AG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2001 - 42 C 9839/01
Fundstelle
openJur 2011, 16424
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2001

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.055,79 DM nebst 5 % Zinsen über

dem Basisdiskontsatz seit dem 27.07.00 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Gemäß § 495 a ZPO ohne Tatbestand).

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der zuerkannte Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zu.

Vorliegend ist ein Versicherungsfall eingetreten, der von der Versicherung über Gebäude-Leitungswasser-Schäden gedeckt ist.

Gemäß § 8 Ziffer 1 a und b in Verbindung mit § 6 Ziffer 1 b WSGB 98 besteht Versicherungsschutz gegen Schäden durch Leitungswasser, wenn das Leitungswasser aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung oder aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig austritt.

Vorliegend ist allerdings Leitungswasser aus einer mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung bestimmungswidrig ausgetreten. Unstreitig ist im vorliegenden Fall durch eine Silikonfuge Duschwasser bestimmungswidrig in die dahinterliegende Wand und Decke zwischen dem 1. Obergeschoss und dem Dachgeschoss gelaufen und hat dort einen Schaden verursacht. Dabei handelt es sich allerdings um ein bestimmungswidriges Austreten von Leitungswasser aus einer sonstigen mit einem Rohrsystem verbundenen Einrichtung. Zu solchen Einrichtungen gehören auch Duschbecken und Duschkabinen. Der Qualifikation als Einrichtung steht nicht entgegen, dass sich Duschkabinen zusammensetzen aus einer emaillierten Duschtasche und ein bis zwei gefliesten Zimmerwänden. Ein homogenes Material ist nämlich nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Sammelbezeichnung für verschiedene Einzelteile gebraucht, weil er diese als zusammengehörig und als Einrichtung empfindet (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht E 1 Randziffer 36). Dementsprechend zählt nicht nur die Duschtasse als solche, sondern auch die Verfliesung und die zwischen der Verfliesung und der Duschtasse bestehende Silikonfuge zu der Einrichtung im Sinne der vorgenannten Vertragsbedingungen (vgl. hierzu auch Martin, a.a.O. Randziffer 48). Dies ist auch sachgerecht. Es ist anerkannt, dass beispielsweise ein Versicherungsfall vorliegt bei Leckwerden einer gefüllten Badewanne (vgl. Martin a.a.O., Randziffer 38). Vor diesem Hintergrund kann es allerdings keinen Unterschied machen, ob bei einer Duschtasse das Wasser etwa durch einen defekten Abfluss ausläuft oder durch eine undicht gewordene Silikonfuge. Die Gefahrenlage, die durch entsprechende Versicherungsverträge abgedeckt werden sollen, ist insoweit die gleiche.

Die Höhe des eingetretenen Schadens ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den § 3 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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