AG Potsdam, Urteil vom 02.07.2015 - 37 C 424/12
Fundstelle
openJur 2016, 1794
  • Rkr:

Im Zahlungsprozess gegen den Kunden trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts. § 30 Abs. 1 AVBWasserV schließt das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung durch den Kunden nicht aus.

An die Darlegungslast des Versorgungsunternehmens für die Überprüfung der Entgelte auf ihre Billigkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Versorgungsträger genügt seiner Substanziierungspflicht, wenn er die der Leistungsbestimmung zugrundeliegende Preiskalkulation offenlegt. Ein schlichtes Bestreiten des Kunden genügt demgegenüber nicht.

Gemäß § 315 Abs. 3 BGB hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend waren (Plausibilitätsprüfung). Eine umfangreiche Rechnungsprüfung mit Beweiserhebung ist hingegen im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB nicht veranlasst (Anschluss an OLG Dresden BeckRS 2014, 13737).

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.264,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.1.2012 sowie 2,50 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 4.264,15 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Wasser- und Abwasserzweckverband (WAZV) in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in K. Zum Verbandsgebiet des Klägers zählen die Gemeinden K., S., N. und die Stadt T.. Der Kläger nimmt in seinem Verbandsgebiet die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und öffentlichen Abwasserentsorgung wahr.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagte einen Baukostenzuschuss für die Erstellung der örtlichen Trinkwasserverteilungsanlage nach § 9 seiner Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung (VBW-AB) vom 5.6.1998 i. d. F. v. 9.6.2004 i. V. m. Ziffer 5 der Ergänzenden Bedingungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ... für die Versorgung mit Wasser (VBW-EB) vom 12.12.2001 i. d. F. v. 7.9.2005 sowie der Entgeltregelung für die Versorgung mit Wasser (VBW-ER) vom 9.9.2009 geltend.

Die Wahrnehmung der Aufgabe der Wasserversorgung durch den Kläger wurde im Zeitpunkt der Rechnungslegung am 16.12.2010 in der Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ... (WVS) vom 5.6.1998 geregelt, die im Amtsblatt für den WAZV ... Nr. 7 vom 30.6.1998 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die erste Satzungsänderung vom 12.12.2001 wurde im Amtsblatt für den WAZV ... Nr. 7 vom 20.12.2011 und die zweite Satzungsänderung vom 24.9.2003 im Amtsblatt ... Nr. 4 vom 24.10.2003 öffentlich bekannt gemacht (Anlage K 1, Bl. 17 f d. A.). Die WVS trifft grundsätzliche Regelungen zur Begründung des Anschluss- und Benutzungsverhältnisses, insbesondere zum Anschluss- und Benutzungszwang. Gemäß § 1 Abs. 4 WSV erfolgt die Durchführung der Wasserversorgung aufgrund eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses.

Die Wasserversorgung und die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, von Baukostenzuschüssen, der Kostenerstattung für die Hausanschlussleitung sowie von sonstigen Entgelten für vom Anschlusspflichtigen veranlasste Maßnahmen richten sich gemäß § 9 WSV nach den Vertragsbestimmungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ... für die Wasserversorgung (VBW). Die Vertragsbestimmungen setzen sich zusammen aus den Allgemeinen Bedingungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ... für die Versorgung mit Wasser (VBW-AB, Anlage K 2, Bl. 19 f d. A.), den Ergänzenden Bedingungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ... für die Versorgung mit Wasser (VBW-EB, Anlage K 3, Bl. 25 f d. A.) und der Entgeltregelung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ... für die Versorgung mit Wasser (VBW-ER, Anlage K 4, Bl. 29 f d. A.) in der jeweils gültigen Fassung. Die VBW-AB vom 5.6.1998 wurden am 30.6.1998 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband ... öffentlich bekannt gemacht. Am 30.6.2004 trat die erste Änderung der VBW-AB vom 9.6.2004 in Kraft, die am 30.6.2004 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht wurde. Die VBW-EB vom 12.12.2001 wurden am 20.12.2001 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Am 24.9.2003 trat die erste Änderung der VBW-EB in Kraft, die im Amtsblatt vom 30.9.2003 öffentlich bekannt gemacht wurde, am 1.10.2005 die zweite Änderung vom 7.9.2005, die im Amtsblatt vom 20.9.2005 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die VBW-ER vom 9.9.2009 wurde am 21.9.2009 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Die Beklagte ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in der ... K., ... Die Beklagte beauftragte den Kläger, ihr Grundstück an die Wasserversorgung anzuschließen. Mit Schreiben vom 20.10.2010 bestätigte die für den Kläger als Betriebsführungsgesellschaft tätige M. GmbH den Eingang des Antrags, forderte zur Einreichung eines ausgefüllten und unterschriebenen Originalantrags auf und wies ausdrücklich auf die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach der VBW-ER hin (Anlage K, 5, Bl. 33 f d. A.). Mit weiterem Schreiben wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Firma K. mit der Herstellung des Trinkwasseranschlusses beauftragt wird (Anlage K 6 und K 7, Bl. 36 und 37 f d. A.). Die Beklagte reichte den unterschriebenen Antrag auf Wasserversorgung ein, der der dem Kläger am 1.11.2010 zuging (Anlage K 9, Bl. 39 d. A.). In dem Antrag sind die WVS, die VBW-AB, VBW-EB und VBW-ER als Vertragsgrundlage genannt. Die Beklagte beauftragte weiterhin unter dem 23.10.2010 die für den Kläger als Betriebsführungsgesellschaft tätige M. GmbH mit der Weiterverlegung des Bauwasseranschlusses in das Haus (Anlage K 10, Bl. 40 f d. A.).

Nach Fertigstellung des Trinkwasserhausanschlusses für Bauwasser im November 2010 (Anlage K 12, Bl. 42 d. A.) erfolgte im September 2011 die Verlegung des Trinkwasserhausanschlusses in das Haus der Beklagten (Anlage K 13, Bl. 43 d. A.).

Unter dem 5.12.2011 stellte der Kläger der Beklagten für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung einen Baukostenzuschuss in Höhe von 4.264,15 € in Rechnung (Anlage K 14, Bl. 44 d. A.). Den Baukostenzuschuss ermittelte der Kläger unter Zugrundelegung der „Kalkulation von Baukostenzuschüssen und Mengenpreisen der Trinkwasserversorgung“ vom 23.10.1998 (Anlage K 26, Bl. 92 f d. A.), einer Grundstücksgröße von 998 qm und einer anrechenbaren Geschossfläche des auf dem Grundstück befindlichen Einfamilienhauses von 310,92 qm. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.5.2012.

Der Kläger meint, die Kalkulation des Baukostenzuschusses entspreche der Billigkeit.

Die gewählten Bemessungseinheiten Grundstücksfläche und Geschossfläche seien kostenorientiert und nach § 9 Abs. 3 VBW-AB, der § 9 Abs. 3 AVBWasserV entspreche, zulässig. Die Kriterien der Grundstücksgröße und Geschossfläche seien Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die eine verursachungsgerechte Kostenzuordnung auf die Abschlussnehmer zuließen. Wenn wie hier jedes Grundstück individuell nach Grundstücks- und Geschossfläche beurteilt werde, komme es auf das verbandstypische Grundstück nicht an, so dass nicht der Grundsatz der Typengerechtigkeit verletzt sei.

Ziffer 5 Nr. 3 VBV-EB sei nicht unwirksam, da der Kläger nicht an die Vorgaben der BauNVO gebunden sei. Dies ließe sich weder § 9 AVBWasserV noch sonstigen Vorschriften entnehmen. Das Gebäude der Beklagten verfüge nicht über Balkone, Loggien oder Terrassen, die über die Gebäudefluchtlinie hinausragten, wie sich den von der Beklagten im Zuge des Antrages auf Wasserversorgung vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Bauzeichnungen in Draufsicht und Schnitt entnehmen ließen (Anlage K 27, Bl. 147 f d. A.). Die Ermittlung der Geschossfläche habe der Kläger der Beklagten überdies vorprozessual mit Schreiben vom 12.1.2012 (Anlage K 16, Bl. 46 f d. A.) näher erläutert.

Entgegen der Ansicht der Beklagten fehle in Ziffer 5 Nr. 3 b) VBW-EB keine Definition der bebaubaren Fläche, da nach § 34 BauGB grundsätzlich die gesamte im unbeplanten Innenbereich belegene Grundstücksfläche bebaubar sei.

Auf Grundlage der vorhandenen Bebauung und der von den Gemeinden vorgesehenen Bebauungspläne für das Versorgungsgebiet seien insgesamt 1.196.106 qm Grundstücksfläche und 448.707 qm Geschossfläche als anrechenbare Flächen ermittelt worden (S. 6 der Kalkulation, Anlage K 26, Bl. 97 d. A.). Die Ermittlung basiere auf Auskünften der verbandsangehörigen Gemeinden, der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, eigenen Ermittlungen der bereits bebauten Grundstücke im Verbandsgebiet und den aus Bebauungsplänen entnommenen Flächen der noch zu bebauenden Grundstücke. Die von dem Kläger mit der Erstellung der Baukostenkalkulation beauftragte G. GmbH habe 1998 bei den verbandsangehörigen Gemeinden Auskünfte über die dort bereits erlassenen oder in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne sowie über den Umfang des Innenbereichs nach § 34 BauGB eingeholt. Die im Innenbereich nach § 34 BauGB befindlichen Grundstücke seien als Altbebauung erfasst worden, so auch das streitgegenständliche Grundstück, das sich nach der von der Gemeinde K. am 7.9.1992 erlassenen Satzung im Innenbereich befunden habe (Anlage K 28, Bl. 288 f d. A.). Letztlich komme es aber nicht darauf an, ob das Grundstück der Beklagten als Innenbereichsgrundstück oder als Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans anzusehen sei, da es in beiden Fällen bebaubar sei und damit den Vorteil der trinkwassertechnischen Erschließung genieße. Bei der Anlage 1 zur Kalkulation handele es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine Liste anschließbarer Einzelgrundstücke nebst Grundstücks- und Geschossfläche, sondern um eine Darstellung der für die geplanten Investitionen entstehenden baukostenzuschussfähigen Kosten, wobei für die im Innenbereich liegenden Grundstücke in der R. Strasse eine Herstellung der Trinkwasser-Hauptleitung vorgesehen gewesen sei und hierfür Baukosten von 395.000 DM geplant worden seien.

Die Kalkulation aus dem Jahr 1998 habe bereits prognostisch den Zeitraum 1998 bis 2003 betrachtet. In der ersten Trinkwasserentgeltkalkulation aus dem Jahr 1999 seien die in diesem Kalkulationszeitraum zusätzlich angesetzten Flächen konkret ausgewiesen worden (Anlage K 29, Bl. 363 f d. A.). Diese seien aber bereits von der 1998 angestellten Prognose mit umfasst gewesen. Im Folgenden seien die zusätzlichen Grund- und Geschossflächen nicht weiter ausgewiesen worden, da das Wasserversorgungsnetz 2003 weitestgehend ausgebaut gewesen sei und bei Ausweisung zusätzlicher Baugebiete in der Folgezeit überwiegend Erschließungsverträge geschlossen worden seien, die die kostenlose Übertragung der Leitungsnetze vorgesehen hätten und daher nicht zur Erhebung eines Baukostenzuschusses geführt hätten. Die tatsächlich zusätzlich erhobenen Baukostenzuschüsse aufgrund eines Hinzukommens weiterer Flächen im geringen Umfang fänden sich in den Summen der Kalkulation wieder. Dass mit der Erhebung dieser zusätzlichen Baukostenzuschüsse nicht gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen werde, ergebe sich exemplarisch aus der Kalkulation der Trinkwasserentgelte aus dem Jahr 2013 für den Zeitraum 10/2011 bis 9/2012 (Anlage K 30, Bl. 376 f d. A.), in der 9.442.797 € Baukostenzuschüsse (von dem Kalkulator fehlerhaft als „Beiträge“ unter „Abzugsbeträge“ bezeichnet, S. 11 der Kalkulation, Bl. 386-R d. A.) in Relation zu 17.948.130 € baukostenzuschussfähigem Aufwand aufgeführt seien, so dass sich ein Kostendeckungsgrad von 52,6% ergebe. Entsprechende Zahlen ergäben sich aus den weiteren Kalkulationen der Trinkwasserentgelte aus den weiteren Abrechnungszeiträumen (so beispielsweise aus der Kalkulation für den Zeitraum 10/2011 bis 09/2013, Anlage K 31, Bl. 394 f d. A.).

Da sich in der Vergangenheit herausgestellt habe, dass die von einzelnen Gemeinden in Ansatz gebrachten bebaubaren Geschossflächen überhöht gewesen seien, habe der Kläger diese um die Hälfte reduziert.

Das baukostenzuschussfähige Investitionsvolumen sei im Jahr 2003 mit insgesamt 20.284.507 DM festgestellt worden. Zur Refinanzierung des Investitionsaufwandes sei gemäß Ziffer 3.2.2.2 der Kalkulation ein prozentualer Anteil von 50,46 % über Baukostenzuschüsse zu refinanzieren, mithin 10.235.396 DM (S. 11 der Kalkulation, Anlage K 26, Bl. 102 d. A.). Das baukostenzuschussfähige Investitionsvolumen habe der Kläger für die Jahre 1998 bis 2003 jeweils getrennt nach Investitionskosten für die Gebiete in den verbandsangehörigen Gemeinden mit Altbebauung (Anlage 3 zur Kalkulation „TW-Investitionsplan der Altbebauung im WAZV", Anlage K 26, Bl. 124 d. A.), für die Gebiete der von den verbandsangehörigen Gemeinden aufgestellten Bebauungspläne (Anlage 3 zur Kalkulation „TW-Investitionsplan der B-Plan-Gebiete im WAZV “, Anlage K 26, Bl. 125 d. A.) und für die zum ordnungsgemäßen Betrieb der örtlichen Verteilungsanlage im gesamten Versorgungsgebiet erforderlichen Maßnahmen zur Netzerweiterung, Fernwirksysteme, die Beschaffung von Wasserzählern und Zubehör sowie die Verlegung von Trinkwasserleitungen im Zusammenhang mit der Umverlegung der Schleusenbrücke in K. und Erweiterungsmaßnahmen am Wasserwerk T. (Anlage 3 zur Kalkulation „Überörtliche Investitionen“, Anlage K 26, Bl. 126 d. A.) ausgewiesen.

Eine Abweichung zwischen Anlage 1 und Anlage 4 der Kalkulation bestehe nicht, weil die Anlage 1 die geplanten Investitionsmaßnahmen betreffe und der Soll-Ist-Vergleich in Anlage 4 Maßnahmen aus dem Investitionsplan betreffe, die im Zeitpunkt der Kalkulation bereits begonnen und teilweise bereits abgeschlossen gewesen seien oder sich noch in Ausführung befunden hätten. Damit habe der Kläger nicht pauschal nach Plan kalkuliert, sondern die zum Zeitpunkt der Kalkulation aktuellen Ist-Daten zum Stand August 1998 verwendet, um sich - trotz seines weiten Planungs- und Progosespielraums - so eng wie möglich an den tatsächlichen Aufwand anzunähern. Soweit tatsächlich angefallene Kosten als „nicht im Plan“ gekennzeichnet seien, müssten sie ebenfalls bei der Kalkulation der Baukostenzuschüsse berücksichtigt werden, da sie entstanden seien.

Die Anlage 3 zur Kalkulation gebe den Trinkwasser-Investitionsplan des Klägers insgesamt wieder; nicht jede dort aufgenommene Position sei aber in die Baukostenzuschusskalkulation geflossen; in diese seien ausschließlich bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendige Kosten für die Herstellung und Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage eingegangen. So seien die Positionen Fernwirksysteme, Wasserzähler/Wasserzähler GWG, Wasserwerk T. und Umverlegung Schleusenbrücke - soweit sie nicht der Herstellung und Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage zuzuordnen seien (wie die Kosten der Brunnenbohrung) - bei den baukostenzuschussfähigen Investitionen nicht berücksichtigt. Kosten der Netzerweiterung seien als Kosten der Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlage baukostenzuschussfähig. Die in Anlage 3 als überörtlich bezeichneten Investitionen bezögen sich nicht auf Investitionen für Anlagen außerhalb des Versorgungsgebietes, sondern auf solche, die nicht ausschließlich einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden zuzuordnen seien.

Die in Anlage 3 der Kalkulation aufgegliederten baukostenzuschussfähigen Kosten seien in die Tabelle 2 der Kalkulation als Gesamtkosten für jedes Jahr eingestellt (Anlage K 26, S. 7, Bl. 98 d. A.).

Zur Ermittlung der konkreten Baukostenzuschusssätze sei ein verbandstypisches Mustergrundstück gebildet worden. Als durchschnittliche anrechenbare Grundstücksgröße habe sich ein Wert von 741 qm und als durchschnittliche Geschossfläche ein Wert von 114 qm ergeben (Ziffer 2.1.3 der Kalkulation, Anlage K 26, Bl. 98 d. A.). Weil nach Vorgabe der Verbandsversammlung der nach früheren Kalkulationen für ein verbandstypisches Mustergrundstück ermittelte Baukostenzuschuss von insgesamt 4.497,- DM habe beibehalten werden sollen, habe sich der Kläger dafür entschieden, das Gesamtinvestitionsvolumen für die Herstellung der örtlichen Verteilungsanlage zu 50,46% durch die Erhebung eines Baukostenzuschusses (im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 S. 2 VBW-AB bis zu 70% möglichen Erhebung) und zu weiteren 49,54% durch den Mengenpreis für Trinkwasser zu decken. Unter Beachtung dieser Maßgaben habe sich ein Baukostenzuschusssatz für die anrechenbare Grundstücksfläche von 2,18 € je qm und von 5,82 € je qm anrechenbare Geschossfläche ergeben. Die so ermittelten Baukostenzuschusssätze seien bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt gültig und anwendbar. Da sich seit Fertigstellung der örtlichen Verteilungsanlage im Jahr 2003 auch der Aufwand nicht verändert habe, bestehe kein Anlass, die Baukostenzuschusssätze neu zu kalkulieren.

Es sei mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip nicht zu vereinbaren, wenn Anschlussnehmer, die erst nachträglich an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, einen geringeren Baukostenzuschuss zu zahlen hätten als Anschlussnehmer, die unmittelbar nach Herstellung angeschlossen worden seien, da beide Anschlussnehmer den gleichen Erschließungsvorteil erlangten. Durch die Erhebung von Baukostenzuschüssen in Höhe von nur 50,46% des Gesamtinvestitionsvolumens sei gewährleistet, dass durch das Hinzukommen erstmalig an die Wasserversorgung angeschlossener Grundstücke nicht der höchstzulässige Baukostenzuschusssatz von 70% der Herstellungskosten überschritten werde.

Der Kläger komme seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Billigkeit der Entgelte nach, indem er die Preiskalkulation offenlege. Es sei Sache der Beklagten aufzuzeigen, in welchen Punkten der Kläger bei der Kalkulation gegen zwingende betriebswirtschaftliche Grundsätze verstoßen habe. Es gehe nicht um eine Rechnungsprüfung der Kalkulation, sondern lediglich um eine Billigkeitsprüfung.

Der von der Beklagten abstrakt vorgenommene Vergleich des streitgegenständlichen Baukostenzuschusses mit in anderen Verbänden erhobenen Baukostenzuschüssen lediglich aufgrund absoluter Zahlen scheitere daran, dass die von der Beklagten beispielhaft genannten Verbände andere Bemessungsmaßstäbe anwendeten, so dass hieraus keine Unbilligkeit hergeleitet werden könne.

Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestreite er.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.264,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.1.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Baukostenzuschuss halte einer Billigkeitskontrolle nicht stand.

Die Gesamtgrundstücksfläche und die Gesamtgeschossfläche seien nicht ordnungsgemäß und nachvollziehbar berechnet. Die Ermittlung der anzuschließenden Grundstücke aus einem Abgleich des Investitionsplans mit Daten aus dem Liegenschaftsamt und Angaben aus nicht näher bezeichneter Planungsbüros sei nicht nachvollziehbar. Die Daten aus dem Liegenschaftsamt umfassten sämtliche bebauten und unbebauten Grundstücke; eine Reduzierung anhand der Bebauungspläne sei nicht vorgenommen worden. In der Anlage 1 zur Kalkulation („Flächen aus dem Investitionsplan „, Anlage K 26, Bl. 121 d. A.) seien nur einzelne Straßen ausgewiesen; nicht in Ansatz gebracht worden seinen die hier streitgegenständliche R. Straße sowie der R. Weg in K., wo in zwei Fällen in den letzten fünf Jahren Hausanschlusskosten für neu errichtete Häuser erhoben worden seien. Grundstücke, die im Bebauungsplan als Waldfläche ausgewiesen, jedoch umwandlungsfähig gewesen seien wie die R. Str. 72 bis 74 und das gesamte M.Viertel, für das seit mindestens fünf Jahren ein Bebauungsplan existiere, seien nicht berücksichtigt. Vielmehr seien die Gesamtflächen zum Stand des Jahres 2002 ermittelt worden. Die Grundstücke R. Str. 69a, 69, 70, 71, 72, 74 und die Grundstücke R. Weg 4, 6, 8, 9, 10 und 11 hätten eine kumulierte Grundstücksfläche von 12.194 qm (im Einzelnen vgl. Schriftsatz der Beklagtenseite vom 25.4.2015, S. 15, Bl. 347 d. A.); die Summe der baurechtlich zulässigen Geschossflächen belaufe sich auf 3.658 qm. Aus der Anlage 1 zur Kalkulation ergebe sich, dass in die Investitionsplanung Kosten für geplante Investitionen bezüglich des Ringwegs und der R. Straße in K. eingestellt worden seien, eine Anrechnung der Grundstücks- und Geschossflächen jedoch unterblieben sei. Überdies seien nicht sämtliche in Anlage 4 der Kalkulation eingestellten Maßnahmen in der Anlage 1 berücksichtigt worden. Eine zukünftige Reduzierung der Geschossflächen um 50% werde fehlerhaft aus der Realisierung der Geschossflächen der Bebauungsplangebiete aus den Jahren 1994 bis 1997 abgeleitet. Diese unfundierten Unterstellungen führten zu einer viel zu geringen Grundstücks- und Gesamtgeschossfläche und damit zu einem stark überhöhten qm-Preis. Die Berechnung der Gesamtgeschossfläche stehe im Widerspruch zu der Bemessung der Geschossfläche nach der brandenburgischen BauNVO. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger die anzusetzenden Geschossflächen entsprechend seiner eigenen Bedingungen berechnet habe. Die Anlage 1 der Kalkulation lege den Schluss nahe, dass dies nicht erfolgt sei, weil das Verhältnis der Geschossflächen bei den TW-Flächen ohne B-Plan zu den Grundstücksflächen lediglich bei circa 15% liege, im Falle einer tatsächlichen Bebauung im Regelfall das Verhältnis von Geschoss- zur Grundstücksfläche deutlich über 20% liege, eher aber bei 33%. Der Kläger habe entgegen Ziffer 5 Nr. 3 VBW-EB Terrassen- und Balkonflächen berücksichtigt, die über die Gebäudefluchtlinie hinausragen, wodurch 64 qm (x 5,82 € nebst MWSt) zu viel berechnet worden seien.

Die „Kalkulation von Baukostenzuschüssen und Mengenpreisen der Trinkwasserversorgung“ stamme aus dem Jahr 1996, sei 1998 beschlossen worden und gehe von einem Endausbau des Trinkwassernetzes 2003 aus. Der Investitionsplan umfasse Gesamtflächen in den Gemeinden K., S. und T. bis 2002. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Daten aus der Zeit nach Beschlussfassung in die Kalkulation Eingang gefunden hätten bzw. ob eine Neuberechnung des Baukostenzuschusses erfolgt sei.

Die baukostenzuschussfähige Gesamtinvestition sei nicht nachvollziehbar ermittelt. An die hier vorgenommene zulässige Abrechnung nach Sollwerten seien höhere Anforderungen zu stellen, insbesondere bedürfe es einer spezifizierten Schätzung der voraussichtlichen Kosten. In der Kalkulation des Klägers sei nicht erkennbar, welche Kostenpositionen bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendig seien. Die Richtigkeit der unterstellten Daten und die Beachtung der betriebswirtschaftlichen Grundsätze werde bestritten. Es sei nicht erkennbar, ob es sich bei den Kosten um solche handele, die zur Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Versorgung dienenden Versorgungsanlagen verwandt worden seien, insbesondere seien die Dimensionierungen der Versorgungsanlagen nicht erkennbar, weshalb die angemessene Dimensionierung der Versorgungsanlagen vorsorglich bestritten werden müsse. Ebensowenig sei erkennbar, ob nicht die Kosten für die Leitungsverbindungen zwischen den Gemeinden unzulässigerweise einbezogen worden seien. Offenbar handele es sich bei den als Netzerweiterung bezeichneten Positionen unter „Überörtliche Investitionen“ (Anlage 3, S. 3 der Kalkulation, Bl. 126 d. A.) tatsächlich um Netzsanierungen. Dass es sich um Netzerweiterungskosten handele, bestreite sie mit Nichtwissen. Vermutlich seien auch die anderen unter „Überörtliche Investitionen“ aufgeführten Positionen nicht baukostenzuschussfähig; dies treffe insbesondere auf die Postionen „Fernwirksysteme“, „Umverl. Schleusenbr. K.“, „WW T.“ und „WW T. Überhang“ zu. Das Wasserwerk T. sei in den Jahren 1998/1999 saniert und durch zwei Reinwasserbehälter erweitert worden, wie sich der Homepage des Klägers entnehmen lasse. Die mit der Planung beauftragte I. GmbH habe auf ihrer Homepage für die Rekonstruktion des Wasserwerks 7.000.000 DM als Wertumfang angegeben, was in etwa der unter lfd. Nr. 9 in der Anlage 4 zur Kalkulation genannten Summe entspreche. Die Bohrung eines Brunnens könne nicht unter den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen erfasst werden. Die Kosten der Erneuerung der TW-Leitung O.-Straße in Höhe 316.866 DM (lfd. Nr. 4 der Anlage 4 zur Kalkulation, Bl. 127 d. A.) seien nicht baukostenzuschussfähig. Ob es sich bei den in Anlage 3 zur Kalkulation in den Tabellen aufgeführten Kosten um baukostenzuschussfähige handele, könne der Kalkulation nicht entnommen werden. Unklar sei insbesondere, wie die Beträge pro Maßnahme errechnet worden seien und welche Kostenbestandteile hier berücksichtigt worden seien. Bereits die Summe aller in Anlage 3 genanten Einzelwerte führe nicht zu den von dem Kläger genannten Gesamtinvestitionskosten, so dass die Behauptung des Klägers, dass nicht alle in der Anlage 3 genannten Positionen in die Baukostenzuschusskalkulation eingeflossen seien, nicht zutreffen könne. Von den dargelegten Gesamtinvestitionen über 20.284.507 DM entfalle ein Großteil, nämlich 14.258.107 DM bzw. 70,29% auf die Position „Überörtliche Investitionen“, die keine Kosten der örtlichen Versorgung darstellten. Die im Investitionsplan unterstellte Inflationsrate von 2% sei unzutreffend. In Anspruch genommene Fördermittel seien weder spezifiziert noch der Höhe nach benannt. Art und Umfang des Ausbaus der Verteilungsanlagen seien aus der Kalkulation nicht ersichtlich, so dass nicht nachvollziehbar sei, ob nur betriebswirtschaftlich notwendige Kosten einbezogen worden seien. Der Vergleich der Tabelle 2 in der Kalkulation (dort S. 7, Bl. 98 d. A.) mit den Anlagen 1 und 3 ergebe erhebliche Differenzen (siehe im Einzelnen S. 19 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 25.4.2015, Bl. 351 d. A.). Der in der Anlage 4 genannte Differenzbetrag zwischen den Soll- und Istwerten betrage für das Wasserwerk T. 2.638.705 DM, während sich die Kosten für die Netzerweiterung um 501.613 DM reduziert hätten (lfd Nr. 7 der Anlage 4 zur Kalkulation, Bl. 127 d. A.), wohingegen im Widerspruch dazu in der Kalkulation Mehrkosten von 3.248.922 DM genannt würden (S. 7 der Kalkulation, Bl. 98 d. A.). Der Betrag von 600.000 DM für die Netzsanierung TW-Leitung M.-platz T. habe nicht berücksichtigt werden dürfen, da Kosten der Sanierung des Trinkwassernetzes auch nach Darlegung des Klägers nicht baukostenzuschussfähig seien.

Der Kläger müsse darlegen, inwiefern nicht über den Wasserpreis eine Kostendeckung erzielt werden könne, andernfalls sei die Erhebung des Baukostenzuschusses nicht angemessen. Die mit dem Baukostenzuschuss erhobenen Einnahmen des Klägers gingen über 70% der umlagefähigen Investitionskosten hinaus, so dass das Kostendeckungsprinzip verletzt sei.

Der Grundsatz der Typengerechtigkeit sei verletzt, wenn 10 bis 20% der Fälle von dem normierten Typ abwichen, was hier der Fall sei. Das von dem Kläger unterstellte durchschnittliche Grundstück entspreche nicht dem typischen, das Verbandsgebiet prägenden Grundstück, da die Geschossflächenzahl nicht kleiner als 0,15, sei, sondern mindestens bei 0,3 bis 0,4 liege. Die von dem Kläger ermittelte Gesamtgeschossfläche mache nur maximal 50% der tatsächlichen Gesamtgeschossfläche aus. Der Ansatz des typisierten Grundstücks führe dazu, dass die umgelegten Investitionen bereits erreicht seien, wenn für jedes Grundstück ein Baukostenzuschuss in Höhe von 2.278,86 € erzielt würde, was einen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip bedeute.

Sie erkläre eine Teilaufrechnung in Höhe von 100,- € wegen eines Rückzahlungsanspruchs in Bezug auf von ihr dem Kläger auf eine Rechnung vom 3.1.2011 gezahlter 2.193,51 €. Dieser Betrag sei zu kondizieren, weil die Berechnung der pauschalen Hausanschlusskosten ebenfalls nicht Billigkeitsmaßstäben entspreche.

Gründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.264,15 € gemäß § 9 VBW-AB i. V. m. Ziffer 5 VBW-EB sowie Ziffer II VBW-ER und § 9 AVBWasserV.

Die mit Rechnung vom 5.2.2011 getroffene Bestimmung des Baukostenzuschusses ist gemäß § 315 Abs. 3 BGB für die Beklagte verbindlich, weil sie der Billigkeit entspricht. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang nur zu prüfen, ob der Kläger bei der Leistungsbestimmung seinen durch das Kriterium der Billigkeit begrenzten Ermessensspielraum überschritten hat. Dabei sind nicht von Amts wegen alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte, die gegen die Billigkeit sprechen könnten, zu berücksichtigen, sondern nur die konkret dargelegten Einwände (KG, Urteil vom 15.2.2005, 7 U 140/04, Rz. 24, zitiert nach juris).

Der Billigkeitseinwand ist im Entgeltprozess des Klägers gegen den Verbraucher nicht durch § 30 VBW-AB bzw. § 30 AVBWasserV ausgeschlossen (BGH NJW 2003, 3131; KG, a. a. O.).

Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit hat der Kläger (BGH NJW 2003, 3131).

An die Darlegungslast des Klägers für die Überprüfung der Entgelte auf ihre Billigkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH NJW-RR 1992, 183; OLG Celle, Urteil vom 17.1.2002, 4 U 116/01, zitiert nach juris; KG, Urteil vom 15.2.2005, 7 U 140/04, Rz. 25, zitiert nach juris). Hinreichend sind insoweit nachvollziehbare Ausführungen dazu, dass die Entgelte sachgerecht sind, insbesondere dass keine leistungsfremden Kosten in diesen versteckt werden. Kommt der Versorger dieser Mindestdarlegung nach, ist es Sache des Kunden, diese im Einzelnen zu entkräften (zu Vorstehendem KG, Urteil vom 15.2.2005, 7 U 140/04, Rz. 25, zitiert nach juris). Ein schlichtes Bestreiten genügt nicht (a. a. O. Rz. 23).

Der Versorgungsträger genügt seiner Substanziierungspflicht, indem er die der Leistungsbestimmung zugrundeliegende Preiskalkulation offenlegt (BGH MDR 1992, 346; KG a. a. O. Rz. 26). Dies hat der Kläger mit Vorlage der „Kalkulation von Baukostenzuschüssen und Mengenpreisen der Trinkwasserversorgung“ vom 23.10.1998 (Anlage K 26) getan.

Die Kalkulation beruht zulässiger Weise auf Sollwerten. Ein Versorgungsunternehmen darf die Kostenermittlung für den Baukostenzuschuss auch auf Grund von Sollwerten durchführen, wenn die Verteilungsanlage bereits erstellt ist (OLG Nürnberg NJW-RR 1990, 1392 m. w. N.; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Bd. 2, 118. Akt., Stand: August 2014, § 9 AVBWasserV Rn. 11). Das wird auch von der Beklagten nicht angegriffen.

Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände gegen die Kalkulation stellen die Billigkeit des festgesetzten Baukostenzuschusses nicht in Frage. Im Einzelnen:

Die von dem Kläger gewählten Bemessungseinheiten Grundstücksfläche und Geschossfläche sind gemäß § 9 Abs. 3 VBW-AB bzw. § 9 Abs. 3 AVBWasserV zulässig (Hempel/Franke a. a. O. Rn. 19).

Inwiefern die Beklagte bei der Verwendung dieser Parameter den Grundsatz der Typengerechtigkeit verletzt sieht, ist nicht nachvollziehbar, da der Kläger gerade keine pauschalierte Bemessungseinheit (wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall VIII ZR 7/05, Urteil vom 21.9.2005, zitiert nach juris), sondern eine durch die konkrete Grundstücksgröße und Geschossfläche individualisierte Bemessungseinheit verwendet hat. Soweit in der Kalkulation von einem verbandstypischen Mustergrundstück in einer Größe von 741 qm und mit einer Geschossfläche von 114 qm die Rede ist (Punkt 2.1.3 der Kalkulation, S. 7 der Anlage K 26, Bl. 98 d. A.) handelt es sich nur um einen Zwischenrechenschritt zur Ermittlung der Baukostenzuschusssätze, um die Zielsetzung, eine höhere Belastung des Grundstückseigentümers in der Altbebauung durch den neuen Baukostenzuschuss im Vergleich zum alten zu vermeiden, erreichen zu können. Der Kläger hat sich somit im Rahmen seines Ermessensspielraums bei der Ermittlung der Baukostenzuschusssätze im Interesse der Verbraucher eine absolute Kostengrenze anhand eines im Wege der Hilfserwägung hypothetisch gebildeten Mustergrundstücks gesetzt, wobei diese Begrenzung allen Kunden proportional zugute kommt.

Die Ermittlung der Baukostenzuschusssätze hat der Kläger nachvollziehbar mittels der Kalkulation (dort unter 2.3.1, S. 7, Bl. 98 d.- A.) dargelegt.

Der Kläger hat die Gesamtgrundstücksfläche zulässiger Weise durch Einholung von Auskünften der verbandsangehörigen Gemeinden, der unteren Bauaufsichtsbehörden des Landkreises und aufgrund eigener Ermittlungen sowie der Heranziehung der Bebauungspläne ermittelt. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Daten aus dem Liegenschaftsamt, die sämtliche bebauten und unbebauten Grundstücke umfasse, nicht anhand der Bebauungspläne reduziert, ist dies angesichts der Anlage 1 zur Kalkulation unsubstanziiert.

Dem Einwand der Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, wie Daten aus der Zeit nach der Beschlussfassung in die Kalkulation Eingang gefunden hätten, ist der Kläger mit Vorlage der Kalkulation von Mengen- und Grundpreis der Trinkwasserversorgung für die Jahre 1999 und 2000 vom 9.7.1999 (Anlage K 29, Bl. 363 f d. A.) begegnet. Daraus ergibt sich, dass im Jahr 1999 Baukostenzuschüsse in Höhe von 390.374 DM erhoben worden sind (Tabelle 20, Bl. 372 d. A.). Nach Darlegung des Klägers handelt es sich sämtlich um Flächen, die bereits in der Kalkulation aus dem Jahr 1998 erfasst gewesen seien. Dies kann zwar hinsichtlich der B.straße nicht nachvollzogen werden, da diese in der Anlage 1 zur Kalkulation aus dem Jahr 1998 nicht aufgeführt ist. Die auf die B.straße entfallenden 3.240 qm Grundfläche und 508 qm Geschossfläche fallen aber nicht derart ins Gewicht, dass durch ihre Einbeziehung die Kostendeckungsgrenze von 70% überschritten würde, wie noch weiter unten aufgezeigt wird. Im Übrigen hat der Kläger ausgeführt, dass in der Folgezeit im Hinblick auf den Fortschritt des Ausbaus des im Jahr 2003 weitestgehend fertiggestellten Wasserversorgungsnetzes keine zusätzlichen Grund- und Geschossflächen in den Kalkulationen ausgewiesen worden seien, zumal bei Ausweisung zusätzlicher Baugebiete keine Baukostenzuschüsse erhoben worden seien. Die im Jahr 1998 getroffene Prognose ist somit in der Folgezeit nicht durch die reale Entwicklung korrekturbedürftig geworden, so dass eine Neukalkulation entbehrlich war. Eine Überdeckung wird durch die alle zwei Jahre stattfindende Neukalkulation des Mengenpreises für Trinkwasser verhindert, wie sich aus der Preiswasserkalkulation für die Trinkwasserversorgung vom 1.1.2010 bis 30.9.2013 (Anlage K 31, Bl. 394 f d. A.) ergibt.

Der Kläger konnte auch die anrechenbaren Geschossflächen mit der Hälfte der baurechtlich zulässigen Geschosszahl ansetzen, da ausweislich der Kalkulation die nach den Bebauungsplänen zulässigen Geschossflächen in den Jahren 1994 bis 1997 nach Aussage der regionalen Entwicklungsgesellschaften, Ingenieurbüros und Bauämter nur zur Hälfte realisiert worden sind. Der Kläger musste bei der im Jahr 1998 vorgenommenen Kalkulation die anrechenbare Geschossfläche prognostizieren. Begründbares Erfahrungswissen zählt zu den anerkannten Prognosemethoden. Die von der Beklagten in den Raum gestellte, angeblich im Regelfall bestehende Relation von 20 bis 33% Geschossfläche zur Grundstücksfläche ist ohne jegliche Substanz. Es wird noch nicht einmal deutlich, auf welches Gebiet sich dieser Regelfall beziehen soll.

Die Ermittlung der Gesamtgeschossflächen ist auch nicht fehlerhaft, weil - wie die Beklagte meint - Ziffer 5 Nr. 3 VBW-EB im Hinblick auf die fehlende Übereinstimmung mit der Baunutzungsverordnung unwirksam sei. Bei der Bestimmung der Baukostenzuschüsse anhand der Grundstücks- und Geschossflächen ist der Wasserverbrauch in Relation zu der nutzbaren Fläche Anknüpfungspunkt für die verursachungsbezogene Kostenumlegung (vgl. BGH, Urteil vom 21.9.2005, VIII ZR 7/05, Rz. 27, zitiert nach juris), während es in der Baunutzungsverordnung um das Maß der zulässigen baulichen Nutzung geht. Deswegen darf der Kläger in seiner Satzung auch Flächen einbeziehen, die nicht der Landesbauordnung entsprechen.

Bei der Berechnung der Gesamtgrundstücksfläche und der Gesamtgeschossfläche sind dem Kläger unwesentliche Fehler unterlaufen, die im Ergebnis nicht zu einer Unbilligkeit der Leistungsbestimmung führen. Die Summe der in Tabelle 1 der Kalkulation (S. 6 der Anlage K 26, Bl. 97 d. A.) anrechenbaren Grundstücksflächen ergibt 1.200.427 qm und nicht 1.196.106 qm, wie in der Kalkulation angenommen; die Summe der gesamten Geschossflächen 442.045 qm und nicht 448.707 qm.

Hinzuzurechnen sind nach Auffassung des Gerichts die von der Beklagten substanziiert vorgetragenen Grundstücksflächen der Grundstücke R.-Str. 69a, 69, 70, 71, 72 und 74 in einer Gesamtgröße von 5.295 qm. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass zwar die Kosten der in der R.-Straße zu verlegenden Hauptleitungen in der Kalkulation berücksichtigt wurden, nicht aber die bebaubaren Grundstücksflächen. Aus der Anlage 1 „Flächen aus dem Investitionsplan“ der Kalkulation (Bl. 121 d. A.) ist ersichtlich, dass bei den übrigen Straßen jeweils die Grundstücksflächen angegeben sind, die in der Summe 345.204 qm betragen. Genau dieser Betrag hat auch Eingang in die Tabelle 1 der Kalkulation gefunden.

Die Grundstücke R.-Weg 4, 6, 8, 9, 10 und 11 mit einer Gesamtfläche von 6.899 qm sind nicht zwingend einzubeziehen, weil der R.-Weg in der Anlage 3 nicht aufgeführt ist und somit Kosten einer dort durchzuführenden Maßnahme in der Kalkulation keinen Eingang gefunden zu haben scheinen. Aber selbst wenn man diese Flächen mit einbezieht, ergibt sich keine andere Beurteilung.

Bei einer anrechenbaren Gesamtgrundstücksfläche von 1.212.611 qm (1.200.427 qm + 12.194 qm) und einer anrechenbaren Gesamtgeschossfläche von 443.874 (442.045 + 3.658 : 2) ergibt sich folgende Berechnung:

1.212.611 qm x 4,27 DM=5.177.848,97 DM+ 443.874 qm x 11,39 DM=5.055.724,86 DM        =10.233.573,76 DM50,46% von 20.284.507 DM baukostenzuschussfähigem Investitionsvolumen betragen 10.235.562,20 DM.

Selbst bei Einbeziehung der von der Beklagten substanziiert vorgetragenen zusätzlichen Flächen ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt; es ist noch nicht einmal die von dem Kläger festgelegte Grenze von 50,46% überschritten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die auf die B.straße anfallenden Flächen aus der Kalkulation vom 9.7.1999 hinzuaddiert:

1.215.850 qm x 4,27 DM=5.191.679,50 DM+ 444382 x 11,39 DM=5.061.510,98 DM        =10.253.190,48 DMDa der Kläger statt der gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 VBW-AB, Ziffer 5.2 VBW-EW zulässigen 70% Kostendeckungsgrenze lediglich 50,46% in Ansatz bringt, wären rechnerisch Mehreinnahmen von 3.963.592,67 DM gegenüber den kalkulierten Baukostenzuschüssen möglich, ohne das Kostendeckungsprinzip zu verletzen. Die von der von der Beklagten konkret dargelegten Abweichungen sind weit davon entfernt, diese Summe zu erreichen.

Der Kläger hat mit Vorlage der Kalkulation auch die baukostenzuschusswirksamen Investitionen dargelegt. Ein offensichtlicher Fehler liegt nicht vor.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Kosten in Ansatz gebracht hat, die nicht baukostenzuschusswirksam sind. Die in der Anlage 3 zur Kalkulation vom 23.10.1998 aufgeführten „Überörtlichen Investitionen“ beziehen sich nicht - wie der Kläger nachvollziehbar erläutert hat - auf Investitionen für Anlagen außerhalb des Versorgungsgebietes, sondern auf solche, die nicht ausschließlich einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden zuzuordnen sind. Damit handelt es sich also um Kosten der örtlichen Versorgung, weil die Trinkwasseranlage für das gesamte, dem Kläger unterliegende Gebiet erstellt wurde.

Es ergeben sich auch keine Widersprüche oder erhebliche Differenzen aus einem Vergleich der Tabelle 2 in der Kalkulation (dort S. 7, Bl. 98 d. A.) mit den Anlagen 1 und 3. Die Tabelle 2 beinhaltet die geplanten Investitionen zuzüglich der für das Wasserwerk Teltow und die Netzerweiterung entstandenen Mehrkosten in Höhe von 3.248.922 DM. Maßgeblich für den Vergleich ist die Anlage 3, in der die Beträge mit einer angenommenen Inflationsrate von 2% hochgerechnet wurden. Aus damaliger Perspektive war das richtig, da im Jahr 1997 die Veränderungsrate zum Vorjahr 2% betrug und das Jahr 1998 noch nicht abgeschlossen war (siehe beispielsweise unter www.inflationsrate-deutschland.de). Die Addition der in der Anlage 3 genannten Werte ergibt für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2003 exakt dieselben Werte. Für das Jahr 1998 ist in der Tabelle 2 ein Betrag von 11.448.308 DM angegeben. Die Addition der in der Anlage 3 genannten Werte ergibt 8.358.280 DM. Hinzuzuaddieren sind die Mehrkosten für das Wasserwerk T. und die Netzerweiterung in Höhe von 3.248.922 DM, so dass daraus ein Betrag von 11.607.202 DM resultiert. Die Differenz von 11.607.202 DM zu 11.448.308 DM erklärt sich daraus, dass der Kläger die überörtlichen Investitionen nur insoweit berücksichtigt hat, als sie baukostenzuschusswirksam sind. Es steht somit im Einklang mit dem klägerischen Vortrag, dass die sich aus der Anlage 3 ergebenden Investitionen höher liegen als die, die in der Tabelle 2 als baukostenzuschusswirksam genannt sind. Lediglich hinsichtlich des Jahres 2002 gibt es eine Differenz von 7.406 DM, die das Gericht auf einen Schreib- oder Rechenfehler zurückführt. Diese Differenz ist im Ergebnis zu vernachlässigen, da der Kläger nur 50,46% der Gesamtkosten durch Baukostenzuschüsse abdecken wollte, so dass er 3.737,07 DM mehr durch Baukostenzuschüsse einnimmt, als mit der Selbstbegrenzung auf 50,46% geplant. Durch die Berücksichtigung der 3.737,07 DM erhöht sich die Kostendeckungsrate auf (gerundet) 50,48%. Diese Rate ist weit entfernt von den zulässigen 70%.

Die Tabelle 4 stellt einen Vergleich zwischen Soll und Ist an. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass ausweislich der Tabelle 4 Mehrkosten in Höhe von 2.638.705 DM für das Wasserwerk T. angegeben sind. Dies steht nicht in Widerspruch zu den oben genannten Gesamtmehrkosten. Die Beklagte mißversteht aber die Tabelle 4, wenn sie meint, die Kosten für die Netzerweiterung hätten sich im Gegenzug um 501.613 DM reduziert. Zum Einen greift die Beklagte die Position 7 heraus, die nicht als Netzerweiterung, sondern als Netzsanierung bezeichnet ist. Zum anderen sind in der Planung für den Zeitraum 1998 bis 2002 für die Netzerweiterung jährlich 600.000,- DM angesetzt, insgesamt also 3.000.000,- DM. Selbst wenn mit der Position Nr. 7 in der Tabelle 4 tatsächlich entgegen ihrer Bezeichnung die Netzerweiterung gemeint sein sollte, wäre dem in die Tabelle eingestellten Betrag lediglich zu entnehmen, dass im Jahr 1998 entgegen der Planung erst 98.387 DM Kosten angefallen sind. Das bedeutet aber keine Reduzierung der geplanten Summe für den gesamten Zeitraum, sondern lässt nur Schlüsse auf den Baufortschritt zu.

Soweit die Beklagte meint, aus der Position Nr. 7 der Tabelle 4 ableiten zu können, dass die in der Anlage 1 unter „Überörtliche Investitionen“ aufgeführten Positionen „Netzerweiterung“ tatsächlich Kosten der Netzsanierung seien, ist dies ein unzulässiger Schluss. Die Beklagte vermutet nur, dass die Position 7 aus der Tabelle 4 entgegen ihrer Bezeichnung etwas anderes darstellen soll. Ihre Vermutung dehnt sie dann gleich auf die restlichen Positionen der „Überörtlichen Investitionen“ aus.

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf Angaben des Klägers auf seiner Homepage und auf Angaben der mit der Planung beauftragten Firma auf ihrer Homepage meint schließen zu können, dass für das Wasserwerk T. Sanierungskosten in Höhe von 7.000.000,- DM angefallen seien, ist dies ebenfalls nicht plausibel. Die Beklagte führt selbst aus, dass das Wasserwerk T. nicht nur saniert, sondern auch erweitert wurde. Der Kläger hat auch nicht 7.000.000,- DM für die Erweiterung des Wasserwerks T. veranschlagt, wie sich Nr. 9 der Tabelle 4 entnehmen lässt.

Im Übrigen ist die Beklagte mit ihren Einwendungen gegen die Gesamtinvestitionskosten gemäß § 30 VBW-AB (der identisch ist mit § 30 AVBWasserV) ausgeschlossen und auf den Rückforderungsprozess zu verweisen.

Danach berechtigen Einwände gegen Rechnungen zur Zahlungsverweigerung nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die leitungsgebundene Versorgungswirtschaft, die den jederzeitigen und unbeschränkten Zugriff aller Kunden auf das zur Verfügung gestellte Wasser gewährleisten muss, aufgrund ihrer Anschluss- und Versorgungspflicht sowie ihrer Vorleistungspflicht regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran hat, Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen zu vermeiden, um die Wasserversorgung dauerhaft und ohne Beeinträchtigung aufrecht erhalten zu können (Hempel/Frank § 30 AVBWasserV Rn. 3). Der Einwendungsausschluss findet nicht nur auf laufende Entgeltforderungen, sondern auch auf den Baukostenvorschuss Anwendung (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 178). Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.7.2004 (X ZR 60/04) entgegen, wonach der Einwand der unbilligen Leistungsbestimmung nicht dem Einwendungsausschluss unterliegt. Denn der Einwand der Unbilligkeit ist hier bereits umfangreich anhand der von der Klägerin vorgelegten Kalkulation und dem beiderseitigen Parteivortrag auf seine Plausibilität hin geprüft worden. Gemäß § 315 Abs. 3 BGB hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend waren (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., 2015, § 315 Rn. 16). Eine umfangreiche Rechnungsprüfung mit eventuell anschließender Beweiserhebung über die von dem Kläger veranschlagten Gesamtinvestitionskosten - einem Bauvorhaben in zweistelliger Millionenhöhe, das sich über mehrere Jahre erstreckt hat - ist hier aufgrund von § 30 VBW-AB hingegen nicht veranlasst, da dies nicht von dem Einwand nach § 315 Abs. 3 BGB erfasst wird (Hempel/Franke § 30 AVBWasserV Rn. 44; OLG Dresden BeckRS 2014, 13737; der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 5.6.2014 - VIII ZR 283/13 - trotz seitens des OLG Dresden zugelassener Revision wegen einer einschränkenden Auslegung des Umfangs der Revisionszulassung über diesen Punkt keine Entscheidung getroffen). Den Interessen des Kunden ist bereits damit gedient, dass bei Einwänden gegen die Höhe des einseitig bestimmten Entgelts oder der Kostenpauschale im Rechtsstreit umfassendere Anforderungen an die Darlegungslast des Wasserversorgungsunternehmens zu stellen sind (Hempel/Franke a. a. O. § 30 AVBWasserV Rn. 26).

Der Kläger hat bei der Berechnung des Baukostenzuschusses für das streitgegenständliche Grundstück richtigerweise 998 qm Grundfläche und 310,92 qm Geschossfläche zugrunde gelegt. Nachdem der Kläger die von der Beklagten vorprozessual zur Verfügung gestellten Bauzeichnungen (Anlage K 27, Bl. 147 f d. A.) vorgelegt hat, ist die Beklagte der ermittelten Geschossfläche nicht mehr substanziiert entgegengetreten.

Die Klageforderung ist auch nicht in Höhe von 100,- € gemäß § 398 BGB erloschen. Die Beklagte ist mit ihrer Teilaufrechung gemäß § 31 VBW-AB ausgeschlossen, weil die von der Beklagten nicht näher spezifizierte Gegenforderung von dem Kläger bestritten wurde.

Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 9 Abs. 1, 27 VBW-AB, 280 Abs. 2, 286, 288 BGB begründet.

Der Klage war somit in vollem Umfang stattzugeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.