LG Potsdam, Urteil vom 18.11.2014 - 12 O 189/13
Fundstelle
openJur 2016, 6479
  • Rkr:
Tenor

1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des PKW Renault Espace, Fahrzeugidentifikationsnummer: ..., an den Kläger 6.616,83 € zuzüglich Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.6.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. beschriebenen Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

3. Der Beklage wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten iHv 603,93 € zuzüglich Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.6.2013 zu zahlen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich eines 10%-igen Sicherheitszuschlages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.

Am 27.2.2013 kaufte der Kläger das im Tenor beschriebene Fahrzeug von dem Beklagen zu einem Kaufpreis iHv 5.100 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Auf den Kaufvertrag wird verwiesen (Bl. 7 ff d.A.).

Zuvor hatte der Beklagte das Fahrzeug im Internet als Fahrzeug im TOP-Zustand beschrieben. Weiter heißt es dort:

„ZAHNRIEMEN NEU - WASSERPUMPE NEU - BREMSBELÄGE NEU - STOSSDÄMPFER NEU“.

Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 9 d.A. verwiesen.

Am 20.2.2013 trafen sich die Parteien zu einem Besichtigungstermin.

Der Kläger wollte das Fahrzeug erwerben, sodass der Beklagte im Beisein seiner Ehefrau und des Zeugen T. das Fahrzeug am 27.2.2013 um 18 Uhr zum Wohnsitz des Klägers fuhr. Am selben Abend unterzeichnete der Kläger den Kaufvertrag und erhielt Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises das Fahrzeug übereignet.

Bereits am nächsten Tag verbrachte die Ehefrau des Klägers das Fahrzeug in die Werkstatt. Dort äußerten die Mitarbeiter Bedenken, ob das Fahrzeug verkehrstauglich sei. Daraufhin beauftragte der Kläger den Sachverständigen Dipl.Ing. L. mit der Erstattung eines Gutachtens, das dieser am 13.3.2013 vorlegte.

Der Sachverständige führte aus, dass die Bremsscheiben deutlich ausgeprägte Verschleißkanten aufwiesen und dass die Bremsbeläge weniger bis stärker verschlissen seien und sich nicht als neuwertig darstellten. Weiter stellte er fest, dass die Zahnreimen und die Wasserpumpe nicht kürzlich erneuert worden sein könne, da an den Verschraubungen der Zahnriemenabdeckungen keinerlei Montagespuren vorhanden seien, wie sie unweigerlich im Zusammenhang mit einem kürzlich vorgenommenen Zahnriemenwechsel entstanden wären. Gleiches gelte für den Zustand der Wasserpumpe und den dazugehörigen Anschlüssen. Der Gutachter gelangte zu der Feststellung, dass nicht nachvollziehbar sei, dass tatsächlich Zahnriemen und Pumpe - entgegen den Angaben im Internet-Angebot - kürzlich erneuert worden seien. Im Hinblick auf die Stoßdämpfer stellte der Gutachter fest, dass diese in keinem Fall neuwertig seien. Es seien entweder Leckagen austretenden Öls festzustellen oder auch bereits deutlich fortgeschrittene Korrosionserscheinungen.

Weiter stellte der Sachverständige im Rahmen einer Fahrerprobung fest, dass der Geradeauslauf des Fahrzeugs stark beeinträchtigt sei und sich bei Unterlassung ständig erforderlicher Lenkkorrekturen selbständig auf einer nach links führenden Bogenbahn bewege. Dies stelle einen technischen Mangel dar, der die erforderliche Fahrstabilität nicht mehr gewährleiste.

Wegen des weiteren Inhalts des Privatgutachtens wird auf Bl. 10 ff d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 18.3.2013, auf das verwiesen wird, zeigte der Kläger dem Beklagten die Mängel an und forderte deren Beseitigung bis zum 4.4.2013.

Der Beklagte ließ durch seinen Anwalt mitteilen, dass sämtliche Ansprüche zurückgewiesen würden, da das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft worden sei (Bl. 41 d.A.) und dass der Kläger angesichts des Alters des Fahrzeuges kein Neufahrzeug erwarten könne.

Der Kläger erwiderte mit Schreibe vom 5.4.2013, dass der Gewährleistungsausschluss nicht zum Tragen käme, da der Kauf unter bestimmten Zusicherungen erfolgt sei. Er setzte eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 15.4.2013 und erklärte, nachdem der Beklagte dem Begehren nicht nachgekommen war, den Rücktritt vom Kaufvertrag mit Schreiben vom 16.4.2013 (Bl. 45 d.A.).

Der Kläger ist der Meinung, er sei zum Rücktritt berechtigt, da der Beklagte ausdrücklich versichert habe, dass das Fahrzeug in einem „TOP-Zustand“ sei und keinerlei Schäden habe. Lediglich würde das Fahrzeug ganz leicht nach links ziehen, was aber noch vor der Übergabe durch Austausch zweier neuer Reifen behoben werden würde. Auch habe der Beklagte beteuert, dass Zahnriemen, Wasserpumpe, Bremsbeläge sowie Stoßdämpfer neu eingebaut worden seien, was nicht zutreffen sei und einen Reparaturaufwand von ca. 1000 € ausmache. Da das Fahrzeug bei der Erstbesichtigung schneebedeckt gewesen und es darüber hinaus dunkel gewesen sei, habe der Kläger keine Begutachtung durchführen können.

Bereits einen Tag nach der Übergabe des Fahrzeuges am 28.2.2013 habe die Ehefrau des Klägers festgestellt, dass sich auf der Frontscheibe ein großer Riss befunden habe, was sie dazu veranlasst habe, eine Werkstatt aufzusuchen, die Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit angemeldet hätte.

Alle Mängel hätten bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen.

Der Kläger berechnet seine Forderung wie folgt:

=€ 6617,60- Kaufpreis€ 5100,00- Sachverständigenkosten€ 1483,10- Um- und Abmeldekosten      €     34,50Das Fahrzeug sei lediglich vom Wohnort des Klägers zur Werkstatt und zum Sachverständigen und zurück - allenfalls 30 km - gefahren worden. Seitdem stehe es unbewegt auf dem Grundstück des Klägers.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des PKW Renault Espace, FahrzeugIdent.Nr. ..., an den Kläger 6.617,60 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klagantrag zu 1. beschriebenen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten iHv € 603, 93 zzgl. 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Anpreisung als „TOP-Zustand“ sei im Zusammenhang mit dem Alter des Fahrzeugs zu verstehen gewesen.

Darüber hinaus hätten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Die im Vertrag getätigten Zusicherungen seien zutreffend. Seit das Fahrzeug im Eigentum des Beklagten stehe, sei kein Unfallschaden eingetreten. Einen Riss in der Frontscheibe habe das Fahrzeug nicht aufgewiesen. Anlässlich des Übergabetermins am 27.2.2013 habe der Kläger eine Probefahrt gemacht.

Außerdem gäbe es keinen unsachgemäß reparierten Unfallschaden an der rechten Hintertür. Auch seien die Zugvorrichtungen nicht defekt und das Auswuchtgewicht an der vorderen rechten Felge habe sich nicht gelöst. Die Bremsbeläge, die Wasserpumpe und die Zahnriemen seien fünf Monate alt gewesen. Der Geradeauslauf sei nicht stark beeinträchtigt gewesen. Er, der Beklagte habe bei der Übergabe darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug ganz leicht nach links ziehe, was aber nicht wesentlich sei. Der Kläger solle dies noch einmal sorgfältig prüfen, ob er unter diesem Aspekt das Fahrzeug erwerben wolle. Darüber hinaus habe er die vorderen Reifen ersetzt.

Dem Beklagten sei unbekannt, dass aus dem Getriebe Öl austrete.

Der Kläger habe ausreichend Gelegenheit gehabt, das Fahrzeug zu besichtigen, was er auch getan habe.

Die eingebauten Ersatzteile seien dem Beklagten als nicht ganz neu, aber neuwertig mitgeteilt und von einem Freund eingebaut worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben. Auf den Beweisbeschluss vom 18.3.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom selben Tag wird verwiesen (Bl. 81 ff d.A.).

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet und im Übrigen unbegründet.

Der Kläger hat einen Anspruch im erkannten Umfang gem. §§ 437 Nr. 2, 439, 440, 323 BGB.

Der Beklagte ist von dem Kläger unstreitig zur Nacherfüllung aufgefordert worden. Da er diese ebenso unstreitig verweigert hat, entfällt der Vorrang der Nacherfüllung.

Auch die übrigen Voraussetzungen des Rücktritts liegen vor.

Das Fahrzeug ist mangelhaft. Eine Mangelhaftigkeit ist dann zu bejahen, wenn sich die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit unterscheidet.

Wie sich aus dem Parteigutachten des Klägers, das als qualifizierter Parteivortrag zu werten war, ergibt, hatte das Fahrzeug folgenden Zustand:

Die Bremsbeläge waren weniger bis stärker verschlissen und nicht als neuwertig zu qualifizieren. Die Zahnriemen und die Wasserpumpe waren nicht kürzlich erneuert worden, da an den Verschraubungen der Zahnriemenabdeckungen keinerlei Montagespuren vorhanden waren, wie sie unweigerlich im Zusammenhang mit einem kürzlich vorgenommenen Zahnriemenwechsel entstanden wären. Gleiches gilt für den Zustand der Wasserpumpe und den dazugehörigen Anschlüssen. Die Stoßdämpfer waren in keinem Fall neuwertig. Es waren Leckagen austretenden Öls festzustellen oder auch bereits deutlich fortgeschrittene Korrosionserscheinungen.

Weiter war der Geradeauslauf des Fahrzeugs stark beeinträchtigt, was einen technischen Mangel darstellt, der die erforderliche Fahrstabilität nicht mehr gewährleistet.

Mit Rücksicht auf die Angaben in dem Internet-Angebot, in dem Zahnriemen, Wasserpumpe. Bremsbeläge und Stoßdämpfer als „neu“ beschrieben wurden – und damit bereits hierdurch eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde wie bei technischen Angaben auf einem Verkaufsschild (BGH, NJW 81,1268) – und darüber hinaus die entsprechenden Kaufbelege über die vorgenanten Teile bei Abschluss des Kaufvertrages von dem Beklagten übergeben wurden, wie die Zeugin M. glaubhaft bekundet hat, haben die Parteien den in dem Angebot beschriebenen Zustand dieser Teile als Beschaffenheit des Fahrzeuges vereinbart.

Dieser Zustand entsprach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sich aus dem Privatgutachten L. ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Privatgutachten als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und kann eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrages zuverlässig beantwortet werden kann (BGH, NJW 1993,283). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Ausführungen des Privatsachverständigen sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. Diesen Feststellungen wusste der Beklagte kein substantiiertes Vorbringen, das zu einer Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zwingen würde, entgegenzusetzen.

Der vereinbarte Haftungsausschluss greift nicht zugunsten des Beklagten ein, da er diese Mängel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB).

Mag dem Beklagten auch von einem befreundeten Mechaniker, der den Einbau durchgeführt haben soll, mitgeteilt worden sein, dass es sich bei den Teilen nur um neuwertige Teile handele, so führt diese Einwendung nicht zum Erfolg. Nach dem Privatgutachten sind weder neue noch neuwertige Zahnriemen, Stoßdämpfer und Wasserpumpe eingebaut worden.

Selbst dann, wenn der Beklagte von einem Einbau ausgegangen ist, wie er vortragen lässt, fehlt es nicht an einem arglistigen Verschweigen des Mangels. Er selbst trägt vor, dass die Teile nicht ganz neu gewesen seien. Dennoch hat er die Beschaffenheit als „neu“ bezeichnet, was nicht zulässig war. In diesem Fall hätte es ihm oblegen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Einbau durch einen Dritten erfolgt ist und dass es sich lediglich um neuwertige Teile handelt. Nur auf diese Weise wäre es dem Kläger ermöglicht worden, eine weitere Prüfung vor Abschluss des Kaufvertrages durchzuführen, ob der Zustand der eingebauten Teile einem Kauf nicht entgegensteht. Ohne diesen Zusatz erweckte der Beklagte bei dem Kläger die falsche Vorstellung, er stehe für den Zustand der Teile als „neu“ gerade, weshalb er sich im Nachgang nicht damit entlasten kann, er habe angenommen, der Freund habe die Teile auch eingebaut. Es liegt auf der Hand, dass im Falle eines entsprechenden Hinweises durch den Beklagten, er habe mit dem Einbau einen befreundeten Mechaniker beauftragt und er wisse nicht, ob dieser tatsächlich erfolgt sei, der Kläger den Kauf lebensnah nicht ohne weitere Untersuchung abgeschlossen hätte.

Darüber hinaus hat der Beklagte eine objektiv falsche Erklärung ohne tatsächliche Grundlage abgegeben, als er erklärt hat, das Fahrzeug ziehe nur ganz leicht und unwesentlich nach links, was dem Verschweigen eines Mangels gleichsteht und ebenfalls zur weiterbestehenden Haftung des Beklagten führt (vgl. BGH, NJW 81,1441). Wie sich dem Privatgutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei entnehmen lässt, zog das Fahrzeug nicht lediglich ganz leicht nach links, sondern musste durch ständige Gegenbewegungen daran gehindert werden, sich selbständig auf einer nach links führenden Bogenbahn zu bewegen, sodass die erforderliche Fahrstabilität nicht gewährleistet war. Dies war dem Beklagten, der das Fahrzeug seit längerer Zeit selbst gefahren war, auch bekannt. In einer unzulässigen und verharmlosenden Weise hat er wider besseres Wissen von einem zu vernachlässigenden Umstand gesprochen. Ein die erforderliche Fahrstabilität beeinträchtigender Mangel ist jedoch keine Bagatelle.

Es liegt auch keine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. V Satz 2 BGB vor. Bei vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung – wie hier auch – indiziert der Verstoß hiergegen die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (BGH, MDR 13,400). Darüber hinaus betragen die zu erwartenden Reparaturkosten mindestens 5% des Kaufpreises, was für die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung ausreicht.

Von der Klageforderung waren 0,77 € wegen erlangter Gebrauchsvorteile abzusetzen.

Bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile ist in der Regel davon auszugehen, dass der Wert einer Sache durch die Dauer ihrer Nutzbarkeit bis zum Eintritt der Gebrauchsuntauglichkeit bestimmt wird. Maßgeblich ist mithin der „Wertverzehr“. Ausgangspunkt der Berechnung ist der im Kaufpreis verkörperte objektive Wert der Sache. Praktisch gehandhabt wird das bei Kraftfahrzeugen im Regelfall mit der anerkannten Formel für die zeitanteilige lineare Wertminderung (Gebrauchtkaufpreis x zurückgelegte Kilometer : erwartbare Restlaufleistung).

Da der Beklagte dem Vortrag des Klägers, er sei 30 km gefahren nicht wesentlich entgegengetreten ist und sich diese Angaben auch mit dem im Privatsachverständigengutachten genannten 130.021 km in Übereinstimmung bringen lassen, war der Gebrauchsvorteil, den der Kläger zu erstatten hat wie folgt zu berechnen:

5.100 € x 30 km: 200.000 km = 0,77 €, wobei das Gericht gem. § 287 ZPO die erwartbare Restleistung geschätzt hat.

Nachdem der Beklagte unstreitig die Rücknahme des Fahrzeuges nach dem erklärten Rücktritt verweigert hatte, war auch die Feststellung des Annahmeverzuges auszusprechen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf Verzugsgesichtspunkten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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