OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2015 - 7 U 188/14
Fundstelle
openJur 2016, 6001
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22.10.2014 - Az.: 10 O 16/14 KfH - wirdzurückgewiesen.2. Die weitergehende Klage der Klägerin wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 210.929,00 EUR

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte nach Beendigung eines Vertragshändlervertrages einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB analog geltend.

Die Beklagte, die Geräte für die Elektroindustrie herstellt, vertrieb ihre Produkte in Schweden, Finnland und Norwegen zunächst über eine in Schweden ansässige Firma, bei der der heutige Geschäftsführer der Klägerin seit 1992 angestellt war. Im Juli 2000 schloss die Beklagte mit ihm einen Anstellungsvertrag (Anlage K 1).

Im Jahr 2001 gründete die Beklagte die Klägerin als Tochtergesellschaft in Schweden. Mit Aktienkaufvertrag vom 16.12.2010 (Anlage K 2) übernahm der heutige Geschäftsführer der Klägerin sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin von der Beklagten zu einem Kaufpreis von 1,00 EUR.

In der weiteren Folge schlossen die Parteien am 21.10./04.11.2011 einen schriftlichen „Agency Contract“ (Anlage K 4). Der Vertrag ist als Handelsvertretervertrag bezeichnet, wurde von den Parteien aber als Vertragshändlervertrag durchgeführt. Nach Ziff. 7.3 unterliegt der Vertrag deutschem Recht. Gemäß Ziff. 6.4 sollten die Parteien nicht berechtigt sein, ab der Beendigung des Vertrags Entschädigungen oder Vergütungen geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29.11.2012 (Anlage K 5) kündigte die Beklagte den Vertrag fristgerecht mit Wirkung zum 28.02.2013. Anschließend machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB geltend, was die Beklagte ablehnte.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Voraussetzungen und die Berechnung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs sowie über die Frage, ob der Anspruch wirksam ausgeschlossen worden ist.

Die Klägerin hat in I. Instanz im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 89b HGB auf sie als Vertragshändlerin seien erfüllt. Die Beklagte habe aus der Geschäftsverbindung mit von der Klägerin geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin erhebliche Vorteile, und sie, die Klägerin, habe durch die Vertragsbeendigung nach ihrer Berechnung unter Zugrundelegung der Geschäfte mit Neukunden und Stammkunden Provisionsansprüche in einem Umfang von 489.726,00 EUR verloren. Der sich rechnerisch ergebende Rohausgleich sei nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten zu kürzen; er sei jedoch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kappungsgrenze auf 185.929,00 EUR zu begrenzen. Der Ausgleichsanspruch sei nicht wirksam ausgeschlossen worden; die Klausel in Ziff. 6.4 des Vertrags - bei dem es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handele - sei mit Blick auf § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB und § 92c Abs. 1 HGB unwirksam.

Die Klägerin hat in I. Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 185.929,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat hierzu im Wesentlichen eingewandt, ein Ausgleichsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, da diese die Voraussetzungen für einen Vertragshändlerausgleichsanspruch analog § 89b HGB nicht schlüssig dargelegt habe. Entgegen den Behauptungen der Klägerin habe sie, die Beklagte, nach der Vertragsbeendigung keine erheblichen Vorteile. Der Vortrag der Klägerin zu den angeblichen Neukunden und Stammkunden sei unzureichend und unzutreffend; die Beklagte bestreite, dass die Klägerin überhaupt Neukunden für sie geworben habe und diese Kunden Stammkunden geworden seien. Die seitens der Klägerin vorgenommene Berechnung ihrer vermeintlichen Provisionsverluste bzw. des Rohausgleichs sei unrichtig. Der Ausgleichsanspruch sei überdies zumindest aus Billigkeitsgründen zu kürzen. Im Übrigen sei der Anspruch in Ziff. 6.4 des Vertrages wirksam ausgeschlossen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: der Klägerin stehe als für die Beklagte tätig gewesene Vertragshändlerin zwar dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB zu; dieser sei aber der Höhe nach streitig und noch klärungsbedürftig. Ein sich dem Grunde und der Höhe nach ergebender Ausgleichsanspruch sei indes vertraglich wirksam ausgeschlossen worden.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei rechtlich als Vertragshändlervertrag zu qualifizieren, auf den gemäß Ziff. 7.3 deutsches Recht anzuwenden sei. Die Voraussetzungen, unter denen einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB zustehe, seien erfüllt. Der Ausgleichsanspruch berechne sich im Grundsatz wie derjenige eines Handelsvertreters, wobei allerdings Besonderheiten zu beachten seien; auszugehen sei grundsätzlich vom „Rohertrag“ des Vertragshändlers im letzten Vertragsjahr. Hinsichtlich der Frage, welche Geschäfte in dem sog. Basisjahr mit Neukunden bzw. Stammkunden abgeschlossen worden seien - was die Klägerin darzulegen und zu beweisen habe -, sei nicht auf den Zeitpunkt der Gründung der Klägerin (2001) abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Vertrages (2011); denn erst durch die dort zugrunde gelegte Anwendung des deutschen Rechts sei der Vertragshändlerausgleich begründet worden. Einer konkreten Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Höhe nach unter Berücksichtigung des sog. Rohausgleichs, der Billigkeit und der sog. Kappungsgrenze bedürfe es letztlich aber nicht. Denn die Parteien hätten einen eventuell bestehenden Vertragshändlerausgleichsanspruch in Ziff. 6.4 des Vertrages vom 21.10./04.11.2011 wirksam ausgeschlossen. Die Regelung in Ziff. 6.4 umfasse nach ihrem Wortsinn sowie nach ihrem Sinn und Zweck auch den Vertragshändlerausgleichsanspruch. Der Ausschluss sei auch wirksam. Da die Klägerin ihre Tätigkeit nicht in Deutschland ausgeübt habe, komme eine Analogie von § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht in Betracht. Die Möglichkeit, den Ausgleichsanspruch eines außerhalb von Deutschland tätigen Vertragshändlers - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auszuschließen, scheitere auch nicht an § 92c Abs. 1 HGB. Denn anders als das Handelsvertreterrecht sei das Vertragshändlerrecht nicht europarechtlich vorgeprägt; Vertragshändler seien von der Handelsvertreter-Richtlinie nicht geschützt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzliche Klageforderung weiterverfolgt, die Höhe des Ausgleichsbetrages jedoch in das Ermessen des Gerichts stellt. Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

Das Landgericht stelle zwar zu Recht fest, dass zwischen den Parteien ein Vertragshändlerverhältnis bestanden habe und die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b HGB auf den Vertragshändler erfüllt seien. Hinsichtlich der Berechnung des Ausgleichsanspruches und der hierfür maßgeblichen Vertragsabschlüsse mit Neukunden sei jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen Vertrages (2011) abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Vertriebstätigkeit der Klägerin (2001). Das Vertragshändlerverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter habe unverändert seit dem Jahr 2001 bis zur Beendigung im Jahr 2013 bestanden, wobei von Beginn an auf das Rechtsverhältnis der Parteien ausschließlich deutsches Recht anwendbar gewesen sei; für die Frage der Neukundeneigenschaft sei daher auf den Zeitraum ab 2001 abzustellen. Soweit das Landgericht meine, es habe der Klägerin oblegen, darzulegen und nachzuweisen, welche Geschäfte sie mit Neukunden und/oder Stammkunden im letzten Vertragsjahr getätigt habe, so sei dieser Vortrag seitens der Klägerin in hinreichender Weise erfolgt. Die weitere Annahme des Landgerichts, die Parteien hätten den Ausgleichsanspruch wirksam ausgeschlossen, treffe nicht zu. Die Vereinbarung in Ziff. 6.4 des Vertrages sei vielmehr unwirksam; der Ausschluss sei bereits in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich; zudem sei § 92c Abs. 1 HGB auf Vertragshändlerverträge analog anwendbar; Ziff. 6.4 des Vertrages verstoße gegen zwingendes Europarecht.

Die Klägerin macht darüber hinaus im Wege der - für sachdienlich erachteten - Klageerweiterung eine Provisionsforderung in Höhe von 25.000,00 EUR gemäß Beleg Nr. 3028 (Anlage K 23 Seite 135) geltend. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, der zugrunde liegende Auftrag der Firma sei von ihr akquiriert worden. Die Beklagte habe hierfür die abgerechnete Provision zugesagt - die Klägerin verweist hier auf eine E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 13.03.2013 (Anlage K 25) - und damit anerkannt, vereinbarungswidrig aber nicht bezahlt. Im Übrigen habe die Beklagte im Rahmen des Rechtsstreits zunächst vorgetragen, die Forderung sei vereinbarungsgemäß bezahlt worden; dies stelle ein gerichtliches Geständnis im Sinne von § 288 ZPO dar.

Die Klägerin beantragt,

1.das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22.10.2014 - Az.: 10 O 16/14 KfH - aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu verurteilen;

2.klageerweiternd, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 25.000,00 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1.die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen;

2.die Klage hinsichtlich der Klageerweiterung abzuweisen.

Die Berufung der Klägerin sei mangels hinreichend bestimmtem Berufungsantrag bereits unzulässig. Sofern dies nicht der Fall sei, sei die Berufung jedenfalls unbegründet. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach zu. Der Ausgleichsanspruch sei vertraglich wirksam ausgeschlossen worden; nachdem zahlreiche Länder der Europäischen Union keinen Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers kennen würden, gebe es keinen sachlichen Grund, den vertraglichen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs bei einem Auslandssachverhalt als nichtig anzusehen. Im Übrigen sei der Anspruch auch wegen Unbilligkeit bzw. wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen bzw. zumindest herabzusetzen.

Die Klageerweiterung sei weder sachdienlich noch sonst zulässig. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Provisionsanspruch auch in der Sache nicht zu. Denn dem Verkauf der betreffenden Anlage an die Firma ... liege eine Bestellung über die neue Vertriebspartnerin der Beklagten in Skandinavien, die Firma ... zugrunde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der II. Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Klägerin im Rahmen der Geltendmachung ihres handelsvertreterrechtlichen Ausgleichsanspruchs in II. Instanz einen unbezifferten Zahlungsantrag gestellt hat, nachdem sie eine Größenordnung ihrer Vorstellungen zur Anspruchshöhe angegeben hat.

Die Berufung der Klägerin hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.1.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf Grund und Höhe des von ihr geltend gemachten Ausgleichsanspruchs hinreichend nachgekommen ist, insbesondere, was die Frage anbelangt, welche Geschäfte sie im letzten Vertragsjahr (01.03.2012 bis 28.02.2013) mit Neukunden bzw. Stammkunden getätigt hat, und inwieweit die von ihr vorgenommene Berechnung des sog. „Rohausgleichs“ nachvollziehbar und zutreffend ist.2.

Denn das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit weitgehend zutreffenden Erwägungen erkannt, dass die Parteien den der Klägerin möglicherweise zustehenden Vertragshändlerausgleichsanspruch in Ziff. 6.4 ihres „Handelsvertretervertrages“ vom 21.10./04.11.2011 wirksam ausgeschlossen haben.a)

Das Landgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Vertragshändlervertrag aufgrund der wirksamen Rechtswahl in Ziff. 7.3 des Vertrages dem deutschen Recht unterliegt.

Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist zunächst nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) zu bestimmen. Nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO besteht insoweit freie Rechtswahl, die die Parteien vorliegend ausdrücklich und eindeutig dahingehend getroffen haben, dass für ihren ganzen Vertrag deutsches Recht gelten soll. Eine Rechtswahl ist auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich. Die Einbeziehung und Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt nach Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO dem gewählten, hier also dem deutschen Recht.

Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass auf das Vertragsverhältnis, aus dem sie ihren Ausgleichsanspruch herleitet, ausschließlich deutsches Recht anzuwenden ist. Sie hat insoweit auch unwidersprochen vorgetragen, dass sie ihre Vertragshändlertätigkeit seit ihrer Gründung im Jahr 2001 bis zur Vertragsbeendigung im Jahr 2013 unverändert ausgeübt hat, und dass mit dem Abschluss des schriftlichen Handelsvertretervertrages vom 21.10./04.11.2011 die bisherige Zusammenarbeit lediglich formalisiert worden ist, ohne dass hiermit eine inhaltliche Veränderung der Konditionen der Zusammenarbeit verbunden war. Nicht maßgebend ist folglich eine - teilweise - Anwendbarkeit schwedischen Rechts, nach welchem ein Vertragshändlerausgleichsanspruch ohnehin grundsätzlich nicht gegeben wäre (vgl. Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 3. Aufl., § 66 [Schweden] Rn. 18).b)

Das Landgericht hat ferner richtig erkannt, dass die Regelung in Ziff. 6.4 des Vertrages, durch die nach ihrem Wortlaut Schadensersatz-, Entschädigungs- und Vergütungsansprüche der Parteien im Falle der Vertragsbeendigung ausgeschlossen werden sollten, bei sachgerechter Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck gerade auch den Vertragshändlerausgleichsanspruch umfasst.c)

Schließlich hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wirksam ist. Die seitens der Klägerin herangezogene Vorschrift des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB steht dem nicht entgegen.aa)

Zwar ist zutreffend, dass grundsätzlich auch einem - in Deutschland tätigen - Vertragshändler entsprechend § 89b HGB ein Ausgleich zusteht, wenn dieser so in die Absatzorganisation eines Unternehmers eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang ähnliche Aufgaben wie ein Handelsvertreter zu erfüllen hat, und wenn er ferner verpflichtet ist, dem Unternehmer während oder bei Beendigung des Vertrages seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass jener sich die daraus ergebenden Vorteile sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa Urteil vom 06.10.1999 - VIII ZR 125/98 Rn. 35 = NJW 2000, 515; Urteil vom 12.01.2000 - VIII ZR 19/99 Rn. 9 = NJW 2000, 1413; Urteil vom 28.06.2006 - VIII ZR 350/04 Rn. 11 = NJW-RR 2006, 1692; Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 352/04 Rn. 13 = NJW-RR 2007, 1327; Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 25/08 Rn. 15 = NJW-RR 2010, 1263; Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 210/07 Rn. 18 = NJW-RR 2011, 389; Urteil vom 13.07.2011 - VIII ZR 17/09 Rn. 13 = NJW 2011, 3438). Dass diese Voraussetzungen in der Sache hier erfüllt sind, hat das Landgericht zutreffend angenommen.

Entgegen der Darstellung der Klägerin wendet der Bundesgerichtshof jedoch das Handelsvertreterrecht nicht generell analog auf Vertragshändler an. Vielmehr bezieht sich die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur auf die Vorschrift zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs (§ 89b Abs. 1 bis 3 HGB). Da die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beklagte jedoch nicht in Deutschland ausgeübt hat, kommt eine analoge Anwendung von § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB vorliegend nicht in Betracht. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof auch in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung vom 06.02.1985 - I ZR 175/82 (= NJW 1985, 3076) die Unabdingbarkeit des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers analog § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nur für einen in Deutschland tätigen Vertragshändler festgestellt (vgl. hierzu Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2014, § 92c HGB Rn. 50).bb)

Wie das Landgericht ferner im Ergebnis zu Recht angenommen hat, ist auch die Vorschrift des § 92c Abs. 1 HGB nicht analog auf Vertragshändler anzuwenden.(1)

Eine analoge Anwendbarkeit des § 92c Abs. 1 HGB ergibt sich zunächst nicht aus der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 (Handelsvertreter-Richtlinie).

Diese regelt - lediglich - die Rechtsverhältnisse der in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum tätigen selbständigen Handelsvertreter und dient allein dem Schutz der Warenvertreter (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2009 - Rs. C-348/07 [Semen ./. Deutsche Tamoil GmbH]). Sie gilt indes nicht - auch nicht analog - für Vertragshändler (Thume, BB 2011, 1800, 1802; Flohr/Wauschkuhn, a.a.O., § 92c Rn. 52; Hagemeister, RIW 2006, 498, 502; insoweit auch BGH, Urteil vom 16.02.2011 - VIII ZR 226/07 Rn. 19 = NJW-RR 2011, 614). Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers beruht daher auch nicht auf der Handelsvertreter-Richtlinie, sondern - nur - auf einer analogen Anwendung des deutschen Rechts (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 92c Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist der Ausgleichsanspruch in der nationalen Umsetzung der Handelsvertreter-Richtlinie für in der Europäischen Union tätige Handelsvertreter zwar als international zwingendes Recht anzusehen (EuGH, Urteil vom 09.11.2000 - Rs. C-381/98 [Ingmar GB Ltd ./. Eaton Leonard Technologies Inc.] = NJW 2001, 2007). Das Urteil gilt aber ausdrücklich nur für Handelsvertreter (vgl. hierzu Flohr/Wauschkuhn, a.a.O., § 92c Rn. 53).(2)

Wie das Landgericht richtig erkannt hat, kommt auch im Übrigen eine analoge Anwendung des § 92c Abs. 1 HGB vorliegend nicht zum Tragen. Denn insoweit fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte.(a)

In der Literatur wird einerseits zwar teilweise die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 92c Abs. 1 HGB sei auf den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers entsprechend anzuwenden. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die gegenteilige Ansicht bei grundsätzlicher Anwendbarkeit deutschen Rechts eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der zwingend ausgleichsberechtigten deutschen Vertragshändler gegenüber den wegen abweichender Vereinbarung nicht ausgleichsberechtigten EU-Vertragshändlern bewirke; dies dürfte gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 EGV verstoßen (so etwa Hermes, RIW 1999, 81, 86; ähnlich Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 92c Rn. 4; vgl. ferner Emde in Staub, HGB, 5. Aufl., § 92c Rn. 6).(b)

Auch der Kartellsenat des OLG Düsseldorf erklärte in einer Entscheidung einmal, die Regelung des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB erfasse in Verbindung mit § 92c Abs. 1 HGB auch Ausgleichsansprüche der im europäischen Ausland tätigen Vertragshändler, allerdings ohne das Problem näher zu erörtern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2007 - VI-U (Kart) 22/06 [juris]; kritisch hierzu Thume, IHR 2014, 52, 55; Flohr/Wauschkuhn, a.a.O., § 92c Rn. 52).(c)

Andererseits wird in der Literatur jedoch überwiegend die Auffassung vertreten, § 92c Abs. 1 HGB sei auf Vertragshändler nicht analog anzuwenden, so dass der Ausgleichsanspruch eines außerhalb Deutschlands, aber innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes tätigen Vertragshändlers vertraglich wirksam ausgeschlossen werden könne. Begründet wird diese Ansicht im Wesentlichen damit, dass für Vertragshändler im Bereich der Europäischen Union jene Rechtsvereinheitlichung durch Gesetzgebung und Rechtsprechung fehle, die die Handelsvertreter durch die Handelsvertreter-Richtlinie erhalten hätten. Da bislang eine zum Schutz der Vertragshändler zwingend ausgestaltete Harmonisierung des Europarechts nicht vorhanden sei und für sie insoweit - jedenfalls derzeit - keine vereinheitlichten Schutznormen existierten, bestehe kein Grund, die im Bereich der Europäischen Gemeinschaft tätigen Vertragshändler nur nach deutschem Recht so zu schützen wie die Handelsvertreter. Deshalb schütze § 92c HGB die Vertriebsmittler nur insoweit, wie die Richtlinie reicht. Außerhalb dieses Schutzbereiches sei eine analoge Anwendung der Schutzvorschriften für Handelsvertreter auf Vertragshändler nicht geboten (vgl. Thume, BB 2011, 1800, 1802 ff. und IHR 2014, 52, 55, der ergänzend darauf hinweist, dass etwa in Schweden die der Richtlinie entsprechende Ausgleichsbestimmung überhaupt nicht analog auf die dort tätigen Vertragshändler angewendet werde; ebenso Hagemeister, RIW 2006, 498, 502: es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke). Die Annahme eines Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot liege überdies fern, weil es bereits tatbestandlich an einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft fehle (Hagemeister, a.a.O., 503). Im Ergebnis kann nach dieser Auffassung bei allen nicht in Deutschland tätigen Vertragshändlern auch im Falle der Vereinbarung deutschen Rechts der Ausgleichsanspruch vertraglich ausgeschlossen werden (so auch Flohr/Wauschkuhn, a.a.O., § 92c Rn. 52; van der Moolen in Martinek/Semler /Habermeier/Flohr, a.a.O., § 24 Rn. 65; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Anh. zu § 92c Rn. 50; Kocher, RIW 2003, 512, 515).(d)

Der Senat schließt sich - wie das Landgericht - der zuletzt genannten Auffassung an. Diese überzeugt bereits deshalb, weil das Recht der Vertragshändler in Europa derzeit - anders als das Recht der Handelsvertreter - nicht einheitlich geregelt ist. Für sie sind bis heute keine der Handelsvertreter-Richtlinie entsprechende Schutznormen der Europäischen Union erlassen worden; vielmehr gelten insoweit jeweils nur einzelstaatliche und teils sehr unterschiedliche Regelungen, insbesondere auch und gerade mit Blick auf etwaige Ausgleichsansprüche nach Vertragsbeendigung. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Vertragshändler keineswegs in allen Details wesensgleich mit Handelsvertretern sind; so arbeiten sie insbesondere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und benötigen dafür auch eigenes Kapital.(3)

Dem steht - anders als die Klägerin meint - die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen.

Zur Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs in einem Vertragshändlervertrag mit einem außerhalb von Deutschland, aber innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes tätigen Vertragshändler gibt es vielmehr bislang - soweit ersichtlich - keine einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.(a)

Der Bundesgerichtshof hat zwar in der Entscheidung vom 16.02.2011 ausgeführt, nach deutschem Recht sei das Handelsvertreterrecht auf das Rechtsverhältnis der Vertragshändler entsprechend anzuwenden; dies gelte auch insoweit, als die Auslegung handelsvertreterrechtlicher Bestimmungen - dort § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB - durch die Handelsvertreter-Richtlinie beeinflusst wird (BGH, Urteil vom 16.02.2011 - VIII ZR 226/07 Rn. 19 = NJW-RR 2011, 614; vgl. auch BGH, EuGH-Vorlage-Beschluss in gleicher Sache vom 29.04.2009 Rn. 9). Bei strikt analoger Anwendung und entsprechend richtlinienkonformer Auslegung des § 92c Abs. 1 HGB wäre folglich ein Abbedingen der zwingenden deutschen Bestimmungen wohl nicht möglich. Allerdings betraf das Urteil vom 16.02.2011 einen reinen Inlandssachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug. Deshalb hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass dem Bundesgerichtshof nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, dass er dort zugleich die Rechtslage im Falle einer Auslandstätigkeit des Vertragshändlers mitentschieden habe, ohne dies zum Ausdruck zu bringen (so auch Flohr/Wauschkuhn, a.a.O., § 92c Rn. 54; Thume, BB 2011, 1800, 1803).(b)

Auch aus der Entscheidung vom 17.12.1997 - VIII ZR 235/96 (= NJW 1998, 1860) ergibt sich nichts für die hier entscheidende Fragestellung. Dort ging der Bundesgerichtshof zwar von der Anwendbarkeit des § 92c HGB auf das Vertragsverhältnis zwischen einem inländischen Unternehmer und einem ausländischen Vertragshändler aus. Die Frage der Zulässigkeit eines Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs analog § 92c HGB war jedoch nur indirekt im Rahmen eines Anwaltshaftungsprozesses Gegenstand des Rechtsstreits. Zudem bezog sich das Urteil ohnehin noch auf die alte Fassung des § 92c HGB (vor ihrer Anpassung durch die Handelsvertreter-Richtlinie), die ein Abweichen von den zwingenden Vorschriften des deutschen Handelsvertreterrechts für alle Verträge mit ausländischen Handelsvertretern zugelassen hatte; die Entscheidung vom 17.12.1997 kann daher hier nicht herangezogen werden (Flohr/Wauschkuhn, a.a.O., § 92c Rn. 52; Hagemeister, RIW 2006, 498, 501; Thume, IHR 2014, 52, 54).cc)

Nach alledem geht der Senat davon aus, dass unter den gegebenen Umständen kein wesentlicher Grund besteht, allein in Deutschland bei Vertragshändlerverträgen das ohnehin nur entsprechend anwendbare Handelsvertreterrecht einer richtlinienkonformen Auslegung zu unterwerfen. Die Vorschrift des § 92c Abs. 1 HGB ist deshalb auf Vertragshändler, die - wie die Klägerin - ihr Tätigkeitsgebiet nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums haben, nicht analog anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass in einem solchen Fall auch bei Vereinbarung des deutschen Rechts von dessen zwingenden Bestimmungen abgewichen und insbesondere der Ausgleichsanspruch vertraglich ausgeschlossen werden kann. Ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist mithin nicht gegeben (vgl. zum Anspruchsausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auch OLG München, Urteil vom 11.01.2002 - 23 U 4416/01 = RIW 2002, 319 = NJW-RR 2003, 471).d)

Das Landgericht hat somit richtig entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch mit Blick auf dessen wirksamen Ausschluss nicht zusteht, weshalb die Klage zu Recht abgewiesen wurde.III.

Die im Rahmen der Berufungsbegründung vorgenommene Klageerweiterung ist unzulässig.

Nach § 533 Nr. 1 ZPO setzt die Klageerweiterung, wie sie von der Klägerin vorgenommen worden ist, die Einwilligung des Gegners oder Sachdienlichkeit voraus. Die Beklagte ist mit der Klageerweiterung ausdrücklich nicht einverstanden, und die Voraussetzungen, unter denen Sachdienlichkeit angenommen wird, sind nicht gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfordert die Beurteilung der Sachdienlichkeit eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde. Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.09.2006 - VIII ZR 19/04 Rn. 10 = NJW 2007, 2414).

Gerade so liegt die Sache hier. Der von der Klägerin mit der Klageerweiterung eingeführte Provisionsanspruch in Höhe von 25.000,00 EUR, dem eine Bestellung seitens einer Firma zugrunde liegen soll, ist für die erstinstanzliche Entscheidung nicht von Bedeutung gewesen. Daran ändert nichts, dass sich insoweit bereits im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien ansatzweise Vortrag zu dem streitigen Provisionsanspruch findet. Dieses war indes für die Entscheidung des Landgerichts nicht erheblich. Der Sachverhalt, auf den die Klägerin den erstmals in der II. Instanz verfolgten Provisionsanspruch stützt, stellt sich folglich nicht als solcher dar, der auf Vorbringen gestützt wird, welches bereits für die erstinstanzliche Entscheidung von Belang gewesen ist, und welches der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, der Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20.08.2014, wonach die Provision vereinbarungsgemäß bezahlt worden sei, stelle ein gerichtliches Geständnis im Sinne von § 288 ZPO dar, folgt der Senat dem nicht. Denn insoweit fehlt es ersichtlich an einem in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Geständniswillen, d.h. dem Willen, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 288 Rn. 5). Der Erklärung der Beklagten in der E-Mail ihres Geschäftsführers vom 13.03.2013, die Provision werde an die Klägerin überwiesen, ist im Übrigen auch kein Anerkenntnis im Sinne von § 307 ZPO zu entnehmen, nachdem unklar und zwischen den Parteien streitig ist, auf welchem tatsächlichen Hintergrund die fragliche Erklärung abgegeben wurde.IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.V.

Die Revision wird zugelassen, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 92c Abs. 1 HGB im Falle der Anwendung deutschen Rechts auf einen außerhalb von Deutschland, aber im Gebiet der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums tätigen gewordenen Vertragshändler analog anzuwenden ist, betrifft eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Die Rechtsfrage, ob und in welchen Fällen der Ausgleichsanspruch eines solchen Vertragshändlers von vornherein vertraglich abbedungen werden kann, ist klärungsbedürftig, da hierzu in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2011 - VIII ZR 226/07 wird in der Literatur unterschiedlich interpretiert.