LG Hamburg, Urteil vom 23.10.2015 - 303 O 379/11
Fundstelle
openJur 2016, 6751
  • Rkr:
Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Klägerin, ein spanisches Unternehmen, das unter anderem Bio-Produkte europaweit vertreibt, nimmt die Beklagte aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erhebt den Vorwurf, die Senatorin der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Beklagten und ihr Pressesprecher hätten in einer Pressekonferenz am 26. Mai 2011 Produkte der Klägerin zu Unrecht für die im Frühsommer 2011 insbesondere in Norddeutschland grassierende EHEC-Epidemie verantwortlich gemacht. Die medienwirksam international verbreitete Fehlmeldung habe den Ruf der Klägerin derart beeinträchtigt, dass dem Unternehmen Schäden in Millionenhöhe entstanden seien.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein spanisches Unternehmen, das selbst Gemüse produziert und es sowie von anderen Produzenten bezogenes Gemüse als Großhändlerin vertreibt. Die Verbraucherschutzbehörde der Beklagten ist für den Schutz der Gesundheit der Hamburger Bürger verantwortlich. Zu ihren zentralen Aufgaben gehört es, Gesundheitsgefahren und Risiken für Verbraucher frühzeitig zu erkennen, zu bewerten und abzuwehren. Die Behörde ist im Zuge der amtlichen Lebensmittelüberwachung zuständig für Warnungen nach Artikel 10 BasisVO EG 178/2002 und § 40 LFGB.

Mitte Mai 2011 brach in Norddeutschland eine EHEC-[Enterohämorrhagische Escherichia coli Bakterien]Epidemie aus, die sodann deutschlandweit mehr als 2 Monate lang grassierte. Die Epidemie forderte insgesamt 53 Todesopfer. 3.842 Menschen erkrankten schwerwiegend und wurden überwiegend stationär behandelt. 2.987 der Patienten litten unter schweren blutigen Durchfällen. Bei 855 weiteren Patienten trat darüber hinaus als Komplikation das hämolytisch-urämische Syndrom (HUS) auf. HUS ist eine besonders gravierende Folge von EHEC-Infektionen, bei der die Blutgefäße, die Blutzellen und die Nieren angegriffen werden und die zum Tode führen kann.

Seit Mitte Mai 2011 erkrankte täglich eine Vielzahl von Menschen. Seinerzeit suchten die Behörden intensiv nach der Ursache der Erkrankungen. Ende Mai 2011 wurde auf Gurken, die die Klägerin an einen Gemüsehändler auf dem Hamburger Großmarkt geliefert hatte, ein EHEC-Erreger festgestellt. Da dieser grundsätzlich geeignet ist, Erkrankungen bei Menschen hervorzurufen, gerieten auf Seiten der Beklagten die von der Klägerin vertriebenen Gurken in den Verdacht, Quelle der Infektionen zu sein. Spätere Untersuchungen zeigten dann jedoch, dass die EHEC-Epidemie auf Erreger eines anderen Serotyps zurückzuführen war, und zwar auf solche des Serotyps O 104:H 4. Die Erreger auf den Gurken der Klägerin waren dagegen dem Serotyp O 8:H 19 zuzuordnen. Erst im Juni 2011 wurde der für die Epidemie verantwortliche Erreger mit dem Serotyp O 104:H 4 auf Sprossen zurückgeführt, die von einem niedersächsischen Gemüsehof stammten. Wochen später konnten dann durch eine Rückverfolgung gelieferter Sprossen und der Lieferpapiere aus Ägypten importierte Bockshornkleesamen als Auslöser der Epidemie identifiziert werden.

Im Einzelnen:

Ab Mitte Mai 2011 hatte die Beklagte umfangreiche Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache der EHEC-Epidemie unternommen. Sie veranlasste eine Ausbruchuntersuchung des Robert-Koch-Instituts (RKI), die ab dem 19. Mai 2011 in Hamburg erfolgte. Zudem untersuchte das Institut für Hygiene und Umwelt (HU) der Beklagten ab dem 19. Mai 2011 zahlreiche Lebensmittelproben, die in Geschäften, Märkten und Großmärkten sowie in den Haushalten der erkrankten Personen entnommen wurden. Die Analysen des RKI der in Hamburg durchgeführten Untersuchungen ergaben, dass betroffene Patienten signifikant häufiger rohe Tomaten, Salatgurken und Blattsalate verzehrt hatten als gesunde Teilnehmer der Studien. Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungsergebnisse sprach das RKI gemeinsam mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in einer Presseerklärung vom 25. Mai 2011 die Empfehlung aus, vorsorglich bis auf Weiteres Tomaten, Salatgurken und Blattsalate, insbesondere in Norddeutschland, nicht roh zu verzehren. Dabei wies das RKI darauf hin, dass der örtliche Geltungsbereich der Studie begrenzt sei, da sie nur in Hamburg durchgeführt worden war (gemeinsame Stellungnahme Nr. 014/2011 des BfR und RKI vom 25. Mai 2011, Anlage K 3).

Parallel zur Studie des RKI leitete die Beklagte umfassende Probenahmen und Untersuchungen zur Aufdeckung des Ursprungs der EHEC-Epidemie ein. Die Verbraucherschutzämter der Bezirke der Beklagten brachten eine Vielzahl von von Lebensmitteln genommenen Proben zur Untersuchung auf EHEC-Erreger in das Labor der Lebensmittelmikrobiologie des HU, wo weiter auch Stuhlproben der erkrankten Patienten untersucht wurden, um den Serotyp der für die Epidemie verantwortlichen EHEC-Bakterien zu bestimmen.

Im Zuge dieser umfassenden Untersuchungen durch die Beklagte wurden auch diverse Lebensmittelproben auf dem Hamburger Großmarkt entnommen. Zwei Proben von seitens der Klägerin vertriebenen Gurken - entnommen am 22. Mai 2011 und am 25. Mai 2011 - ergaben positive EHEC-Befunde (Probenahme- und Untersuchungsberichte, Anlage K 20 bis Anlage K 23, sowie zusammengefasster Untersuchungsbericht vom 8. Juni 2011, Anlage B 4). Auf der Grundlage dieses Untersuchungsergebnisses des HU entschied die Beklagte, am 26. Mai 2011 die Öffentlichkeit zu informieren. Seinerzeit waren nach Berichten des RKI bundesweit bereits 138 HUS-Fälle erfasst. Allein in Hamburg wurden zu diesem Zeitpunkt 59 Patienten wegen einer HUS-Erkrankung oder des Verdachts auf HUS in den Krankenhäusern behandelt. 13 HUS-Erkrankungen waren allein am 24. Mai 2011 neu erfasst worden. Am 26. Mai 2011 wurden etwa 300 Personen wegen EHEC oder EHEC-Verdachts behandelt. Die Zahl der EHEC-Patienten stieg zu diesem Zeitpunkt täglich. Zudem wurden Tag für Tag neue Fälle von Erkrankungen, bei denen die lebensbedrohliche Komplikation HUS auftrat, gemeldet.

Am 26. Mai 2011 teilte die Senatorin P.- S. in einer Pressekonferenz mit:

„...seit gut einer Woche haben wir Kenntnis von einer beunruhigenden Welle von Erkrankungen an EHEC und in einer Komplikationsform HUS in ganz Norddeutschland, aber inzwischen auch an vielen anderen Stellen in der Bundesrepublik. Diese Woche war gekennzeichnet dadurch, dass wir Ihnen jeden Tag neue Erkrankungszahlen bekannt geben mussten, Ihnen aber nicht sagen konnten, wo die Quelle liegt.

Wir haben intensiv beprobt, fieberhaft gesucht, bisher lagen keine Ergebnisse vor und deshalb bin ich sehr froh, dass ich Ihnen heute aktuelle Ergebnisse sagen kann und hier auch von einem echten Durchbruch bei der Quellensuche sprechen kann. Das Hamburger Hygieneinstitut meiner Behörde hat an vier Salatgurken, von denen drei aus Spanien stammen, eindeutig EHEC-Erreger nachgewiesen. Das ist ein ganz frisches Ergebnis von heute Morgen. Es ist so frisch, dass sie in Ihrer Presseerklärung noch die Formulierung haben, dass nur eine dieser Proben absolut gesichert sei, das ist inzwischen überholt. Inzwischen sind alle vier Proben gesichert. Es sind dort EHEC-Erreger festgestellt worden. Drei Gurken aus Spanien, bei einer Gurke sind wir noch dabei, die Herkunft zu ermitteln.

Diese Erkenntnisse sind sofort auch als Schnellwarnung herausgegangen. Bundesweit sind alle beteiligten Behörden informiert worden und wir gehen jetzt diesen Gurken nach. Wir ziehen sie überall aus dem Verkehr, wo wir sie finden. Und an die Bevölkerung geht natürlich der Aufruf, das entsprechend zu beachten und Gurken nicht zu essen. Es gibt auch einen zweiten Durchbruch, auch durch das Hamburger Hygieneinstitut, der ist von gestern Nachmittag. Da ist es dem Institut gelungen, den Erreger zu spezifizieren. Er hat ... das Institut hat festgestellt, dass es sich um den Erreger des Serotyps O104 handelt. Das ist ein Typ, der in der Bundesrepublik sehr selten vorkommt. Vielleicht ist das die Erklärung für den Verlauf der Erkrankungen.

Wir stellen ja fest, dass wir eine hohe Anzahl von Komplikationen haben. Bei den uns bekannten EHEC-Fällen hat sich in ungefähr 25 % der Erkrankungen eine Komplikation im Sinne von HUS entwickelt. Das ist ungewöhnlich hoch. Normalerweise geht man von 5 % bis 10 % aus. Das kann mit diesem Erreger zusammenhängen. Es kann auch damit zusammen hängen, dass uns noch nicht alle EHEC-Erkrankungen bekannt sind, weil viele vielleicht auch undramatisch verlaufen, aber es gibt möglicherweise einen Zusammenhang zu diesem Erreger. Er ist auch bestätigt worden durch Untersuchungen des Universitätsklinikums in Münster, die haben also denselben Erreger verifiziert. Wir haben heute eine bessere Ausgangslage - selbstverständlich - als in den letzten Tagen. Wir können jetzt gezielt vorgehen, wir können jetzt gezielt warnen. Wir können gezielt diesen Gurken nachgehen. Ich würde aber noch nicht soweit gehen, zu sagen, dass wir die Warnung, die gestern das Robert-Koch-Institut herausgegeben hat, nämlich grundsätzlich Salat, Gurken und Tomaten im Moment nicht zu verzehren, dass wir die schon aufheben können. Es kann auch sein, dass an weiteren Lebensmitteln Erreger festgestellt wurden. Ich kann nur sagen für Hamburg, für die Beprobung in Hamburg:

Wir haben Salat untersucht, wir haben Tomaten untersucht und haben dort keine EHEC-Erreger festgestellt. Bei der Gurke ist das aber jetzt eindeutig. Und ich will auch noch einmal darauf hinweisen, dass man, denke ich, sehr vorsichtig sein muss mit Spekulationen. Nachdem das RKI gestern diese Warnung herausgegeben hatte, wurde sie dann in der Öffentlichkeit transportiert, unter anderem auch durch die Bundesverbraucherministerin mit der Warnung, 'Salat, Gurken und Tomaten aus Norddeutschland nicht zu verzehren.' Wie wir jetzt feststellen, haben wir hier eine spanische Quelle. Also, man muss schon sehr genau die Worte wägen, es geht um Gemüse und Salate, die hier in Norddeutschland aufgetreten sind, aber wir kennen ja die weitverzweigten Vertriebswege von Salaten, Gemüse, Obst und deshalb muss man da, glaube ich, auch etwas vorsichtig sein.

...Ich gehe davon aus, dass wir mit den Erkenntnissen, die wir jetzt haben, sehr viel gezielter den Quellen nachgehen können und auch dafür sorgen können, dass der Erreger keine neuen Opfer findet unter der Bevölkerung, dass wir dieses dynamische Geschehen jetzt auch abschneiden können. Darüber bin ich sehr froh. Ich bin auch sehr froh, dass uns dieser Durchbruch gelungen ist hier in Hamburg...“

Sodann führte Herr Dr. L. vom HU aus:

„Zusammenfassend kann ich Ihnen berichten, dass wir seit Ende letzter Woche mit Hochdruck daran arbeiten, die Quelle dieses Geschehens zu finden, das Lebensmittel dingfest zu machen, was zu diesen Erkrankungen führt. Wir hatten mit Hilfe der Lebensmittelkontrolleure und der Lebens... der Gesundheitsämter weit über 200 Proben mittlerweile entnommen. Schwerpunkt - natürlich - waren dabei die Haushalte der Erkrankten, der Einzelhandel, der Großhandel, um hier an die Quelle zu kommen. Und es ist uns dann gestern und heute gelungen, diese vier positiven Proben nachzuweisen in Salatgurken, wovon - wie gesagt - drei aus Spanien stammen und bei dem vierten die Herkunft noch unbekannt ist, das wird zur Zeit ermittelt von dem zuständigen Verbraucherschutzamt. Das ist ganz knapp das gesagt, was wir diese Woche getan haben und ich danke nochmal all denen, die da mitgeholfen haben.“

Im weiteren Verlauf der Pressekonferenz teilte der Pressesprecher R. S. der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit, dass es sich bei einem der zwei spanischen Lieferanten der Gurken, auf denen der EHEC-Erreger festgestellt worden war, um das Unternehmen „P. B.“ aus M. handele. Dass im Zeitpunkt der Pressekonferenz der Serotyp des EHEC-Erregers, der sich auf den von der Klägerin gelieferten Gurken befand, noch nicht bestimmt worden war, fand in der Pressekonferenz keine Erwähnung.

In einer Pressemitteilung vom 27. Mai 2011 (Anlage K 14) teilte die Beklagte mit, das „Unternehmen Bio F. (aus M.)“ als Vertreiber der mit EHEC belasteten Gurken identifiziert zu haben. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen hinsichtlich der Erkrankungsursache trotz des EHEC-Funds auf den spanischen Gurken noch nicht abgeschlossen seien. In der Pressemitteilung hieß es:

„Die Ermittlungen hinsichtlich der Erkrankungsursache und der Verteilung der identifizierten Gurken laufen weiterhin auf Hochtouren.“

Tags darauf veröffentlichte die Beklagte eine weitere Pressemitteilung, in der sie die Warnung vor dem Verzehr von Gurken, Tomaten und Salat aufrecht erhielt. Weiter hieß es in der Pressemitteilung vom 28. Mai 2011 (Anlage B 7):

„Die Laboranalyse zum Zusammenhang zwischen den positiven Proben bei Gurken und den Stuhlproben der erkrankten Patientinnen und Patienten dauert an. Mit Ergebnissen wird in der kommenden Woche gerechnet.“

Zeitgleich mit der ersten Benennung der Klägerin am 26. Mai 2011 hatte die Beklagte eine Warnung in das Europäische Schnellwarnsystem RASFF eingestellt (Anlage K 45). Sie wurde tags darauf durch die Europäische Kommission im Rahmen des RASFF veröffentlicht und weitergegeben. Die RASFF-Meldung, die Details zu den Lieferbeziehungen, Unternehmensnamen sowie Menge, Art, Stückzahl und Preise der gelieferten Artikel enthielt, richtete sich nur an die Behörden und nicht an die Öffentlichkeit.

Nachdem das HU auf der Suche nach dem Auslöser der EHEC-Epidemie am 25. Mai 2011 Bakterienstämme von 47 EHEC-Patienten dem Serotyp O 104 hatte zuordnen können, gelang es ihm sodann, auch den H-Typ des Bakteriums zu identifizieren. Es handelte sich um den Typ H 4.

Nach dem Vortrag der Beklagten hatte das HU am 26. Mai 2011 mit einer Anzucht einer Reinkultur der Shigatoxin 2-bildenden EHEC-Bakterien, die in den Proben der Klägerin gefunden worden waren, begonnen.

Nach dem Vorbringen der Klägerin begann das HU erst ab dem 28. Mai 2011 mit den weiteren Untersuchungen der von den von der Klägerin gelieferten Gurken entnommenen Proben auf den konkreten Serotyp.

Am 30. Mai 2011 lagen zwei reine toxinbildende Bakterienstämme vor, die dann zur Bestimmung des Serotyps und dessen Übereinstimmung mit dem Serotyp O 104:H 4 weiter untersucht werden konnten. Am 31. Mai 2011 lag dem HU der erste Hinweis auf die Serogruppe O 8 vor, eine Übereinstimmung mit den Erregern des Typs O 104 schied damit aus. Am 1. Juni 2011 gelang dann die vollständige Identifikation des Serotyps O 8:H 19. Am 31. Mai 2011 veröffentlichte die Beklagte eine weitere Pressemeldung, in der es zum Untersuchungsergebnis hieß, dass die Isolatte aus den Proben der Klägerin keine Übereinstimmung mit den Erregern des Typs O 104 zeigten. In der Pressemitteilung vom 31. Mai 2011 hieß es:

„Unsere Hoffnung, die Quelle der schweren Komplikationsfälle mit HUS-Syndrom zu entdecken, hat sich bei diesen ersten Ergebnissen leider nicht erfüllt.“ (Anlage K 47)

Auch meldete die Beklagte dieses Untersuchungsergebnis an das Europäische Schnellwarnsystem RASFF (Anlage K 17).

Unstreitig hat die EHEC-Epidemie in keinem Zusammenhang mit von der Klägerin gelieferten Gurken gestanden. Nach dem abschließenden Bericht des RKI vom 9. November 2011 (Anlage K 1) zum EHEC-/ HUS-Ausbruch sind aus Ägypten importierte Samen für Bockshornklee-Sprossen sowie daraus in einem Gartenbaubetrieb in Norddeutschland produzierte Sprossen der Auslöser der EHEC-Epidemie gewesen.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz-/ Entschädigungsansprüche gestützt auf den Vorwurf geltend, von dieser in der Öffentlichkeit fälschlich als Verursacher der EHEC-Epidemie bezichtigt worden zu sein. Dass die Vertreter der Beklagten in der Pressekonferenz vom 26. Mai 2011 den unzutreffenden Eindruck erweckt hätten, von der Klägerin gelieferte Gurken seien die Ursache der Epidemie, sei amtspflichtwidrig gewesen. Seinerzeit sei die Ursache der Epidemie noch nicht bekannt gewesen; unstreitig kannte man auf Seiten der Beklagten am 26. Mai 2011 den Serotyp des auf den Gurken der Klägerin festgestellten EHEC-Bakteriums noch nicht. Auch seien das Verfahren der Probeentnahme und Untersuchung der klägerischen Gurken zu beanstanden. Die geringe Anzahl der geprüften klägerischen Gurken - insgesamt 5 Stück - habe keine Repräsentativität der Proben gewährleistet. Es sei keine - gebotene - sogenannte Gegenprobe erfolgt. Klägerische Untersuchungsmaßnahmen durch unabhängige Prüfinstitute hätten weder EHEC-Erreger noch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Gurken im klägerischen Betrieb mit EHEC-Erregern verunreinigt worden sein könnten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es auch amtspflichtwidrig gewesen sei, dass die Beklagte, als der abweichende Serotyp des EHEC-Bakteriums auf den klägerischen Gurken bekannt gewesen sei, nicht zur Rehabilitierung der Klägerin der Öffentlichkeit gegenüber deutlich gemacht habe, dass das auf den klägerischen Gurken nachgewiesene EHEC nicht gesundheitlich gefährdend gewesen sei.

Die Klägerin behauptet, aufgrund der Angaben der Beklagten in der Pressekonferenz am 26. Mai 2011 einen Schaden in Höhe von mehr als 2 Mio Euro erlitten zu haben. Sie trägt dazu vor, dass ihr Umsatz seit dem 26. Mai 2011 stark eingebrochen und zeitweise vollständig zum Erliegen gekommen sei. Er habe sich später nur schleppend erholt. Sie habe Schäden aufgrund von Auftragsstornierungen in Höhe von € 121.744,64 erlitten (Bl. 292 bis 301 d. A., Tabelle Bl. 44 bis 47 der Akte, Bl. 573 f., 633 bis 635 d. A.). Sie habe im Zeitraum 26. Mai 2011 bis 6. Juni 2011 eigene und von Dritten gelieferte Ware im Werte von € 764.285,39 vernichten müssen, wobei ihr Verkaufspreis im Durchschnitt 200 % des Einkaufspreises betragen habe (Bl. 47 bis 52, 301 bis 317 und 574 bis 576 d. A.). Allein in den Monaten Juli und August 2011 habe sie Schäden aufgrund des Umsatzeinbruchs in Höhe von € 789.619,82 erlitten (Bl. 52 bis 55, 317 bis 320 und 576 Mitte d. A.). Die Klägerin legt insoweit eine Bestätigung ihres Steuerberaters zur Entwicklung der Roherlöse in den Jahren 2009 bis 2011 vor (Anlagenkonvolut K 83). Zudem macht sie Aufwendungen für Schadensfeststellung und -bezifferung in Höhe von € 489,32 und € 1.133,00 (Bl. 56 d. A. mit Anlagen K 86 bis K 88 sowie Bl. 88 f., 576 unten d. A.), zudem für Warenentsorgung, Rücktransport und Beprobung durch Kunden in Höhe von insgesamt € 18.384,29 (Bl. 56 bis 59, 321 f. d. A. mit Anlagen K 89 bis K 95 sowie Bl. 577 d. A.) geltend. Weiter hinzu kämen Übersetzungskosten in Höhe von € 1.062,58 sowie Aufwendungen für Schadensminderung von € 5.715,24 (Bl. 59 f. d. A. mit Anlagen K 96 bis K 101 sowie Bl. 322 obere Hälfte d. A.) und Aufwendungen zur Abwendung von Imageschäden in Höhe von € 55.955,62 (Bl. 60 bis 62 d. A. mit Anlagen K 102 bis K 104 sowie Bl. 322 bis 324 d. A.). Insgesamt beziffert die Klägerin ihren bisher eingetretenen Schaden auf € 2.245.365,38.

Nur hilfsweise zu vorstehender konkreter Schadensberechnung trägt die Klägerin vor, sei ihr Mindestschaden auf Grundlage der Betriebsergebnisse der Jahre 2009 bis 2011 zu schätzen. Unter Gegenüberstellung der Roherlöse Juni bis August 2011 mit denjenigen Juni bis August 2010 und unter Abzug ersparter Betriebskosten für Verpackung, Warenverarbeitung und Transport in Höhe von 20 % ermittelt die Klägerin einen entgangenen Gewinn für den Zeitraum Juni bis August 2011 in Höhe von € 1.065.568,40 (Bl. 580 f. d. A.). Dass der Gesamtjahresumsatz der Klägerin im Jahre 2011 im Vergleich zu den Vorjahren konstant geblieben sei, habe an klägerischen Anstrengungen gelegen und dürfe nicht der Schädigerin zugute kommen (im einzelnen Bl. 581 bis 586 oben d. A.).

Die Klägerin behauptet weiter, dass für die bei ihr eingetretenen Schäden ausnahmslos die unter Nennung ihres Namens erfolgten Warnungen der Beklagten vom 26./ 27. Mai 2011 ursächlich gewesen seien. Die am 25. Mai 2011 ausgesprochene allgemeine Warnung des Robert-Koch-Instituts habe sich nur auf Norddeutschland ausgewirkt. Ohne die Warnung der Beklagten vor den klägerischen Gurken hätte die Klägerin ihre Ware jedenfalls im restlichen Teil Deutschlands ebenso wie in den anderen EU-Mitgliedsstaaten - wie gewohnt - weiterhin absetzen können. Norddeutschland habe im Jahre 2010 5,68 % und im Jahre 2011 nur 2,86 % des gesamten Deutschland-Umsatzes der Klägerin ausgemacht, wobei sich der in Deutschland getätigte Umsatz der Klägerin auf ca. 30 % des Gesamtumsatzes belaufen habe. Ab der Namensnennung der Klägerin in der Öffentlichkeit am 26./ 27. Mai 2011 seien schlagartig umfangreiche Stornierungen und ein Bestellstopp bei der Klägerin (E-Mails Anlagen K 60 bis K 77) erfolgt. Während nach Aufhebung der allgemeinen Warnung vor Gurken, Tomaten und Blattsalat am 10. Juni 2011 das vorherige Konsumniveau in etwas mehr als zwei Wochen wieder erreicht worden sein dürfte, sei die Umsatzentwicklung bei der Klägerin anders gewesen. Auch fünf Monate nach der allgemeinen Entwarnung vom 10. Juni 2011 habe die Klägerin ihr Umsatzniveau vor Ausspruch der Warnung noch nicht wieder erreicht gehabt. Die Klägerin trägt vor, dass die Äußerungen der Beklagten für ihren Schaden jedenfalls mitursächlich geworden seien. Sie meint, dass ein Anscheinsbeweis für die Mitursächlichkeit streite (Bl. 472 bis 474 d. A.).

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.245.365,38 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren finanziellen Schäden, die ihre Ursache in den Äußerungen der Beklagten

- in der von ihr abgehaltenen Pressekonferenz am 26. Mai 2011,- in ihrer Pressemitteilung vom 27. Mai 2011,- in ihrer Pressemitteilung vom 3. Juni 2011,- in der Hamburger Ausgabe der BILD vom 8. Juni 2011,- im Hamburger Abendblatt vom 9. Juni 2011,

haben, zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt eine Amtspflichtverletzung in Abrede. Sie sei ihrer Aufgabe, Gesundheitsgefahren von der Bevölkerung abzuwenden, nachgekommen. Angesichts der rasanten Ausbreitung der EHEC-/ HUS-Erkrankungen sei eine zügige Warnung der Öffentlichkeit geboten gewesen, als sich EHEC-Bakterien auf von der Klägerin gelieferten Gurken gezeigt hätten. Ein Zuwarten wäre angesichts des rasanten Fortschreitens der Epidemie unverantwortlich gewesen. Die Beklagte habe eine sachgerechte Güterabwägung getroffen, so dass die Öffentlichkeitsinformation vom 26. Mai 2011 - auch die Nennung des Namens der Klägerin - rechtmäßig gewesen sei. Schon mit der Pressemitteilung vom 31. Mai 2011 habe die Beklagte klargestellt, dass der auf den von der Klägerin gelieferten Gurken festgestellte EHEC-Erreger einen anderen Serotyp aufgewiesen habe als derjenige, der in den Stuhlproben der Erkrankten festgestellt worden sei. Die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin durch die namentliche Nennung bei der öffentlichen Warnung ein Schaden entstanden sei (Klagerwiderung Seite 93 vorletzter Absatz, Bl. 221 d. A.: „alles sowieso-Schäden“). Jedenfalls sei die Klägerin infolge öffentlicher Nennung ihres Namens keiner Sonderbelastung im Vergleich zu anderen Gemüseproduzenten und -vertreibern ausgesetzt gewesen. Der Markt für Gemüseprodukte sei zum Zeitpunkt der Pressekonferenz am 26. Mai 2011 ohnehin bereits zusammen gebrochen gewesen. Im Einzelnen trägt die Beklagte unter Heranziehung der Marktberichte der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Anlage B 30) und des Geschäftsberichts des Deutschen Fruchthandelsverbands 2011 (Anlage B 31) zur Marktentwicklung vor (Bl. 540 ff. d. A.).

Den von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen tritt die Beklagte im einzelnen entgegen. Auftragsstornierungen bzw. eine Verweigerung der Annahme bereits gelieferter klägerischer Ware würden bestritten (Bl. 188 bis 193 d. A.). Jedenfalls fehle es an einem kausalen Zusammenhang mit der Pressekonferenz vom 26. Mai 2011 (Bl. 616 bis 620 d. A.). Soweit sich die Klägerin auf die Anlagen K 60 bis K 77 zum Beleg für Stornierungen berufe, habe es sich um Reaktionen auf die allgemeine Verunsicherung der Verbraucher sowie auf die Verzehrwarnung von RKI und BfR vom 25. Mai 2011 gehandelt. Was die Vernichtung von Eigen- und Drittware im Zeitraum 26. Mai 2011 bis 6. Juni 2011 angehe, sei diese nicht Folge der Äußerungen in der Pressekonferenz, denn zur relevanten Zeit sei der Markt insgesamt zusammen gebrochen gewesen. Auch nicht von der öffentlichen Warnung der Beklagten namentlich betroffene Gemüsehändler hätten keine Ware mehr absetzen können (Bl. 194 bis 199, 439 bis 441 und 620 d. A.). Der klägerischen Schadensberechnung wegen eines Umsatzeinbruchs in den Monaten Juli und August 2011 könne nicht gefolgt werden. Angesichts der seinerzeit auf dem gesamten Markt eingetretenen Umsatzrückgänge könnten Einbußen der Klägerin nicht anhand eines Vergleichs zum Vorjahr ermittelt werden. Vielmehr wäre ein Vergleich mit anderen Erzeugern im selben Zeitraum erforderlich (Bl. 199 f., 441 untere Hälfte d. A.). Bezüglich der Aufwendungen für Schadensfeststellung und -bezifferung bestreitet die Beklagte die Erforderlichkeit beider Einzelpositionen (Bl. 201 d. A.). Auch den für Warenentsorgung, Rücktransport und Beprobung durch Kunden geltend gemachten Aufwendungen tritt die Beklagte entgegen (Bl. 201 bis 204 d. A.), ebenso den Aufwendungen für Schadensminderung (Bl. 204 untere Hälfte, 442 obere Hälfte d. A.) und den Aufwendungen zur Abwendung von Imageschäden (Bl. 205 f., 442 untere Hälfte d. A.).

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 2. Oktober 2014 (Bl. 639 bis 642 d. A.) und vom 8. Mai 2015 (Bl. 748 bis 752 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen K., H. A., Ü., H., S., L. und La.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 10. Februar 2015 (Bl. 689 bis 712 d. A.) und vom 23. Juni 2015 (Bl. 807 bis 817 d. A.).

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig bis zum 14. September 2015 - entspricht dem Schluss der mündlichen Verhandlung - zur Akte gereichten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG) zu. Nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme hat die Klägerin einen kausal auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführenden Schaden erlitten. Zur Ermittlung der gesamten Schadenshöhe bedarf es noch der Erhebung umfangreicher weiterer Beweise. Die Kammer entscheidet im Wege eines Grundurteils.

I.

Im Einzelnen:

1. Die Kammer gelangt unter Auswertung der Audio-CD Anlage K 182 zu der Beurteilung, dass die in der Pressekonferenz der Beklagten vom 26. Mai 2011 verbreiteten Angaben amtspflichtwidrig gewesen sind.

Allerdings gehört es zu den Aufgaben der Beklagten im Rahmen der Lebensmittelüberwachung auch Warnungen nach Artikel 10 BasisVO EG 1078/2002 und § 40 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) gegenüber der Öffentlichkeit auszusprechen. Im Zeitpunkt der Pressekonferenz waren bundesweit 138 HUS-Fälle erfasst, allein in Hamburg wurden 59 Patienten wegen HUS-Erkrankung/ HUS-Verdachts in Krankenhäusern behandelt. Allein am 24. Mai 2011 waren 13 neue HUS-Fälle erfasst worden. Ca. 300 Personen waren wegen EHEC/ EHEC-Verdachts in Behandlung. Die Zahl der EHEC-Patienten stieg täglich, täglich kamen neue HUS-Fälle hinzu. Die erkennende Kammer hat keine Zweifel, dass die Beklagte unter diesen Umständen Analyseergebnisse des HU betreffend die Ursache der EHEC-Epidemie an die Öffentlichkeit nicht nur geben durfte, sondern sie dies sogar musste. Zwar ist es nach § 40 LFGB für eine behördliche Warnung - gegebenenfalls unter namentlicher Nennung der potentiell betroffenen Betriebe - nicht zwingend erforderlich, dass von einem bestimmten Lebensmittel eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht; es genügt vielmehr, wenn ein entsprechender „hinreichender Verdacht“ besteht.

An der von der Beklagten am 26. Mai 2011 im Rahmen der Pressekonferenz vorgenommenen Öffentlichkeitsinformation ist aber Folgendes zu beanstanden: Die in den Stuhlproben der Erkrankten vorgefundenen EHEC-Erreger waren solche mit dem Serotyp O 104. Welchen Serotyp die EHEC-Erreger, die sich auf den von der Klägerin gelieferten Gurken befanden, aufwiesen, war - was man im HU wusste - im Zeitpunkt der Pressekonferenz unbekannt. Gleichwohl wurde die Feststellung der EHEC-Erreger auf den Gurken als „Durchbruch bei der Quellensuche“ dargestellt. Aus der maßgeblichen Empfängerperspektive konnte diese Äußerung der Senatorin nur in dem Sinne verstanden werden, dass spanische Gurken die Ursache der EHEC-Epidemie waren. Indem der Pressesprecher der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Beklagten in der Pressekonferenz zudem den Namen der Klägerin als Lieferanten der Gurken benannte, musste in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, die Klägerin sei für die Epidemie verantwortlich.

Zwar ist es für eine behördliche Warnung nach § 40 LFGB nicht zwingend, dass von einem bestimmten Lebensmittel objektiv eine Gesundheitsgefahr ausgeht, es muss lediglich ein entsprechend „hinreichender Verdacht“ bestehen. Die erkennende Kammer vermag einen „hinreichenden“ Verdacht im Zeitpunkt der Pressekonferenz aber angesichts dessen, dass der Serotyp des EHEC-Erregers auf den von der Klägerin gelieferten Gurken seinerzeit noch nicht bekannt war, nicht anzunehmen. Aber selbst dann, wenn man dies anders sehen wollte, hätte die Ausgestaltung der Warnung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müssen. Von daher hätte in der Pressekonferenz der damalige behördliche Kenntnisstand zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass nämlich keineswegs feststand, dass der EHEC-Fund auf den von der Klägerin vertriebenen Gurken die Ursache für die seinerzeitige EHEC-/ HUS-Erkrankungen darstellte. Dies ist indes unstreitig nicht geschehen.

Dass die Beklagte in einer Pressemitteilung vom 31. Mai 2011 (Anlage K 47) auf den abweichenden Serotyp des auf den klägerischen Gurken befindlichen EHEC-Erregers hinwies, konnte den am 26. Mai 2011 im Rahmen der Pressekonferenz pflichtwidrig hervorgerufenen Eindruck nur unvollkommen richtig stellen. Durch den seinerzeitigen medialen Verbreitungsweg in überregionalen Tageszeitungen, in Fernsehnachrichten wie der Tagesschau „zur besten Sendezeit“ ist - von der Beklagten durchaus intendiert - eine Vielzahl von Adressaten erreicht worden. Demgegenüber werden behördliche Pressemitteilungen von erheblich weniger Personen gelesen, auch wurde die Mitteilung vom 31. Mai 2011 bei weitem nicht derart medienwirksam wie die in der Pressekonferenz vom 26. Mai 2011 verbreitet.

2. Die Pflichtverletzung der Beklagten vom 26. Mai 2011 hat einen kausalen Schaden der Klägerin bewirkt.

Die Kammer hält die von den Prozessparteien zur Kausalität vertretenen Positionen - Klägerin: für ihre Umsatzeinbußen seien ausnahmslos die Warnungen der Beklagten vom 26./ 27. Mai 2011 ursächlich; Beklagte: durch die öffentliche Warnung vom 26. Mai 2011 sei der Klägerin kein Schaden erwachsen, weil der Markt seinerzeit ohnehin schon zusammen gebrochen gewesen sei - beide für fernliegend. Die bisher durchgeführte Zeugenbeweisaufnahme hat zur Kausalität ein durchaus differenziertes Bild ergeben.

a. Der Zeuge K., tätig in der Firma A. B. GmbH in E./ Ö., hat zum Rückruf von seitens der Klägerin gelieferter Ware bekundet, von der Biozertifizierungsstelle in Österreich den Hinweis erhalten zu haben, dass spanische Gurken mit dem EHEC-Erreger befallen seien. Daraufhin sei eine Rückrufaktion veranlasst worden. Erst am Abend des Rückruftages sei dann der Name der Klägerin als Lieferantin der mit dem EHEC-Erreger belasteten Gurken genannt worden (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 3, Bl. 691 d. A.). Zur Stornierung weiterer bei der Klägerin bestellter, von dieser aber noch nicht ausgelieferter Ware (Auberginen und Zucchini, Anlage K 74) hat er angegeben, dass vor der Stornierung der Name der Klägerin als Lieferantin belasteter Gurken genannt worden war und dementsprechend die Stornierung bei der Klägerin erfolgt sei (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 5 Mitte, Bl. 693 d. A.). Weiter hat der Zeuge bekundet, später erfahren zu haben, dass sich der ursprüngliche Verdacht, die von der Klägerin gelieferten Gurken seien die Quelle der EHEC-Erkrankungen, in der Folge als unzutreffend erwiesen habe. Aufgrund der Befürchtung, dass dieses Dementi nicht bei allen Abnehmern der Firma A. B. angekommen sei, habe er nicht auf den ursprünglichen Vertriebsweg zurückkehren können. Er habe daher auch in der Folgezeit von der Klägerin keine Bioprodukte mehr bezogen; vielmehr sei ein griechischer Lieferant an ihre Stelle getreten (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 7 f., Bl. 695 f. d. A.).

Die Kammer würdigt die Aussagen des Zeugen dahin, dass der in der Pressekonferenz vom 26. Mai 2011 von der Beklagten gegen die Klägerin ausgesprochene Verdacht sowohl für den Rückruf als auch für die Stornierung der Bioprodukte bei wertender Betrachtung letztlich nicht kausal geworden ist. Der Rückruf der Ware ist auf Empfehlung der Biozertifizierungsstelle in Österreich zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Name der Klägerin noch gar nicht genannt worden war. Zwar war im Zeitpunkt der Stornierung der vorgesehenen weiteren Lieferung das Unternehmen der Klägerin als Lieferant von mit einem EHEC-Erreger belasteten Gurken genannt worden. Die Aussage des Zeugen K. spricht aber dafür, dass die Firma A. Bioprodukte auch unabhängig von der Namensnennung - wie bei der vorangegangenen Rückrufaktion - der Empfehlung der Biozertifizierungsstelle gefolgt wäre und seinerzeit keine spanischen Bioprodukte vertrieben hätte.

Die Kammer hält aber dafür, dass der Klägerin nach der Bekundung dieses Zeugen gleichwohl infolge der Amtspflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Der Zeuge hat nämlich weiter angegeben, auch dann, als sich die Annahme, von der Klägerin gelieferte Gurken seien die Quelle der EHEC-Erkrankungen, als unzutreffend erwiesen habe, die Geschäftskontakte zur Klägerin nicht wieder aufgenommen zu haben. Begründet hat er dies mit der Befürchtung, dass das Dementi bei den Abnehmern der Ware nicht so deutlich wie die Ursprungsmeldung zur - vermeintlichen - Quelle der Erkrankungen angekommen sei (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 8 oben, Bl. 696 d. A.). Mit Blick auf die Erwartungen der Kunden habe er davon abgesehen, auf den ursprünglichen Vertriebsweg zurück zu gehen (Protokoll a.a.O.). In dem endgültigen - und nicht nur vorübergehenden - Abbruch des Geschäftskontakts der Firma A. B. GmbH zur Klägerin sieht die erkennende Kammer einen Schaden der Klägerin, wobei die Kammer es für wahrscheinlich hält, das die Klägerin in der Geschäftsbeziehung einen Gewinn erzielt hätte (§§ 287 ZPO, 252 Satz 2 BGB).

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom 10. Februar 2015 dem Zeugen K. den hypothetischen Sachverhalt vorgehalten hat, es wäre darüber berichtet worden, dass sich auf den klägerischen Gurken ein EHEC-Erreger befände, allerdings nicht ein solcher des Serotyps, der zu der Erkrankungswelle geführt habe, und der Zeuge darauf geantwortet hat, dass auch dann keine weiteren Bestellungen der Firma A. B. bei der Klägerin erfolgt wären (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 8 Abs. 2, Bl. 696 d. A.), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dem Zeugen als Vorgeschichte zur dem Zeugen gestellten Frage weiter vorgehalten, dass sich Ware vor der Laborbeprobung bereits 10 Tage in Hamburg befunden gehabt habe und dann eine Palette umgefallen sei, von der dann die Gurken im Labor getestet worden seien (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 8 untere Hälfte, Bl. 696 d. A.). Unter Zugrundelegung dieser Vorgeschichte hat der Zeuge K. bekundet, dass er den Geschäftskontakt zur Klägerin dann nicht - endgültig - abgebrochen hätte (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 8 untere Hälfte, Bl. 696 d. A.).

Die Beklagte hat dem tatsächlichen Geschehen ein hypothetischen Sachverhalt gegenüber gestellt. Sie macht damit den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend. Für diesen trifft sie die Beweislast. Den Beweis, dass die Firma A. B. den Geschäftskontakt zur Klägerin auch bei einer rechtmäßigen Öffentlichkeitsinformation am 26. Mai 2011 - endgültig - abgebrochen hätte, hat die Beklagte nach vorstehender Bekundung des Zeugen K. nicht geführt.

b. Die Vernehmung der Zeugen S. und Ü., seinerzeit zum einen tätig in der Qualitätssicherung und zum anderen als Einkäufer der Firma K. & C., hat zu einem ähnlichen Ergebnis geführt.

Der Zeuge Ü. hat bekundet, dass Hintergrund der Warenstornierung - zwei Lieferungen Bio-Zucchini - am 26. Mai 2011 bei der Klägerin (Anlage K 62) eine Gemengelage aus Marktverunsicherung, Warnung durch das RKI und andererseits die Namensnennung der Klägerin gewesen sei (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 11 vorletzter Absatz, Bl. 699 d. A.). Es habe damals eine allgemeine Verunsicherung am Markt gegeben; richtig sei aber auch, dass die Namensnennung der Klägerin Hintergrund der erfolgten Stornierung gewesen sei (Protokoll a.a.O.). Andererseits seien auch Lieferungen anderer Unternehmen aus Südspanien storniert worden (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 12 oben, Bl. 700 d. A.). Sowohl der Zeuge Ü. als auch der Zeuge S. haben weiter angegeben, dass im Verfügungsbereich der Firma K. befindliche Ware, die die Klägerin geliefert hatte, einer Schnellanalyse auf EHEC unterzogen worden sei. Bei der Analyse habe sich die klägerische Ware als ordnungsgemäß, nicht mit EHEC belastet, erwiesen (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 10 oben, Seite 12 Mitte, Bl. 698, 700 d. A.). Konsequenz des Ergebnisses der Schnellanalyse sei nicht gewesen, die Bestellungen bei der Klägerin wieder aufzunehmen (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 10 obere Hälfte, Bl. 698 d. A.). Der Zeuge S. hat zur Erläuterung dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich die Firma K. in der Mitte der Handelskette zwischen Lieferanten und Abnehmer - seinerzeit die Firma N. - befinde (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 10 Abs. 3, Bl. 698 d. A.).

Die erkennende Kammer kann sich zwar angesichts der vom Zeugen Ü. aufgezeigten Gemengelage an Gründen für die Warenstornierung vom 26. Mai 2011 nicht die Überzeugung bilden, dass die Stornierung aufgrund einer Amtspflichtverletzung der Beklagten erfolgt ist. Wie hinsichtlich der Firma A. B. hat die Klägerin aber einen Schaden infolge des Abbruchs der Geschäftsbeziehung mit der Firma K. erlitten. Die trotz des Ergebnisses der Schnellanalyse, dass es sich um einwandfreie, nicht EHEC-belastete Ware handele, getroffene Entscheidung, den Geschäftskontakt zur Klägerin zu beenden, beruhte letztlich auf den selben Gründen, die der Zeuge K. angegeben hat. Auch der Zeuge S. hat darauf hingewiesen, dass das Unternehmen K. sich in der Mitte der Handelskette befinde und man dort befürchtet habe, dass die Abnehmer der Firma K. Ware, die von einem Unternehmen stammte, das für die EHEC-Epidemie verantwortlich gemacht worden war, nicht akzeptieren würden. Auch im - endgültigen - Verlust dieser Geschäftsbeziehung liegt ein Schaden der Klägerin (§§ 287 ZPO, 252 Satz 2 BGB).

c. Der Zeuge H. A., damals beim Unternehmen U./ S. tätig gewesen, das Mitglied des Deutschen Fruchthandelsverbandes ist, hat bekundet, dass wegen der Verhaltensempfehlungen des Verbandes, wie mit belasteter Ware zu verfahren sei, er die Lieferungen der Klägerin habe stornieren müssen, als deren Name in der Presse genannt worden sei (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 14 Mitte, Bl. 702 d. A.). U. habe seinerzeit zu 100 % mit Bio-Artikeln gehandelt. Vor dem Hintergrund der Namensnennung der Klägerin, die zunächst in einer nicht ganz richtigen Form erfolgt sei (“Franet“), habe er die Lieferung von Tomaten (Anlage K 61) stornieren (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 14 untere Hälfte) und bereits ausgelieferte Tomaten dieses Unternehmens zurückrufen müssen (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 15 oben, Bl. 703 d. A.). Die Empfängerin der ausgelieferten Ware, die Firma T., habe die Ware vernichtet und Rückbelastungen gegenüber U. vorgenommen. Nach seiner Erinnerung habe die Klägerin den Kaufpreis an U. erstattet - dies seien grob überschlägig € 5.000,00 bis € 7.000,00 gewesen (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 15 Mitte, Bl. 703 d. A.). Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass der Name F. bei dem Unternehmen T. „praktisch verbrannt“ gewesen sei (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 15 unten, Bl. 703 d. A.). Nach seiner Erinnerung sei kein geschäftlicher Kontakt von U. zu der Klägerin wieder hergestellt worden (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 16 oben, Bl. 704 d. A.).

Auf gerichtlichen Vorhalt, dass sich auf zwei untersuchten Gurken, die zu den von der Klägerin gelieferten Gurken gehörten, zwar ein EHEC-Keim, aber nicht derjenige, der die Krankheitswelle verursacht hatte, befunden habe, hat der Zeuge H. A. erklärt: „Unterstellt, dies wäre mein damaliger Wissenstand gewesen, hätte ich bei der Klägerin nichts eingekauft; ihre Ware wäre am Markt nicht zu verkaufen gewesen“ (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 16 Mitte, Bl. 704 d. A.). „Welcher Verbraucher sollte diese Differenzierung nachvollziehen?“ (Protokoll a.a.O.). Befände sich auf der Ware eines Lieferanten ein EHEC-Erreger, würde bereits an den Abnehmer ausgelieferte Ware zurückgerufen und der Lieferant bis zur Klärung des Sachverhalts „gesperrt“ (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 16 unten bis Seite 17 oben, Bl. 704 f. d. A.).

Die Kammer würdigt die Aussage des Zeugen dahin, dass Anlass für Rückruf/ Stornierung der von der Klägerin stammenden Tomaten zwar die Namensnennung der Klägerin als vermeintlicher Verursacher der EHEC-Epidemie gewesen ist. Aber auch dann, wenn zutreffend berichtet worden wäre, dass sich auf den Gurken der Klägerin ein anderer EHEC-Keim, ein solcher mit anderem Serotyp, befunden hat, wäre die bereits ausgelieferte Ware zurückgerufen und bei der Klägerin bestellte Ware storniert worden. Der Beklagten ist der Nachweis gelungen, dass ein rechtmäßiges Alternativerhalten ebenfalls zu Rückruf bzw. Stornierung der klägerischen Tomaten geführt hätte. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Zeugen vorgehalten, dass die beprobten Gurken der Klägerin auf einer Palette im Hamburger Großmarkt umgefallen gewesen seien (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 16 drittletzter Absatz, Bl. 704 d. A.). Der Zeuge hat daraufhin aber lediglich bekundet, dass dann die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin nicht infrage gestellt worden wären (Protokoll a.a.O.). Er hat hingegen nicht angegeben, dass unter diesen Umständen Rückruf und Stornierung der Ware unterblieben wären. Im Gegenteil hat er bekundet, dass die mit (irgend-) einem EHEC-Erreger belastete Ware vom Endabnehmer zurückgerufen und der Lieferant bis zur Klärung des Sachverhalts gesperrt worden wäre (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 16 unten bis Seite 17 oben, Bl. 704 f. d. A.).

Die erkennende Kammer gelangt gleichwohl auch hinsichtlich der Firma U. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin durch die amtspflichtwidrigen Angaben der Beklagten in der Pressekonferenz vom 26. Mai 2011 einen Schaden erlitten hat. Nach der Bekundung des Zeugen H. A. hat die Firma U. im Anschluss an die Namensnennung der Klägerin im Zusammenhang mit der Verursachung der EHEC-Epidemie keine geschäftlichen Kontakte zur Klägerin wieder aufgenommen (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 16 oben, Bl. 704 d. A.). Beim Unternehmen T. sei die Klägerin „praktisch verbrannt“ gewesen (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 15 unten, Bl. 703 d. A.). Der Zeuge hat weiter bekundet, dass dann, wenn sich auf zwei der von der Klägerin gelieferten Gurken zwar EHEC-Keime befunden haben, sich im Folgenden aber ergeben hätte, dass der Klägerin keine Vorwürfe zu machen seien, bald wieder Geschäftsbeziehungen zur Klägerin aufgenommen worden wären (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 17 oben, Bl. 705 d. A.). Insbesondere was das Unternehmen T. angehe, könne er sich gut vorstellen, dass man ein Audit durchgeführt hätte. Bei dessen günstigem Ausgang wäre mit einer Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung zur Klägerin zu rechnen gewesen (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 17 obere Hälfte, Bl. 705 d. A.). In dem endgültigen Abbruch - statt einer nur vorübergehenden Unterbrechung - der Geschäftsbeziehung der Firma U. zur Klägerin sieht die erkennende Kammer einen Schaden der Klägerin. Es ist hinreichend wahrscheinlich (§§ 287 ZPO, 252 Satz 2 BGB), dass die Klägerin in dieser Geschäftsbeziehung einen Gewinn erzielt hätte.

d. Die Zeugin H., tätig in der Qualitätssicherung der Firma P. P. GmbH & Co. KG, hat bekundet, aufgrund einer Anordnung des Landratsamts Würzburg vom 27. Mai 2011 (befindlich im Anlagenkonvolut K 67) von der Klägerin bezogene Ware vernichten lassen zu haben (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 18, Bl. 706 d. A.). Nach jener Anordnung durften Gurken spanischer Herkunft ab sofort nur noch mit Analysezertifikat in den Verkehr gebracht werden und war bereits ausgelieferte Ware ohne Analysezertifikat aus dem Verkehr zu nehmen. Es seien rund 1,6 Tonnen klägerischer Gurken entsorgt worden (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 18 mittig, Bl. 706 d. A.). Die Zeugin H. hat weiter bekundet, dass die Ware auch dann aus dem Vertriebsweg genommen worden wäre, wenn ihr damaliger Wissensstand gewesen wäre, dass sich auf den beprobten Gurken der Klägerin ein EHEC-Keim mit anderem Serotyp als der die EHEC-Epidemie verursachende Keim befunden hätte (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 20 unten bis Seite 21 oben, Seite 21 Mitte, Bl. 708, 709 d. A.). Mit einem EHEC-Erreger - gleich welchen Serotyps - belastete Ware wäre nicht zu verkaufen gewesen (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 21 oben, Bl. 709 d. A.).

Nach dem Ergebnis der Zeugenbekundung lässt sich bei wertender Betrachtung nicht feststellen, dass aufgrund einer Amtspflichtverletzung der Beklagten am 26. Mai 2011 infolge Rückruf und Vernichtung der von der Klägerin gelieferten Gurken dem klägerischen Unternehmen ein Schaden entstanden ist. Auch bei rechtmäßiger Information der Öffentlichkeit darüber, dass sich auf beprobten Gurken der Klägerin ein anderer EHEC-Keim als derjenige, der für den Ausbruch der EHEC-Epidemie verantwortlich gewesen ist, befunden hat, wäre die klägerische Ware zurückgerufen und vernichtet worden.

Gleichwohl ist der Klägerin nach dem Beweisergebnis aufgrund der Amtspflichtverletzung der Beklagten auch in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit der Firma P. P. GmbH & Co. KG ein Schaden entstanden. Die Zeugin H. hat weiter bekundet, dass die Geschäftskontakte zur Klägerin lange Zeit eingestellt gewesen seien. Erst seit wenigen Wochen - seit Anfang des Jahres 2015 - gebe es wieder Geschäftskontakte der Klägerin zur P. P. GmbH & Co. KG (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 19 drittletzter Absatz, Bl. 707 d. A.). Wäre der Wissensstand der Zeugin im Mai 2011 gewesen, dass sich auf den zwei beprobten klägerischen Gurken ein EHEC-Keim mit anderem Serotyp als dem die EHEC-Epidemie verursachenden Keim befunden hat, wäre in jedem Fall eine Laboranalyse der klägerischen Ware angezeigt gewesen (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 21, Bl. 709 d. A.). Die Entscheidung, ob der Lieferant gesperrt würde, wäre vom Ergebnis der Analyse abhängig (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 21 untere Hälfte, Bl. 709 d. A.). Bei einem Lieferanten, der - wie die Klägerin - mit der Firma P. P. langjährig zuverlässig zusammen gearbeitet habe, könne sich die Zeugin sehr gut vorstellen, dass ihr Chef, bevor er die Entscheidung treffe, einen solchen Lieferanten endgültig zu sperren, zunächst für eine weitere Analyse sorgen würde (Protokoll vom 10. Februar 2015 Seite 21 unten bis Seite 22 oben, Bl. 709 f. d. A.).

Zur Überzeugung der Kammer wäre die von der Firma P. P. veranlasste Analyse zugunsten der Klägerin ausgegangen, so dass die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin fortgeführt und nicht erst Anfang des Jahres 2015 wieder aufgegriffen worden wäre. Mit Wahrscheinlichkeit hätte die Klägerin auch im Zeitraum von Mitte des Jahres 2011 bis Ende 2014 einen Gewinn in dieser Geschäftsbeziehung erzielt (§§ 287 ZPO, 252 Satz 2 BGB).

e. Nach dem Ergebnis der Bekundung des Zeugen L., tätig als Frischeeinkäufer bei der Firma Ö. Handels GmbH/ M., ist der Klägerin aufgrund Amtspflichtverletzung der Beklagten auch in Bezug auf dieses Handelsunternehmen ein Schaden entstanden.

Der Zeuge hat bekundet, dass eine Bestellung von 750 kg Zucchini bei der Klägerin am 27. Mai 2011 storniert worden sei (Anlagen K 63 und K 64). Sein Kenntnisstand im Zeitpunkt der Stornierung sei gewesen, dass die Ursache der EHEC-Erkrankungen von der Klägerin gesetzt worden sei; so sei es über die Presse an ihn verbreitet worden (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 3 Abs. 2, Bl. 809 d. A.). Da Gurken für die EHEC-Erkrankungen verantwortlich gemacht worden seien, habe die Firma Ö. Handels GmbH Gurkenlieferanten generell „gesperrt“ (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 3 unten, Bl. 809 d. A.) und sämtliche im Lager befindlichen Gurken aus dem Verkehr gezogen - gleich ob diese aus Spanien, Holland, Italien oder sonst woher geliefert gewesen seien (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 5 Mitte, Bl. 811 d. A.). Was die Klägerin angehe, seien nicht nur Gurkenbestellungen storniert worden, sondern aus Sicherheitsgründen auch die Bestellung von Tomaten und Zucchini - sämtliche Ware der Klägerin (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 3 oben, Seite 5 untere Hälfte, Bl. 809, 811 d. A.). Dieser Entscheidung sei die Nennung des Namens der Klägerin als Verursacher der Erkrankungen voraus gegangen (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 5 vorletzter Absatz, Bl. 811 d. A.).

Die monatlichen Umsätze der Klägerin bei der Firma Ö. hätten sich vor der Meldung Ende Mai 2011 bei ungefähr € 20.000,00 bewegt, kurz vor der Meldung bei € 26.000,00 (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 4 Mitte, Seite 5 oben, Bl. 810, 811 d. A.). Im Juni 2011 habe der Umsatz nur € 5.000,00, im Juli 2011 sogar nur noch € 300,00 betragen (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 4 unten, Bl. 810 d. A.). Als dann gemeldet worden sei, dass nicht Gurken, sondern vielmehr Sprossen die Ursache der Erkrankungen gewesen seien, seien die Geschäftskontakte zur Klägerin nach etwa zwei Monaten wieder aufgenommen worden (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 4 mittig, Bl. 809 d. A.). Die Umsätze im September und Oktober 2011 hätten bei € 10.000,00 und € 14.000,00 gelegen. Ab November 2011 sei wieder das Niveau von der Zeit vor der Meldung Ende Mai 2011 erreicht gewesen, nämlich € 20.000,00 / € 22.000,00 (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 4 unten, Seite 5 oben, Bl. 810, 811 d. A.), wobei der Dezemberumsatz € 43.000,00 betragen habe (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 5 oben, Bl. 811 d. A.). Dass in der Folgezeit die Umsätze geringer gewesen seien, habe im Wesentlichen daran gelegen, dass die Klägerin nicht so viele Ware gehabt habe (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 3 unten bis Seite 4 oben, Seite 4 Abs. 3, Bl. 809 f. d. A.).

Die Kammer hält es für hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin ohne die amtspflichtwidrige Meldung in der Pressekonferenz vom 26. Mai 2011 bei höheren Umsätzen in den Monaten Juni bis Oktober 2011 auch einen höheren Gewinn erzielt hätte (§§ 287 ZPO, 252 Satz 2 BGB).

Die Beklagte hat den Beweis, dass es auch im Falle rechtmäßigen Alternativverhaltens zu dem Schaden der Klägerin gekommen wäre, nicht geführt. Auf den Vorhalt des hypothetischen Sachverhalts durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, es wäre verbreitet worden, dass ein EHEC-Keim auf Gurken der Klägerin festgestellt worden sei, es aber nicht feststehe, dass der Serotyp des Keims auf den Gurken derjenige sei, der für die EHEC-Erkrankungen verantwortlich sei, hat der Zeuge - mangels Entscheidungskompetenz - nicht beantworten können, wie sich dann die Geschäftsbeziehung der Firma Ö. zur Klägerin gestaltet hätte (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 6 oben, Bl. 812 d. A.).

f. Hingegen lässt sich nach der Bekundung der Zeugin La., Einkäuferin für Obst und Gemüse bei der Firma d. GmbH, nicht feststellen, dass der Klägerin auch in der Geschäftsbeziehung zu diesem Unternehmen aufgrund der Amtspflichtverletzung der Beklagten ein Schaden entstanden ist.

So vermag die erkennende Kammer nicht festzustellen, dass die Auftragsstornierung vom 27. Mai 2011 (Anlage K 73) bei wertender Betrachtung zu einem Schaden der Klägerin geführt hat. Zwar ist die Stornierung erfolgt, nachdem die Zeugin den Namen der Klägerin in Radionachrichten im Zusammenhang mit den EHEC-Erkrankungen gehört hatte (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 7 unten, Bl. 813 d. A.). Die Firma d. hat daraufhin die Klägerin zu einer Stellungnahme zu den Vorwürfen aufgefordert, aber keine Antwort erhalten (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 8 oben, Seite 8 vorletzter Absatz, Bl. 814 d. A.). Wäre seinerzeit verbreitet worden, dass auf Gurken, die von der Klägerin geliefert worden waren, ein EHEC-Erreger festgestellt worden sei, aber nicht bekannt sei, ob es derjenige Serotyp gewesen sei, der für die Erkrankungen verantwortlich sei, wäre die Klägerin ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert worden. Wäre keine Stellungnahme erfolgt, wäre die Reaktion keine andere gewesen, als sie es tatsächlich gewesen ist (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 9 untere Hälfte, Bl. 815 d. A.).

Auch dass die vorübergehende Einstellung der Geschäftsbeziehung zur Klägerin (Schreiben vom 27. Mai 2011, Anlage K 73) auf einer Amtspflichtverletzung der Beklagten beruhte, vermag die Kammer nicht festzustellen. Die Entscheidung, vorerst die Geschäftsbeziehung einzustellen, war Konsequenz des Umstands, dass die Klägerin auf die eingeforderte Stellungnahme nicht geantwortet hat (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 8 vorletzter Absatz, Bl. 814 d. A.). Auch wenn die Beklagte zutreffend auf der Pressekonferenz vom 26. Mai 2011 mitgeteilt hätte, dass auf Gurken, die von der Klägerin geliefert worden waren, ein EHEC-Erreger festgestellt worden sei, aber nicht bekannt sei, ob es derjenige Serotyp gewesen sei, der für die Erkrankungen verantwortlich sei, wäre die Klägerin von der Firma d. zur Stellungnahme aufgefordert worden (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 9 untere Hälfte, Bl. 815 d. A.). Wäre keine Stellungnahme erfolgt, wäre die Reaktion keine andere gewesen, als sie es tatsächlich gewesen ist (Protokoll a.a.O.).

Die Geschäftsbeziehung zur Klägerin ist von der Firma d. nicht endgültig beendet worden. Sie ist - mit geänderten Produkten: Mango und Avocado (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 8 unten, Bl. 814 d. A.) - wieder aufgenommen worden, nachdem die Klägerin in der Folge erklärende Antworten gegenüber der Firma d. abgegeben hat (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 9 obere Hälfte, Bl. 815 d. A.). Dass dies schneller geschehen wäre, hätte die Beklagte in der Pressekonferenz vom 26. Mai 2011 nicht den Eindruck erweckt, die Klägerin sei für die EHEC-Erkrankungen verantwortlich, lässt sich nach der Bekundung der Zeuge La. nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Mittlerweile besteht wieder eine normale Geschäftsbeziehung zur Klägerin (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 8 unten, Bl. 814 d. A.), wobei sich die heutigen Umsatzzahlen nach der Einschätzung der Zeugin nicht wesentlich von jenen vor der in der Rede stehenden Pressemeldung unterscheiden (Protokoll vom 23. Juni 2015 Seite 9 oben, Bl. 815 d. A.).

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

[Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet.

Tatbestandsberichtigungs-Beschluss vom 09.12.2015

        3. Der Tatbestand des Urteils vom 23. Oktober 2015 wird hinsichtlich des auf Seite 7 letzte Zeile bis Seite 8 erste Zeile des Urteils befindlichen Satzes dahin berichtigt, dass der Satz nunmehr lautet:

„Nach dem Vortrag der Beklagten hatte das HU am 26. Mai 2011 mit einer Anzucht einer Reinkultur der Shigatoxin 2-bildenden EHEC-Bakterien, die in den Proben der Klägerin gefunden worden waren, begonnen.“

Danach wird der Satz eingefügt:

„Nach dem Vorbringen der Klägerin begann das HU erst ab dem 28. Mai 2011 mit den weiteren Untersuchungen der von den von der Klägerin gelieferten Gurken entnommenen Proben auf den konkreten Serotyp.“

4. Im übrigen wird der klägerische Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen.

Gründe

1. Der klägerische Tatbestandsberichtigungsantrag ist insoweit berechtigt, als entgegen dem auf Seite 7 unten bis Seite 8 oben des Urteils vom 23. Oktober 2015 befindlichen Satz der Zeitpunkt des Beginns der Anzucht einer Reinkultur zwischen den Parteien streitig ist. Die Beklagte hat den Zeitpunkt auf den 26. Mai 2011 datiert (Klagerwiderung Seite 26, Bl. 155 d. A.), die Klägerin hingegen erst auf den 28. Mai 2011 (Klage Seite 23 untere Hälfte).

2. Im übrigen ist der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin dagegen unbegründet.

Der auf Seite 3 im Absatz 2 des Urteils befindliche Satz 3

„Ende Mai 2011 wurde auf Gurken, die die Klägerin an einen Gemüsehändler auf dem Hamburger Großmarkt geliefert hatte, ein EHEC-Erreger festgestellt.“

ist in den unstreitigen Tatbestand aufgenommen worden, weil die Klägerin den entsprechenden Vortrag der Beklagten entgegen den Ausführungen in Ziffer 1. ihres Schriftsatzes vom 12. November 2015 Seite 2 (Bl. 914 d. A.) nicht bestritten hat. Auf Seite 34 f. der Replik vom 21. Mai 2012 wird nicht in Abrede genommen, dass sich auf von der Klägerin gelieferten Gurken ein EHEC-Erreger - gleich welchen Serotyps - befunden habe, sondern lediglich vorgetragen, „dass weder die Gurken noch sonstige Lebensmittel der Klägerin für den Ausbruch der Epidemie verantwortlich sein konnten“ (Replik Seite 34 unten, Bl. 266 d. A.). Dass indes nicht Erreger auf den Gurken der Klägerin mit dem Serotyp O 8 : H 19 für den Ausbruch der Epidemie verantwortlich gewesen sind, sondern vielmehr solche mit dem Serotyp O 104 : H 4, findet sich ausdrücklich im unstreitigen Tatbestand des Urteils (Urteil Seite 3 Abs. 2 Sätze 5 und 6).

Auch findet sich auf Seite 9 der Triplik vom 18. Dezember 2012 (Bl. 461 d. A.) kein Bestreiten, dass Ende Mai 2011 auf von der Klägerin gelieferten Gurken ein EHEC-Erreger festgestellt wurde. Zum einen hat die Klägerin a.a.O. (Seite 9 obere Hälfte, Bl. 461 d. A.) auf den „Zeitpunkt der Warnungen“ - 26./ 27. Mai 2011 - und nicht auf Ende Mai 2011 abgestellt; zum anderen hat sie lediglich ausgeführt, dass nach den von der Beklagten an der entnommenen Probe durchgeführten Untersuchungsverfahren - PCR-Verfahren - seinerzeit nicht habe unterschieden werden können, ob sich auf der untersuchten Probe Shigatoxin-2-bildende Bakterien oder Shigatoxin-1-bildende Bakterien befunden haben (Triplik vom 18. Dezember 2012 Seite 9 untere Hälfte des mittleren Absatzes, Bl. 461 d. A.). Jedenfalls ab dem 28. Mai 2011 - nach Vorbringen der Beklagten schon ab dem 26. Mai 2011 (siehe oben 1.) - hat dann das Institut für Hygiene und Umwelt mit weiteren Untersuchungen der von den von der Klägerin gelieferten Gurken entnommenen Proben auf den konkreten Serotyp begonnen (Klage Seite 23 untere Hälfte) und hat Ende Mai 2011 - unstreitig - den Serotyp O 8 : H 19 auf der beprobten Gurke festgestellt, mag die Klägerin auch das Verfahren von Probenentnahme und Untersuchungen als nicht ordnungsgemäß gerügt haben.]

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte