VG Aachen, Urteil vom 10.12.2001 - 9 K 2954/00
Fundstelle
openJur 2011, 17067
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, und zwar sowohl für den Beklagten als auch für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.250,00 DM.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II, Zeitraum 2001 bis 2045.

Der Abbau im östlichen Teilbereich (östlich der Bundesautobahn 44; Garzweiler I, früher: Frimmersdorf) erfolgte zunächst auf der Grundlage von Rahmenbetriebsplänen, die in den Jahren 1976 und 1984 zugelassen worden waren. Ausweislich des von der Landesplanungsbehörde mit Erlass vom 31. März 1995 genehmigten Braunkohlenplans (vgl. GV. NRW 1995, S. 202 / 338) erstreckt sich der Abbaubereich des Tagebaus Garzweiler II auf ein Gebiet von etwa 48 km² Größe. Davon liegen rund 40 km² auf dem Gebiet der Klägerin, das ist ungefähr ein Drittel des Gemeindegebiets. Gemäß dem Braunkohlenplan soll der Tagebau im Jahre 2006 beginnen und 2045 abgeschlossen sein. Ein verbleibendes Restloch ist als See zu gestalten. Dieser soll im Wesentlichen auf dem Gebiet der Klägerin liegen und eine Wasserfläche von ca. 23 km² haben. Infolge des Tagebaus sind voraussichtlich etwa 13 % der Gemeindeeinwohner der Klägerin umzusiedeln (Stand: Ende 1992).

Die gegen den vorerwähnten Braunkohlenplan gerichtete Verfassungsbeschwerde der Klägerin blieb vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) erfolglos (Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -).

Nachdem die Beigeladene im August 1987 einen Antrag auf Aufstellung eines Braunkohlenplans Garzweiler II gestellt hatte, legte sie dem vormals zuständigen Bergamt Köln mit Schreiben vom 6. November 1987 einen Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 für den Tagebau Garzweiler I/II für das sich an den seinerzeit zugelassenen Plan (Planstand 1997) anschließende Abbaugebiet von Garzweiler I sowie das seinerzeit in den Blick genommene (größere) Abbaugebiet Garzweiler II zur Zulassung vor. Wegen Verzögerungen bei der Aufstellung des Braunkohlenplans Garzweiler II - der Braunkohlenausschuss hatte im Jahre 1989 eine Entkopplung von Garzweiler I und II gefordert - reichte die Beigeladene im Mai 1992 beim Bergamt Köln einen "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I vom 5. Oktober 1987, Antrag auf Teilzulassung für den Zeitraum 1996 - 2001" zur Zulassung ein. Die Zulassung erfolgte am 29. Juli 1994.

Unter dem 31. August 1995 legte die Beigeladene dann dem Beklagten den "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II vom 05.10.1987 mit Änderungen und Ergänzungen vom 31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045" zur Zulassung vor. Hierin sind unter anderem Änderungen hinsichtlich der im Braunkohlenplanverfahren vorgenommenen Verkleinerung des Abbaufeldes Garzweiler II im Norden und Westen berücksichtigt. Das in diesem Rahmenbetriebsplan dargestellte Vorhaben schließt an den mit der Teilzulassung vom 29. Juli 1994 zugelassenen Tagebaustand im Jahre 2001 auf dem Gebiet des Abbaufeldes Garzweiler I an. Unter dem Abschnitt "Allgemeine Angaben zur Betriebsplanung" sind unter Nummer 2.1.5, "Lage und Gestaltung des Restraumes", Angaben zum Anlegen eines rund 2.300 ha großen Sees enthalten.

Nachdem der Beklagte unter anderem die Klägerin gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) im Verfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans beteiligt hatte, ließ er durch Bescheid vom 22. Dezember 1997 den von der Beigeladenen eingereichten Rahmenbetriebsplan betreffend das zuvor genannte Tagebauvorhaben zu. Die auf den 31. Dezember 2045 befristete Zulassung enthält zahlreiche Nebenbestimmungen und Hinweise. Im Abschnitt "Wiedernutzbar- machung" heißt es unter Nummer 7.5 auszugsweise:

"Die Böschung im Restseebereich ist ... oberhalb der Wellenschlagzone mit wechselnden Neigungen anzulegen. Die Einzelausgestaltung bleibt dem für die Anlegung des Restsees nach dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes ... durchzuführenden Verfahren vorbehalten."

Unter dem 1. Juli 1999 ergänzte der Beklagte seinen Zulassungsbescheid dahin gehend, dass er die Zulassung unter die Bedingung stellte, dass die Beigeladene ihre Gewinnungsberechtigung vor Durchführung des Vorhabens nachzuweisen habe. Am 29. September 1999 ließ der Beklagte den von der Beigeladenen eingereichten Hauptbetriebsplan betreffend den Tagebau Garzweiler für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2001 zu.

Gegen die ihr mit Schreiben des Beklagten vom 5. Januar 1998 bekannt gegebene Zulassung des Rahmenbetriebsplans legte die Klägerin durch Schreiben vom 22. Januar 1998, beim Beklagten eingegangen am 29. Januar 1998, Widerspruch ein, den sie in der Folgezeit ausführlich begründete. Durch Bescheid vom 1. Dezember 2000, zugestellt am 5. Dezember 2000, wies das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (zwischenzeitlich: Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW -) den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es bestünden bereits Zweifel an der Widerspruchsbefugnis. Denn der Rahmenbetriebsplan gestatte nicht die unmittelbare Ausführung des Vorhabens, so dass aus dessen bloßer Zulassung keine Verletzung subjektiver Rechte, auch nicht des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, abgeleitet werden könne. Diese Zweifel könnten jedoch auf sich beruhen, da der Widerspruch wegen Rechtmäßigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung jedenfalls unbegründet sei.

Die Klägerin hat am 14. Dezember 2000 Klage erhoben.

Auf Antrag der Beigeladenen vom 11. Dezember 2000, hinsichtlich des Zeitpunkts der Erschöpfung des zugelassenen südlichen Tagebaubereichs berichtigt mit Schreiben vom 11. Januar 2001, ordnete der Beklagte unter dem 28. März 2001 die sofortige Vollziehung der am 22. Dezember 1997 erfolgten streitigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans an. Den hiergegen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag der Klägerin vom 27. April 2001 hat die Kammer durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - abgelehnt.

Die Klägerin trägt vor: Sie sei wegen eines möglichen Eingriffs in ihr Recht auf Selbstverwaltung klagebefugt. Die Klage sei auch begründet. Denn der streitbefangene Zulassungsbescheid sei rechtswidrig. Dies ergebe sich bereits aus der Rechtswidrigkeit des Braunkohlenplans vom März 1995. So habe der Braunkohlenausschuss sein Planungsermessen nicht ausgeübt. Die Landesregierung sei nicht ermächtigt gewesen, Vorgaben zur Planaufstellung zu machen. Es liege ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 24 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG) vor. Des Weiteren leide der Braunkohlenplan, der das Plangebiet nicht ordnungsgemäß abgrenze, unter anderem an Abwägungsmängeln. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genüge nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Sie weise inhaltliche Defizite auf. Auch die Rahmenbetriebsplanzulassung für sich genommen sei rechtswidrig. So liege ein Verstoß gegen § 52 Abs. 2 a BBergG vor. Denn es sei keine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Insoweit sei auch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (vom 27. Juni 1985 - ABl. der EG Nr. L 175, S. 40 -, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 - ABl. der EG Nr. L 73, S. 5 -; im Folgenden: UVP-Richtlinie) nicht eingehalten worden. Für das im Zeitraum 2001 - 2006 in Anspruch genommene Restgebiet von Garzweiler I fehle eine Umweltverträglichkeitsprüfung gänzlich. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG vor. Insbesondere stelle die vollständige Zerstörung der Natur- und Kulturlandschaft auf einem 48 km² großen Gebiet eine gemeinschädliche Einwirkung dar. Hinzu komme das nach den bisherigen Planungen verbleibende Restloch von ca. 23 km². Die Zulassungsentscheidung verstoße darüber hinaus gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG, weil der vorerwähnte See als Fremdkörper keine Oberflächengestaltung beinhalte und landwirtschaftlich hochwertige Flächen nicht mehr genutzt werden könnten. Auch hinsichtlich der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse für die geplante Ableitung von Rheinwasser ab dem Jahr 2045 ermangele es der Zulassungsentscheidung an der erforderlichen Vorsorge. Mit der Zulassungsentscheidung werde des Weiteren gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verstoßen. Denn es stelle ein erhebliches öffentliches Interesse dar, eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie die im betroffenen Gebiet gelegenen Orte zu erhalten. Darüber hinaus bestehe ein öffentliches Interesse am Eigentumsschutz. Grundrechte unter anderem der betroffenen Oberflächeneigentümer seien bereits durch das Zulassungsverfahren zu schützen. Es liege ein rechtswidriger Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht vor. Denn ein erheblicher Teil ihres Gemeindegebiets sei einer durchsetzbaren Planung bereits heute, aber auch nach dem Jahr 2045 entzogen. Der einschlägige Flächennutzungsplan sehe für das Abbaugebiet überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen vor. Das geplante Restloch von etwa 23 km² verringere das beplanbare Gemeindegebiet um etwa 20 %. Der Eingriff sei mangels energiepolitischer Notwendigkeit des Braunkohlenabbaus nicht gerechtfertigt. Schließlich sei ihre Gebietshoheit während des Abbauvorgangs rechtlich und faktisch ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

die durch den Beklagten erfolgte Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II (Zeitraum 2001 bis 2045) vom 22. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesoberbergamtes Nordrhein- Westfalen (nunmehr: Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW -) vom 1. Dezember 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin klagebefugt sei. Denn die Rahmenbetriebsplanzulassung weise keine das Abbauvorhaben gestattende Wirkung auf. Daher sei mehr als fraglich, ob die Möglichkeit bestehe, dass die Klägerin durch den Rahmenbetriebsplan in eigenen Rechten verletzt sein könne. Jedenfalls folge aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) kein Recht auf umfassende gerichtliche Überprüfung der Zulassungsentscheidung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. Insbesondere sei die Selbstverwaltungsgarantie nicht um die Verantwortung für den Umweltschutz angereichert. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Denn die streitige Zulassungentscheidung sei rechtmäßig. Insbesondere griffen die gegen das Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II erhobenen Rügen - ungeachtet sich aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1997 ergebender Bindungswirkungen - in der Sache nicht durch. Dies gelte etwa für den Vortrag der Klägerin, wonach der Braunkohlenausschuss vor dem Hintergrund politischer Leitentscheidungen der Landesregierung hinsichtlich des "Ob" der Braunkohlenförderung im Tagebau Garzweiler II keine eigenständige planerische Abwägung vorgenommen habe. (Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf Blatt 254-268 der Gerichtsakte verwiesen.) Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei dem Rahmenbetriebsplan vom 31. August 1995 nicht um ein neues, im Vergleich zum Rahmenbetriebsplan aus dem Jahre 1987 wesentlich verändertes Vorhaben, das für sich genommen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit sich gebracht hätte. Vielmehr sei der Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II in zwei Teilschritten, nämlich unter dem 29. Juli 1994 sowie am 22. Dezember 1997, zugelassen worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei auch nicht wegen Fehlens der Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG erforderlich gewesen. Diese Vorschriften verlangten nämlich lediglich ein Vorhaben, das einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG unterliegt, nicht aber einen bereits geführten Gewinnungsbetrieb, damit eine im Braunkohlenplanverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung auch für das bergrechtliche Betriebsplanzulassungsverfahren ausreiche. Darüber hinaus verstoße die Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG nicht gegen die UVP-Richtlinie, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nach dieser Richtlinie im Verfahren der Rahmenbetriebsplanzulassung hätte durchgeführt werden müssen. Auch für das Trapezstück des Abbaugebiets Garzweiler I habe keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Die von der Klägerin behaupteten Verstöße gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nummern 9 und 7 BBergG sowie gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG lägen ungeachtet eines Rügerechts der Klägerin nicht vor. Schließlich greife die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung auch nicht unzulässig in das klägerische Selbstverwaltungsrecht ein. Ergänzend werde auf die Klageerwiderung der Beigeladenen vom 30. Mai 2001 Bezug genommen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die Klägerin sei mangels Gestattungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht klagebefugt. Im Übrigen sei der Rahmenbetriebsplan rechtmäßig. Was die von der Klägerin gegen den Braunkohlenplan vom 31. März 1995 erhobenen Rügen angehe, so gingen diese fehl. Der Braunkohlenplan sei nämlich lediglich raumordnerische Voraussetzung für die bergrechtliche Zulassung. Im Übrigen sei der Braunkohlenplan formell und materiell rechtmäßig. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1997. Auch die Rahmenbetriebsplanzulassung für sich genommen sei rechtmäßig. So liege etwa kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG vor. Bestünden bereits erhebliche Zweifel hinsichtlich einer Rügebefugnis zugunsten der Klägerin, so lägen jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Denn ein Gemeinschaden im Sinne der Vorschrift komme nur dann in Betracht, wenn der Abbau selbst Folgen verursache, deren Nachteil größer als der durch die Betriebshandlung erwachsende Vorteil sei. Vorliegend sei indessen die Flächeninanspruchnahme Voraussetzung für den Braunkohlenabbau, so dass kein Folgeschaden im Sinne der Norm vorliegen könne. Was den behaupteten Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG anbetreffe, so sei der Restsee auf dem Gebiet der Klägerin neuer Landschaftsbestandteil. Eine Wiedernutzbarmachung setze nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands voraus. Schließlich sehe auch der Braunkohlenplan die Anlegung der Wasserfläche verbindlich vor. Letztlich liege daher der behauptete Verstoß nicht vor. Gleiches gelte für den gerügten Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG. So ergebe sich aus dieser Vorschrift bereits keine Klagebefugnis für die Klägerin. Im Übrigen sehe der Braunkohlentagebau im Gegensatz zum untertägigen Steinkohlenabbau von vornherein die Inanspruchnahme von Oberflächeneigentum vor. Insoweit sei nicht von einer mittelbaren Beeinträchtigung des Eigentums durch Bergschäden im Sinne der Vorschrift auszugehen. Diese ziele vielmehr ausschließlich auf die sonstigen durch das Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf Flächen jenseits des Abbaubereiches ab. Soweit sich die Klägerin auf Eigentum an Grundstücken im Bereich des geplanten Abbauvorhabens berufe, sei ihr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz von Artikel 14 Abs. 1 GG versagt. Im Übrigen sei mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans keine rechtliche Wirkung für das etwaige Grundeigentum der Klägerin verbunden. Ihre Eigentumsrechte seien ausschließlich in einem gegebenenfalls erforderlichen Grundabtretungsverfahren zu prüfen. Aus den von der erkennenden Kammer in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2001 dargelegten Gründen habe vorliegend keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Auch für den Restteil des Abbaugebiets Garzweiler I habe ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden müssen. Denn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des insoweit maßgeblichen Braunkohlenplans vom 19. September 1984 habe weder im europäischen noch im deutschen Recht eine Pflicht bestanden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Nichts anderes ergebe sich, wenn man für die Beurteilung auf das Bundesberggesetz abstelle. Letztlich stellten die im Antrag vom 31. August 1995 enthaltenen Änderungen und Ergänzungen zum Antrag vom 5. Oktober 1987 eine Anpassung allein der zeitlichen Planung der Inanspruchnahme sowie der Abbauführung dar. Hierin lägen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 52 Abs. 2 c BBergG. Jedenfalls liege aber kein rechtswidriger Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin vor. Sie sei nämlich durch die Rahmenbetriebsplanzulassung bereits nicht rechtlich betroffen. Im Übrigen besitze sie für den in Betracht kommenden Abbaubereich weder eine hinreichend konkrete Planung noch nehme das Abbauvorhaben eine wesentliche Fläche ihres Gemeindegebiets in Anspruch. Letztlich sei entscheidend, dass keine gemeindliche Fläche endgültig entzogen werde und dass der so genannte Restsee einer gemeindlichen Planung im Hinblick auf Ufer- und Umgebungsgestaltung zugeführt werden könne. Die geographische Lage des Gemeindegebiets bedinge schließlich eine gewisse Situationsgebundenheit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 9 L 354/01 und der zugehörigen Beiakten Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Kammer die Verwaltungsvorgänge I bis XXXIII sowie XXXVI bis XLIII des Verfahrens 9 K 684/00 und den Verwaltungsvorgang III des Verfahrens 9 K 1145/00 bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Gründe

Die zulässige Klage (I.) ist unbegründet (II.).

I.

Die Klage ist zulässig. Neben den sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage liegt auch die erforderliche Klagebefugnis der Klägerin vor.

Gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist - da es an einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Halbsatz VwGO fehlt - die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist dann gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Die Behauptung einer rechtlichen Betroffenheit genügt hierfür nicht. Die Annahme einer Klagebefugnis erfordert vielmehr unter anderem, dass der Kläger von dem in Rede stehenden Verwaltungsakt in der geltend gemachten, rechtlich geschützten Position unmittelbar tatsächlich betroffen ist oder dass jedenfalls die Möglichkeit einer solchen tatsächlichen Betroffenheit nach Lage der Dinge nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Des Weiteren setzt die Annahme einer Klagebefugnis voraus, dass für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten (Aufhebungs-)Anspruchs die Anwendung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts in Betracht kommt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich der Kläger befindet, zu dienen bestimmt sind.

Vgl. statt aller Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., 2000, § 42 Rdnrn. 65, 71, 73 (zu "gestuften Verfahren"); v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 1999, § 42 Rdnrn. 100 f.

Ausgehend hiervon kann sich die Klägerin, wie die Kammer bereits in ihrem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 in der zugehörigen Eilsache - 9 L 354/01 - ausgeführt hat, nicht auf etwaige Rechte ihrer Bürger und Einwohner berufen, da es sich hierbei nicht um eigene Rechte der Klägerin handelt. Indessen ergibt sich die Klagebefugnis aus einer bezogen auf die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung möglichen Verletzung des klägerischen Rechts auf Selbstverwaltung (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 78 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - LV NRW -). Je nachdem, wie genau die allgemeinen Angaben des Unternehmers im Rahmenbetriebsplan sind, besitzt nämlich dessen Zulassung rahmenmäßige Bindungswirkung für die Entscheidung über die Zulassung nachfolgender Betriebspläne, die dasselbe Vorhaben betreffen.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, Zeitschrift für Bergrecht (ZfB) 1998, 146, 152 mit Nachweisen; Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 13 des Entscheidungsabdrucks.

Diese Feststellungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung könnte sich rechtlich nachteilig auf die Rechtsposition der Klägerin auswirken, indem diese den die Ausführung des Vorhabens der Beigeladenen gestattenden Betriebsplanzulassungen möglicherweise nicht mehr umfassend entgegenhalten kann, durch sie in geschützten Rechtspositionen verletzt zu werden.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Vorschriften über die bergrechtliche Betriebsplanzulassung gegenüber einer betroffenen Gemeinde drittschützend sind.

Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 1152, 1153.

Denn hier ist jedenfalls ein die Klagebefugnis begründender rechtswidriger Eingriff in das der Klägerin zustehende, durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 78 Abs. 1 LV NRW geschützte Recht der Selbstverwaltung, das auch die gemeindliche Planungshoheit schützt,

vgl. statt vieler VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 305,

vorgetragen und möglich. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Derartiges der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, DVBl. 1994, 1152, 1153 mit Nachweis, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14/95 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 904 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (OVG Brandenburg), Beschluss vom 16. Mai 1995 - 4 B 20/95 -, ZfB 1995, 199, 201; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 325 mit Nachweisen.

Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet von einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, für die Geltendmachung einer Verletzung der Planungshoheit nicht aus. Darüber hinaus ist das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht um Belange des Umweltschutzes u. ä. angereichert.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160, 1161, vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14/95 -, NVwZ 1997, 904 f., sowie vom 21. März 1996 - 4 C 26/94 -, NVwZ 1997, 169 f.; VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, S. 52 des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in juris.

Im Hinblick darauf, dass das der Rahmenbetriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 zugrunde liegende Abbauvorhaben der Beigeladenen unstrittig etwa ein Drittel des Gemeindegebiets der Klägerin betrifft, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Vorhaben wesentliche Teile des klägerischen Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht.

Vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 14 f. des Entscheidungsabdrucks.

Auf der Grundlage der zuvor beschriebenen Feststellungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung sowie der rahmenmäßigen Bindungswirkung für etwaige nachfolgende Betriebspläne ist dem Vortrag des Beklagten sowie der Beigeladenen, wonach der Rahmenbetriebsplan allenfalls die Vorbereitung zukünftiger Eingriffe ermögliche, die nach der Zulassung des Hauptbetriebsplans stattfinden könnten, unter dem Gesichtspunkt des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts nicht zu folgen. Nicht zuletzt mit Blick auf den voraussichtlich verbleibenden Restsee von 23 km² Fläche auf dem Gebiet der Klägerin gilt im Ergebnis Gleiches hinsichtlich der Erwägung der Beigeladenen, das Vorhaben nehme keine wesentliche Fläche der Klägerin dauerhaft in Anspruch. II. Die demnach zulässige Klage ist indessen unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 1. Dezember 2000 ist, soweit seine Rechtmäßigkeit hier zur Überprüfung steht, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten.

In ihrem im zugehörigen Eilverfahren - 9 L 354/01 - ergangenen, rechtskräftigen Beschluss vom 3. Juli 2001 hat die Kammer diesbezüglich Folgendes ausgeführt (S. 19 ff. des Entscheidungsabdrucks):

"Dabei hat sich die gerichtliche Prüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplans zu beziehen. Denn in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Drittbetroffener sich gegen die den Träger eines Vorhabens begünstigende Zulassungsentscheidung wendet, sind im Hinblick auf die Anspruchsposition des Genehmigungsbegünstigten etwaige Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Wirksamwerden der behördlichen Zulassungsentscheidung eintreten, nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie sich zugunsten des Vorhabenträgers auswirken.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 153 f. mit Nachweisen; anderer Auffassung VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 u. a. -, Seite 29 f. des Entscheidungsabdrucks.

...

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 78 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) gewährleisten den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung. Dies beinhaltet das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu regeln. Dieses Recht ist indessen nur im Rahmen der Gesetze garantiert, sofern diese ihrerseits verfassungsgemäß sind. Das bedeutet, dass die Garantie der Einrichtung gemeindlicher Selbstverwaltung der gesetzlichen Ausgestaltung und Formung bedarf, die Gemeinden an alle verfassungsmäßigen Gesetze und Verordnungen gebunden sind und mithin in das Recht der Selbstverwaltung aufgrund solcher Gesetze eingegriffen werden kann. Zum Selbstverwaltungsrecht gehört die Planungshoheit, nämlich das Recht der Gemeinde, die Bodennutzung in ihrem Gebiet eigenverantwortlich zu planen und zu regeln und so die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen zu steuern und zu gestalten.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 56, 298, 311 ff.; VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 305; OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 154.

Erfolgt die Beschränkung der gemeindlichen Selbstverwaltung auf der Grundlage eines Gesetzes durch die vollziehende Gewalt in einem konkreten Einzelfall, muss auch die Ermächtigungsnorm mit der Selbstverwaltungsgarantie vereinbar sein. Ist das zu bejahen, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor, und ist ferner die Maßnahme auch im Übrigen von der Ermächtigungsnorm, soweit diese Bezug zum gemeindlichen Recht der Selbstverwaltung hat, gedeckt, hält sich die Beschränkung "im Rahmen der Gesetze", so dass die Maßnahme das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht nicht verletzt und daher von der Gemeinde hinzunehmen ist.

Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 154.

Das ist bei der streitbefangenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Fall. Ermächtigungsgrundlage der Rahmenbetriebsplanzulassung für das Vorhaben der Beigeladenen, für das gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 3 Abs. 3 Satz 1 BBergG dieses Gesetz gilt, sind die §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Diese Vorschriften räumen der für die Zulassungsentscheidung zuständigen Behörde die Möglichkeit ein, die Vereinbarkeit eines bergbaulichen Vorhabens mit den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen im Umfang des Regelungsgehalts des Rahmenbetriebsplans festzustellen und damit die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu klären, ob der Unternehmer eines bergbaulichen Vorhabens bei Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen sowie bei der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche - gerade bei Raum beanspruchenden Vorhaben der vorliegenden Art - in die situationsbedingt vorgegebenen Bodenverhältnisse nachhaltig eingreifen darf. Diese Klärung erstreckt sich auf die Frage, ob der Unternehmer auf die für die Planung und Regelung der Bodennutzung durch betroffene Gemeinden maßgebliche tatsächliche Situation in einer Weise einwirken darf, dass die grundsätzlich eigenverantwortlich wahrzunehmende planerische Gestaltungshoheit beschränkt wird.

Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 155.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die vorerwähnte bergrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht gegen das den Gemeinden gewährleistete Selbstverwaltungsrecht verstößt. Denn sie tastet deren Kernbereich nicht an, und die außerhalb des Kernbereichs gemeindlicher Selbstverwaltung erfolgende Beschränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden ist im Grundsatz wegen überörtlicher Interessen von höherem Gewicht (Sicherung der Rohstoffversorgung) erforderlich und auch sonst verhältnismäßig. Insbesondere die Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG eröffnen dabei im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausreichende Möglichkeiten, planerische Vorstellungen der Gemeinden zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 155 f. mit Nachweisen.

Die streitbefangene Zulassung des Rahmenbetriebsplans, an deren Verfahren die Antragstellerin gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG ordnungsgemäß beteiligt worden ist, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, soweit diese die Berücksichtigung gemeindlicher Interessen gebietet. Dabei ist in Bezug auf das den Abbau von Braunkohle und die (teilweise) Verfüllung des Abbaubereichs umfassende einheitliche Vorhaben der Beigeladenen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG einschlägig. Nach dieser Vorschrift kann in anderen Fällen als denen des Abs. 1 und des § 15, unbeschadet anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung standen dem Vorhaben der Beigeladenen indessen keine überwiegenden öffentlichen Interessen aus Gründen des Schutzes des Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin (Planungshoheit) entgegen, die den Antragsgegner zum Beschränken oder Untersagen des Vorhabens berechtigten.

Was zunächst die Rüge der Antragstellerin anbelangt, der Antragsgegner habe eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. §§ 57 a Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2 a BBergG) unterlassen, so ergibt sich hieraus kein Bezug zum Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin. Denn die Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht drittschützend. Sie dienen ausschließlich dazu, Informationen über die Auswirkungen eines Projekts auf die natürliche Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit zu verschaffen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -).

Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, S. 52 des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 322 mit Nachweisen; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21. Oktober 1993 - 2 F 121/93 -, ZfB 1994, 44, 48 f.

Ergänzend merkt die Kammer an, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Zulassung des streitbefangenen Rahmenbetriebsplans aus mehreren Gründen nicht durchgeführt werden musste.

Zum einen ist § 52 Abs. 2 a BBergG, der auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57 c BBergG verweist, hier schon nicht anwendbar. ... Es kommt hinzu, dass bei unterstellter Anwendbarkeit der durch das Änderungsgesetz vom Februar 1990 eingefügten Vorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG nicht erforderlich gewesen ist. ..."

An dieser rechtlichen Bewertung ist nach erneuter Überprüfung auch für das Klageverfahren festzuhalten. § 52 Abs. 2 a BBergG war hier schon nicht anwendbar (1.). Selbst wenn man diese Vorschrift anwenden wollte, so hat - bezogen auf das Abbaugebiet Garzweiler II - gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens bestanden (2.). Aus § 52 Abs. 2 c BBergG ergibt sich nichts Anderes (3.), und die UVP-Richtlinie veranlasst schließlich ebenfalls keine abweichende Beurteilung (4.).

1.

§ 52 Abs. 2 a BBergG, der die Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens von dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57 c BBergG abhängig macht, ist hier schon nicht anwendbar. Denn das Verfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist mit der Einreichung des Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen vom 5. Oktober 1987 im November 1987 begonnen worden. § 52 Abs. 2 a BBergG ist indessen erst durch das Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (im Folgenden: Bergrechtsänderungsgesetz), insoweit in Kraft getreten am 1. August 1990 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes, BGBl. I S. 215, 218), eingeführt worden. Die fehlende Anwendbarkeit der Vorschrift ergibt sich aus Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes (BGBl. I S. 215, 217 f.). Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2001 (- 9 L 354/01 -, S. 24 f. des Entscheidungsabdrucks) ausgeführt:

"Art. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes bestimmt, dass ein nach dem Bundesberggesetz bereits begonnenes Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist bei Vorhaben, über deren Zulässigkeit nach geltendem Recht auch unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entschieden wird, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist. Da das Bundesberggesetz indessen für die Entscheidung über die Betriebsplanzulassungen bis dahin eine Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht vorgesehen hatte,

vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, 1992, § 57 a Rdnr. 92,

ist Art. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes einschlägig. Hiernach sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnenen Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Als Beginn des Zulassungsverfahrens ist dabei die Einreichung des Betriebsplans bei der zuständigen Behörde anzusehen.

Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 57 a Rdnr. 92.

Da die Beigeladene den - allerdings nachfolgend geänderten - Rahmenbetriebsplan bereits im November 1987 beim vormals zuständigen Bergamt Köln eingereicht hatte und das Verfahren zu seiner Zulassung damit bereits vor dem 1. August 1990 begonnen worden war, musste hier eine Umweltverträglichkeitsprüfung mangels Anwendbarkeit der einschlägigen bergrechtlichen Vorschriften nicht durchgeführt werden.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), 100, 1, 7 f., auch zum Vorhabenbegriff."

Dabei verbleibt es auch nach erneuter Überprüfung für das Klageverfahren. Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes geht, ebenso wie § 52 Abs. 2 a und § 57 c BBergG, von einem Vorhabenbegriff aus, der nicht allein gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilausschnitte meint. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem Einführen des Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans, Vorhaben, die bestimmte Kriterien erfüllen (vgl. Art. 4 der UVP-Richtlinie), für die Beurteilung der Umweltauswirkungen als Ganzes in den Blick zu nehmen und zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 100, 1, 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 138/00 -, S. 32 f. des Entscheidungsabdrucks.

Da ein Erfordernis einer Entscheidung in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung außer im Betriebsplanverfahren,

vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 57 a Rdnr. 92,

nicht ersichtlich ist, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der Überleitungsvorschrift des Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes.

Der hieraus sich ergebenden Auffassung der Kammer, dass § 52 Abs. 2 a BBergG im Hinblick auf das Einreichen des ursprünglichen Rahmenbetriebsplans durch die Beigeladene und damit den Verfahrensbeginn bereits im November 1987 vorliegend nicht anwendbar ist, stehen ferner Einwendungen, wie sie der Kammer auch aus anderen, durch Urteile vom heutigen Tag entschiedenen Verfahren bekannt sind, nicht entgegen.

Was zunächst die Überlegung anbetrifft, die Beigeladene habe insgesamt drei unterschiedliche Vorhaben zur Zulassung eingereicht, deren erstes (Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987) zu keiner Zeit zugelassen worden sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen widerspräche eine solche Betrachtung dem zuvor dargelegten Inhalt des Vorhabensbegriffes nicht zuletzt im Sinne des Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes. Zum anderen ergibt sich die Identität des Gesamtvorhabens aus der Zusammenschau der den Rahmenbetriebsplänen vom 5. Oktober 1987, 18. Mai 1992 und 31. August 1995 beigefügten Karten mit den zeichnerischen Darstellungen der jeweiligen Begrenzungen der Abbauflächen (Anlage 4, aufgestellt am 17. August 1987; Anlage 1, aufgestellt am 18. Mai 1992 sowie Anlage 4, bearbeitet im Juni 1995). Insbesondere kann nicht der Überlegung gefolgt werden, wonach das geplante Tagebauvorhaben allein auf dem Antrag der Beigeladenen vom 31. August 1995 beruhe. Zwar geht der Antrag der Beigeladenen auf Teilzulassung des im Jahre 1987 eingereichten Rahmenbetriebsplans, wie zwischen den Beteiligten unstrittig ist, auf die vom Braunkohlenausschuss erhobene Forderung nach einer Entkopplung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II zurück. Indessen ändert dies nichts daran, dass die Beigeladene bereits im November 1987 ihr Vorhaben, im Abbaufeld Garzweiler I/II Braunkohlen zu gewinnen, durch Ausbringen eines grundlegenden Zulassungsantrages in Gang gebracht hat. Diese Betrachtung wird letztlich dadurch bestätigt, dass der ursprünglich eingereichte Rahmenbetriebsplan zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent abgelehnt worden ist. Vielmehr ist mit Bescheid vom 29. Juli 1994 zunächst seine teilweise Zulassung erfolgt. Die zuletzt genannte Zulassungsentscheidung durch das Bergamt Köln als seinerzeit zuständige Bergbehörde nimmt nämlich bereits ausweislich ihrer Einleitung auf den Teilzulassungsantrag der Beigeladenen vom 18. Mai 1992 Bezug und verhält sich demgemäß im Übrigen nicht zu dem seinerzeitigen Rahmenbetriebsplan von Oktober 1987. Die im Rahmenbetriebsplan, Stand: 31. August 1995, gegenüber dem ursprünglichen Rahmenbetriebsplan enthaltenen zahlreichen bergtechnischen und sonstigen Änderungen sind vornehmlich auf die zwischenzeitlich erfolgten landesplanerischen Vorgaben zurückzuführen. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG sind nämlich die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen. Ein derartiges Vorgehen vermag indessen die Identität des vom Unternehmen in den Blick genommenen Gesamtvorhabens nicht in Frage zu stellen.

Die Kammer ist in diesem Zusammenhang auch der Frage nachgegangen, ob - bezogen auf die so genannte Trapezfläche des Abbaugebiets Garzweiler I - im Zulassungsantrag der Beigeladenen vom 31. August 1995 erstmals eine ihrer Größe nach gesondert eine Planfeststellung einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung auslösende Fläche (vgl. § 1 Nr. 1 Buchstabe b) aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau -) in das Zulassungsverfahren eingebracht worden ist.

Diese Frage ist auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung durch die Beigeladene vorgelegten Übersichtskarte mit der Eintragung der Grenzen des Abbauvorhabens, der Berechtsamsverhältnisse und der Schnittspuren (Anlage 1 zum Rahmenbetriebsplan - Antrag vom 31. August 1995) zu verneinen. Ausweislich der textlichen Formulierung des Zulassungsantrags vom 31. August 1995 (Seite 2, 1. Abs.) erfasst der Rahmenbetriebsplan die in dieser Anlage dargestellten Abbaugebiete in Form unter anderem des Restteils des Abbaugebiets von Garzweiler I. Die in dieser Karte farblich dargestellten Berechtsamsverhältnisse legen in Verbindung mit der vorstehenden Formulierung des Antrags der Beigeladenen zwar zunächst die Annahme nahe, dass ein über die so genannte Trapezfläche des Abbaugebiets Garzweiler I hinausgehender Bereich zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens gemacht werden soll, weil sich die Darstellung der Berechtsamsverhältnisse in östlicher Richtung auch auf den bereits stattfindenden Tagebau Garzweiler I erstreckt.

Gegen die Einbeziehung von weiteren, für sich genommen eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösenden Flächen spricht aber vor allem, dass bereits der Antrag der Beigeladenen vom 31. August 1995 unter dem Abschnitt "Projektbeschreibung", Gliederungspunkt 1.3.1, hinsichtlich der betroffenen Abbaufläche auf die Anlage 4 verweist. Diese stimmt bezüglich des Abbaugebiets in Garzweiler I hinsichtlich ihrer östlichen Erstreckung mit den in Anlage 4 zum Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 dargestellten Grenzen der Abbauflächen überein. Es kommt hinzu, dass sich der Abbaubereich der so genannten Trapezfläche von Garzweiler I im Osten an Bereiche anschließt, die Gegenstand bereits früher genehmigter Betriebspläne sind und auf denen der Tagebau derzeit stattfindet. Dass für ein Gebiet, das bereits von Betriebsplänen erfasst ist, erneut grundlegend eine Rahmenbetriebsplanzulassung beantragt wird, kann nicht angenommen werden, weil sich Derartiges dem bergrechtlichen Betriebsplansystem nicht entnehmen lässt.

Eine abweichende Beurteilung ist insoweit auch nicht im Hinblick auf das in dem dem Klageverfahren 9 K 2800/00 vorausgegangenen Widerspruchsverfahren erfolgte Vorbringen, die von Südwesten nach Nordosten verlaufende Linie im Abbaufeld Garzweiler I sei in Anlage 8.01, Blatt 1, zum Rahmenbetriebsplan vom 31. August 1995 - im Gegensatz zur Einzeichnung als durchgängige Gerade in dessen Anlage 4 - mit einer dreieckigen Abweichung östlich von Garzweiler dargestellt, geboten.

Aus den weiteren Darstellungen im Zulassungsantrag vom 31. August 1995 ergibt sich nämlich, dass die dem Antrag beigefügten Anlagen 8.01 ff. den projizierten zukünftigen Tagebaustand zu bestimmten Zeitabschnitten darstellen. So ist unter dem Abschnitt "Abbau und Kippenführung" (Seite 8 der Zulassungsantrags vom 31. August 1995) ausgeführt, dass bei dem "in Anlage 8.01 dargestellten Stand 2001" im Südflügel vier Gewinnungssohlen und drei Kippenstrossen in Betrieb sind. Auf den weiteren Seiten dieses Zulassungsantrags finden sich auf die Anlagen 8.02 bis 8.08 bezogene Ausführungen zu späteren voraussichtlichen Tagebauständen. Diese Betrachtung wird bestätigt, indem unter dem Abschnitt "voraussichtlicher zeitlicher Ablauf" ausgeführt wird, dass in der Anlage 8.01 die Stände der Oberkante des Abraumschnittes für die Jahre 2001 und andere entsprechend der geplanten Tagebauleistung dargestellt sind.

Die Unterscheidung zwischen geplantem tatsächlichem Abbaustand - der an die südöstliche Grenze der Trapezfläche nicht in voller Länge heranreichen sollte (Abknicken der geplanten ersten Sohle östlich von Garzweiler) - und (rechtlicher) Abbaugrenze wird im Übrigen durch die dem Hauptbetriebsplan (Zeitraum 1. Oktober 1999 bis 30. September 2001), nebst 1. Änderung / Ergänzung beigefügten (zwei) Karten, die den zugelassenen Tagebau im Bereich des Abbaufeldes Garzweiler I unter anderem von Süden und Osten her kommend im vorerwähnten Sinne verdeutlichen, bestätigt. Diese im zugehörigen Eilverfahren - 9 L 354/01 - vorgelegten Karten zeigen, dass zum geplanten Abbaustand Ende September 2001 die erste Sohle des südlichen Abbauflügels des Tagebaus Garzweiler I östlich des Dorfes Garzweiler an einen bereits erfolgten Abbau noch vor der südöstlich verlaufenden Grenze der Trapezfläche anschließt.

2.

Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit der durch das Bergrechtsänderungsgesetz eingefügten §§ 52 Abs. 2 a ff. BBergG ausgeht, so ist - bezogen auf das Abbaugebiet Garzweiler II - die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht erforderlich gewesen. Die Kammer hat insoweit in ihrem Beschluss vom 3. Juli 2001 (- 9 L 354/01 -, S. 25 f. des Entscheidungsabdrucks) ausgeführt:

"Nach dieser Vorschrift findet unter anderem Abs. 2 a des § 52 BBergG, der auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 57 c BBergG verweist, keine Anwendung für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Diese Bestimmung sieht zur Vermeidung von Doppelprüfungen die Möglichkeit vor, dass bereits in einem raumplanerischen Verfahren eine abschließende Umweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Vorhaben stattfindet. Insoweit ist zunächst erforderlich, dass für bergbauliche Vorhaben ein "besonderes Verfahren" im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG besteht. Dies meint ein gesetzlich festgelegtes besonderes Planungsverfahren, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen eines Gewinnungsbetriebs festgelegt und genehmigt werden. Darüber hinaus verlangt § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG, dass in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspricht. Die Kammer hat keinen Anlass anzunehmen, dass die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 24 Abs. 3 LPlG NRW) die vorbeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Vgl. zum Braunkohlenplanverfahren nach den §§ 24 ff. LPlG NRW in der Fassung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW 1989, S. 476) Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 77/78."

Auch an diesen Ausführungen ist nach erneuter Überprüfung für das Klageverfahren festzuhalten. § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG verweist mit der Wendung "... die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen ..." auf ein besonderes Planungsverfahren, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen eines zukünftigen Gewinnungsbetriebes festgelegt und genehmigt werden. Der Braunkohlenplan Garzweiler II legt rechtlich die Abbaugrenzen für dieses Tagebauvorhaben fest. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus seiner zeichnerischen Darstellung. Die fehlende Festlegung von Haldenflächen steht der Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht entgegen. Denn durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass Haldenflächen nur dann festzulegen sind, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Unter Haldenflächen sind Flächen für Aufschüttungen des Braunkohlenbergbaus außerhalb der Abbauflächen zu verstehen.

Vgl. Anlage 2, Teil B, unter Nummer 2. zur Verordnung über Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne und Braunkohlenpläne (3. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 17. Januar 1995, GV. NRW 1995, S. 144, 150.

Da das Anfallen von Außenkippenmassen durch den Braunkohlenbergbau Garzweiler II nicht beabsichtigt ist (vgl. auch die Ausführungen des Braunkohlenplans Garzweiler II unter dem Abschnitt "Räumliche Ausdehnung und zeitlicher Verlauf des Tagebaues", Seite 264), war eine diesbezügliche Festlegung im Braunkohlenplanverfahren nicht erforderlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Abraum des geplanten Tagebaus Garzweiler II im Bereich des Abbaugebiets Garzweiler I verfüllt werden soll. Denn auch hierdurch kommt es nicht zu Aufschüttungen des Braunkohlenbergbaus außerhalb von Abbauflächen.

Der Anwendung von § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG steht weder entgegen, dass ein im Rahmen eines Planes geführter Gewinnungsbetrieb noch nicht vorliegt, noch, dass ein derartiger Gewinnungsbetrieb nicht in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist. Derartiges verlangt nämlich die § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG in Bezug nehmende Vorschrift des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG nicht. Vielmehr stellt sie maßgeblich darauf ab, ob Tagebauvorhaben einem besonderen Planungsverfahren unterliegen. Die Bestimmung will Doppelprüfungen vermeiden und sieht daher vor, dass bereits in einem raumordnerischen Verfahren eine abschließende Umweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Vorhaben stattfindet.

Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 76.

Wollte man demgegenüber für die Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG das Vorliegen eines bereits geführten Gewinnungsbetriebs verlangen, so entstünde ein gesetzlicher Widerspruch. Im Rahmen des dem Zulassungsverfahren von (Haupt-)Betriebsplänen vorgelagerten Rahmenbetriebsplanverfahrens wäre dann nämlich bezüglich der Frage eines Erfordernisses von Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gleichsam im Vorgriff darauf abzustellen, ob ein - darüber hinaus noch in einem besonderen Planungsverfahren genehmigter - Gewinnungsbetrieb bereits vorliegt.

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG liegen vor. Damit das Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt, verlangt diese Vorschrift, dass in dem besonderen Planungsverfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspricht. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer an dieser Stelle erneut darauf hin, dass es insoweit nicht um die in der streitigen Zulassungsentscheidung ebenfalls enthaltene Restfläche des Abbaugebiets Garzweiler I gehen kann, da das Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II sich nicht auf diese Fläche erstreckt hat. Der Gesetzgeber des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG hat mit der Formulierung "... wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht" bestimmte Anforderungen an das Planungsverfahren festlegen wollen. Die Wendung "gewährleistet ist" stellt dabei auf die generelle Gleichwertigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Bundesberggesetz einerseits und dem landesplanerischen Verfahren andererseits ab. Der zur Regelung berufene Landesgesetzgeber hat die allgemein für eine Umweltverträglichkeitsprüfung geforderten Verfahrensschritte festlegen sollen, damit die Umweltauswirkungen des in den Blick genommenen Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden können.

Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 78.

Der nordrheinwestfälische Landesgesetzgeber hat seinerzeit auf die Einführung des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG (durch das Bergrechtsänderungsgesetz) reagiert, indem er die Absicht, die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im bergrechtlichen Verfahren, sondern im Braunkohlenplanverfahren durchzuführen, mit der Einführung des § 24 Abs. 3 LPlG umgesetzt hat.

Vgl. auch den Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 11/3759 vom 21. Mai 1992, S. 1, 45.

Die verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an die im Braunkohlenplanverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus den §§ 32, 33 LPlG. Dass im Braunkohlenplanverfahren nach nordrhein- westfälischem Landesrecht die Durchführung einer den Vorschriften des Bundesberggesetzes entsprechenden Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, ergibt sich aus den zuvor erwähnten Vorschriften. Insbesondere müssen die nach § 32 Abs. 2 LPlG vorzulegenden erforderlichen Unterlagen für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit sowie der Sozialverträglichkeit gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 LPlG hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens die in § 57 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 BBergG sowie die in § 2 UVP-V Bergbau genannten Angaben enthalten.

Es kommt hinzu, dass der Normgeber in dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 2. März 1993 (in Kraft getreten am 11. März 1993 - GV. NRW 1993, S. 94, 95 -) der Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch Einführung einer Übergangsvorschrift Rechnung getragen hat. Gemäß Art. II Abs. 3 dieses Gesetzes (GV. NRW 1993, S. 94, 95) gelten die nach den neu eingeführten §§ 32 und 33 erforderlichen Verfahrensschritte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits durchgeführt sind, nur dann als Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Sozialverträglichkeitsprüfung, wenn und soweit sie den gesetzlichen Anforderungen an diese Prüfungen entsprechen.

3.

Des Weiteren war, wenn und soweit man entgegen den vorstehenden Darlegungen unter 1. von der Anwendbarkeit der durch das Bergrechtsänderungsgesetz eingefügten Vorschrift ausgeht, ein Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht gemäß § 52 Abs. 2 c BBergG durchzuführen.

Nach dieser Vorschrift gilt § 52 Abs. 2 a BBergG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss, auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des Abs. 2 a Satz 1, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass eine wesentliche Änderung eines Vorhabens geplant ist und darüber hinaus, dass die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob es - was hier ersichtlich ausschiede - um eine wesentliche Änderung eines bereits zugelassenen Vorhabens gehen muss.

Vgl. hierzu Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 80 f. in Verbindung mit § 57 a Rdnr. 80.

Die Kammer vermag nämlich die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 c BBergG aus verschiedenen Gründen nicht anzunehmen. Zum einen spricht bereits der Wortlaut des § 52 Abs. 2 c BBergG, "... wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann", für die Annahme, dass die Änderung als solche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können muss.

Vgl. insoweit auch § 3 e Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350); § 2 Abs. 2 Nr. 4 UVPG vom 12. Februar 1990, zuletzt geändert durch Art. 7 des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) sowie Nr. 13, 1. Spiegelstrich des Anhangs II zur UVP-Richtlinie; vgl. aber auch Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 80 f.

Dass die - nicht zuletzt dem Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II zugrunde gelegte - Verkleinerung des Abbaugebietes Garzweiler II um etwa ein Drittel, bezogen auf den ursprünglichen Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen vom 5. Oktober 1987, derartige nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, ist nicht ersichtlich. Auch für die restliche Abbaufläche des Tagebaugebiets Garzweiler I sind wesentliche Änderungen im Sinne des § 52 Abs. 2 c BBergG, die für sich genommen eine Planfeststellungspflicht auslösen könnten, nicht erkennbar.

Es kommt hinzu, dass für das im Vergleich zum Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 um etwa ein Drittel verringerte Abbaugebiet im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, hinsichtlich derer die vorstehenden Ausführungen unter 2. entsprechend gelten mit der Folge, dass ein Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht bestanden hat.

4.

Ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bestimmungen in § 52 Abs. 2 a ff. BBergG nach alledem mangels deren Anwendbarkeit bzw. im Hinblick auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II nicht erforderlich gewesen, so veranlasst die UVP-Richtlinie keine vom vorstehend Ausgeführten abweichende Beurteilung.

Weder die von der Kammer vorgenommene Auslegung der Übergangsregelung im Bergrechtsänderungsgesetz noch die Bewertung insbesondere der §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG widersprechen der UVP-Richtlinie oder der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich Einzelne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vor dem Hintergrund der praktischen Wirksamkeit der den Richtlinien in Art. 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der Fassung durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 - EGV -; vormals: Art. 189 EG-Vertrag) zuerkannten verbindlichen Wirkung nach bestimmten Maßgaben vor dem nationalen Gericht auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen und dadurch erreichen können, dass dieses die nationalen Vorschriften außer Betracht lässt, die mit ihren Bestimmungen unvereinbar sind.

Vgl. EuGH, Urteile vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH (Slg.) 1999 I-5613, 5660 f. (Rdnrn. 69, 71), sowie vom 24. Oktober 1996 - Rs. C-72/95 -, DVBl. 1997, 40, 42.

Überlegungen in die Richtung, Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 sei wegen Verstoßes gegen die UVP-Richtlinie nicht anzuwenden, ist nicht zu folgen. Allerdings dürfte das von der Beigeladenen geplante Tagebauvorhaben als ein eine Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 auslösendes Projekt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie in Verbindung mit Anhang I, Nr. 19 (Tagebau auf eine Abbaufläche von mehr als 25 Hektar) anzusehen sein, und die Richtlinie dürfte nach dem 3. Juli 1988 (Ablauf der sich aus Art. 12 Abs. 1 der UVP-Richtlinie ergebenden Umsetzungsfrist kraft am 3. Juli 1985 erfolgter Bekanntgabe an die Mitgliedsstaaten) auch unmittelbar anzuwenden gewesen sein.

In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob die Überleitungsvorschrift des Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes ebenso wie § 22 UVPG,

vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. August 1994 - Rs. C-396/92 -, NVwZ 1994, 1093, 1094,

mit der Richtlinie insoweit nicht vereinbar ist, als sie nicht bereits Bergbauvorhaben, für die das Zulassungsverfahren nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist, der Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft. Diese Frage ist hier nicht entscheidungserheblich. Denn hier war das Zulassungsverfahren, wie bereits dargelegt (siehe oben unter 1.), bereits vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden.

Die UVP-Richtlinie verbietet es den Mitgliedsstaaten nicht, Verfahren bezüglich umweltrelevanter Vorhaben, die vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden waren, von der UVP-Pflicht auszunehmen. Dieses Ergebnis ist der umfangreichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu entnehmen. Dieser hatte mit Urteil vom 9. August 1994,

- Rs. C-396/92 -, NVwZ 1994, 1093, 1094,

zunächst entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 der UVP-Richtlinie es den Mitgliedsstaaten nicht gestattet, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie, aber nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet wurde, durch eine Übergangsvorschrift von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen. Die weiter gehende Frage, was für Vorhaben gilt, bei denen das Verfahren vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden war, hat er mit Urteil vom 11. August 1995,

- Rs. C-431/92 -, NVwZ 1996, 369, 370,

dahin entschieden, dass derartige Vorhaben von der UVP-Pflicht ausgenommen werden können. Der Gerichtshof hat im Interesse der Rechtssicherheit sowie der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie auf den Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung abgestellt.

Vgl. hierzu auch OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 138/00 -, S. 36 des Entscheidungsabdrucks mit zahlreichen Nachweisen.

Dieses Kriterium hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 1998,

- Rs. C-81/96 -, Slg. 1998 I-3923, 3944 (Rdnrn. 23 f.),

bestätigt. Auch seinen weiteren Entscheidungen ist zu entnehmen, dass der Gerichtshof entscheidend auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor bzw. nach dem 3. Juli 1988 abstellt.

Vgl. EuGH, Urteile vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-301/95 -, NVwZ 1998, 1281, 1282, sowie vom 21. Januar 1999 - Rs. C-150/97 -, Rdnr. 18, veröffentlicht in juris.

Ausgehend hiervon ist entscheidend auf die mit Schreiben vom 6. November 1987 durch die Beigeladene erfolgte Einreichung des Rahmenbetriebsplans vom 5. Oktober 1987 beim damals zuständigen Bergamt Köln abzustellen. Denn hierdurch wurde, wie oben unter 1. dargelegt, das Verfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans grundlegend eingeleitet. Dieses Verfahren wurde erst durch die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung vollständig abgeschlossen. Nicht zuletzt mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Fortführung des Tagebaus auf dem Abbaugebiet Garzweiler I stellt die unter dem 31. August 1995 erfolgte Vorlage des den landesplanerischen Vorgaben angepassten Rahmenbetriebsplans (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG) im Übrigen keinen Antrag auf erstmalige Genehmigung eines Projekts im Sinne der UVP-Richtlinie dar. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit ergänzend auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zur Überleitungsvorschrift des Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 Bezug.

Die Überlegung, die UVP-Richtlinie verlange eine projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Folge, dass die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigungsfähig sei (Unanwendbarkeit der §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG), greift ebenfalls nicht durch. Der Richtlinie kommt es darauf an, dass ihren Zielen entsprochen wird. Die Umweltauswirkungen müssen identifiziert, beschrieben und bewertet, die Öffentlichkeit muss unterrichtet und angehört sowie die dabei insgesamt gewonnenen Erkenntnisse müssen "im Rahmen des Genehmigungsverfahrens" berücksichtigt werden. Indem Art. 8 der UVP-Richtlinie davon spricht, dass die aus der Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Erkenntnisse beim Genehmigungsverfahren "zu berücksichtigen" sind, ist es nicht zweifelhaft, dass die Richtlinie die zuständige Behörde nicht zu einer bestimmten Entscheidung in der Sache zwingt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4/94 -, NVwZ 1996, 381, 388.

Demgemäß verlangt die UVP-Richtlinie nicht ein besonderes Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung. Vielmehr gestattet sie ausdrücklich, dass diese Prüfung beispielsweise im Rahmen "der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen", durchgeführt werden kann (Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie).

Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 -, Slg. 1999 I-5613, 5656 (Rdnr. 54); BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4/94 -, NVwZ 1996, 381, 388.

Die im Landesplanungsgesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben maßgeblichen Vorschriften (vgl. die §§ 24 Abs. 3, 32, 33 LPlG) werden den zuvor beschriebenen Zielen der UVP-Richtlinie gerecht. Dies gilt nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die zuvor erwähnten Vorschriften des Landesplanungsgesetzes gerade vor dem Hintergrund der UVP- Richtlinie in das Gesetz eingefügt worden sind.

Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag Nordrhein- Westfalen, Drucksache 11/3759 vom 21. Mai 1992, S. 1 sowie S. 45.

Soweit man hiergegen anführen wollte, die Braunkohlenplanung nach dem Landesplanungsgesetz weise ausschließlich einen landesplanerischen Zusammenhang auf, so dass nicht eine von der UVP-Richtlinie erforderte projektbezogene Prüfung stattfinde, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 24 Abs. 3 LPlG auf ein "Vorhaben zum Abbau von Braunkohle" abstellt.

Erweist sich demgemäß die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung als projektbezogen, so verfangen etwaige weitere Einwendungen ebenfalls nicht. So stellen sich Überlegungen, Umweltauswirkungen des konkreten Projekts hätten mangels Kenntnis der erst im August 1995 eingereichten Planung der Beigeladenen noch gar nicht untersucht werden können, als nicht weiterführend dar. Denn die in dieser Planung vorgenommenen Änderungen sind im Wesentlichen in Anpassung an den Braunkohlenplan Garzweiler II mit seiner Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Ein möglicher Hinweis auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme führt schließlich ebenfalls nicht weiter. Zum einen steht nicht in Frage, dass das Braunkohlenplanverfahren im Lande Nordrhein-Westfalen aufgrund seiner vorhabensbezogenen Anknüpfung (vgl. § 24 Abs. 3 LPlG) projektbezogen ist. Im Übrigen ist inhaltlich kein Grund ersichtlich, warum die zwischenzeitlich erfolgte Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen auf der Ebene von Plänen nach sich ziehen sollte, in Planverfahren durchgeführte projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfungen für nicht ausreichend zu halten.

Darüber hinaus ist der UVP-Richtlinie eine die Vermeidung von Doppelprüfungen einschränkende Vorgabe nicht zu entnehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367, 375.

Nach alledem kommt der von der Beigeladenen in dem durch Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Verfahren 9 K 2800/00 in Bezug genommenen, ergänzenden Antwort der Kommission vom 7. Juni 1996 (Europäisches Parlament, Petitionsausschuss, Mitteilung an die Mitglieder vom 2. Dezember 1997), wonach im Rahmen der zum Tagebauvorhaben Garzweiler II durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung alle Umweltaspekte des Projekts einschließlich der Wechselwirkung der verschiedenen Faktoren ausgiebig erörtert und bei der Entscheidung berücksichtigt worden seien, so dass ein Verstoß gegen die UVP- Richtlinie nicht habe nachgewiesen werden können, keine entscheidungserhebliche Bedeutung (mehr) zu. Was das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens anbetrifft, so erweist sich dies nach den vorstehenden Ausführungen als nicht rechtswidrig. Ergänzend merkt die Kammer an, dass § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG als insoweit einschlägige Bestimmung der Klägerin keinen Drittschutz vermittelt. Sie nimmt hierzu - ebenso wie hinsichtlich der zu den übrigen bergrechtlichen Vorschriften getroffenen Bewertungen, an denen festgehalten wird - auf ihre Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 3. Juli 2001 (- 9 L 354/01 -, S. 27 ff. des Entscheidungsabdrucks) Bezug. Darin heisst es:

"Vielmehr ergibt sich im Zusammenhang mit § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG, der die Beteiligung betroffener Gemeinden regelt, dass die zuständige Behörde umfassend Kenntnis über die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigenden erheblichen öffentlichrechtlichen Belange erhalten soll. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eine gebundene Entscheidung darstellt (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG) gegen die Annahme, dass betroffene Gemeinden ausschließlich unter Berufung auf einen sie betreffenden Verfahrensmangel, d. h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung der behördlichen Entscheidung durchsetzen können sollen.

Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 319 f. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Planfeststellungsverfahren im Wasserrecht; VG Chemnitz, Urteil vom 24. Mai 1995 - 4 K 845/93 -, ZfB 1996, 151, 154; vgl. hingegen zum luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren statt vieler BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40/86 -, NVwZ 1989, 750 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 f./89 -, BVerwGE 85, 368 ff.

Hinsichtlich der von der Antragstellerin erhobenen Rüge, die Rahmenbetriebsplanzulassung verstoße gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG, ist eine Rechtsverletzung zu ihrem Nachteil ebenfalls nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 BBergG zu erteilen, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind. Der Begriff des Gemeinschadens ist nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Einzelner geschädigt wird. Es muss vielmehr ein Schaden in einem solchen Umfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt.

Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 55 Rdnr. 40.

Bereits die Wendung "gemeinschädliche Einwirkungen" legt nahe, dass die Norm nicht, wie für die Annahme einer drittschützenden Vorschrift notwendig, einen abgrenzbaren Personenkreis in den Blick nimmt. Unter Berücksichtigung dessen, dass wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, DVBl. 1994, 1152, 1153,

hat eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG mithin auszuscheiden.

Soweit die Antragstellerin rügt, der Zulassung des Rahmenbetriebsplans fehle es an der erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG), führt dies im Ergebnis ebenfalls nicht zum Erfolg ihres Antrags. Zwar ist insoweit davon auszugehen, dass die Vorschrift - in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG - jedenfalls im Umfang des Schutzes der gemeindlichen Planungshoheit im Fachplanungsrecht Drittschutz zugunsten der Antragstellerin beinhaltet. Demgemäß kann eine Beeinträchtigung der Planungshoheit vorliegen, wenn das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht.

Vgl. BVerwG, am angegebenen Ort mit Nachweisen; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 156.

Indessen liegt kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG vor. Wiedernutzbarmachung ist gemäß § 4 Abs. 4 BBergG die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Sie umfasst Vorkehrungen und Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine künftige geplante Nutzung vorzubereiten und zu ermöglichen. Sie ist dann erreicht, wenn die Fläche ordnungsgemäß so gestaltet ist, dass sie sich für eine weitere sinnvolle Nutzung eignet.

Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 158 mit Nachweisen.

Die Erforderlichkeit, das öffentliche Interesse bei der Wiedernutzbarmachung zu beachten (vgl. § 4 Abs. 4 BBergG), beinhaltet, dass die Gestaltung der Oberfläche unter Berücksichtigung des künftigen Verwendungszwecks der Flächen zu erfolgen hat.

Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 55 Rdnr. 46.

Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend, dass der mit Bescheid der Landesplanungsbehörde vom 31. März 1995 genehmigte Braunkohlenplan Garzweiler II in seinem Abschnitt 2.6, "Restsee aus wasserwirtschaftlicher Sicht", vorsieht, dass eine maximale Seefläche von rund 23 km² als See zu gestalten ist. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 LPlG NRW ist dieses Ziel unter anderem vom Antragsgegner sowie der Antragstellerin bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

Vgl. auch Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 55 Rdnr. 46.

Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof des Landes NRW in seinem Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -,

Seite 51 f. des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in juris,

mit die Kammer bindender Wirkung (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VGHG NRW -) ausgeführt, dass der Braunkohlenplan Garzweiler II auch insoweit nicht das Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin verletzt.

Des Weiteren sind etwaige Planungsvorstellungen der Antragstellerin, die mit den landesplanerischen und raumordnenden Zielvorgaben des Braunkohlenplans (vgl. § 24 Abs. 1 LPlG NRW) nicht zu vereinbaren sind oder darüber hinausgehen, im Rahmen der Beachtung des öffentlichen Interesses nicht einzustellen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160, 166 f., vgl. darüber hinaus S. 169 zu den an den Konkretheitsgrad derartiger Planungen zu stellenden Anforderungen.

Ergänzend merkt die Kammer an, dass die streitbefangene Rahmenbetriebsplanzulassung im Abschnitt I., Nummer 7.5 im Zusammenhang mit der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche des Abbaugebiets darauf hinweist, dass die nähere Einzelausgestaltung dem für die Anlegung des Restsees nach dem Wasserhaushaltsgesetz durchzuführenden Verfahren vorbehalten bleibt.

Was schließlich die Rüge der Antragstellerin anbetrifft, die Rahmenbetriebsplanzulassung verstoße gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, so führt auch dies nicht zu einem Erfolg des Antrags. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG kann die zuständige Behörde in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15, unbeschadet anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften, eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut muss es sich um öffentliche Interessen, die allerdings auch in der verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit liegen können, handeln.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 156.

Zur Klarstellung merkt die Kammer an, dass die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang aufgeführten Gesichtspunkte einer gegebenenfalls fehlenden Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen unerheblich sind, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Planungshoheit aufweisen.

Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Unterlassen einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft sowie an der Erhaltung unter anderem der im betroffenen Abbaugebiet gelegenen Orte, führt dies nicht zur Annahme von das Abbauvorhaben der Beigeladenen überwiegenden öffentlichen Interessen. Mit ihren Leitentscheidungen aus den Jahren 1987 sowie 1991 hat die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen eine in erster Linie politische Wertentscheidung getroffen, auch künftig auf die Braunkohle als eine sichere einheimische Energiequelle zu setzen. Die Annahme, der landesplanerischen Sicherheit des konkreten Tagebaus Garzweiler II komme wegen seines Beitrags zu einer gesicherten Energieversorgung ein überörtliches Interesse von höherem Gewicht als dasjenige des Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin zu, ist sowohl im Ergebnis als auch im Entscheidungsvorgang verfassungsgerichtlich ohne Beanstandung geblieben. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -,

ZfB 1997, 300, 309 f.,

dazu ausgeführt:

`Der Braunkohlenplan greift nicht unverhältnismäßig in die Planungshoheit der Beschwerdeführer ein. Er entzieht zwar mit dem dargestellten Abbaubereich wesentliche Teile des jeweiligen Gemeindegebiets einer rechtlich anzuerkennenden Planung der betroffenen Beschwerdeführer oder stört dort eine bestimmte örtliche Planung nachhaltig. ... Braunkohlenausschuss und Landesplanungsbehörde haben aber angenommen, der landesplanerischen Sicherung des konkreten Tagebaus Garzweiler II komme wegen seines Beitrags zu einer gesicherten Energieversorgung ein überörtliches Interesse von höherem Gewicht zu. ... Das Gewicht des Eingriffs wird durch die örtlichen Gegebenheiten bestimmt, auf welche die überörtliche Planung zugreift; auch die Beschwerdeführer könnten sie bei ihrer örtlichen Planung nicht schlechthin außer Acht lassen. Der Braunkohlenplan nimmt ein Gebiet in Anspruch, unter dem sich eine abbauwürdige Lagerstätte befindet. Gemeinden mit derartigen Bodenschätzen auf ihrem Gebiet unterliegen schon von ihrer geografischen Lage her einer gewissen "Situationsgebundenheit" (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BVerfGE 76, 107, 123). Der Braunkohlenplan konkretisiert mithin die in der Örtlichkeit vorgefundene Lage der Gemeinde. Die energiepolitische Notwendigkeit, auf dieses vorhandene Vorkommen zuzugreifen, haben Braunkohlenausschuss und Landesplanungsbehörde den beiden Leitentscheidungen der Landesregierung entnommen.´

An diese - gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 VGHG NRW mit Gesetzeskraft ausgestattete - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist die Kammer nach § 26 Abs. 1 VGHG NRW gebunden.

Der Vortrag der Antragstellerin veranlasst auch im Übrigen, bezogen auf die streitbefangene Zulassung des Rahmenbetriebsplans, keine von der vorstehenden Entscheidung abweichende Beurteilung. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf ihr Vorbringen, der Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht sei mangels energiepolitischer Notwendigkeit für den Aufschluss des Tagebaus Garzweiler II, gerade auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Liberalisierung des Strommarktes, nicht gerechtfertigt. Denn die Antragstellerin trägt insoweit nichts Konkretes dafür vor, dass die - notwendigerweise einen sehr langen Zeitraum umfassen müssende - Prognose über den zukünftigen Energiebedarf seitens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen offensichtlich fehlerhaft oder aber eindeutig widerlegbar ist. Vielmehr hält sie im Kern nur ihre abweichende Einschätzung und Bewertung entgegen.

Vgl. dazu Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 310 f.; vgl. zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrolle energiepolitischer Leitvorstellungen des Gesetzgebers auch Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, Seite 23 des Entscheidungsabdrucks.

Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass § 35 Satz 1 LPlG NRW unabhängig von etwaigen politischen Wertentscheidungen die Pflicht zur Überprüfung und erforderlichenfalls zur Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II vorsieht, wenn die Grundannahmen für den Braunkohlenplan sich wesentlich ändern.

Nach alledem ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nach der vorstehenden Begründung zur bergrechtlichen Interessenabwägung nicht feststellbar.

Schließlich besitzt die Antragstellerin auch dann kein Abwehrrecht gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen, wenn auf die in der Rechtsprechung zum Schutz der gemeindlichen Planungshoheit insbesondere im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze für sich genommen zurückgegriffen wird. Denn der Schutz des Selbstverwaltungsrechts in der Ausprägung der gemeindlichen Planungshoheit im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren geht nicht weiter als der Schutz insbesondere im Fachplanungsrecht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160, 170.

Aus der vorstehenden Begründung, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich, dass eine Rechtsverletzung der Antragstellerin auch nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht festzustellen ist."

Eine von den vorstehenden Darlegungen abweichende Beurteilung ist selbst dann nicht geboten, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie Eigentümerin von im geplanten Abbaugebiet gelegenen Grundstücken ist. Gemeinden kommt nämlich der Schutz des Eigentumsgrundrechts generell nicht zu. Verfassungsrechtlich ist ihr Eigentum vielmehr im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung geschützt, also insoweit, als es Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 f. / 105 (für die Bereiche innerhalb und außerhalb der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben); BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160, 1161, sowie vom 26. Februar 1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560.

Da aber, wie ausgeführt, die streitige Zulassung des Rahmenbetriebsplans das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Klägerin nicht rechtswidrig beschränkt, ergeben sich aus dem Blickwinkel des gemeindlichen Eigentums keine neuen Erkenntnisse.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auszusprechen, weil sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und weil sie als notwendig Beigeladene in das Verfahren einzubeziehen war.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160, 170.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. Sie berücksichtigt jeweils neben den sich aus dem Streitwert ergebenden abrechenbaren Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Beklagten sowie der Beigeladenen deren Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und anteiligen Aufwendungen anlässlich der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. die §§ 25, 26 und 28 f. der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte).