VG Aachen, Beschluss vom 03.07.2001 - 9 L 354/01
Fundstelle
openJur 2011, 17081
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II, Zeitraum 2001 - 2045.

Dieser Tagebau wird von der Beigeladenen betrieben. Der Abbau im östlichen Teilbereich (östlich der Bundesautobahn 44; Garzweiler I, früher: Frimmersdorf) erfolgte zunächst auf der Grundlage von Rahmenbetriebsplänen, die in den Jahren 1976 und 1984 zugelassen worden waren.

Ausweislich des von der Landesplanungsbehörde mit Erlass vom 31. März 1995 genehmigten Braunkohlenplans (vgl. GV. NRW 1995 S. 202 / 238) erstreckt sich der Abbaubereich des Tagebaus Garzweiler II auf ein Gebiet von etwa 48 km² Größe. Davon liegen rund 40 km² auf dem Gebiet der Antragstellerin, das ist ungefähr ein Drittel des Gemeindegebiets. Nach dem Braunkohlenplan soll der Tagebau im Jahre 2006 beginnen und 2045 abgeschlossen sein. Ein verbleibendes Restloch ist als See zu gestalten. Dieser soll im Wesentlichen auf dem Gebiet der Antragstellerin liegen und eine Wasserfläche von ca. 23 km² haben. Infolge des Tagebaus sind voraussichtlich etwa 13 % der Gemeindeeinwohner der Antragstellerin umzusiedeln (Stand: Ende 1992).

Die gegen den vorerwähnten Braunkohlenplan gerichtete Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin blieb vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) erfolglos (Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -).

Nachdem die Beigeladene im August 1987 einen Antrag auf Aufstellung eines Braunkohlenplans Garzweiler II gestellt hatte, legte sie dem vormals zuständigen Bergamt Köln mit Schreiben vom 6. November 1987 einen Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 für den Tagebau Garzweiler I/II für das sich an den seinerzeit zugelassenen Plan, Stand 1997, anschließende Abbaugebiet von Garzweiler I sowie das seinerzeit in den Blick genommene (größere) Abbaugebiet Garzweiler II zur Zulassung vor. Wegen Verzögerungen bei der Aufstellung des Braunkohlenplans Garzweiler II - der Braunkohlenausschuss hatte im Jahre 1989 eine Entkoppelung von Garzweiler I und II gefordert - reichte die Beigeladene im Mai 1992 beim Bergamt Köln einen "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I vom 5. Oktober 1987, Antrag auf Teilzulassung für den Zeitraum 1996 - 2001" zur Zulassung ein. In der Abbildung 1 zu diesem Antrag sind die Oberkanten Abbau Anfang des Jahres 2001 hinsichtlich des nördlichen und des südlichen Abbauflügels des Tagebaus Garzweiler I skizziert. Mit Bescheid vom 29. Juli 1994 ließ das Bergamt Köln den vorerwähnten Rahmenbetriebsplan (Zeitraum 1996 - 2001) mit Nebenbestimmungen zu. Unter Nummer 1.2 heißt es:

"Die Zulassung ist befristet bis zum 31. Dezember 2001. Der für das Jahr 2001 geplante und im Antrag dargestellte Tagebaustand - Oberkante Abbau- bzw. Kippenböschung - darf nicht überschritten werden."

Unter dem 31. August 1995 legte die Beigeladene dann dem Antragsgegner den "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II vom 05.10.1987 mit Änderungen und Ergänzungen vom 31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045" zur Zulassung vor. Hierin sind unter anderem Änderungen hinsichtlich der im Braunkohlenplanverfahren vorgenommenen Verkleinerung des Abbaufeldes Garzweiler II im Norden und Westen berücksichtigt. Das in diesem Rahmenbetriebsplan dargestellte Vorhaben schließt an den mit der Teilzulassung vom 29. Juli 1994 zugelassenen Tagebaustand im Jahre 2001 auf dem Gebiet des Abbaufeldes Garzweiler I an. Unter dem Abschnitt "Allgemeine Angaben zur Betriebsplanung" sind unter Nummer 2.1.5, "Lage und Gestaltung des Restraumes", Angaben zum Anlegen eines rund 2.300 ha großen Sees enthalten.

Nachdem der Antragsgegner unter anderem die Antragstellerin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) im Rahmen der Prüfung des Rahmenbetriebsplans beteiligt hatte, ließ er den mit Schreiben der Beigeladenen vom 31. August 1995 eingereichten Rahmenbetriebsplan am 22. Dezember 1997 zu. Die auf den 31. Dezember 2045 befristete Zulassung enthält zahlreiche Nebenbestimmungen und Hinweise. Im Abschnitt "Wiedernutzbar- machung" heißt es unter Nummer 7.5 auszugsweise:

"Die Böschung im Restseebereich ist ... oberhalb der Wellenschlagzone mit wechselnden Neigungen anzulegen. Die Einzelausgestaltung bleibt dem für die Anlegung des Restsees nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes ... durchzuführenden Verfahren vorbehalten."

Gegen die ihr mit Schreiben des Antragsgegners vom 5. Januar 1998 bekannt gegebene Zulassung des Rahmenbetriebsplans legte die Antragstellerin durch Schreiben vom 22. Januar 1998, beim Antragsgegner eingegangen am 29. Januar 1998, Widerspruch ein, den sie in der Folgezeit ausführlich begründete.

Durch Bescheid vom 1. Dezember 2000, zugestellt am 5. Dezember 2000, wies das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (zwischenzeitlich: Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW -) den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es bestünden bereits Zweifel an der Widerspruchsbefugnis. Denn der Rahmenbetriebsplan gestatte nicht die unmittelbare Ausführung des Vorhabens, so dass aus dessen bloßer Zulassung keine Verletzung subjektiver Rechte, auch nicht des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, abgeleitet werden könne. Diese Zweifel könnten jedoch auf sich beruhen, da der Widerspruch wegen Rechtmäßigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung jedenfalls unbegründet sei.

Die Klägerin hat am 14. Dezember 2000 unter dem Aktenzeichen 9 K 2954/00 Klage erhoben.

Schon zuvor, nämlich unter dem 29. September 1999, ließ der Antragsgegner den von der Beigeladenen eingereichten Hauptbetriebsplan betreffend den Tagebau Garzweiler für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2001 zu. Gemäß der Nebenbestimmung Nummer 1. darf der im Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 für den Tagebau Garzweiler I/II gemäß der am 29. Juli 1994 erteilten Teilzulassung für den Zeitraum 1996 bis 2001 für das Jahr 2001 geplante und dargestellte Tagebaustand - Oberkante Abbau - bzw. Kippenböschung - nur überschritten werden, wenn und soweit die Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom 22. Dezember 1997 vollziehbar ist. Ausweislich der Nebenbestimmung zum Zulassungsbescheid vom 20. Februar 2001 betreffend die 1. Änderung/Ergänzung zum vorerwähnten Hauptbetriebsplan (Einsatz des Schaufelradbaggers 288 und damit verbundene Erweiterung des Abbaubereiches) bleibt die zuvor dargestellte Nebenbestimmung Nummer 1. der Zulassung vom 29. September 1999 unberührt.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000, hinsichtlich des Zeitpunkts der Erschöpfung des zugelassenen südlichen Tagebaubereichs (Mitte März 2001 statt Mai 2001) berichtigt mit Schreiben vom 11. Januar 2001, beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der am 22. Dezember 1997 erfolgten Zulassung des streitbefangenen Rahmenbetriebsplans. Unter dem 28. März 2001 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der vorerwähnten Zulassung an. Zur Begründung ist ausgeführt, die Rahmenbetriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 sei rechtmäßig. Dies sei unter anderem in den Widerspruchsbescheiden vom 24. Februar und 6. Dezember 2000 (so genannte Sammelwidersprüche sowie Widerspruch des BUND) ausgeführt worden. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung. Denn der Braunkohlenabbau im Tagebau Garzweiler sei Voraussetzung für eine gesicherte Rohstoffversorgung unter anderem im Land Nordrhein-Westfalen. Dies gelte auch nach der Liberalisierung des Strommarktes. Der Braunkohlengewinnung komme wegen der Standortgebundenheit der Lagerstätte und der Begrenztheit des Vorkommens im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung besondere Bedeutung zu. Die in der Rahmenbetriebsplanzulassung vom Dezember 1997 enthaltenen Nebenstimmungen zum Ergreifen von Immissionsschutzmaßnahmen bedürften eines Vorlaufs von zehn bzw. zwanzig Jahren (bepflanzte Schutzwälle bzw. erforderliche Aufforstung). Für das Errichten von Brunnen und Leitungen zur Sicherstellung der Sümpfung und Versickerungsmaßnahmen zum Schutz der Feuchtgebiete im Nordraum des Abbaugebietes bedürfe es einer vollziehbaren bergrechtlichen Grundlage. Darüber hinaus sichere der Tagebau Garzweiler etwa 2.200 Arbeitsplätze dauerhaft. Hinzu komme das private Interesse der Beigeladenen: Werde die sofortige Vollziehung nicht angeordnet, drohe aufgrund der Bestimmungen im geltenden Hauptbetriebsplan ein Stillstand des südlichen Tagebauflügels. Der Nordflügel allein sei nicht in der Lage, die für den Weiterbetrieb der Kraftwerke erforderlichen Kohlenmengen zu liefern. Es komme dann zu unzumutbaren wirtschaftlichen Einbußen (Fixkosten für das Vorhalten von Maschinen, Lohn- und Gehaltszahlungen). Demgegenüber falle das Interesse der Antragstellerin sowie der übrigen gegen den Rahmenbetriebsplan klagenden Personen und Vereinigungen, von der Vollziehung verschont zu bleiben, nicht entscheidend ins Gewicht, da sie durch die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht in ihren Rechten verletzt seien.

Die Antragstellerin hat am 27. April 2001 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor: Sie sei wegen eines möglichen Eingriffs in ihr Recht auf Selbstverwaltung antragsbefugt. Ihr Antrag sei auch begründet. Bereits die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung reiche nicht aus. Im Übrigen bestünden aus den Gründen der Klagebegründung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zulassungsbescheides. Dieser sei bereits wegen Rechtswidrigkeit des Braunkohlenplans vom März 1995 rechtswidrig. So habe der Braunkohlenausschuss sein Planungsermessen nicht ausgeübt. Die Landesregierung sei nicht ermächtigt gewesen, Vorgaben zur Planaufstellung zu machen. Es liege ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 24 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) vor. Des Weiteren leide der Braunkohlenplan, der das Plangebiet nicht ordnungsgemäß abgrenze, unter anderem an Abwägungsmängeln. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genüge nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Außerdem weise sie inhaltliche Defizite auf. Auch die Rahmenbetriebsplanzulassung für sich genommen sei rechtswidrig. So liege ein Verstoß gegen § 52 Abs. 2 a BBergG vor. Denn es sei keine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (ABl. der EG Nr. L 175/40, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. der EG Nr. L 73/5) vor. Für das im Zeitraum 2001 - 2006 in Anspruch genommene Restgebiet von Garzweiler I fehle eine Umweltverträglichkeitsprüfung gänzlich. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG vor. Insbesondere stelle die vollständige Zerstörung der Natur- und Kulturlandschaft auf einem 48 km² großen Gebiet eine gemeinschädliche Einwirkung dar. Hinzu komme das nach den bisherigen Planungen verbleibende Restloch von ca. 23 km². Die Zulassungsentscheidung verstoße darüber hinaus gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG, weil der vorerwähnte See als Fremdkörper keine Oberflächengestaltung beinhalte und landwirtschaftlich hochwertige Flächen nicht mehr genutzt werden könnten. Auch hinsichtlich der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse für die geplante Ableitung von Rheinwasser ab dem Jahr 2045 ermangele es der Zulassungsentscheidung an der erforderlichen Vorsorge. Mit der Zulassungsentscheidung werde auch gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verstoßen. Denn es stelle ein erhebliches öffentliches Interesse dar, eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie die im betroffenen Gebiet gelegenen Orte zu erhalten. Darüber hinaus bestehe ein öffentliches Interesse am Eigentumsschutz. Grundrechte unter anderem der betroffenen Oberflächeneigentümer seien bereits durch das Zulassungsverfahren zu schützen. Es liege ein rechtswidriger Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht vor. Denn ein erheblicher Teil ihres Gemeindegebiets sei einer durchsetzbaren Planung bereits heute, aber auch nach dem Jahr 2045 entzogen. Der einschlägige Flächennutzungsplan sehe für das Abbaugebiet überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen vor. Das geplante Restloch von etwa 23 km² verringere das beplanbare Gemeindegebiet um etwa 20 %. Der Eingriff sei mangels energiepolitischer Notwendigkeit des Braunkohlenabbaus nicht gerechtfertigt. Schließlich sei ihre Gebietshoheit während des Abbauvorgangs rechtlich und faktisch ausgeschlossen. Das vom Antragsgegner ins Feld geführte öffentliche Interesse liege nicht vor. Dem Gesichtspunkt der Rohstoffversorgung komme mit Blick auf die geänderte Energiesituation nach liberalisiertem Strommarkt keine Bedeutung zu. Es bestehe keine Gefahr für die Energieversorgung, wenn die Beigeladene die Entscheidung der Hauptsache abwarte. Der Immissionsschutz sei durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht entscheidend gehemmt. Arbeitsplatzverluste träten ebenfalls nicht ein. Es komme hinzu, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht im privaten Interesse liege. Die Beigeladene untermauere ihre Behauptung eines Tagebaustillstandes Ende März 2001 nicht. Ebenso sei nur behauptet, dass der Nordflügelabbau nicht für den Betrieb der Kraftwerke reiche. Das Fixkostenargument treffe mangels Stillstandes des Tagebaus ebenfalls nicht zu. Da bereits im Jahre 2001 Abbauflächen auf ihrem Gemeindegebiet östlich der Bundesautobahn 44 betroffen seien, besitze sie entgegen der Ansicht des Antragsgegners kein bloßes "Verschonungsinteresse". Hinzu kämen Vorwirkungen des Tagebaus auf in ihrem Gebiet liegende Ortslagen und Gehöfte. Im Übrigen überwiege ihr Aussetzungsinteresse sowohl das öffentliche als auch das private Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. So könne sie hinsichtlich eines erheblichen Teiles ihres Gebietes für einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren keine sinnvolle Planung mehr betreiben. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen habe lediglich verfassungsrechtliche Gesichtspunkte des Braunkohlenplanverfahren überprüfen können und dies getan. Hinsichtlich des von der Beigeladenen nur behaupteten wirtschaftlichen Schadens bei einem Tagebaustillstand, der - wie dargelegt - fraglich sei, sei anzumerken, dass der Schaden für sie, die Antragstellerin, im Falle eines Abbaus ungleich höher sei. Letztlich habe das "Ob" des Tagebaus schon immer in Frage gestanden, so dass ein Tagebaustillstand nichts neu in Frage stellte.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 9 K 2954/00 gegen die durch den Antragsgegner erfolgte Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II vom 22. Dezember 1997 wieder herzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor: Es sei zweifelhaft, ob die Antragstellerin antragsbefugt sei. Denn der Rahmenbetriebsplan, und damit auch seine Zulassung, weise keine gestattende Wirkung hinsichtlich des Abbauvorhabens auf. Daher sei mehr als fraglich, ob die Möglichkeit bestehe, dass die Antragstellerin durch den Rahmenbetriebsplan in eigenen Rechten verletzt sein könne. Jedenfalls aber sei der Antrag unbegründet. Der Rahmenbetriebsplan sei weder offensichtlich rechtswidrig noch bestünden an seiner Rechtmäßigkeit ernsthafte Zweifel. Dies ergebe sich aus der umfangreichen Klageerwiderung. Im Übrigen stellten die Gesichtspunkte Rohstoffversorgung, zeitnahe Realisierung des Immissionsschutzes sowie der Erhalt von 2.200 Arbeitsplätzen im Tagebaugebiet Garzweiler sehr wohl öffentliche Interessen zugunsten einer sofortigen Vollziehbarkeit dar. Hinzu komme das Interesse der Beigeladenen, einen etwaigen Tagebaustillstand mit dem sich daraus ergebenden finanziellen Schaden abzuwenden. Demgegenüber bestehe auf Seiten der Antragsteller lediglich ein "psychologisches Verschonungsinteresse".

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor: Mangels Gestattungswirkung des Rahmenbetriebsplans sei die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Im Übrigen sei der Rahmenbetriebsplan, wie in ihrer Klageerwiderung dargelegt, offensichtlich rechtmäßig. Des Weiteren ergebe eine Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden Interessen sowie ihre Abwägung untereinander, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin sich gegenüber dem Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit nicht durchsetzen könne. So habe die Antragstellerin keine konkreten Planungen benannt, so dass ihre Planungshoheit nicht die Fachentscheidung des Antragsgegners überwiegen könne. Während für den Tagebau gewichtige öffentliche Interessen stritten, entstehe durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung kein irreparabler Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin. Entsprechend den Leitvorstellungen der Landesregierung sei eine kontinuierliche Braunkohlengewinnung erforderlich. Darüber hinaus bestehe ein öffentliches Interesse an der kontinuierlichen Versorgung unter anderem des Kraftwerks Frimmersdorf mit Braunkohle aus dem Tagebaugebiet Garzweiler. Eine Ersatzversorgungsmöglichkeit scheide aus. Bei einem Stillstand des südlichen Tagebauflügels drohten Arbeitsplatzverluste. Insoweit werde auf die mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 zu den Akten gereichte eidesstattliche Versicherung ihres Direktors des Bereichs Tagebaue vom gleichen Tag Bezug genommen. Ohne sofortige Vollziehbarkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung vom Dezember 1997 drohe ihr wegen der Verzahnung der Abbautätigkeit in einem Gebiet, aus dem 90 % der Gesamtkohle von Garzweiler gefördert würden, ein erheblicher Schaden. Neben der Stilllegung des Kraftwerks Frimmersdorf seien insoweit Schadensersatzpflichten wegen Verletzung von Strombereitstellungspflichten zu nennen. Es komme hinzu, dass die gerade angelaufenen Braunkohlenplanverfahren - Umsiedlung für Garzweiler II beeinträchtigt würden. Letztlich sei bedeutsam, dass das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin nicht in seinem Kern betroffen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 9 K 2954/00 sowie der zugehörigen Beiakten (I - IV aus 9 L 354/01 sowie I - X aus 9 K 2954/00) Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Kammer die Verwaltungsvorgänge I - XXV des Verfahrens 9 K 684/00 bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

II.

Der auf der Grundlage des § 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beurteilende Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die von der Antragstellerin gewählte Antragsart erweist sich als statthaft (vgl. die §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 123 Abs. 5 VwGO). Denn die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist ein feststellender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 2, 2. / 3. Fall VwGO. Dabei kann auf sich beruhen, welche Funktion und Verbindlichkeit ein Rahmenbetriebsplan, der gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben enthält, im System des Bergrechts im Einzelnen hat. Bereits die Zulassung des Rahmenbetriebsplans trifft nämlich die Feststellung, dass das Vorhaben die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen der §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG erfüllt. Je nachdem, wie genau die allgemeinen Angaben des Unternehmers sind, besitzt die Zulassung des Rahmenbetriebsplans rahmenmäßige Bindungswirkung für die Entscheidung über die Zulassung nachfolgender Betriebspläne, die dasselbe Vorhaben betreffen.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, Zeitschrift für Bergrecht (ZfB) 1998, 146, 152 mit Nachweisen.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Zwar kann sie sich nicht auf etwaige Rechte ihrer Bürger und Einwohner berufen, da es sich hierbei nicht um eigene Rechte der Antragstellerin handelt. Indessen kann sich die Feststellungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung rechtlich nachteilig auf ihre Rechtsposition auswirken. Entsprechend der vorerwähnten Bindungswirkung kann die Antragstellerin nämlich möglicherweise den die Ausführung des Vorhabens der Beigeladenen gestattenden Betriebsplanzulassungen nicht mehr umfassend entgegenhalten, durch sie in geschützten Rechtspositionen verletzt zu werden.

Dabei kann auf sich beruhen, ob die Vorschriften über die bergrechtliche Betriebsplanzulassung gegenüber einer betroffenen Gemeinde drittschützend sind.

Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 1152, 1153.

Denn hier ist jedenfalls ein die Antragsbefugnis begründender rechtswidriger Eingriff in das der Antragstellerin zustehende, durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 78 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) geschützte Recht der Selbstverwaltung, das auch die gemeindliche Planungshoheit schützt,

vgl. statt vieler VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 305,

vorgetragen und möglich. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Derartiges der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, DVBl. 1994, 1152, 1153 mit Nachweis, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14/95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 904 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 4 B 20/95 -, ZfB 1995, 199, 201; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 325 mit Nachweisen.

Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet von einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, für die Geltendmachung einer Verletzung der Planungshoheit nicht aus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14/95 -, NVwZ 1997, 904 f.

Im Hinblick darauf, dass das der Rahmenbetriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 zugrunde liegende Abbauvorhaben der Beigeladenen unstrittig etwa ein Drittel des Gemeindegebiets der Antragstellerin betrifft, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Antragstellerin einer durchsetzbaren Planung entzieht.

Auf der Grundlage der zuvor beschriebenen Feststellungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung sowie der rahmenmäßigen Bindungswirkung für etwaige nachfolgende Betriebspläne ist dem Vortrag des Antragsgegners sowie der Beigeladenen, wonach der Rahmenbetriebsplan allenfalls die Vorbereitung zukünftiger Eingriffe ermögliche, die nach der Zulassung des Hauptbetriebsplans stattfinden könnten, nicht zu folgen. Nicht zuletzt mit Blick auf den voraussichtlich verbleibenden Restsee von 23 km² Fläche auf dem Gebiet der Antragstellerin gilt im Ergebnis Gleiches hinsichtlich der Erwägung der Beigeladenen, das Vorhaben nehme keine wesentliche Fläche der Antragstellerin dauerhaft in Anspruch.

Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich nicht entgegen, dass der Antragsgegner nicht vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durch die Antragstellerin einen von ihr - hier nicht - gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Wenngleich umstritten ist, ob es sich bei § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Bezug auf § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO um eine Rechtsgrundverweisung handelt, so dürfte unter anderem mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift,

vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band 1, Stand: Januar 2001, § 80 a Rdnr. 75/78,

einiges für diese Annahme sprechen. Dies hätte zur Folge, dass ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde mangels Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten hier entbehrlich gewesen wäre.

Vgl. zum Meinungsstand Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 1998 - 4 B 39/98 -, ZfB 1999, 34 f.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 20. April 1994 - 8 W 87/93 -, ZfB 1994, 217 ff., sowie Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 8 W 15/93 -, ZfB 1994, 22, 24; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, Seite 12 des Entscheidungsabdrucks; Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Band II, Stand: Juli 2000, § 80 a Rdnr. 16 - 18.

Selbst wenn man aber, wozu die Kammer nicht neigt, § 80 Abs. 6 VwGO über § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Fällen der vorliegenden Art entsprechend anwendete, stünde dies der Zulässigkeit des Antrags hier nicht entgegen. Denn vorliegend droht im Sinne der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entsprechend eine Vollstreckung. Derartiges dürfte bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung anzunehmen sein, wenn dessen Umsetzung sicheren Anzeichen zufolge unmittelbar bevorsteht oder aber schon begonnen hat.

Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, am angegebenen Ort, § 80 Rdnr. 349 mit Nachweisen.

Mit Blick auf die in den Gründen I. beschriebene Verzahnung der Rahmenbetriebsplanzulassungen vom Juli 1994 und Dezember 1997 einerseits sowie der Zulassung des Hauptbetriebsplans 1999/2001 andererseits dürfte hier von einer der Vollstreckung gleichstehenden Umsetzung der Rahmenbetriebsplanzulassung vom Dezember 1997 durch die Beigeladene auszugehen sein. Denn die in der Rahmenbetriebsplan-Teilzulassung, Zeitraum 1996/2001, dargestellte Oberkante Abbau ist im Mai 2001 überschritten gewesen.

Der nach alledem zulässige Antrag ist indessen unbegründet.

Die durch den Antragsgegner am 28. März 2001 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rahmenbetriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 genügt den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Gemäß den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gilt insoweit das Begründungsgebot des § 80 Abs. 3 VwGO.

Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, am angegebenen Ort, § 80 a Rdnr. 32.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere - öffentliche oder überwiegende Interesse eines Beteiligten - an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die vom Antragsgegner angeführten Gesichtspunkte der gesicherten Rohstoffversorgung, der Sicherstellung von Sümpfungsmaßnahmen sowie des Erhalts von etwa 2.200 Arbeitsplätzen im Tagebaugebiet Garzweiler sprechen das öffentliche Interesse an. Darüber hinaus hat der Antragsgegner unter Hinweis auf einen drohenden Tagebaustillstand und damit verbundene wirtschaftliche Einbußen zu den Interessen der Beigeladenen ausgeführt und das Interesse der Antragstellerin (sowie der übrigen sich gegen die Rahmenbetriebsplanzulassung wendenden Kläger) als zurücktretend eingestuft. Dies trägt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend Rechnung.

Eine - wie auch immer geartete - Anhörung der Antragstellerin vor Anordnung der sofortigen Vollziehung war nicht erforderlich.

Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, am angegebenen Ort, § 80 a Rdnr. 33 mit Nachweisen.

Bei der nach den §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu treffenden gerichtlichen Entscheidung ist in materieller Hinsicht eine umfassende Interessenabwägung maßgeblich. Es kommt zuvörderst darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse und gegebenenfalls das private Interesse eines sonstigen Beteiligten an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahren einer Vollziehung des Verwaltungsakts nicht ausgesetzt zu sein. In diese Interessenabwägung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Insoweit sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Erweist sich bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtsbehelf des Antragstellers als offensichtlich aussichtsreich, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Ist hingegen bei summarischer Überprüfung der Ausgang des Verfahrens offen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen bzw. überwiegenden Interessen eines Beteiligten einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an.

Dabei hat sich die gerichtliche Prüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplans zu beziehen. Denn in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Drittbetroffener sich gegen die den Träger eines Vorhabens begünstigende Zulassungsentscheidung wendet, sind im Hinblick auf die Anspruchsposition des Genehmigungsbegünstigten etwaige Änderungen des Sach- und Rechtslage, die nach Wirksamwerden der behördlichen Zulassungsentscheidung eintreten, nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie sich zugunsten des Vorhabenträgers auswirken.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 153 f. mit Nachweisen; anderer Auffassung VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 u. a. -, Seite 29 f. des Entscheidungsabdrucks.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegen hier das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn eine Rechtsverletzung zum Nachteil der Antragstellerin ist nicht festzustellen, weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans den gesetzlichen Vorschriften, soweit sie Bezug zur Antragstellerin haben, genügt und mithin ihr Recht auf Selbstverwaltung, auch in Gestalt der Planungshoheit, jedenfalls gewahrt ist.

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 78 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) gewährleisten den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung. Dies beinhaltet das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Dieses Recht ist indessen nur im Rahmen der Gesetze garantiert, sofern diese ihrerseits verfassungsgemäß sind. Das bedeutet, dass die Garantie der Einrichtung gemeindlicher Selbstverwaltung der gesetzlichen Ausgestaltung und Formung bedarf, die Gemeinden an alle verfassungsmäßigen Gesetze und Verordnungen gebunden sind und mithin in das Recht der Selbstverwaltung aufgrund solcher Gesetze eingegriffen werden kann. Zum Selbstverwaltungsrecht gehört die Planungshoheit, nämlich das Recht der Gemeinde, die Bodennutzung in ihrem Gebiet eigenverantwortlich zu planen und zu regeln und so die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen zu steuern und zu gestalten.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 56, 298, 311 ff.; VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 305; OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 154. Erfolgt die Beschränkung der gemeindlichen Selbstverwaltung auf der Grundlage eines Gesetzes durch die vollziehende Gewalt in einem konkreten Einzelfall, muss auch die Ermächtigungsnorm mit der Selbstverwaltungsgarantie vereinbar sein. Ist das zu bejahen, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor, und ist ferner die Maßnahme auch im Übrigen von der Ermächtigungsnorm, soweit diese Bezug zum gemeindlichen Recht der Selbstverwaltung hat, gedeckt, hält sich die Beschränkung "im Rahmen der Gesetze", so dass die Maßnahme das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht nicht verletzt und daher von der Gemeinde hinzunehmen ist.

Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 154.

Das ist bei der streitbefangenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Fall. Ermächtigungsgrundlage der Rahmenbetriebsplanzulassung für das Vorhaben der Beigeladenen, für das gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 3 Abs. 3 Satz 1 BBergG dieses Gesetz gilt, sind die §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Diese Vorschriften räumen der für die Zulassungsentscheidung zuständigen Behörde die Möglichkeit ein, die Vereinbarkeit eines bergbaulichen Vorhabens mit den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen im Umfang des Regelungsgehalts des Rahmenbetriebsplans festzustellen und damit die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu klären, ob der Unternehmer eines bergbaulichen Vorhabens bei Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen sowie bei der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche - gerade bei Raum beanspruchenden Vorhaben der vorliegenden Art - in die situationsbedingt vorgegebenen Bodenverhältnisse nachhaltig eingreifen darf. Diese Klärung erstreckt sich auf die Frage, ob der Unternehmer auf die für die Planung und Regelung der Bodennutzung durch betroffene Gemeinden maßgebliche tatsächliche Situationen in einer Weise einwirken darf, dass die grundsätzlich eigenverantwortlich wahrzunehmende planerische Gestaltungshoheit beschränkt wird.

Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 155.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die vorerwähnte bergrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht gegen das den Gemeinden gewährleistete Selbstverwaltungsrecht verstößt. Denn sie tastet deren Kernbereich nicht an, und die außerhalb des Kernbereichs gemeindlicher Selbstverwaltung erfolgende Beschränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden ist im Grundsatz wegen überörtlicher Interessen von höherem Gewicht (Sicherung der Rohstoffversorgung) erforderlich und auch sonst verhältnismäßig. Insbesondere die Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG eröffnen dabei im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichende Möglichkeiten, planerische Vorstellungen der Gemeinden zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 155 f. mit Nachweisen.

Die streitbefangene Zulassung des Rahmenbetriebsplans, an deren Verfahren die Antragstellerin gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG ordnungsgemäß beteiligt worden ist, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, soweit diese die Berücksichtigung gemeindlicher Interessen gebietet. Dabei ist in Bezug auf das den Abbau von Braunkohle und die (teilweise) Verfüllung des Abbaubereichs umfassende einheitliche Vorhaben der Beigeladenen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG einschlägig. Nach dieser Vorschrift kann in anderen Fällen als denen des Abs. 1 und des § 15, unbeschadet anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung standen dem Vorhaben der Beigeladenen indessen keine überwiegenden öffentlichen Interessen aus Gründen des Schutzes des Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin (Planungshoheit) entgegen, die den Antragsgegner zum Beschränken oder Untersagen des Vorhabens berechtigten.

Was zunächst die Rüge der Antragstellerin anbelangt, der Antragsgegner habe eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. §§ 57 a Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2 a BBergG) unterlassen, so ergibt sich hieraus kein Bezug zum Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin. Denn die Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht drittschützend. Sie dienen ausschließlich dazu, Informationen über die Auswirkungen eines Projekts auf die natürliche Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit zu verschaffen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -).

Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, S. 52 des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in Juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 322 mit Nachweisen; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21. Oktober 1993 - 2 F 121/93 -, ZfB 1994, 44, 48 f.

Ergänzend merkt die Kammer an, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Zulassung des streitbefangenen Rahmenbetriebsplans aus mehreren Gründen nicht durchgeführt werden musste.

Zum einen ist § 52 Abs. 2 a BBergG, der auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57 c BBergG verweist, hier schon nicht anwendbar. Die Bestimmung ist erst durch Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990, insoweit in Kraft getreten am 1. August 1990 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes, BGBl. I 1990, 215, 218) in das Gesetz eingeführt worden. Die fehlende Anwendbarkeit der Vorschrift ergibt sich aus Art. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1990 (BGBl. I 1990, 215, 217).

Art. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes bestimmt, dass ein nach dem Bundesberggesetz bereits begonnenes Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist bei Vorhaben, über deren Zulässigkeit nach geltendem Recht auch unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entschieden wird, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist. Da das Bundesberggesetz indessen für die Entscheidung über die Betriebsplanzulassungen bis dahin eine Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht vorgesehen hatte,

vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, 1992, § 57 a Rdnr. 92,

ist Art. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes einschlägig. Hiernach sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnenen Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Als Beginn des Zulassungsverfahrens ist dabei die Einreichung des Betriebsplans bei der zuständigen Behörde anzusehen.

Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 57 a Rdnr. 92.

Da die Beigeladene den - allerdings nachfolgend geänderten - Rahmenbetriebsplan bereits im November 1987 beim vormals zuständigen Bergamt Köln eingereicht hatte und das Verfahren zu seiner Zulassung damit bereits vor dem 1. August 1990 begonnen worden war, musste hier eine Umweltverträglichkeitsprüfung mangels Anwendbarkeit der einschlägigen bergrechtlichen Vorschriften nicht durchgeführt werden.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), 100, 1, 7 f., auch zum Vorhabenbegriff.

Es kommt hinzu, dass bei unterstellter Anwendbarkeit der durch das Änderungsgesetz vom Februar 1990 eingefügten Vorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG nicht erforderlich gewesen ist. Nach dieser Vorschrift findet unter anderem Abs. 2 a des § 52 BBergG, der auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 57 c BBergG verweist, keine Anwendung für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Diese Bestimmung sieht zur Vermeidung von Doppelprüfungen die Möglichkeit vor, dass bereits in einem raumplanerischen Verfahren eine abschließende Umweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Vorhaben stattfindet. Insoweit ist zunächst erforderlich, dass für bergbauliche Vorhaben ein "besonderes Verfahren" im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG besteht. Dies meint ein gesetzlich festgelegtes besonderes Planungsverfahren, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen eines Gewinnungsbetriebs festgelegt und genehmigt werden. Darüber hinaus verlangt § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG, dass in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspricht. Die Kammer hat keinen Anlass anzunehmen, dass die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 24 Abs. 3 LPlG NRW) die vorbeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Vgl. zum Braunkohlenplanverfahren nach den §§ 24 ff. LPlG NRW in der Fassung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW S. 476) Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 77/78.

Eine vom vorstehend Ausgeführten abweichende Beurteilung ist nicht im Hinblick auf die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten veranlasst. Zum einen spricht bei summarischer Überprüfung vieles dafür, dass diese Richtlinie bei Vorhaben nicht anwendbar ist, für die - wie hier - vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist (3. Juli 1988) eine Zulassung grundlegend beantragt worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29/94 -, NVwZ 1997, 908 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18. Juni 1998 - C-81/96 -, in Juris.

Zum anderen dürfte der Richtlinie nicht zu entnehmen sein, dass sie eine die Vermeidung von Doppelprüfungen der Umweltverträglichkeit einschränkende Vorgabe enthält.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43/96 -, NVwZ 1998, 279 ff.

Aus dem Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten der Antragstellerin. Denn § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist als insoweit einschlägige Bestimmung nach den vorstehend ausgeführten Grundsätzen, auf die verwiesen wird, hier gem. Art. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I 1990, 215, 217) bereits nicht anwendbar. Im Übrigen gewährt diese Vorschrift ebenfalls keinen Drittschutz zugunsten der Antragstellerin. Vielmehr ergibt sich im Zusammenhang mit § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG, der die Beteiligung betroffener Gemeinden regelt, dass die zuständige Behörde umfassend Kenntnis über die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigenden erheblichen öffentlichrechtlichen Belange erhalten soll. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eine gebundene Entscheidung darstellt (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG) gegen die Annahme, dass betroffene Gemeinden ausschließlich unter Berufung auf einen sie betreffenden Verfahrensmangel, d. h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung der behördlichen Entscheidung durchsetzen können sollen.

Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 319 f. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Planfeststellungsverfahren im Wasserrecht; VG Chemnitz, Urteil vom 24. Mai 1995 - 4 K 845/93 -, ZfB 1996, 151, 154; vgl. hingegen zum luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren statt vieler BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40/86 -, NVwZ 1989, 750 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 f./89 -, BVerwGE 85, 368 ff.

Hinsichtlich der von der Antragstellerin erhobenen Rüge, die Rahmenbetriebsplanzulassung verstoße gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG, ist eine Rechtsverletzung zu ihrem Nachteil ebenfalls nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 BBergG zu erteilen, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind. Der Begriff des Gemeinschadens ist nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Einzelner geschädigt wird. Es muss vielmehr ein Schaden in einem solchen Umfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt.

Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 55 Rdnr. 40.

Bereits die Wendung "gemeinschädliche Einwirkungen" legt nahe, dass die Norm nicht, wie für die Annahme einer drittschützenden Vorschrift notwendig, einen abgrenzbaren Personenkreis in den Blick nimmt. Unter Berücksichtigung dessen, dass wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, DVBl. 1994, 1152, 1153,

hat eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG mithin auszuscheiden.

Soweit die Antragstellerin rügt, der Zulassung des Rahmenbetriebsplans fehle es an der erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG), führt dies im Ergebnis ebenfalls nicht zum Erfolg ihres Antrags. Zwar ist insoweit davon auszugehen, dass die Vorschrift - in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG - jedenfalls im Umfang des Schutzes der gemeindlichen Planungshoheit im Fachplanungsrecht Drittschutz zugunsten der Antragstellerin beinhaltet. Demgemäß kann eine Beeinträchtigung der Planungshoheit vorliegen, wenn das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht.

Vgl. BVerwG, am angegebenen Ort mit Nachweisen; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 156.

Indessen liegt kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG vor. Wiedernutzbarmachung ist gemäß § 4 Abs. 4 BBergG die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Sie umfasst Vorkehrungen und Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine künftige geplante Nutzung vorzubereiten und zu ermöglichen. Sie ist dann erreicht, wenn die Fläche ordnungsgemäß so gestaltet ist, dass sie sich für eine weitere sinnvolle Nutzung eignet.

Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 158 mit Nachweisen.

Die Erforderlichkeit, das öffentliche Interesse bei der Wiedernutzbarmachung zu beachten (vgl. § 4 Abs. 4 BBergG), beinhaltet, dass die Gestaltung der Oberfläche unter Berücksichtigung des künftigen Verwendungszwecks der Flächen zu erfolgen hat.

Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 55 Rdnr. 46.

Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend, dass der mit Bescheid der Landesplanungsbehörde vom 31. März 1995 genehmigte Braunkohlenplan Garzweiler II in seinem Abschnitt 2.6, "Restsee aus wasserwirtschaftlicher Sicht", vorsieht, dass eine maximale Seefläche von rund 23 km² als See zu gestalten ist. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 LPlG NRW ist dieses Ziel unter anderem vom Antragsgegner sowie der Antragstellerin bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

Vgl. auch Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 55 Rdnr. 46.

Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof des Landes NRW in seinem Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -,

Seite 51 f. des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in Juris,

mit die Kammer bindender Wirkung (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VGHG NRW -) ausgeführt, dass der Braunkohlenplan Garzweiler II auch insoweit nicht das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin verletzt.

Des Weiteren sind etwaige Planungsvorstellungen der Antragstellerin, die mit den landesplanerischen und raumordnenden Zielvorgaben des Braunkohlenplans (vgl. § 24 Abs. 1 LPlG NRW) nicht zu vereinbaren sind oder darüber hinausgehen, im Rahmen der Beachtung des öffentlichen Interesses nicht einzustellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160, 166 f., vgl. darüber hinaus S. 169 zu den an den Konkretheitsgrad derartiger Planungen zu stellenden Anforderungen.

Ergänzend merkt die Kammer an, dass die streitbefangene Rahmenbetriebsplanzulassung im Abschnitt I., Nummer 7.5 im Zusammenhang mit der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des Abbaugebiets darauf hinweist, dass die nähere Einzelausgestaltung dem für die Anlegung des Restsees nach dem Wasserhaushaltsgesetz durchzuführenden Verfahren vorbehalten bleibt.

Was schließlich die Rüge der Antragstellerin anbetrifft, die Rahmenbetriebsplanzulassung verstoße gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, so führt auch dies nicht zu einem Erfolg des Antrags. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG kann die zuständige Behörde in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15, unbeschadet anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften, eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut muss es sich um öffentliche Interessen handeln, die allerdings auch in der verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit liegen können, handeln.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 156.

Zur Klarstellung merkt die Kammer an, dass die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang aufgeführten Gesichtspunkte einer gegebenenfalls fehlenden Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen unerheblich sind, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Planungshoheit aufweisen.

Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Unterlassen einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft sowie an der Erhaltung unter anderem der im betroffenen Abbaugebiet gelegenen Orte, führt dies nicht zur Annahme von das Abbauvorhaben der Beigeladenen überwiegenden öffentlichen Interessen. Mit ihren Leitentscheidungen aus den Jahren 1987 sowie 1991 hat die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen eine in erster Linie politische Wertentscheidung getroffen, auch künftig auf die Braunkohle als eine sichere einheimische Energiequelle zu setzen. Die Annahme, der landesplanerischen Sicherheit des konkreten Tagebaus Garzweiler II komme wegen seines Beitrags zu einer gesicherten Energieversorgung ein überörtliches Interesse von höherem Gewicht als dasjenige des Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin zu, ist sowohl im Ergebnis als auch im Entscheidungsvorgang verfassungsgerichtlich ohne Beanstandung geblieben. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -,

ZfB 1997, 300, 309 f.,

dazu ausgeführt:

"Der Braunkohlenplan greift nicht unverhältnismäßig in die Planungshoheit der Beschwerdeführer ein. Er entzieht zwar mit dem dargestellten Abbaubereich wesentliche Teile des jeweiligen Gemeindegebiets einer rechtlich anzuerkennenden Planung der betroffenen Beschwerdeführer oder stört dort eine bestimmte örtliche Planung nachhaltig. ... Braunkohlenausschuss und Landesplanungsbehörde haben aber angenommen, der landesplanerischen Sicherung des konkreten Tagebaus Garzweiler II komme wegen seines Beitrags zu einer gesicherten Energieversorgung ein überörtliches Interesse von höherem Gewicht zu. ... Das Gewicht des Eingriffs wird durch die örtlichen Gegebenheiten bestimmt, auf welche die überörtliche Planung zugreift; auch die Beschwerdeführer könnten sie bei ihrer örtlichen Planung nicht schlechthin außer Acht lassen. Der Braunkohlenplan nimmt ein Gebiet in Anspruch, unter dem sich eine abbauwürdige Lagerstätte befindet. Gemeinden mit derartigen Bodenschätzen auf ihrem Gebiet unterliegen schon von ihrer geografischen Lage her einer gewissen "Situationsgebundenheit" (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BVerfGE 76, 107, 123). Der Braunkohlenplan konkretisiert mithin die in der Örtlichkeit vorgefundene Lage der Gemeinde. Die energiepolitische Notwendigkeit, auf dieses vorhandene Vorkommen zuzugreifen, haben Braunkohlenausschuss und Landesplanungsbehörde den beiden Leitentscheidungen der Landesregierung entnommen."

An diese - gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 VGHG NRW mit Gesetzeskraft ausgestattete - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist die Kammer nach § 26 Abs. 1 VGHG NRW gebunden.

Der Vortrag der Antragstellerin veranlasst auch im Übrigen, bezogen auf die streitbefangene Zulassung des Rahmenbetriebsplans, keine von der vorstehenden Entscheidung abweichende Beurteilung. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf ihr Vorbringen, der Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht sei mangels energiepolitischer Notwendigkeit für den Aufschluss des Tagebaus Garzweiler II, gerade auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Liberalisierung des Strommarktes, nicht gerechtfertigt. Denn die Antragstellerin trägt insoweit nichts Konkretes dafür vor, dass die - notwendigerweise einen sehr langen Zeitraum umfassen müssende - Prognose über den zukünftigen Energiebedarf seitens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen offensichtlich fehlerhaft oder aber eindeutig widerlegbar ist. Vielmehr hält sie im Kern nur ihre abweichende Einschätzung und Bewertung entgegen.

Vgl. dazu Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 310 f.; vgl. zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrolle energiepolitischer Leitvorstellungen des Gesetzgebers auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, Seite 23 des Entscheidungsabdrucks.

Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass § 35 Satz 1 LPlG NRW unabhängig von etwaigen politischen Wertentscheidungen die Pflicht zur Überprüfung und erforderlichenfalls zur Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II vorsieht, wenn die Grundannahmen für den Braunkohlenplan sich wesentlich ändern.

Nach alledem ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nach der vorstehenden Begründung zur bergrechtlichen Interessenabwägung nicht feststellbar.

Schließlich besitzt die Antragstellerin auch dann kein Abwehrrecht gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen, wenn auf die in der Rechtsprechung zum Schutz der gemeindlichen Planungshoheit insbesondere im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze für sich genommen zurückgegriffen wird. Denn der Schutz des Selbstverwaltungsrechts in der Ausprägung der gemeindlichen Planungshoheit im bergrechtlichen Betriebs- planzulassungsverfahren geht nicht weiter als der Schutz insbesondere im Fachplanungsrecht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160, 170.

Aus der vorstehenden Begründung, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich, dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin auch nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht festzustellen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auszusprechen, weil sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und weil sie als notwendig Beigeladene in das Verfahren einzubeziehen war.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160, 170.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Sie berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin als drittbetroffene Gemeinde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans wendet.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 159, sowie Nummer 9.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Januar 1996, abgedruckt bei: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, am angegebenen Ort, Band II, Stand: Januar 2001, zu § 163 VwGO.