FG Hamburg, Urteil vom 05.02.2015 - 3 K 45/14
Fundstelle
openJur 2016, 1363
  • Rkr:
Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (oben A II 8, 10, 15) sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 FGO).

Zu Recht hat das FA der Klägerin die Steuerbefreiung für die bestrittenen innergemeinschaftlichen Lieferungen 2004 (I), den streitigen Vorsteuerabzug 2004 (II) und die Steuerbefreiung für die bestrittenen innergemeinschaftlichen Lieferungen 2005 (III) versagt.

I. 2004: INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNGEN

Das FA hat die für 2004 bestrittenen Pkw-Lieferungen der Klägerin an die Firmen A, B und C zutreffend der Umsatzsteuer unterworfen und nicht als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Bstb. b i. V. m. § 6a UStG behandelt.

1. VORAUSSETZUNGEN DER UMSATZSTEUER-BEFREIUNG

a) Befreiungstatbestand

aa) Eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung setzt eine im Inland steuerbare Lieferung voraus (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1a UStG; Art. 28c Teil A Bstb. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Richtlinie 77/388/EWG -, jetzt Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-).

Gegenstand der Lieferung muss ein körperlicher Gegenstand sein, der vom liefernden Unternehmer, vom Abnehmer oder von einem vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG, Art. 28c Teil A Bstb. a Richtlinie 77/388/EWG, Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL). Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine innergemeinschaftliche Lieferung voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist (EuGH-Urteil vom 27.09.2007 Rs. C-409/04 "Teleos", BStBl II 2009, 70).

bb) Innergemeinschaftliche Lieferungen können steuerfrei sein unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 1 Bstb. b und § 6a UStG.

Eine gemäß § 4 Nr. 1 Bstb. b UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,2. der Abnehmer ista) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oderc) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerberund3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

cc) Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung im Streitzeitraum auf Art. 28c Teil A Bstb. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. nunmehr entsprechend Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 131 MwStSystRL).

Steuerfrei sind unter den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen danach "... die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt".

b) Beleg- und Buchnachweis

aa) Der Unternehmer kann grundsätzlich die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch nehmen, wenn er die nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV bestehenden Pflichten über den Beleg- und Buchnachweis erfüllt (BFH-Urteile vom 15.02.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188, unter II 3 b; vom 12.05.2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II B 2 b).

Diese Nachweisvorschriften sind im Rahmen des vorgenannten Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch (oben a cc) unionsrechtskonform (ständ. Rspr.; z. B. Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2014 3 K 1283/12, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 1166, Juris Rz. 51; FG Nürnberg vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244 m. w. N.; BFH vom 12.05.2009 V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511 Rz. 21 m. w. N.; vgl. EuGH vom 09.10.2014 C-492/13, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2014, 943 Rz. 27) wie auch die entsprechenden Nachweisregelungen für andere Ausfuhren (BFH-Urteil vom 28.08.2014 V R 16/14, BFHE 246, 573, BStBl II 2015, 46).

bb) Den Belegnachweis soll der Unternehmer dabei gemäß § 17a Abs. 2 UStDV in der in den Jahren 2004 und 2005 geltenden Fassung in den Fällen führen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert,1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes),2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragtensowie4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.

Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an den Belegnachweis in Abholfällen ist zu berücksichtigen, dass § 17a Abs. 2 UStDV eine Sollvorschrift über die an den Nachweis nach § 17a Abs. 1 UStDV zu stellenden Anforderungen ist. Das Fehlen einer der in § 17a Abs. 2 UStDV genannten Voraussetzungen führt deshalb nicht zwangsläufig dazu, dass der Belegnachweis als nicht geführt zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 07.12.2006 V R 52/03, BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420).

cc) Für den Buchnachweis nach § 17c Abs. 2 UStDV in der in den Jahren 2004 und 2005 geltenden Fassung soll der Unternehmer regelmäßig Folgendes aufzeichnen:1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers;2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei der Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt;...9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

dd) Eindeutig und leicht nachprüfbar müssen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus der Buchführung zu ersehen sein (§ 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV; vgl. Urteile Sächsisches FG vom 12.03.2014 2 K 1127/13, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2014, 619, Juris Rz. 23, Rev. XI R 15/14; FG Nürnberg vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244).

Daran fehlt es bei konkreten Zweifeln, während mündliche Ergänzungen nicht genügen (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 04.03.2014 4 V 297, 13, Juris Rz. 14; Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166, Juris Rz. 55; FG München vom 21.03.2013 14 K 2542/11, Juris).

ee) Von herausgehobener Bedeutung sind für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen wie für die Sicherstellung der Erwerbsbesteuerung diejenigen vorbezeichneten Nachweise, die sich auf den Lieferweg und den Verbleib, den Bestimmungsort und die Identität des Abnehmers sowie des Ausstellers der Empfangsbestätigung und der Versicherung über die Beförderung beziehen (vgl. Urteile FG Düsseldorf vom 14.03.2014 1 K 4566/10 U, EFG 2014, 1526; BFH vom 07.12.2006 V R 52/03, BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420).

Anstelle eines fehlenden Bestimmungsort-Belegs genügt deshalb die Rechnungs- bzw. Firmensitzanschrift zumindest dann - entgegen der Auffassung der Klägerin (oben A V 1 b) - nicht, wenn der Lieferweg unklar ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407; anders noch frühere Rspr. bei unstreitiger Lieferung an Unternehmenssitz, vgl. Urteile BFH vom 07.12.2006 V R 52/03, BFHE 216, 367, BStBl II 2007, 420; FG Rheinland-Pfalz vom 10.02.2005 6 K 1738/03, DStR-Entscheidungsdienst -DStRE- 2006, 1290).

Wenn der Abholbeauftragte mit dem passenden Geldbetrag erscheint, lässt sich daraus - entgegen der Auffassung der Klägerin (oben A V 1 b) - nicht schließen, wer und wo der Auftraggeber und tatsächliche Abnehmer ist.

ff) Bei Barverkäufen hochwertiger Pkw sind erst recht besonders hohe Anforderungen an diese Nachweispflichten zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81, unter II 2 b). Diese Nachweis-Anforderungen sind gemäß einhelliger aktueller Rechtsprechung zum Beispiel in folgenden Fällen nicht erfüllt:- Bezüglich Abnehmer, Lieferweg und Bestimmungsort (oben ee) widersprüchliche Belege (FG München, Urteil vom 30.07.2013 2 K 155/12, Juris).- Betreffend Identifizierung des Abholers und tatsächlichen Abnehmers widersprüchliche Belege (BFH-Urteil vom 26.11.2014 XI R 37/12, Juris).- Unvollständige Ausweiskopie (Sächsisches FG, Urteil vom 04.03.2014 4 V 297/13, Juris).- Unklare Unterschrift und Identität des Beauftragten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166).- Nicht nachgewiesene Abholer-Vollmacht (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2014 2 K 1122/11, Juris).- Fehlende datierte Empfangsbestätigung, nicht zuzuordnende Unterschrift ohne Vertretungszusatz, ohne Ausweiskopie nicht nachgewiesene Identität und Vertretungsberechtigung des Abholers (FG München, Urteil vom 24.09.2013 2 K 570/11, Juris).- Mit Stempel des angeblichen Abnehmers versehene undatierte und nachträglich gefaxte Verbringungsbestätigung, nicht mit Passkopien der Abholer übereinstimmende unleserliche Unterschriften (FG München, Urteil vom 29.01.2014 3 K 631/11, Juris, Rev. V R 38/14).- Mit Stempel der Empfängerin ohne oder mit Unterschrift am Ort der Verkäuferin erstellte Belege ohne Gebrauchsspuren (FG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244).- Stempel und bloßes Kürzel unter Liste des Lieferers (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2014 1 K 3117/12 U, Juris, Rev. V R 14/14).- Fehlende Nachweise des Lieferwegs und Bestimmungsorts (oben ee), der Identitäten der Abholer und des wahren Abnehmers, Ausweiskopien ohne Ortsangabe, mit Ausweis nicht übereinstimmende unleserliche Unterschriften (BFH-Beschluss vom 24.06.2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584).- Fehlende Angaben zu Ort und Datum der Übernahme sowie zum Bestimmungsort (oben ee; FG Hamburg, Urteil vom 07.06.2013 5 K 61/10, EFG 2014, 160, Juris Rz. 64).- Fehlender Bestimmungsort-Beleg (oben ee; BFH-Beschluss vom 19.03.2014 V B 26/13, BFH/NV 2014, 1102).- In Verbringungserklärung fehlender Bestimmungsort nicht durch Rechnungsanschrift ersetzbar (oben ee; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 1 K 4566/10 U, EFG 2014, 1527, Rev. XI R 20/14).

gg) Kommt der Unternehmer den formellen Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen, soweit nicht der objektive Nachweis geführt wird (vgl. unten d - e; BFH-Urteile vom 15.02.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188; vom 12.05.2011 V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957).

c) Widerlegter oder bezweifelter Beleg- und Buchnachweis

aa) Außerdem ist die Steuerbefreiung nicht zu gewähren, wenn sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend erweisen (z. B. nachträglich unzutreffend erstellter Beleg, BFH-Urteil vom 18.07.2002 V R 3/02, BFHE 199, 80, BStBl II 2003, 616) oder wenn an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben zumindest berechtigte bzw. nicht ausgeräumte Zweifel bestehen, die der Unternehmer nicht durch objektive Nachweise ausräumen kann (unten d - e), und wenn insoweit kein Vertrauensschutz zu gewähren ist (unten f; vgl. BFH-Urteile vom 15.02.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188, BStBl II 2011, 957; vom 12.05.2011 V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957).

bb) Widerlegt oder berechtigt in Zweifel gezogen werden die vorgelegten Nachweisangaben ggfs. durch anderslautende zwischenstaatliche - etwa aufgrund Rechts- oder Amtshilfe erlangte - Auskünfte, die durch das Gericht gemäß § 96 FGO verwertet werden können; insbesondere Indizien wegen zweifelhafter Abnehmer-Firmen oder Abnahmen oder fehlender Fahrzeug-Zulassungen am Bestimmungsort (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 04.03.2014 4 V 297/13, Juris Rz. 26; Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166, Juris Rz. 52; FG Nürnberg vom 14.05.2013 2 K 568/11, EFG 2013, 1273, Juris Rz. 41; FG Baden-Württemberg vom 09.06.2008 9 K 408/04, Juris Rz. 55, 63).

cc) Weitere Indizien zur Widerlegung oder zur berechtigten Bezweifelung des danach nicht mehr ausreichenden Beleg- und Buchnachweises ergeben sich ggfs. aus auffälligen Distanzen zwischen angeblichem Abnehmersitz und weiter entferntem Geschäft oder Ort, wohin die Autos nach weiteren Unterlagen wahrscheinlicher verbracht wurden (z. B. mehrere 100 km, vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244 zu 5, Juris Rz. 65).

dd) Widerlegt oder berechtigt in Zweifel gezogen und deshalb ungenügend wird der Beleg- und Buchnachweis im Übrigen durch Erkenntnisse oder Indizien für Scheingeschäfte, für eine Scheinfirma oder einen Scheinsitz. Eine Scheinfirma liegt nicht stets schon dann vor, wenn eine Gesellschaft sich nach Leistungsaustausch ihren steuerlichen Verpflichtungen entzieht (Missing Trader) und an ihrem eingetragenen Sitz nur (noch) über eine Briefkastenanschrift verfügt. Vielmehr kommt es auch darauf an, ob sie tatsächlich die Geschäfte ausführt und dazu aufgrund ausreichender Kapital- und sonstiger Ausstattung überhaupt in der Lage ist oder ob sie nur als Rechtsmantel zur unlauteren Abwicklung von wirtschaftlichen Vorgängen verwendet wird. Abzustellen ist für Scheingestaltungen auf die Gesamtschau der Indizien; zum Beispiel:- Angeblicher Geschäftssitz des vermeintlichen Abnehmers bei einem branchenfremden Unternehmen oder Büroservice;- keine eigenen oder gemieteten Geschäftsräume, kein Verkaufs- oder Lagerraum, kein eigenes Mobiliar, keine Kassenführung, kein Bankkonto, kein sonst gehaltenes Vermögen, keine Buchführung oder keine aufbewahrten Geschäftsunterlagen an der angeblichen Adresse;- an der angeblichen Adresse mangelnde eigene Geschäftstätigkeit oder fehlende Wahrnehmung von Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion oder Behördenkontakten über die Anmeldung oder Gründung hinaus;- keine Mitwirkung der Mitarbeiter des an der angeblichen Adresse tätigen fremden Unternehmens bei den angeblichen Geschäften mit der Abnehmerfirma;- keine Geschäftsanbahnung oder -abwicklung über die angebliche Adresse; Kommunikation nur mobil oder mit Dritten;- Unstimmigkeiten oder Abweichungen bei angegebenen gesetzlichen und anderen Vertretern, bei Kontaktdaten, bei Geschäftsgegenstands-Bezeichnungen, bei Eintragungen im Handels- oder Gewerberegister (vgl. insges. u. mit weiteren Bsp. FG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2010 im Parallelfall 3 V 85/10, EFG 2011, 1111, DStRE 2011, 1073; BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315 Rz. 50; FG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2005 im Parallelfall III 71/05, Juris, oben A VI 8 a; BFH-Beschluss vom 04.02.2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670 m. w. N.; FG Hamburg, Urteil vom 04.08.1998 II 39/97, EFG 1999, 193, IStR 1999, 47 m. Anm. Hardt, Internationales Steuerrecht -IStR- 1999, 50, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht -UVR-1999, 72, nachgehend BFH-Beschluss vom 10.05.1999 V B 1/99, BFH/NV 1999, 1526; FG Hamburg Beschlüsse vom 23.02.1998 II 83/97, DStRE 1998, 929, EFG 1998, 1294, IStR 1998, 543, Bespr. Hardt, KFR F. 7 UStG § 15, 3/98 H 10/98 S. 353; vom 29.10.1996 II 118/96, IStR 1997, 88, EFG 1997, 508; BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620).

ee) Zur Frage des Vorhandenseins der Flächen, Gebäude oder sonstigen Ausstattung in der örtlichen und räumlichen Situation an der zu prüfenden Adresse sind Erkenntnisse aus Google-Earth und -Street-View von Amts wegen heranzuziehen und ohne weiteres - als allgemein bekannt bzw. zugänglich - verwertbar (vgl. z. B. FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2014 3 K 257/13, Juris Rz. 3; OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2012 III-1 RBs 65/12, Juris Rz. 30; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.09.2011 5 L 754/11, Juris Rz. 54).

d) Objektiver Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen

aa) Ausnahmsweise ist trotz Nichterfüllung der formellen Beleg- und Buchnachweispflichten aus §§ 17a, 17c UStDV oder nach berechtigten Zweifeln die Steuerbefreiung zu gewähren, wenn letztlich objektiv zweifelsfrei bewiesen wird oder feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (Urteile FG Berlin-Brandenburg vom 09.10.2014 5 K 5225/12, Juris Rz. 19 ff., Rev. V R 53/14; BFH vom 24.07.2014 V R 44/13, BFHE 246, 207, BStBl II 2014, 955, Rz. 19; vom 15.02.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188, unter II 3 c; BFH vom 12.05.2011 V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II 1 c und II 3; vom 06.12.2007 V R 59/03, BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57).

bb) Dazu gehört insbesondere der Beweis, wer an welchem Bestimmungsort wahrer Empfänger der jeweiligen Lieferung ist bzw. wo und bei welchem vertraglichen Abnehmer die Lieferung tatsächlich "bewirkt" (effected, effectué) wurde. Auf diesen Beweis kommt es deshalb entscheidend an, weil ansonsten das Ziel nicht erreicht werden kann, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Schuldner der Umsatzsteuer auf den Erwerb bzw. der Einfuhrumsatzsteuer ist (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG; oben a bb).

So reicht beispielsweise der bloße Beweis von Fahrzeug-Zulassungen im Bestimmungsland - vgl. unten dd - nicht aus (BFH, Urteile vom 26.11.2014 XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358 Rz. 42 ff.; vom 25.04.2013 V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453, Rz. 45; Beschluss vom 24.06.2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584 Rz. 23, 27, 32; Urteile FG Nürnberg vom 28.05.2013 2 K 417/11, EFG 2014, 1244); vom 14.05.2013 2 K 568/11, EFG 2013, 1273; FG München vom 21.03.2013 14 K 2542/11, Juris Rz. 41, 47).

cc) Den objektiven und zweifelsfreien Beweis hat der Verkäufer mittels vorhandener Beweismittel zu führen, ohne dass weitere Ermittlungen notwendig werden; dabei trägt er die Feststellungslast bzw. objektive Beweislast (vgl. Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2014 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166; ferner z. T. EuGH vom 06.09.2012 C-273/11 "Mecsek-Gabona", Juris). Er hat gegensätzliche Erkenntnisse oder Indizien zu widerlegen und kann dazu keine behördlichen oder gerichtlichen Ermittlungen von Amts wegen verlangen (Urteile FG Düsseldorf vom 31.01.2014 1 K 3117/12 U, Juris; BFH vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz. 23; V R 10/11, BFH/NV 2013, 832, Rz. 41, 45); Insbesondere auch keine zwischenstaatlichen Auskunftsersuchen (Urteile FG München vom 29.01.2014 3 K 631/11, Juris Rz. 53; Hessisches FG vom 14.04.2011 6 K 1390/08, Juris Rz. 33; FG Köln vom 17.04.2008 10 K 4864/07, EFG 2008, 1334, juris Rz. 21, 25; EuGH vom 27.09.2007 C-184/05 "Twoh" , BStBl II 2009, 83, UR 2007, 745).

dd) Soweit die Klägerin für den objektiven Nachweis - entgegen oben bb - allein eine Zulassung gelieferter Fahrzeuge im Bestimmungsland für ausreichend hält und sich dafür auf die BFH-Urteile vom 24.07.2014 V R 44/13 (BFHE 246, 207, BStBl II 2014, 955) und vom 21.05.2014 V R 34/13 (BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914) bezieht (vgl. oben A V 1 b, e, g, VI 6), ergibt sich dazu nichts aus diesen Entscheidungen.

In ersterer wird eine zu prüfende leichtfertige Steuerverkürzung i. S. d. § 378 AO abgegrenzt gegenüber der ggfs. zu versagenden Steuerbefreiung (dort Rz. 19-22).

In letzterer waren die objektiven Nachweise der Verbringung und des Erwerbers unproblematisch. Unstreitig hatte ein gewerblicher Yachtvercharterer seine Yacht für eigene unternehmerische Zwecke nach Palma de Mallorca verbracht (dort Rz. 2-8, 30 ff., insbes. Rz. 45). Gestritten wurde stattdessen u. a. über die steuerlichen Konsequenzen aus seiner dort unterlassenen Erwerbs-Anmeldung und -Versteuerung, insbesondere über die Frage einer die Steuerbefreiung ausschließenden Steuerhinterziehung (dort Rz. 46 ff.).

e) Ausschluss der Steuerbefreiung bei kollusiver Täuschung

Selbst wenn die formalen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind (Beleg- und Buchnachweis; oben b) oder der Beweis des tatsächlichen Empfängers und Lieferorts geführt werden könnte (objektiver Nachweis; oben c), ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen nach Täuschung über den wahren Abnehmer bzw. nach Verschleierung seiner Identität, wodurch die Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland verhindert wird, oder bei bewusster Beteiligung an einer auf der nachfolgenden Handelsstufe einer Lieferkette begangenen Umsatzsteuerhinterziehung (Urteile EuGH vom 18.12.2014 C-131/13 "Italmoda", Der Betrieb -DB- 2015, 38, BB 2015, 544; BFH vom 26.11.2014 XI R 37/12, Juris Rz. 60; BFH-Beschluss vom 24.06.2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584 Rz. 42 m. w. N.).

So liegt der Fall insbesondere, wenn der inländische Verkäufer in kollusivem Zusammenwirken mit dem tatsächlichen Abnehmer die Lieferung an einen Zwischenhändler vorgetäuscht hat, um dem tatsächlichen Abnehmer die Steuerhinterziehung zu ermöglichen (Urteile BGH vom 19.03.2013 1 StR 318/12, Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht -NZWiSt- 2014, 73; BFH vom 11.08.2011 V R 50/09, BFHE 235, 32; BStBl II 2012, 151, vorgehend FG Baden-Württemberg vom 12.11.2009 12 K 273/04, EFG 2010, 673; FG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2010 3 V 85/10, EFG 2011, 1113, DStRE 2011, 1073, EFG 2010, 673, Juris Rz. 264 m. w. N. u. Bsp. im Parallelfall AAA, oben A II 1, IV, VI 8 a; zu Schein-Gestaltungen vgl. oben c bb - dd).

Werden diese Lieferungen durch den inländischen Verkäufer gleichwohl als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklärt, macht er gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben i. S. von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und verkürzt dadurch die von ihm geschuldete Umsatzsteuer (BFH-Urteil vom 21.05.2014 V R 34/13, BFHE 246, 232, BStBl II 2014, 914 Rz. 50; BGH-Beschluss vom 20.11.2008 1 StR 354/08, BGHSt 53, 45; Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 577; nachgehend BVerfG-Beschluss vom 16.06.2011 2 BvR 542/09, DStRE 2012, 279).

Denn in diesen Fällen, in denen ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte, muss der Ausgangsmitgliedstaat grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten, um zu vermeiden, dass der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgeht (EuGH-Urteil vom 07.12.2010 C-285/09 "R.", BStBl II 2011, 846; vorgehend BGH-Beschluss vom 07.07.2009 1 StR 41/09, DStR 2009, 1688).

f) Vertrauen auf unrichtige Abnehmer-Angaben

Auch wenn bei einer als steuerfrei behandelten Lieferung die Befreiungs-Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, genießt ein gutgläubiger Verkäufer Vertrauensschutz und ist nach § 6a Abs. 4 UStG die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

aa) Diese Regelung entspricht der zu Art. 28c Teil A Bstb. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 131 MwStSystRL entwickelten Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile FG München vom 29.01.2014 3 K 631/11, Juris Rz. 56; BFH vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz. 17; V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453, Rz. 29; EuGH vom 27.09.2007 C-409/04 "Teleos", BStBl II 3009, 70, UR 2007, 774, Rz. 65 f.).

bb) Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV ihrer Art nach nachkommt. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt. Die Frage des Vertrauensschutzes ergibt sich damit erst, wenn der Unternehmer aufgrund der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes seinen Nachweispflichten vollständig nachgekommen ist (BFH-Urteile vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz. 21; V R 10/11, BFH/NV 2013, 1453, Rz. 33; vom 15.02.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188 Rz. 32; vom 12.05.2011 V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, Rz. 29 f.).

cc) Die damit vorausgesetzte formelle Vollständigkeit der nach § 6a Abs. 3 UStG vorgeschriebenen Nachweise bezieht sich auf die Beleg- und Buchnachweispflichten gemäß §§ 17a, 17c UStDV und deren bereits ausgeführten Umfang (oben 1 b, insbes. ee - ff mit beispielhaft zitierter Rspr.); und zwar zum Zeitpunkt der Lieferung und nicht auf nachträgliche Belege (BFH-Urteil vom 18.07.2002 V R 3/02, BFHE 199, 80, BStBl II 2003, 616).

dd) Erst nach der formellen Nachweis-Vollständigkeit ist die Gutgläubigkeit des Verkäufers zu prüfen, nämlich ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der vom Abnehmer stammenden und übernommenen Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

ee) Ausgeschlossen ist der Vertrauensschutz und damit die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn objektive Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass der Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und der Verkäufer nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren oder vernünftiger Weise zu verlangenden Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.

Dabei rechtfertigen sich hohe Anforderungen aus dem von der Richtlinie 77/388/EWG angestrebten Ziel der Bekämpfung von Missbrauch, Steuerumgehung und -hinterziehung. (vgl. Urteile EuGH vom 18.12.2014 C-131/13 "Italmoda", DB 2015, 38, Rz. 50, 62, 64, 69; vom 09.10.2014 C-492/13 "Traum EOOD", UR 2014, 943, Rz. 42; vom 06.09.2012 C-273/11 "Mecsek-Gabona", DStR 2012, 1917, UR 2012, 796).

ff) Die Zumutbarkeit von Maßnahmen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da beim Handel mit Kraftfahrzeugen auf dem grauen Markt sowie beim (dort u. U. üblichen) Barverkauf von hochwertigen Pkw in das Ausland mit Abholung durch einen Beauftragten ein erhebliches umsatzsteuerrechtliches Missbrauchspotenzial besteht, ist in diesen Fällen der Rahmen des Zumutbaren weit zu ziehen. Bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers oder seines angeblichen Beauftragten, so ist der Unternehmer verpflichtet, Nachforschungen bis zur Grenze der Zumutbarkeit anzustellen (BFH-Urteile vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz. 28 ff.; vom 14.11.2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407, Rz. 35 ff. m. w. N.).

gg) Unter diesen Umständen genügen für die dem ordentlichen Kaufmann obliegende Sorgfalt nicht die - von der Klägerin (oben V 1 b) angeführte - Einholung einer Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die Abfragen der Handelsregister-Eintragung oder Gewerbeanmeldung der vermeintlichen Abnehmerfirma (Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 22.01.2014 2 K 1122/11, Juris Rz. 24; FG München vom 24.09.2013 2 K 570/11, Juris Rz. 44 m. w. N.).

hh) Je nach den Gesamtumständen und danach möglichen Zweifeln obliegt es dem Unternehmer, sich nötigenfalls über seinen wahren Geschäftspartner und dessen tatsächlichen Geschäftssitz durch dortige Kontaktaufnahme oder persönlich zu vergewissern, wenn es darauf umsatzsteuerlich ankommt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2014 3 V 241/13, Juris Rz. 81 ff.; BFH-Urteil vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz. 28 ff.; FG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2010 im Parallelfall 3 V 85/10, EFG 2011, 1111, DStRE 2011, 1073 zu 2 d, e, Juris Rz. 255, 257; oben A VI 8 a).

ii) Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers und für die Notwendigkeit sorgfältiger weiterer Nachforschungen können sich in diesen Fällen beispielsweise aus folgenden Umständen ergeben:- Es besteht keine längere Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und dem angeblichen Abnehmer und der Unternehmer hat keine Kenntnis von der Vertretungsberechtigung der für den Abnehmer auftretenden Person (vgl. Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 22.01.2014 2 K 1122/11, Juris Rz. 22; FG München vom 24.09.2013 2 K 570/11, Juris Rz. 42; BFH vom 14.11.2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407, Rz. 39; FG Köln vom 27.01.2005 10 K 1367/04, EFG 2005, 822).- Das Geschäft mit dem vermeintlichen Abnehmer wird nicht an dessen Geschäftssitz oder nur mobil oder durch einen Dritten angebahnt und der Abnehmer tritt nur in Begleitung oder kaum bzw. nur auf dem Papier in Erscheinung (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2014 3 V 241/13, Juris, Rz. 86; Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 22.01.2014 2 K 1122/11, Juris, Rz. 23; FG München vom 24.09.2013 2 K 570/11, Juris, Rz. 42; BFH vom 25.04.2013 V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl II 2013, 656, Rz. 31; vom 14.11.2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407, Rz. 39).- Fehlende Nachvollziehbarkeit des Markt- und Internetauftritts oder -angebots oder des Email- und Schriftverkehrs, z. B. fehlende Faxkennung des vermeintlichen Abnehmers, oder widersprüchliche Angaben des Abnehmers, z. B. örtlich nicht passende Faxkennung oder Telefonnummer des Abnehmers (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2012 XI R 17/12, BFHE 239, 516, BStBl II 2013, 407, Rz. 39).- Im Hinblick auf den Umsatzumfang nicht ausreichend nachvollziehbare personelle Kapazitäten, Geschäftsausstattung oder Logistik des angeblichen Geschäftspartners oder Auffälligkeiten in seiner Person (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2014 3 V 241/13, Juris, Rz. 84 f.).- Sonstige Unregelmäßigkeiten, Ungereimtheiten oder Auffälligkeiten ähnlich wie bei den vorbeschriebenen Mängeln von Beleg- und Buchnachweisen (vgl. oben b ff, c dd; FG München, Urteil vom 29.01.2014 3 K 631/11, Juris, Rz. 60, Rev. V R 38/14).

2. 2004: LIEFERUNGEN ANGEBLICH AN A

Obgleich die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der begehrten Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen an A reduziert hat, bleiben diese vom Streitgegenstand Umsatzsteuer für das Streitjahr umfasst. Im Rahmen der Amtsermittlung nach § 76 FGO sind Saldierungen nicht von vornherein auszuschließen. Die Klägerin hat ihre Klage nicht aufgrund tatsächlicher Verständigung oder geänderten Tatsachenvortrags reduziert, sondern unter Hinweis auf derzeitige Beweisschwierigkeiten (Direktor D habe seine Firmen verwechselt und sei nicht mehr erreichbar; oben A V 1 a, 2).

Zu Recht hat das FA für die vier in 2004 bestrittenen innergemeinschaftlichen Pkw-Lieferungen an A die Umsatzsteuerbefreiung versagt.

Der Beleg- und Buchnachweis ist jeweils unvollständig (a), im Übrigen widerlegt oder zumindest auf berechtigte Zweifel gestoßen (b). Ein objektiver Nachweis wird nicht geführt (d). Danach kommt es auf die kollusive Täuschung nicht mehr an (e) und scheidet ein Vertrauensschutz schon wegen Unvollständigkeit des Beleg- und Buchnachweises aus (f).

a) 2004 A: Unvollständiger Beleg- und Buchnachweis

Bei allen bestrittenen Fahrzeuglieferungen in 2004 an A (oben A I 2 a) mangelt es an ausreichenden Beleg- und Buchnachweisen (oben 1 b), weil diese nicht leicht nachprüfbar (oben 1 b dd), sondern unvollständig sind.

aa) Verbringungserklärungen ohne Abholer-Unterschrift und -Identifizierung

Bei allen vier Verbringungserklärungen (Versicherungen über die Beförderung nebst Aufzeichnungen über den Abholer, § 17a Abs. 2 Nr. 4, § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV; oben 1 b bb, cc, ee - ff) fehlen jeweils Unterschrift und Identifizierung des Abholers (oben A I 2 a hh aaa - ddd).

Dieser Nachweismangel wird beim erstgenannten Porsche auch nicht dadurch beseitigt, dass in der formularmäßig darunter befindlichen Empfangsbestätigung sich widersprechende Namensangaben vermerkt sind (oben A I 2 a hh aaa).

bb) Verbringungserklärungen ohne Angabe des Bestimmungsortes

Außerdem fehlt in allen vier Verbringungserklärungen (oben A I 2 a hh aaa - ddd) jeweils die Angabe des Bestimmungsorts, auf die neben dem Bestimmungsland nicht verzichtet werden kann (oben 1 b ee - ff; vgl. 1 c dd, d bb).

Dieser Nachweis wird nicht ersetzt durch die sich bei den ersten drei Fahrzeugen jeweils widersprechenden Ortsangaben "Y" und - im vermeintlichen A-Firmenstempel - "E" in und neben der unten auf demselben Formular vorgesehenen Empfangsbestätigung (oben A I 2 a hh aaa - ccc) und ebenso wenig bei dem BMW als viertem Fahrzeug durch die zweifache Ortsangabe E in deutscher Schreibweise in und neben der Empfangsbestätigung (oben A I 2 a hh ddd); zumal die Unterschrift unter dem vermeintlich dänischem Firmenstempel nicht identifizierbar und daher erst recht nicht einfach und leicht nachprüfbar ist (vgl. oben 1 b dd).

Im Übrigen lässt sich der Bestimmungsort bei unklarem Lieferweg auch nicht anhand der Rechnungsanschrift hinreichend bestimmen (oben 1 b ee).

b) 2004 A: Widerlegter od. bezweifelter Beleg- u. Buchnachweis

Im Übrigen sind selbst die unvollständigen Nachweise für alle vier angeblichen Lieferungen widerlegt oder zumindest auf berechtigte Zweifel gestoßen, die nicht ausgeräumt sind.

aa) Scheinfirma, Scheinsitz oder Scheingeschäfte

Die zu den angeblichen Lieferungen an A getroffenen Feststellungen deuten unwiderlegt und somit berechtigt auf Scheingestaltungen hin, sei es eine Scheinfirma, sei es ein Scheinsitz dieser Firma oder seien es Scheingeschäfte (vgl. oben 1 c dd m. w. N.). Die dänischen Behörden und das damalige BfF haben mitgeteilt (oben A I 2 a ee - ff):- "but the adress is only a virtual office" oder ein Büroservice-Unternehmen;- keine andere Geschäftsadresse in Dänemark bekannt;- keine Telefon- oder Faxanschlüsse für die Firma verzeichnet;- angeblich nur Barverkehr, kein Bankkonto bekannt;- fester Wohnsitz des Geschäftsführers (Direktors) in Portugal.

Hinzu kommt die deutsche Schreibweise von E in dem vermeintlichen Stempel der dänischen Firma, der in den hiesigen Formularen für alle vier Fahrzeuge verwendet wurde (oben a bb, A I 2 a hh aaa - ddd).

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang aus dem in derselben Sitzung verhandelten und den Beteiligten gleichermaßen bekannten Parallelverfahren F 3 K 46/14 die Verwendung weiterer vermeintlicher ausländischer Abnehmer-Firmenstempel geläufig, die in G hergestellt wurden.

bb) Fahrzeuge nicht nach Dänemark gelangt

Aus den weiteren Feststellungen zu den vier Fahrzeugen ist zu schließen, dass diese nicht nach Dänemark, sondern nach Baden-Württemberg gelangt sind:- Keine Dokumente über einen tatsächlichen Grenzübertritt der Fahrzeuge nach Dänemark zur Lieferung an A in E (oben A I 2 a ee);- telefonische Auskunft des Geschäftsführers (Direktors), dass Fahrzeuge manchmal zu Kunden nach Deutschland oder an andere Orten gebracht oder an italienische Fahrer übergeben würden (oben A I 2 a ee);- keines der Fahrzeuge in Dänemark zugelassen (oben A I 2 a ee);- für den erstgenannten Porsche in H Ausfuhrkennzeichen nach Italien (oben A I 2 a hh aaa);- für den zweitgenannten Porsche Kaufverträge und Übergaben nach ... und weiter nach ... (oben A I 2 a hh bbb);- für den drittgenannten Porsche nach Stilllegung in H Ausfuhrkennzeichen in ... nach Spanien (oben A I 2 a hh ccc);- für den BMW als viertgenanntes Fahrzeug Erstzulassung und Löschung in H; im Übrigen ist demgemäß der Inhalt der vorherigen Verbringungserklärung auch insoweit falsch, als bereits dabei der Fahrzeugschein übergeben worden sein soll (oben A I 2 a hh ddd).

c) 2004 A: Kein objektiver Nachweis für die Steuerbefreiung

Ein nach unvollständigem Beleg- und Buchnachweis (a) oder nach bisher widerlegtem oder zumindest berechtigt bezweifeltem Beleg- und Buchnachweis (b) ausnahmsweise zu prüfender objektiver Nachweis der Steuerbefreiungs-Voraussetzungen (oben 1 d) ist für die angeblichen Lieferungen an A insgesamt nicht ersichtlich und wird seitens der Klägerin ausdrücklich nicht geführt (oben A V 1 a; vgl. oben A II 13).

d) 2004 A: Kollusive Täuschung unerheblich

Mangels Nachweis der Steuerbefreiungs-Voraussetzungen (oben a - c) kommt es nicht mehr auf den Ausschluss der Steuerbefreiung wegen kollusiver Täuschung an (vgl. oben 1 e).

e) 2004 A: Kein Vertrauensschutz

Ein Schutz des Vertrauens in unrichtige Angaben des Abnehmers (oben 1 f) ist bereits wegen Unvollständigkeit des Beleg- und Buchnachweises (oben a) ausgeschlossen (oben 1 f bb - dd).

3. 2004: LIEFERUNGEN ANGEBLICH AN B ...

Zu Recht hat das FA die Umsatzsteuerbefreiung auch für die acht in 2004 an die Firma B streitig innergemeinschaftlich fakturierten Fahrzeuge versagt.

Auch hier ist der Beleg- und Buchnachweis jeweils unvollständig oder als solcher widersprüchlich (a); im Übrigen widerlegt oder zumindest auf berechtigte Zweifel gestoßen (b). Wiederum wird ein objektiver Nachweis nicht geführt (d), kommt es danach auf die kollusive Täuschung nicht mehr an, die im Übrigen zu bejahen ist (e), und scheidet ein Vertrauensschutz wegen Unvollständigkeit des Beleg- und Buchnachweises sowie wegen mangelnder Gutgläubigkeit und Sorgfalt aus (f).

a) 2004 B: Unvollständiger Beleg- und Buchnachweis

Bei allen streitigen Fahrzeuglieferungen in 2004 an B (oben A I 2 b) mangelt es an ausreichenden Beleg- und Buchnachweisen (oben 1 b), weil diese nicht leicht nachprüfbar (oben 1 b dd), sondern in unterschiedlicher Weise unvollständig sind (aa - hh); dabei fehlt für sechs Fahrzeuge bereits die Angabe des Bestimmungsorts (vgl. unten aa aaa).

aa) VW Touareg V6 FIN ...0(Nr. 3; oben A I 2 b hh aaa):

aaa) Verbringungserklärung ohne Bestimmungsort

In der Verbringungserklärung für dieses erstgenannte Fahrzeug fehlt - wie bei fünf anderen an B fakturierten Fahrzeugen - die Angabe des Bestimmungsorts, auf die neben dem Bestimmungsland nicht verzichtet werden kann (oben 1 b ee - ff; vgl. 1 c dd, d bb).

Im Übrigen lässt sich der Bestimmungsort bei unklarem Lieferweg auch nicht anhand der Rechnungsanschrift hinreichend bestimmen (oben 1 b ee).

Außerdem steht hier wie bei den fünf anderen Fahrzeugen die Rechnungsanschrift in J (oben A I 2 b ff) im Gegensatz zur eingetragenen Firmenadresse in K (oben A I 2 b bb), die in der jeweiligen Vollmacht und im Stempel verwendet wurde (oben A I 2 b ee).

Erst recht kann auf den fehlenden Bestimmungsort nicht aus den in zwei Verbringungserklärungen vorliegenden Bestimmungsort-Angaben geschlossen werden, da diese sich unterscheiden, nämlich J beim hier viertgenannten Fahrzeug Porsche Cayenne FIN ...9 (Nr. 8, oben A I 2 b hh ddd) und K bzw. ... beim hier letztgenannten Fahrzeug Porsche Cayenne FIN ...0 (Nr. 15b, oben A I 2 b hh hhh); wie i. Ü. von der Klägerin verwechselt (oben A V 1 f zu Prüfungsbericht Tz. 2.02 Bstb. h = Nr. 8 = FIN ...9; vgl. oben A I 2 b hh dd).

bbb) Empfangsbestätigung mit Widerspruch zwischen Land und Ort

In der - wie die vorbezeichnete Verbringungserklärung - durch den beauftragten Abholer L aus M unterschriebenen Empfangsbestätigung widersprechen sich die Angaben Italien und G (oben A I 2 b hh aaa).

ccc) Widerspruch der Daten gegenüber späterer Einkaufsrechnung

Danach kommt es auf den Widerspruch zwischen dem in der Rechnung von Autohaus-1 gegenüber der Käuferin N bezeichneten Rechnungs- und Leistungsdatum 23. November 2004 einerseits und dem Datum 22. November 2004 bei der Weiterfakturierung an die Klägerin und an B sowie in der Verbringungserklärung und Empfangsbestätigung (oben 1 b dd; A I 2 b hh aaa) nicht mehr an.

ddd) Widersprüche Fahrgestellnummern und Stempel F

Ferner kommt es danach nicht mehr an auf die Widersprüche bei den Fahrgestellnummern und durch den auf der Rechnung angebrachten Stempel der F Autoleasing mit deren USt-ID (oben 1 b dd; A I 2 b hh aaa).

bb) VW Touareg V6 FIN ...1(Nr. 4, oben A I 2 b hh bbb)

In der durch den beauftragten Abholer L aus M unterschriebenen Verbringungserklärung für dieses zweitgenannte an B fakturierte Fahrzeug fehlt ebenfalls der Bestimmungsort (wie oben aa aaa).

Ferner entspricht die Fahrgestellnummer nicht derjenigen der Einkaufsrechnung N vom XX-Vertragshändler Autohaus-1 (oben A I 2 b hh bbb).

cc) Porsche Cayenne FIN ...1(Nr. 5, oben A I 2 b hh ccc)

In der durch den beauftragten Abholer XO aus ... (bei M) unterschriebenen Verbringungserklärung für dieses drittgenannte Fahrzeug fehlt auch der Bestimmungsort (wie oben aa aaa).

dd) Porsche Cayenne FIN ...9(Nr. 8, oben A I 2 b hh ddd)

aaa) Empfangsbestätigung J mit Stempel K

Wenngleich in der Verbringungserklärung und in der Empfangsbestätigung der Ort J bezeichnet ist, ist letztere auf demselben Blatt mit dem Schriftzug ...B unter Beifügung des Firmenstempels mit der Ortsangabe K unterschrieben und insoweit nicht einfach und leicht nachprüfbar (oben 1 b dd - ff); wie i. Ü. von der Klägerin verwechselt (oben A V 1 f, vgl. angebliche Empfangsbestätigung K für den Porsche Cayenne Nr. 15b oben A I 2 b hh hhh).

bbb) Abweichende Unterschrift unter der Verbringungserklärung

Die Unterschrift des in der Vollmacht als XO und in der Empfangsbestätigung mit X bezeichneten Abholers unter der Verbringungserklärung für dieses viertgenannte Fahrzeug weicht ab von der Unterschrift in der Ausweiskopie von XO und ist deshalb nicht einfach und leicht nachprüfbar (oben 1 b dd - ff). Selbst wenn dieser Mangel nicht ausschlaggebend sein müsste, bleiben nachstehend andere nicht ausgeräumte und danach berechtigte Zweifel (unten b).

ccc) Für eine Auslieferung durch die Klägerin selbst, wie von ihr vorgetragen, in K (oben A V 1 f) reicht der Beleg- und Buchnachweis aufgrund der vorliegenden Widersprüche ebenfalls nicht aus und ist insbesondere nicht belegt oder ersichtlich, wer das Fahrzeug für die Klägerin anstelle des Abholers wie dorthin gebracht haben soll.

ee) VW Touareg FIN ...6(Nr.9, oben A I 2 b hh eee)

aaa) Verbringungserklärung ohne Bestimmungsort (wie oben aa aaa).

bbb) Empfangsbestätigung ohne Ortsangabe

In der - wie die Verbringungserklärung - durch den beauftragten Abholer L aus M unterschriebenen Empfangsbestätigung für dieses fünftgenannte Fahrzeug fehlt ebenfalls eine Ortsangabe (vgl. oben 1 b dd - ff).

ff) Porsche Cayenne FIN ...3(Nr. 11, oben A I 2 b hh fff)

aaa) Verbringungserklärung ohne Bestimmungsort (wie oben aa aaa).

bbb) Empfangsbestätigung ohne Orts-, Datums- und Namensangabe

In der - wie die Verbringungserklärung - durch den beauftragten Abholer XO aus ... (bei M) unterschriebenen Empfangsbestätigung für dieses sechstgenannte Fahrzeug sind im Übrigen keine Angaben für Ort, Datum und Namen eingetragen (vgl. oben 1 b dd - ff).

gg) Porsche Cayenne FIN ...2(Nr. 15a, oben A I 2 b hh ggg)

aaa) Verbringungserklärung ohne Bestimmungsort (wie oben aa aaa).

bbb) Datum nicht in Verbringungserklärung, nur in Empfangsbestätigung

Im Übrigen fehlt unter der Verbringungserklärung für dieses siebtgenannte Fahrzeug neben der Unterschrift das Datum (oben 1 b dd - ff). Stattdessen enthält die Empfangsbestätigung mit den Angaben Deutschland/ G vor dem Namen des Beauftragten L aus M und seiner Unterschrift das Datum 23. Dezember 2004, auf das noch zurück zu kommen sein wird (unten b bb bbb; II 3 a).

hh) Porsche Cayenne FIN ...0(Nr. 15b, oben A I 2 b hh hhh)

Unter der für das letztgenannte an B fakturierte Fahrzeug mit Bestimmungsort K von L aus M mit Datum 3. Januar 2005 unterschriebenen Verbringungserklärung befindet sich auf demselben Blatt die Empfangsbestätigung mit Ortsangabe K, aber ohne Datum und ohne den Namen des Fahrers sowie auf oder unter dem Firmenstempel mit Ortsangabe K eine Unterschrift, die nicht einfach und leicht nachprüfbar ist (vgl. oben 1 b dd - ff). Selbst wenn dieser Mangel nicht allein ausschlaggebend sein muss, bleiben Widersprüche einschließlich vorbezeichneter Verwechselung mit Porsche Cayenne Nr. 8 (oben dd) und nachstehend andere nicht ausgeräumte und danach berechtigte Zweifel (unten b dd aaa - ddd).

b) 2004 B: Widerlegter u. bezweifelter Beleg- u. Buchnachweis

Unabhängig davon, dass der Beleg- und Buchnachweis für die einzelnen Fahrzeuge in unterschiedlicher Weise unvollständig oder in sich widersprüchlich ist (oben a), ist er auch in verschiedener Hinsicht widerlegt oder zumindest auf nicht ausgeräumte und daher die Steuerbefreiung ausschließende Zweifel gestoßen (oben 1 c aa - bb).

aa) Nicht in Italien zugelassene FahrzeugeBei den gemäß amtlicher Auskunft zu keinem Zeitpunkt in Italien zugelassenen Fahrzeugen geht das Gericht mangels ausgeräumter Zweifel davon aus, dass diese Fahrzeuge nicht dorthin geliefert worden sind (oben 1 c bb; A I 2 b dd):VW Touareg V6 FIN ...0(Nr. 3; oben a aa, A I 2 b hh aaa);VW Touareg V6 FIN ...1(Nr. 4; oben a bb, A I 2 b hh bbb);Porsche Cayenne FIN ...3(Nr. 11; oben a ff, A I 2 b hh fff);Porsche Cayenne FIN ...0(Nr. 15b, oben a hh, A I 2 B hh hhh)

bb) Widerlegte Liefer- und Rechnungsdaten

Für zwei weitere Fahrzeuge sind die Lieferdaten und die an letztere anknüpfenden Rechnungsdaten aufgrund hiesiger Zulassungsdaten widerlegt (aaa - bbb).

aaa) Widerlegte Daten fürPorsche Cayenne FIN ...1(Nr. 5; oben a cc, A I 2 b hh ccc)In der der jeweils auf den 29. November 2004 datierten Verbringungserklärung und Empfangsbestätigung für dieses am selben Tag fakturierte Fahrzeug heißt es, dass es mit - handschriftlich ausgefüllt - 1 Abmeldebescheinigung ausgeliefert worden sei. Diese Verbringungserklärung und Empfangsbestätigung für die angebliche innergemeinschaftliche Lieferung nach Italien kann nicht zutreffen, da die Abmeldebescheinigung nicht vor der Abmeldung vom ... 2004 erteilt worden sein kann.

bbb) Widerlegte Daten fürPorsche Cayenne FIN ...2(Nr. 15a, oben a gg, A I 2 b hh ggg)Das Datum 23. Dezember 2004 in der Empfangsbestätigung unter der Verbringungserklärung für dieses am selben Tag fakturierte Fahrzeug kann nicht stimmen, da es erst am ... 2005 in G als fabrikneu auf die N zugelassen wurde, bevor am ... 2005 hier die vorübergehende Stilllegung eingetragen wurde.

cc) Trotz Zulassung in Italien unzureichende Nachweise

aaa) Falscher Beleg- und Buchnachweis für zugelassene Fahrzeuge

Soweit die beiden letztgenannten Fahrzeuge (bb aaa und bbb) anderweitig nach Italien gelangt sind und dort zum Verkehr zugelassen wurden, bleibt dennoch jeweils der Beleg- und Buchnachweis falsch (oben 1 c) und beweist die jeweilige Zulassung nicht die Lieferung der Klägerin an den angeblichen Abnehmer -B - (vgl. oben 1 d bb).

bbb) Unzureichender Beleg- und Buchnachweis für zugelassene FahrzeugePorsche Cayenne FIN ...9(Nr. 8; oben a dd, A I 2 b hh ddd),VW Touareg FIN ...6

(Nr.9; oben a ee, A I 2 b hh eee)

Bei diesen beiden zugelassenen Fahrzeugen mit unzureichendem Beleg- und Buchnachweis bleibt es ebenso wie bei den anderen Fahrzeugen mit mangelhaftem Beleg- und Buchnachweis dabei, dass die Lieferung an den angeblichen Abnehmer -B - nicht nachgewiesen ist (vgl. oben 1 b dd).

dd) Generell widerlegte oder zweifelhafte Lieferungen an B

Unabhängig von den individuell zu bemängelnden (oben a), widerlegten oder berechtigt bezweifelten (oben aa - cc) und infolgedessen unzureichenden Beleg- und Buchnachweisen für die Lieferungen an B sind diese auch generell widerlegt oder zumindest auf nicht ausgeräumte berechtigte Zweifel gestoßen.

Denn nach anderen mangels Widerlegung überzeugenden Indizien und Erkenntnissen handelt es sich um Scheingestaltungen, nämlich um Scheinlieferungen an B, das heißt an eine Scheinfirma mit Scheinsitz in K.

aaa) Nachweis-Widersprüche K -J

Nicht ausgeräumte und danach berechtigte Zweifel werden von vornherein hervorgerufenen aufgrund der laufenden Widersprüche zwischen den angeblichen Abnehmer-Adressen in den Belegen (oben 1 c dd), nämlich einerseits J und andererseits K bzw. ... (oben A I 2 b hh aaa - hhh); wie i. Ü. von der Klägerin verwechselt (oben a dd aaa, A V 1 f, vgl. angebliche Empfangsbestätigungen für die beiden Porsche Cayenne oben A I 2 b hh ddd und Nr. 15b oben A I 2 b hh hhh).

bbb) Für Autolieferung unzureichende räumliche Verhältnisse

Gegen einen realen Autohandel mit tatsächlichem Lieferort am eingetragenen Sitz der B in K oder selbst an ihrer angeblichen Rechnungsanschrift am ursprünglichen Wohnsitz ihres Geschäftsführers sprechen bereits die - durch Google-Earth und -Street-View offenkundigen (vgl. oben 1 c dd) - räumlichen Verhältnisse ohne hinreichende geeignete Fläche (vgl. oben 1 c dd - ee), wie bereits ausgeführt (oben A I 2 b bb).

ccc) Amtliche Auskünfte über Scheinfirma B

Auf durchgängige Scheingestaltungen mit Scheinfirma, Scheinsitz und Scheinbelegen (oben 1 c dd) bei B ist zu schließen aus der Negativauskunft des damaligen BfF (oben A I 2 b cc) und insbesondere aus den aufgrund Amts- bzw. Rechtshilfe (oben 1 c bb) übersandten Ermittlungsergebnissen der Guardia di Finanza, und zwar des Comando Generale Rom vom 29. August 2005 sowie des Comando Nucleo Polizia Tributaria Macerata vom 1. März 2007 (oben 1 c dd; A I 2 b dd bbb). Das Gericht folgt den dortigen unwiderlegten und aufgrund der zahlreichen Beweiserhebungen auch in den Einzelheiten - entgegen dem Klägervortrag (oben A V 1 c) - überzeugendenden Feststellungen, wie bereits oben wiedergegeben (A I 2 b dd aaa - bbb; vgl. A I 5, 8 b, c).

ddd) Abholfahrer aus Raum M von P

Davon unabhängig ergibt sich der Schluss auf Scheinlieferungen gleichfalls aus dem Umstand, dass in den zum Beleg- und Buchnachweis vorgelegten Unterlagen für alle acht Fahrzeuge jeweils die Namen der Abholfahrer L und XO aus dem von K weit mehr als 400 km entfernten Raum M erscheinen (oben a; 1 c cc; A I 2 b dd ddd, hh aaa - hhh).

Gerade von dort aus betrieb P u. a. mit der von ihm beherrschten R S.r.l. seinen Autohandel und setzte er die tatsächlich von ihm beauftragten Fahrer zur Fahrzeug-Abholung von "XY" in G nach M ein, wie zum einen das Landgericht rechtskräftig - und vom BGH in der Revision unbeanstandet - festgestellt hat (oben A IV 1 - 2, VI 5, 8 c) und wie sich im Übrigen - entgegen dem Klägervortrag (oben V 1 c) - mit zahlreichen Beweis-Einzelheiten aus dem unwiderlegten und überzeugenden vorbezeichneten Bericht der Guardia di Finanza Macerata vom 1. März 2007 betreffend P ergibt (oben A I 2 b dd bbb, ddd; A VI 5, 8 c).

c) 2004 B: Kein objektiver Nachweis für Steuerbefreiung

aa) Ein nach unvollständigem Beleg- und Buchnachweis (a) oder nach berechtigt bezweifeltem und widerlegtem Beleg- und Buchnachweis (b) ausnahmsweise zu prüfender objektiver Nachweis der Steuerbefreiungs-Voraussetzungen (oben 1 d) ist für die angeblichen Lieferungen an B insgesamt nicht ersichtlich und wird seitens der Klägerin nicht geführt (vgl. oben A IV b - c; II 13).

bb) Ihr zutreffender Hinweis (oben A V 1 b), dass Unterlagen beschlagnahmt wurden, hat weder zur Unordnung ("verheftet") geführt noch der weiteren Benutzung aufgrund Akteneinsicht entgegengestanden (oben A VI 5) und ändert weder die Feststellunglast für die geltend gemachte Steuerbefreiung (vgl. oben 1 c cc) noch die bezüglich ausländischer Beweismittel - z. B. Fahrzeugregister-Auskunft (oben V 1 b) oder Zeuge L (oben A V 1 c - erhöhte Auslandsmitwirkungspflicht, auf die das Gericht i. Ü. bereits rechtzeitig vor der Verhandlung hingewiesen hat (oben A VI 6).

cc) Dass die Klägerin, wie sie vortragen lässt, keine präsenten Erinnerungen an die seinerzeit für B handelnden Personen beitragen oder Angaben dazu machen könne, wie die Geschäftsräume der Firma in Italien seinerzeit ausgesehen hätten (oben V 1 c), hilft ihr insoweit ebenso wenig.

dd) Davon abgesehen ist dieser Vortrag vielmehr umgekehrt nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass kein tatsächlicher Handel für die B in Räumen von ihr oder durch eine dort tätige Person oder ihren Geschäftsführer stattfand, sondern entgegen den Scheinbelegen tatsächlich der mit dem Vorstand S der Klägerin seit AAA in Geschäftsbeziehungen stehende P in M handelte (vgl. oben b ccc - ddd; A I 2 b dd aaa - ddd, IV 1 b - c, 2) und S - entgegen dem Klägervortrag (oben V 1 b) - gerade nicht die Geschäfte mit P und seinem Betrieb in M einschließlich der Kontakte mit dessen Fahrern vermieden hat.

ee) Soweit die Klägerin demgegenüber eine Zweifel ausräumende eigene Auslieferung in K behauptet (oben A V 1 f), die durch widersprüchliche Belege und deren vorbezeichnete Verwechselung (oben a dd aaa, hh, b dd aaa) nicht nachgewiesen ist (oben a cc ccc), handelt es sich um eine in jeglicher Hinsicht unsubstanziierte (oben cc) und durch die dortigen Umstände (oben dd; A I 2 b bb - dd) widerlegte Schutzbehauptung.

d) 2004 B: Kollusive Täuschung

aa) Nach unvollständigen, ernstlich zu bezweifelnden und widerlegten Beleg- und Buchnachweisen und nicht geführten objektiven Nachweisen bleibt es bereits bei der Versagung der Steuerbefreiung, ohne dass die Versagung auf eine kollusive Täuschung gestützt werden müsste (vgl. oben 1 e).

bb) Davon abgesehen sind nach den getroffenen und unwiderlegten Feststellungen die angeblichen Lieferungen an B nur als kollusiv täuschende Scheingeschäfte mit der Scheinfirma und mit Scheinsitz-Scheinlieferungen erklärbar, während tatsächlich die Geschäfte durch P mit der durch S vertretenen Klägerin für den Betrieb in M abgeschlossen wurden.

aaa) Denn gutgläubige Geschäftsanbahnungen, -abschlüsse und -abwicklungen mit dem Geschäftsführer oder einer anderen für B in K oder J im Autohandel tätigen Person sind nach den vorbeschriebenen unwiderlegten Feststellungen - entgegen dem Klägervortrag (oben A V 1 c) nicht vorstellbar (vgl. oben c dd; b ccc - ddd; A I 2 b dd aaa - ddd, IV 1 b - c, 2).

bbb) Entsprechendes gilt für den - hinsichtlich L im Klägervortrag (oben V 1 1 c) angeführten - Kontakt mit Ps Fahrern aus dem Raum M (oben a, d dd ddd; 1 c cc; A I 2 b dd bbb, ddd, hh aaa - hhh; A IV 2, V 4 a; VI 5, 8 c).

ccc) Gleichermaßen ist die Bösgläubigkeit bewiesen durch Überführungsfahrten durch von S selbst beauftragte Fahrer nach M anstelle von Scheinadressen (oben A IV 3).

ddd) Die kollusive Täuschung zwecks Steuerbetrugs bzw. -hinterziehung entfällt ferner - (entgegen dem Klägervorbringen (oben A V 1 f - i) - nicht durch die der Steuerbefreiung der Lieferung gegenüberstehende Erwerbsbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerber und durch einen Vorsteuerabzug. Insbesondere kann die Klägerin sich dazu nicht auf den vom BFH entschiedenen Sonderfall einer unstreitig nachgewiesenen innergemeinschaftlichen Yacht-Verbringung durch den Eigner und Yachtvercharterer für eigene unternehmerische Zwecke (vgl. oben 1 d dd) beziehen (oben 1 e m. w. N.).

e) 2004 B: Kein Vertrauensschutz

Ebenso wenig kann die Steuerbefreiung wegen etwaigen Vertrauens auf unrichtige Abnehmer-Angaben gewährt werden (vgl. oben 1 f).

aa) Dafür fehlt es an vollständigen Beleg- und Buchnachweisen (oben a, 1 f bb - dd) und an der Gutgläubigkeit bei im Gegenteil bewiesener kollusiver Täuschung (oben d bb, c dd).

bb) Unabhängig von letzterer fehlt es auch schon an der Erfüllung der - zumal unter den bekannten Umständen (oben A I 2 b) und ersichtlichen Widersprüchen einschließlich Adressen und Geschäftsführung der B und Herkunft der Abholfahrer (oben c -d) - gebotenen Sorgfaltsobliegenheiten (oben 1 f hh - ii).

Die italienische USt-ID-Nummer sowie unbelegt behauptete (oben A V 1 b) formale Prüfungen der Existenz eines Firmenmantels reichen dazu nicht aus; insoweit gilt für eine Passkopie des Geschäftsführers nichts anderes als für eine Handelsregistereintragung oder Gewerbeanmeldung (vgl. oben 1 f gg).

Soweit die Klägerin demgegenüber eine Zweifel ausräumende eigene Auslieferung in K geltend macht (oben A V 1 f), die durch widersprüchliche Belege und vorbezeichnete Verwechselung ohnehin nicht nachgewiesen ist (oben a cc ccc), handelt es sich - wie bereits gesagt - um eine in jeglicher Hinsicht unsubstanziierte (oben c cc) und durch die Umstände vor Ort (oben A I 2 b bb - dd ) widerlegte Schutzbehauptung (oben bb; c dd - ee; d bb aaa - bbb).

4. 2004: LIEFERUNG ANGEBLICH AN C DI T

Zu Recht versagt hat das FA die Steuerbefreiung für die angebliche Lieferung eines Porsche Cayenne an C (oben A I 2 c).

Der Beleg- und Buchnachweis ist nicht vollständig erbracht (a) und außerdem widerlegt (b). Zugleich fehlt es an einem objektiven Nachweis (c). Ohne dass es noch auf eine kollusive Täuschung ankommt (d), ist auch kein Steuerbefreiungsanspruch aus Vertrauensschutz begründet (e).

a) 2004 C: Unvollständiger Beleg- und Buchnachweis

Für einen vollständigen Beleg- und Buchnachweis (oben 1 b) fehlt es - u. a. - in der Verbringungserklärung bereits an der Angabe des Bestimmungsorts (oben A I 2 c ee), die bei ungeklärter Lieferung nicht durch die Rechnungsanschrift ersetzt werden kann (oben 1 b ee - ff).

b) 2004 C: Widerlegter Belegnachweis

Der - wie vorbeschrieben bereits unvollständige - Beleg der Verbringungserklärung ist im Übrigen durch Amtshilfeauskunft widerlegt, das heißt nachweislich falsch. Es handelt sich um einen nachträglich mit unzutreffenden Angaben erstellten und daher nicht zu berücksichtigenden Beleg (vgl. oben 1 c aa m. w. N.).

Nach den aus U (Baden-Württemberg) im Einzelnen mitgeteilten - nicht bestrittenen - Ermittlungsergebnissen hat V weder die Verbringungserklärung am angegebenen Datum unterschrieben noch den Wagen nach Italien oder zur dortigen Adresse von C gebracht (oben A I 2 c gg).

c) 2004 C: Kein objektiver Nachweis für Steuerbefreiung

Selbst wenn der Wagen durch den Inhaber oder den Mitarbeiter V des Autohandelsgeschäfts Autohaus-2 in U (Baden Württemberg) an ... oder T als Inhaber von C übergeben worden sein soll (vgl. oben A I 2 c ee, gg), fehlt es an Darlegungen und Beweisen der Klägerin als feststellungsbelasteter Verkäuferin (oben 1 d cc) für eine ihrerseitige Lieferung nach Italien mit definitivem Bestimmungsort und dortiger Auslieferung (vgl. oben A I 2 c hh; II 13).

d) 2004 C: Kollusive Täuschung unerheblich

Nach unvollständigem und falschem Belegnachweis (oben a - b) sowie nicht geführtem objektiven Nachweis (oben c) setzt die Versagung der Steuerbefreiung keine kollusive Täuschung voraus (vgl. oben 1 e).

e) 2004 C: Kein Vertrauensschutz

Ein Schutz von Vertrauen auf unrichtige Abnehmer-Angaben scheidet bei bereits formell unvollständigem Beleg- oder Buchnachweis (oben a) ebenso wie bei erst nachträglich erstelltem Beleg (oben b) aus (oben 1 f cc).

II. 2004: VORSTEUER

Zu Recht hat das FA der Klägerin aus den beiden streitigen Einkaufsrechnungen von N den Vorsteuerabzug versagt (unten 2 - 3); sie erfüllen nicht die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 UStG (vgl. unten 1).

1. Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

a) Vorsteuerabzug

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in den Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer bei der zu berechnenden Umsatzsteuer nach § 16 Abs. 2 UStG abziehen.

b) Aufgrund tatsächlicher Leistung geschuldete Steuer

Gemäß ständiger Rechtsprechung kommt ein Vorsteuerabzug nur in Betracht, soweit neben anderen Voraussetzungen die ausgewiesene Steuer aufgrund tatsächlich erbrachter Leistungen geschuldet wird (grundlegend EuGH-Urteil vom 13.12.1989 Rs. C-342/87 "Genius Holding", UR 1991, 83; FG Hamburg, Beschluss vom 23.02.1998 II 83/97, EFG 1998, 1294, IStR 1998, 543 m. Bespr. Hardt, Kommentierte Finanzrechtsprechung -KFR- F. 7 UStG § 15, 3/98, S. 353; Urteile BFH vom 02.04.1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695; vom 06.05.2004 V R 73/03, BFHE 205, 531, BStBl II 2004, 856; FG Hamburg vom 04.08.1998 II 39/97, EFG 1999, 193, IStR 1999, 47 m. Anm. Hardt S. 50 und UVR 1999, 72, nachgehend BFH-Beschluss vom 10.05.1999 V B 1/99, BFH/NV 1999, 1526, Rz. 9).

c) Feststellungslast, Nachweispflichten

Der Unternehmer trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen (FG Hamburg, Urteil vom 16.07.2014 3 K 240/13, Juris Rz. 198 ff.; Beschluss vom 11.02.2014 3 V 241/13, Juris Rz. 67 ff.; FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2014 1 V 3235/13 A(U), EFG 2014, 1531). Es ist vor allem seine Sache und nicht das Risiko der Allgemeinheit, sich um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu kümmern. An die Nachweispflichten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn umfangreiche Leistungen über einen längeren Zeitraum in bar abgewickelt worden sein sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368 m. w. N.).

d) Rechnungsangaben

Weitere Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist für den Unternehmer der Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung. Die Angaben in der Rechnung müssen vollständig und richtig sein (Abschnitt 192 Abs. 2 Nr. 4 UStR). Die Pflichtangaben in einer Rechnung ergeben sich aus den §§ 14 Abs. 4, 14a UStG sowie aus den §§ 33 und 34 UStDV.

e) Leistungszeitpunkt

Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG muss die Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung enthalten. In den Fällen der noch nicht ausgeführten Leistung wird die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder der Anzahlungen gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG verlangt, wenn dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich.

f) Rechnungsberichtigung

Aufgrund § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung nachträglich berichtigt bzw. ergänzt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG enthält bzw. formal unvollständig ist oder wenn Angaben in der Rechnung fehlerhaft sind. Für die Berichtigung der Rechnung ist derjenige zuständig, der sie erstellt hat. Dies kann der leistende Unternehmer ebenso sein wie der von ihm beauftragte Dritte; der Rechnungsempfänger darf die Rechnung nicht berichtigen (Widmann in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 14 Rn. 152).

g) Rechnungsberichtigung bei Insolvenz

Während eines Insolvenzverfahrens einer GmbH kann deren Rechnung - entgegen dem Klägervorbringen (oben A V 1 k) - nur durch ihren Insolvenzverwalter steuerwirksam berichtigt werden.

Nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG wird die GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes aufgelöst. Mit der Auflösung geht die Gesellschaft in das Stadium der Liquidation über, jedoch ist sie weiterhin Träger von Rechten und Pflichten. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen (§ 35 Abs. 1 InsO) zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Die Organstellung des Geschäftsführers wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar nicht berührt, für alle Geschäftsführungsmaßnahmen, die masserelevant sind, ist nunmehr jedoch allein der Insolvenzverwalter zuständig. So muss der Insolvenzverwalter nun auch die steuerrechtlichen Pflichten der Gesellschaft (z. B. Steuererklärungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten) erledigen. Dies gilt auch für Steuerpflichten der Gemeinschuldnerin, die auf Steuerabschnitte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fallen (Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rz. 48).

Demnach ist auch allein der Insolvenzverwalter zur Berichtigung einer zuvor ausgestellten Rechnung berechtigt. Für die Erfüllung eines etwaigen Anspruchs des Leistungsempfänger auf Berichtigung ebenso wie auf Ausstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann nur der Insolvenzverwalter zuständig, wenn die Leistung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt wurde (vgl. Urteile LG Münster Urteil vom 07.05.2012 15 O 59/10, Juris; BGH vom 06.05.1981 VIII ZR 45/80, DB 1981, 1770).

h) Rechnungsberichtigung nach Insolvenzaufhebung

Ebenso wenig kann eine Rechnung einer GmbH nach Aufhebung ihrer Insolvenz und Löschung der GmbH berichtigt werden, wie die Klägerin meint (oben A V 1 k; auch nicht mittels Bestellung eines Nachtragsliquidators), ohne dass eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO angeordnet wird (vgl. Urteile FG Köln vom 06.08.2014 12 K 791/11, Zeitschrift für Insolvenzrecht -ZInsO- 2015, 363; BFH vom 06.07.2011 II R 34/10, BFH/NV 2012, 10; zur Verbraucherinsolvenz FG Düsseldorf vom 28.08.2014 8 K 3677/13 E, ZInsO 2015, 323).

2. Erste Eingangsrechnung vom 14. Dezember 2004Rechnungsnummer -1 (oben A I 3 a)Porsche 997 S, FIN ...5(Nr. 12, Bp-Arbeitsakte Bd. III Bl. 20 ff., 28)

Zu Recht hat das FA der Klägerin den Vorsteuerabzug aus der ersten streitigen Eingangsrechnung vom 14. Dezember 2004 über den Porsche 997 S versagt.

a) Insoweit fehlt es bereits an einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden ordnungsgemäßen Rechnung (vgl. oben 1 d). Auf der an die Klägerin adressierten Rechnung der N vom 14. Dezember 2004, Rechnungsnummer -1, fehlen die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung, des Tags der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts sowie Hinweise auf die Anzahlung (vgl. oben 1 e; A I 3 a ff).

Der handschriftliche Vermerk auf der Rechnung kann insoweit nicht berücksichtigt werden, da dieser unleserlich ist (oben A I 3 a ff).

b) Auf die während des Insolvenzverfahrens der N (oben A I 2 a gg, 3) ohne Mitwirkung ihres Insolvenzverwalters berichtigte Rechnung vom 5. August 2008 (oben A I 3 a hh) kommt es nicht an (oben 1 g).

c) Ebenso wenig könnte die Rechnung jetzt noch nach Insolvenzaufhebung und nach Löschung der GmbH (oben A I 2 a gg) berichtigt werden, ohne dass eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO angeordnet wird (oben 1 h).

Ein solches Verfahren ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden; schon gar nicht nach nochmaligen Hinweisen des FA in der Einspruchsentscheidung (oben A II 13, 15) oder nach § 79b FGO fristgerecht (oben A VI 3); ferner auch nicht nach nochmaligem Hinweis auf Insolvenz, deren Aufhebung und die Löschung der GmbH (oben A VI 7).

d) Davon abgesehen sind durchgreifende Zweifel an der tatsächlichen Lieferung und Steuerentstehung verblieben (vgl. oben 1 b) und durch die Klägerin nicht ausgeräumt, die deshalb die Vorsteuer auch aufgrund der sie treffenden Feststellungslast nicht abziehen kann (vgl. oben 1 b - c).

Die Zweifel folgen insbesondere aus parallelen Rechnungsketten bzw. sich überschneidenden Rechnungen. Zum einen soll die Klägerin das Fahrzeug an die Firma W S.R.L. in .../Italien verkauft und geliefert haben (oben A I 3 a gg); zum anderen soll dies durch die N (unmittelbar) geschehen sein (oben A I 3 a aa).

Dass letzterer Vertrag aufgehoben worden sei, wie die Klägerin behauptet (oben A V 1 k), ist nicht belegt (vgl. oben A II 13, VI 2 - 3, 7 - 8).

e) Im Gegenteil spricht die Überweisung der Anzahlung von der Firma W S.R.L. auf das Bankkonto der N (oben A I 3 a bb) dafür, dass der Kaufvertrag zwischen der Firma N und der Firma W S.R.L. tatsächlich durchgeführt wurde, nicht aber der Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma W S.R.L.

Im Übrigen ist kein Geldfluss an die Klägerin für dieses Fahrzeug belegt.

f) Des Weiteren schloss auch die N als Versicherungsnehmerin den Haftpflichtversicherungsvertrag ab (oben A I 3 a cc).

3. Zweite Eingangsrechnung vom 29. Dezember 2004,Rechnungsnummer -2 (oben A I 3 b)BMW FIN ...9 (vgl. A oben 2 a hh ddd)Porsche Cayenne FIN ...2 (vgl. B oben 2 b hh ggg)Porsche Cayenne FIN ...0 (vgl. B oben 2 b hh hhh)(Nr. 15, 15a, 15b, Bp-Arbeitsakte Bd. III Bl. 123)

Ebenfalls zu Recht hat das FA der Klägerin den Vorsteuerabzug aus der zweiten streitigen Eingangsrechnung N vom 29. Dezember 2004 über den BMW und die beiden Porsche Cayenne versagt.

a) Es bestehen durchgreifende, von der feststellungbelasteten Klägerin nicht ausgeräumte Zweifel daran, dass die in der Rechnung ausgewiesene Lieferung überhaupt stattgefunden hat (vgl. oben 1 b - c).

Diese Zweifel resultieren aus den nicht ausgeräumten Widersprüchen nebst weiteren Unklarheiten bezüglich der weiteren Unterlagen über diese Fahrzeuge (oben A I 3 b dd - ff);- seien es insbesondere bei dem an zweiter Stelle genannten Porsche Cayenne (FIN ...2) - zum einen die angebliche Weiterlieferung bereits am 23. Dezember 2004 nach Italien oder (oben A I 2 b hh ggg)- zum anderen die Zulassung als neu erst am ... 2005 durch die N in G andererseits (oben A I 2 b hh ggg, 3 b ee);- seien es ferner die Widersprüche oder Unklarheiten betreffend die Unterlagen über den weiteren Lieferweg- bei dem BMW nach Dänemark oder Baden-Württemberg (oben A I 2 a ee, hh ddd, 3 b dd) oder- bei dem an letzter Stelle genannten Porsche Cayenne (FIN ...0) nach Italien ohne dortige Zulassung (oben A I 2 b dd aaa, bb hhh, 3 b ff).

b) Davon abgesehen fehlt es an einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden ordnungsgemäßen Rechnung (vgl. oben 1 d - e), da die Rechnung keine Hinweise zum Lieferzeitpunkt der Fahrzeuge oder zum Tag der Vereinnahmung des Kaufpreises enthält (oben A I 3 b cc).

Sofern die Klägerin beispielsweise bereits am 23. Dezember 2004 nach Italien geliefert haben will (oben a; A I 2 b hh ggg, 3 b ee), wäre die Angabe des Zeitpunktes der Lieferung in der Rechnung zwingend erforderlich gewesen (vgl. oben 1 e).

b) Auf die während des Insolvenzverfahrens der N (oben A I 2 a gg) ohne Mitwirkung ihres Insolvenzverwalters berichtigte Rechnung vom 5. August 2008 (oben A I 3 b dd) kommt es nicht an (oben 1 g).

c) Ebenso wenig könnte die Rechnung jetzt noch nach Insolvenzaufhebung und nach Löschung der GmbH (oben A I 2 a gg) berichtigt werden, ohne dass eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO angeordnet wird (oben 1 h).

Eine solche ist nicht beantragt worden (oben 2 c; vgl. oben A II 13, VI 3, 7).

4. Berichtigungs-Rückwirkung unerheblich

Es kommt mangels wirksamer Rechnungsberichtigung nicht mehr darauf an, ob oder unter welchen Umständen eine solche auf den ursprünglichen Besteuerungszeitraum zurückwirken könnte (vgl. Beschlüsse Niedersächsisches FG vom 03.07.2014 5 K 40/14, EuGH-Vorlage C-518/14 "Senatex", EFG 2015, 80, DStR 2014, 2389; FG Hamburg vom 20.10.2014 2 V 214/14, EFG 2015, 254; vom 11.02.2014 3 V 247/13, Juris; Urteile BFH vom 19.06.2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738; FG Hamburg vom 06.12.2012 3 K 96/12, EFG 2013, 1537).

5. Kein Vertrauensschutz

Da die Versagung des Vorsteuerabzugs sich nicht auf falsche Aussteller-Rechnungsangaben gründet, bezüglich derer die Klägerin gutgläubig gewesen sein könnte, sondern weil Rechnungsangaben fehlen und weil Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der berechneten Lieferungen an die Klägerin bestehen, kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob ein schutzwürdiges Vertrauen im Rahmen des Festsetzungsverfahrens oder im Rahmen eines separaten Billigkeitsverfahrens zu berücksichtigen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.02.2015 V B 160/14, Juris; vom 26.09.2014 XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158; Urteile FG Köln vom 12.03.2014 4 K 2374/10, EFG 2014, 1442, Rev. BFH XI R 22/14; FG Hamburg vom 21.12.2012 6 K 33/11, Juris, nachgehend Beschlüsse BFH vom 05.03.2014 V B 14/13, Juris, BVerfG vom 19.11.2014 1 BvR 1700/14, Juris).

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Ausführungen zur materiell vergleichbaren Versagung des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit den angeblichen innergemeinschaftlichen Weiterlieferungen (oben B I 1 e - f m. w. N., 2 e, 3 d - e, 4 e).

III. 2005: INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNGEN

Auch die für 2005 bestrittenen Pkw-Lieferungen der Klägerin an A und B hat das FA zutreffend der Umsatzsteuer unterworfen und nicht als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Bstb. b i. V. m. § 6a UStG behandelt.

1. VORAUSSETZUNGEN DER UMSATZSTEUER-BEFREIUNG

Auf die Darlegung der Befreiungsvoraussetzungen für 2004 wird Bezug genommen (oben I 1).

2. 2005: LIEFERUNG ANGEBLICH AN APorsche Cayenne V 8 ...2 (oben A I 4 a)

Auch nach betragsmäßiger Klagereduzierung bleibt die behauptete innergemeinschaftliche Lieferung an A 2005 vom Streitgegenstand umfasst (wie 2004, vgl. oben I 2).

Zu Recht hat das FA für die in 2005 an A innergemeinschaftlich fakturierte Lieferung (oben A I 4 a) gleichfalls die Umsatzsteuerbefreiung versagt.

Der Beleg- und Buchnachweis ist jeweils unvollständig (a), im Übrigen widerlegt oder zumindest auf berechtigte Zweifel gestoßen (b). Ein objektiver Nachweis wird nicht geführt (d). Danach kommt es auf die kollusive Täuschung nicht mehr an (e) und scheidet ein Vertrauensschutz schon wegen Unvollständigkeit des Beleg- und Buchnachweises aus (f).

a) 2005 A: Unvollständiger Beleg- und Buchnachweis

In der Verbringungserklärung/Empfangsbestätigung fehlt die genaue Angabe des Bestimmungsorts (oben A I 4 a), auf die neben dem Bestimmungsland nicht verzichtet werden kann (oben I 1 b ee - ff; vgl. I 1 c dd, d bb).

Dieser Nachweis wird nicht ersetzt durch den nur bei den Unterschriften abgedruckten vermeintlichen A-Firmenstempel mit der Ortsangabe "E" in deutscher Schreibweise (oben A I 4 a).

Im Übrigen lässt sich der Bestimmungsort bei unklarem Lieferweg nicht anhand der Rechnungsanschrift hinreichend bestimmen (oben I 1 b ee).

b) 2005 A: Widerlegter od. bezweifelter Beleg- u. Buchnachweis

Darüber hinaus ist selbst der unvollständige Nachweis für die angebliche Lieferung widerlegt oder zumindest auf berechtigte Zweifel gestoßen, die nicht ausgeräumt sind.

Insoweit wird sinngemäß Bezug genommen auf die Ausführungen zu 2004 betreffend Scheinfirma, Scheinsitz oder Scheingeschäft, und zwar bis hin zur deutschen Schreibweise E und zur Stempelverwendung (oben I 2 b aa).

Entsprechendes gilt für mangelnde Grenzübertritts-Dokumente und mangelnde Zulassung in Dänemark sowie für die vom Zeugen D eingeräumte - zumindest gelegentliche - anderweitige Verbringung (oben I 2 b bb Spiegelstriche 1 - 3).

c) 2005 A: Kein objektiver Nachweis für die Steuerbefreiung

Ein nach unvollständigem Beleg- und Buchnachweis (a) oder nach bisher widerlegtem oder zumindest berechtigt bezweifelten Beleg- und Buchnachweis (b) ausnahmsweise zu prüfender objektiver Nachweis der Steuerbefreiungs-Voraussetzungen (oben I 1 d) ist für die angeblichen Lieferungen an A insgesamt nicht ersichtlich und wird seitens der Klägerin nicht geführt (oben A II 13, V 1 a, VI 3 - 6).

d) 2005 A: Kollusive Täuschung unerheblich

Mangels Nachweis der Steuerbefreiungs-Voraussetzungen (oben a - c) kommt es nicht mehr auf den Ausschluss der Steuerbefreiung wegen kollusiver Täuschung an (vgl. oben I 1 e).

e) 2005 A: Kein Vertrauensschutz

Ein Schutz des Vertrauens in unrichtige Angaben des Abnehmers (oben I 1 f) ist bereits wegen des unzureichenden Beleg- und Buchnachweises (oben a) ausgeschlossen (oben I 1 f bb - dd).

3. 2005: LIEFERUNG ANGEBLICH AN BPorsche 997 S Cabrio ...8 (oben A I 4 b)

Zu Recht hat das FA die Umsatzsteuerbefreiung auch für die in 2005 an B streitige innergemeinschaftlich fakturierte Lieferung versagt.

Auch hier ist der Beleg- und Buchnachweis unvollständig oder als solcher widersprüchlich (a); im Übrigen widerlegt oder zumindest auf berechtigte Zweifel gestoßen (b). Wiederum wird ein objektiver Nachweis nicht geführt (d), kommt es danach auf die kollusive Täuschung nicht mehr an, die im Übrigen zu bejahen ist (e), und scheidet ein Vertrauensschutz wegen Unvollständigkeit des Beleg- und Buchnachweises sowie wegen mangelnder Gutgläubigkeit und Sorgfalt aus (f).

a) 2005 B: Unvollständiger Beleg- und Buchnachweis

Bei der streitigen Lieferung des Porsche 997 S Cabrio in 2005 an B (oben A I 4 b) mangelt es an einem ausreichenden Beleg- und Buchnachweis (oben I 1 b), weil dieser nicht leicht nachprüfbar (oben I 1 b dd), sondern unvollständig ist.

aa) In der Verbringungserklärung/Empfangsbestätigung fehlt die genaue Angabe des Bestimmungsorts (oben A I 4 b), auf die neben dem Bestimmungsland nicht verzichtet werden kann (oben I 1 b ee - ff; vgl. I 1 c dd, d bb).

Dieser Nachweis wird durch den bei den Unterschriften abgedruckten Firmenstempel (oben A I 4 a) ebenso wenig ersetzt wie durch die Rechnungsanschrift (oben 1 b ee); erst recht nicht, wenn sich die Ortsangaben im Stempel (K) und in der Rechnungsanschrift (J) unterscheiden.

bb) Im Übrigen bezieht sich die Verbringungserklärung/Empfangsbestätigung nicht auf die Klägerin, sondern stattdessen auf die F Auto Leasing GmbH (vgl. Parallelfall 3 K 46/15; oben A VI 8 a).

b) 2005 B: Bezweifelter Beleg- u. Buchnachweis

Unabhängig davon, dass der Beleg- und Buchnachweis unvollständig ist (oben a), ist er auch auf nicht ausgeräumte und daher die Steuerbefreiung berechtigt ausschließende Zweifel gestoßen (oben I 1 c aa - bb).

Diese ergeben sich aus dem isländischen Zollabfertigungs-Certificate mit der - von unbekannter Seite ohne Vermerk oder Berichtigung geschwärzten - Empfängeradresse in .../Germany (oben A I 4 b).

c) 2005 B: Kein objektiver Nachweis für Steuerbefreiung

Ein nach unvollständigem Beleg- und Buchnachweis (a) oder nach berechtigt bezweifeltem Beleg- und Buchnachweis (b) ausnahmsweise zu prüfender objektiver Nachweis der Steuerbefreiungs-Voraussetzungen (oben I 1 d) ist für die streitige Lieferung an B in 2005 ebenso wie für 2004 insgesamt nicht ersichtlich und wird seitens der Klägerin nicht geführt (vgl. oben I 3 c; A II 13, V b - c; VI 2 - 6).

d) 2005 B: Kollusive Täuschung

Nach unvollständigem und berechtigt zu bezweifelnden Beleg- und Buchnachweis und nicht geführtem objektiven Nachweis bleibt es bereits bei der Versagung der Steuerbefreiung, ohne dass die Versagung auf eine kollusive Täuschung gestützt werden müsste (vgl. oben I 1 e).

Letztere ist gleichwohl wie für 2004 ausgeführt gegeben (oben I 3 d bb).

e) 2005 B: Kein Vertrauensschutz

Ebenso wenig kann die Steuerbefreiung wegen etwaigen Vertrauens auf unrichtige Abnehmer-Angaben gewährt werden (vgl. oben I 1 f).

aa) Dafür fehlt es am vollständigen Beleg- und Buchnachweis (oben a, I 1 f bb - dd) und an der Gutgläubigkeit bei im Gegenteil bewiesener kollusiver Täuschung (oben d).

bb) Unabhängig von letzterer fehlt es, wie ebenfalls bereits ausgeführt (oben I 3 e), auch schon an der Erfüllung der gebotenen Sorgfaltsobliegenheiten (oben I 1 f hh - ii); zumal unter den bekannten Umständen (oben A I 2 b) und ersichtlichen Widersprüchen einschließlich Adressen und Geschäftsführung der B und Herkunft der Abholfahrer (oben I 3 c -d).

IV. NEBENENTSCHEIDUNGEN

1. Die Kostenlast folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

2. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.2014 XI R 37/12, Juris Rz. 51 zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung).

Anmerkung: [Wegen des Umfangs des [zu neutralisierenden] Urteils sind nur die Entscheidungsgründe zur Veröffentlichung bestimmt.