LG Itzehoe, Beschluss vom 15.02.2016 - 7 O 185/15
Fundstelle
openJur 2016, 1481
  • Rkr:

Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 24 ZPO gilt auch für bestimmte schuldrechtliche Ansprüche , sofern der Streit die Frage betrifft, ob der grund ,auf dem die Eintragung beruht, weggefallen ist , z.b. wegen anfechtung ( RGZ 25, 384 ). das ist nicht der fall , wenn der Sreit über einen obligatorischen Anspruch von der Frage nach dem Bestand und der rechtlichen Qualifikation der dinglichen Belastung nicht berührt wird ( BGH Urt. v. 26.06.1970-VZR 168/67. Für Ansprüche auf Rückgewähr einer Grundschuld aus einem Rückgewährschuldverhältnis giltt § 24 ZPO nicht. das gilt auch , wenn der Rückgewähranspruch in Form eines Anspruchs auf abgabe Löschungsbewilligung erhoben wird. Besonderheiten : entgegen LG Beschl. v. 21.4.2015 -2-05 O 335/14

Tenor

1. Das Landgericht Itzehoe erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers zu 1 an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Gründe

I.

Die Kläger machen mit der Klage Ansprüche aus einem angenommenen Rückgewährschuldverhältnis geltend. Sie schlossen mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag. Als Sicherheit bestellten sie treuhänderisch eine Grundschuld.

Sie erklärten den Widerruf des Darlehens und sind der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei unwirksam und das Darlehensverhältnis habe sich dadurch in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt. Die Beklagte sei nach § 346 ff. BGB zur Rückgewähr des Erlangten verpflichtet, insbesondere der Grundschuld, Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Leistungen, die die Kläger erhalten hätten (Antrag zu 1.). Der Rückgewähranspruch wird diesbezüglich in Form eines Anspruchs auf Abgabe einer Löschungsbewilligung geltend gemacht. Weiter sei die Beklagte zur Rückzahlung weiter geleisteter Raten nach Erklärung des Widerrufs (Antrag zu 2.), zur Rückzahlung der nach Rechtshängigkeit weiter noch gezahlten Raten (Antrag zu 3.), und zum Ersatz der Rechtsverfolgungskosten (Antrag zu 4.) verpflichtet. Hinsichtlich des Antrags zu 1. wird auch die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der Gegenleistung begehrt.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit gerügt und geltend gemacht, es sei das Landgericht Frankfurt zuständig. Insbesondere bestehe eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 24 ZPO auch für den Antrag zu 1. auf Rückgewähr der Grundschuld nicht.

II.

Auf den Antrag der Kläger hatte sich das Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Frankfurt zu verweisen.

Das angerufene Gericht ist nicht zuständig. Es handelt sich bei den Anträgen um Leistungsklagen, für die der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten an deren Sitz liegt und der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes ebenfalls. Gleiches gilt für den Feststellungsantrag zu 3. Ein besonderer Gerichtsstand wäre hinsichtlich dieser Anträge im hiesigen Bezirk auch dann nicht eröffnet, wenn für den Antrag zu 1. ein ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand nach § 24 ZPO bestünde. Denn auch dann könnte mit einer Klage, mit der die Freiheit von einer dinglichen Belastung in Form einer Grundschuld geltend gemacht wird, nur die persönliche Klage auf Freiheit von der persönlichen Verpflichtung hinsichtlich der Grundschuld geltend gemacht werden, nicht aber alle Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis, welches auch die Grundschuld betrifft.

Dass hier Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis - nach angenommener Umwandlung des Darlehensvertrages in ein solches Schuldverhältnis - geltend gemacht werden, begründet keinen Gerichtsstand hier. Zwar kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses ausnahmsweise auch an dem Ort auf Zahlung geklagt werden, an dem sich die Zug-um-Zug herauszugebende Sache nach dem vertragsgemäßen Verbrauch befindet. Das gilt aber nicht, wenn wechselseitig nur Zahlungen herauszugeben sind, erst recht nicht, wenn insoweit bereits die Aufrechnung erklärt wurde und keine Zahlung Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Leistungen der anderen Seite begehrt wird.

Entgegen der Ansicht der Kläger besteht auch für den Antrag zu 1. keine Zuständigkeit im hiesigen Bezirk, da eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 24 ZPO für schuldrechtliche Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nicht gegeben ist. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld nicht in der Form geltend gemacht wird, dass Rückübertragung begehrt wird, sondern in der Form, dass Hergabe einer Löschungsbewilligung verfolgt wird. Im Grundsatz gilt § 24 ZPO nur für Ansprüche, mit denen die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird, nicht für alle Ansprüche, mit denen die Befreiung von einer Belastung begehrt wird. Nicht jeder schuldrechtliche Anspruch auf Befreiung von einer dinglichen Belastung kann ausschließlich am Gerichtsstand der Belegenheit der Sache erhoben werden, wenn er sich gegen den Berechtigten richtet. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass für bestimmte schuldrechtliche Ansprüche, mit denen die Befreiung von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird, ein Gerichtsstand nach § 24 ZPO zuerkannt worden ist, etwa für Ansprüche nach § 1169 BGB, § 143 InsO oder § 11 AnfG. Die Vorschrift erfasst aber keineswegs alle schuldrechtlichen Ansprüche auf Befreiung von einer dinglichen Belastung. So ist anerkannt, dass § 24 nicht eingreift, wenn nur ein schuldrechtlicher Anspruch wegen Wegfalls des Sicherungsgrundes geltend gemacht wird (Heinrich in Musielak, ZPO, 12. Aufl. (2015) § 24 Rn. 11). Nichts anderes gilt, wenn Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis geltend gemacht werden, bei dem u.a. ein dingliches Recht an einem Grundstück übertragen wurde.

Der Bundesgerichtshof hat in der Leitentscheidung zu dieser Frage vom 26.6.1970 - V ZR 168/67, zwar offengelassen, ob die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die die Geltendmachung bestimmter schuldrechtlicher Ansprüche im dinglichen Gerichtsstand zugelassen hatte, überhaupt fortzuführen ist. Er hat aber darauf hingewiesen, dass schon das Reichsgericht nachdrücklich betont habe, dass der Streit die Frage betreffen müsse, ob die dingliche Belastung des Grundstücks materiell-rechtlich noch besteht oder etwa deshalb nicht mehr besteht, weil der Grund, auf welchem die Eintragung beruht, weggefallen ist oder der Anfechtung unterliegt. Er führt weiter aus, entscheidend sei, dass der abhängige Streit über den obligatorischen Anspruch von der Frage nach dem Bestand und der rechtlichen Qualifikation der dinglichen Belastung nicht berührt wird. Es sei der Streit des Treugebers gegen den Sicherungsnehmer um den Wegfall des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungszwecks. Ein solcher Streit könne ebenso um die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache oder eines sonstigen Rechts geführt werden. Die Ausschließlichkeit des dinglichen Gerichtsstands gehe demgegenüber auf die Erwägung zurück, daß eine richtige Würdigung und sichere Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigentums vorzugsweise von dem Richter der belegenen Sache zu erwarten ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass für die Annahme, die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses sei, sofern der Anspruch in Form eines Anspruchs auf Abgabe einer Löschungsbewilligung geltend gemacht werde, ausschließlich im dinglichen Gerichtsstand zu erheben. Denn es geht in solchen Fällen um Fragen, die das Rückabwicklungsverhältnis überhaupt betreffen und sich ebenso auf unbewegliche wie auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen beziehen können. Dann ist der Anwendungsbereich des § 24 ZPO gerade nicht eröffnet.

Es wäre im übrigen auch nicht sachgerecht, mit einem Rechtsstreit, der sich um die Rückabwicklung eines Vertrages nach Rücktritt oder Widerruf dreht, stets mehrere Gerichte zu befassen, sofern auch ein dingliches Recht übertragen wurde. Wollte man § 24 ZPO auf alle schuldrechtlichen Ansprüche auf Befreiung von einer dinglichen Belastung erstrecken, so würde stets, wenn im Rahmen des Vertragsverhältnisses eine dingliche Belastung, etwa eine Grundschuld, übertragen wurde, und später eine Rückabwicklung geltend gemacht wird, für die Klage, soweit es die Rückgewähr der dinglichen Belastung betrifft, ausschließlich das Gericht der Belegenheit der Sache zuständig sein, während sich die Zuständigkeit für alle anderen Ansprüche aus demselben Rückgewährschuldverhältnis nach den allgemeinen Regeln für den allgemeinen Gerichtsstand und die besonderen Gerichtsstände richten würde. Statt eine sachnähere Entscheidung sicherzustellen, wie es der Zweck des § 24 ZPO ist, würde die Norm ein Auseinanderfallen der Entscheidung über an sich zusammenhängende Ansprüche provozieren. Das ist mit dem Sinn und Zweck des § 24 ZPO nicht vereinbar.

Soweit das Landgericht Frankfurt - Beschl. v. 21.4.2015 - 2.05 O 335/14 meint, auch für schuldrechtliche Ansprüche auf Befreiung von einer dinglichen Belastung eines Grundstücks sei, wenn sie gegen den Berechtigten richtet würden, stets der dinglichen Gerichtsstand nach § 24 ZPO eröffnet, geht dies fehl. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung, auf die auch das Landgericht Frankfurt Bezug nimmt, diese Frage zwar nicht entschieden, aber wesentliche Leitlinien zur Beantwortung der Frage aufgestellt, wann der dingliche Gerichtsstand nach Sinn und Zweck des § 24 ZPO eröffnet ist, weil der Rechtsstreit besonderen Bezug zu dem Grundstück aufweist, so das von dem Richter der Belegenheit der Sache eine sachnähere Entscheidung zu erwarten ist, und wann es lediglich um einen Streit um schuldrechtliche Fragen geht, der „ebenso um die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache oder eines sonstigen Rechts geführt werden“ kann (BGH a.a.O.).

Auf eben diesen Sinn und Zweck des § 24 ZPO hebt der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich ab. Sie wird fehlinterpretiert, wenn angenommen wird, der Bundesgerichtshof habe damit offengelassen, ob § 24 ZPO auf alle genannten schuldrechtlichen Ansprüche anzuwenden sei. Der Bundesgerichtshof hat lediglich offengelassen, ob der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu folgen sei, das nach Angaben des Bundesgerichtshofs angenommen hatte, der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gelte auch für Ansprüche auf Befreiung von einer Verbindlichkeit, wenn der Streit die Frage betreffe, ob die dingliche Belastung des Grundstücks materiell-rechtlich noch besteht oder etwa deshalb nicht mehr besteht, weil der Grund, auf welchem die Eintragung beruht, weggefallen ist oder der Anfechtung unterliegt. Diese Einschränkung wird in der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt übersehen. Wie ausgeführt, würde eine Anwendung des § 24 ZPO auf Ansprüche auf Rückgewähr einer dinglichen Belastung im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses dem Sinn und Zweck des § 24 ZPO auch nach den Leitlinien aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs V ZR 168/67 klar zuwiderlaufen.

Besteht danach auch für den Antrag zu 1 kein ausschließlicher Gerichtsstand, ist eine Zuständigkeit hier auch insoweit nicht eröffnet.

Das angerufene Gericht hatte sich danach für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Frankfurt zu verweisen.