1. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24.02.2015 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe zurückgegeben.
I.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Beschluss vom 13.02.2015 (Bl. 17 f. d.A.) den Sockelbetrag des Pfändungsschutzkontos gem. §§ 850 k, 850 c, 850e ZPO bei der Drittschuldnerin in Höhe eines monatlichen Betrages von 409,78 € (gesamt 1.454,82 €) erhöht. Die Erhöhung des Sockelbetrages sei erforderlich, da die feststehenden Einkünfte nach § 850 c ZPO neu zu berechnen seien und diesem Betrag noch die private Krankenversicherung hinzuzurechnen sei.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 13.02.2015. Einer Erhöhung des unpfändbaren Betrages auf 1.213,50 € werde zugestimmt. Im Übrigen sei der Antrag indes zurückzuweisen. Der Schuldner verfüge ausweislich seines Antrages über Einkünfte in Höhe von 1.775,13 € (Altersrente in Höhe von 1.131,22 € sowie Ruhestandsbezüge in Höhe von 643,91 €). Von diesem Betrag seien 187,16 € für die private Krankenversicherung abzuziehen, sodass ein Betrag in Höhe von 1.587,97 € verbleibe. Nach der Tabelle zu § 850c ZPO seien davon 374,47 € pfändbar, sodass dem Schuldner ein unpfändbarer Betrag in Höhe von 1.213,50 € zur Verfügung zu stellen sei.
Mit Beschluss vom 24.02.2015 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und zur weiteren Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt. Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.
II.
Das Beschwerdegericht sieht sich an einer Entscheidung in der Sache gehindert, da das Nichtabhilfeverfahren gem. § 572 Abs. 1 ZPO, § 11 RPflG verfahrensfehlerhaft durchgeführt wurde.
Lässt der Nichtabhilfebeschluss nicht erkennen, dass das Gericht die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und sich damit auseinander gesetzt hat, so liegt darin ein schwerer Verfahrensfehler (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04. August 2003 – 13 W 2362/03), der die Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses rechtfertigt.
Der erstinstanzlich tätig werdende Richter oder Rechtspfleger muss auf die sofortige Beschwerde hin prüfen, ob eine Abänderung der Entscheidung veranlasst ist. Vorliegend wurde von Gläubigerseite im Rahmen der Beschwerdebegründung eine vom Beschluss vom 13.02.2015 abweichende konkrete Berechnung des unpfändbaren Betrages angestellt. Insofern wäre es erforderlich gewesen, sich mit dieser Berechnung auseinanderzusetzen oder dieser eine eigene Berechnung entgegenzusetzen; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem ursprünglichen Beschluss vom 13.02.2015 keine konkrete Berechnung in Bezug auf die Erhöhung des Sockelbetrages zu Grunde liegt. Dem Beschwerdegericht ist eine Überprüfung der Grundlagen der Entscheidung nicht möglich.
Die fehlende Sachprüfung des Ausgangsgerichts stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Vorlagebeschlusses und zur Zurückverweisung führt.