SG Detmold, Urteil vom 03.11.2015 - S 2 SO 207/11
Fundstelle
openJur 2016, 3380
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid vom 23.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin im Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 30.06.2011 Leistungen der stationären Hilfe für die Maßnahme in der Evangelischen Diakoniestiftung I durch Übernahme der dort angefallen Kosten zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten der stationären Hilfe für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 30.06.2010.

Am 01.05.2010 wurde die Klägerin in eine stationäre Maßnahme der Ev. Diakoniestiftung I aufgenommen.

Die Klägerin beantragte am gleichen Tag über die Einrichtung zugleich die Kostenübernahme bei dem Beklagten. Sie sei gestern aus der Wohnung, die sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern bewohne, zu ihrem Freund nach I geflüchtet. Da ihr Freund Bewohner der Einrichtung der Diakoniestiftung I sei, könne sie nicht dauerhaft bei diesem verbleiben. Nach Hause könne sie aus Angst nicht mehr zurück. Auch sonst habe sie keine Möglichkeit, bei Angehörigen oder Freunden unterzukommen. Die letzten Jahre seien geprägt von körperlicher und seelischer Gewalt durch ihren Ehemann und ihre Schwiegermutter. Sie lebe mit ihrem Mann und den Kindern im Hause der Schwiegereltern. Das Sorgerecht liege bei den Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht liege bei den eigenen Schwiegereltern. Nur aus Angst, die Kinder zu verlieren, habe sie die Gewalt, die gegen sie ausgeübt wurde, bis gestern durchgehalten. Mit Hilfe ihrer eigenen Mutter sei es ihr gestern gelungen, das Haus zu verlassen. Sie sei mit ihrer Situation total überfordert. Sie habe durch die Gewalterfahrungen der letzten Jahre verlernt, sich durchzusetzen. Sie lehne die Unterbringung in einem Frauenhaus ab. Am 05.05.2010 wurde ein Hilfeplan von der Diakoniestiftung erstellt. Dieser führt aus, die Klägerin fühle sich völlig hilflos und habe keine Hoffnung, diese Umstände aus eigener Kraft verbessern zu können. Nur eine intensive stationäre Hilfe könne verhindern, dass sich ihre Lebenssituation weiter verschlimmere. Nur durch die enge Begleitung im Rahmen der stationären Hilfe sei eine Stabilisierung der Lebenssituation möglich, die für den dauerhaften Übergang in ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben erforderlich sei. Es werde eine Maßnahme des Leistungsstyps 29 vorgeschlagen, also Integrationshilfe für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten ohne Tagesstrukturierung, die in allen Lebensbereichen Förderung benötigen und vorübergehend auf die Übernahme alltäglicher Versorgungsleistungen angewiesen sind. Für den weiteren Inhalt wird auf den Hilfeplan vom 05.05.2010 Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 23.06.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Anhand des geschilderten Sachverhalts gehe der Beklagte davon aus, dass es sich bei den geschilderten Problemen nur um vorübergehende Probleme handle. Die akute Wohnungslosigkeit hätte durch die Aufnahme in ein Frauenhaus verhindert werden können. Auch der Lebensunterhalt wäre dann sichergestellt gewesen. Auch ambulante Hilfe für die Aufarbeitung der Gewalterfahrung hätte dort geleistet werden können. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Inzwischen liege auch das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie C vom 15.04.2010 aus dem Verfahren über die Einrichtung der Betreuung für die Klägerin vor. Aus diesem ergebe sich ebenfalls der Hilfebedarf nach § 67 SGB XII. Der Beklagte veranlasste sodann die Erstellung eines weiteren Hilfeplans durch die Diakoniestiftung. Der Hilfeplan vom 04.10.2010 empfiehlt erneut stationäre Hilfen nach §§ 67-69 SGB XII vom Leistungstyp 29. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine stationäre Betreuung sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr handle es sich um vorübergehende soziale Schwierigkeiten, die aus eigener Kraft und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme ambulanter Hilfe hätten überwunden werden können.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie wiederholt ihre Ausführungen und weist erneut auf die familiäre Situation und die zugleich bei ihr festgestellte Spielsucht hin.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 23.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr im Zeitraum vom 01.05.2010 bis zum 30.06.2011 Leistungen der stationären Hilfe für die Maßnahme in der Ev. Diakoniestiftung I durch Übernahme der dort angefallen Kosten zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt ebenfalls seine Begründung, die Aufnahme in einem Frauenhaus und begleitende ambulante Maßnahmen wären ausreichend gewesen. Die stationäre Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2011 ist rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der stationären Behandlung vom 01.05.2010 bis zum 30.06.2011.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind gemäß § 67 SGB XII Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

Die Klägerin befand sich durch das Verlassen der ehelichen Wohnung unter Zurücklassung der gemeinsamen Kinder bei Ehemann und Schwiegereltern im Lichte ihrer Spielsucht und der von ihr geschilderten Gewaltsituation in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten. Dabei war auch die stationäre Maßnahme zur Überzeugung des Gerichts erforderlich. Denn subsidiäre Maßnahmen waren hier nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Aufnahme in ein Frauenhaus mit gleichzeitiger ambulanter Therapie, wie von dem Beklagten behauptet, nicht ausreichend gewesen. Der Beklagte hat keinerlei Ermittlungen durchgeführt, die den von ihr eingenommenen Standpunkt belegen würden. Vielmehr sprechen sowohl der Hilfeplan vom 05.05.2010 als auch der im Widerspruchsverfahren von dem Beklagten angeforderte Hilfeplan vom 12.10.2010 sich eindeutig für eine stationäre Maßnahme unter Zuordnung zu dem Leistungstyp 29 nach der Klassifizierung des Beklagten aus. Zielgruppe des Leistungstyps 29, der Integrationshilfe für Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten ohne Tagesstrukturierung sind Menschen, deren besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die in allen Lebensbereichen Förderungen benötigen und vorübergehend auf die Übernahme alltäglicher Versorgungsleistungen angewiesen sind. Dass hier eine solche Situation vorlag, ergibt sich aus den beiden Hilfeplänen und auch aus dem nervenfachärztlichen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie C vom 15.04.2010 aus dem gerichtlichen Verfahren über die Anordnung einer rechtlichen Betreuung. Das dortige Gutachten ist im gleichen Zeitraum wie die Antragstellung bei dem Beklagten erfolgt. Es war im Zeitpunkt der Antragstellung lediglich zwei Wochen alt. In dem Gutachten werden eine mittelgradige depressive Episode und einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung im Sinne einer Impulskontrollstörung mit pathologischen Spielen diagnostiziert. Die Symptomatik sei eindeutig als psychische Krankheit zu werten. Das Spielen diene dazu, Probleme und negative Stimmungen wie Ängsten, Depressionen und Schuldgefühlen zu entkommen. Sie befinde sich aktuell in der für Spielsüchtige so genannten Verzweiflungsphase mit Schuldentwicklung, Veränderung der Persönlichkeitsstruktur, Reizbarkeit, Ruhelosigkeit, Schlafstörungen, völligem gesellschaftlichen Rückzug, Entfremdung von Familie und Freunden, Verlust der gesellschaftlichen Stellung, wiederholtem tagelangen Spielen, Gewissenbissen, Hoffnungslosigkeit, fraglichen Selbstmordgedanken und Lebensmüdigkeit. Das ständige Spielen im Internet betrage 12 Stunden am Tag. Angesichts dieser geschilderten Situation ist das Gericht davon überzeugt, dass hier eine stationäre Maßnahme zur Überwindung der Situation erforderlich war. Jede lediglich ambulante Unterstützung hätte schon wieder Raum geschaffen, der Spielsucht nachzugeben. Dies gilt umso mehr in der Phase der emotionalen Belastung, da die Klägerin sich entschieden hatte, nun das für von ihr geschilderte, gewalttätige Umfeld der ehelichen Wohnung im Hause der Schwiegereltern um den Preis zu verlassen, die beiden Kinder dort zurückzulassen. Hier hätte die Aufnahme in ein Frauenhaus der Klägerin nicht genügend Rückhalt bieten können.

Einzige denkbare vorrangige Leistung hätte eine Maßnahme nach §§ 53, 54 Abs.1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit § 26 SGB IX sein können, indem die stationäre Maßnahme dann als medizinische Eingliederungsmaßnahme zu betrachten wäre. Insoweit ändert sich jedoch weder die tatsächliche Art der Maßnahme noch die Zuständigkeit des Beklagten, weshalb diese Frage letztlich dahinstehen kann, so dass die Abgrenzung von § 67 SGB XII zu §§ 53, 54 SGB XII in diesem Fall letztlich sogar offenbleiben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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