LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2016 - L 23 SO 347/15 B ER
Fundstelle
openJur 2016, 5787
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, Äußerungen gegenüber Pflegebedürftigen, welche von ihr gepflegt werden und vom Antragsgegner Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten, zu unterlassen.

Die Antragstellerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst und ist durch Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI zugelassene Leistungserbringerin im Bereich der ambulanten Pflege. Sie ist Vertragspartnerin des Antragsgegners aus dem Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI vom 28. Januar 2015.

Gegen die Geschäftsführer der Antragstellerin wird staatsanwaltschaftlich u.a. im Verfahren 243 Js wegen Abrechnungsbetruges ermittelt. Nach dem Schlussbericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. Oktober 2015 (LKA 213) geht dieser davon aus, dass eine Vielzahl von Patienten der Antragstellerin Leistungen bestätigt haben, die die Antragstellerin gar nicht oder in erheblich geringerem Umfang erbracht habe. Dafür sollen die Patienten der Antragstellerin so genannte „Kickback- Zahlungen“ erhalten haben, deren Höhe vom Aufwand für den Pflegedienst und der entsprechenden Pflegestufe der Patienten abhänge. Aus Sicht des Polizeipräsidenten in Berlin gelte der Betrug für die - aus Gründen der Materialfülle ausschließlich überprüften - Monate November 2013 und August 2014 als erwiesen. Eine ehemalige Mitarbeiterin der Antragstellerin hat ferner in einer Strafanzeige vom 3. Januar 2013 unter anderem ausgeführt: „Es werden Geldzahlungen an Klienten dafür geleistet, dass sie Pflege durch Ihre Unterschrift bestätigen, die nicht stattgefunden hat“ (Gerichtsakte - GA - Bl. 243 ff., 245).

Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 wurde die Antragstellerin im Rahmen eines Anhörungsverfahrens, das der Antragsgegner vertreten durch das Bezirksamt Mitte von Berlin im Auftrag aller Berliner Bezirksämter durchgeführt hat, zum Verdacht des Leistungsmissbrauchs angehört.

Mit Bescheid vom 1. September 2015 gegenüber der Leistungsempfängerin Frau M N nahm der Antragsgegner den dieser erteilten Bewilligungsbescheid über die Hilfe zur Pflege vom 21. November 2014 gemäß § 45 SGB X teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurück soweit die Erbringung ambulanter Hilfen durch den Pflegedienst der Antragstellerin bewilligt worden war und teilte mit, dass für Leistungen dieses Pflegedienstes keine Kosten (mehr) übernommen würden (GA Bl. 74). Zur Begründung heißt es in dem Bescheid u.a. „nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I habe ich die gesetzliche Gewährleistungspflicht, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen tatsächlich in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass der von Ihnen ausgewählte Pflegedienst in einer Vielzahl von anderen Fällen schwere Verstöße gegen seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Sozialhilfeträger begangen hat, die auch dem Schutz der Pflegebedürftigen dienen. Diese Vertragsverstöße lagen auch schon zum Zeitpunkt des Erlasses meines Bewilligungsbescheides vor. Bei Kenntnis der Vertragsverstöße und der Unzuverlässigkeit des Pflegedienstes wäre eine Bestimmung des Pflegedienstes als Leistungserbringer schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides nicht vorgenommen worden, denn in solchen Fällen muss im Interesse des Hilfeempfängers selbst das Wunsch- und Wahlrecht zurücktreten. Es kann angesichts der festgestellten Vertragsverstöße nicht gewährleistet werden, dass der Pflegedienst seine Leistungen auch in Ihrem Fall ordnungsgemäß erbringt.“ Der Antragsgegner ordnete ferner die sofortige Vollziehung des Rücknahmebescheides im öffentlichen Interesse an, weil die Gefahr von Vertragsverstöße und Verletzungen sozialrechtlicher Vorschriften durch den Pflegedienst auch im Rahmen des aufzuhebenden und zu ändernden Bewilligungsbescheides bestehe. Die Dringlichkeit ergebe sich ebenso daraus, dass es sich bei der Gesundheit von Pflegebedürftigen um ein hohes Schutzgut handele. Dieses sei durch die unvollständige, unsachgemäße nicht vertragsgemäße Versorgung unmittelbar gefährdet. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Zulässigkeit eines Widerspruchs versehen.

Mit Schreiben vom 9. September 2015 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, die oben wiedergegebenen Behauptungen aus dem Bescheid vom 1. September 2015 gegenüber Klienten der Antragstellerin zu unterlassen und hierüber eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Mit bei Gericht am 2. November 2015 eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu untersagen, gegenüber den Pflegekunden der Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten,

a. es habe sich herausgestellt, dass der Pflegedienst M H & S GmbH in einer Vielzahl von Fällen schwere Verstöße gegen seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Sozialhilfeträger begangen habe, die auch dem Schutz der Pflegebedürftigen dienen;

b. der Pflegedienst M H & S GmbH sei unzuverlässig;

c. die Gesundheit der Pflegebedürftigen sei durch die unvollständige, unsachgemäße und nicht vertragsgemäße Versorgung des Pflegdienstes M H & S GmbH unmittelbar gefährdet.

Sie hat ferner den Antrag gestellt,

2. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zu untersagen, die Antragstellerin dadurch in ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu behindern, dass er das Wahlrecht der Hilfeempfänger aus § 9 SGB XII für den Fall einer Beauftragung der Antragstellerin einschränkt

sowie

3. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Regelungen ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,- EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten mit der Maßgabe anzudrohen, dass die Haft an Bezirksstadtrat S D zu vollziehen ist.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsgegner sei nach §§ 1004, 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. den vertraglichen Vereinbarungen zur Unterlassung der genannten Äußerungen verpflichtet. Da der Sachverhalt bei laufendem Anhörungsverfahren noch nicht abschließend geklärt sei, sei es unzulässig, den Sachverhalt gegenüber den Pflegekunden der Antragstellerin bereits so darzustellen, als sei die Antragstellerin bezüglich der schweren Vertragsverstöße überführt worden. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin als zugelassene Pflegeeinrichtungen bei einem Verdacht des Verstoßes gegen Pflichten aus dem Rahmenvertrag zunächst schriftlich anzuhören. Erst bei nachgewiesenen und von den Vertragspartnern festgestellten Vertragsverstößen sei über geeignete Maßnahmen zu entscheiden. Der Antragsgegner könne nicht Fakten dadurch schaffen, dass er in bestehende Kundenbeziehungen der Leistungserbringer eingreife. Dieser Eingriff berühre die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 und 14 GG. Es bestehe eine besondere Eilbedürftigkeit wegen Wiederholungsgefahr, da der Antragsgegner keine Erklärung abgegeben habe, nach der er zukünftig auf derartige Schreiben an Pflegekunden der Antragstellerin verzichten werde. Die Behauptungen des Antragsgegners und die Schlussberichte des LKA träfen nicht zu, die ehemalige Mitarbeiterin habe ihre Strafanzeige zurückgezogen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 (GA Blatt 397 ff.) Bezug genommen. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil die Aufkündigung der Schuldübernahme bei den Hilfebedürftigen zwangsläufig dazu führe, dass diese Leistungen nicht mehr von der Antragstellerin in Anspruch nehmen und die Pflegeverträge kündigen würden. Von den insgesamt 250 Klienten, die die Antragstellerin noch im März 2015 versorgt habe, hätten mittlerweile 80 die Pflegeverträge gekündigt. Ob und inwieweit die Behauptungen und Vorwürfe des Antragsgegners zutreffend und haltbar seien, werde sich erst in einem Hauptsacheverfahren klären lassen. Im vorliegenden Verfahren könne insoweit lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung abgeschätzt werden, welche Folgen schwerer wiegen bzw. irreparabel seien.

Die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners haben den geltend gemachten Anspruch bereits für nicht statthaft gehalten, weil er eine durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gebotene und nach der Systematik des Sozialgerichtsgesetzes nicht vorgesehene abstrakte objektive Rechtskontrolle des Verwaltungshandelns einer Körperschaft einführen würde. Die streitgegenständlichen Äußerungen seien nicht öffentlich, sondern in einem Bescheid erfolgt, in dem der Antragsgegner in Wahrnehmung berechtigter Interessen Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gemacht habe. Das Vorbringen einer Partei in schwebenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren könne im Interesse eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege nicht mit zivil- oder sozialrechtlichen Unterlassungsansprüchen bekämpft werden. Anderenfalls wäre der Antragsgegner in Auseinandersetzungen mit Hilfeempfängern, die auf Veranlassung der Antragstellerin Widerspruch und gegebenenfalls Klage gegen die Einschränkung ihres Wunsch- und Wahlrechts erheben würden, gehindert ein Fehlverhalten der Antragstellerin zur Begründung seiner Rechtsposition geltend zu machen. Dies würde eine unzumutbare Einschränkung ordnungsgemäßer Verwaltung und Rechtspflege bedeuten.

Aus diesem Grund bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Darüber hinaus fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Der Antragstellerin sei zuzumuten, den Ausgang etwaiger Rechtsbehelfe/Rechtsmittel von Hilfeempfängern gegen die Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts abzuwarten. Soweit die Antragstellerin ausführen lasse, dass derartige Schreiben an Pflegekunden die Gefahr der sofortigen Kündigung von Pflegeverträgen mit sich brächten, fehle es hier zum einen an einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Zum anderen müsse diese Gefahr als zumutbar hingenommen werden.

Ferner sei die Behauptung, die laufenden Anhörungsverfahren seien vor Erlass des Bescheides vom 1. September 2015 nicht abgeschlossen gewesen, unzutreffend und seien sämtliche der Antragstellerin zur Last gelegten schweren Vertragsverletzungen gegeben. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Schriftsätze vom 16. November 2015 und 1. Dezember 2015 nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Da zum jetzigen Zeitpunkt ohne weitere Ermittlungen das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs nicht abschließend zu beurteilen sei, sei im Rahmen einer Folgenabwägung unter umfassender Abwägung der Interessen aller an dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis Beteiligten, dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und der Antragstellerin als Leistungserbringer, zu entscheiden. Diese Folgenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Der im Falle einer Stattgabe des Antrags auf einstweilige Anordnung nicht auszuschließende Gefährdung von Leib und Leben der Pflegebedürftigen stünden allein finanzielle Interessen der Antragstellerin gegenüber.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 14. Dezember 2015 zugestellten Beschluss am 16. Dezember 2015 Beschwerde erhoben, mit der sie ihr Begehren aus den erstinstanzlichen Anträgen unter Ziff. 1. und 2. weiterverfolgt. Die vorgenommene Folgenabwägung zu Ihren Lasten sei nicht zutreffend. Wenn es dem Antragsgegner um die Beendigung der weiteren Zusammenarbeit mit ihr gehe, müsse er den Versorgungsvertrag mit der Antragstellerin kündigen, könne aber nicht solange der Vertrag bestehe den pflegebedürftigen Klienten untersagen, sich von der Antragstellerin versorgen zu lassen. Es lägen keine belastbaren Nachweise dafür vor, dass eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Klienten bestehe, sondern nur Mutmaßungen und Schlussfolgerungen. Die Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin schaffe irreversible Fakten, obwohl die Versorgungsverträge hierfür ein geregeltes Verfahren vorsähen, dass auch bereits betrieben werde. Es sei kein Grund ersichtlich, warum nicht der Ausgang des vertraglichen Verfahrens bzw. des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne. Für Gesundheitsgefahren lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Sollten Leistungen zu Unrecht abgerechnet worden sein, könne der Antragsgegner die hierfür aufgewendete Vergütung zurückverlangen. Die Antragstellerin hat eidesstattliche Versicherungen zweier ihrer Klientinnen zur Akte gereicht, wegen deren Inhalt auf Blatt 448 und 449 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und hat erneut umfangreiche Ausführungen zum Vorliegen von Ermittlungsergebnissen gemacht, die das gerügte Fehlverhalten belegen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12. Januar 2016 nebst Anlagen Bezug genommen. Im Rahmen des Vertragskündigungsverfahrens laufe derzeit noch das Beteiligungsverfahren unter den Pflegekassen im Benehmen mit der Senatsverwaltung, aktuell werde die Stellungnahme der Antragstellerin im Anhörungsverfahren ausgewertet.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2015 ist zulässig, aber unbegründet.

Bei den im Beschwerdeverfahren noch anhängigen Anträgen der Antragstellerin handelt es sich um ein einheitliches Begehren, das lediglich auf zwei Anträge aufgespaltet wurde; nämlich es dem Antragsgegner zu untersagen, das Wunsch- und Wahlrecht der Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), die von der Antragstellerin erbracht wird, bezüglich ihres Leistungserbringers mit den unter der Ziffer 1 des Antrags gerügten Begründungen einzuschränken und daher dem Antragsgegner die unter der Ziffer 1 des Antrags genannten Aussagen zu untersagen. Dieses Begehren hat das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Antragsteller müssen glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass sie einen Anspruch auf die geltend gemachte Leistung haben (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für sie mit schweren und unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Antrag der Antragstellerin ist bereits unzulässig. Voraussetzung eines zulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG ist das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 26). Hierzu gehört auch die Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren, die fehlt, wenn dem Antragsteller das geltend gemachte Recht unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann (Keller a.a.O. Rn 26c).

Bei der Unterlassungsklage handelt es sich um einen Unterfall der echten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, bei der regelmäßig als ausreichend anzusehen ist, dass der Klagende behauptet, er habe einen Rechtsanspruch, dessen drohende Verletzung zu besorgen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15. November 1995 - 6 RKa 17/95 -, Rn. 15, juris). Die Klagebefugnis fehlt jedoch dann, wenn das geltend gemachte subjektive Recht des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.3.1982 - 1 C 157/79 - juris Rn. 23; Urteil vom 10. Juli 2001 - 1 C 35/00 - juris Rn. 15 jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. Ein subjektives Recht der Antragstellerin auf Unterlassung bestimmter Tatsachenbehauptungen und Werturteile durch den Antragsgegner (Sozialhilfeträger) als Begründungselemente bescheidförmiger Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsakte, § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X) ist offensichtlich ausgeschlossen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist wiederholt mit der rechtlichen Beurteilung von Informationen und Warnungen der Öffentlichkeit durch Regierungs- und Verwaltungsbehörden befasst gewesen (BVerwGE 71, 183 Arzneimittel-Transparenzliste - ; BVerwGE 87, 37 - Liste diethylenglykolhaltiger Weine - ; BVerwGE 82, 76 - Warnung vor Jugendsekten -, dazu BVerfG NJW 1989, 3269; BVerfGE 105, 252 - Presseerklärung; BSG, Urteil vom 15. November 1995 - 6 RKa 17/95 -,juris, Rundschreiben einer Kassenzahnärztliche Vereinigung). In diesen Fällen wurde grundsätzlich eine - vorbeugende - Unterlassungsklage für zulässig gehalten. Als Rechtsgrundlage für Unterlassungsansprüche kommen insoweit die Grundrechte der Kläger - hier aus Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und aus Art. 14 Abs. 1 GG (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb) - in Betracht. Wenn geltend gemacht wird, dass eine derartige Rechtsverletzung droht, kann der Betroffene in diesen Fällen gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2/87 -, BVerwGE 82, 76-97, Rn. 48; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, BVerfGE 105, 252 ff.). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier jedoch nicht.

Denn die von der Antragstellerin gerügten sie betreffenden Aussagen des Antragsgegners sind nicht öffentlich, sondern im Rahmen von konkreten rechtsförmlichen Verwaltungsverfahren gegenüber einzelnen Leistungsempfängern des Antragsgegners ergangen, nämlich in Rücknahmebescheiden nach § 45 SGB X zur Begründung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides aus Sicht des Antragsgegners. Derartige Begründungselemente einer im Einzelfall ergangenen Verwaltungsentscheidung sind Angriffen durch zivil- oder wie hier sozialhilferechtlichen Unterlassungsansprüchen von vornherein entzogen. Dass der Antragsgegner abwertende Äußerungen außerhalb rechtsförmlicher Verwaltungsverfahren gegenüber der Öffentlichkeit vorgenommen hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Äußerungen, die in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gesetzlich geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren stehen, können in aller Regel (mit vorliegend ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahmen) nicht mit Unterlassungsklagen - sog. Ehrschutzklagen - abgewehrt werden (BSG, Beschluss vom 08. April 2005 - B 6 KA 60/04 B -, juris; ständige Rechtsprechung BGH, vgl. z.B. Urteil vom 23.2.1999 - VI ZR 140/98 = NJW 1999, 2736). Dies gilt ebenso für einzelne Begründungselemente der in einem rechtsförmlichen Verfahren ergangenen behördlichen Entscheidung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der das BSG insoweit ausdrücklich folgt (BSG a.a.O.), sollen gesetzlich geregelte Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Beteiligten dort alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird, ohne befürchten zu müssen, mit einer Widerrufs- oder Unterlassungsklage überzogen zu werden (vgl. dazu BGH, Urteile vom 18. Oktober 1994 - VI ZR 74/94 - NJW 1995, 397; vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1315; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - NJW 1988, 1016; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502, 2503; vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 - NJW 1965, 1803; BGH, Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 44/85 - NJW 1987, 3138, 3139; vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 -, Rn. 8, juris, m.w.N.).

Der BGH hat insoweit ausgeführt, dass eine sog. Ehrschutzklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen ist, solange das Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Falle sei die Richtigkeit des Parteivorbringens allein in dem Ausgangsverfahren zu prüfen; mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege sei es unvereinbar, wenn diese Kompetenzregelung durch die Möglichkeit einer gesonderten Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem separaten Prozess unterlaufen werden könne. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses solle verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangten, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürften (vgl. nur BGH a.a.O. NJW 1988, 1016).

So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin ist in etwaigen Klageverfahren oder Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der betroffenen Leistungsempfänger gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung, soweit die Leistungserbringung durch die Antragstellerin betroffen ist, nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG notwendig beizuladen (vgl. BSG, Urteil vom 02. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R -, Rn. 10, juris; vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R -, SozR 4-3500 § 75 Nr. 6, juris). In diesen Verfahren kann sie ihre Rechte ausreichend wahrnehmen und versuchen, die Begründungselemente des Antragsgegners in den angegriffenen Rücknahmebescheiden zu widerlegen.

Zu Recht verweist der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners insoweit darauf, dass der Antragsgegner in Auseinandersetzungen mit Hilfeempfängern, die auf Veranlassung der Antragstellerin Widerspruch und gegebenenfalls Klage gegen die Einschränkung ihres Wunsch- und Wahlrechts erheben, anderenfalls gehindert wäre, ein von ihm angenommenes Fehlverhalten der Antragsgegnerin zur Begründung seiner Rechtsposition geltend zu machen. Es wäre dem Antragsgegner damit von vornherein unmöglich, in anderen Fällen eine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts hinsichtlich der Antragstellerin vorzunehmen. Der Antragsgegner müsste jedenfalls bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Antragstellerin eine von ihm als rechtswidrig eingeschätzte Bescheidlage hinnehmen. Dies ist ihm im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht zuzumuten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet und die Beteiligten sich auf die Aufforderung des Sozialgerichts, zur Höhe des Streitwerts Stellung zu nehmen, nicht geäußert haben, ist für jede Instanz ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Senat konnte die im erstinstanzlichen Verfahren unterbliebene Streitwertfestsetzung nachholen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

Zitate20
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte