliegenden Unterlagen des für die Aufgabe der Abwasserentsorgung zuständigen Hoheitsträgers nicht gestützt wird. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung substantiiert ausgeführt, dass im Jahr 2002 die wasserrechtliche Stilllegung der vorhandenen Verrieselungsanlage und der Anschluss an die nunmehr vorhandene zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage betrieben wurden. Die Klägerin konnte dieses Vorbringen nicht erschüttern. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der ehemalige Wasser- und Abwasserzweckverband S... mit Schreiben vom August 2002 darauf hingewiesen hat, dass nunmehr die Baumaßnahmen abgeschlossen seien und ein funktionsfähiger Anschluss herzustellen sei. Dem steht die allgemein gehaltene Information des Beklagten vom 10. Februar 2011 über die Erhebung von Anschlussbeiträgen nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG nicht entgegen. Es handelte sich insoweit um ein allgemeines Musterschreiben, dem sich bzgl. des streitgegenständlichen Grundstücks nichts Konkretes entnehmen lässt. Die Klägerin trägt im Übrigen selbst vor, dass der Beitrag für ein im Jahr 2002 durch den Wasser- und Abwasserzweckverband S... errichtetes Abwassernetz erhoben worden sein. Dieses Netz hätte ein bestehendes Netz ersetzt. Dass das zuvor, ggf. 1994, bestehende Netz durch die Gemeinde oder einen anderen hoheitlichen Aufgabenträger errichtet wurde, wurde durch den Beklagten substantiiert bestritten.

Der Bescheid findet mithin die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage in der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 2. Dezember 2009 (BS 2009), die zum 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Die Satzung leidet - auch mit Blick auf das klägerische Vorbringen - nicht an Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führen würden. Insbesondere ist die BS 2009 formell und materiell rechtmäßig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. bereits Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11 -).

Der hier maßgebliche Beitragsmaßstab richtet sich nach § 4 BS 2009. § 4 Abs. 2 g) BS 2009 trifft Regelungen über die beitragsrelevante Grundstücksfläche. Der in § 5 Abs. 1 BS 2009 festgeschriebene Beitragssatz von 8,18 € je Quadratmeter, der der Berechnung zu Grunde liegt, wurde nicht substantiiert angegriffen. Bedenken gegen die Plausibilität der Beitragskalkulation bestehen nicht (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. bereits Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris). Dem Beitragssatz liegt eine Globalkalkulation des Beklagten zu Grunde. Im gerichtlichen Verfahren wird - unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 –, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht. Eine Prüfung „ins Blaue hinein“ gehört demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 –, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 –, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, juris Rn. 35). Aus der Kalkulation ergibt sich, dass keine Kostenüberdeckung erfolgte (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris).

Auch die konkrete Veranlagung der Klägerin durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der wirksamen BS 2009 ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.

Der Beitragstatbestand ist erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BS 2009 unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene Grundstücke der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Grundstück ist unstreitig an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen. Das bebaute Grundstück liegt nach den nicht substantiiert in Frage gestellten Ermittlungen des Beklagten, die sich auf die Auskunft des Amtes M... vom 09. Juni 2011 stützen, im Außenbereich.

Der Beitragserhebung steht auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und § 12 Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der BS 2009 am 1. Januar 2006 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen des Beklagten und des ehemaligen Wasser-und Abwasserzweckverbandes S... waren gemäß der ständigen Rechtsprechung der Kammer unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 OVG 9 B 44.06, juris; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 –, zit. nach juris). Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2006 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen des Beklagten und des ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... als unwirksam, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides nicht verstrichen.

Weiter hat der Beklagte sein Recht, den Beitragsanspruch gegenüber der Klägerin geltend zu machen, nicht verwirkt (vgl. den in § 242 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken). Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (vgl. statt vieler OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 2. November 2005 – 1 L 105/05 –, zit. nach juris Rn. 81). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Geht man davon aus, dass nur ein bereits entstandener Beitragsanspruch der Verwirkung unterliegen kann (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 S 2327/01 –, zit. nach juris, Rn. 39), scheidet eine Verwirkung bereits deshalb aus, weil der Anspruch – wie ausgeführt – erst mit dem Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Abwasserbeitragssatzung zum 01. Januar 2006 entstanden ist, so dass von einer „verspäteten“ Geltendmachung des Beitragsanspruches keine Rede sein kann. Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht vom 12. November 2015 (– 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 –, zit. nach juris) ist nicht von einer Verwirkung auszugehen. Gemäß den Feststellungen der Kammer wurde der allein relevante Anschluss an die öffentliche Einrichtung im Jahr 2002 errichtet (vgl. Bl. 9 BA I).

Der angefochtene Beitragsbescheid begegnet schließlich auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, zit, nach juris) wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung rechtlichen Bedenken. Bestehenden Bedenken hat der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten – § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) …“Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber - auch für, wie hier, noch nicht bestandskräftige Beitragsbescheide (vgl. § 20 Abs. 2 KAG n.F.) - den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 –, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dem hat der brandenburgische Gesetzgeber vorliegend entsprochen.

Weiterhin hat der Beklagte den aufgrund des Bescheids vom 04. Juni 2002 gezahlten Abwasseranschlussbeitrag nicht nochmals angefordert. Vielmehr hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 03. April 2013 dargelegt, dass ursprünglich fehlerhaft lediglich ein Vollgeschoss berücksichtigt worden sein und nunmehr eine weitere Veranlagung bzgl. der bisher nicht in der Beitragsberechnung berücksichtigten zwei weiteren Vollgeschosse erfolgen würde. Insoweit handelt es sich um eine Nacherhebung eines bislang nicht ausgeschöpften Beitrags, wie er sich den Berechnungen des Beklagten zufolge aufgrund der ersten für wirksam angesehenen Beitragssatzung (BS 2009) ergibt. Diese Nacherhebung ist im Hinblick auf die grundsätzlich bestehende Beitragserhebungspflicht des Beklagten (vgl. Driehaus, KAG, Bearb.: Driehaus, § 8 Rn. 16) geboten. Die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, Beiträge nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen und satzungsrechtlichen Normen zu erheben, schließt die Verpflichtung ein, den kraft Gesetzes und dem Grunde und der Höhe nach entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen (Driehaus, KAG, Bearb.: Driehaus, § 8 Rn. 26 unter Hinweis auf: OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2014, - 4 ZKO 1474/10 -). Einer solchen Nacherhebung steht die Einmaligkeit des Beitrags nicht entgegen; insbesondere besagt ein Bescheid, mit dem ein zu niedriger Beitrag verlangt wird, regelmäßig - wie auch hier - nicht, dass die Differenz zum „richtigen“ Beitrag für dieselbe Anlage und Maßnahme, wie er sich nach der maßgeblichen wirksamen Beitragssatzung errechnet, auch später nicht mehr verlangt werde (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 2 LA 33/07 -, S. 5 m.w.N.; Driehaus, KAG, § 8 Rn. 27, 30 m.w.N.). Die Bestandskraft eines Heranziehungsbescheids, mit dem ein zu niedriger Beitrag veranlagt worden ist, steht einer Nacherhebung durch einen weiteren Bescheid, mit dem der noch nicht ausgeschöpfte Teil eines entstandenen Beitragsanspruches gefordert wird, nicht entgegen. Die sachliche Tragweite der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes bestimmt sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht, hier also nach den landesrechtlichen Beitragsvorschriften. Diese ordnen, wie dargelegt, an, dass der Beitragsanspruch auszuschöpfen ist. Aus diesem Gebot folgt, dass ein Beitragsschuldverhältnis unabhängig vom Erlass eines Heranziehungsbescheides und dessen Bestandskraft erst in dem Zeitpunkt endet, in dem der Beitragsanspruch selbst vollständig erlischt.

Auch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes rechtfertigt nicht die Annahme, mit Rücksicht auf die Bestandskraft eines Beitragsbescheides, dieser sei wegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot rechtswidrig. Ein derartiges Vertrauen setzt außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung muss sich der Beitragspflichtige entgegenhalten lassen, dass es sich um einen Beitrag handelt, dass der hoheitliche Aufgabenträger, hier der Beklagte, seine Leistungen erbracht hat und dass er und die hinter ihm stehende Allgemeinheit die volle dafür nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern kann, wobei auch die Beitragsgerechtigkeit zu berücksichtigen ist (Driehaus, KAG, § 8 Rn. 29). Ein Bescheid, mit dem ein zu niedriger Beitrag festgesetzt worden ist, enthält zudem nicht die Aussage, dass keine weiteren (Teil-)Beiträge offen sind. Mit der Ausschöpfung des Beitragsanspruches soll der frühere Beitragsbescheid nicht geändert und aufgehoben sondern ergänzt werden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2009, 1 L 324/06). Dass hier der neu festgesetzte Beitrag und danach die Restforderung rechtswidrig, insbesondere mit Blick auf das maßgebliche Satzungsrecht überhöht wäre, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Eine Entscheidung über die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war im Hinblick auf die Kostengrundentscheidung entbehrlich.

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