LG Itzehoe, Urteil vom 07.05.2014 - 4 O 34/13
Fundstelle
openJur 2016, 1490
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.424,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einen Kraftfahrzeugkaufvertrages.

Die Parteien schlossen am 21.03.2011 einen Kraftfahrzeugkaufvertrag über einen Alfa Romeo Giulietta Turismo 1,4 168 zu einem Verkaufspreis von brutto 19.600,00 €. Zugelassen auf den Kläger wurde das Fahrzeug am 25.03.2011, wobei das Fahrzeug bereits eine sog. Tageszulassung hatte.

Nach zweimonatigem Gebrauch des Fahrzeugs funktionierte die Start/Stopp-Automatik nicht mehr. Bei Anhalten des Fahrzeugs lief der Motor unverändert im Leerlauf weiter. Der Kläger war deshalb mehrfach in S. Betrieb der Beklagten vorstellig geworden, ohne dass das Problem behoben werden konnte. Nachdem nach mehrfachen Behebungsversuchen der Fehler nicht gefunden werden konnte, unternahm der Werkstattmeister der Beklagten am 12.11.2012 eine Probefahrt gemeinsam mit dem Kläger. Dabei war der rechte Außenspiegel mit einem Putzlappen abgedeckt worden. Während der Probefahrt funktionierte die Start/Stopp-Automatik ordnungsgemäß. Nachdem der Kläger das Fahrzeug wieder in Besitz nahm und das Werkstattgelände verließ, funktionierte die Start/Stopp-Automatik erneut nicht. Der Lappen war zwischenzeitlich vom rechten Außenspiegel entfernt worden. Auf Frage nach dem Sinn der Abdeckung, war dem Kläger erklärt worden, dass sich dort ein Sensor befinde, der für die Funktion der Start/Stopp-Automatik zuständig sei.

Da bereits beim Verlassen des Betriebsgeländes die Start/Stopp-Automatik wiederum nicht funktionierte, brachte der Kläger das Fahrzeug sofort in die Werkstatt zurück. Seither, also seit dem 12.11.2012, befindet sich das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände der Beklagten.

Mit Schreiben vom 18.01.2013 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag verbunden mit der Aufforderung, das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 19.600,00 € abzüglich der zwischenzeitlich gezogenen Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.167,00 € zurückzunehmen. Dies ist indes bislang nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.424,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer fehlerhaften Start/Stopp-Automatik. Es gebe vielmehr diverse Gründe, wann diese Automatik nicht funktioniere, etwa bei Unterschreiten einer bestimmten Außentemperatur oder auch beim Abschnallen oder bei geöffneter Tür.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 28.09.2013 (Bl. 7794 d.A.) nebst Ergänzung vom 27.11.2013 (Bl. 106-109 d.A.) sowie die mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2014 (Bl. 140-142 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von insgesamt 18.424,00 €. Dies folgt aus §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB.

Die Rücktrittsvoraussetzungen sind gegeben. Entsprechend sind gem. § 346 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Es liegt bei dem Kaufgegenstand ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB vor. Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist, soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängel, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

16Unabhängig davon, dass nicht bekannt ist, ob die Start/Stopp-Automatik mitbestellt worden war und somit eine vereinbarte Beschaffenheit darstellt, ist ein Mangel auf jeden Fall nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gegeben. Denn das Fahrzeug hat bei Gefahrübergang nicht die Beschaffenheit aufgewiesen, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und erwartet werden darf. Bei Kraftfahrzeugen mit einer Start/Stopp-Automatik darf erwartet werden, dass diese auch funktioniert, und zwar zuverlässig immer, solange keine Abbruchkriterien vorliegen.

Das Gericht geht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hier davon aus, dass eine zuverlässige Funktionsweise der Start/Stopp-Automatik nicht gegeben ist und entsprechend ein Mangel vorliegt. So hat der Sachverständige in nicht zu beanstandender Weise versucht zu ermitteln, nach welchen Kriterien die Start/Stopp-Automatik nicht funktioniert. Dabei hat er auch die entsprechenden Richtlinien des Herstellers berücksichtigt. Dennoch ist der Sachverständige nicht zu einem nachvollziehbaren System gekommen, wonach die Start/Stopp-Automatik nicht funktioniert. Insbesondere, wenn der Sachverständige bekannte Abbruchkriterien durchgeführt hat, führte das nicht zu einem entsprechenden Anstieg bei der Fehlerzählung im System. So funktionierte die Start/Stopp-Automatik manchmal, wenn der Sachverständige fuhr, manchmal nicht. Sie funktionierte manchmal, wenn der Kläger selbst fuhr, manchmal nicht. Auch ein Beibehalten der Sitzeinstellung zeigte keine Änderung. Lediglich das bewusste Herbeiführen von Abbruchkriterien führte zuverlässig zu einem Nicht-Funktionieren. Es bleibt damit festzuhalten, dass die Start/Stopp-Automatik hier in nicht nachvollziehbarer Weise nicht zuverlässig regelmäßig funktioniert, wenn die Außenbedingungen stimmen.

18Ein Nacherfüllungsverlangen i.S.d. § 439 BGB kann hier als gescheitert angesehen werden. Mehrere Behebungsversuche seitens der Beklagtenseite schlugen fehl, das Fahrzeug befindet sich seit November 2012 unbewegt auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Dem Kläger stehen deshalb auch die Rechte aus § 437 Nr. 2 BGB zu. Der Kläger durfte daher nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB liegen ebenfalls vor. Danach kann ein Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbringet und der Gläubiger erfolglos eines angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entbehrlich. Dies ist hier der Fall, da die Beklagte mittlerweile die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

Als Rechtsfolge sind daher die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dies folgt aus § 346 Abs. 1 BGB. Eine Leistung und Verurteilung Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs ist hier entbehrlich, da sich das Fahrzeug bereits bei der Beklagten befindet. Entsprechend befindet sich die Beklagte aber auch nicht im Annahmeverzug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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