Die Beklagten werden verurteilt, unter teilweiser Abänderung des am 02.03.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 19 O 211/14 - als Gesamtschuldner, an die Klägerin weitere 2.150,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 zu zahlen und die Klägerin von weitergehenden Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 78,90 EURO freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe: (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 2.150,00 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.