VG Aachen, Urteil vom 10.12.2001 - 9 K 2800/00
Fundstelle
openJur 2011, 17066
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, und zwar sowohl für den Beklagten als auch für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 3.600,00 DM.

Tatbestand

Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich zugleich als Eigentümer zweier in den Gemarkungen Hochneukirch und Holzweiler gelegenen Grundstücke, auf die sich das von der Beigeladenen geplante Abbaugebiet Garzweiler II erstreckt, gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II, Zeitraum 2001 bis 2045.

Der Abbau im östlichen Teilbereich (östlich der Bundesautobahn 44; Garzweiler I, früher: Frimmersdorf) erfolgte zunächst auf der Grundlage von Rahmenbetriebsplänen, die in den Jahren 1976 und 1984 zugelassen worden waren. Ausweislich des von der Landesplanungsbehörde mit Erlass vom 31. März 1995 genehmigten Braunkohlenplans (vgl. GV. NRW 1995, S. 202 / 338) erstreckt sich der Abbaubereich des Tagebaus Garzweiler II auf ein Gebiet von etwa 48 km² Größe. Gemäß dem Braunkohlenplan soll der Tagebau im Jahre 2006 beginnen und 2045 abgeschlossen sein.

Nachdem die Beigeladene im August 1987 einen Antrag auf Aufstellung eines Braunkohlenplans Garzweiler II gestellt hatte, legte sie dem vormals zuständigen Bergamt Köln mit Schreiben vom 6. November 1987 einen Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 für den Tagebau Garzweiler I/II für das sich an den seinerzeit zugelassenen Plan (Planstand 1997) anschließende Abbaugebiet von Garzweiler I sowie das seinerzeit in den Blick genommene (größere) Abbaugebiet Garzweiler II zur Zulassung vor. Wegen Verzögerungen bei der Aufstellung des Braunkohlenplans Garzweiler II - der Braunkohlenausschuss hatte im Jahre 1989 eine Entkopplung von Garzweiler I und II gefordert - reichte die Beigeladene im Mai 1992 beim Bergamt Köln einen "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I vom 5. Oktober 1987, Antrag auf Teilzulassung für den Zeitraum 1996 - 2001" zur Zulassung ein. Die Zulassung erfolgte am 29. Juli 1994.

Unter dem 31. August 1995 legte die Beigeladene dem Beklagten den "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II vom 05.10.1987 mit Änderungen und Ergänzungen vom 31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045" zur Zulassung vor. Hierin sind unter anderem Änderungen hinsichtlich der im Braunkohlenplanverfahren vorgenommenen Verkleinerung des Abbaufeldes Garzweiler II im Norden und Westen berücksichtigt. Das in diesem Rahmenbetriebsplan dargestellte Vorhaben schließt an den mit der Teilzulassung vom 29. Juli 1994 zugelassenen Tagebaustand im Jahre 2001 auf dem Gebiet des Abbaufeldes Garzweiler I an.

Nachdem unter anderem der Kläger im Verfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans Stellung genommen hatte, ließ der Beklagte durch Bescheid vom 22. Dezember 1997 den von der Beigeladenen eingereichten Rahmenbetriebsplan betreffend das zuvor genannte Tagebauvorhaben zu. Unter dem 1. Juli 1999 ergänzte er seine Zulassung dahin gehend, dass er sie unter die Bedingung stellte, dass die Beigeladene ihre Gewinnungsberechtigung vor Durchführung des Vorhabens nachzuweisen habe.

Gegen den Bescheid vom 22. Dezember 1997 legte der Kläger unter dem 19. Januar 1998 Widerspruch ein, den er in der Folgezeit umfangreich begründete. Vornehmlich rügte er eine Vielzahl von Verstößen gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen.

Nachdem sein Widerspruch zwischenzeitlich unbeschieden geblieben war, erhob der Kläger am 1. Dezember 2000 Klage mit dem Ziel der Aufhebung der vorerwähnten Zulassungsentscheidung aus dem Jahre 1997. Mit Schreiben vom 5. Januar 2001 wies er darauf hin, dass der Widerspruch durch Bescheid vom 6. Dezember 2000, zugestellt am 11. Dezember 2000, mit umfangreicher Begründung zurückgewiesen worden sei. Entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung erhob der Kläger zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 76/01 -, nahm diese aber nach Erteilung eines Hinweises auf die doppelte Rechtshängigkeit zurück.

Der Kläger trägt vor: Die Klage sei zulässig. Denn neben dem Klagerecht aus § 12 b des Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LG NRW) ergebe sich seine Klagebefugnis aus einem Verstoß gegen sein Eigentumsgrundrecht sowie daraus, dass seine Beteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erforderlich gewesen, aber unterblieben sei.

Was zunächst § 12 b LG NRW anbelange, so ergebe sich hieraus für ihn als anerkannten Naturschutzverband im Sinne des § 29 BNatSchG das Recht, eine altruisti- sche Verbandsklage zu erheben. Demgemäß könne er die Rechtswidrigkeit der streitigen Rahmenbetriebsplanzulassung ungeachtet eigener Rechtsverletzung geltend machen. Es komme allerdings hinzu, dass der Beklagte sein Recht auf ausreichende Beteiligung an dem gesetzlich vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahren verletzt habe. Die Voraussetzung der Verbandsklage, dass der angegriffene Verwaltungsakt gegen Rechtsnormen, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienten, verstoße, seien erfüllt. Denn im Zuge des geplanten Tagebauvorhabens komme es zu massivsten Eingriffen in die Schutzgüter der Natur sowie der Landschaft. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbandsklage nach § 12 b Abs. 2 LG NRW lägen ebenfalls vor. So gehöre es zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben, bei Planungen und Gesetzgebungsvorhaben, die für Natur, Landschaft oder Umwelt des Menschen bedeutsam seien, mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 seiner Satzung vom 21. April 1991 in der Fassung vom 12. April 1997). Darüber hinaus mache er mache im Klageverfahren Einwendungen geltend, die er bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen habe. Es liege zudem ein Verwaltungsakt im Sinne des § 12 Nr. 3 LG NRW bzw. des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG vor, weil die Rahmenbetriebsplanzulassung einer vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Zugleich sei die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens notwendig gewesen. Die Verbandsklage sei schließlich auch nicht nach § 76 LG NRW ausgeschlossen. Denn nach Abs. 2 der Vorschrift finde die altruistische Verbandsklage auf Verwaltungsakte der vorliegenden Art Anwendung, bei denen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Dies sei hier im Hinblick auf die §§ 52 Abs. 2 a, 57 a, 57 c des Bundesberggesetzes (BBergG) in Verbindung mit der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) der Fall.

Es komme hinzu, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG ihm ein subjektives öffentliches Recht auf Beteiligung in einem Planfeststellungsverfahren gewähre. Dieses Recht greife auch dann ein, wenn die Zulassungsentscheidung nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren ergangen sei. Weder die fehlende Gestattungswirkung einer Rahmenbetriebsplanzulassung noch die Tatsache, dass er im Zulassungsverfahren Stellungnahmen habe abgeben können, vermöchten hieran etwas zu ändern. Denn seine Äußerungen wiesen eine völlig andere Qualität als etwaige in einem Planfeststellungsverfahren abzugebende auf. Entgegen der Auffassung der vormals zuständigen Kammer (VG Aachen, Urteil vom 10. November 1999 - 3 K 2040/96 -) komme es insoweit, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 zutreffend dargelegt habe, auf ein bewusstes Umgehen einer Planfeststellungspflicht nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass § 52 Abs. 2 a BBergG der Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens einräume. So stelle auch § 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW darauf ab, ob eine Verbandsbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben sei. Demgemäß sei entscheidend, ob vorliegend die Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens gegeben gewesen sei. Bejahendenfalls hätte er, der Kläger, gleichsam als Verwaltungshelfer Belange des Naturschutzes in die behördliche Entscheidung einfließen lassen können. Dafür seien ihm indessen alle erheblichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen gewesen. Davon könne keine Rede sein, wenn eine nötige, wesentliche Untersuchung - wie hier - nicht durchgeführt worden sei. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung die zentrale Untersuchung zur Beurteilung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens sei, dürfe ohne ihre Durchführung keine Zulassungsentscheidung ergehen. Insoweit sei auch § 57 b BBergG von Bedeutung, wonach die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen den Beginn der Ausführung des Vorhabens bereits vor der Planfeststellung zulassen könne. Eine Heilung des Verfahrensfehlers durch u. a. im Jahre 1996 erfolgte Stellungnahmen seinerseits könne keinesfalls angenommen werden. Denn die Einsichtnahme in bloß unvollständige Unterlagen reiche für die Beteiligung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht aus. Liege demgemäß eine objektiv rechtswidrige Zulassungsentscheidung vor, so sei er in seinem Beteiligungsrecht verletzt.

Eine Planfeststellungspflicht ergebe sich aus der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Einschlägig seien insoweit die §§ 52 Abs. 2 a, 57 a, c BBergG in Verbindung mit § 1 UVP-V Bergbau, dessen Tatbestand unproblematisch erfüllt sei. Es komme hinzu, dass ein Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (vom 27. Juni 1985 - ABl. der EG Nr. L 175, S. 40 -, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 - ABl. der EG Nr. L 73, S. 5 -; im Folgenden: UVP-Richtlinie) durchzuführen gewesen sei. Denn nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 3. Juli 1988 müsse für alle Projekte, auf die die Richtlinie anwendbar sei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß ihren Bestimmungen durchgeführt werden. Davon sei hier schon wegen des geplanten Abbauzeitraums (2001 bis 2045) auszugehen. Im Übrigen ergebe sich die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen aus den Gründen seines Schreibens vom 19. Juni 1998, auf das er ergänzend Bezug nehme. Der von der Beigeladenen eingereichte Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 sei zu keinem Zeitpunkt zugelassen worden. Vielmehr habe sie im Mai 1992 - zugelassen unter dem 29. Juli 1994 - sowie unter dem 31. August 1995 - zugelassen mit der streitigen Zulassungsentscheidung des Beklagten - zwei eigenständige Betriebspläne eingereicht.

Soweit die europarechtliche Richtlinie den Mitgliedsstaaten ein Ermessen eingeräumt habe, habe die Bundesrepublik Deutschland dieses Ermessen mit dem Erlass der UVP-V Bergbau ausgeübt. Sei demgemäß eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen, so seien hier die nach den Art. 3, 5 Abs. 2 der UVP-Richtlinie erforderlichen Angaben in dem von der Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebsplan nicht gemacht worden. Daher hätten die Umweltauswirkungen nicht sachgerecht beurteilt werden können.

Es komme hinzu, dass eine richtlinienkonforme Prüfung der Umweltauswirkungen auch nicht in einem anderen Verfahren stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang greife zunächst Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 nicht als Ausnahme ein. Denn das von der Beigeladenen vorgesehene Vorhaben beruhe auf ihrem Antrag vom 31. August 1995. Zu Unrecht gehe der Beklagte von einem bereits vor Inkrafttreten der UVP-Richtlinie anhängig gewesenen Zulassungsverfahren aus. Vielmehr folge aus TOP 4 des Braunkohlenausschusses in seiner 92. Sitzung vom 5. Juni 1989 im Hinblick auf die von ihm erhobene Forderung nach einer Entkopplung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II und die Vorlage eines gesonderten Betriebsplanes für den Rest von Garzweiler I, dass die Beigeladene insgesamt drei Rahmenbetriebspläne mit unterschiedlichen Abbauvorhaben und selbstständigen Betriebsplanungen eingereicht habe. Entgegen der von ihr verwendeten Bezeichnung ergebe sich die Eigenständigkeit der verschiedenen Rahmenbetriebspläne bereits aus der Tatsache, dass das Abbaugebiet von Garzweiler II um fast ein Drittel verringert worden sei. Im Übrigen unterscheide sich der im Jahre 1995 vorgelegte Antrag der Beigeladenen von dem 1987er-Antrag in bergtechnischer Hinsicht ganz erheblich. (Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf Blatt 43 - 49 der Gerichtsakte verwiesen.) Unter anderem wegen der im Jahre 1991 getroffenen Leitentscheidung der Landesregierung sei ein Neukonzept erforderlich geworden. Es komme hinzu, dass sich die Beigeladene wegen der Notwendigkeit von Planfeststellungsverfahren im Zusammenhang mit der Umlegung zweier Bundesautobahnen für die neue Abbauplanung entschlossen habe. Dies er- gebe sich aus der Niederschrift der 102. Sitzung des Braunkohlenausschusses vom 7. Juli 1992. Bei einer von der Beigeladenen angenommenen Teilzulassung bzw. Änderung habe das Einreichen neuer Rahmenbetriebspläne demgegenüber unterbleiben können. Darüber hinaus habe der Zulassungsantrag aufgrund der geänderten landesplanerischen Anforderung neu gefasst werden müssen. Im Jahre 1987 habe es noch keine landesplanerische Ausweisung des Abbaugebietes Garzweiler II gegeben. Diese sei erst mit dem Braunkohlenplan Garzweiler II erfolgt.

Das Abbauvorhaben Garzweiler II stelle auch keine Fortführung eines bereits begonnenen Vorhabens dar. Zum einen liege für die konkrete Braunkohlengewinnung keine Genehmigung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der UVP- Richtlinie vor, so dass ein bestandsgeschütztes Altprojekt schon aus diesem Grunde nicht angenommen werden könne. Zum anderen beziehe sich Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes aus dem Jahre 1990 eindeutig auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits begonnene Verfahren im Gegensatz zu begonnenen Vorhaben. Die Übergangsvorschrift knüpfe an das bergrechtliche Zulassungsverfahren an und wolle unverhältnismäßige Verzögerungen bei der Vorhabenszulassung vermeiden. Der Gesetzgeber habe aber nicht künftige Bergbautätigkeiten jahrzehntelang von einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht befreien wollen, insbesondere dann nicht, wenn sie sich nicht in einem Zulassungsverfahren befänden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass das seinerzeitige Zulassungsverfahren nicht weitergeführt worden sei und dass die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Jahre 1987 festgestellt habe, dass die Vorhabensplanung der Beigeladenen aus dem Jahre 1987 nicht zulassungsfähig sei. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Gorleben-Urteil vom 2. November 1995 entschiedenen Fall liege hier eine erstmalige Rahmenbetriebsplanzulassung vor. Im Einklang mit der Übergangsvorschrift des § 22 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG), die ebenfalls eindeutig an bereits begonnene Verfahren anknüpfe, sei hier nicht davon auszugehen, dass ein Verfahren in seiner Entscheidungsreife durch zusätzliche Umweltverträglichkeitsprüfungen zurückgeworfen werde. Denn vor dem Hintergrund der Umkonzeptionierung des Vorhabens sowie der von Grund auf neu durchzuführenden Zulassungsprüfung könne Derartiges hier nicht angenommen werden. Es sei unzulässig, insoweit auf bereits vorangegangene Abbautätigkeiten im Bereich von Garzweiler I abzustellen. Denn die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung habe gemäß der UVP-Richtlinie in dem Verfahren zu erfolgen, welches zu einer behördlichen Entscheidung führe, die dem Projektträger das Recht zur Projektdurch- führung gebe. Entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 18. Juni 1998 entfalle die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung selbst dann nicht, wenn für das Projekt als Ganzes bereits eine Genehmigung erteilt gewesen sein sollte, jedoch nunmehr unter Geltung der Richtlinie ein neues Verfahren eingeleitet werde. Letzteres sei hier im Hinblick auf den erst im Jahre 1995 eingereichten Zulassungsantrag der Beigeladenen anzunehmen. Nach dieser Rechtsprechung könne auch nicht von einer Schutzbedürftigkeit des Vorhabens in dem Sinne gesprochen werden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung das Zulassungsverfahren dergestalt verzögere, dass ein bereits bevorstehender Verfahrensabschluss habe verschoben werden müssen. Denn der maßgebliche Antrag sei erst sieben Jahre nach Einführung der UVP-Pflicht gestellt worden. Da der Zulassungsantrag vom 31. August 1995 erst nach Ende des Braunkohlenplanverfahrens ausgebracht worden sei, beeinträchtige die erforderliche Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung weder bereits entstandene Rechtspositionen der Beigeladenen noch belaste sie ein Zulassungsverfahren zusätzlich. Er, der Kläger, könne sich aufgrund der genannten Rechtsprechung auf die Verletzung der UVP-Richtlinie auch vor dem nationalen Gericht berufen. Dies tue er mit der Rüge des Unterlassens einer projektbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung trotz Antragstellung der Beigeladenen nach dem 3. Juli 1988.

Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung im bergrechtlichen Zulassungsverfahren ergebe sich schließlich jedenfalls aus einer wesentlichen Änderung eines Vorhabens, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könne (§ 52 Abs. 2 c, 2 a und 2 b BBergG). Die Vorlage jeweils neuer Rahmenbetriebspläne für die Jahre 1996 bis 2001 einerseits und 2001 bis 2045 andererseits beweise, dass auf wesentliche Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen Rücksicht zu nehmen gewesen sei. Zudem beinhalte auch der im Jahre 1995 gestellte Antrag zahlreiche Auswirkungen auf die Natur.

Eine Ausnahme von der Planfeststellungs- und UVP-Pflichtigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung sei auch nicht nach § 52 Abs. 2 b Satz 2 i. V. m. § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG anzunehmen. Weder liege ein im Rahmen eines Planes geführter Gewinnungsbetrieb vor noch sei der Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG). Insbesondere beinhalte der Braunkohlenplan Garzweiler II selbst nicht die im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG erforderliche Genehmigung eines Gewinnungsbe- triebes. Der Sinn der erwähnten Vorschrift bestehe darin, ein bereits in der Ausführung befindliches Vorhaben nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn ein weiterer Betriebsplan zur Zulassung anstehe. Derartiges könne hier im Hinblick auf den noch aufzunehmenden Betrieb des Tagebaus Garzweiler II nicht angenommen werden. Es komme hinzu, dass der Braunkohlenplan, wie sich aus den Formulierungen auf Seite 87 ergebe, die Abbaugrenzen nicht hinreichend konkret sowie die Haldenflächen überhaupt nicht festlege. Darüber hinaus genüge die im Braunkohlenplanverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Dies ergebe sich daraus, dass die durch die Beigeladene erfolgten UVP-Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung mit den §§ 52 Abs. 2 a, 57 a, c BBergG in Verbindung mit § 2 UVP-V Bergbau nicht in Einklang zu bringen seien. Darauf habe er bereits in seinen Stellungnahmen vom September 1993, April und August 1994 sowie seinem Schreiben vom 19. Oktober 1994 und anderen hingewiesen. So seien etwa Vorhabensalternativen nur unzureichend geprüft und der allgemeine Kenntnisstand nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen § 6 UVPG vor, und die zusammenfassende Darstellung und Bewertung sei mängelbehaftet. Im Übrigen verlange die UVP-Richtlinie eine projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung. Dem werde der Braunkohlenplan Garzweiler II wegen seines landesplanerischen Zusammenhangs nicht gerecht, zumal Umweltauswirkungen des konkreten Projekts mangels Kenntnis der erst am 31. August 1995 zur Zulassung eingereichten Planung der Beigeladenen noch gar nicht hätten untersucht werden können. Aus der Tatsache, dass das Europäische Parlament sowie der Rat am 27. Juni 2001 die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme erlassen hätten, ergebe sich, dass eine durchgeführte Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung die erforderliche Projekt-Umweltverträglichkeitsprüfung nicht überflüssig mache.

Festzuhalten sei, dass sowohl Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes aus dem Jahre 1990 als auch § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG wegen Unvereinbarkeit mit der UVP-Richtlinie nicht anzuwenden seien. Selbst wenn man dem nicht folge, so erweise sich das Berufen auf die Anwendbarkeit des vor 1988 bzw. 1990 geltenden Rechts als Rechtsmissbrauch.

Es komme hinzu, dass für das Restgebiet von Garzweiler I eine Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt nicht stattgefunden habe. Insoweit sei Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes aus dem Jahre 1990 nicht maßgeblich. Selbst wenn man von einem einheitlichen Tagebau Garzweiler I ausgehen wolle, so seien gemäß § 13 UVPG bzw. aufgrund der §§ 57 b Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 2 b Satz 1 BBergG auch im Falle vorangegangener Teilzulassung für die dort nicht enthaltenen Bereiche neue UVP-Untersuchungen vorzunehmen. Erst recht habe der im Jahre 1984 genehmigte Braunkohlenplan Frimmersdorf keine Untersuchung einer Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten. Infolge der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung sei die Zulassungsentscheidung rechtswidrig, und die §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, 12 Nr. 3 und 12 b LG NRW griffen ein.

Der Braunkohlentagebau sei nicht erforderlich. Wegen des liberalisierten Strommarktes sei nämlich das herkömmliche Postulat nach heimischer Energieversorgung durch Braunkohle überholt. Hinzu kämen Überkapazitäten auf dem deutschen Strommarkt. Dem stünden massive Eingriffe in öffentliche Schutzgüter und die Rechte der im Abbaugebiet lebenden Menschen gegenüber. Diese könnten hingegen nur bei einem dringenden öffentlichen Interesse an der Durchführung des Braunkohlentagebaus gerechtfertigt sein. Der Abbau könne nämlich nicht als Selbstzweck verwirklicht werden. Vor dem Hintergrund von Überkapazitäten auf dem Strommarkt sei die energiewirtschaftliche Prognose bereits im Jahre 1997 weit gehend überholt gewesen. Dieser Gesichtspunkt komme nach der zwischenzeitlich eingetretenen Liberalisierung des Strommarktes erst recht zum Tragen.

Die streitige Zulassungsentscheidung beinhalte Verstöße gegen § 12 Nr. 3 Buchstabe a) LG NRW, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (vom 21. Mai 1992 - ABl. der EG Nr. L 206, S. 7 -, geändert durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt - ABl. der EG Nr. L 305, S. 42 -; im Folgenden: Flora- Fauna-Habitat-Richtlinie), Art. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vom 2. April 1979 - ABl. der EG Nr. L 103, S. 1 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EWG vom 29. Juli 1997 - ABl. der EG Nr. L 223, S. 9 -; im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie), Art. 2 ff. der UVP- Richtlinie, § 4 Abs. 4 und 5 LG NRW, § 8 Abs. 3 BNatSchG, die §§ 48 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 9 BBergG, die §§ 52 Abs. 2 a, 57 a ff. BBergG in Verbindung mit der UVP-V Bergbau sowie Verstöße gegen seine und die Grundrechte der im Abbauge- biet lebenden Personen, beispielsweise aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Da die Zulassungsentscheidung rechtswidrig sei, genüge sie im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht nicht den an eine Enteignung zu stellenden Anforderungen. Ein Entzug der Sachsubstanz dürfe nur bei einem dringenden öffentlichen Bedürfnis, das die Maßnahme zwingend erforderlich mache, erfolgen. Insoweit sei jeder Rechtsverstoß gegen öffentlichrechtliche Vorschriften beachtlich, unabhängig davon, ob sie drittschützend seien. Vorliegend verstoße die Zulassungsentscheidung gegen die §§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 9, 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG.

Was zunächst § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG anbelange, so bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse am Beibehalten der Orte und Lebensmittelpunkte sowie der Natur und Landschaft im Abbaugebiet. Grundrechte von Grundeigentümern könnten ebenso wie ihre körperliche Unversehrtheit und Freizügigkeit durch eine Inanspruchnahme schwer beeinträchtigt werden. Wegen der Vielzahl von betroffenen Grundrechtsträgern gehe es um ein öffentliches Interesse an der Abwendung von Grundrechtsverletzungen.

Bezogen auf das Eigentumsgrundrecht stelle der Abbau einen Eingriff in den jeweiligen Eigentumsbestand dar. Gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1989 müsse schon deswegen der Abbau ggf. untersagt werden. Das sei hier erforderlich. Da der Beklagte dies nicht geprüft habe, erweise sich der Bescheid als rechtswidrig. Das Grundeigentum werde bereits durch die Zulassungsentscheidung mit dem dem Vorhaben innewohnenden Abbau belastet. Dies stelle einen Eingriff dar. Die Zulassungsentscheidung nehme die bergbauliche Nutzung des Grundeigentums vorweg. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie einer sachgerechten Abwägung im Verfahren sowie im Ergebnis sei Grundrechtsschutz zumindest durch ein angemessenes Verfahren zu gewährleisten. Das Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG mache diese Prüfung nicht entbehrlich. Denn bereits die Zulassungsentscheidung weise eine ganz erhebliche Tragweite auf. Im Übrigen handele es sich bei dem bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren um ein rechtstheoretisches Verfahren. Dies ergebe sich aus dem mit der Beigeladenen geführten Schriftverkehr, in dem diese unter dem 28. Juni 2000 zum Ausdruck gebracht habe, dass sie von der Einleitung eines Grundabtretungsverfahren Abstand nehmen und ihm, dem Kläger, einen Rechtsschutz gegen bergbauli- che Inanspruchnahme noch vorenthalten wolle. Durch die Zulassungsentscheidung komme es zu einer enteignungsgleichen Zwangslage, die die Funktion des Eigentumsgrundrechts gleichsam aufhebe. Es sei nicht zumutbar, die Einleitung eines Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG abzuwarten. Denn er wolle keine nutzlosen Aufwendungen für seine Grundstücke tätigen. Es komme hinzu, dass der Ausgang des etwaigen Grundabtretungsverfahrens im Hinblick auf vorangegangene Zulassungsentscheidungen offenkundig sei. Dies stelle keinen effektiven Rechtsschutz dar. Die Anforderungen an eine Enteignung seien nicht erfüllt. Die Zulassungsentscheidung treffe ihn allerdings schon wie eine Enteignung. Der mit dem Tagebauvorhaben einher gehende Schaden für das Allgemeinwohl sei bei nüchterner Betrachtung wesentlich größer als der durch dieses entstehende Nutzen. Nutznießer seien ausschließlich die Betreiber des Tagebaus und der Braunkohlenkraftwerke. Ein Grundrechtsverstoß sei schließlich schon im Hinblick auf die fehlende Auseinandersetzung mit den Grundrechtspositionen durch den Beklagten anzunehmen. Hieraus ergäben sich im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG dem Tagebauvorhaben entgegenstehende öffentliche Belange. Darüber hinaus sei es als ein Eingriff anzusehen, wenn eine bergrechtliche Genehmigungslage, wie hier, entstehe, der sich der Drittbetroffene nicht erwehren könne. Bezogen auf sein Eigentum erhalte er nur noch ein Restnutzungsrecht auf Zeit. Im Übrigen stehe aus staatlicher Sicht einer Inanspruchnahme seiner Grundstücke seit der Zulassungsentscheidung nichts mehr entgegen, denn ansonsten habe diese mit Blick auf die §§ 48 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 9 BBergG nicht getroffen werden können. Zudem erteile der Beklagte der geplanten vollständigen Abgrabung der im Rahmenbetriebsplan bezeichneten Fläche die grundsätzliche Zulässigkeit. Es seien demgemäß bereits erhebliche Auswirkungen auf seine Grundstücke anzunehmen.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen stellten seine Grundstücke keine Sperrgrundstücke im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Oktober 2000) dar. Das in der Gemarkung Holzweiler gelegene Grundstück habe er bereits im Juli 1992 und damit lange vor dem im August 1995 gestellten Zulassungsantrag der Beigeladenen erworben. Das in der Gemarkung Hochneukirch gelegene Flurstück habe er zwar erst nach der Genehmigung des Braunkohlenplans Garzweiler II, aber am 16. Dezember 1997 und damit vor der streitigen Zulassungsentscheidung des Beklagten erworben. Im Übrigen sei der Erwerb im Rahmen seiner Streuobstwiesen-Kampagne erfolgt. Er bewirtschafte diese Flächen, die mithin zu ei- nem landwirtschaftlichem Nebenbetrieb gehörten. Die Verteidigung eines bio- und ökologisch wertvollen Grundstücks gegen Zerstörung entspreche nicht nur seiner Satzung, sondern sei auch von der Rechtsordnung nicht als verwerflich oder missbräuchlich eingestuft.

Nicht für ihn, aber für die im Abbaugebiet lebenden Menschen komme ein Eingriff in das Freizügigkeitsgrundrecht hinzu. Die Zulassungsentscheidung genehmige ein Vorhaben, das zur Umsiedlung zwinge. Das Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG schütze auch den genommenen Wohnsitz. Es solle das Recht auf Verbleib an einem Ort gewahrt werden. Hiermit gingen Erinnerungen und ein bestimmtes Ortsbild einher. Die Zulassungsentscheidung greife hierin rechtswidrig ein. Sie nötige faktisch zum Umzug, weil durch die Planung eine Genehmigungslage des Tagebaus entstanden sei, die bei den Betroffenen das Bewusstsein, dass die Bagger der Beigeladenen in jedem Fall kämen, ausgelöst hätten.

Darüber hinaus treffe der Rahmenbetriebsplan nicht die erforderliche Vorsorge für den Schutz von Gesundheit und Sachgütern der im Abbaubereich lebenden Menschen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG). Dies ergebe sich bereits aus dem dargelegten Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht. Des Weiteren sei das Vorhaben gemeinschädlich (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG). Denn sowohl die drohende Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts als auch der vollständige Abbau von über 50 km² Natur und Landschaft erfüllten den Begriff des Gemeinschadens. Es bedürfe daher besonderer Begründung, dass diese grundsätzliche Gemeinschädlichkeit durch anderweitige dringende Interessen der Allgemeinheit an der Vorhabensdurchführung überwogen werde. Ungeachtet eines Drittschutzes könne er, der Kläger, im Hinblick auf die altruistische Verbandsklage diese Rechtsverstöße vorbringen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers angeregt, die Frage, wann es sich um erhebliche Auswirkungen gemäß § 52 Abs. 2 c BBergG handelt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Gleiches gelte hinsichtlich der Frage, ob auch eine staatliche Entscheidung als Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie angesehen werden könne, die dem Vorhabensträger keine Rechtsposition in Bezug auf die Durchführung des Projektes verschaffe. Schließlich hat er angeregt, die Frage, ob ein grundsätzlich im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie unterfallendes Projekt von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung befreit werden kann, wenn im Rahmen des nationalen Zulassungsverfahrens zunächst vor dem 3. Juli 1988 ein Zulassungsantrag gestellt und sodann am 31. August 1995 umfassend neu die Zulassung beantragt wird, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der Kläger beantragt,

die durch den Beklagten erfolgte Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II (Zeitraum 2001 bis 2045) vom 22. Dezember 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesoberbergamts Nordrhein- Westfalen (nunmehr: Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW -) vom 6. Dezember 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Dies gelte sowohl mit Blick auf ein Klagerecht nach § 12 b LG NRW als auch im Hinblick auf eine Verletzung des Mitwirkungsrechts gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG und mit Bezug auf Grundrechtsverletzungen.

Was zunächst eine altruistische Verbandsklage anbetreffe, so sei § 12 b LG NRW gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes nicht anwendbar. Denn hierfür sei erforderlich, dass eine Mitwirkung der anerkannten Verbände im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Da für die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung ein Planfeststellungsverfahren nicht habe durchgeführt werden müssen, sei dies nicht der Fall. Ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren sei bereits deswegen nicht durchzuführen gewesen, weil das Verwaltungsverfahren bereits vor Ablauf der durch das Bergrechtsänderungsgesetz vom 12. Februar 1990 bestimmten Übergangsfrist (1. August 1990), aber auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist der europarechtlichen UVP-Richtlinie (3. Juli 1988) begonnen worden sei. Selbst wenn man aber die im Jahre 1990 neu eingeführte Bestimmung des § 52 Abs. 2 a BBergG anwenden wolle, sei für die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung ebenfalls keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen, weil diese im Rahmen des Braunkohlenplanverfahrens Garzweiler II erfolgt sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen in zwei Teilschritten zugelassen worden sei, nämlich durch die Teilzulassung vom 29. Juli 1994 sowie die streitige Zulassung. Bereits ausweislich der Begleitschreiben der Beigeladenen handele es sich nicht um neue Verfahren. Darüber hinaus seien die vom Kläger aufgelisteten Unterschiede auf neue Erkenntnisse sowie zwischenzeitlich eingetretene landesplanerische Vorgaben zurückzuführen. Was die Freistellung von der bergrechtlichen Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der im Braunkohlenplanverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung anbelange, so gehe der Kläger von falschen Voraussetzungen aus. Das Gesetz beinhalte einen Widerspruch, wenn man § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG, wie der Kläger es meine, das Vorliegen eines bereits "geführten" Gewinnungsbetriebs abverlange. Denn diese verfügten bereits über die gesetzlich vorgeschriebene Zulassungsentscheidung. Dass der Braunkohlenplan Garzweiler II keine konkreten Festlegungen von Haldenflächen beinhalte, stehe der Anwendung der §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht entgegen. Denn der Abraum des Tagebaus Garzweiler II werde vollständig innerhalb der Abbauflächen verfüllt, so dass Haldenflächen nicht hätten ausgewiesen werden müssen.

Auch mit Blick auf das Europarecht habe keine zwingende Pflicht zum Durchführen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Die Situation des vom Kläger herangezogenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 unterscheide sich grundlegend von dem hier zu beurteilenden Fall, weil das Verwaltungsverfahren erst mit der streitigen Rahmenbetriebsplanzulassung beendet worden sei. Der Gerichtshof knüpfe an das Datum der Verfahrenseinleitung an. Im Übrigen ergebe sich auch bei unterstellter europarechtlicher Pflicht zum Durchführen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zwangsläufig eine Pflicht zum Durchführen eines Planfeststellungsverfahrens jenseits des Wortlauts von § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG. Die Verkleinerung des Abbaugebiets beinhalte schließlich keine wesentliche Änderung, die ihrerseits eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gemacht haben würde.

Mangels Erfordernisses eines Planfeststellungsverfahrens scheide die Möglichkeit, dass der Kläger in einem Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verletzt sei, von vornherein aus.

Was den Vortrag einer Grundrechtsverletzung anbetreffe, so könne sich der Kläger zunächst nicht auf Rechte anderer Personen berufen. Darüber hinaus bleibe die Geltendmachung einer eigenen Grundrechtsverletzung durch die Rahmenbetriebsplanzulassung erfolglos. Aus der umfangreich dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich mit Bezug auf die Frage einfachgesetzlichen Drittschutzes zunächst, dass § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG vor dem Hintergrund des Klägervortrags nicht einschlägig sei. Die Grundsätze, die das Gericht in seinem Moers-Kapellen-Urteil aufgestellt habe, seien auf den zu beurteilenden Fall des die Oberfläche in Anspruch nehmenden Tagebaus nicht übertragbar. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG vermittle keinen Drittschutz. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung noch keine gestattende, die Braunkohlengewinnung freigebende Wirkung aufweise. Vielmehr gebe sie dem Unternehmer lediglich einen verpflichtenden, nicht aber in gleicher Weise wie bei einem Vorbescheid, einen berechtigenden Rahmen vor. Soweit das Eigentumsgrundrecht betroffen sei, weise die Rahmenbetriebsplanzulassung keinerlei präjudizierende Wirkung für die Inanspruchnahme von klägerischen Grundstücken auf. Insofern könne der Kläger im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens seine Bedenken gegen das Tagebauvorhaben umfänglich zur Prüfung stellen. Die von ihm unter Hinweis auf die geschaffene "Genehmigungslage" angenommenen Wirkungen stellten bloß faktische, reflexhafte Wirkungen dar, die nicht durch den streitigen Verwaltungsakt einträten.

Gehe man demgegenüber von der Zulässigkeit der Klage aus, so sei diese jedenfalls unbegründet. Denn der Kläger sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Was zunächst das Eigentumsgrundrecht anbetreffe, so greife die Rahmenbetriebsplanzulassung in das Grundeigentum des Klägers nicht ein. Das Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG genüge im Übrigen den Anforderungen, die das Grundgesetz an eine Enteignung stelle. In Bezug auf das Grundrecht der Freizügigkeit sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger als eingetragener Verein sich hierauf berufen könne. Darüber hinaus sei nicht unproblematisch, ob auch die so genannte negative Freizügigkeit, nämlich das Recht, an einem bestimmten Ort zu verbleiben, geschützt sei. Selbst wenn man dies annehme, so beeinträchtige das hier zu beurteilende staatliche Handeln die Freizügigkeit nicht unmittelbar. Planerische Maßnahmen der streitigen Art berührten das Freizügigkeitsrecht nicht. Bei anderer Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass dem Freizügigkeitsrecht grundrechtlich geschützte Interessen der Beigeladenen als Inhaberin eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gegenüber stünden. Die Grundrechtskollision sei dann unter Abwägung der gegenüber stehenden Belange angemessen nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz zu lösen, wobei Grundrechte der Beigeladenen ausschlaggebend seien. Auch deswegen könne keine Grundrechtsverletzung vorliegen.

Aus den zur Zulässigkeit der Klage dargestellten Gründen sei ein Mitwirkungsrecht des Klägers nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG zumindest materiell nicht verletzt. Die gerügten Verstöße gegen bergrechtliche Zulassungsvorschriften wiesen dem Kläger kein Abwehrrecht zu, so dass auch insofern eine Rechtsverletzung ausscheide. Was schließlich die Rüge einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung anbetreffe, so beinhalteten die gesetzlichen Vorschriften über deren Durchführung nach gefestigter Rechtsprechung keinen Drittschutz, abgesehen davon, dass die behaupteten Defizite bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorlägen. Insoweit nehme er auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2000 sowie den diesbezüglichen Vortrag der Beigeladenen Bezug.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich nicht um drei verschiedene Rahmenbetriebspläne, deren letzter am 22. Dezember 1997 zugelassen worden sei. Vielmehr sei der den Zeitraum 2001 bis 2045 betreffende ursprüngliche Antrag vom 5. Oktober 1987 zunächst offen geblieben, soweit über ihn am 29. Juli 1994 nicht entschieden worden sei. Die im März 1995 erfolgte Genehmigung des Braunkohlenplans Garzweiler II habe gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) die Verpflichtung nach sich gezogen, Betriebspläne mit dem Braunkohlenplan in Einklang zu bringen. Dadurch habe sich indessen die Identität des Vorhabens, Braunkohlengewinnung im Abbaufeld Garzweiler I/II, nicht geändert. Die jeweilige gesonderte Darstellung der bergbaulichen Maßnahmen in den Anträgen innerhalb der Bereiche der betroffenen Teilzulassungen sei allein aus Gründen der Vereinfachung und Klarheit des Zulassungsverfahrens erfolgt. Den betroffenen Behörden hätten alle maßgeblichen Gesichtspunkte für den jeweils in Rede stehenden Bereich abschließend dargestellt werden sollen. Die Identität des Gesamtvorhabens offenbare sich nicht zuletzt dadurch, dass weder der Antrag auf Teilzulassung 1996 bis 2001 noch dessen Zulassung abschließende Regelungen für die Kippenführung (Unterbringung des Abraums) und Wiedernutzbarmachung in dem Bereich vorsähen, der von 1996 bis 2001 bergbaulich beansprucht werde. Die im Antrag auf Teilzulassung 1996 bis 2001 beschriebenen Maßnahmen zur Kippenführung und Wiedernutzbarmachung bezögen sich auf Bereiche, die vor 1996 bergbaulich in Anspruch genommen worden seien. Die Maßnahmen zur Kippenführung und Wiedernutzbarmachung für den Abbau in der Zeit zwischen 1996 und 2045 seien abschließend in der streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplanzulassung geregelt. Es komme hinzu, dass Anpassungen bei Großvorhaben auch im Zuge des Genehmigungsverfahrens üblicher Weise erforderlich würden. Insbesondere liege keine wesentliche Änderung des Vorhabens vor, die zu einer Einstufung als eigenständiges Vorhaben führen könne. Eine solche wesentliche Änderung könne nur angenommen werden, wenn sich die Identität des Vorhabens als solches ändere. Dies sei hier nicht ersichtlich. Nach wie vor sei über das Vorhaben zu entscheiden gewesen, das sich auf die Braunkohlengewinnung im Abbaufeld Garzweiler richte. Demgemäß sei die Vornahme von Anpassungen im Laufe des Zulassungsverfahrens, die zu Änderungen des Vorhabens geführt hätten, unerheblich.

Der Gesetzgeber des Landesplanungsgesetzes habe in den §§ 24 ff. der besonderen Bedeutung der Braunkohlengewinnung im Land Nordrhein-Westfalen Rechnung getragen. Indem das Gesetz in seinem 4. Abschnitt die Umsiedlung als zwangsläufige Voraussetzung für den Braunkohlentagebau vorsehe, sei die Grundentscheidung für den Braunkohlentagebau im rheinischen Braunkohlenrevier großflächig vom Gesetzgeber getroffen worden. Zum Zwecke möglichst verträglicher Gestaltung der erforderlichen Flächeninanspruchnahme sei die Einzelprüfung der Umweltverträglichkeit im Braunkohlenplanverfahren gesetzlich verankert worden. Diese Aufnahme sei in der Erkenntnis erfolgt, dass sich der Braunkohlenplan auf ein einzelnes Projekt beziehe, dessen Umweltverträglichkeit möglichst frühzeitig unter Berücksichtigung aller planerischen Aspekte geprüft werden solle. Die im Jahre 1993 stattgefundene Ergänzung des Landesplanungsgesetzes sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass das Bundesberggesetz über § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG die Möglichkeit eröffne, die Umweltverträglichkeitsprüfung für Braunkohlenabbauvorhaben schon im Braunkohlenplanverfahren durchzuführen. Eine Planfeststellung für ein über 40 Jahre hinweg andauerndes dynamisches Vorhaben sei undurchführbar. Aus den detaillierten Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung in § 33 LPlG ergebe sich, dass der Landesgesetzgeber der Umweltverträglichkeitsprüfung einen hohen Stellenwert eingeräumt habe. Die gesetzlichen Vorgaben seien im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II beachtet worden. Insbesondere habe sie, die Beigeladene, bis November 1992 die Angaben über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt. Diese hätten einen Umfang von weit über 1.000 Seiten besessen und diverse Karten enthalten. Nach ordnungsgemäßer Verfahrensdurchführung habe der Braunkohlenplan selbst umfangreiche Ausführungen zur Notwendigkeit des Abbaus sowie zur Umwelt- und Sozialverträglichkeit des Vorhabens enthalten (vgl. Kapitel 10 des Braunkohlenplans). Die betroffenen Belange seien umfassend abgewogen, und es seien räumliche sowie technische Alternativen in die Abwägung einbezogen worden (Kapitel 9.6 des Braunkohlenplans II). In seinem Urteil vom 9. Juni 1997 - 20/95 u. a. - habe der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) die im Braunkohlenplan vorgenommene Abwägung nach sorgfältiger Prüfung im Hinblick auf ihre Verfassungsgemäßheit bestätigt.

Die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Aus § 12 b LG NRW könne der Kläger kein Klagerecht ableiten. Denn es handele sich bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht um ein Verfahren, in dem seine Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Bezogen auf die Grundstücke des Klägers erweise sich die Klage als rechtsmissbräuchlich, und im Übrigen scheide diesbezüglich eine Klagebefugnis aus, weil eine Rechtsverletzung durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht vorliegen könne.

Zunächst greife nicht § 12 b LG NRW zugunsten des Klägers ein. Diese Bestimmung sei am 15. Juni 2000 in Kraft getreten. Sie finde nach § 76 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes auf Verwaltungsakte Anwendung, die nach diesem Tag erlassen worden seien. Hierunter falle die streitige Zulassungsentscheidung ersichtlich nicht. Aber auch § 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW gebe nichts zugunsten des Klägers her. Für die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen der vorliegenden Art sei vor dem 15. Juni 2000 eine Mitwirkung von Naturschutzverbänden nicht gesetzlich vorgesehen gewesen, es sei denn, die Zulassung habe durch Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 52 Abs. 2 a BBergG erfolgen müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Denn sie, die Beigeladene, habe den grundlegenden Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das Vorhaben Garzweiler I/II, wie dargelegt, unter dem 5. Oktober 1987 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei die UVP- Richtlinie, die bis zum 3. Juli 1988 in nationales Recht umzusetzen gewesen sei, noch nicht maßgeblich gewesen. Gleiches gelte für das erst im Jahre 1990 in Kraft getretene Bergrechtsänderungsgesetz sowie die UVP-V Bergbau. Auch nach der Überleitungsvorschrift des Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom Februar 1990 seien solche Verfahren von dem nachträglichen Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung - wie hier - nicht erforderlich sei und die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits nach den alten Vorschriften begonnen worden seien. Diese Bestimmung sei hier maßgeblich, weil erst mit der streitigen Zulassung vom 22. Dezember 1997 vollständig über den Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom 5. Oktober 1987 entschieden worden sei. Unerheblich sei insoweit, dass das Vorhaben an die Vorgaben des Braunkohlenplans Garzweiler II habe angepasst werden müssen. Denn dies habe das Landesplanungsgesetz erfordert. Dadurch sei indessen nicht ein neues Vorhaben begründet worden. Vielmehr handele es sich im Wesentlichen letztlich nur um eine Verkleinerung des Vorhabens. Insbesondere seien keine Flächen betroffen, die nicht schon der Antrag aus dem Jahre 1987 erfasst gehabt habe.

Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, so bestehe nach den §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG keine Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Bestimmungen machten ein Planfeststellungsverfahren für solche Vorhaben entbehrlich, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG unterlägen. Voraussetzung sei, dass in derartigen Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet sei, die den Anforderungen des BBergG entspreche. Um ein derartiges Vorhaben handele es sich hier bei dem Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II. Das Braunkohlenplanverfahren sei ein Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG, da der Braunkohlenplan jeweils ausnahmslos ein konkretes Abbauvorhaben zum Gegenstand habe. Die Verträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplanverfahren entspreche den an sie zu stellenden Anforderungen. Ergänzend zu den diesbezüglichen ausführlichen Darlegungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Dezember 2000 sei darauf hinzuweisen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung kein Suchverfahren sei, in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens zu untersuchen seien. Soweit der Kläger darauf hinweise, es liege eine Verletzung europarechtlicher Verpflichtungen vor, sei dem nicht zu folgen. Denn Vorhaben des Braunkohlentagebaus seien gerade nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen. Vielmehr finde diese im vorhabenbezogenen Braunkohlenplanverfahren statt.

Da die Umweltverträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplanverfahren gerade dem Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsrichtlinie, die Umweltverträglichkeit möglichst frühzeitig zu prüfen, entspreche, liege kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor. Sowohl das Europäische Parlament als auch die Europäische Kommission hätten zwischenzeitlich bestätigt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlichen UVP-Richtlinie entspreche. So heiße es etwa in der ergänzenden Antwort der Kommission vom 7. Juni 1996, dass im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung alle Umweltaspekte des Projekts einschließlich der Wechselwirkung der verschiedenen Faktoren ausgiebig erörtert und bei der Entscheidung berücksichtigt worden seien. Die Kommission als Hüterin der Verträge habe mithin die Übereinstimmung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen festgestellt. Es komme hinzu, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Einbeziehung der Null-Variante im Braunkohlenplanverfahren vorgenommen worden sei. Insoweit seien alle ökologischen und anderen Belange abgewogen worden. Bei der Prüfung der Alternativen Erp/Irresheim und Garzweiler II seien sowohl landesplanerische als auch soziale und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigt worden.

Der Hinweis des Klägers auf die neue Plan-UVP-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (2001/42/EG) gehe ins Leere. Einerseits sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die vorgesehene zusätzliche Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen auf der Planebene dazu führen solle, die im Braunkohlenplanverfahren erfolgte Umweltverträglichkeitsprüfung für nicht ausreichend zu halten. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass das Braunkohlenplanverfahren im Lande Nordrhein-Westfalen eine Besonderheit insofern darstelle, als es zugleich auf ein einziges konkretes Vorhaben bezogen sei. An dieser Voraussetzung fehle es bei Raumordnungs- bzw. Landesplanungsinstrumentarien in der Regel, so dass insoweit eine vorhabensbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung bereits auf der Planebene grundsätzlich ausscheide.

Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 sei hier nicht einschlägig. Denn das Vorhaben in der Fassung des Antrags vom 5. Oktober 1987 sei bis zur streitigen Zulassungsentscheidung gerade noch nicht vollständig zugelassen gewesen. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes sei allein das Datum der förmlichen Antragstellung geeignet, eine Entscheidung darüber zu treffen, für welche Verfahren die Richtlinie anwendbar sei. Ein im Sinne dieser Rechtsprechung erneuter Antrag nach Ablauf der Umsetzungsfrist sei indessen nicht anzunehmen, da mit der Zulassungsentscheidung vom 22. Dezember 1997 erstmals die endgültige Bescheidung des Antrags auf Zulassung des Vorhabens vom 5. Oktober 1987 erfolgt sei. Die vom Kläger erwähnten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes bezögen sich auf grundlegend andere Sachverhalte, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei.

Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 6 UVPG vor dem Hintergrund, dass ihm einzelne Gutachten zu spät vorgelegt worden seien, liege nach den in Bezug genommenen Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2000 nicht vor. Im Übrigen habe es sich bei den angesprochenen zusätzlichen Unterlagen durchweg um Angaben gehandelt, die die Grundzüge der bereits ausgelegten UVP- Angaben nicht berührt hätten. Das Beteiligungsrecht von Naturschutzverbänden beziehe sich nicht auf eine vollständige und umfassende Einsicht in sämtliche Verfahrensakten. Es müsse lediglich gewährleistet sein, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht und zur Stellungnahme vorgelegt würden. Auch soweit es um Untersuchungen zu den Abraumkippen gebe, seien die Maßnahmen als solche bereits im ausgelegten Braunkohlenplanentwurf benannt gewesen, so dass ein Verfahrensfehler ausgeschlossen werden könne.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei keine wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 52 Abs. 2 c BBergG anzunehmen, die ihrerseits eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen könne. Zwar seien auch Vorhabensänderungen nicht grundsätzlich der UVP-Pflicht ausgenommen. Allerdings setze das Auslösen einer UVP-Pflicht voraus, dass die Änderung selbst erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könne. Diese Bestimmung könne im Sinne der UVP-Richtlinie gemeinschaftsrechtskonform nur dahin ausgelegt werden, dass es um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt gehen müsse, die von der Änderung selbst ausgingen (vgl. Anhang II Nr. 13 der UVP-Richtlinie). Derartiges sei hier nicht anzunehmen. Denn die in Rede stehenden Anpassungen des Vorhabens seien im Anschluss an die Leitentscheidungen der Landesregierung zur Verringerung des Abbaugebietes und den sich daraus ergebenden technischen Folgen erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die Verkleinerung des Abbaugebietes selbstständige zusätzliche Nachteile für die Umwelt gegenüber dem ursprünglichen größeren Vorha- ben entstehen könnten. Vielmehr sei etwa mit Blick auf die Verbesserungen in wasserwirtschaftlicher Hinsicht das Gegenteil der Fall.

Was den Restteil des Abbaugebietes Garzweiler I anbetreffe, seien weder ein Planfeststellungsverfahren noch die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Dieser Teil des Vorhabens sei nämlich bereits vom Braunkohlenplan Frimmersdorf (Garzweiler I) erfasst, der am 19. September 1984 genehmigt worden sei. Seinerzeit habe weder im Europa- noch im bundesdeutschen Recht die Verpflichtung bestanden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. So bestimme denn auch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 2. März 1993 ausdrücklich, dass rechtsverbindliche Braunkohlenpläne weiter gälten. Auch wenn man auf das Bundesberggesetz abstelle, sei nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes aus dem Jahre 1990 für Verfahren der hier zu beurteilenden Art auf den Zeitpunkt vor der Verfahrenseinleitung abzustellen. Dieser Zeitpunkt habe im Jahre 1987 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP- Richtlinie gelegen. Die späteren Änderungen und Ergänzungen in den Rahmenbetriebsplänen könnten zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Neben dem seit dem Jahre 1984 anzunehmenden Vorliegen einer verbindlichen landesplanerischen Entscheidung sei dieser Vorhabensteil im Nachgang zum Antrag vom 5. Oktober 1987 weder während des Braunkohlenplanverfahrens Garzweiler II noch im Rahmen des Teilzulassungsantrages vom 5. Oktober 1987 in der Fassung vom 31. August 1985 verändert worden. Ausschließlich die zeitliche Planung sowie die Abbauführung seien den gewandelten Verhältnissen angepasst worden. Dies sei auf die Verkleinerung des Gesamtabbaugebiets zurückzuführen. Derartiges stelle insbesondere auch keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 52 Abs. 2 c BBergG dar. Demgemäß sei auch für diesen Teil des Abbaugebietes kein Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen. Nach alledem fehle es an dem für eine altruistische Verbandsklage notwendigen gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungerfordernis des Klägers (vgl. die §§ 12 b, 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW).

Der Kläger sei auch nicht in einem Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verletzt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg gehe in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 insoweit davon aus, es komme allein darauf an, ob ein Planfeststellungsverfahren rechtlich geboten gewesen sei. Dies sei, wie umfang- reich dargelegt, nicht der Fall. Daher fehle es an einem Anknüpfungspunkt für die behauptete Rechtsverletzung.

Bezogen auf die Flächen in den Gemarkungen Hochneukirch und Holzweiler fehle es bereits deswegen an der Klagebefugnis, weil der Kläger diese Grundstücke rechtsmissbräuchlich erworben habe. Zwar seien die Beweggründe für den Erwerb von Eigentum für die Beurteilung der Klagebefugnis grundsätzlich unerheblich. Allerdings sei eine Grenze erreicht, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden sei. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2000 ausdrücklich festgehalten. Von einem Rechtsmissbrauch sei auszugehen, wenn das Eigentum nicht erworben worden sei, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern nur als Mittel dafür diene, die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Eigentümer vorbehalten sei. Vor dem Hintergrund des im März 1998 bzw. Juli 1992 erfolgten Grundstückserwerbs sei die Nutzung als Streuobstwiese nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie dem Verbandszweck des Klägers entspreche. Dies sei indessen gem. § 1 Abs. 2 und 3 der klägerischen Satzung nicht der Fall. Aus zur Gerichtsakte gereichten Pressemitteilungen ergebe sich, dass die Grundstücke ausschließlich auf die Abwehr des Tagebauvorhabens Garzweiler gerichtet seien. Es komme hinzu, dass der Kläger die Grundstücke nicht, wie erforderlich, wirtschaftlich nutze. Insbesondere aus dem Spendenaufruf vom 30. August 1999, wonach die zu erwartende Zurückweisung des Einspruchs den Kläger zwinge, gerichtliche Schritte zum Beenden des "Wahnsinns" einzuleiten, verdeutliche, dass das Grundstückseigentum ausschließlich aus Gründen der Vorhabensabwehr aufrecht erhalten werde.

Selbst wenn man dem nicht folge, fehle es insoweit an der Klagebefugnis, weil eine Rechtsverletzung des Klägers nicht möglich sei. Die streitbefangene Rahmenbetriebsplanzulassung weise keine gestattende Wirkung auf. Mit dem Vorhaben dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein auf der Grundlage dieser Zulassung nicht begonnen werden. Insbesondere folge aus der Zulassungsentscheidung kein Rechtsanspruch des Bergbauunternehmers auf Zulassung von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen. Mangels Bindungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung regele diese nichts, was in Rechte des Klägers eingreifen könne. Die von ihm geltend gemachten faktischen Beeinträchtigungen seien nicht berücksichtigungsfähig. Vielmehr gehe es ihm um vorbeugenden Rechtsschutz ge- gen die Inanspruchnahme seiner Grundstück durch den Braunkohlentagebau. Der Kläger wende sich - etwas undeutlich - einerseits gegen die spätere Grundeigentumsinanspruchnahme und ein diesbezüglich ggf. erforderliches Grundabtretungsverfahren. Andererseits wehre er sich offenbar gegen die Umsiedlung insgesamt und wolle die Grundentscheidung zugunsten des Braunkohlentagebaus überprüft wissen. Insoweit verkenne er, dass nicht er von der Umsiedlung betroffen sein werde, weil er seinen Sitz in Düsseldorf habe. Im Übrigen verkenne er, dass die erforderliche Abwägung der Belange der umzusiedelnden Bevölkerung und der Umweltbelange bereits im Braunkohlenplanverfahren stattgefunden habe (vgl. Kapitel 10.3 des Braunkohlenplans). Im vorliegenden Klageverfahren sei nicht zu prüfen, ob eine Umsiedlung überhaupt stattfinden dürfe. Es komme hinzu, dass nach den §§ 77 ff. BBergG eine umfassende gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der Grundabtretung, letztlich aber auch des Vorhabens insgesamt, erreicht werden könne. Denn die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans treffe noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme jeweils betroffener Grundstücke. Bereits in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1990 habe das Bundesverwaltungsgericht den im Grundabtretungsverfahren gewährleisteten Rechtsschutz als effektiv bezeichnet. Demgemäß sei der entgegenstehenden klägerischen Auffassung nicht zu folgen.

Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 48 Abs. 2 BBergG. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1989 betreffe den Steinkohlenabbau unter Tage. Dieser nehme aber das Oberflächeneigentum praktisch nicht in Anspruch. Im Hinblick auf etwaige Bergschäden erheblichen Ausmaßes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die Berücksichtigung von Eigentumsrechten Dritter in verfassungskonformer Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG verlangt. Demgegenüber gehe es beim Braunkohlentagebau um die zentrale Frage, ob die benötigten Flächen in Anspruch genommen werden dürften. Diese Grundentscheidung werde in Nordrhein-Westfalen im Landesplanungsgesetz und im Rahmen des Braunkohlenplans getroffen. Darüber hinaus stehe das Grundabtretungsverfahren zur Verfügung, wenn eine Flächenenteignung stattfinden müsse. Aufgrund dessen könne sich die Prüfung möglicher Auswirkungen des Vorhabens nicht mehr auf die Inanspruchnahme der erforderlichen Flächen beziehen, sondern allein auf die sonstigen durch das Abbauvorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf Flächen außerhalb des aufzuschließenden Bereiches. Diese seien durch das Klageverfahren indessen nicht betroffen. In seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1990 habe das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass gesehen, den § 48 Abs. 2 BBergG betreffenden Rechtsgedanken auf Fälle auszuweiten, in denen eine Betriebsplan für eine bergbauliche Maßnahme, hier eine Untersuchungsbohrung, auf dem Grundstück eines klagenden Eigentümers zugelassen wird. Der Eigentümer habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in derartigen Fällen die Möglichkeit, in dem Grundabtretungsverfahren die Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme uneingeschränkt zur Überprüfung zu stellen.

Auch der klägerische Vortrag zu einer faktischen Betroffenheit in Grundrechten aus Art. 14 und 11 GG begründe keine Klagebefugnis. So könne der Kläger etwa nicht darlegen, worin die konkrete Verletzung des Eigentums durch die Rahmenbetriebsplanzulassung liegen solle. Diese treffe nämlich keine verbindlichen Entscheidungen zu seinen Lasten. Vor dem Hintergrund eines etwaigen Grundabtretungsverfahrens, dessen wirtschaftliches Risiko allein der Bergbauunternehmer trage, sei nicht ersichtlich, dass aus Gründen effektiven Rechtsschutzes schon zum jetzigen Verfahrensstadium eine Klagebefugnis angenommen werden müsse. Soweit es um das Grundrecht auf Freizügigkeit gehe, stelle sich zunächst die Frage, ob der Kläger als Verband überhaupt Grundrechtsadressat sein könne. Im Übrigen spreche viel dafür, dass er seinen Sitz gerade nicht im betroffenen Abbaugebiet habe, so dass er nicht auf den Schutzbereich des Grundrechts zurückgreifen könne. Des Weiteren weise jede Maßnahme der Raumordnung und Landesplanung zwangsläufig einen Bezug zur Freizügigkeit der dort wohnenden Bürger auf. Mit diesen planerischen Maßnahmen gehe mittelbar auch eine Beschränkung der Freizügigkeit einher. Diese sei gerechtfertigt, wenn die Maßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Dies sei hier der Fall. Denn die Belange der betroffenen Bevölkerung seien im Braunkohlenplanverfahren in die Abwägung eingestellt und geprüft worden.

Gehe man demgegenüber von der Zulässigkeit der Klage aus, so sei diese jedenfalls unbegründet. Denn die Rahmenbetriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 sei rechtmäßig. Insbesondere sei § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nicht einschlägig. Die darin enthaltenen Voraussetzungen bezögen sich allein auf die Betriebsführung selbst. Es solle sichergestellt werden, dass während des Abbaus von Rohstoffen Rechte Dritter nicht gefährdet oder verletzt würden. Demgemäß könne die Vorschrift nicht Folgen einer möglichen Umsiedlung erfassen. Im Übrigen sei eine Umsiedlung nicht Teil des Abbaubetriebes, sondern dessen Vorbereitung. Erst nach abgeschlossener Umsiedlung könne der Abbau auf den jeweiligen Flächen begonnen werden. Auch § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG sei nicht einschlägig. Zum einen könne der Kläger nicht verlangen, eine Prüfung der Gemeinschädlichkeit durchzuführen. Er sei nämlich insoweit weder in seiner Position als Grundstückseigentümer noch in seiner Position als anerkannter Naturschutzverband betroffen. Dessen ungeachtet liege Gemeinschädlichkeit im Sinne der Vorschrift nur dann vor, wenn der Abbau selbst Folgen verursache, deren Nachteil größer als der durch die Betriebshandlung erwachsende Vorteil sei. Bereits im streitbefangenen Zulassungsbescheid sei detailliert dargelegt, dass ein Gemeinschaden durch das Vorhaben nicht entstehe. Der Beklagte habe insoweit insbesondere Auswirkungen des Abbauvorhabens auf den Wasserhaushalt in den Blick genommen. Demgegenüber meine der Kläger, die Vorschrift gewähre auch Schutz vor einer etwaigen Umsiedlung. Abgesehen von seiner fehlenden Betroffenheit hiervon stelle eine Umsiedlung als solche aber auch keinen Gemeinschaden im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugehörigen Beiakten Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Kammer die Verwaltungsvorgänge I bis XXXIII sowie XXXVI bis XLIII des Verfahrens 9 K 684/00, die Verwaltungsvorgänge XI, XIII sowie XIV des Verfahrens 9 K 2954/00 und den Verwaltungsvorgang III des Verfahrens 9 K 1145/00 bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Sie erweist sich allerdings als zulässig. Das Verwaltungsgericht Aachen war für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig (1.). Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (2.). Der Kläger ist in beschränktem Umfang klagebefugt (3.), und der Klage ist schließlich nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu versagen (4.).

1.

Das angerufene Gericht ist gemäß § 52 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Nach dieser Vor- schrift ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Für den Gerichtsstand der Belegenheit genügt jede, auch nur mittelbare Beziehung des Rechtsstreits zum unbeweglichen Vermögen bzw. ortsgebundenen Recht oder Rechtsverhältnis. Maßgeblich ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, auch wenn er zusammen mit anderen Ansprüchen im selben Verfahren geltend gemacht wird.

Vgl. Ziekow, in: Sodan-Ziekow, Kommentar zur VwGO, Band I, Stand: Juli 2000, § 52 Rdnrn. 7, 5.

Die Bestimmung soll Rechte erfassen, die zu einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung stehen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1996 - 7 AV 11/96 und andere -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1997, 1022 f., sowie Beschluss vom 24. Juli 1962 - VII ER 420.62 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 310 § 52 VwGO Nr. 2.

Ausgehend hiervon weist die hier streitige Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II, die das Tagebauvorhaben der Beigeladenen insbesondere auf dem zum Bezirk des angerufenen Gerichts gehörenden Gebiet des Kreises Heinsberg betrifft, die von § 52 Nr. 1 VwGO vorausgesetzte Prägung des Rechtsverhältnisses durch die territoriale Gegebenheit in dem Sinne auf, dass es ohne Einbeziehung des ortsspezifischen Elements nicht beurteilt werden könnte.

Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2001 - 9 K 1551/00 -.

Der Tatsache, dass der Kläger neben Grundeigentum im Bezirk des Verwaltungsgerichts Aachen auch über solches im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verfügt, kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu. Denn dem Kläger geht es insoweit ausschließlich darum, dem geltend gemachten Aufhebungsanspruch in Bezug auf die Rahmenbetriebsplanzulassung mit einer weiteren Begründung zum Erfolg zu verhelfen. Greift demgemäß § 52 Nr. 1 VwGO ein, so kommt es mit Blick auf den Vorrang dieser Vorschrift nicht mehr auf den Sitz des Klägers in Düsseldorf und eine hieraus gegebenenfalls folgende Zuständigkeit des dortigen Verwaltungsgerichts (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO) an.

2.

Da die Zulassung des Rahmenbetriebsplans den Charakter eines feststellenden Verwaltungsakts aufweist,

vgl. Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 13 des Entscheidungsabdrucks,

stellt die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO die statthafte Klageart dar. Nachdem zwischenzeitlich der Widerspruchsbescheid ergangen war, ist ihr Gegenstand die Rahmenbetriebsplanzulassung vom 22. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2000 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

3.

Der Kläger ist auch klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach allgemeiner Auffassung setzt die Klagebefugnis auch in der hier gegebenen Fallgestaltung der so genannten Drittbetroffenheit, in der ein Kläger den an einen Dritten gerichteten und diesen begünstigenden Verwaltungsakt anficht, voraus, dass eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Die Behauptung einer rechtlichen Betroffenheit genügt hierfür nicht. Die Annahme einer Klagebefugnis erfordert vielmehr unter anderem, dass der Kläger von dem in Rede stehenden Verwaltungsakt in der geltend gemachten, rechtlich geschützten Position unmittelbar tatsächlich betroffen ist oder dass jedenfalls die Möglichkeit einer solchen tatsächlichen Betroffenheit nach Lage der Dinge nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Des Weiteren setzt die Annahme einer Klagebefugnis voraus, dass für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten (Aufhebungs-)Anspruchs die Anwendung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts in Betracht kommt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich der Kläger befindet, zu dienen bestimmt sind.

Vgl. statt aller Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., 2000, § 42 Rdnrn. 65, 71, 73 (zu "gestuften Verfahren"); v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 1999, § 42 Rdnrn. 100 f.

Diese Voraussetzungen sind zwar nicht im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten Grundrechtsverletzungen gegeben [a)]. Indessen ergibt sich die erforderliche Klagebefugnis aus der geltend gemachten Verletzung von Mitwirkungsrechten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG [b)], ohne dass es auf die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Rahmenbetriebsplanzulassung im Wege der altruistischen Verbandsklage nach § 42 Abs. 2, 1. Halbsatz VwGO in Verbindung mit § 12 b LG NRW ankommt [c)].

a) Der Kläger ist nicht im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Verletzungen eigener Grundrechte klagebefugt. Er ist als so genannter Oberflächeneigentümer, dessen Eigentum durch eine spätere Inanspruchnahme (Abbaggerung) unmittelbar betroffen sein wird, auf der Grundlage des bergrechtlichen Systems über Rahmen- und Haupt- bzw. Sonderbetriebsplanzulassungen nicht als klagebefugt anzusehen [aa)]. Gesichtspunkte des grundrechtlichen Eigentumsschutzes verlangen keine abweichende Beurteilung [bb)]. Auch soweit man zugunsten des Klägers das Grundrecht der Berufsfreiheit in den Blick nimmt, ergibt sich hieraus die grundsätzlich erforderliche Klagebefugnis nicht [cc)].

aa) Was zunächst das von ihm angeführte Eigentum an zwei im geplanten Abbaugebiet gelegenen Grundstücken anbetrifft, so kann auf sich beruhen, ob die Klagebefugnis vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 10/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 427, 428 f.,

zu versagen ist, weil die Eigentümerstellung ggf. zwecks Erlangung der formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung, nicht aber zur Nutzung der mit dem Eigentum verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten, und damit rechtsmissbräuchlich begründet worden sein könnte. Denn eine Klagebefugnis des drittbetroffenen Klägers gegenüber der streitigen Rahmenbetriebsplanzulassung aus seinem grundrechtlich geschützten Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) scheidet aus. Als so genannter Oberflächeneigentümer, dessen Eigentum durch eine etwaige spätere Inanspruchnahme (Abbaggerung) unmittelbar betroffen sein wird, ist der Kläger auf der Grundlage des bergrechtlichen Systems über Rahmen- und Haupt- bzw. Sonderbetriebsplanzulassungen nicht als klagebefugt anzusehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Rahmenbetriebspläne enthalten grundsätzlich allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 100, 31, 34,

gibt der Gesetzgeber den Bergbehörden mit dem Rahmenbetriebsplanverfahren ein zusätzliches Kontrollinstrument für den Fall an die Hand, dass ein Koordinierungsbedarf sichtbar wird, der sich durch eine Mehrzahl von Haupt- und Sonderbetriebsplänen allein nicht befriedigen lässt. Die Rahmenbetriebsplanzulassung entfaltet noch keine Gestattungswirkung. Vielmehr erschöpft sich ihr Regelungsgehalt in der Feststellung, dass das beabsichtigte Vorhaben die in § 55 BBergG genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere darf auf der Grundlage des Rahmenbetriebsplans noch nicht mit der Ausführung von Arbeiten begonnen werden. Vielmehr bedarf es dafür einer vorherigen Zulassung eines Hauptbetriebsplans.

Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, 13, sowie vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, Zeitschrift für Bergrecht (ZfB) 1992, 38, 41.

Während das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung,

am angegebenen Ort, S. 43,

der Rahmenbetriebsplanzulassung weder eine der ersten Teilgenehmigung im Immissionsschutz- oder Atomrecht ähnliche Funktion noch die Funktion eines Konzept- oder Standortvorbescheides im Sinne etwa des § 9 des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder des § 7 a des Atomgesetzes beigemessen, sondern die Bindungswirkung eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans eher mit derjenigen eines ebenfalls Rahmen setzenden Flächennutzungsplans für nachfolgende Bebauungspläne verglichen hatte, hat es in seinem Urteil vom 2. November 1995,

am angegebenen Ort, S. 12,

angedeutet, dass eine Rahmenbetriebsplanzulassung eine gegenüber dem Vorbescheid mindere Bindungswirkung haben könnte, etwa in dem Sinne, dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage die Zulassung eines Haupt- oder Sonderbetriebsplans nicht aus einem Grund versagt werden dürfe, der schon zur Versagung der Rahmenbetriebsplanzulassung habe führen müssen. Diese Frage hat der erkennende Senat indessen in der vorerwähnten Entscheidung auf sich beruhen lassen.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW),

Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 152,

trifft die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung, dass das Vorhaben die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG erfüllt. Diese Feststellung hat je nach dem Konkretisierungsgrad der allgemeinen Angaben rahmenmäßig Bindungswirkung für die Entscheidung über die Zulassung nachfolgender, dasselbe Vorhaben betreffender Betriebspläne. Im Hinblick auf die Feststellungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat das Gericht die Klagebefugnis der seinerzeit klagenden Selbstverwaltungskörperschaft angenommen, weil sich die Feststellungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans rechtlich nachteilig in der Weise auf die Rechtsposition der Klägerin auswirken konnte, dass sie gemäß der angesprochenen Bindungswirkung den die Ausführung des Vorhabens gestattenden Betriebsplanzulassungen nicht mehr umfassend entgegenhalten kann, dadurch in geschützten Rechtspositionen verletzt zu werden. Dieser Rechtsprechung ist die erkennende Kammer in ihrem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - gefolgt.

Vgl. S. 13 f. des Entscheidungsabdrucks.

Die vorerwähnte Rechtsprechung bezieht sich indessen ausschließlich auf die Klagebefugnis einer Selbstverwaltungskörperschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG. Sie ist nicht auf die vorliegende Fallgestaltung, in der ein Oberflächeneigentümer des in den Blick genommenen Abbaubereiches gegen die dem Unternehmen erteilte Zulassung des Rahmenbetriebsplans klagt, übertragbar. Einem derartigen Oberflächeneigentümer vermitteln die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Zulassung von Betriebsplänen von vornherein keinen Drittschutz. Dabei kann auf sich beruhen, ob sich Drittschutz zugunsten des Oberflächeneigentümers im Bergrecht generell aus § 48 Abs. 2 und/oder aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ergibt.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, ZfB 1992, 38, 40 f., sowie Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, 335 ff.

Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans diejenigen Grundeigentümer, auf deren Grundstück die in Rede stehende Maßnahme zugelassen werden soll, grundsätzlich nicht in ihren Rechten zu verletzen vermag. Mit der Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans wird nämlich noch nicht über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einzelner Grundstücke entschieden. Der Eigentümer kann die Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme, für die sein Grundstück beansprucht werden soll, uneingeschränkt im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG zur Überprüfung stellen. Eine - wie auch immer geartete - präjudizierende Wirkung geht insoweit von Betriebsplanzulassungen nicht aus. Ein (bestandskräftig) zugelassener Betriebsplan, der im Übrigen nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass oder den Bestand eines Grundabtretungsbeschlusses ist, hat gegenüber dem Grundabtretungspflichtigen allenfalls Indizcharakter dafür, dass die Maßnahmen nach ihm sachgemäß ausgeführt werden und dem Bergrecht entsprechen. Er bewirkt aber keinerlei Bindungswirkung für den Grundabtretungspflichtigen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90, BVerwGE 87, 241, 253, sowie - 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, 992, 993; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (OVG Brandenburg), Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -, S. 4/7 des Entscheidungsabdrucks; Verwaltungsgericht (VG) Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 und andere -, S. 39 f. des Entscheidungsabdrucks; OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, S. 15 f. des Entscheidungsabdrucks, sowie vom 16. Mai 1995 - 4 B 20/95 -, ZfB 1995, 199, 202 f.

Aus den zuvor beschriebenen Gründen lässt sich die zu Planfeststellungsbeschlüssen ergangene Rechtsprechung betreffend eine mögliche Rechtsverletzung von Grundstückseigentümern durch Abschnittsbildungen bei Fernstraßen, die für spätere Abschnitte einen Zwangspunkt setzen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16/95 -, NVwZ 1997, 491, 492, sowie Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205/92 -, NVwZ 1993, 887, 888 mit weiterem Nachweis,

nicht auf die zu beurteilende Fallgestaltung übertragen. Demgemäß kommt der Rahmenbetriebsplanzulassung keine enteignende Vorwirkung zu. Zudem sieht das Bergrecht im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes keine Enteignung allein auf der Grundlage eines etwaigen Planfeststellungsbeschlusses vor. Vielmehr ist ungeachtet beispielsweise in § 57 a Abs. 5 BBergG angesprochener Konzentrationswirkungen auch in derartigen Fällen ein Grundabtretungsverfahren mit den in den §§ 77 ff. BBergG aufgestellten Voraussetzungen durchzuführen.

Den Einwendungen, das Grundabtretungsverfahren stelle ein theoretisches Verfahren dar, es sei verfassungswidrig, und es gewährleiste keinen effektiven Rechtsschutz, ist nicht zu folgen.

Was zunächst den Hinweis des Klägers auf die rechtstatsächliche Handhabung der §§ 77 ff. BBergG betrifft, so stellt dieser das rechtliche System des Grundabtretungsverfahrens als solches nicht in Frage. Dies gilt auch - wie noch auszuführen sein wird - insoweit, als der Zeitpunkt für die Einleitung eines derartigen Verfahrens als (zu) spät gerügt wird.

Die Erwägung, die Vorschriften über das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren seien verfassungswidrig, vermag die Kammer im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zu teilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1990, - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241, 246 bis 254,

ausgeführt, dass die §§ 77 ff. BBergG den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an ein Gesetz, das die Enteignung aufgrund behördlicher Entschließung zulässt, entsprechen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer auf diese Entscheidung Bezug.

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB 1988, 371, 375 ff.

Das Vorbringen, das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren gewährleiste keinen effektiven Rechtsschutz, greift ebenfalls nicht durch. Bereits in seinem an anderer Stelle erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1990,

- 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, 992, 993,

hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Bergbauunternehmer trage das Risiko dafür, dass von ihm im Vertrauen auf bestandskräftig zugelassene Betriebspläne gemachte Aufwendungen wertlos werden können, wenn und soweit die Inanspruchnahme fremder Grundstücke für das bergbauliche Vorhaben an den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung scheitert. Zwar hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass es in dem zu beurteilenden Fall noch nicht um das Verhältnis zwischen Betriebsplanzulassung und Grundabtretung für einen großflächigen Tagebau selbst, sondern für vorbereitende Tätigkeiten für einen beabsichtigten Tagebau, über dessen betriebsplanmäßige Zulassung und sonstige öffentlichrechtliche Zulässigkeit erst noch zu entscheiden sei, gehe. Indessen kann diese ergänzende Bemerkung nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die zuvor vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Grundsätze zum Grundabtretungsverfahren ausschließlich im Verhältnis zu einer Betriebsplanzulassung für Erkundungsarbeiten gelten sollen. Denn der Eingriff in das Grundeigentum, um dessen Abwehr es dem Kläger letztlich geht, nämlich dessen Entzug, erfolgt nicht bereits durch die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, sondern erst durch die Grundabtretung als solche.

Vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -, S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks.

Nach alledem ist der Eigentümer von im geplanten Abbaugebiet liegendem Grundeigentum gegenüber der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht klagebefugt.

So auch VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 und andere -, S. 37 / 39 ff. des Entscheidungsabdrucks; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -; vgl. zu diesen Entscheidungen auch: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, sowie Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. Februar 2001 - 1 BvR 1919/00 -.

Bei dieser Rechtslage kommt der im Zusammenhang mit einer luftrechtlichen Genehmigung eines Flughafens ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,

Beschluss des Zweiten Senats (Vorprüfungsausschuss) vom 1. August 1980 - 2 BvR 1366/79 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1981, 374, 375,

wonach zur Ermittlung des Sach- und Regelungsgehalts der Genehmigung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. November 1968 - BGBl. I S. 1113 -, geändert u. a. durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. August 1977 - BGBl. I S. 1577 -, - LuftVG a. F. -) gegenüber dem Bürger auch die tatsächlichen Zwangsläufigkeiten oder sehr wahrscheinlichen Auswirkungen einer Entscheidung in Betracht zu ziehen sind, die sich daraus ergeben, dass Dritte sich in ihrem weiteren Verhalten auf diese Entscheidung rechtlich stützen dürfen und faktisch stützen werden, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Denn die diesbezüglichen Erwägungen lassen sich auf das zuvor dargestellte bergrechtliche System mit Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebsplänen nicht übertragen. Eine in tatsächlicher Hinsicht vorgegebene Bindung für eine der behördlichen Entscheidung nachfolgende, abschließende Planfeststellung im Sinne der §§ 8 ff. LuftVG a. F. mit ihren Vorwirkungen für eine Enteignung (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG a. F.) lässt sich dem Bundesberggesetz nämlich nicht entnehmen. Vielmehr weist das Bundesberggesetz, wie bereits dargelegt, dem Betriebsplanverfahren keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung auch für die Grundabtretung zu.

Vgl., auch mit Blick auf § 28 Abs. 2 LuftVG, OVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB 1988, 371, 377.

Ungeachtet dessen lässt sich die vorerwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die streitige Zulassung eines Rahmenbetriebsplans übertragen, weil dem Bergamt hierbei kein (abwägende Elemente beinhaltendes) Planungsermessen zusteht.

Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 377 f.

bb) An der Bewertung, dass der Kläger als Eigentümer von im geplanten Abbaugebiet liegenden Grundstücken nicht klagebefugt ist, ist auch unter Berücksichtigung des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Eigentumsschutzes festzuhalten. Denn ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts liegt mit der streitbefangenen Rahmenbetriebsplanzulassung ersichtlich noch nicht vor. Nach dem zuvor beschriebenen System der bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen ist für das grundrechtlich geschützte Eigentum davon auszugehen, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung, die im Übrigen keine den Bergbaubetrieb gestattende Wirkung beinhaltet, dem Oberflächeneigentümer weder eine schutzfähige Position entzieht noch die Nutzung, Verfügung oder Verwertung einer solchen Position in rechtlich erheblicher Weise beschränkt.

Des Weiteren ist auch kein mittelbarer Eingriff in das Eigentumsgrundrecht gegeben, vor dem bereits im jetzigen bergrechtlichen Verfahrensstadium wirksamer gerichtlicher Schutz gewährleistet werden müsste. Derartiges setzt nach herkömmlicher Auffassung voraus, dass das Eigentum durch die in Rede stehende Maßnahme nachhaltig verändert und dass der Dritte schwer und unerträglich beeinträchtigt wird.

Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 2000, Art. 14 Rdnr. 28 (a) mit zahlreichen Nachweisen; Wendt, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 1999, Art. 14 Rdnr. 52 f.

Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang keineswegs, dass ein großflächiges Tagebauvorhaben, das aus Sicht des Oberflächeneigentümers scheinbar unaufhaltsam an sein Grundstück herannaht, einen tatsächlichen und finanziellen Umsiedlungsdruck zu bewirken vermag. Allerdings beinhaltet die hier streitbefangene Rahmenbetriebsplanzulassung, die nicht durch Planfeststellungsbeschluss ergangen ist, keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf nachfolgende Haupt- oder Sonderbetriebspläne der Beigeladenen (vgl. § 57 a Abs. 5 BBergG). Demgemäß können die zuvor erwähnten Auswirkungen eines herannahenden Tagebaus nicht rechtfertigen, der Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes Rechtswirkungen zuzubilligen, die ihr nach dem System des Bundesberggesetzes nicht zukommen. Stellt mit anderen Worten die Zulassung des Rahmenbetriebsplans das Grundrecht auf Eigentum als solches noch nicht infrage, ist mit dem Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG ein Enteignungsverfahren vorgesehen, das den erforderlichen Schutz des Eigentumsgrundrechts ausreichend zu gewährleisten vermag.

Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 18 ff. des Entscheidungsabdrucks.

Abgesehen davon werden die Umsiedlung und damit einhergehende Belastungen für die betroffenen Oberflächeneigentümer nicht erst durch die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, sondern bereits vorher durch Braunkohlenpläne ausgelöst. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 LPlG sind in einem Braunkohlenplan die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten auch für die Umsiedlung darzustellen. Gemäß § 25 Abs. 1 LPlG wird die Abgrenzung des Braunkohlenplans unter anderem durch Gebiete für die Umsiedlung bestimmt. Der Landesgesetzgeber hat damit die Umsiedlungsplanung in die Zuständigkeit des Braunkohlenausschusses, bei dem es sich um eine demokratisch legitimierte Einrichtung handelt,

vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 307 ff.,

gestellt. Für die am frühesten vom heranrückenden Tagebau betroffenen Ortschaften ist die Umsiedlung bereits im Braunkohlenplan Garzweiler II geregelt. Mit diesem durfte für das vorgesehene Abbaugebiet der Vorrang der Braunkohlengewinnung vor anderen Nutzungen übereinstimmend nicht zuletzt mit der gesetzgeberischen Entscheidung in den §§ 18, 26 Abs. 2 des Gesetzes zur Landesentwicklung, einheimische Rohstofflagerstätten für einen Abbau im Interesse einer langfristig gesicherten Energieversorgung landesplanerisch zu sichern, festgelegt werden.

Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, S. 51 des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB 1988, 371, 381.

Des Weiteren stellt der auch aus Sicht der Kammer erhebliche Zeitablauf zwischen den Braunkohlenplänen beziehungsweise dem Beginn der Umsiedlungsbestrebungen des Bergbauunternehmens einerseits sowie der Einleitung etwaiger Grundabtretungsverfahren andererseits die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes für das Eigentumsgrundrecht durch das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren nicht in Frage. Den an anderer Stelle festgehaltenen Erwägungen - siehe oben unter aa) - ist insoweit hinzuzufügen, dass die mit der Inanspruchnahme von Oberflächeneigentum und der Umsiedlung von Ortschaften einhergehende Braunkohlengewinnung angesichts großflächiger Umsiedlungsplanungen und - vorbereitungen zwangsläufig einen beträchtlichen zeitlichen Vorlauf erfordert. Darüber hinaus ist die Braunkohlenplanung nicht statisch. Vielmehr schreibt § 35 Satz 1 LPlG die Pflicht zur Überprüfung und erforderlichenfalls zur Änderung des Braunkohlenplans vor, wenn sich die Grundannahmen für den Braunkohlenplan wesentlich ändern. Derartige Änderungen der Landesplanung sowie ihrer Grundannahmen dürften nicht ohne Auswirkung auch auf etwaige Grundabtretungsverfahren bleiben.

cc) Selbst wenn man im Übrigen zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass er mit seinen als Streuobstwiesen genutzten Grundstücken einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb und damit einen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ausübt (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG), so verlangt dies keine abweichende Beurteilung. Denn die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung greift in dieses Grundrecht nicht ein. Zum einen enthält die Zulassungsentscheidung des Beklagten keine Regelungen, die sich final auf die berufliche Betätigung beziehen und sie unmittelbar zum Gegenstand haben,

vgl. hierzu Tettinger, in: Sachs, am angegebenen Ort, Art. 12 Rdnr. 71 mit weiterem Nachweis,

so dass ein unmittelbarer Eingriff in die etwaige Berufsausübungsfreiheit des Klägers ausscheidet. Zum anderen weist die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht die für das Vorliegen eines mittelbaren Eingriffs erforderliche objektiv berufsregelnde Tendenz,

vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 82, 209, 223 f. mit weiteren Nachweisen, sowie Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267, 302,

auf. Sie befasst sich nämlich mit den allgemeinen Angaben des Unternehmers über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Demgemäß kann ihr eine aus objektiver Sicht bestehende, auf die Ausübung von Berufen bezogene Wirkung nicht zuerkannt werden. Dies gilt um so mehr, wenn man in den Blick nimmt, dass sich der Regelungsgehalt der Rahmenbetriebsplanzulassung in der Feststellung erschöpft, dass das beabsichtigte Vorhaben die in § 55 BBergG genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

b) Die Klagebefugnis ergibt sich indessen aus der geltend gemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG.

Nach dieser, gemäß § 4 Satz 3 BNatSchG unmittelbar geltenden Vorschrift ist einem anerkannten Naturschutzverband, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG verbunden sind, wenn er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Der Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverband.

Vgl. den Runderlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24. Juni 1981 - I A 1 - 1.17.00 - 93/77 -, MBl. NRW 1981, S. 1459.

Er wird durch das von der Beigeladenen geplante Tagebauvorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Denn nach § 1 Abs. 2 der klägerischen Satzung (vom 21. April 1991 in der Fassung der Satzungsänderungen vom 24. März 1996 und 12. April 1997) besteht sein Zweck im Schutz sowie in der Pflege von Natur und naturgemäßer Umwelt zur Erhaltung und Wiederherstellung der naturbedingten Einheit von Leben und Umwelt. Ausweislich § 1 Abs. 1 Buchstabe d) seiner Satzung macht es sich der Kläger zur Aufgabe, bei Planungen, die für Natur, Landschaft oder Umwelt des Menschen bedeutsam sind, mitzuwirken. Er macht geltend, dass ein Planfeststellungsverfahren habe durchgeführt werden müssen, an dem er zu beteiligen gewesen sei. Wenn und soweit dies zutrifft, wäre der Kläger durch die Zulassung des fakultativen Rahmenbetriebsplans möglicherweise in seinem Mitwirkungsrecht (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verletzt.

Diese - nicht im Wege der Analogie auf Plangenehmigungen anwendbare,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 A 1.95 -, BVerwGE 98, 100, 102 f.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 7 M 3440/00 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 2001, 523, -

Vorschrift vermittelt ein voll ausgebildetes subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren. Unterlässt die Behörde rechtswidrig eine gesetzlich vorgeschriebene Planfeststellung durch die Wahl eines Verfahrens, das § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht erfasst und bei dem das Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes folglich vereitelt würde, setzt sich das Beteiligungsrecht mit der Folge durch, dass die Zulassung des Vorhabens durch Verwaltungsakt aufgrund des gewählten anderen Verfahrens der Anfechtung durch ihn unterliegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 21 B 1717/94 -, ZfB 1997, 141, 142 mit zahlreichen Nachweisen; OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 138/00 -, S. 21 f. des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367, 372 f.; a. A.: VG Weimar, Entscheidung vom 11. März 1998 - 7 K 21509/95.We, im Leitsatz abgedruckt in juris

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass hier ein Rahmenbetriebsplan in einem nicht beteiligungspflichtigen Verfahren zugelassen worden ist, obwohl möglicherweise die Zulassung in einem beteiligungspflichtigen Verfahren hätte erfolgen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt, nämlich der Frage, ob die Zulassung im richtigen Verfahren erfolgt ist, kann die Zulassungsentscheidung vom Kläger unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG angefochten werden. Aufgrund dessen kommt der Tatsache, dass - anders als im vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen, vorerwähnten Fall - nicht bereits die angefochtene Zulassungsentscheidung, sondern erst die nachfolgenden Hauptbetriebspläne die Ausführung des Tagebaus gestatten, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, S. 23 des Entscheidungsabdrucks.

Da das Bundesnaturschutzgesetz keinen eigenen, vom Verwaltungsverfahrens- und Fachplanungsrecht losgelösten Begriff der Planfeststellung kennt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367, 371 mit weiterem Nachweis,

ist hier maßgeblich, ob der Beklagte nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes ein Planfeststellungsverfahren hätte durchführen müssen. Dies richtet sich nach § 52 Abs. 2 a ff. BBergG. Selbst unter Berücksichtigung der dem Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - zugrunde liegenden diesbezüglichen summarischen Überprüfung sind in diesem Zusammenhang derartig unterschiedliche (Rechts-)Fragen zu beantworten, dass die Annahme ausscheidet, dem Kläger stehe der geltend gemachte Aufhebungsanspruch von vornherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt nicht zu.

Die auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG gestützte Anfechtung der Rahmenbetriebsplanzulassung führt indessen allein zu einer auf die Verletzung des Beteiligungsrechts beschränkten Überprüfung der angefochtenen Entscheidung; weitere Klagegründe stehen dem Naturschutzverband aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht zur Seite.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62, 74; OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, S. 24 des Entscheidungsabdrucks mit weiteren Nachweisen.

c) Ergibt sich nach alledem die Klagebefugnis des Klägers aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, so kann an dieser Stelle auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Rahmenbetriebsplanzulassung im Wege der altruistischen Verbandsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 12 b LG NRW erfüllt sind. 4.

Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich nicht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger im Verfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans beispielsweise Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen erhalten hat, entgegen. Denn Derartiges ermöglicht einen Einfluss auf die in dem aus klägerischer Sicht gebotenen Planfeststellungsverfahren vorzunehmende Abwägung nicht. Gerade der mögliche Einfluss auf diese Abwägung ist aber nach den zuvor beschriebenen Erwägungen der innere Grund dafür, dass der Naturschutzverband bei unterbliebener Beteiligung die Aufhebung der Zulassungsentscheidung beanspruchen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 21 B 1717/94 -, ZfB 1997, 141, 142 mit weiterem Nachweis.

II.

Die nach alledem zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW - (vormals: Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen) vom 6. Dezember 2000 ist, soweit seine Rechtmäßigkeit hier zur Überprüfung steht, rechtmäßig (1.) und verletzt den Kläger, ungeachtet des hier nicht maßgeblichen erweiterten Überprüfungsrahmens durch eine altruistische Verbandsklage (2.) nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten (3.).

Die gerichtliche Prüfung hat sich dabei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplans zu beziehen. Denn in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Drittbetroffener sich gegen die den Träger eines Vorhabens begünstigende Zulassungsentscheidung wendet, sind im Hinblick auf die Anspruchsposition des Genehmigungsbegünstigten etwaige Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Wirksamwerden der behördlichen Zulassungsentscheidung eintreten, nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie sich zugunsten des Vorhabenträgers auswirken.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 153 f. mit Nachweisen; Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 19 des Entscheidungsabdrucks; a. A.: VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 u. a. -, S. 29 f. des Entscheidungsabdrucks.

1.

Was zunächst die Rüge des Klägers anbetrifft, er sei in seinem Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verletzt, so greift diese nicht durch. Denn die Rahmenbetriebsplanzulassung verstößt nicht gegen das vorerwähnte Mitwirkungsrecht des Klägers. Dies ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass der Kläger im Rahmen des durchgeführten Verfahrens beteiligt worden ist [a)]. Indessen erweist sich das Absehen von einem nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG beteiligungspflichtigen Planfeststellungsverfahren einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier ausnahmsweise als nicht rechtswidrig [b)].

a) Die vom Beklagten im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens durchgeführte Beteiligung des Klägers lässt eine etwaige Verletzung seines Mitwirkungsrechts nicht entfallen. Denn sie vermag eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG vorgesehene Beteiligung nicht zu ersetzen. Dies ergibt sich daraus, dass ein anerkannter Naturschutzverband im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung umfangreichere Möglichkeiten zur Einsichtnahme und Stellungnahme erhält als bei der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans. Letzterer enthält nämlich nur allgemeine Angaben zu dem beabsichtigten Vorhaben (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG), und Naturschutzbelange spielen insoweit ausschließlich über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 und ggf. über die Öffnungsklausel des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in beschränktem Umfang eine Rolle. Demgegenüber muss in dem mit Konzentrationswirkung ausgestatteten Planfeststellungsverfahren einschließlich integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelnen untersucht und geprüft werden, welche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind und wie derartige Beeinträchtigungen vermindert, vermieden oder ausgeglichen werden können (vgl. § 57 a Abs. 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 sowie Satz 3 Nummern 1 und 2, § 57 a Abs. 5 und § 52 Abs. 2 a Satz 3 BBergG). Nicht zuletzt im Hinblick auf breiter und genauer gefasstes Tatsachenmaterial in einen Planfeststellungsverfahren stellt sich die Qualität der Mitwirkung in einem solchen Verfahren als rechtlich anders als die Mitwirkung bei der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans dar.

Vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 28. Juni 2001 - 4 A 138/00 -, S. 26 ff. des Entscheidungsabdrucks, sowie - 4 A 115/99 -, S. 26 ff. des Entscheidungsabdrucks.

b) Ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG liegt indessen nicht vor, weil sich das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Einzelfall als nicht rechtswidrig darstellt. Zwar ist die Entscheidung des Beklagten, (nur) ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen, gerichtlich voll überprüfbar [aa)]. Indessen war hier ein Planfeststellungsverfahren rechtlich nicht geboten [bb)].

aa) In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Beklagten, kein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist. Insbesondere kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Behörde bewusst oder mit einer erkennbar vorgeschobenen, unvertretbaren Begründung die Voraussetzungen für ein Planfeststellungsverfahren verneint und dieses damit umgangen hat.

A. A.: VG Aachen, Urteil vom 10. November 1999 - 3 K 2040/96 -, ZfB 2000, 56, 63 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43/96 -, BVerwGE 104, 367, 372 f.

Gemäß § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG ist nämlich - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner zuvor zitierten Entscheidung zu § 18 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wonach anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses unter bestimmten Voraussetzungen eine Plangenehmigung erteilt werden kann, - die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes zu verlangen und ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57 c BBergG eine Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Kommt es für die Frage, ob nach dem Bundesberggesetz ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, demgemäß weder auf eine vom Beklagten zu treffende Prognose noch auf ein diesbezügliches Ermessen an, so unterliegt die behördliche Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit.

So auch: OVG Brandenburg, Urteile vom 28. Juni 2001 - 4 A 138/00 -, S. 28 f. des Entscheidungsabdrucks, sowie - 4 A 115/99 -, S. 28 f. des Entscheidungsabdrucks.

bb) In Bezug auf die hier allein streitige Rahmenbetriebsplanzulassung für das geplante Tagebauvorhaben Garzweiler I/II (Zeitraum 2001 bis 2045) bestand kein rechtliches Erfordernis, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Dies gilt sowohl mit Blick auf das im Bereich des Braunkohlenplans Garzweiler II gelegene Abbaugebiet als auch im Hinblick auf das restliche Abbaugebiet des Tagebaus Garzweiler I. Ein Planfeststellungsverfahren musste hier weder nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesberggesetzes [(1) bis (3)] noch unter Berücksichtigung europarechtlicher Gesichtspunkte [(4)] durchgeführt werden. Schließlich war der Anregung des Klägers, verschiedene Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht zu folgen [(5)].

(1) § 52 Abs. 2 a BBergG, der die Notwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens von dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57 c BBergG abhängig macht, ist hier schon nicht anwendbar. Denn das Verfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist mit der Einreichung des Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen vom 5. Oktober 1987 im November 1987 begonnen worden. § 52 Abs. 2 a BBergG ist indessen erst durch das Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (im Folgenden: Bergrechtsänderungsgesetz), insoweit in Kraft getreten am 1. August 1990 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes, BGBl. I S. 215, 218), eingeführt worden. Die fehlende Anwendbarkeit der Vorschrift ergibt sich aus Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes (BGBl. I S. 215, 217 f.). Die Kammer hat hierzu in ihrem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - (S. 24 f. des Entscheidungsabdrucks) ausgeführt:

"Art. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes bestimmt, dass ein nach dem Bundesberggesetz bereits begonnenes Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen ist bei Vorhaben, über deren Zulässigkeit nach geltendem Recht auch unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entschieden wird, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist. Da das Bundesberggesetz indessen für die Entscheidung über die Betriebsplanzulassungen bis dahin eine Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht vorgesehen hatte,

vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, 1992, § 57 a Rdnr. 92, ist Art. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes einschlägig. Hiernach sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnenen Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Als Beginn des Zulassungsverfahrens ist dabei die Einreichung des Betriebsplans bei der zuständigen Behörde anzusehen.

Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 57 a Rdnr. 92.

Da die Beigeladene den - allerdings nachfolgend geänderten - Rahmenbetriebsplan bereits im November 1987 beim vormals zuständigen Bergamt Köln eingereicht hatte und das Verfahren zu seiner Zulassung damit bereits vor dem 1. August 1990 begonnen worden war, musste hier eine Umweltverträglichkeitsprüfung mangels Anwendbarkeit der einschlägigen bergrechtlichen Vorschriften nicht durchgeführt werden.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), 100, 1, 7 f., auch zum Vorhabenbegriff."

An dieser Bewertung ist nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten auch für dieses Klageverfahren festzuhalten; für die Ansicht des Klägers, die Anwendung des "alten Rechts" stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar, bietet sich kein rechtlicher Anknüpfungspunkt.

Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes geht, ebenso wie § 52 Abs. 2 a und § 57 c BBergG, von einem Vorhabenbegriff aus, der nicht allein gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilausschnitte meint. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem Einführen des Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans, Vorhaben, die bestimmte Kriterien erfüllen (vgl. Art. 4 der UVP-Richtlinie), für die Beurteilung der Umweltauswirkungen als Ganzes in den Blick zu nehmen und zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 138/00 -, S. 32 f. des Entscheidungsabdrucks.

Da ein Erfordernis einer Entscheidung in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung außer im Betriebsplanverfahren,

vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 57 a Rdnr. 92, nicht ersichtlich ist, verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der Überleitungsvorschrift des Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes.

Der hieraus sich ergebenden Auffassung der Kammer, dass § 52 Abs. 2 a BBergG im Hinblick auf das Einreichen des ursprünglichen Rahmenbetriebsplans durch die Beigeladene und damit den Verfahrensbeginn bereits im November 1987 vorliegend nicht anwendbar ist, steht der Vortrag des Klägers nicht entgegen.

Soweit er zunächst darauf hinweist, die Beigeladene habe insgesamt drei unterschiedliche Vorhaben zur Zulassung eingereicht, deren erstes (Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987) zu keiner Zeit zugelassen worden sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen widerspräche eine solche Betrachtung dem zuvor dargelegten Inhalt des Vorhabensbegriffes nicht zuletzt im Sinne des Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes. Zum anderen ergibt sich die Identität des Gesamtvorhabens aus der Zusammenschau der den Rahmenbetriebsplänen vom 5. Oktober 1987, 18. Mai 1992 und 31. August 1995 beigefügten Karten mit den zeichnerischen Darstellungen der jeweiligen Begrenzungen der Abbauflächen (Anlage 4, aufgestellt am 17. August 1987; Anlage 1, aufgestellt am 18. Mai 1992 sowie Anlage 4, bearbeitet im Juni 1995). Insbesondere kann nicht der Auffassung des Klägers gefolgt werden, wonach das geplante Tagebauvorhaben allein auf dem Antrag der Beigeladenen vom 31. August 1995 beruhe. Zwar geht der Antrag der Beigeladenen auf Teilzulassung des im Jahre 1987 eingereichten Rahmenbetriebsplans, wie zwischen den Beteiligten unstrittig ist, auf die vom Braunkohlenausschuss erhobene Forderung nach einer Entkopplung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II zurück. Indessen ändert dies nichts daran, dass die Beigeladene bereits im November 1987 ihr Vorhaben, im Abbaufeld Garzweiler I/II Braunkohlen zu gewinnen, durch Ausbringen eines grundlegenden Zulassungsantrages in Gang gebracht hat. Diese Betrachtung wird letztlich dadurch bestätigt, dass der ursprünglich eingereichte Rahmenbetriebsplan zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent abgelehnt worden ist. Vielmehr ist mit Bescheid vom 29. Juli 1994 zunächst seine teilweise Zulassung erfolgt. Die zuletzt genannte Zulassungsentscheidung durch das Bergamt Köln als seinerzeit zuständige Bergbehörde nimmt nämlich bereits ausweislich ihrer Einleitung auf den Teilzulassungsantrag der Beigeladenen vom 18. Mai 1992 Bezug und verhält sich demgemäß im Übrigen nicht zu dem seinerzeitigen Rahmenbetriebsplan von Oktober 1987. Die vom Kläger darüber hinaus umfangreich wiedergegebenen bergtechnischen und sonstigen Änderungen des Rahmenbetriebsplans, Stand: 31. August 1995, gegenüber dem ursprünglichen Rahmenbetriebsplan sind vornehmlich auf die zwischenzeitlich erfolgten landesplanerischen Vorgaben zurückzuführen. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG sind nämlich die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen. Ein derartiges Vorgehen vermag indessen die Identität des vom Unternehmen in den Blick genommenen Gesamtvorhabens nicht in Frage zu stellen.

Die Kammer ist in diesem Zusammenhang auch der Frage nachgegangen, ob - bezogen auf die so genannte Trapezfläche des Abbaugebiets Garzweiler I - im Zulassungsantrag der Beigeladenen vom 31. August 1995 erstmals eine ihrer Größe nach gesondert eine Planfeststellung einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung auslösende Fläche (vgl. § 1 Nr. 1 Buchstabe b) aa) UVP-V Bergbau) in das Zulassungsverfahren eingebracht worden ist.

Diese Frage ist auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung durch die Beigeladene vorgelegten Übersichtskarte mit der Eintragung der Grenzen des Abbauvorhabens, der Berechtsamsverhältnisse und der Schnittspuren (Anlage 1 zum Rahmenbetriebsplan - Antrag vom 31. August 1995) zu verneinen. Ausweislich der textlichen Formulierung des Zulassungsantrags vom 31. August 1995 (Seite 2, 1. Abs.) erfasst der Rahmenbetriebsplan die in dieser Anlage dargestellten Abbaugebiete in Form unter anderem des Restteils des Abbaugebiets von Garzweiler I. Die in dieser Karte farblich dargestellten Berechtsamsverhältnisse legen in Verbindung mit der vorstehenden Formulierung des Antrags der Beigeladenen zwar zunächst die Annahme nahe, dass ein über die so genannte Trapezfläche des Abbaugebiets Garzweiler I hinausgehender Bereich zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens gemacht werden soll, weil sich die Darstellung der Berechtsamsverhältnisse in östlicher Richtung auch auf den bereits stattfindenden Tagebau Garzweiler I erstreckt. Als in die Richtung einer Vergrößerung des Rahmenbetriebsplangebietes zielend könnte ferner die noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erhobene Rüge des Klägers, wonach die von Südwesten nach Nordosten verlaufende Linie im Abbaufeld Garzweiler I (unmittelbar am Mühlenhäuschen südlich des Dorfes Garzweiler) in Anlage 4 zum Rahmenbetriebsplan vom 31. August 1995 als durchgängige Gerade, in Anlage 8.01, Blatt 1, jedoch mit einer dreieckigen Abweichung östlich von Garzweiler dargestellt sei (vgl. Seite 39 des Schreibens vom 19. Juni 1998), zu werten sein. Indessen ist auch der Kläger in der Widerspruchsbegründung - wie im Klageverfahren - davon ausgegangen, dass der Rahmenbetriebsplan vom 31. August 1995 die in der Zulassung vom 29. Juli 1994 ausgeklammerte Restfläche des Tagebaus Garzweiler I für die Zeit ab dem Jahre 2001 erfasst (vgl. die Seiten 8 und 19 des Schreibens vom 19. Juni 1998).

Gegen die Einbeziehung von weiteren, für sich genommen eine Umweltverträglichkeitsprüfung auslösenden Flächen spricht insbesondere, dass bereits der Antrag der Beigeladenen vom 31. August 1995 unter dem Abschnitt "Projektbeschreibung", Gliederungspunkt 1.3.1, hinsichtlich der betroffenen Abbaufläche auf die Anlage 4 verweist. Diese stimmt bezüglich des Abbaugebiets in Garzweiler I hinsichtlich ihrer östlichen Erstreckung mit den in Anlage 4 zum Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 dargestellten Grenzen der Abbauflächen überein. Es kommt hinzu, dass sich der Abbaubereich der so genannten Trapezfläche von Garzweiler I im Osten an Bereiche anschließt, die Gegenstand bereits früher genehmigter Betriebspläne sind und auf denen der Tagebau derzeit stattfindet. Dass für ein Gebiet, das bereits von Betriebsplänen erfasst ist, erneut grundlegend eine Rahmenbetriebsplanzulassung beantragt wird, kann nicht angenommen werden, weil sich Derartiges dem bergrechtlichen Betriebsplansystem nicht entnehmen lässt.

Aus den weiteren Darstellungen im Zulassungsantrag vom 31. August 1995 ergibt sich im Übrigen, dass die dem Antrag beigefügten Anlagen 8.01 ff. den projizierten zukünftigen Tagebaustand zu bestimmten Zeitabschnitten darstellen. So ist unter dem Abschnitt "Abbau und Kippenführung" (Seite 8 der Zulassungsantrags vom 31. August 1995) ausgeführt, dass bei dem "in Anlage 8.01 dargestellten Stand 2001" im Südflügel vier Gewinnungssohlen und drei Kippenstrossen in Betrieb sind. Auf den weiteren Seiten dieses Zulassungsantrags finden sich auf die Anlagen 8.02 bis 8.08 bezogene Ausführungen zu späteren voraussichtlichen Tagebauständen. Diese Betrachtung wird bestätigt, indem unter dem Abschnitt "voraussichtlicher zeitlicher Ablauf" ausgeführt wird, dass in der Anlage 8.01 die Stände der Oberkante des Abraumschnittes für die Jahre 2001 und andere entsprechend der geplanten Tagebauleistung dargestellt sind. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass die zur (erweiterten) Abbaugrenze im Bereich des so genannten Trapezes im Abbaugebiet Garzweiler I noch im Widerspruchsverfahren erhobene Rüge des Klägers nicht hinreichend zwischen (rechtlicher) Abbaugrenze einerseits und geplantem tatsächlichen Abbaustand andererseits, der an die südöstliche Grenze der Trapezfläche nicht in voller Länge heranreichen sollte (Abknicken der geplanten ersten Sohle östlich von Garzweiler), unterscheidet. Im Übrigen wird das zuvor gefundene Ergebnis durch die dem Hauptbetriebsplan (Zeitraum 1. Oktober 1999 bis 30. September 2001), nebst 1. Änderung / Ergänzung beigefügten (zwei) Karten, die den zugelassenen Tagebau im Bereich des Abbaufeldes Garzweiler I unter anderem von Süden und Osten her kommend im vorerwähnten Sinne verdeutlichen, bestätigt. Diese im bereits erwähnten Verfahren 9 L 354/01 vorgelegten Karten zeigen, dass zum geplanten Abbaustand Ende September 2001 die erste Sohle des südlichen Abbauflügels des Tagebaus Garzweiler I östlich des Dorfes Garzweiler an einen bereits erfolgten Abbau noch vor der südöstlich verlaufenden Grenze der Trapezfläche anschließt.

(2) Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit der durch das Bergrechtsänderungsgesetz eingefügten §§ 52 Abs. 2 a ff. BBergG ausgeht, so ist - bezogen auf das Abbaugebiet Garzweiler II - die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht erforderlich gewesen. Die Kammer hat insoweit in ihrem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 (- 9 L 354/01 -, S. 25 f. des Entscheidungsabdrucks) ausgeführt:

"Nach dieser Vorschrift findet unter anderem Abs. 2 a des § 52 BBergG, der auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 57 c BBergG verweist, keine Anwendung für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Diese Bestimmung sieht zur Vermeidung von Doppelprüfungen die Möglichkeit vor, dass bereits in einem raumplanerischen Verfahren eine abschließende Umweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Vorhaben stattfindet. Insoweit ist zunächst erforderlich, dass für bergbauliche Vorhaben ein "besonderes Verfahren" im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG besteht. Dies meint ein gesetzlich festgelegtes besonderes Planungsverfahren, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen eines Gewinnungsbetriebs festgelegt und genehmigt werden. Darüber hinaus verlangt § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG, dass in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspricht. Die Kammer hat keinen Anlass anzunehmen, dass die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 24 Abs. 3 LPlG NRW) die vorbeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Vgl. zum Braunkohlenplanverfahren nach den §§ 24 ff. LPlG NRW in der Fassung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW 1989, S. 476) Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 77/78."

An dieser Bewertung ist nach erneuter Überprüfung auch für dieses Klageverfahren festzuhalten. § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG verweist mit der Wendung "... die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen ..." auf ein besonderes Planungsverfahren, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen eines zukünftigen Gewinnungsbetriebes festgelegt und genehmigt werden. Der Braunkohlenplan Garzweiler II legt rechtlich die Abbaugrenzen für dieses Tagebauvorhaben fest. Der Hinweis des Klägers auf die Formulierungen auf Seite 87 des Braunkohlenplans Garzweiler II führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie betreffen nämlich unter dem Abschnitt "Räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahme; Sicherheitslinie und Sicherheitszone; Ziel 1" die bergbauliche Tätigkeit innerhalb einer dargestellten Sicherheitslinie, die außerhalb der textlich unter dem Abschnitt "Ziel 2" (Seite 88 des Braunkohlenplans Garzweiler II) angesprochenen Abbaugrenze liegt. Dass der Braunkohlenplan Garzweiler II die Abbaugrenzen festlegt, ergibt sich im Übrigen aus seiner zeichnerischen Darstellung. Die fehlende Festlegung von Haldenflächen steht der Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht entgegen. Denn durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass Haldenflächen nur dann festzulegen sind, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Unter Haldenflächen sind Flächen für Aufschüttungen des Braunkohlenbergbaus außerhalb der Abbauflächen zu verstehen.

Vgl. Anlage 2, Teil B, unter Nummer 2. zur Verordnung über Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne und Braunkohlenpläne (3. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 17. Januar 1995, GV. NRW 1995, S. 144, 150.

Da das Anfallen von Außenkippenmassen durch den Braunkohlenbergbau Garzweiler II nicht beabsichtigt ist (vgl. auch die Ausführungen des Braunkohlenplans Garzweiler II unter dem Abschnitt "Räumliche Ausdehnung und zeitlicher Verlauf des Tagebaues", Seite 264), war eine diesbezügliche Festlegung im Braunkohlenplanverfahren nicht erforderlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Abraum des geplanten Tagebaus Garzweiler II im Bereich des Abbaugebiets Garzweiler I verfüllt werden soll. Denn auch hierdurch kommt es nicht zu Aufschüttungen des Braunkohlenbergbaus außerhalb von Abbauflächen.

Entgegen der klägerischen Auffassung steht der Anwendung von § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG weder entgegen, dass ein im Rahmen eines Planes geführter Gewinnungsbetrieb noch nicht vorliegt, noch, dass ein derartiger Gewinnungsbetrieb nicht in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist. Derartiges verlangt nämlich die § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG in Bezug nehmende Vorschrift des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG nicht. Vielmehr stellt sie maßgeblich darauf ab, ob Tagebauvorhaben einem besonderen Planungsverfahren unterliegen. Die Bestimmung will Doppelprüfungen vermeiden und sieht daher vor, dass bereits in einem raumordnerischen Verfahren eine abschließende Umweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Vorhaben stattfindet.

Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 76.

Wollte man, wie es dem Kläger offenbar vorschwebt, für die Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG das Vorliegen eines bereits geführten Gewinnungsbetriebs verlangen, so entstünde ein gesetzlicher Widerspruch. Im Rahmen des dem Zulassungsverfahren von (Haupt-)Betriebsplänen vorgelagerten Rahmenbetriebsplanverfahrens wäre dann nämlich bezüglich der Frage eines Erfordernisses von Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gleichsam im Vorgriff darauf abzustellen, ob ein - darüber hinaus noch in einem besonderen Planungsverfahren genehmigter - Gewinnungsbetrieb bereits vorliegt.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG vor. Damit das Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt, verlangt diese Vorschrift, dass in dem besonderen Planungsverfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspricht. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer an dieser Stelle erneut darauf hin, dass es insoweit nicht um die in der streitigen Zulassungsentscheidung ebenfalls enthaltene Restfläche des Abbaugebiets Garzweiler I gehen kann, da das Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II sich nicht auf diese Fläche erstreckt hat.

Der Gesetzgeber des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG hat mit der Formulierung "... wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht" bestimmte Anforderungen an das Planungsverfahren festlegen wollen. Die Wendung "gewährleistet ist" stellt dabei auf die generelle Gleichwertigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Bundesberggesetz einerseits und dem landesplanerischen Verfahren andererseits ab. Der zur Regelung berufene Landesgesetzgeber hat die allgemein für eine Umweltverträglichkeitsprüfung geforderten Verfahrensschritte festlegen sollen, damit die Umweltauswirkungen des in den Blick genommenen Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden können.

Vgl. Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 78.

Der nordrheinwestfälische Landesgesetzgeber hat seinerzeit auf die Einführung des § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG (durch das Bergrechtsänderungsgesetz) reagiert, indem er die Absicht, die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im bergrechtlichen Verfahren, sondern im Braunkohlenplanverfahren durchzuführen, mit der Einführung des § 24 Abs. 3 LPlG umgesetzt hat.

Vgl. auch den Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 11/3759 vom 21. Mai 1992, S. 1, 45.

Die verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an die im Braunkohlenplanverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus den §§ 32, 33 LPlG. Dass im Braunkohlenplanverfahren nach nordrheinwestfälischem Landesrecht die Durchführung einer den Vorschriften des Bundesberggesetzes entsprechenden Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, ergibt sich aus den zuvor erwähnten Vorschriften. Insbesondere müssen die nach § 32 Abs. 2 LPlG vorzulegenden erforderlichen Unterlagen für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit sowie der Sozialverträglichkeit gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 LPlG hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens die in § 57 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 BBergG sowie die in § 2 UVP-V Bergbau genannten Angaben enthalten.

Es kommt hinzu, dass der Normgeber in dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 2. März 1993 (in Kraft getreten am 11. März 1993 - GV. NRW 1993, S. 94, 95 -) der Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch Einführung einer Übergangsvorschrift Rechnung getragen hat. Gemäß Art. II Abs. 3 dieses Gesetzes (GV. NRW 1993, S. 94, 95) gelten die nach den neu eingeführten §§ 32 und 33 erforderlichen Verfahrensschritte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits durchgeführt sind, nur dann als Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Sozialverträglichkeitsprüfung, wenn und soweit sie den gesetzlichen Anforderungen an diese Prüfungen entsprechen. Die nach alledem anzunehmende Gewährleistung einer den Anforderungen des Bundesberggesetzes entsprechenden Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuvor erwähnten Vorschriften des Landesplanungsgesetzes zieht auch der Kläger nach dem Verständnis der Kammer nicht in Zweifel. Vielmehr rügt er die konkret im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung. Dies vermag indessen die grundsätzliche Gewährleistung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die den Anforderungen des Bundesberggesetzes entspricht, nicht in Frage zu stellen.

Soweit sich der Kläger unter Hinweis auf aus seiner Sicht bestehende zahlreiche inhaltliche Mängel gegen die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung wendet, kann er kein Gehör finden. Das gilt sowohl hinsichtlich der von ihm angeführten inhaltlichen Mängel der im Rahmen des Braunkohlenplanverfahrens Garzweiler II vorgelegten Einzeluntersuchungen als auch für die aus seiner Sicht unzureichende Prüfung von Vorhabensalternativen. Insoweit verkennt er Inhalt, Funktion und Ziel seines Beteiligungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, um dessen Verletzung es in diesem Zusammenhang geht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16/95 -, NVwZ 1997, 491, 492,

weist das Mitwirkungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG drei Ziele auf: Zum einen soll es den Verbänden ermöglicht werden, im Aufstellungsverfahren durch ihr Vorbringen zum Verbessern des entscheidungserheblichen Abwägungsmaterials beizutragen; hierzu können sie zusätzliche Informationen über die maßgebenden Naturschutzbelange vortragen. Darüber hinaus können die Verbände die Planfeststellungsbehörde während des Aufstellungsverfahrens auf Mängel in der bisherigen fachlichen Ermittlung der Naturschutzbelange hinweisen, weitere Ermittlungen anregen und hierzu auch eigene Hilfen anbieten. Schließlich steht ihnen das Recht zu, der Planfeststellungsbehörde Planungsvarianten vorzutragen oder deren Ermittlungen anzuregen. Das schließt eine wertende Erörterung jener Gestaltungsspielräume ein, die das objektive Recht der Planfeststellungsbehörde zum Zweck des sachgerechten Ausgleichs der öffentlichen und privaten Belange einräumt. Demgegenüber verleiht § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG Naturschutzverbänden nicht die Befugnis, inhaltliche Mängel und Fehler zu rügen. Denn der Bundesgesetzgeber hat bewusst (bislang) den Naturschutzverbänden ein materielles Klagerecht versagt.

Vgl. BVerwG, am angegebenen Ort, sowie Beschluss vom 28. November 1995 - 11 VR 38/95 -, NVwZ 1996, 389, 390 mit weiteren Nachweisen; VG Aachen, Urteil vom 10. November 1999 - 3 K 2040/96 -, ZfB 2000, 56, 64 f.

Geht es dem Kläger demgemäß vornehmlich um inhaltliche Mängel der im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung, so kann auf sich beruhen, dass der Geltendmachung etwaiger diesbezüglicher Verfahrens- bzw. Formfehler § 38 in Verbindung mit § 17 Satz 1 LPlG entgegenstehen dürfte. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung von Braunkohlenplänen unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Genehmigung des Braunkohlenplans bei der Bezirksplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Da in der Bekanntmachung der Genehmigung des Braunkohlenplanes Garzweiler II vom 31. März 1995 (GV. NRW 1995, S. 202, hinsichtlich des Datums des Genehmigung berichtigt in GV. NRW 1995, S. 338) auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden war (vgl. die §§ 38, 17 Satz 3 LPlG) und für einen Ausnahmefall im Sinne der §§ 38, 17 Satz 2 LPlG kein Anhaltspunkt vorliegt, erwiese sich die Verletzung beispielsweise formeller Vorschriften des Landesplanungsgesetzes als unbeachtlich, weil für ihre rechtzeitige schriftliche Geltendmachung bei der Bezirksregierung Köln als Bezirksplanungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 LPlG) weder etwas vorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist.

Nach alledem liegt eine Verletzung des Mitwirkungsrechts des Klägers aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG insoweit nicht vor, als die das Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens betreffende Vorschrift des § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG vor dem Hintergrund der im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht anwendbar ist.

(3) Des Weiteren war, wenn und soweit man entgegen den vorstehenden Darlegungen unter (1) von der Anwendbarkeit der durch das Bergrechtsänderungsgesetz eingefügten Vorschrift ausgeht, ein Planfeststellungsverfahren auch nicht gemäß § 52 Abs. 2 c BBergG durchzuführen.

Nach dieser Vorschrift gilt § 52 Abs. 2 a BBergG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden muss, auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des Abs. 2 a Satz 1, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass eine wesentliche Änderung eines Vorhabens geplant ist und darüber hinaus, dass die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob es - was hier ersichtlich ausschiede - um eine wesentliche Änderung eines bereits zugelassenen Vorhabens gehen muss.

Vgl. hierzu Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 80 f. in Verbindung mit § 57 a Rdnr. 80.

Die Kammer vermag nämlich die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 c BBergG aus verschiedenen Gründen nicht anzunehmen. Zum einen spricht bereits der Wortlaut des § 52 Abs. 2 c BBergG, "... wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann", für die Annahme, dass die Änderung als solche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können muss.

Vgl. insoweit auch § 3 e Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350); § 2 Abs. 2 Nr. 4 UVPG vom 12. Februar 1990, zuletzt geändert durch Art. 7 des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) sowie Nr. 13, 1. Spiegelstrich des Anhangs II zur UVP-Richtlinie; vgl. aber auch Boldt/Weller, am angegebenen Ort, § 52 Rdnr. 80 f.

Dass die - nicht zuletzt dem Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II zugrunde gelegte - Verkleinerung des Abbaugebietes Garzweiler II um etwa ein Drittel, bezogen auf den ursprünglichen Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen vom 5. Oktober 1987, derartige nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, macht der Kläger - soweit ersichtlich - nicht geltend. Die von ihm auf den Seiten 43 bis 49 der Gerichtsakte im Einzelnen beschriebenen Änderungen des Antrags der Beigeladenen aus dem Jahre 1995 gegenüber demjenigen aus 1987 gehen nämlich im Wesentlichen auf die erhebliche Verringerung der Abbaufläche zurück, ohne dass dem mögliche konkrete nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu entnehmen wären. Bezogen auf die restliche Abbaufläche des Tagebaugebiets Garzweiler I sind wesentliche Änderungen im Sinne des § 52 Abs. 2 c BBergG, die für sich genommen eine Planfeststellungspflicht auslösen könnten, im Übrigen ebenfalls nicht ersichtlich. Auf sich beruhen kann daher in diesem Zusammenhang, inwieweit dem Kläger vor dem Hintergrund des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG diesbezüglich überhaupt ein Rügerecht zuzuerkennen wäre.

Vgl. dazu die vorstehenden Darlegungen unter (2).

Es kommt hinzu, dass für das im Vergleich zum Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 um etwa ein Drittel verringerte Abbaugebiet im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, hinsichtlich derer die vorstehenden Ausführungen unter (2) entsprechend gelten mit der Folge, dass ein Erfordernis eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht bestanden hat.

Lediglich ergänzend merkt die Kammer an, dass der Kläger durch seine Inbezugnahme der Ausführungen der Landesregierung in ihren "Leitentscheidungen zum Abbauvorhaben Garzweiler II" vom September 1991, in denen verschiedene ökologische und soziale Vorteile der Verringerung des Abbaugebiets um etwa ein Drittel dargestellt sind, die fehlenden etwaigen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Verkleinerung des Abbaugebietes als solche selbst einräumt.

(4) Ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bestimmungen in § 52 Abs. 2 a ff. BBergG nach alledem mangels deren Anwendbarkeit bzw. im Hinblick auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II nicht erforderlich gewesen, so veranlasst die UVP-Richtlinie keine vom vorstehend Ausgeführten abweichende Beurteilung.

Weder die von der Kammer vorgenommene Auslegung der Übergangsregelung im Bergrechtsänderungsgesetz noch die Bewertung insbesondere der §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG widersprechen der UVP-Richtlinie oder der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich Einzelne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vor dem Hintergrund der praktischen Wirksamkeit der den Richtlinien in Art. 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der Fassung durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 - EGV -; vormals: Art. 189 EG-Vertrag) zuerkannten verbindlichen Wirkung nach bestimmten Maßgaben vor dem nationalen Gericht auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen und dadurch erreichen können, dass dieses die nationalen Vorschriften außer Betracht lässt, die mit ihren Bestimmungen unvereinbar sind.

Vgl. EuGH, Urteile vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH (Slg.) 1999 I-5613, 5660 f. (Rdnrn. 69, 71), sowie vom 24. Oktober 1996 - Rs. C-72/95 -, DVBl. 1997, 40, 42.

Was den Vortrag des Klägers anbetrifft, die Vorschrift des Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 sei wegen Verstoßes gegen die UVP-Richtlinie nicht anzuwenden, so ist dem nicht zu folgen. Allerdings dürfte das von der Beigeladenen geplante Tagebauvorhaben als ein eine Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 auslösendes Projekt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie in Verbindung mit Anhang I, Nr. 19 (Tagebau auf eine Abbaufläche von mehr als 25 Hektar) anzusehen sein, und die Richtlinie dürfte nach dem 3. Juli 1988 (Ablauf der sich aus Art. 12 Abs. 1 der UVP-Richtlinie ergebenden Umsetzungsfrist kraft am 3. Juli 1985 erfolgter Bekanntgabe an die Mitgliedsstaaten) auch unmittelbar anzuwenden gewesen sein.

In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob die Überleitungsvorschrift des Art. 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes ebenso wie § 22 UVPG, vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. August 1994 - Rs. C-396/92 -, NVwZ 1994, 1093, 1094,

mit der Richtlinie insoweit nicht vereinbar ist, als sie nicht bereits Bergbauvorhaben, für die das Zulassungsverfahren nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist, der Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft. Diese Frage ist hier nicht entscheidungserheblich. Denn hier war das Zulassungsverfahren, wie bereits dargelegt [siehe oben unter (1)], bereits vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden.

Die UVP-Richtlinie verbietet es den Mitgliedsstaaten nicht, Verfahren bezüglich umweltrelevanter Vorhaben, die vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden waren, von der UVP-Pflicht auszunehmen. Dieses Ergebnis ist der umfangreichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu entnehmen. Dieser hatte mit Urteil vom 9. August 1994,

- Rs. C-396/92 -, NVwZ 1994, 1093, 1094,

zunächst entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 der UVP-Richtlinie es den Mitgliedsstaaten nicht gestattet, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie, aber nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet wurde, durch eine Übergangsvorschrift von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen. Die weiter gehende Frage, was für Vorhaben gilt, bei denen das Verfahren vor dem 3. Juli 1988 begonnen worden war, hat er mit Urteil vom 11. August 1995,

- Rs. C-431/92 -, NVwZ 1996, 369, 370,

dahin entschieden, dass derartige Vorhaben von der UVP-Pflicht ausgenommen werden können. Der Gerichtshof hat im Interesse der Rechtssicherheit sowie der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie auf den Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung abgestellt.

Vgl. hierzu auch OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 138/00 -, S. 36 des Entscheidungsabdrucks mit zahlreichen Nachweisen.

Dieses Kriterium hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 1998, - Rs. C-81/96 -, Slg. 1998 I-3923, 3944 (Rdnrn. 23 f.), bestätigt. Auch seinen weiteren Entscheidungen ist zu entnehmen, dass der Gerichtshof entscheidend auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor bzw. nach dem 3. Juli 1988 abstellt.

Vgl. EuGH, Urteile vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-301/95 -, NVwZ 1998, 1281, 1282, sowie vom 21. Januar 1999 - Rs. C-150/97 -, Rdnr. 18, veröffentlicht in juris.

Ausgehend hiervon ist entscheidend auf die mit Schreiben vom 6. November 1987 durch die Beigeladene erfolgte Einreichung des Rahmenbetriebsplans vom 5. Oktober 1987 beim damals zuständigen Bergamt Köln abzustellen. Denn hierdurch wurde, wie oben unter (1) dargelegt, das Verfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans grundlegend eingeleitet. Dieses Verfahren wurde erst durch die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung vollständig abgeschlossen. Nicht zuletzt mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Fortführung des Tagebaus auf dem Abbaugebiet Garzweiler I stellt die unter dem 31. August 1995 erfolgte Vorlage des den landesplanerischen Vorgaben angepassten Rahmenbetriebsplans (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG) im Übrigen keinen Antrag auf erstmalige Genehmigung eines Projekts im Sinne der UVP-Richtlinie dar. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit ergänzend auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zur Überleitungsvorschrift des Art. 2 Satz 2 des Bergrechtsänderungsgesetzes vom 12. Februar 1990 Bezug.

Die vom Kläger darüber hinaus vorgetragene Rüge, die UVP-Richtlinie verlange eine projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Folge, dass die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigungsfähig sei (Unanwendbarkeit der §§ 52 Abs. 2 b Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG), greift ebenfalls nicht durch. Der Richtlinie kommt es darauf an, dass ihren Zielen entsprochen wird. Die Umweltauswirkungen müssen identifiziert, beschrieben und bewertet, die Öffentlichkeit muss unterrichtet und angehört sowie die dabei insgesamt gewonnenen Erkenntnisse müssen "im Rahmen des Genehmigungsverfahrens" berücksichtigt werden. Indem Art. 8 der UVP- Richtlinie davon spricht, dass die aus der Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Erkenntnisse beim Genehmigungsverfahren "zu berücksichtigen" sind, ist es nicht zweifelhaft, dass die Richtlinie die zuständige Behörde nicht zu einer bestimmten Entscheidung in der Sache zwingt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4/94 -, NVwZ 1996, 381, 388.

Demgemäß verlangt die UVP-Richtlinie nicht ein besonderes Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung. Vielmehr gestattet sie ausdrücklich, dass diese Prüfung beispielsweise im Rahmen "der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen", durchgeführt werden kann (Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie).

Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 -, Slg. 1999 I-5613, 5656 (Rdnr. 54); BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4/94 -, NVwZ 1996, 381, 388.

Die im Landesplanungsgesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben maßgeblichen Vorschriften (vgl. die §§ 24 Abs. 3, 32, 33 LPlG) werden den zuvor beschriebenen Zielen der UVP-Richtlinie gerecht. Dies gilt nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die zuvor erwähnten Vorschriften des Landesplanungsgesetzes gerade vor dem Hintergrund der UVP-Richtlinie in das Gesetz eingefügt worden sind.

Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag Nordrhein- Westfalen, Drucksache 11/3759 vom 21. Mai 1992, S. 1 sowie S. 45.

Soweit der Kläger gegen diese Bewertung geltend macht, die Braunkohlenplanung nach dem Landesplanungsgesetz weise ausschließlich einen landesplanerischen Zusammenhang auf, so dass nicht eine von der UVP- Richtlinie erforderte projektbezogene Prüfung stattfinde, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 24 Abs. 3 LPlG auf ein "Vorhaben zum Abbau von Braunkohle" abstellt.

Erweist sich demgemäß die im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung als projektbezogen, so verfangen die weiteren Hinweise des Klägers ebenfalls nicht. Seine Überlegungen, Umweltauswirkungen des konkreten Projekts hätten mangels Kenntnis der erst im August 1995 eingereichten Planung der Beigeladenen noch gar nicht untersucht werden können, stellen sich als nicht weiterführend dar. Denn die in dieser Planung vorgenommenen Änderungen sind im Wesentlichen in Anpassung an den Braunkohlenplan Garzweiler II mit seiner Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Der Hinweis auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme führt schließlich ebenfalls nicht weiter. Zum einen steht nicht in Frage, dass das Braunkohlenplanverfahren im Lande Nordrhein-Westfalen aufgrund seiner vorhabensbezogenen Anknüpfung (vgl. § 24 Abs. 3 LPlG) projektbezogen ist. Im Übrigen ist - ungeachtet der von der Beigeladenen in den Blick genommenen Bestimmungen dieser Richtlinie zum Vermeiden von Mehrfachprüfungen (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG) - inhaltlich kein Grund ersichtlich, warum die zwischenzeitlich erfolgte Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen auf der Ebene von Plänen nach sich ziehen sollte, in Planverfahren durchgeführte projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfungen für nicht ausreichend zu halten.

Darüber hinaus ist der UVP-Richtlinie eine die Vermeidung von Doppelprüfungen einschränkende Vorgabe nicht zu entnehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367, 375.

Nach alledem kommt der von der Beigeladenen in Bezug genommenen ergänzenden Antwort der Kommission vom 7. Juni 1996 (Europäisches Parlament, Petitionsausschuss, Mitteilung an die Mitglieder vom 2. Dezember 1997), wonach im Rahmen der zum Tagebauvorhaben Garzweiler II durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung alle Umweltaspekte des Projekts einschließlich der Wechselwirkung der verschiedenen Faktoren ausgiebig erörtert und bei der Entscheidung berücksichtigt worden seien, so dass ein Verstoß gegen die UVP-Richtlinie nicht habe nachgewiesen werden können, keine entscheidungserhebliche Bedeutung (mehr) zu.

(5) Der in der mündlichen Verhandlung gegebenen Anregung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, verschiedene Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, war nicht zu folgen.

Gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV (vormals: Art. 177 EG-Vertrag) ist ausschließlich das letztinstanzliche Gericht zu einer Vorlage verpflichtet, wenn bei ihm in einem schwebenden Verfahren die Frage etwa der Auslegung von Handlungen der Organe der Gemeinschaft - hier: der Auslegung der UVP-Richtlinie - gestellt wird. Die übrigen nationalen Gerichte können dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV eine derartige Frage vorlegen, wenn sie eine Entscheidung hierüber zum Erlass des Urteils für erforderlich halten. Wenngleich sich hier Fragen der Auslegung der UVP-Richtlinie stellen, zwingt dies bereits deshalb nicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, weil die Entscheidung der Kammer mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Über den Wortlaut des Art. 234 EGV hinaus ergäbe sich eine Vorlagepflicht für ein Gericht im Instanzenzug nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,

vgl. Urteil vom 22. Oktober 1987 - Rs. 314/85 -, Slg. 1987,4199, 4231 f. (Rdnrn. 15 ff.),

nur dann, wenn es Handlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig hält und bei seiner Entscheidung unangewendet lassen will. Derartiges scheidet hier aus, weil die Kammer die UVP-Richtlinie berücksichtigt.

Liegt demgemäß die angeregte Vorlage im Ermessen der Kammer, so kann von der Anrufung des Europäischen Gerichtshofes abgesehen werden, weil sie nicht erforderlich erscheint. Die Frage, ob die UVP-Richtlinie auch auf Vorhaben anzuwenden ist, bei denen das Genehmigungsverfahren bereits vor dem maßgeblichen Stichtag begonnen worden war, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofes nach den zuvor erfolgten Darlegungen - siehe oben unter (4) - hinreichend geklärt. Diese Rechtsprechung legt die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde. Ergänzend merkt sie an, dass der Kläger seine Anregung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof auf die von der Kammer nicht geteilte Wertung stützt, dass die Beigeladene am 31. August 1995 umfassend neu die Zulassung ihres Vorhabens beantragt habe.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine staatliche Entscheidung als Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie angesehen werden kann, die dem Vorhabensträger keine Rechtsposition hinsichtlich der Durchführung des Projekts verschafft, beantwortet sich bereits - verneinend - aus dem Wortlaut dieser Vorschrift unter Zugrundelegung der Bestimmungen des nordrheinwestfälischen Landesplanungsgesetzes zum Braunkohlenplanverfahren. Insoweit ist zunächst auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des nationalen Gerichts ist, anhand der anwendbaren nationalen Regelung festzustellen, ob die zu beurteilende behördliche Handlung eine derartige Genehmigung darstellt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - Rs. C-81/96 -, Slg. 1998 I-3923, 3943 (Rdnr. 20).

Im Übrigen versteht Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie unter "Genehmigung" die Entscheidung der zuständigen Behörde, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält, und die Braunkohlenpläne legen im Braunkohlenplangebiet ausschließlich Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest (vgl. § 24 Abs. 1 LPlG), ohne die Durchführung eines Tagebauvorhabens konkret zu genehmigen (vgl. dazu die §§ 51 ff. BBergG).

Die schließlich gestellte, erhebliche Auswirkungen im Sinne des § 52 Abs. 2 c BBergG betreffende Frage, beantwortet sich aus Sicht der Kammer durch Gesetzesauslegung - siehe dazu oben unter (3) -.

Nach alledem bedurfte es einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofes nicht.

Vgl. dazu auch OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 138/00 -, S. 47 f. des Entscheidungsabdrucks.

War demgemäß weder nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundesberggesetzes noch unter Berücksichtigung ihrer Auslegung unter europarechtlichen Gesichtspunkten die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung rechtlich geboten, so ist der Kläger nicht in seinem Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG mit der Folge verletzt, dass die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung wegen fehlerhafter Verfahrenswahl ihrer Aufhebung unterläge.

2.

Eine Überprüfung der streitigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans am Maßstab anderer, vor allem naturschutzrechtlicher Bestimmungen aufgrund einer altruistischen Verbandsklage scheidet aus. Das in § 12 b Abs. 1 LG NRW geregelte, eine über die Verletzung eigener Rechte hinausgehende Überprüfung bestimmter Verwaltungsakte ermöglichende Klagerecht von Verbänden greift hier nicht ein.

Diese Vorschrift wurde durch Art. I Nr. 8. des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 9. Mai 2000, in Kraft getreten am 15. Juni 2000 (GV. NRW 2000, S. 487, 488 f./491), in das Gesetz eingefügt. Hiernach kann ein gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannter Verband, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn er geltend macht, dass der Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen der Europäischen Union widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen.

An dieser Stelle kann auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift, auch mit Blick auf die weiteren Bestimmungen in § 12 b Abs. 2 LG NRW, erfüllt sind. Des Weiteren kann offen bleiben, ob einer Einbeziehung dieser, dem Grunde nach eine Sachurteilsvoraussetzung betreffenden Bestimmung der weiter oben dargestellte Grundsatz entgegensteht, wonach sich die gerichtliche Prüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplans zu beziehen hat - siehe dazu oben unter II. -. Denn § 12 b LG NRW ist hier gemäß § 76 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anwendbar.

§ 76 Abs. 2 Satz 1 LG NRW, der durch Art. I Nr. 19. des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW 2000, S. 487, 491) in das Gesetz eingefügt worden ist, bestimmt, dass § 12 b auf Verwaltungsakte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, Anwendung findet. Da die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung am 22. Dezember 1997 und damit vor dem 15. Juni 2000 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes) erfolgt ist, ist § 12 b LG NRW hiernach nicht anwendbar. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil der Widerspruchsbescheid des Landesoberbergamts Nordrhein- Westfalen unter dem 6. Dezember 2000, und damit nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, ergangen ist. Eine derartige, die prozessualen Bestimmungen über den Gegenstand der Anfechtungsklage (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in den Blick nehmende Betrachtung begegnete nämlich zum einen mit Blick auf den Begriff des Erlasses eines Verwaltungsakts (vgl. die §§ 5 BBergG, 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) Bedenken. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich eine derartige Sichtweise bei systematischer Betrachtung der Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 LG NRW nicht halten lässt. § 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW trifft nämlich gesonderte Regelungen für bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte. Demgemäß kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe mit der Formulierung "erlassen" in § 76 Abs. 2 Satz 1 LG NRW das Klagerecht von Verbänden auch für die Fälle einführen wollen, in denen der Ausgangsbescheid vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, der Widerspruchsbescheid indessen erst danach ergangen ist.

Darüber hinaus ist § 12 b des Gesetzes hier auch nicht nach § 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW anwendbar. Das setzte voraus, dass es um einen bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt ginge, hinsichtlich dessen im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben war. Wenngleich die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung am 15. Juni 2000 (Inkrafttreten des Änderungsgesetzes) noch nicht bestandskräftig gewesen ist, so fehlt es an dem weiteren Tatbestandsmerkmal, dass im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben gewesen ist.

Was zunächst § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG anbetrifft, der die Mitwirkung des Klägers unter bestimmten Voraussetzungen vorschreibt, so greift diese Bestimmung nach den vorstehenden Darlegungen - siehe oben unter 1. - nicht ein. Darüber hinaus war eine Mitwirkung des Klägers im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nach dem Landschaftsgesetz selbst ebenfalls nicht erforderlich. Zwar schreibt § 12 Nr. 3 Buchstabe a) LG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW 2000, S. 487, 488) die Mitwirkung von nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbänden unter bestimmten Voraussetzungen vor. Allerdings ist auch diese Bestimmung hier kraft der Übergangsvorschrift des § 76 LG NRW nicht anwendbar. Gemäß § 76 Abs. 1 LG NRW findet § 12 auf Verfahren Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits eröffnet sind, wenn zum einen in den Verfahren eine Mitwirkung der Träger öffentlicher Belange vorgesehen ist oder bereits stattgefunden hat und wenn diese Mitwirkung noch nicht abgeschlossen ist. Im Hinblick darauf, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung bereits am 22. Dezember 1997 erfolgt war, ist jedenfalls die zuletzt genannte Voraussetzung - noch nicht abgeschlossene Mitwirkung - nicht erfüllt. Ergänzend merkt die Kammer an, dass § 12 Nr. 3 Buchstabe a) LG NRW tatbestandlich voraussetzt, dass im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Dies war hier, wie oben unter 1. b), bb) dargelegt, nicht der Fall.

War demgemäß im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung des Klägers nicht gesetzlich vorgeschrieben, so ist § 12 b LG NRW im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar mit der Folge, dass die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung nicht unabhängig von einer Rechtsverletzung des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überprüfbar ist. Daher kommt es auf seinen Vortrag zu einer etwaigen Verletzung der Grundrechte der im Abbaugebiet lebenden Personen nicht mehr an.

3.

Da die weiteren vom Kläger in Bezug genommenen (vor allem naturschutzrechtlichen) Vorschriften ihm keinen Drittschutz vermitteln, stellt sich eine diesbezügliche etwaige Rechtswidrigkeit nicht mehr als entscheidungserheblich dar.

Das gilt zunächst insoweit, als der Kläger einen Verstoß der streitigen Rahmenbetriebsplanzulassung gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 9 BBergG rügt. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplans im Sinne des § 52 zu erteilen, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, dass die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG kommt es darauf an, dass gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind. Der Begriff des Gemeinschadens ist nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Einzelner geschädigt wird. Es muss vielmehr ein Schaden in einem solchen Umfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt.

Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, 1984, § 55 Rdnr. 40.

Die Vorschrift vermittelt keinen Drittschutz. Voraussetzung für die Annahme eines drittschützenden Charakters einer Rechtsvorschrift ist u. a., dass der Kreis der geschützten Personen in der betreffenden Norm hinreichend klargestellt und abgegrenzt wird. Wenngleich der Gesetzgeber nicht von vornherein daran gehindert ist, auch einem großen, zahlenmäßig nicht von vornherein bestimmten Kreis von Personen subjektive Rechte einzuräumen, so ist dennoch erforderlich, dass sich aus den individualisierten Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.

Vgl. Kopp/Schenke, am angegebenen Ort, § 42 Rdnr. 84 mit Nachweisen.

Mit der Anknüpfung an den Begriff der Gemeinschädlichkeit, der einen überindividuellen Bezug aufweist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, BVerwGE 100, 31, 35,

ist die erforderliche Individualisierbarkeit des geschützten Personenkreises nicht gegeben. Bereits die Wendung "gemeinschädliche Einwirkungen" legt nämlich nahe, dass die Norm nicht, wie für die Annahme einer drittschützenden Vorschrift notwendig, einen abgrenzbaren Personenkreis in den Blick nimmt. Unter Berücksichtigung dessen, dass wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten ist,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, DVBl. 1994, 1152, 1153,

ist § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG mithin nicht als drittschützend anzusehen.

Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 - 4 C 25/86 -, NVwZ 1989, 1162, 1163, sowie - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, 335 bis 338; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1984 - 12 A 704/83 -, ZfB 1985, 198, 214 f.; Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 27 f. des Entscheidungsabdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. September 1988 - 8 L 835/88 -, ZfB 1990, 51, 53; VG Koblenz, Urteil vom 8. Mai 1989 - 7 K 92/87 -, ZfB 1991, 206, 208.

Soweit man davon ausgehen will, dass § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG mit seiner Wendung "Gefahren für Leben, Gesundheit" auch den Schutz von Oberflächeneigentümern des Abbaugebiets bei Rahmenbetriebsplanzulassungen erfassen und demgemäß Drittschutz vermitteln will, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger derartige Gefahren für sich selbst nicht geltend macht und für andere nicht geltend machen kann.

Eine abweichende Beurteilung ist nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu § 8 Abs. 3 BNatSchG bzw. § 4 Abs. 4 und 5 LG NRW geboten. Während § 8 Abs. 3 BNatSchG, der gemäß § 4 Sätze 1 und 3 dieses Gesetzes nicht unmittelbar gilt, ebenso wie § 4 Abs. 5 LG NRW zur Untersagung von Eingriffen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausführt, verhält sich § 4 Abs. 4 Satz 1 LG NRW unter anderem dazu, den Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter bestimmten Voraussetzungen auszugleichen. Unabhängig davon, ob diese Eingriffsregelungen im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren überhaupt anwendbar sind und ungeachtet der Frage, ob sie drittschützend sind - was mit Blick auf die in ihnen genannten Schutzgüter des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht unbedingt nahe liegt -, führen diese Bestimmungen nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers.

Denn die hier zu beurteilende Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans entfaltet keine Eingriffswirkung im naturschutzrechtlichen Sinne. Indem der Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG ausschließlich allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthält, beinhaltet die Zulassung des Rahmenbetriebsplans noch keine abschließenden Festlegungen über die bergrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Die Gestattung, den Betrieb zu errichten und zu führen - und damit der etwaige Eingriff in Natur und Landschaft - erfolgt erst durch nachfolgende Hauptbetriebspläne im Sinne der §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 BBergG.

Vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, S. 19 des Entscheidungsabdrucks mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, ZfB 1992, 38 ff., sowie auf OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -, S. 9 ff. des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, 17 f.

Schließlich hat eine Rechtsverletzung des Klägers auszuscheiden, soweit er geltend macht, die Rahmenbetriebsplanzulassung verstoße gegen Vorschriften der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie gegen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie. Denn diese Bestimmungen weisen, ebenso wie die zu ihrer innerstaatlichen Umsetzung erlassenen Vorschriften (vgl. §§ 19 c ff. BNatSchG sowie zur unmittelbaren Geltung: § 4 Satz 3 BNatSchG) nicht den nach den vorstehenden Darlegungen mit Blick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Drittschutz auf. Vielmehr sind damit allein öffentliche Belange angesprochen, zu deren Geltendmachung der Kläger hier mangels Eingreifens einer altruistischen Verbandsklage nicht befugt ist.

Vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01 und 1 BvR 518/01 -, NVwZ 2001, 1148, 1149; OVG Hamburg, Teilbeschluss vom 19. Februar 2001 - 2 Bs 370/00 -, NVwZ 2001, 1173, 1177; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 7 a B 1598/99.NE -, S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 10. November 1999 - 3 K 2040/96 -, ZfB 2000, 56, 65.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auszusprechen, weil sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und weil sie als notwendig Beigeladene in das Verfahren einzubeziehen war.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160, 170; Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 34 des Entscheidungsabdrucks.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. Sie berücksichtigt jeweils neben den sich aus dem Streitwert ergebenden abrechenbaren Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Beklagten sowie der Beigeladenen deren Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und anteiligen Aufwendungen anlässlich der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. die §§ 25, 26 und 28 f. der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte).